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SB 2000 17

Kreisgerichtsausschuss Surses

Graubünden · 2000-05-17 · Deutsch GR
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Jagdkontravention | Leitentscheid, publiziert als PKG 2000 21\x3Cbr\x3E | Jagd/Fischerei

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 A. J. B. wurde am 9. April 1938 in U. geboren. Dort wuchs er zusammen mit

sechs Geschwistern in geordneten Familienverhältnissen auf. Sein Vater war Fa-

brikarbeiter und führte zusammen mit der Mutter noch eine kleine Landwirtschaft.

Nach dem Besuch der Schulen war J. B. während rund 3 Jahren bei der Eidgenös-

sischen Forstverwaltung als Forstarbeiter tätig. Ab Sommer 1957 war er als

Schweisser bei der S.-Werkstätte in C. angestellt. Im Jahre 1959 verlegte J. B. sei-

nen Wohnsitz nach C., wo er bis 1964 seine Arbeit bei der S. fortsetzte. In den

folgenden 9 Jahren arbeitete er als Magaziner bei der T. in C.. Später war er für

dieselbe Firma als Monteur im Aussendienst tätig. Nach verschiedenen Unfällen

wurde J. B. im Jahr 1993 frühzeitig pensioniert. Heute wohnt er in T..

J. B. ist seit 1959 mit E. geborene Adank verheiratet. Aus dieser Ehe gingen

drei Kinder hervor. Seit dem 23. Dezember 1995 wohnen die beiden Ehegatten ge-

trennt.

Gemäss Angaben des Gemeindesteueramtes T. versteuerte J. B. für die Ver-

anlagungsperiode 1997-1998 ein Einkommen von Fr. 24'300.--. Vermögen besitzt

er keines.

J. B. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im Vorstrafenre-

gister des kantonalen Jagd- und Fischereiinspektorates verzeichnet.

B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Kreisgerichts-

ausschusses Surses vom 28. Januar 2000 sinngemäss folgender Sachverhalt zu-

grunde:

„ Am Donnerstag, den 10. September 1998, um ca. 10.30 Uhr, meldete

Jagdaufseher E. B. der Kantonspolizei Graubünden, Posten S., tele-

fonisch, dass ein Jäger namens J. B. im Gebiet „.l“, Gemeinde C., am

frühen Morgen eine jagdbare Hirschkuh erlegt habe. Jagdaufseher E.

B. führte aus, er habe selber feststellen können, dass der fragliche

Schuss vor der erlaubten Schusszeit von 06.30 Uhr, nämlich bereits

um 06.26.50 Uhr, gefallen sei. Der Jagdaufseher bat die Polizei um

Mithilfe bei der Tatbestandsaufnahme.

J. B. gab gleichentags gegenüber der Polizei zu Protokoll, er habe am

fraglichen Morgen um 06.15 Uhr seine Hütte verlassen und sich auf

seinen Posten begeben. Als er auf die Uhr geschaut habe, sei es ge-

nau 06.30 Uhr gewesen. Während er anschliessend eine ganze Ziga-

rette rauchte, habe er aus Richtung S. einen Schuss gehört. Kurz dar-

auf habe er eine Hirschkuh gesichtet, welche sich ihm aus dieser Rich-

tung näherte. Er habe auf eine Distanz von etwa 100 Metern auf das

Tier geschossen. Nach dem Schuss habe er seine Uhr konsultiert und

E. 3 Der Angeschuldigte bezahlt die Verfahrenskosten bestehend aus: Verfahrenskosten Fr. 180.00 Busse Fr. 300.00 Rechnung der Polizei Fr. 48.00 Total Fr. 528.00 Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Kreiskasse Surses zu über- weisen.

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor dem Kreispräsidium und dem Kreisgerichtsausschuss Surses und auch für vorliegendes Verfahren vollumfänglich zulasten des Staates.“ Sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden als auch die Vorinstanz beantra- gen in ihren Vernehmlassungen vom 23. März 2000 beziehungsweise 24. März 2000 die Abweisung der Berufung. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochte- nen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Gegen Urteile der Kreisgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefoch- tenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt werden und ob das ganze Urteil oder

E. 6 lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforde-

rungen vermag die vorliegende Berufung von J. B. zu genügen. Auf die frist- und

formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.

2. Auf Antrag von J. B. wurde am 17. Mai 2000 eine mündliche Berufungs-

verhandlung durchgeführt (vgl. Art. 144 Abs. 1 StPO). Anwesend waren J. B. und

sein privater Verteidiger Rechtsanwalt lic.iur. Diego Quinter.

3. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art.

146 Abs. 1 StPO). Er besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognitions-

befugnis. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Aktenlage die Beurteilung zulässt

und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist,

entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2

StPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme

(Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl.,

Chur 1996, S. 376).

4. a) Der Berufungskläger macht im wesentlichen geltend, der Jagdaufseher

E. B. habe widersprüchlich ausgesagt, indem er ursprünglich behauptet habe, er

habe den fraglichen Schuss gut lokalisieren können. Später habe er jedoch ausge-

führt, dass er sich in jenem Zeitpunkt überhaupt nicht sicher gewesen sei, ob der

besagte Schuss überhaupt im zur Diskussion stehenden Gebiet gefallen sei. Im wei-

teren sei es äusserst merkwürdig, wenn der Jagdaufseher, der gemäss eigenen

Aussagen zur Zeit, als der Schuss gefallen sei, sich in unmittelbarer Nähe des Ge-

schehens aufgehalten habe, seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen sei

und sich nicht zum Schützen begeben habe. R. V. und A. T., welche sich rund 200

Meter von seinem (J. B.) Standort entfernt aufgehalten haben, hätten sich dahinge-

hend geäussert, dass sie kurz nach dem Glockenschlag um 06.30 Uhr einen Schuss

in Richtung S. gehört hätten. Einen zweiten Schuss hätten sie kurze Zeit später,

direkt oberhalb ihres Standortes wahrgenommen. Diese beiden Zeugen seien trotz

wiederholten Anträgen nicht einvernommen worden.

b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art.

125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfah-

ren nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (Schmid, Straf-

prozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten

zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur

E. 7 Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 306). An

diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine

blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach

der aus Art. 9/32 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel

„in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für

den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objekti-

ver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilen-

des Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zwei-

fel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und

nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der

objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es,

ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und

sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die

Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld

des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die ver-

nünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987

Nr. 12, Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Es ist anhand sämtlicher

sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der

Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn

eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu ge-

winnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten

günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen

(PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307).

c) Art. 28 lit. a der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz

(ABzKJG) legt unter anderem fest, dass auf der Jagd im Monat September in den

Zeiten von 06.30 Uhr bis 20.30 Uhr geschossen werden darf. Im vorliegenden Fall

ist umstritten, ob J. B. den fraglichen Schuss vor 06.30 Uhr abgegeben hat. J. B.

führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. September 1998 aus, er

habe am selben Tag um 06.15 Uhr die Hütte in P. verlassen und habe sich sodann

zu seinem Posten unterhalb der Hütte begeben. Zum Zeitpunkt, als er auf die Uhr

geblickt habe, sei es genau 06.30 Uhr gewesen. Anschliessend habe er eine ganze

Zigarette geraucht. Während dieser Zeit habe er einen Schuss aus der Richtung

von S. gehört. Kurz darauf habe er eine Hirschkuh entdeckt, welche sich ihm

genähert habe. Er habe das Tier mit dem Feldstecher und mit dem Rohr kurz ange-

sprochen und habe feststellen können, dass die Hirschkuh jagdbar sei. Den Schuss

habe er auf eine Distanz von rund 100 Metern abgegeben. Das Tier sei im Feuer

E. 8 zusammengebrochen. Nach dem Schuss habe er die Uhr konsultiert und es sei

genau 06.32 Uhr gewesen. Dieselbe Zeit habe er auch in seiner Abschussliste ein-

getragen. Seine Uhr habe er am Vorabend nach der Radiozeit eingestellt (act. 2).

E. B. ist der für das fragliche Gebiet zuständige Jagdaufseher. Am 17. Sep-

tember 1998 als Auskunftsperson befragt, gab er zu Protokoll, am 10. September

1998 habe er sich im Gebiete G. S. aufgehalten, unterhalb P., als um 06.26.50 Uhr

ein Schuss gefallen sei. Den Schuss habe er gut hören und auch lokalisieren kön-

nen. Er sei der festen Überzeugung gewesen, dass der Schuss etwas südlich und

oberhalb seines Standortes gefallen sei. Die nächsten Schüsse seien erst rund 15

Minuten später aus grösserer Entfernung gefallen. Nachdem er im aufgehobenen

A. U.eine Nachsuche mit einem Schweisshund durchgeführt habe, habe er um

10.00 Uhr den Jäger J. B. beim Waldweg G. S. getroffen. J. B. hätte ihm mitgeteilt,

er habe am Morgen früh unterhalb seiner Jagdhütte eine Hirschkuh erlegt und sein

Jagdkollege V. habe kurz nach 09.00 Uhr unterhalb des Wegs G. S. ebenfalls eine

Hirschkuh geschossen. Er habe J. B. zum Jagdglück gratuliert und sodann mit dem

anwesenden Schweisshund eine Kontrollsuche durchgeführt, und zwar in dem Ge-

biet, wo J. B. tags zuvor einen angeschossenen Hirschen beobachtet hatte.

Während der Nachsuche habe er eine telefonische Meldung von Wildhüter B. er-

halten, wonach zwei Jäger berichtet hätten, dass im Gebiet P. ein Schuss drei bis

vier Minuten vor 06.30 Uhr gefallen sei. Die beiden Jäger hätten den Schuss eben-

falls unterhalb der Hütten von P. lokalisiert. Nach dieser Meldung habe er sich zur

Jagdhütte von J. B. begeben, um die zwei erlegten Hirschkühe auszuwerten. Als er

die Abschussliste von J. B. konsultiert habe, habe er feststellen können, dass ers-

terer als Abschusszeit 06.32 Uhr eingetragen hatte. Da der Abschussort unterhalb

der Hütte von J. B. gelegen sei, sei ihm bewusst geworden, dass es J. B. sein

musste, der drei bis vier Minuten zu früh geschossen hatte. In der Folge habe er J.

B. auf die Abschusszeit angesprochen. Dieser habe jedoch versichert, um 06.32

Uhr geschossen zu haben. Beim Uhrenvergleich habe er festgestellt, dass die Uhr

von J. B. gegenüber seiner um zwei Minuten vorgegangen sei (vgl. act. 3).

H. W., der die Jagd in P. ausübt, sagte anlässlich seiner Einvernahme als

Auskunftsperson am 11. September 1998 aus, er sei am Vortag zusammen mit ei-

nem Freund in Richtung des alten A. unterwegs gewesen. Um 06.25 Uhr sei ein

Schuss gefallen, und zwar aus Richtung C. .Daraufhin habe er zu seinem Freund

gesagt, dies sei der bekannte M. aus C., der einen Probeschuss abgegeben habe.

Vor 06.30 Uhr habe er diesen einzigen Schuss gehört. Um 06.45 Uhr habe er zwei

bis drei Schüsse aus der Richtung des A.s vermerkt (vgl. act. 4). A. M. wurde eben-

E. 9 falls am 11. September 1998 als Auskunftsperson einvernommen (act 5). Er berich-

tete, er habe am Vortag die Jagdhütte zusammen mit A. P. um 05.30 Uhr verlassen

und sich dann zu seinem Hochsitz im aufgehobenen A. begeben. Als plötzlich ein

Schuss gefallen sei, habe er auf die Uhr geschaut und feststellen können, dass es

06.27 Uhr gewesen sei. Der Schütze habe sich vermutlich unterhalb der nördlichen

Wiesenecke von P., da heisst unterhalb der Hütte von B. J. aufgehalten. Vor 06.27

Uhr sei kein Schuss gefallen und auch unmittelbar nach 06.30 Uhr habe er keinen

weiteren Schuss wahrgenommen. Später habe er erfahren, dass J. B. der fragliche

Schütze gewesen sei. A. P., der Jagdbegleiter von A. M., bestätigte, dass am be-

sagten Tag ein Schuss vor 06.30 Uhr gefallen sei, und zwar zwischen 06.26 Uhr

und 06.27 Uhr. Unmittelbar nach 06.30 Uhr habe er keinen Schuss gehört (act. 6).

Am 25. Januar 1999 wurde J. B. vom Kreispräsidenten Surses als Ange-

schuldigter einvernommen. Er erklärte, am fraglichen Tag die Hütte um 06.15 Uhr

verlassen zu haben. Er habe sich zu seinem Posten begeben und als das Licht

besser geworden sei, habe er auf die Uhr geblickt, welche 06.30 Uhr angezeigt

habe. Sodann habe er eine Zigarette angezündet. Später habe er einen Schuss

gehört, und nach kurzer Zeit sei eine Hirschkuh erschienen. Er habe diese Hirsch-

kuh als Schmaltier angesprochen. Der Abstand zur Hirschkuh habe 70 bis 80 Meter

betragen. Um ca. 06.33 Uhr habe er den Schuss abgegeben. Weil er einen kurzen

Moment die Hirschkuh beobachtet habe, um feststellen zu können, dass diese nicht

mehr aufstehe, habe er 06.32 Uhr in die Abschussliste eingetragen. Auf die Frage,

wie er in so kurzer Zeit eine Zigarette anzünden und die Hirschkuh habe ansprechen

können, antwortete J. B.: Als erfahrener Jäger habe er nicht viel Zeit beanspruchen

müssen, um die Hirschkuh anzusprechen. Er habe schnell reagiert, die Zigarette

fallen gelassen und die Hirschkuh gleichzeitig als jagdbar angesprochen. In Zusam-

menhang mit den weiteren Schüssen, die J. B. gehört haben will, äusserte sich letz-

terer dahingehend, der erste Schuss aus Richtung S. sei gefallen, als er die Ziga-

rettenzüge genossen habe. Dies müsse kurz nach 06.30 Uhr gewesen sein. Da er

sich in einem Geländekessel befunden habe, sei es aber auch möglich, dass der

Hall aus einer anderen Richtung auf ihn zugekommen sei. Im weiteren berichtete

J. B., er habe um 09.00 Uhr desselben Tages R. V. und A. T. getroffen. Beide hätten

sich dahingehend geäussert, dass sie kurz nach dem Glockenschlag, um 06.30 Uhr,

einen Schuss aus Richtung S. gehört hätten. Einen zweiten Schuss hätten sie kurze

Zeit später direkt oberhalb ihres Standortes wahrgenommen (act. 18).

Der Jagdaufseher E. B. wurde schliesslich am 2. September 1999 als Zeuge

einvernommen. Gemäss seinen Ausführungen habe er am fraglichen Tag um 10.00

E. 10 Uhr eine Verabredung mit J. B. gehabt. Deshalb habe er an jenem Morgen bereits

um 06.15 Uhr den Jagdverlauf im aufgehobenen A. „U.“ verfolgen wollen. Um

06.26.50 Uhr sei plötzlich ein Schuss gefallen. Nachdem er um 07.00 Uhr mit dem

Schweisshundeführer A. C. eine Nachsuche durchgeführt habe, habe er um 10.00

Uhr J. B. am vereinbarten Ort getroffen. J. B. habe berichtet, er habe am Morgen

eine Hirschkuh erlegen können. In der Folge habe er vereinbarungsgemäss um die

Mittagszeit J. B. in seiner Hütte aufgesucht, um die Hirschkuh zu untersuchen. An-

lässlich dieser Untersuchung habe J. B. ihm die Abschussliste gezeigt, auf welcher

der Abschuss um 06.32 Uhr eingetragen gewesen sei. Da er um 06.26.50 Uhr nur

einen Schuss in dieser Gegend wahrgenommen habe, sei ihm in diesem Moment

bewusst geworden, dass es sich beim fraglichen Schützen um J. B. handeln müsse.

Auf die Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Diego Quinter, warum er (E. B.) nach

dem zu früh abgegebenen Schuss nicht umgehend eine Untersuchung eingeleitet

habe, antwortete er: „Das Lokalisieren eines Schusses ist im Wald nicht immer so

einfach. Ich habe diesen Vorfall in meinem Tagesrapport sofort schriftlich festgehal-

ten und wäre dem Fall sowieso nachgegangen, sobald ich meine Verabredungen

erledigt gehabt hätte. Als ich die telefonische Meldung von WH B. erhielt, war es für

mich eine Bestätigung, dass der Schuss im fraglichen Gebiet gefallen war, weshalb

die Untersuchung eingeleitet wurde“ Weiter unten bemerkte er: „In der Schussrich-

tung wie bei Herrn B. hat es eine grosse Felswand im Hintergrund, C. S., da wider-

hallen die Schüsse. Ich würde sagen, in diesem Gebiet kann man die Schüsse über

mehrere Kilometer hören“(act. 30).

d) Wenn man die Ausführungen der Auskunftspersonen und des Zeugen mit

den Aussagen von J. B. vergleicht, so fällt auf, dass sowohl E. B. als auch die Aus-

kunftspersonen H. W., A, M, und A, P, einen einzigen Schuss um rund 06.27 Uhr

wahrgenommen haben. J. B. hat demgegenüber um 06. 30 Uhr einen ersten Schuss

gehört und will selber um 06.32 Uhr eine Hirschkuh erlegt haben. Dass ein Schuss

vor 06.30 Uhr gefallen sein muss, steht für den Kantonsgerichtsausschuss aufgrund

der übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und der Auskunftspersonen fest.

Fraglich ist jedoch, ob es J. B. war, der zu früh geschossen hat. Der Jagdaufseher

E. B. gab zu Protokoll, er habe sich im Zeitpunkt, in welchem der Schuss gefallen

sei, im Gebiete G. S., unterhalb P. aufgehalten. Er befand sich somit in unmittelbarer

Nähe des Standortes von J. B.. Es ist schwer nachvollziehbar, weshalb der Jagd-

aufseher, der einen Schuss um rund 06.27 Uhr wahrgenommen hat, nicht umge-

hend zu ermitteln versuchte, wer der fragliche Schütze war, zumal er sich offenbar

in nächster Nähe des Geschehens aufhielt und er anlässlich seiner Befragung als

Auskunftsperson den Schuss „etwas südlich und oberhalb meines Standortes“ lo-

E. 11 kalisierte. E. B. hat statt dessen um 07.00 Uhr mit dem Schweisshundeführer A. C.

eine Nachsuche durchgeführt. Um 10.00 Uhr hatte er sich mit J. B. getroffen, um

eine weitere Nachsuche durchzuführen. Während dieser Nachsuche erreichte ihn

die telefonische Meldung von Wildhüter B., zwei Jäger hätten im Gebiet P. einen

Schuss vor 06.30 Uhr gehört. Das Verhalten von E. B. wirft Fragen auf. So ist nicht

auszuschliessen, dass E. B. den Schuss nicht in der unmittelbaren Umgebung sei-

nes Aufenthaltsortes lokalisiert hat und der Schuss auch tatsächlich in weiterer Ent-

fernung abgegeben worden ist. Wie er selber als Fachmann anlässlich seiner Zeu-

geneinvernahme vom 2. September 1999 ausgeführt hat, ist die Lokalisierung eines

Schusses nicht immer einfach, weshalb er sich unmittelbar nach der Schussabgabe

offenbar nicht imstande sah, den Standort des Schützen zu bestimmen und erste

Untersuchungshandlungen einzuleiten. Einflüsse von Gelände, Wind, Wetter und

Umfeld vermögen das Ohr zu täuschen, so dass ein Schuss, der in nächster Nähe

abgegeben wird, nicht wahrgenommen wird; andererseits ist es durchaus möglich,

einen Schuss über grössere Distanzen so wahrzunehmen, wie wenn er in unmittel-

barer Nähe abgegeben worden wäre. So konnte im vorliegenden Fall der erfahrene

Jäger H. W. den fraglichen Schuss nicht lokalisieren (vgl. act. 4). Er gab lediglich

eine Richtung an, aus der er den Schuss vermutet hat. Dies erstaunt nicht, denn

das besagte Gebiet ist bewaldet und die Schüsse widerhallen an der Felswand „C.

S.“. A. M. hingegen vermutete den Schuss „unterhalb der nördlichen Wiesenecke

von P., d.h. unterhalb der Hütte von J. B.“. Eine derart präzise Lokalisierung des

Schusses erscheint aufgrund der eben geschilderten Schwierigkeiten bei der Stand-

ortbestimmung der Schussabgabe fraglich. Auf die Frage, wer am Vortag vor 06.30

Uhr geschossen hat, gab A. M. zu Protokoll, er habe erfahren, B. J. habe angeblich

geschossen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass A. M., aufgrund der Tatsache, dass

er erfahren hat, welcher Jäger möglicherweise zu früh geschossen hat, auf den

Standort des Schützen geschlossen hat. Jedenfalls lässt sich der Standort der

Schussabgabe nicht derart genau festlegen, zumal Wald und mehrere Tobel zwi-

schen dem Aufenthaltsort von A. M. und J. B. lagen. Kommt hinzu, dass einzig der

Jagdaufseher E. B. als Zeuge einvernommen worden ist. H. W., A. M. und A. P.

wurden lediglich als Auskunftspersonen befragt. Dementsprechend wurden sie

auch nicht auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht.

Wie vorstehend dargelegt, kann aufgrund der schwierigen Lokalisation des

Schusses und des Verhaltens des einzigen Zeugen nicht ausgeschlossen werden,

dass der Schuss nicht in unmittelbarer Nähe von E. B. abgegeben worden ist. Da-

neben ist aber auch auf andere Ungereimtheiten hinzuweisen, welche in ihrer Ge-

samtheit ebenfalls Zweifel an der Schuld von J. B. aufkommen lassen. So kann dem

E. 12 Bericht der Kantonspolizei Graubünden vom 21. Oktober 1998 (act. 1) entnommen

werden, dass E. B. am 10. September 1998, um 10.30 Uhr, der Kantonspolizei ge-

meldet habe, ein Jäger namens J. B. habe im Gebiet „P.“ eine Hirschkuh vor der

erlaubten Schusszeit von 06.30 Uhr geschossen. Anlässlich der Einvernahmen als

Auskunftsperson (act. 3) beziehungsweise als Zeuge (act. 30) erklärte E. B. jedoch

stets, es sei ihm erst am Mittag, als er die Abschussliste von J. B. kontrolliert habe,

bewusst geworden, dass es J. B. sein musste, der zu früh geschossen habe. Im

weiteren lässt sich auch die Frage nicht klären, wieso die Kopie der Abschussliste

von J. B., welche sich bei den Akten des Kreisgerichtsausschusses Surses befindet

(act. 7), die handschriftlichen Angaben des Jagdaufsehers „jagdbar, Auswertung

konfisziert (Abschusszeit!), 10., 14.00 Uhr, JA B.“ nicht enthält, bei der von J. B.

eingelegten Kopie der Abschussliste die vorerwähnte handschriftliche Notiz von E.

B. jedoch vorhanden ist.

e) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass aufgrund des vorliegen-

den Beweisergebnisses erhebliche Zweifel bestehen, ob J. B. tatsächlich vor der

erlaubten Schusszeit geschossen hat. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache,

dass der Jagdaufseher und einzige Zeuge E. B. unmittelbar nach der angeblich ver-

frühten Schussabgabe keine Reaktion zeigte, obwohl er sich in nächster Nähe von

J. B. aufhielt. Im weiteren ist die Lokalisation des Schusses - wie dies der Fachmann

E. B. selbst bestätigte - derart mit Schwierigkeiten verbunden, dass vorliegend nicht

ausgeschlossen werden kann, dass ein anderer Jäger den verfrühten Schuss ab-

gegeben hat. Es gilt nämlich zu berücksichtigen, dass in Graubünden 6'000 bis

7'000 Jäger an der Hochjagd teilnehmen und sich somit im besagten Zeitpunkt nicht

nur J. B. im fraglichen Gebiet aufhielt. Wie bereits ausgeführt, darf sich der Straf-

richter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen

Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen. Auch wenn der Rich-

ter nicht absolute Gewissheit fordern muss, so muss er gleichwohl Gewissheit for-

dern; er darf sich nicht mit der Wahrscheinlichkeit begnügen. Die Gewissheit

schliesst die Möglichkeit des Andersseins aus, die Wahrscheinlichkeit enthält indes-

sen die Möglichkeit des Andersseins. Hält der Richter die Verwirklichung eines

Sachverhaltes nur für möglich oder wahrscheinlich, so darf ein Schuldspruch nicht

erfolgen. Vorliegend bestehen für den Kantonsgerichtsausschuss erhebliche und

nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld der Berufungsklägers, weshalb in

Anwendung des Grundsatzes “in dubio pro reo“ J. B. von der Anklage wegen Ver-

letzung der Jagdbetriebsvorschriften 1998 und wegen Verletzung von Art. 28 lit. a

ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Jagd und den

E. 13 Wildschutz im Kanton Graubünden (KJG; BR 740.00) freizusprechen ist. Die Beru-

fung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. Dieser Freispruch darf jedoch nicht

darüber hinwegtäuschen, dass die Abschusszeiten exakt einzuhalten sind und dem-

entsprechend ein Schuldspruch zu erfolgen hat, falls die tatsächlichen Vorausset-

zungen für ein verurteilendes Erkenntnis vorhanden sind.

f) Im übrigen bleibt anzufügen, dass Wildhüter und Jagdaufseher jagdpolizei-

liche Funktionen ausüben (vgl. Art. 42 und 43 KJG). Gestützt auf Art. 39 ABzKJG

haben die zur Ausübung der Jagdpolizei verpflichteten Personen diejenigen Mass-

nahmen zu ergreifen, die zur Feststellung des Täters und des Tatbestandes dienlich

sind. Art. 40 ABzKJG räumt namentlich den Wildhütern und den kantonalen Jagd-

aufsehern polizeiliche Befugnisse ein, die in der kantonalen Strafprozessordnung

(StPO) umschrieben sind. Der Wildhut und der Jagdaufsicht kommen mithin bezüg-

lich Jagdkontraventionen die gleichen Kompetenzen und Obliegenheiten zu wie der

Kantonspolizei bei der Verfolgung und Ermittlung von Gemeindelikten (vgl. PKG

1991 N 39). Zu diesen Obliegenheiten gehört insbesondere auch, dass der Jagd-

aufseher beim Verdacht einer Jagdkontravention ohne Verzug die ersten Erhebun-

gen vornimmt, die Spuren der Tat feststellt und sichert sowie alle dringlichen Mass-

nahmen trifft, um den Täter zu ermitteln. Geschieht dies nicht, so gestaltet sich die

Untersuchung - besonders in Fällen wie den vorliegenden - äusserst schwierig und

die Ermittlung der Täterschaft wird unter Umständen verunmöglicht.

5. J. B. hat die Hirschkuh unbestrittenermassen am Hinterteil unmittelbar ne-

ben dem „Waidloch“ getroffen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG hat sich der Jäger

bei der Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor

der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar, die Schussdistanz und

die Stellung des Tieres weidgerecht und eine Gefährdung von Menschen und Drit-

teigentum ausgeschlossen sind. J. B. führte anlässlich der mündlichen Berufungs-

verhandlung vor Kantonsgerichtsausschuss aus, die Hirschkuh sei breit dagestan-

den, als er zum Schuss angesetzt habe. Als sich das Tier plötzlich bewegt habe,

habe er den Schuss nicht mehr aufhalten können. Das Tier sei jedoch sofort tot

zusammengebrochen und habe keine Qualen erleiden müssen.

Zweifellos ist der Einschuss in Waidlochnähe als unweidgerecht zu qualifi-

zieren. Es stellt sich jedoch die Frage, ob J. B. auch den subjektiven Tatbestand der

unweidmännischen Jagdausübung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG erfüllt

hat. Dass J. B. den unweidgerecht zu qualifizierenden Schuss vorsätzlich im Sinne

von Art. 47 Abs. 1 KJG abgegeben hat, kann ausgeschlossen werden, da hiefür

E. 14 keine Indizien vorliegen. Gemäss Art. 47 Abs. 2 KJG ist auch die fahrlässige Wider-

handlung gegen eine Bestimmung des Jagdgesetzes strafbar. Ist die Tat darauf

zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un-

vorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht

er das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit,

wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und

nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Vor-

liegend gilt es zu berücksichtigen, dass sich das Tier in Bewegung befand. Aufgrund

der glaubhaften Sachverhaltsschilderung des Berufungsklägers kann nicht ausge-

schlossen werden, dass sich die Hirschkuh im Zeitpunkt der Schussabgabe uner-

wartet gedreht hat, so dass der weidgerecht angesetzte Schuss unverhofft und un-

vermeidbar zu einem nicht weidgerechten Resultat geführt hat. Kann dem Beru-

fungskläger nicht nachgewiesen werden, dass er pflichtwidrig gehandelt und damit

den subjektiven Tatbestand des Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG erfüllt hat, so ist er von

der Anklage der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47

Abs. 1 KJG freizusprechen. Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt gutzu-

heissen.

6. Die Vorinstanz hat J. B. gestützt auf Art. 52 Abs. 1 KJG und Art. 44 Abs. 2

ABzKJG dazu verpflichtet, Wertersatz in der Höhe von Fr. 332.50 zu bezahlen. Der

Berufungskläger hat denn auch am 6. Oktober 1998 diesen Betrag der Standes-

buchhaltung überwiesen. Gemäss Art. 52 Abs. 1 KJG hat, wer widerrechtlich erleg-

tes Wild nicht ordnungsgemäss abliefert, hierfür dem Kanton Wertersatz zu leisten.

Wie vorstehend in den Ziffern 4 und 5 ausgeführt, hat J. B. die Hirschkuh nicht wi-

derrechtlich erlegt, weshalb er auch nicht dazu verpflichtet werden kann, Wertersatz

zu leisten. Der Kanton Graubünden ist deshalb anzuweisen, J. B. die bezahlten Fr.

332.50 rückzuerstatten.

7. Im Resultat ist somit festzuhalten, dass J. B. von der Anklage der Verlet-

zung der Jagdbetriebsvorschriften 1998 und der Verletzung von Art. 28 lit. a ABz-

KJG und Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG jeweils in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG

freizusprechen ist. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und das angefochtene

Urteil aufzuheben. Damit erübrigt es sich, zu den in Ziffer 3 der Berufungsanträge

eventualiter beantragten Zeugeneinvernahmen Stellung zu nehmen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungs- und Ge-

richtskosten von Fr. 1'121. 80 zu Lasten des Kreises Surses (vgl. Art. 160 Abs. 3

E. 15 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- trägt der Kanton Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Der private Verteidiger des Berufungsklägers macht eine ausseramtliche Entschädigung für beide Instanzen von Fr. 11'385.90 geltend. Dies ist nun aber nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses zu viel, zumal sich im vorliegenden Verfahren keine schwierigen Rechtsfragen stellten. Im weiteren gilt es zu berück- sichtigen, dass der Verteidiger nicht befugt ist, eine ausseramtliche Entschädigung für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes zu verlangen, da er für jenes Verfahren bereits entschädigt worden ist. Zwar hat Rechtsanwalt Quinter in seiner Honorarnote die von der Beschwerdekammer zugesprochene re- duzierte ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 250.-- in Abzug ge- bracht (vgl. Urteil der Beschwerdekammer vom 2. Juni 1999; act. 28). Selbstver- ständlich ist er aber darüber hinaus nicht berechtigt, eine ausseramtliche Entschä- digung für dasselbe Verfahren in Rechnung zu stellen. Entgegen der Feststellung des Verteidigers war dieser schliesslich auch nicht bei "diversen" Zeugeneinvernah- men zugegen, sondern lediglich bei der Einvernahme von J. B. als Angeschuldigter (25. Januar 1999 in T.) und bei der Zeugeneinvernahme von E. B. (2. September 1999 in S.). Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, dass J. B. vom Kreis Surses für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- und vom Kanton Graubünden für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.-- ausseramtlich entschädigt wird.

E. 16 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben.
  2. J. B. wird von der Anklage der Verletzung der Jagdbetriebsvorschriften 1998 und der Verletzung von Art. 28 lit. a ABzKJG und Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG jeweils in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freigesprochen.
  3. Der vom Kanton Graubünden gestützt auf Art. 52 Abs. 1 KJG und Art. 44 Abs. 2 ABzKJG erhobene Wertersatz von Fr. 332.50 ist dem Berufungskläger zurückzuerstatten.
  4. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten des Kreisamtes und des Kreisge- richtsausschusses Surses von Fr. 1'121.80 gehen zu Lasten des Kreises Surses, welcher J. B. für das erstinstanzliche Untersuchungs- und Gerichts- verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen hat.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher J. B. für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen hat.
  6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bundes- gerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Sie ist innert zehn Tagen seit Zugang der schriftlichen Urteilsausfertigung gegenüber dem Kantonsge- richtspräsidium schriftlich zu erklären und innert weiteren zehn Tagen durch eine schriftliche, ebenfalls beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichende Begründung zu ergänzen.
  7. Mitteilung an: – Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7000 Chur, auch zu Handen seines Mandanten (im Doppel), – Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Schur (vier- fach), – Kreisgerichtsausschuss Surses, 7460 S., – Polizeikommando Graubünden, Ringstrasse 2, 7000 Chur, – E. B., Jagdaufseher, P., 17 – Kantonales Jagd- und Fischereiinspektorat, Loëstrasse 14, 7000 Chur, – Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv). __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 17. Mai 2000 Schriftlich mitgeteilt am: SB 00 17 (mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Mosca. —————— In der strafrechtlichen Berufung des J. B ., von U., geboren am 9. April 19 in U., des P. und der A. geb. H., verhei- ratet mit E. geb. A., Rentner, T., T., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7000 Chur, gegen das Urteil des Kreisgerichtsausschusses Surses vom 28. Januar 2000, mitgeteilt am 15. Februar 2000, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Jagdkontravention, hat sich ergeben:

2 A. J. B. wurde am 9. April 1938 in U. geboren. Dort wuchs er zusammen mit sechs Geschwistern in geordneten Familienverhältnissen auf. Sein Vater war Fa- brikarbeiter und führte zusammen mit der Mutter noch eine kleine Landwirtschaft. Nach dem Besuch der Schulen war J. B. während rund 3 Jahren bei der Eidgenös- sischen Forstverwaltung als Forstarbeiter tätig. Ab Sommer 1957 war er als Schweisser bei der S.-Werkstätte in C. angestellt. Im Jahre 1959 verlegte J. B. sei- nen Wohnsitz nach C., wo er bis 1964 seine Arbeit bei der S. fortsetzte. In den folgenden 9 Jahren arbeitete er als Magaziner bei der T. in C.. Später war er für dieselbe Firma als Monteur im Aussendienst tätig. Nach verschiedenen Unfällen wurde J. B. im Jahr 1993 frühzeitig pensioniert. Heute wohnt er in T.. J. B. ist seit 1959 mit E. geborene Adank verheiratet. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor. Seit dem 23. Dezember 1995 wohnen die beiden Ehegatten ge- trennt. Gemäss Angaben des Gemeindesteueramtes T. versteuerte J. B. für die Ver- anlagungsperiode 1997-1998 ein Einkommen von Fr. 24'300.--. Vermögen besitzt er keines. J. B. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im Vorstrafenre- gister des kantonalen Jagd- und Fischereiinspektorates verzeichnet. B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Kreisgerichts- ausschusses Surses vom 28. Januar 2000 sinngemäss folgender Sachverhalt zu- grunde: „ Am Donnerstag, den 10. September 1998, um ca. 10.30 Uhr, meldete Jagdaufseher E. B. der Kantonspolizei Graubünden, Posten S., tele- fonisch, dass ein Jäger namens J. B. im Gebiet „.l“, Gemeinde C., am frühen Morgen eine jagdbare Hirschkuh erlegt habe. Jagdaufseher E. B. führte aus, er habe selber feststellen können, dass der fragliche Schuss vor der erlaubten Schusszeit von 06.30 Uhr, nämlich bereits um 06.26.50 Uhr, gefallen sei. Der Jagdaufseher bat die Polizei um Mithilfe bei der Tatbestandsaufnahme. J. B. gab gleichentags gegenüber der Polizei zu Protokoll, er habe am fraglichen Morgen um 06.15 Uhr seine Hütte verlassen und sich auf seinen Posten begeben. Als er auf die Uhr geschaut habe, sei es ge- nau 06.30 Uhr gewesen. Während er anschliessend eine ganze Ziga- rette rauchte, habe er aus Richtung S. einen Schuss gehört. Kurz dar- auf habe er eine Hirschkuh gesichtet, welche sich ihm aus dieser Rich- tung näherte. Er habe auf eine Distanz von etwa 100 Metern auf das Tier geschossen. Nach dem Schuss habe er seine Uhr konsultiert und

3 es sei genau 06.32 Uhr gewesen. Er habe seine Uhr am Abend vorher nach der Radiozeit gestellt (vgl. act. 2). Beim Uhrenvergleich stellte ein Beamter des Polizeipostens in S. fest, dass die Uhr des Jagdauf- sehers E. B. um 10 Sekunden und diejenige von J. B. um 2 Minuten vorging. Anlässlich der Einvernahme vor dem Kreispräsidenten T. wiederholte J. B. im wesentlichen dieselben Aussagen. In Abweichung zu seiner ersten Einvernahme führte er jedoch aus, dass er den Schuss etwa um 06.33 Uhr abgegeben habe. Um 09.00 Uhr sei er alsdann zu R. V. gegangen, den er in Begleitung des Nichtjägers A. T. angetroffen habe. Beide hätten sich ihm gegenüber dahingehend geäussert, dass sie kurz nach 06.30 Uhr einen Schuss aus der Richtung S. gehört hät- ten. Einen zweiten Schuss hätten sie kurze Zeit später direkt oberhalb ihres Standortes wahrgenommen (vgl. act. 18). J. B. hat den Abschuss in seiner Abschussliste vorschriftsgemäss ein- getragen, wobei er als Abschusszeit 06.32 Uhr angegeben hat. Der abgegebene Schuss traf das Wild am Hinterteil unmittelbar neben dem “Waidloch“.“ C. Mit Strafmandat vom 31. Dezember 1998, mitgeteilt am 7. Januar 1999, erkannte der Kreispräsident Surses: „1. B. J. ist schuldig der Übertretung des kantonalen Jagdgesetzes durch eventualvorsätzliches Erlegen einer Hirschkuh ausserhalb der erlaubten Schusszeiten. 2. In Anwendung von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG, Art. 28 lit. a ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 KJG und Art. 44 Abs. 2 ABzKJG wird er mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 180.-- 3. Der Angeschuldigte bezahlt die Verfahrenskosten bestehend aus: Verfahrenskosten Fr. 180.00 Busse Fr. 300.00 Rechnung der Polizei Fr. 48.00 Total Fr. 528.00 Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Kreiskasse Surses zu über- weisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ D. Dagegen erhob J. B. am 12. Januar 1999 Einsprache beim Kreispräsiden- ten Surses, worauf das ordentliche Untersuchungs- und Gerichtsverfahren durch- geführt werden musste (vgl. Art. 175 Abs. 1 StPO).

4 E. Nach Ergänzung der Untersuchung erliess der Kreispräsident Surses am

17. Februar 1999 die Schlussverfügung. Am 8. März 1999 beantragte J. B. dem Kreispräsidenten Surses, R. V., A. T., M. D., A. B. sowie der Jagdaufseher E. B. seien als Zeugen einzuvernehmen. Mit Verfügung vom 14. April 1999, mitgeteilt am

15. April 1999, wies der Kreispräsident Surses das Gesuch um Ergänzung des Un- tersuchungsverfahrens ab. F. Gegen diese Verfügung erhob J. B. am 5. Mai 1999 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Er beantragte, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und R. V., A. T., E. B. sowie A. B. seien als Zeugen einzuvernehmen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. G. Mit Entscheid vom 2. Juni 1999, mitgeteilt am 19. August 1999, erkannte die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes: „1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Beweisverfügung bezüglich Jagdaufseher B. aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Surses zur Ergänzung der Untersuchung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich re- duziert mit Fr. 250.-- zu entschädigen hat. 3. (Mitteilung)“ Am 2. September 1999 wurde in der Folge E. B. als Zeuge einvernommen. H. Mit Verfügung des Kreispräsidenten Surses vom 10. September 1999, mit- geteilt am 13. September 1999, wurde J. B. wegen Verletzung der Jagdbetriebsvor- schriften 1998 und der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG und Art. 28 lit. a ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG sowie Art. 52 Abs. 1 KJG und Art. 44 Abs. 2 ABzKJG in Anklagezustand versetzt. I. Der Kreisgerichtsausschuss Surses erkannte mit Urteil vom 28. Januar 2000, mitgeteilt am 15. Februar 2000: „1. B. J. wird wegen Verletzung von Art. 28 lit. a ABzKJG und Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG sowie Art. 52 Abs. 1 KJG und Art. 44 Abs. 2 ABzKJG schuldig gesprochen. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft.

5 3. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten, bestehend aus:

- Untersuchungskosten der Polizei Fr. 48.00

- Gerichtskosten Fr. 1'073.80 Total Fr. 1‘121.80 gehen zulasten des Verurteilten. Sie sind zusammen mit der Busse, also insgesamt Fr. 1'421.80, innert 30 Tagen an die Kreis- kasse Surses zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ J. Gegen dieses Urteil erhob J. B. am 7. März 2000 Berufung an den Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt: „1. Vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils. 2. J. B. sei von der Anklage der Verletzung der Jagdgesetzgebung von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventualiter seien die Herren R. V., A. T. und Frau A. B. als Zeu- gen zur Sache einzuvernehmen. 4. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor dem Kreispräsidium und dem Kreisgerichtsausschuss Surses und auch für vorliegendes Verfahren vollumfänglich zulasten des Staates.“ Sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden als auch die Vorinstanz beantra- gen in ihren Vernehmlassungen vom 23. März 2000 beziehungsweise 24. März 2000 die Abweisung der Berufung. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochte- nen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Gegen Urteile der Kreisgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefoch- tenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt werden und ob das ganze Urteil oder

6 lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforde- rungen vermag die vorliegende Berufung von J. B. zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.

2. Auf Antrag von J. B. wurde am 17. Mai 2000 eine mündliche Berufungs- verhandlung durchgeführt (vgl. Art. 144 Abs. 1 StPO). Anwesend waren J. B. und sein privater Verteidiger Rechtsanwalt lic.iur. Diego Quinter.

3. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognitions- befugnis. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 376).

4. a) Der Berufungskläger macht im wesentlichen geltend, der Jagdaufseher E. B. habe widersprüchlich ausgesagt, indem er ursprünglich behauptet habe, er habe den fraglichen Schuss gut lokalisieren können. Später habe er jedoch ausge- führt, dass er sich in jenem Zeitpunkt überhaupt nicht sicher gewesen sei, ob der besagte Schuss überhaupt im zur Diskussion stehenden Gebiet gefallen sei. Im wei- teren sei es äusserst merkwürdig, wenn der Jagdaufseher, der gemäss eigenen Aussagen zur Zeit, als der Schuss gefallen sei, sich in unmittelbarer Nähe des Ge- schehens aufgehalten habe, seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen sei und sich nicht zum Schützen begeben habe. R. V. und A. T., welche sich rund 200 Meter von seinem (J. B.) Standort entfernt aufgehalten haben, hätten sich dahinge- hend geäussert, dass sie kurz nach dem Glockenschlag um 06.30 Uhr einen Schuss in Richtung S. gehört hätten. Einen zweiten Schuss hätten sie kurze Zeit später, direkt oberhalb ihres Standortes wahrgenommen. Diese beiden Zeugen seien trotz wiederholten Anträgen nicht einvernommen worden.

b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfah- ren nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (Schmid, Straf- prozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur

7 Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 306). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 9/32 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objekti- ver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilen- des Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zwei- fel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die ver- nünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12, Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu ge- winnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307).

c) Art. 28 lit. a der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz (ABzKJG) legt unter anderem fest, dass auf der Jagd im Monat September in den Zeiten von 06.30 Uhr bis 20.30 Uhr geschossen werden darf. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob J. B. den fraglichen Schuss vor 06.30 Uhr abgegeben hat. J. B. führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. September 1998 aus, er habe am selben Tag um 06.15 Uhr die Hütte in P. verlassen und habe sich sodann zu seinem Posten unterhalb der Hütte begeben. Zum Zeitpunkt, als er auf die Uhr geblickt habe, sei es genau 06.30 Uhr gewesen. Anschliessend habe er eine ganze Zigarette geraucht. Während dieser Zeit habe er einen Schuss aus der Richtung von S. gehört. Kurz darauf habe er eine Hirschkuh entdeckt, welche sich ihm genähert habe. Er habe das Tier mit dem Feldstecher und mit dem Rohr kurz ange- sprochen und habe feststellen können, dass die Hirschkuh jagdbar sei. Den Schuss habe er auf eine Distanz von rund 100 Metern abgegeben. Das Tier sei im Feuer

8 zusammengebrochen. Nach dem Schuss habe er die Uhr konsultiert und es sei genau 06.32 Uhr gewesen. Dieselbe Zeit habe er auch in seiner Abschussliste ein- getragen. Seine Uhr habe er am Vorabend nach der Radiozeit eingestellt (act. 2). E. B. ist der für das fragliche Gebiet zuständige Jagdaufseher. Am 17. Sep- tember 1998 als Auskunftsperson befragt, gab er zu Protokoll, am 10. September 1998 habe er sich im Gebiete G. S. aufgehalten, unterhalb P., als um 06.26.50 Uhr ein Schuss gefallen sei. Den Schuss habe er gut hören und auch lokalisieren kön- nen. Er sei der festen Überzeugung gewesen, dass der Schuss etwas südlich und oberhalb seines Standortes gefallen sei. Die nächsten Schüsse seien erst rund 15 Minuten später aus grösserer Entfernung gefallen. Nachdem er im aufgehobenen A. U.eine Nachsuche mit einem Schweisshund durchgeführt habe, habe er um 10.00 Uhr den Jäger J. B. beim Waldweg G. S. getroffen. J. B. hätte ihm mitgeteilt, er habe am Morgen früh unterhalb seiner Jagdhütte eine Hirschkuh erlegt und sein Jagdkollege V. habe kurz nach 09.00 Uhr unterhalb des Wegs G. S. ebenfalls eine Hirschkuh geschossen. Er habe J. B. zum Jagdglück gratuliert und sodann mit dem anwesenden Schweisshund eine Kontrollsuche durchgeführt, und zwar in dem Ge- biet, wo J. B. tags zuvor einen angeschossenen Hirschen beobachtet hatte. Während der Nachsuche habe er eine telefonische Meldung von Wildhüter B. er- halten, wonach zwei Jäger berichtet hätten, dass im Gebiet P. ein Schuss drei bis vier Minuten vor 06.30 Uhr gefallen sei. Die beiden Jäger hätten den Schuss eben- falls unterhalb der Hütten von P. lokalisiert. Nach dieser Meldung habe er sich zur Jagdhütte von J. B. begeben, um die zwei erlegten Hirschkühe auszuwerten. Als er die Abschussliste von J. B. konsultiert habe, habe er feststellen können, dass ers- terer als Abschusszeit 06.32 Uhr eingetragen hatte. Da der Abschussort unterhalb der Hütte von J. B. gelegen sei, sei ihm bewusst geworden, dass es J. B. sein musste, der drei bis vier Minuten zu früh geschossen hatte. In der Folge habe er J. B. auf die Abschusszeit angesprochen. Dieser habe jedoch versichert, um 06.32 Uhr geschossen zu haben. Beim Uhrenvergleich habe er festgestellt, dass die Uhr von J. B. gegenüber seiner um zwei Minuten vorgegangen sei (vgl. act. 3). H. W., der die Jagd in P. ausübt, sagte anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson am 11. September 1998 aus, er sei am Vortag zusammen mit ei- nem Freund in Richtung des alten A. unterwegs gewesen. Um 06.25 Uhr sei ein Schuss gefallen, und zwar aus Richtung C. .Daraufhin habe er zu seinem Freund gesagt, dies sei der bekannte M. aus C., der einen Probeschuss abgegeben habe. Vor 06.30 Uhr habe er diesen einzigen Schuss gehört. Um 06.45 Uhr habe er zwei bis drei Schüsse aus der Richtung des A.s vermerkt (vgl. act. 4). A. M. wurde eben-

9 falls am 11. September 1998 als Auskunftsperson einvernommen (act 5). Er berich- tete, er habe am Vortag die Jagdhütte zusammen mit A. P. um 05.30 Uhr verlassen und sich dann zu seinem Hochsitz im aufgehobenen A. begeben. Als plötzlich ein Schuss gefallen sei, habe er auf die Uhr geschaut und feststellen können, dass es 06.27 Uhr gewesen sei. Der Schütze habe sich vermutlich unterhalb der nördlichen Wiesenecke von P., da heisst unterhalb der Hütte von B. J. aufgehalten. Vor 06.27 Uhr sei kein Schuss gefallen und auch unmittelbar nach 06.30 Uhr habe er keinen weiteren Schuss wahrgenommen. Später habe er erfahren, dass J. B. der fragliche Schütze gewesen sei. A. P., der Jagdbegleiter von A. M., bestätigte, dass am be- sagten Tag ein Schuss vor 06.30 Uhr gefallen sei, und zwar zwischen 06.26 Uhr und 06.27 Uhr. Unmittelbar nach 06.30 Uhr habe er keinen Schuss gehört (act. 6). Am 25. Januar 1999 wurde J. B. vom Kreispräsidenten Surses als Ange- schuldigter einvernommen. Er erklärte, am fraglichen Tag die Hütte um 06.15 Uhr verlassen zu haben. Er habe sich zu seinem Posten begeben und als das Licht besser geworden sei, habe er auf die Uhr geblickt, welche 06.30 Uhr angezeigt habe. Sodann habe er eine Zigarette angezündet. Später habe er einen Schuss gehört, und nach kurzer Zeit sei eine Hirschkuh erschienen. Er habe diese Hirsch- kuh als Schmaltier angesprochen. Der Abstand zur Hirschkuh habe 70 bis 80 Meter betragen. Um ca. 06.33 Uhr habe er den Schuss abgegeben. Weil er einen kurzen Moment die Hirschkuh beobachtet habe, um feststellen zu können, dass diese nicht mehr aufstehe, habe er 06.32 Uhr in die Abschussliste eingetragen. Auf die Frage, wie er in so kurzer Zeit eine Zigarette anzünden und die Hirschkuh habe ansprechen können, antwortete J. B.: Als erfahrener Jäger habe er nicht viel Zeit beanspruchen müssen, um die Hirschkuh anzusprechen. Er habe schnell reagiert, die Zigarette fallen gelassen und die Hirschkuh gleichzeitig als jagdbar angesprochen. In Zusam- menhang mit den weiteren Schüssen, die J. B. gehört haben will, äusserte sich letz- terer dahingehend, der erste Schuss aus Richtung S. sei gefallen, als er die Ziga- rettenzüge genossen habe. Dies müsse kurz nach 06.30 Uhr gewesen sein. Da er sich in einem Geländekessel befunden habe, sei es aber auch möglich, dass der Hall aus einer anderen Richtung auf ihn zugekommen sei. Im weiteren berichtete J. B., er habe um 09.00 Uhr desselben Tages R. V. und A. T. getroffen. Beide hätten sich dahingehend geäussert, dass sie kurz nach dem Glockenschlag, um 06.30 Uhr, einen Schuss aus Richtung S. gehört hätten. Einen zweiten Schuss hätten sie kurze Zeit später direkt oberhalb ihres Standortes wahrgenommen (act. 18). Der Jagdaufseher E. B. wurde schliesslich am 2. September 1999 als Zeuge einvernommen. Gemäss seinen Ausführungen habe er am fraglichen Tag um 10.00

10 Uhr eine Verabredung mit J. B. gehabt. Deshalb habe er an jenem Morgen bereits um 06.15 Uhr den Jagdverlauf im aufgehobenen A. „U.“ verfolgen wollen. Um 06.26.50 Uhr sei plötzlich ein Schuss gefallen. Nachdem er um 07.00 Uhr mit dem Schweisshundeführer A. C. eine Nachsuche durchgeführt habe, habe er um 10.00 Uhr J. B. am vereinbarten Ort getroffen. J. B. habe berichtet, er habe am Morgen eine Hirschkuh erlegen können. In der Folge habe er vereinbarungsgemäss um die Mittagszeit J. B. in seiner Hütte aufgesucht, um die Hirschkuh zu untersuchen. An- lässlich dieser Untersuchung habe J. B. ihm die Abschussliste gezeigt, auf welcher der Abschuss um 06.32 Uhr eingetragen gewesen sei. Da er um 06.26.50 Uhr nur einen Schuss in dieser Gegend wahrgenommen habe, sei ihm in diesem Moment bewusst geworden, dass es sich beim fraglichen Schützen um J. B. handeln müsse. Auf die Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Diego Quinter, warum er (E. B.) nach dem zu früh abgegebenen Schuss nicht umgehend eine Untersuchung eingeleitet habe, antwortete er: „Das Lokalisieren eines Schusses ist im Wald nicht immer so einfach. Ich habe diesen Vorfall in meinem Tagesrapport sofort schriftlich festgehal- ten und wäre dem Fall sowieso nachgegangen, sobald ich meine Verabredungen erledigt gehabt hätte. Als ich die telefonische Meldung von WH B. erhielt, war es für mich eine Bestätigung, dass der Schuss im fraglichen Gebiet gefallen war, weshalb die Untersuchung eingeleitet wurde“ Weiter unten bemerkte er: „In der Schussrich- tung wie bei Herrn B. hat es eine grosse Felswand im Hintergrund, C. S., da wider- hallen die Schüsse. Ich würde sagen, in diesem Gebiet kann man die Schüsse über mehrere Kilometer hören“(act. 30).

d) Wenn man die Ausführungen der Auskunftspersonen und des Zeugen mit den Aussagen von J. B. vergleicht, so fällt auf, dass sowohl E. B. als auch die Aus- kunftspersonen H. W., A, M, und A, P, einen einzigen Schuss um rund 06.27 Uhr wahrgenommen haben. J. B. hat demgegenüber um 06. 30 Uhr einen ersten Schuss gehört und will selber um 06.32 Uhr eine Hirschkuh erlegt haben. Dass ein Schuss vor 06.30 Uhr gefallen sein muss, steht für den Kantonsgerichtsausschuss aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und der Auskunftspersonen fest. Fraglich ist jedoch, ob es J. B. war, der zu früh geschossen hat. Der Jagdaufseher E. B. gab zu Protokoll, er habe sich im Zeitpunkt, in welchem der Schuss gefallen sei, im Gebiete G. S., unterhalb P. aufgehalten. Er befand sich somit in unmittelbarer Nähe des Standortes von J. B.. Es ist schwer nachvollziehbar, weshalb der Jagd- aufseher, der einen Schuss um rund 06.27 Uhr wahrgenommen hat, nicht umge- hend zu ermitteln versuchte, wer der fragliche Schütze war, zumal er sich offenbar in nächster Nähe des Geschehens aufhielt und er anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson den Schuss „etwas südlich und oberhalb meines Standortes“ lo-

11 kalisierte. E. B. hat statt dessen um 07.00 Uhr mit dem Schweisshundeführer A. C. eine Nachsuche durchgeführt. Um 10.00 Uhr hatte er sich mit J. B. getroffen, um eine weitere Nachsuche durchzuführen. Während dieser Nachsuche erreichte ihn die telefonische Meldung von Wildhüter B., zwei Jäger hätten im Gebiet P. einen Schuss vor 06.30 Uhr gehört. Das Verhalten von E. B. wirft Fragen auf. So ist nicht auszuschliessen, dass E. B. den Schuss nicht in der unmittelbaren Umgebung sei- nes Aufenthaltsortes lokalisiert hat und der Schuss auch tatsächlich in weiterer Ent- fernung abgegeben worden ist. Wie er selber als Fachmann anlässlich seiner Zeu- geneinvernahme vom 2. September 1999 ausgeführt hat, ist die Lokalisierung eines Schusses nicht immer einfach, weshalb er sich unmittelbar nach der Schussabgabe offenbar nicht imstande sah, den Standort des Schützen zu bestimmen und erste Untersuchungshandlungen einzuleiten. Einflüsse von Gelände, Wind, Wetter und Umfeld vermögen das Ohr zu täuschen, so dass ein Schuss, der in nächster Nähe abgegeben wird, nicht wahrgenommen wird; andererseits ist es durchaus möglich, einen Schuss über grössere Distanzen so wahrzunehmen, wie wenn er in unmittel- barer Nähe abgegeben worden wäre. So konnte im vorliegenden Fall der erfahrene Jäger H. W. den fraglichen Schuss nicht lokalisieren (vgl. act. 4). Er gab lediglich eine Richtung an, aus der er den Schuss vermutet hat. Dies erstaunt nicht, denn das besagte Gebiet ist bewaldet und die Schüsse widerhallen an der Felswand „C. S.“. A. M. hingegen vermutete den Schuss „unterhalb der nördlichen Wiesenecke von P., d.h. unterhalb der Hütte von J. B.“. Eine derart präzise Lokalisierung des Schusses erscheint aufgrund der eben geschilderten Schwierigkeiten bei der Stand- ortbestimmung der Schussabgabe fraglich. Auf die Frage, wer am Vortag vor 06.30 Uhr geschossen hat, gab A. M. zu Protokoll, er habe erfahren, B. J. habe angeblich geschossen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass A. M., aufgrund der Tatsache, dass er erfahren hat, welcher Jäger möglicherweise zu früh geschossen hat, auf den Standort des Schützen geschlossen hat. Jedenfalls lässt sich der Standort der Schussabgabe nicht derart genau festlegen, zumal Wald und mehrere Tobel zwi- schen dem Aufenthaltsort von A. M. und J. B. lagen. Kommt hinzu, dass einzig der Jagdaufseher E. B. als Zeuge einvernommen worden ist. H. W., A. M. und A. P. wurden lediglich als Auskunftspersonen befragt. Dementsprechend wurden sie auch nicht auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht. Wie vorstehend dargelegt, kann aufgrund der schwierigen Lokalisation des Schusses und des Verhaltens des einzigen Zeugen nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuss nicht in unmittelbarer Nähe von E. B. abgegeben worden ist. Da- neben ist aber auch auf andere Ungereimtheiten hinzuweisen, welche in ihrer Ge- samtheit ebenfalls Zweifel an der Schuld von J. B. aufkommen lassen. So kann dem

12 Bericht der Kantonspolizei Graubünden vom 21. Oktober 1998 (act. 1) entnommen werden, dass E. B. am 10. September 1998, um 10.30 Uhr, der Kantonspolizei ge- meldet habe, ein Jäger namens J. B. habe im Gebiet „P.“ eine Hirschkuh vor der erlaubten Schusszeit von 06.30 Uhr geschossen. Anlässlich der Einvernahmen als Auskunftsperson (act. 3) beziehungsweise als Zeuge (act. 30) erklärte E. B. jedoch stets, es sei ihm erst am Mittag, als er die Abschussliste von J. B. kontrolliert habe, bewusst geworden, dass es J. B. sein musste, der zu früh geschossen habe. Im weiteren lässt sich auch die Frage nicht klären, wieso die Kopie der Abschussliste von J. B., welche sich bei den Akten des Kreisgerichtsausschusses Surses befindet (act. 7), die handschriftlichen Angaben des Jagdaufsehers „jagdbar, Auswertung konfisziert (Abschusszeit!), 10., 14.00 Uhr, JA B.“ nicht enthält, bei der von J. B. eingelegten Kopie der Abschussliste die vorerwähnte handschriftliche Notiz von E. B. jedoch vorhanden ist.

e) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass aufgrund des vorliegen- den Beweisergebnisses erhebliche Zweifel bestehen, ob J. B. tatsächlich vor der erlaubten Schusszeit geschossen hat. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Jagdaufseher und einzige Zeuge E. B. unmittelbar nach der angeblich ver- frühten Schussabgabe keine Reaktion zeigte, obwohl er sich in nächster Nähe von J. B. aufhielt. Im weiteren ist die Lokalisation des Schusses - wie dies der Fachmann E. B. selbst bestätigte - derart mit Schwierigkeiten verbunden, dass vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein anderer Jäger den verfrühten Schuss ab- gegeben hat. Es gilt nämlich zu berücksichtigen, dass in Graubünden 6'000 bis 7'000 Jäger an der Hochjagd teilnehmen und sich somit im besagten Zeitpunkt nicht nur J. B. im fraglichen Gebiet aufhielt. Wie bereits ausgeführt, darf sich der Straf- richter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen. Auch wenn der Rich- ter nicht absolute Gewissheit fordern muss, so muss er gleichwohl Gewissheit for- dern; er darf sich nicht mit der Wahrscheinlichkeit begnügen. Die Gewissheit schliesst die Möglichkeit des Andersseins aus, die Wahrscheinlichkeit enthält indes- sen die Möglichkeit des Andersseins. Hält der Richter die Verwirklichung eines Sachverhaltes nur für möglich oder wahrscheinlich, so darf ein Schuldspruch nicht erfolgen. Vorliegend bestehen für den Kantonsgerichtsausschuss erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld der Berufungsklägers, weshalb in Anwendung des Grundsatzes “in dubio pro reo“ J. B. von der Anklage wegen Ver- letzung der Jagdbetriebsvorschriften 1998 und wegen Verletzung von Art. 28 lit. a ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Jagd und den

13 Wildschutz im Kanton Graubünden (KJG; BR 740.00) freizusprechen ist. Die Beru- fung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. Dieser Freispruch darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Abschusszeiten exakt einzuhalten sind und dem- entsprechend ein Schuldspruch zu erfolgen hat, falls die tatsächlichen Vorausset- zungen für ein verurteilendes Erkenntnis vorhanden sind.

f) Im übrigen bleibt anzufügen, dass Wildhüter und Jagdaufseher jagdpolizei- liche Funktionen ausüben (vgl. Art. 42 und 43 KJG). Gestützt auf Art. 39 ABzKJG haben die zur Ausübung der Jagdpolizei verpflichteten Personen diejenigen Mass- nahmen zu ergreifen, die zur Feststellung des Täters und des Tatbestandes dienlich sind. Art. 40 ABzKJG räumt namentlich den Wildhütern und den kantonalen Jagd- aufsehern polizeiliche Befugnisse ein, die in der kantonalen Strafprozessordnung (StPO) umschrieben sind. Der Wildhut und der Jagdaufsicht kommen mithin bezüg- lich Jagdkontraventionen die gleichen Kompetenzen und Obliegenheiten zu wie der Kantonspolizei bei der Verfolgung und Ermittlung von Gemeindelikten (vgl. PKG 1991 N 39). Zu diesen Obliegenheiten gehört insbesondere auch, dass der Jagd- aufseher beim Verdacht einer Jagdkontravention ohne Verzug die ersten Erhebun- gen vornimmt, die Spuren der Tat feststellt und sichert sowie alle dringlichen Mass- nahmen trifft, um den Täter zu ermitteln. Geschieht dies nicht, so gestaltet sich die Untersuchung - besonders in Fällen wie den vorliegenden - äusserst schwierig und die Ermittlung der Täterschaft wird unter Umständen verunmöglicht.

5. J. B. hat die Hirschkuh unbestrittenermassen am Hinterteil unmittelbar ne- ben dem „Waidloch“ getroffen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG hat sich der Jäger bei der Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar, die Schussdistanz und die Stellung des Tieres weidgerecht und eine Gefährdung von Menschen und Drit- teigentum ausgeschlossen sind. J. B. führte anlässlich der mündlichen Berufungs- verhandlung vor Kantonsgerichtsausschuss aus, die Hirschkuh sei breit dagestan- den, als er zum Schuss angesetzt habe. Als sich das Tier plötzlich bewegt habe, habe er den Schuss nicht mehr aufhalten können. Das Tier sei jedoch sofort tot zusammengebrochen und habe keine Qualen erleiden müssen. Zweifellos ist der Einschuss in Waidlochnähe als unweidgerecht zu qualifi- zieren. Es stellt sich jedoch die Frage, ob J. B. auch den subjektiven Tatbestand der unweidmännischen Jagdausübung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG erfüllt hat. Dass J. B. den unweidgerecht zu qualifizierenden Schuss vorsätzlich im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KJG abgegeben hat, kann ausgeschlossen werden, da hiefür

14 keine Indizien vorliegen. Gemäss Art. 47 Abs. 2 KJG ist auch die fahrlässige Wider- handlung gegen eine Bestimmung des Jagdgesetzes strafbar. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Vor- liegend gilt es zu berücksichtigen, dass sich das Tier in Bewegung befand. Aufgrund der glaubhaften Sachverhaltsschilderung des Berufungsklägers kann nicht ausge- schlossen werden, dass sich die Hirschkuh im Zeitpunkt der Schussabgabe uner- wartet gedreht hat, so dass der weidgerecht angesetzte Schuss unverhofft und un- vermeidbar zu einem nicht weidgerechten Resultat geführt hat. Kann dem Beru- fungskläger nicht nachgewiesen werden, dass er pflichtwidrig gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand des Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG erfüllt hat, so ist er von der Anklage der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freizusprechen. Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt gutzu- heissen.

6. Die Vorinstanz hat J. B. gestützt auf Art. 52 Abs. 1 KJG und Art. 44 Abs. 2 ABzKJG dazu verpflichtet, Wertersatz in der Höhe von Fr. 332.50 zu bezahlen. Der Berufungskläger hat denn auch am 6. Oktober 1998 diesen Betrag der Standes- buchhaltung überwiesen. Gemäss Art. 52 Abs. 1 KJG hat, wer widerrechtlich erleg- tes Wild nicht ordnungsgemäss abliefert, hierfür dem Kanton Wertersatz zu leisten. Wie vorstehend in den Ziffern 4 und 5 ausgeführt, hat J. B. die Hirschkuh nicht wi- derrechtlich erlegt, weshalb er auch nicht dazu verpflichtet werden kann, Wertersatz zu leisten. Der Kanton Graubünden ist deshalb anzuweisen, J. B. die bezahlten Fr. 332.50 rückzuerstatten.

7. Im Resultat ist somit festzuhalten, dass J. B. von der Anklage der Verlet- zung der Jagdbetriebsvorschriften 1998 und der Verletzung von Art. 28 lit. a ABz- KJG und Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG jeweils in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freizusprechen ist. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Damit erübrigt es sich, zu den in Ziffer 3 der Berufungsanträge eventualiter beantragten Zeugeneinvernahmen Stellung zu nehmen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungs- und Ge- richtskosten von Fr. 1'121. 80 zu Lasten des Kreises Surses (vgl. Art. 160 Abs. 3

15 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- trägt der Kanton Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Der private Verteidiger des Berufungsklägers macht eine ausseramtliche Entschädigung für beide Instanzen von Fr. 11'385.90 geltend. Dies ist nun aber nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses zu viel, zumal sich im vorliegenden Verfahren keine schwierigen Rechtsfragen stellten. Im weiteren gilt es zu berück- sichtigen, dass der Verteidiger nicht befugt ist, eine ausseramtliche Entschädigung für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes zu verlangen, da er für jenes Verfahren bereits entschädigt worden ist. Zwar hat Rechtsanwalt Quinter in seiner Honorarnote die von der Beschwerdekammer zugesprochene re- duzierte ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 250.-- in Abzug ge- bracht (vgl. Urteil der Beschwerdekammer vom 2. Juni 1999; act. 28). Selbstver- ständlich ist er aber darüber hinaus nicht berechtigt, eine ausseramtliche Entschä- digung für dasselbe Verfahren in Rechnung zu stellen. Entgegen der Feststellung des Verteidigers war dieser schliesslich auch nicht bei "diversen" Zeugeneinvernah- men zugegen, sondern lediglich bei der Einvernahme von J. B. als Angeschuldigter (25. Januar 1999 in T.) und bei der Zeugeneinvernahme von E. B. (2. September 1999 in S.). Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, dass J. B. vom Kreis Surses für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- und vom Kanton Graubünden für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.-- ausseramtlich entschädigt wird.

16 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben. 2. J. B. wird von der Anklage der Verletzung der Jagdbetriebsvorschriften 1998 und der Verletzung von Art. 28 lit. a ABzKJG und Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG jeweils in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freigesprochen. 3. Der vom Kanton Graubünden gestützt auf Art. 52 Abs. 1 KJG und Art. 44 Abs. 2 ABzKJG erhobene Wertersatz von Fr. 332.50 ist dem Berufungskläger zurückzuerstatten. 4. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten des Kreisamtes und des Kreisge- richtsausschusses Surses von Fr. 1'121.80 gehen zu Lasten des Kreises Surses, welcher J. B. für das erstinstanzliche Untersuchungs- und Gerichts- verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen hat. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher J. B. für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen hat. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bundes- gerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Sie ist innert zehn Tagen seit Zugang der schriftlichen Urteilsausfertigung gegenüber dem Kantonsge- richtspräsidium schriftlich zu erklären und innert weiteren zehn Tagen durch eine schriftliche, ebenfalls beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichende Begründung zu ergänzen. 7. Mitteilung an:

– Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7000 Chur, auch zu Handen seines Mandanten (im Doppel),

– Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Schur (vier- fach),

– Kreisgerichtsausschuss Surses, 7460 S.,

– Polizeikommando Graubünden, Ringstrasse 2, 7000 Chur,

– E. B., Jagdaufseher, P.,

17

– Kantonales Jagd- und Fischereiinspektorat, Loëstrasse 14, 7000 Chur,

– Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv). __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: