grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz
Sachverhalt
„Am 29. Juni 2001 fuhr der Angeklagte mit dem Lieferwagen seiner Arbeitgeberfirma, einem VW T4, Kontrollschilder ZH ......, ca. um 11.00 Uhr über die A13 von Chur Richtung Rothenbrunnen, in der Absicht nach St. Moritz zu gelangen. Infolge mangelnder Ortskenntnis verliess er beim Anschluss Vial die A13 und fuhr Richtung Tamins weiter. Auf der Höhe der Gärtnerei Wieland bemerkte D. J. seinen Irrtum und hielt bei der Ausfahrt Tamins an. Nachdem er die Karte studiert hatte, wollte er das Fahrzeug in einem Zug wenden. Dies gelang ihm jedoch nicht, weshalb er etwas zurücksetzen musste. In diesem Augenblick nahte U. B. mit ihrem Personenwagen, einem Toyota Corolla Wagon 4WD, GR ......, aus Richtung Flims. U. B. ging davon aus, dass D. J. ihr den Vortritt gewähren würde, während dieser den herannahenden Perso- nenwagen gar nicht bemerkte. Als er nach dem Zurücksetzen Rich- tung Domat/Ems wegfahren wollte, kam es zu einem heftigen Zusam- menstoss zwischen den beiden Fahrzeugen. Dabei wurden die Fahr- zeugfront des Toyotas vorne links sowie die Motorhaube stark beschä- digt. Der Sachschaden beläuft sich auf ca. Fr. 5‘000.--. Beim Lieferwa- gen wurden die Vorderachsaufhängung, der vordere rechte Kotflügel und die Stossstange beschädigt. Hier beträgt der Sachschaden etwa Fr. 7‘000.--. Verletzt wurde niemand.
3 Der Angeklagte macht geltend, das herannahende Fahrzeug von U. B. nicht gesehen zu haben, weil sein Lieferwagen zu diesem Zeitpunkt schon so sehr abgedreht gewesen sei, dass ihm die Sicht Richtung Flims durch sein eigenes Fahrzeug verdeckt gewesen sei. Seinen Mit- fahrer, K., habe er nicht gefragt, ob die Strasse frei sei, in der An- nahme, dass allfällig herannahende Personenwagen anhalten wür- den, um ihm das Wendemanöver zu ermöglichen.“ Der Untersuchungsrichter stellte in der Ergänzung der Anklageschrift vom 5. Februar 2002 den Antrag, D. J. im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, ihn mit einer Busse von Fr. 1‘000.-- zu bestrafen und diese bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren zu löschen. Der private Verteidiger stellte den An- trag, den Angeklagten freizusprechen. C. Mit Urteil vom 15. Mai 2002, mitgeteilt am 26. Juni 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden: „1. D. J. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 1‘000.—bestraft. 3. Der Eintrag der Busse im Strafregister ist nach Ablauf einer Pro- bezeit von zwei Jahren zu löschen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
- den Kosten des Kreisamtes Trins von Fr. 250.--
- den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1‘774.10
- der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.— total somit Fr. 3‘224.10 gehen zu Lasten des Verurteilten. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ D. Gegen dieses Urteil erhob D. J. mit Eingabe vom 12. Juli 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit den folgenden Begehren: „1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom
15. Mai 2002 aufzuheben; 2. es sei der Angeklagte vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen; 3. sämtliche Gerichts- und Untersuchungskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen;
4 4. dem Angeklagten sei aus der Staatskasse eine Entschädigung für seine Aufwendungen im gesamten Verfahren zuzusprechen.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden (am 16. Juli 2002) und der Bezirksge- richtsausschuss Imboden (am 17. Juli 2002) verzichteten auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründung der Berufungsanträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Ver- urteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten.
2. Der Berufungskläger kann auf die Durchführung einer mündlichen Beru- fungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Ver- zichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen ergibt. Der Berufungskläger hat die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, allein Fragen der Be- weiswürdigung zur Diskussion stehen und bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind. Die Streitsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von D. J. vor dem Gericht ist daher nicht notwendig (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2.b).
3. a) Der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG macht sich schuldig, unter anderem, wer sein Fahrzeug auf der Strasse wenden will und dabei andere Strassenbenützer behindert.
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b) Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden stellte auf das Zeugnis von U. B. und auf die an beiden Fahrzeugen entstandenen Schäden ab. Er führte im ange- fochtenen Urteil aus, es bestehe kein Zweifel daran, dass D. J. gegenüber der Ge- schädigten vortrittsbelastet gewesen sei. Auf der vielbefahrenen Hauptstrasse habe er jederzeit mit aus beiden Richtungen herannahenden Fahrzeugen rechnen müs- sen. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass nach dem Einfügen seines Lieferwagens in die rechte Fahrspur und dem Zurücksetzen diese noch frei sein würde. Dies umso mehr, als die Sicht in Richtung Flims eingeschränkt gewesen sei. Der Angeklagte habe die Sichtweite auf 80 - 100 m geschätzt, nach ihm habe das Fahrmanöver 5 - 7 s gedauert. Auch wenn U. B. nur mit etwa 65 km/h gefahren sei, habe sie in fünf Sekunden etwa 90 m zurückgelegt. Vor diesem Hintergrund hätte D. J. nach dem Zurücksetzen erneut die Verkehrssituation prüfen müssen. Damit hätte er seinen Beifahrer beauftragen können. Am Wahrheitsgehalt der Aussage der Geschädigten, wonach der Angeklagte sich nach dem Zurücksetzen mit dem Lieferwagen nicht mehr auf der rechten Fahrspur befunden habe, sei um so weniger zu zweifeln, weil auch die an beiden Fahrzeugen entstandenen Schäden die Sach- darstellung von U. B. als glaubhaft erscheinen liessen. Hätte sich der Lieferwagen nach dem Zurücksetzen noch auf der rechten Fahrspur befunden, wäre er nicht an der vorderen Stossstange, sondern weiter hinten beschädigt worden. Es sei somit erstellt, dass D. J. gegen Art. 36 Abs. 4 SVG verstossen habe.
c) Der Berufungskläger bringt vor, die Feststellung der Vorinstanz, er habe sich nach dem Zurücksetzen des Lieferwagens nicht mehr auf der Fahrspur Rich- tung Chur befinden können, sei falsch. Eine Würdigung der Aussagen beider Kolli- sionsbeteiligten sei schlichtweg nicht erfolgt. Auch die Argumentation der Vorder- richter bezüglich der Schäden an den beiden Fahrzeugen sei falsch und unhaltbar. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten vorgeworfenen Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 306 ff.). Dabei ist die Schuld des Angeklagten zu beweisen, nicht seine Unschuld. An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten un- günstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zwei-
6 fel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis beste- hen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechts- lage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeu- gung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Über- zeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Dar- stellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen ver- mag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Frei- spruch zu erfolgen (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). Sind Aussagen zu würdigen, steht nicht so sehr die Glaubwürdigkeit der be- fragten Personen, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund. Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbezüg- lich die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Gesche- hensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses. Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition gilt die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat. Für die Korrektheit der Aussage spricht schliesslich die Kon- stanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Grundsätzlich stimmt eine richtige Deposition mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Be- weiserhebungen überein. Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzei- chen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Un- stimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311, mit Hinweisen). Einzige Zeugin der Verkehrsregelverletzung ist U. B.. Nichts spricht gegen ihre Person und sie sagte unter der Strafdrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB aus. Sowohl in der polizeilichen als auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme gab sie eine übereinstimmende und widerspruchsfreie Schilderung des Ereignisses.
7 Sie sagte aus und bezeugte, dass der Lieferwagen quer zur Fahrbahn stillgestan- den sei, dass ihre Fahrbahnhälfte frei gewesen sei, dass der vordere Teil dieses Fahrzeuges sich auf der Richtung Flims führenden Fahrspur befunden habe und dass der Lieferwagen plötzlich losgefahren sei, als sie nur noch wenige Meter von ihm entfernt gewesen sei. Ein Zusammenstoss habe sie nicht mehr verhindern kön- nen (act. 5 und 27). Diese Depositionen sind glaubhaft und sind folglich als über- zeugender Beweis für die dem Angeklagten vorgeworfene Verkehrsregelverletzung anzusehen. Als direkter Beweis steht dem Kantonsgerichtsausschuss die Zeugenaus- sage der Geschädigten zur Verfügung. Zudem kann er sich auf ein weiteres Be- weismittel stützen, das den Schluss zulässt, dass die Aussage der Zeugin ein glaub- haftes Zeugnis darstellt. Aufgrund der polizeilichen Aufnahmen und der festgehal- tenen Bremsspuren des Personenwagens B. steht fest, dass die Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen in der Mitte - ja sogar eher etwas links derselben - der Rich- tung Chur führenden Fahrspur erfolgte, und dass der Lieferwagen an der vorderen Stossstange und am Vorderrad rechts beschädigt wurde (act. 3). Aus diesem Um- stand muss gefolgert werden, dass sich der Lieferwagen nach dem Zurücksetzen auf der Richtung Flims führenden Fahrspur befand, denn der Zusammenstoss er- eignete sich - wie auch D. J. aussagte (act. 4, 23) - nach dem Anfahren in der Mitte beziehungsweise sogar etwas links der Mitte der Gegenfahrbahn. Nach Würdigung dieser Beweise besteht kein Zweifel, dass D. J. entspre- chend der Darstellung der Anklage am 29. Juni 2001 Art. 36 Abs. 4 SVG verletzt hat, hat er doch mit seinem Fahrverhalten U. B. die Fahrbahn überraschend abge- schnitten und sie in ihrer ungehinderten Fahrt beeinträchtigt. Seine Aussagen und die Vorbringen seines Vertreters in der Berufung sind nicht geeignet, Zweifel an seiner Schuld zu wecken. Dies gilt vorerst für die Behauptung, er habe auf den her- annahenden Verkehr unbeschränkte Sicht gehabt; sie wird zweifach widerlegt: kaum hatte er den Lieferwagen in die Strasse eingefügt, mussten in Richtung Flims fahrende Automobilisten bereits anhalten (act. 23 S. 2 f); zudem hatte er - wie er selbst zugesteht - nach dem Zurücksetzen keine Sicht mehr auf die Fahrspur von Flims in Richtung Domat/Ems beziehungsweise schaute er gar nicht mehr in diese Richtung, sondern fuhr einfach in die Gegenfahrbahn ein. Eine solche Prüfung hätte aber - allenfalls mit Hilfe des Beifahrers - bei einer Sichtweite von 100 m (act. 23 S.
7) zwingend erfolgen müssen. Dauerte das Wendemanöver gemäss Aussage des Angeklagten rund 5 - 7 Sekunden (act. 23 S. 3), so konnte ein aus Flims heranna- hendes Fahrzeug bei 80 - 90 km/h in dieser Zeitspanne 110/125 m - 154/175 m
8 zurücklegen (vgl. auch BGE 118 IV 277). Es ist D. J. folglich vorzuwerfen, dass er sich überhaupt nicht vergewisserte, ob die Strasse bis zum Abschluss des Wende- manövers frei bleiben würde. Sodann kann die Aussage nicht stimmen, wonach der Lieferwagen vor dem Zurücksetzen schon ziemlich schräg auf der Spur in Richtung Chur gestanden und nicht mehr allzu sehr in diejenige in Richtung Flims hineinge- ragt habe. Aufgrund der Breite der Strasse (6,10 m), der Ausfahrt nach Tamins, des Kollisionspunktes und der Länge des Lieferwagens (6 m) ist davon auszugehen, dass dieser nach dem Zurücksetzen eben gerade in die Ausfahrt hineinragte und von dieser Position in die Gegenfahrbahn anfuhr. Fuhr D. J. im ersten Anlauf bis gegen den Maschengitterzaun, so hatte er den Lieferwagen - wie die angestellten Erwägungen zeigen - nicht bloss zirka einen Meter zurückgesetzt; seine Behaup- tung deckt sich nicht mit der polizeilichen Erhebung. Die Kollision hätte sich dann nämlich am rechten Strassenrand und nicht in der Mitte beziehungsweise links der Mitte der in Richtung Chur führenden Fahrspur ereignen müssen, wenn er von un- gefähr der Mitte dieser Fahrspur angefahren wäre. Sämtliche vom Berufungskläger angeführten Einwände vermögen somit nach dem Gesagten die für die durch ihn begangene Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG sprechenden Beweise nicht zu entkräften. Von einer unterlassenen Beweis- würdigung der Vorinstanz kann folglich keine Rede sein. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ kann nicht dahingehend als Beweislastregel verstanden werden, dass bei sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten die für den Angeklagten vorteil- haftere Version angenommen werden muss. Der Richter würde sein Ermessen missbrauchen, wenn er im konkreten Falle bei Würdigung der Beweise im Ergebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgt (BGE 115 IV 269). Diese Überzeugung be- steht nun aber gerade darin, dass D. J. mit seinem krass regelwidrigen Verhalten U. B., welche durch dessen unkontrolliertes Fahrmanöver offensichtlich überrascht wurde, behinderte und deren Vortritt beeinträchtigte.
4. a) D. J. rügt, der objektive Straftatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG sei nicht gegeben; der Bezirksgerichtsausschuss Imboden habe zu Unrecht den Sachverhalt unter dieser Bestimmung subsumiert.
b) Gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer Verkehrsvorschriften verletzt. Eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG erfüllt dann den qualifizierten Tatbestand von Ziff. 2, wenn sie grob ist und (kumulativ) der Täter dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit an- derer hervorruft oder in Kauf nimmt. Ob eine Verletzung von Verkehrsregeln grob
9 ist, bestimmt sich sowohl nach objektiven wie auch nach subjektiven Kriterien. Ob- jektiv grob ist ein Verstoss gegen eine Verkehrsregel dann, wenn eine wichtige Ver- kehrsvorschrift in gravierender Art und Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss und die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (PKG 1989 Nr. 39). Das Erforder- nis der ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer setzt nicht voraus, dass je- mand konkret gefährdet wird oder es gar zu einem Unfall kommt. Vielmehr genügt bereits die Schaffung einer erhöhten abstrakten Gefährdung (BGE 122 IV 175, 106 IV 49; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 24. Mai 1999 in Sachen Han- speter F., SB 98 94). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder bloss eine abs- trakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, son- dern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht (BGE 123 IV 91). Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung der Gefahr aufgrund der besonderen Umstände, etwa der Tageszeit oder der Verkehrsdichte. Die er- höhte abstrakte Gefahr setzt mit anderen Worten eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 92, 122 IV 232; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 15. Dezember 1999 in Sachen Beat L., SB 99 73).
c) Art. 36 Abs. 4 SVG ist eine für die Gewährleistung der Sicherheit des Stras- senverkehrs wichtige Bestimmung. D. J. missachtete sie in schwerer Weise. Gemäss seinen Aussagen konnte der in Frage stehende Strassenabschnitt in Rich- tung Flims von ihm nur auf eine Distanz von 80 bis 100 m überblickt werden. Für das Wendemanöver benötigte er aber fünf bis sieben Sekunden. Wie bereits aus- geführt legt ein mit 80 - 90 km/h fahrendes Fahrzeug in dieser Zeitspanne 110/125 m - 154/175 m zurück. Demnach konnte sich D. J. von Anfang an nicht vergewis- sern, ob die Strasse bis zum Abschluss des Wendemanövers frei bleiben würde. Unter diesen Umständen durfte er das Wendemanöver ohne die Mithilfe seines Bei- fahrers gar nicht einleiten, weil er es nicht abschliessen konnte, ohne andere Ver- kehrsteilnehmer zu behindern. Zu besonderer Rücksichtnahme auf die anderen Strassenbenützer war der Angeklagte um so mehr verpflichtet, weil er nach dem Einfügen des Lieferwagens in die Strasse ihn zurücksetzen musste. Vor dem An- fahren hätte er sich folglich nochmals vergewissern müssen, ob keine Fahrzeuge herannahten und sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die rechte Fahrspur noch frei sein würde. In offensichtlicher Missachtung elementarer Vorsichtspflichten wur- den andere Verkehrsteilnehmer nicht nur behindert, sondern einer konkreten Ge-
10 fahr für Leib und Leben ausgesetzt. Objektiv ist eine grobe Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG somit zu bejahen.
d) Subjektiv setzt Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend regelwidriges Verhalten voraus, welches bei fahrlässigem Handeln grob- fahrlässig erscheint. Grobe Fahrlässigkeit ist stets anzunehmen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seines Tuns bewusst ist. Sie kann aber auch dann vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf die An- nahme grober Fahrlässigkeit aber einer sorgfältigen Prüfung. Sie ist dann zu beja- hen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit be- ruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 123 IV 93 f., 118 IV 285, PKG 1989 Nr. 39). Der Umstand, dass der Täter die Situation falsch einschätzt, ist nicht grundsätzlich ausreichend, um in seinem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahr- lässigkeit zu erblicken. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unauf- merksam ist oder die Situation oder seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist geradezu typisch für die un- bewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhal- tens und damit eine grobe Fahrlässigkeit nicht von vornherein aus (BGE 123 IV 94). Es kann gerade das Ergebnis einer besonderen Aufmerksamkeit sein, wenn jemand eine Gefahr erkennt, hingegen die Folge besonderer Gleichgültigkeit gegenüber an- deren Strassenbenützern sein, wenn dies nicht geschieht. Das höhere Mass an Missachtung des anderen liegt deshalb unter Umständen gerade in der unbewuss- ten Fahrlässigkeit (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, N 22 zu § 16)
e) Diese subjektiven Voraussetzungen sind gegeben. D. J. vermag in seinem Verhalten eine grobe Fahrlässigkeit nicht zu erkennen. Wie ausgeführt kann grobe Fahrlässigkeit aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen kann grobe Fahrlässigkeit aber nur angenommen wer- den, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eben- falls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 106 IV 49 /50 mit Hinweisen). Im konkreten Fall ist eine grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, weil die unbewusste Pflichtwidrigkeit des Angeklagten angesichts des starken Ver-
11 kehrs und der eingeschränkten Sicht besonders schwer wiegt. Es ist ihm daher ein rücksichtsloses Verhalten vorzuwerfen.
5. a) Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt. In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundes- gericht grundsätzliche Ausführungen zur Frage der Strafzumessung gemacht. Dem- nach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbe- sondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönli- chen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Bei- spiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44 f.) Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG wird die grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit Gefängnis oder Busse bestraft. Der Be- trag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Ver- schulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB).
b) Das Verschulden von D. J. wiegt schwer, hat er doch die Gefährdung an- derer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht bedacht. Dabei bestand gar kein Anlass zum Wenden auf der Strasse, hätte er die Gegenfahrbahn doch durch die sich dort befindende Unterführung erreichen können. Mit besonderer Milde kann er auch we- gen seiner Einsichtslosigkeit nicht rechnen (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). Strafmindernd sind seine Vorstrafenlo- sigkeit und sein guter Leumund zu werten. Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungs- gründe sowie seines monatlichen Einkommens von Fr. 6‘100.-- und seines Vermö- gens von Fr. 5‘000.-- bis 6‘000.-- erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Busse von Fr. 1‘000.-- als angemessen (vgl PKG 1970 Nr. 36 und SOG 2000 Nr. 12). Deren Eintrag im Strafregister ist nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren zu löschen.
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6. Die Berufung ist somit abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Erwägungen (11 Absätze)
E. 3 Der Eintrag der Busse im Strafregister ist nach Ablauf einer Pro- bezeit von zwei Jahren zu löschen.
E. 4 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
- den Kosten des Kreisamtes Trins von Fr. 250.--
- den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1‘774.10
- der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.— total somit Fr. 3‘224.10 gehen zu Lasten des Verurteilten.
E. 5 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 6 fel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis beste-
hen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver-
langt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrü-
ckende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechts-
lage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an
Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeu-
gung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Über-
zeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten
muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in
ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand
sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Dar-
stellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen ver-
mag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen
Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für
den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Frei-
spruch zu erfolgen (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307).
Sind Aussagen zu würdigen, steht nicht so sehr die Glaubwürdigkeit der be-
fragten Personen, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen
im Vordergrund. Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbezüg-
lich die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Gesche-
hensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses.
Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition gilt die Schilderung des Vorfalles
in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den
Vorfall selbst erlebt hat. Für die Korrektheit der Aussage spricht schliesslich die Kon-
stanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Grundsätzlich stimmt eine
richtige Deposition mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Be-
weiserhebungen überein. Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzei-
chen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Un-
stimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, (Hauser, Der
Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich
1974, S. 311, mit Hinweisen).
Einzige Zeugin der Verkehrsregelverletzung ist U. B.. Nichts spricht gegen
ihre Person und sie sagte unter der Strafdrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB aus.
Sowohl in der polizeilichen als auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme
gab sie eine übereinstimmende und widerspruchsfreie Schilderung des Ereignisses.
E. 7 Sie sagte aus und bezeugte, dass der Lieferwagen quer zur Fahrbahn stillgestan-
den sei, dass ihre Fahrbahnhälfte frei gewesen sei, dass der vordere Teil dieses
Fahrzeuges sich auf der Richtung Flims führenden Fahrspur befunden habe und
dass der Lieferwagen plötzlich losgefahren sei, als sie nur noch wenige Meter von
ihm entfernt gewesen sei. Ein Zusammenstoss habe sie nicht mehr verhindern kön-
nen (act. 5 und 27). Diese Depositionen sind glaubhaft und sind folglich als über-
zeugender Beweis für die dem Angeklagten vorgeworfene Verkehrsregelverletzung
anzusehen.
Als direkter Beweis steht dem Kantonsgerichtsausschuss die Zeugenaus-
sage der Geschädigten zur Verfügung. Zudem kann er sich auf ein weiteres Be-
weismittel stützen, das den Schluss zulässt, dass die Aussage der Zeugin ein glaub-
haftes Zeugnis darstellt. Aufgrund der polizeilichen Aufnahmen und der festgehal-
tenen Bremsspuren des Personenwagens B. steht fest, dass die Kollision zwischen
den beiden Fahrzeugen in der Mitte - ja sogar eher etwas links derselben - der Rich-
tung Chur führenden Fahrspur erfolgte, und dass der Lieferwagen an der vorderen
Stossstange und am Vorderrad rechts beschädigt wurde (act. 3). Aus diesem Um-
stand muss gefolgert werden, dass sich der Lieferwagen nach dem Zurücksetzen
auf der Richtung Flims führenden Fahrspur befand, denn der Zusammenstoss er-
eignete sich - wie auch D. J. aussagte (act. 4, 23) - nach dem Anfahren in der Mitte
beziehungsweise sogar etwas links der Mitte der Gegenfahrbahn.
Nach Würdigung dieser Beweise besteht kein Zweifel, dass D. J. entspre-
chend der Darstellung der Anklage am 29. Juni 2001 Art. 36 Abs. 4 SVG verletzt
hat, hat er doch mit seinem Fahrverhalten U. B. die Fahrbahn überraschend abge-
schnitten und sie in ihrer ungehinderten Fahrt beeinträchtigt. Seine Aussagen und
die Vorbringen seines Vertreters in der Berufung sind nicht geeignet, Zweifel an
seiner Schuld zu wecken. Dies gilt vorerst für die Behauptung, er habe auf den her-
annahenden Verkehr unbeschränkte Sicht gehabt; sie wird zweifach widerlegt:
kaum hatte er den Lieferwagen in die Strasse eingefügt, mussten in Richtung Flims
fahrende Automobilisten bereits anhalten (act. 23 S. 2 f); zudem hatte er - wie er
selbst zugesteht - nach dem Zurücksetzen keine Sicht mehr auf die Fahrspur von
Flims in Richtung Domat/Ems beziehungsweise schaute er gar nicht mehr in diese
Richtung, sondern fuhr einfach in die Gegenfahrbahn ein. Eine solche Prüfung hätte
aber - allenfalls mit Hilfe des Beifahrers - bei einer Sichtweite von 100 m (act. 23 S.
7) zwingend erfolgen müssen. Dauerte das Wendemanöver gemäss Aussage des
Angeklagten rund 5 - 7 Sekunden (act. 23 S. 3), so konnte ein aus Flims heranna-
hendes Fahrzeug bei 80 - 90 km/h in dieser Zeitspanne 110/125 m - 154/175 m
E. 8 zurücklegen (vgl. auch BGE 118 IV 277). Es ist D. J. folglich vorzuwerfen, dass er
sich überhaupt nicht vergewisserte, ob die Strasse bis zum Abschluss des Wende-
manövers frei bleiben würde. Sodann kann die Aussage nicht stimmen, wonach der
Lieferwagen vor dem Zurücksetzen schon ziemlich schräg auf der Spur in Richtung
Chur gestanden und nicht mehr allzu sehr in diejenige in Richtung Flims hineinge-
ragt habe. Aufgrund der Breite der Strasse (6,10 m), der Ausfahrt nach Tamins, des
Kollisionspunktes und der Länge des Lieferwagens (6 m) ist davon auszugehen,
dass dieser nach dem Zurücksetzen eben gerade in die Ausfahrt hineinragte und
von dieser Position in die Gegenfahrbahn anfuhr. Fuhr D. J. im ersten Anlauf bis
gegen den Maschengitterzaun, so hatte er den Lieferwagen - wie die angestellten
Erwägungen zeigen - nicht bloss zirka einen Meter zurückgesetzt; seine Behaup-
tung deckt sich nicht mit der polizeilichen Erhebung. Die Kollision hätte sich dann
nämlich am rechten Strassenrand und nicht in der Mitte beziehungsweise links der
Mitte der in Richtung Chur führenden Fahrspur ereignen müssen, wenn er von un-
gefähr der Mitte dieser Fahrspur angefahren wäre.
Sämtliche vom Berufungskläger angeführten Einwände vermögen somit
nach dem Gesagten die für die durch ihn begangene Verletzung von Art. 36 Abs. 4
SVG sprechenden Beweise nicht zu entkräften. Von einer unterlassenen Beweis-
würdigung der Vorinstanz kann folglich keine Rede sein. Der Grundsatz „in dubio
pro reo“ kann nicht dahingehend als Beweislastregel verstanden werden, dass bei
sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten die für den Angeklagten vorteil-
haftere Version angenommen werden muss. Der Richter würde sein Ermessen
missbrauchen, wenn er im konkreten Falle bei Würdigung der Beweise im Ergebnis
nicht seiner eigenen Überzeugung folgt (BGE 115 IV 269). Diese Überzeugung be-
steht nun aber gerade darin, dass D. J. mit seinem krass regelwidrigen Verhalten
U. B., welche durch dessen unkontrolliertes Fahrmanöver offensichtlich überrascht
wurde, behinderte und deren Vortritt beeinträchtigte.
4. a) D. J. rügt, der objektive Straftatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG sei nicht
gegeben; der Bezirksgerichtsausschuss Imboden habe zu Unrecht den Sachverhalt
unter dieser Bestimmung subsumiert.
b) Gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer
Verkehrsvorschriften verletzt. Eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art.
90 Ziff. 1 SVG erfüllt dann den qualifizierten Tatbestand von Ziff. 2, wenn sie grob
ist und (kumulativ) der Täter dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit an-
derer hervorruft oder in Kauf nimmt. Ob eine Verletzung von Verkehrsregeln grob
E. 9 ist, bestimmt sich sowohl nach objektiven wie auch nach subjektiven Kriterien. Ob-
jektiv grob ist ein Verstoss gegen eine Verkehrsregel dann, wenn eine wichtige Ver-
kehrsvorschrift in gravierender Art und Weise betroffen ist, das heisst, wenn der
Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden
muss und die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (PKG 1989 Nr. 39). Das Erforder-
nis der ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer setzt nicht voraus, dass je-
mand konkret gefährdet wird oder es gar zu einem Unfall kommt. Vielmehr genügt
bereits die Schaffung einer erhöhten abstrakten Gefährdung (BGE 122 IV 175, 106
IV 49; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 24. Mai 1999 in Sachen Han-
speter F., SB 98 94). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder bloss eine abs-
trakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, son-
dern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht (BGE 123 IV 91).
Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten
Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung der Gefahr aufgrund
der besonderen Umstände, etwa der Tageszeit oder der Verkehrsdichte. Die er-
höhte abstrakte Gefahr setzt mit anderen Worten eine naheliegende Möglichkeit
einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 92, 122 IV 232;
Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 15. Dezember 1999 in Sachen Beat
L., SB 99 73).
c) Art. 36 Abs. 4 SVG ist eine für die Gewährleistung der Sicherheit des Stras-
senverkehrs wichtige Bestimmung. D. J. missachtete sie in schwerer Weise.
Gemäss seinen Aussagen konnte der in Frage stehende Strassenabschnitt in Rich-
tung Flims von ihm nur auf eine Distanz von 80 bis 100 m überblickt werden. Für
das Wendemanöver benötigte er aber fünf bis sieben Sekunden. Wie bereits aus-
geführt legt ein mit 80 - 90 km/h fahrendes Fahrzeug in dieser Zeitspanne 110/125
m - 154/175 m zurück. Demnach konnte sich D. J. von Anfang an nicht vergewis-
sern, ob die Strasse bis zum Abschluss des Wendemanövers frei bleiben würde.
Unter diesen Umständen durfte er das Wendemanöver ohne die Mithilfe seines Bei-
fahrers gar nicht einleiten, weil er es nicht abschliessen konnte, ohne andere Ver-
kehrsteilnehmer zu behindern. Zu besonderer Rücksichtnahme auf die anderen
Strassenbenützer war der Angeklagte um so mehr verpflichtet, weil er nach dem
Einfügen des Lieferwagens in die Strasse ihn zurücksetzen musste. Vor dem An-
fahren hätte er sich folglich nochmals vergewissern müssen, ob keine Fahrzeuge
herannahten und sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die rechte Fahrspur noch
frei sein würde. In offensichtlicher Missachtung elementarer Vorsichtspflichten wur-
den andere Verkehrsteilnehmer nicht nur behindert, sondern einer konkreten Ge-
E. 10 fahr für Leib und Leben ausgesetzt. Objektiv ist eine grobe Verletzung von Art. 36
Abs. 4 SVG somit zu bejahen.
d) Subjektiv setzt Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwer-
wiegend regelwidriges Verhalten voraus, welches bei fahrlässigem Handeln grob-
fahrlässig erscheint. Grobe Fahrlässigkeit ist stets anzunehmen, wenn sich der
Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seines Tuns bewusst ist. Sie kann aber auch
dann vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer pflichtwidrig gar nicht in
Betracht zieht und unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf die An-
nahme grober Fahrlässigkeit aber einer sorgfältigen Prüfung. Sie ist dann zu beja-
hen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit be-
ruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 123 IV 93 f., 118 IV 285, PKG 1989
Nr. 39). Der Umstand, dass der Täter die Situation falsch einschätzt, ist nicht
grundsätzlich ausreichend, um in seinem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahr-
lässigkeit zu erblicken. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit beruht
gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unauf-
merksam ist oder die Situation oder seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der
fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände
gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist geradezu typisch für die un-
bewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhal-
tens und damit eine grobe Fahrlässigkeit nicht von vornherein aus (BGE 123 IV 94).
Es kann gerade das Ergebnis einer besonderen Aufmerksamkeit sein, wenn jemand
eine Gefahr erkennt, hingegen die Folge besonderer Gleichgültigkeit gegenüber an-
deren Strassenbenützern sein, wenn dies nicht geschieht. Das höhere Mass an
Missachtung des anderen liegt deshalb unter Umständen gerade in der unbewuss-
ten Fahrlässigkeit (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2.
Aufl., Bern 1996, N 22 zu § 16)
e) Diese subjektiven Voraussetzungen sind gegeben. D. J. vermag in seinem
Verhalten eine grobe Fahrlässigkeit nicht zu erkennen. Wie ausgeführt kann grobe
Fahrlässigkeit aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Ver-
kehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig
handelt. In solchen Fällen kann grobe Fahrlässigkeit aber nur angenommen wer-
den, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eben-
falls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 106
IV 49 /50 mit Hinweisen). Im konkreten Fall ist eine grobe Fahrlässigkeit zu bejahen,
weil die unbewusste Pflichtwidrigkeit des Angeklagten angesichts des starken Ver-
E. 11 kehrs und der eingeschränkten Sicht besonders schwer wiegt. Es ist ihm daher ein
rücksichtsloses Verhalten vorzuwerfen.
5. a) Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Ver-
schulden des Täters, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt. In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundes-
gericht grundsätzliche Ausführungen zur Frage der Strafzumessung gemacht. Dem-
nach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und
Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbe-
sondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise
seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente erfasst
demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönli-
chen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Bei-
spiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124
IV 44 f.) Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln
die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG wird die
grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit Gefängnis oder Busse bestraft. Der Be-
trag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters
so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Ver-
schulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein
Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten,
sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB).
b) Das Verschulden von D. J. wiegt schwer, hat er doch die Gefährdung an-
derer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht bedacht. Dabei bestand gar kein Anlass
zum Wenden auf der Strasse, hätte er die Gegenfahrbahn doch durch die sich dort
befindende Unterführung erreichen können. Mit besonderer Milde kann er auch we-
gen seiner Einsichtslosigkeit nicht rechnen (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). Strafmindernd sind seine Vorstrafenlo-
sigkeit und sein guter Leumund zu werten. Strafschärfungs- und Strafmilderungs-
gründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungs-
gründe sowie seines monatlichen Einkommens von Fr. 6‘100.-- und seines Vermö-
gens von Fr. 5‘000.-- bis 6‘000.-- erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine
Busse von Fr. 1‘000.-- als angemessen (vgl PKG 1970 Nr. 36 und SOG 2000 Nr.
12). Deren Eintrag im Strafregister ist nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren
zu löschen.
E. 12 6. Die Berufung ist somit abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
E. 13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘200.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers.
- Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 21. August 2002 Schriftlich mitgeteilt am: SB 02 23 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Vital und Riesen-Bienz, Aktuar Crameri. In der strafrechtlichen Berufung des D. J ., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier- Dieterle, VISCHER Anwälte und Notare, Arterstrasse 24, 8032 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 15. Mai 2002, mitgeteilt am 26. Juni 2002, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A. D. J. wuchs in Zürich auf, wo er die Grund- und Sekundarschule besuchte. Anschliessend absolvierte er eine kaufmännische Lehre bei der Panalpina AG, In- ternationale Transporte, in Zürich, die er im Jahre 1986 mit Erfolg abschloss. Von 1989 bis 2000 arbeitete er bei der Jacky Mäder AG für internationale Transporte als stellvertretender Importleiter. Seit Oktober 2000 ist er bei der Welti-Furrer Fine Art AG in Zürich als Sachbearbeiter sowie Aussendienstmitarbeiter im Exportbereich angestellt. Sein monatliches Bruttoeinkommen beläuft sich auf Fr. 6‘100.--. Er hat Ersparnisse in der Höhe von Fr. 5‘000.— bis 6‘000.--. D. J. ist weder im Schweizerischen Strafregister noch im ADMAS-Register verzeichnet. B. Nachdem der Kreispräsident Trins D. J. mit Strafmandat vom 21. August 2001 der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und ihn dafür mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft hatte, der Gebüsste dagegen rechtzeitig am 30. Au- gust 2001 Einsprache erhoben hatte und in der Folge die Untersuchung ergänzt worden war, versetzte die Staatsanwaltschaft Graubünden ihn mit Verfügung vom
5. Februar 2002 in Anklagezustand im Sinne des Strafmandates und überwies den Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden zur Beurteilung. Die Anklage stützt sich auf folgenden Sachverhalt: „Am 29. Juni 2001 fuhr der Angeklagte mit dem Lieferwagen seiner Arbeitgeberfirma, einem VW T4, Kontrollschilder ZH ......, ca. um 11.00 Uhr über die A13 von Chur Richtung Rothenbrunnen, in der Absicht nach St. Moritz zu gelangen. Infolge mangelnder Ortskenntnis verliess er beim Anschluss Vial die A13 und fuhr Richtung Tamins weiter. Auf der Höhe der Gärtnerei Wieland bemerkte D. J. seinen Irrtum und hielt bei der Ausfahrt Tamins an. Nachdem er die Karte studiert hatte, wollte er das Fahrzeug in einem Zug wenden. Dies gelang ihm jedoch nicht, weshalb er etwas zurücksetzen musste. In diesem Augenblick nahte U. B. mit ihrem Personenwagen, einem Toyota Corolla Wagon 4WD, GR ......, aus Richtung Flims. U. B. ging davon aus, dass D. J. ihr den Vortritt gewähren würde, während dieser den herannahenden Perso- nenwagen gar nicht bemerkte. Als er nach dem Zurücksetzen Rich- tung Domat/Ems wegfahren wollte, kam es zu einem heftigen Zusam- menstoss zwischen den beiden Fahrzeugen. Dabei wurden die Fahr- zeugfront des Toyotas vorne links sowie die Motorhaube stark beschä- digt. Der Sachschaden beläuft sich auf ca. Fr. 5‘000.--. Beim Lieferwa- gen wurden die Vorderachsaufhängung, der vordere rechte Kotflügel und die Stossstange beschädigt. Hier beträgt der Sachschaden etwa Fr. 7‘000.--. Verletzt wurde niemand.
3 Der Angeklagte macht geltend, das herannahende Fahrzeug von U. B. nicht gesehen zu haben, weil sein Lieferwagen zu diesem Zeitpunkt schon so sehr abgedreht gewesen sei, dass ihm die Sicht Richtung Flims durch sein eigenes Fahrzeug verdeckt gewesen sei. Seinen Mit- fahrer, K., habe er nicht gefragt, ob die Strasse frei sei, in der An- nahme, dass allfällig herannahende Personenwagen anhalten wür- den, um ihm das Wendemanöver zu ermöglichen.“ Der Untersuchungsrichter stellte in der Ergänzung der Anklageschrift vom 5. Februar 2002 den Antrag, D. J. im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, ihn mit einer Busse von Fr. 1‘000.-- zu bestrafen und diese bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren zu löschen. Der private Verteidiger stellte den An- trag, den Angeklagten freizusprechen. C. Mit Urteil vom 15. Mai 2002, mitgeteilt am 26. Juni 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden: „1. D. J. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 1‘000.—bestraft. 3. Der Eintrag der Busse im Strafregister ist nach Ablauf einer Pro- bezeit von zwei Jahren zu löschen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
- den Kosten des Kreisamtes Trins von Fr. 250.--
- den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1‘774.10
- der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.— total somit Fr. 3‘224.10 gehen zu Lasten des Verurteilten. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ D. Gegen dieses Urteil erhob D. J. mit Eingabe vom 12. Juli 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit den folgenden Begehren: „1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom
15. Mai 2002 aufzuheben; 2. es sei der Angeklagte vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen; 3. sämtliche Gerichts- und Untersuchungskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen;
4 4. dem Angeklagten sei aus der Staatskasse eine Entschädigung für seine Aufwendungen im gesamten Verfahren zuzusprechen.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden (am 16. Juli 2002) und der Bezirksge- richtsausschuss Imboden (am 17. Juli 2002) verzichteten auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründung der Berufungsanträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Ver- urteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten.
2. Der Berufungskläger kann auf die Durchführung einer mündlichen Beru- fungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Ver- zichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen ergibt. Der Berufungskläger hat die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, allein Fragen der Be- weiswürdigung zur Diskussion stehen und bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind. Die Streitsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von D. J. vor dem Gericht ist daher nicht notwendig (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2.b).
3. a) Der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG macht sich schuldig, unter anderem, wer sein Fahrzeug auf der Strasse wenden will und dabei andere Strassenbenützer behindert.
5
b) Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden stellte auf das Zeugnis von U. B. und auf die an beiden Fahrzeugen entstandenen Schäden ab. Er führte im ange- fochtenen Urteil aus, es bestehe kein Zweifel daran, dass D. J. gegenüber der Ge- schädigten vortrittsbelastet gewesen sei. Auf der vielbefahrenen Hauptstrasse habe er jederzeit mit aus beiden Richtungen herannahenden Fahrzeugen rechnen müs- sen. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass nach dem Einfügen seines Lieferwagens in die rechte Fahrspur und dem Zurücksetzen diese noch frei sein würde. Dies umso mehr, als die Sicht in Richtung Flims eingeschränkt gewesen sei. Der Angeklagte habe die Sichtweite auf 80 - 100 m geschätzt, nach ihm habe das Fahrmanöver 5 - 7 s gedauert. Auch wenn U. B. nur mit etwa 65 km/h gefahren sei, habe sie in fünf Sekunden etwa 90 m zurückgelegt. Vor diesem Hintergrund hätte D. J. nach dem Zurücksetzen erneut die Verkehrssituation prüfen müssen. Damit hätte er seinen Beifahrer beauftragen können. Am Wahrheitsgehalt der Aussage der Geschädigten, wonach der Angeklagte sich nach dem Zurücksetzen mit dem Lieferwagen nicht mehr auf der rechten Fahrspur befunden habe, sei um so weniger zu zweifeln, weil auch die an beiden Fahrzeugen entstandenen Schäden die Sach- darstellung von U. B. als glaubhaft erscheinen liessen. Hätte sich der Lieferwagen nach dem Zurücksetzen noch auf der rechten Fahrspur befunden, wäre er nicht an der vorderen Stossstange, sondern weiter hinten beschädigt worden. Es sei somit erstellt, dass D. J. gegen Art. 36 Abs. 4 SVG verstossen habe.
c) Der Berufungskläger bringt vor, die Feststellung der Vorinstanz, er habe sich nach dem Zurücksetzen des Lieferwagens nicht mehr auf der Fahrspur Rich- tung Chur befinden können, sei falsch. Eine Würdigung der Aussagen beider Kolli- sionsbeteiligten sei schlichtweg nicht erfolgt. Auch die Argumentation der Vorder- richter bezüglich der Schäden an den beiden Fahrzeugen sei falsch und unhaltbar. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten vorgeworfenen Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 306 ff.). Dabei ist die Schuld des Angeklagten zu beweisen, nicht seine Unschuld. An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten un- günstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zwei-
6 fel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis beste- hen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechts- lage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeu- gung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Über- zeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Dar- stellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen ver- mag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Frei- spruch zu erfolgen (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). Sind Aussagen zu würdigen, steht nicht so sehr die Glaubwürdigkeit der be- fragten Personen, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund. Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbezüg- lich die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Gesche- hensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses. Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition gilt die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat. Für die Korrektheit der Aussage spricht schliesslich die Kon- stanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Grundsätzlich stimmt eine richtige Deposition mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Be- weiserhebungen überein. Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzei- chen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Un- stimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311, mit Hinweisen). Einzige Zeugin der Verkehrsregelverletzung ist U. B.. Nichts spricht gegen ihre Person und sie sagte unter der Strafdrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB aus. Sowohl in der polizeilichen als auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme gab sie eine übereinstimmende und widerspruchsfreie Schilderung des Ereignisses.
7 Sie sagte aus und bezeugte, dass der Lieferwagen quer zur Fahrbahn stillgestan- den sei, dass ihre Fahrbahnhälfte frei gewesen sei, dass der vordere Teil dieses Fahrzeuges sich auf der Richtung Flims führenden Fahrspur befunden habe und dass der Lieferwagen plötzlich losgefahren sei, als sie nur noch wenige Meter von ihm entfernt gewesen sei. Ein Zusammenstoss habe sie nicht mehr verhindern kön- nen (act. 5 und 27). Diese Depositionen sind glaubhaft und sind folglich als über- zeugender Beweis für die dem Angeklagten vorgeworfene Verkehrsregelverletzung anzusehen. Als direkter Beweis steht dem Kantonsgerichtsausschuss die Zeugenaus- sage der Geschädigten zur Verfügung. Zudem kann er sich auf ein weiteres Be- weismittel stützen, das den Schluss zulässt, dass die Aussage der Zeugin ein glaub- haftes Zeugnis darstellt. Aufgrund der polizeilichen Aufnahmen und der festgehal- tenen Bremsspuren des Personenwagens B. steht fest, dass die Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen in der Mitte - ja sogar eher etwas links derselben - der Rich- tung Chur führenden Fahrspur erfolgte, und dass der Lieferwagen an der vorderen Stossstange und am Vorderrad rechts beschädigt wurde (act. 3). Aus diesem Um- stand muss gefolgert werden, dass sich der Lieferwagen nach dem Zurücksetzen auf der Richtung Flims führenden Fahrspur befand, denn der Zusammenstoss er- eignete sich - wie auch D. J. aussagte (act. 4, 23) - nach dem Anfahren in der Mitte beziehungsweise sogar etwas links der Mitte der Gegenfahrbahn. Nach Würdigung dieser Beweise besteht kein Zweifel, dass D. J. entspre- chend der Darstellung der Anklage am 29. Juni 2001 Art. 36 Abs. 4 SVG verletzt hat, hat er doch mit seinem Fahrverhalten U. B. die Fahrbahn überraschend abge- schnitten und sie in ihrer ungehinderten Fahrt beeinträchtigt. Seine Aussagen und die Vorbringen seines Vertreters in der Berufung sind nicht geeignet, Zweifel an seiner Schuld zu wecken. Dies gilt vorerst für die Behauptung, er habe auf den her- annahenden Verkehr unbeschränkte Sicht gehabt; sie wird zweifach widerlegt: kaum hatte er den Lieferwagen in die Strasse eingefügt, mussten in Richtung Flims fahrende Automobilisten bereits anhalten (act. 23 S. 2 f); zudem hatte er - wie er selbst zugesteht - nach dem Zurücksetzen keine Sicht mehr auf die Fahrspur von Flims in Richtung Domat/Ems beziehungsweise schaute er gar nicht mehr in diese Richtung, sondern fuhr einfach in die Gegenfahrbahn ein. Eine solche Prüfung hätte aber - allenfalls mit Hilfe des Beifahrers - bei einer Sichtweite von 100 m (act. 23 S.
7) zwingend erfolgen müssen. Dauerte das Wendemanöver gemäss Aussage des Angeklagten rund 5 - 7 Sekunden (act. 23 S. 3), so konnte ein aus Flims heranna- hendes Fahrzeug bei 80 - 90 km/h in dieser Zeitspanne 110/125 m - 154/175 m
8 zurücklegen (vgl. auch BGE 118 IV 277). Es ist D. J. folglich vorzuwerfen, dass er sich überhaupt nicht vergewisserte, ob die Strasse bis zum Abschluss des Wende- manövers frei bleiben würde. Sodann kann die Aussage nicht stimmen, wonach der Lieferwagen vor dem Zurücksetzen schon ziemlich schräg auf der Spur in Richtung Chur gestanden und nicht mehr allzu sehr in diejenige in Richtung Flims hineinge- ragt habe. Aufgrund der Breite der Strasse (6,10 m), der Ausfahrt nach Tamins, des Kollisionspunktes und der Länge des Lieferwagens (6 m) ist davon auszugehen, dass dieser nach dem Zurücksetzen eben gerade in die Ausfahrt hineinragte und von dieser Position in die Gegenfahrbahn anfuhr. Fuhr D. J. im ersten Anlauf bis gegen den Maschengitterzaun, so hatte er den Lieferwagen - wie die angestellten Erwägungen zeigen - nicht bloss zirka einen Meter zurückgesetzt; seine Behaup- tung deckt sich nicht mit der polizeilichen Erhebung. Die Kollision hätte sich dann nämlich am rechten Strassenrand und nicht in der Mitte beziehungsweise links der Mitte der in Richtung Chur führenden Fahrspur ereignen müssen, wenn er von un- gefähr der Mitte dieser Fahrspur angefahren wäre. Sämtliche vom Berufungskläger angeführten Einwände vermögen somit nach dem Gesagten die für die durch ihn begangene Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG sprechenden Beweise nicht zu entkräften. Von einer unterlassenen Beweis- würdigung der Vorinstanz kann folglich keine Rede sein. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ kann nicht dahingehend als Beweislastregel verstanden werden, dass bei sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten die für den Angeklagten vorteil- haftere Version angenommen werden muss. Der Richter würde sein Ermessen missbrauchen, wenn er im konkreten Falle bei Würdigung der Beweise im Ergebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgt (BGE 115 IV 269). Diese Überzeugung be- steht nun aber gerade darin, dass D. J. mit seinem krass regelwidrigen Verhalten U. B., welche durch dessen unkontrolliertes Fahrmanöver offensichtlich überrascht wurde, behinderte und deren Vortritt beeinträchtigte.
4. a) D. J. rügt, der objektive Straftatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG sei nicht gegeben; der Bezirksgerichtsausschuss Imboden habe zu Unrecht den Sachverhalt unter dieser Bestimmung subsumiert.
b) Gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer Verkehrsvorschriften verletzt. Eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG erfüllt dann den qualifizierten Tatbestand von Ziff. 2, wenn sie grob ist und (kumulativ) der Täter dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit an- derer hervorruft oder in Kauf nimmt. Ob eine Verletzung von Verkehrsregeln grob
9 ist, bestimmt sich sowohl nach objektiven wie auch nach subjektiven Kriterien. Ob- jektiv grob ist ein Verstoss gegen eine Verkehrsregel dann, wenn eine wichtige Ver- kehrsvorschrift in gravierender Art und Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss und die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (PKG 1989 Nr. 39). Das Erforder- nis der ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer setzt nicht voraus, dass je- mand konkret gefährdet wird oder es gar zu einem Unfall kommt. Vielmehr genügt bereits die Schaffung einer erhöhten abstrakten Gefährdung (BGE 122 IV 175, 106 IV 49; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 24. Mai 1999 in Sachen Han- speter F., SB 98 94). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder bloss eine abs- trakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, son- dern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht (BGE 123 IV 91). Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung der Gefahr aufgrund der besonderen Umstände, etwa der Tageszeit oder der Verkehrsdichte. Die er- höhte abstrakte Gefahr setzt mit anderen Worten eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 92, 122 IV 232; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 15. Dezember 1999 in Sachen Beat L., SB 99 73).
c) Art. 36 Abs. 4 SVG ist eine für die Gewährleistung der Sicherheit des Stras- senverkehrs wichtige Bestimmung. D. J. missachtete sie in schwerer Weise. Gemäss seinen Aussagen konnte der in Frage stehende Strassenabschnitt in Rich- tung Flims von ihm nur auf eine Distanz von 80 bis 100 m überblickt werden. Für das Wendemanöver benötigte er aber fünf bis sieben Sekunden. Wie bereits aus- geführt legt ein mit 80 - 90 km/h fahrendes Fahrzeug in dieser Zeitspanne 110/125 m - 154/175 m zurück. Demnach konnte sich D. J. von Anfang an nicht vergewis- sern, ob die Strasse bis zum Abschluss des Wendemanövers frei bleiben würde. Unter diesen Umständen durfte er das Wendemanöver ohne die Mithilfe seines Bei- fahrers gar nicht einleiten, weil er es nicht abschliessen konnte, ohne andere Ver- kehrsteilnehmer zu behindern. Zu besonderer Rücksichtnahme auf die anderen Strassenbenützer war der Angeklagte um so mehr verpflichtet, weil er nach dem Einfügen des Lieferwagens in die Strasse ihn zurücksetzen musste. Vor dem An- fahren hätte er sich folglich nochmals vergewissern müssen, ob keine Fahrzeuge herannahten und sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die rechte Fahrspur noch frei sein würde. In offensichtlicher Missachtung elementarer Vorsichtspflichten wur- den andere Verkehrsteilnehmer nicht nur behindert, sondern einer konkreten Ge-
10 fahr für Leib und Leben ausgesetzt. Objektiv ist eine grobe Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG somit zu bejahen.
d) Subjektiv setzt Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend regelwidriges Verhalten voraus, welches bei fahrlässigem Handeln grob- fahrlässig erscheint. Grobe Fahrlässigkeit ist stets anzunehmen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seines Tuns bewusst ist. Sie kann aber auch dann vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf die An- nahme grober Fahrlässigkeit aber einer sorgfältigen Prüfung. Sie ist dann zu beja- hen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit be- ruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 123 IV 93 f., 118 IV 285, PKG 1989 Nr. 39). Der Umstand, dass der Täter die Situation falsch einschätzt, ist nicht grundsätzlich ausreichend, um in seinem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahr- lässigkeit zu erblicken. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unauf- merksam ist oder die Situation oder seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist geradezu typisch für die un- bewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhal- tens und damit eine grobe Fahrlässigkeit nicht von vornherein aus (BGE 123 IV 94). Es kann gerade das Ergebnis einer besonderen Aufmerksamkeit sein, wenn jemand eine Gefahr erkennt, hingegen die Folge besonderer Gleichgültigkeit gegenüber an- deren Strassenbenützern sein, wenn dies nicht geschieht. Das höhere Mass an Missachtung des anderen liegt deshalb unter Umständen gerade in der unbewuss- ten Fahrlässigkeit (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, N 22 zu § 16)
e) Diese subjektiven Voraussetzungen sind gegeben. D. J. vermag in seinem Verhalten eine grobe Fahrlässigkeit nicht zu erkennen. Wie ausgeführt kann grobe Fahrlässigkeit aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen kann grobe Fahrlässigkeit aber nur angenommen wer- den, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eben- falls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 106 IV 49 /50 mit Hinweisen). Im konkreten Fall ist eine grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, weil die unbewusste Pflichtwidrigkeit des Angeklagten angesichts des starken Ver-
11 kehrs und der eingeschränkten Sicht besonders schwer wiegt. Es ist ihm daher ein rücksichtsloses Verhalten vorzuwerfen.
5. a) Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt. In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundes- gericht grundsätzliche Ausführungen zur Frage der Strafzumessung gemacht. Dem- nach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbe- sondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönli- chen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Bei- spiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44 f.) Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG wird die grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit Gefängnis oder Busse bestraft. Der Be- trag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Ver- schulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB).
b) Das Verschulden von D. J. wiegt schwer, hat er doch die Gefährdung an- derer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht bedacht. Dabei bestand gar kein Anlass zum Wenden auf der Strasse, hätte er die Gegenfahrbahn doch durch die sich dort befindende Unterführung erreichen können. Mit besonderer Milde kann er auch we- gen seiner Einsichtslosigkeit nicht rechnen (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). Strafmindernd sind seine Vorstrafenlo- sigkeit und sein guter Leumund zu werten. Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungs- gründe sowie seines monatlichen Einkommens von Fr. 6‘100.-- und seines Vermö- gens von Fr. 5‘000.-- bis 6‘000.-- erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Busse von Fr. 1‘000.-- als angemessen (vgl PKG 1970 Nr. 36 und SOG 2000 Nr. 12). Deren Eintrag im Strafregister ist nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren zu löschen.
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6. Die Berufung ist somit abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘200.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar