Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung
Sachverhalt
1. A._____, Jahrgang 1957, war vor seiner Arbeitslosigkeit u.a. als Ge- schäftsführer der B._____ tätig. Am 22. Dezember 2020 meldete sich A._____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C._____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte bei der Unia Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2021. In der Folge wurde A._____ die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Januar 2021 bis
31. Dezember 2022 eröffnet. 2. Mit Verfügung vom 30. November 2021 wies das Amt für Industrie, Ge- werbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ an, für die Dauer vom
1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 im Umfang von sieben Stunden pro Tag am Einsatzprogramm bei D._____ in C._____ teilzunehmen. 3. Am 1. Dezember 2021 trat A._____ eine bis zum 28. Februar 2022 befris- tete Arbeitsstelle bei der Firma E._____ AG an. 4. Mit Verfügung vom 24. März 2022 rechnete die Unia Arbeitslosenkasse für die Tätigkeit bei der E._____ AG die vertraglich zugesicherten 27 Ar- beitsstunden pro Woche zu einem orts- und branchenüblichen Stunden- ansatz von CHF 28.-- (ohne Anteil Ferienentschädigung) als Zwischenver- dienst an und verneinte für die Kontrollperiode Dezember 2021 und Fe- bruar 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zudem hielt die Unia Arbeitslosenkasse fest, dass für die Kontrollperioden Dezember 2021 bis Februar 2022 die nicht besuchten Stunden beim Einsatzpro- gramm, welche nicht durch eine Zwischenverdiensttätigkeit abgedeckt seien, unbezahlt blieben. 5. Die von A._____ gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hiess die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 teil-
- 3 - weise gut und hob die Verfügung vom 24. März 2022 auf. Neu wurde für die Tätigkeit bei der E._____ AG ein orts- und branchenüblicher Lohn von CHF 23.10 (ohne Anteil Ferienentschädigung) pro Stunde als Zwischen- verdienst angerechnet, wobei vom 1. Dezember bis 22. Dezember 2021 89 Stunden, in der Kontrollperiode Januar 2022 115.50 Stunden und in der Kontrollperiode Februar 2022 107.50 Stunden für die Berechnung des Zwischenverdienstes herangezogen wurden. Für die Tage vom 23. De- zember 2021 bis 31. Dezember 2021 (sieben Tage) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichtbesuchs einer arbeitsmarktlichen Massnahme. 6. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 25. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem (sinngemässen) Begehren um teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 27. Juni 2022 und Aus- richtung entsprechender Arbeitslosenentschädigung für die Tage vom
23. Dezember bis 31. Dezember 2021. Zur Begründung führte er im We- sentlichen aus, er hätte gar nicht am Einsatzprogramm teilnehmen kön- nen, da dieses ab dem 20. Dezember 2021 wegen den Feiertagen bis Ja- nuar 2022 offiziell eingestellt worden sei, was ihm vom Leiter des Pro- gramms entsprechend mitgeteilt worden sei. Zudem habe die E._____ AG diese sieben Tage auf Aufforderung der Unia Arbeitslosenkasse nachträg- lich ausbezahlt, da er laut Vertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 27 Stunden habe. Damit habe er während diesen sieben Tagen offiziell gearbeitet und Lohn erhalten, weshalb er auch für diese Zeit die Differenz zwischen dem erhaltenen Lohn und der Arbeitslosenentschädigung be- kommen müsste. Im Übrigen wäre es sinnlos gewesen, während der Zeit zwischen den Feiertagen Telefon- und E-Mail-Marketing zu betreiben, da die meisten potenziellen Kunden in den Ferien gewesen seien. Dass er für
- 4 - diese Tage bei der Arbeitslosenversicherung hätte Ferien anmelden müs- sen, sei ihm nicht bewusst gewesen. 7. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2022 beantragte die Unia Arbeitslo- senkasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde und verwies im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid vom
27. Juni 2022. Ergänzend führte sie aus, die ursprüngliche AM-Bescheini- gung, datiert vom 9. Dezember 2021, sei durch den Programmveranstalter falsch ausgefüllt worden und der Programmveranstalter habe bestätigt, dass das Programm zwischen 20. Dezember 2021 und 2. Januar 2022 offiziell geschlossen worden sei. Die vom Beschwerdeführer erwähnte nachträgliche Bezahlung von CHF 390.10 für sieben Tage sei eine Be- hauptung, unklar für welchen Zeitraum und nicht belegt. 8. Mit Replik vom 27. August 2022 führte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen aus, dass er nun den Standpunkt der Beschwerdegegnerin über- haupt nicht verstehe, habe sie ja selber zugegeben, dass er in besagter Zeit am Einsatzprogramm D._____ gar nicht hätte teilnehmen können, da es während der Festtage eingestellt gewesen sei. Es hätten ihm die Tage als Ferien angerechnet werden können, zumal er zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von acht kontrollfreien Tagen gehabt habe. Die Beschwerde- gegnerin habe im Laufe der Zeit diverse Fehler gemacht und sich für kei- nen dieser Fehler entschuldigt. 9. Mit Duplik vom 31. August 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Anträgen fest und verwies im Übrigen auf den Sachverhalt und die Begründung im Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel
- 5 - wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Ein- spracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Be- schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Die vor- liegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse (Beschwerdegegnerin) vom 27. Juni 2022, worin diese die Einstellung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosen- entschädigung für die Dauer von sieben Tagen bestätigte. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in F._____ hat. Der Einspra- cheentscheid vom 27. Juni 2022 kann somit beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]; vgl. auch Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung [AVIV; SR 837.02]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig. Als Adressat des angefoch- tenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten.
- 6 - 1.2 Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Ausgangs- punkt für die Bemessung des Streitwerts ist der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 5’838.-- (vgl. beschwerdegegnerische Bei- lage [Bg-act.] 93). Dieser versicherte Verdienst wird zum Taggeldsatz von 70 % entschädigt (Bg-act. 93). Der Beschwerdeführer hat demzufolge An- spruch auf ein Taggeld von CHF 188.30 (CHF 5’838.-- : 21.7 Tage x 0.7 [vgl. Art. 40a AVIV]). Mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 (be- schwerdeführerische Beilage [Bg-act.] 3) wurde der Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit beträgt der Streitwert CHF 1'318.10 (7 Tage x CHF 188.30). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung ent- schieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Tage vom 23. Dezember 2021 bis
31. Dezember 2021 (sieben Tage) wegen Nichtbesuchs einer arbeits- marktlichen Massnahme zu Recht verneint hat. 3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Be- schwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversi- cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
- 7 - von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür- digen (BGE 138 V 218 E.6 mit diversen Hinweisen). 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits- amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Pflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass die versicherte Person auf Weisung des zuständi- gen Arbeitsamtes an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die ihre Vermitt- lungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat. Zu den arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG) gehören namentlich vorübergehende Beschäfti- gungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht ge- winnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a erster Teilsatz AVIG). 4.2 Nach Art. 59b Abs. 1 AVIG richtet die Versicherung Taggelder an eine versicherte Person aus für Tage, an denen sie u.a. auf Grund eines Ent- scheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäfti- gungsmassnahme teilnimmt. Die Arbeitslosenkasse richtet nur Taggelder aus [Ergänzung des Gerichts: für Tage], an denen die versicherte Person die Massnahme besucht hat oder ihr entschuldigt ferngeblieben ist. Zum Zwecke der administrativen Kontrolle (rechtzeitige und korrekte Auszah- lung der Arbeitslosenentschädigung durch die Arbeitslosenkasse) ist es deshalb unerlässlich, dass der Veranstalter einer Bildungs- oder Beschäf- tigungsmassnahme der Arbeitslosenkasse rechtzeitig die effektiv geleiste- ten Tage und Absenzen bescheinigt (Weisung AVIG AMM [AVIG-Praxis AMM], Stand 1. Januar 2023, Herausgeber Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Rz. A71). Der Veranstalter von Bildungs- oder Beschäftigungs- massnahmen bestätigt für jede Kontrollperiode spätestens am dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl Tage, an denen die versicherte Person effektiv an der Massnahme teilgenommen hat, und führt die Ab- senzen auf (Art. 87 AVIV).
- 8 - 5.1 Vorliegend verfügte das KIGA am 30. November 2021 ein Einsatzpro- gramm bei D._____ in C._____ für die Dauer vom 1. Dezember 2021 bis
28. Februar 2022 (Bg-act. 43). In der Verfügung des KIGA vom 30. No- vember 2021 wurde unter "Wichtige Hinweise" dazu u.a. erläuternd fest- gehalten: "Bei Fernbleiben vom Einsatzprogramm ohne entschuldbare Gründe muss mit Taggeldkürzungen gerechnet werden. Als entschuldbare Gründe gelten beispielsweise Krankheit, Unfall oder sofortiger Stellenan- tritt. Die Nichtteilnahme am Einsatzprogramm ist dem RAV bzw. ihrem zu- ständigen Personalberater unverzüglich zu melden." (Bg-act. 43). 5.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2021 bis
28. Februar 2022 ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der E._____ AG ein- gegangen ist (Bg-act. 47). Gemäss Arbeitsplan der E._____ AG arbeitete der Beschwerdeführer im Dezember vom 1. Dezember 2021 bis zum
22. Dezember 2021 (vgl. Bg-act. 66). Ebenso ergibt sich aus dem Arbeits- plan und ist vorliegend auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom
23. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 nicht für die E._____ AG ar- beitete (vgl. Bg-act. 66). So führt der Beschwerdeführer selber aus, dass es sinnlos gewesen wäre, in dieser Zeit zu arbeiten, da die meisten Kun- den in den Ferien gewesen seien (vgl. Beschwerdeschrift S. 2). Ferner gehen die besagten Arbeitseinsätze auch aus der Bescheinigung über den Zwischenverdienst für den Monat Dezember 2021 vom 23. Dezember 2021 hervor (vgl. Bg-act. 88 S. 143). 5.3 Der Beschwerdeführer macht nun jedoch geltend, dass er gar nicht am Einsatzprogramm hätte teilnehmen können, da dieses ab dem 20. Dezem- ber 2021 wegen den Feiertagen bis Januar 2022 offiziell eingestellt wor- den sei. Dies sei ihm vom Leiter des Programms entsprechend mitgeteilt worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 1). Entgegen dieser Behauptung des Beschwerdeführers wurde auf der ursprünglichen Bescheinigung betref- fend arbeitsmarktliche Massnahme vom 9. Dezember 2021 für den Monat
- 9 - Dezember 2021 an den Tagen 23. Dezember 2021 und 24. Dezember 2021 sowie 27. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 ein «F», welches für Zwischenverdienst steht, eingesetzt (Bg-act. 49). Wie vorstehend aus- geführt, ist jedoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer an diesen Ta- gen eben gerade nicht gearbeitet hat. Demzufolge wurde die besagte Be- scheinigung nicht korrekt ausgefüllt. So hält auch die Beschwerdegegnerin fest, dass diese durch den Programmveranstalter falsch ausgefüllt worden ist (vgl. Vernehmlassung S. 2). Entsprechend findet sich eine berichtigte Bescheinigung betreffend arbeitsmarktliche Massnahme für den Monat Dezember 2021 in den Akten, welche vom 11. August 2022 datiert (Bg- act. 100). Diese bescheinigt für die Tage vom 20. Dezember 2021 bis
31. Dezember 2021 die Codierung «H», welches für «Andere begründete Absenzen mit Taggeld» steht, mit der Bemerkung, dass das Einsatzpro- gramm während dieser Tage infolge Betriebsferien geschlossen war (vgl. Bg-act. 100). Der geltend gemachte Einwand des Beschwerdeführers ist damit durch die Akten belegt. Folglich ist der Beschwerdeführer entschul- digt am Einsatzprogramm ferngeblieben, womit er auch für die hier stritti- gen Tage vom 23. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 (sieben Tage;
23. und 24. Dezember 2021 sowie vom 27. Dezember 2021 bis 31. De- zember 2021) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 5.4 Nach dem Ausgeführten erweist sich die vorliegende Beschwerde als in- sofern begründet, als die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Arbeitslosentaggelder vom Dezember 2021 von zu wenig anspruchsbe- rechtigen Tagen ausgegangen ist und dem Beschwerdeführer für die sie- ben Tage vom 23. und 24. Dezember 2021 sowie vom 27. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zuerkannt hat. Zu beachten gilt allerdings, dass die E._____ AG auf ent- sprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2022 hin (vgl. Bg-act. 52, vgl. auch Bg-act. 54) dem Beschwerdeführer – nebst
- 10 - der bereits erfolgten Lohnzahlung für die vom 1. Dezember bis 22. De- zember 2021 geleisteten Stunden (vgl. Bg-act. 65 S. 105 und Bg-act. 88 S. 143) – mit Buchung vom 24. Januar 2022 den Betrag von CHF 390.10 aufgrund der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 60 %, ca. 27 Stunden nachträglich vergütete (vgl. Bf-act. 4; Bg-act. 47 und Bg- act. 65 S. 104), weil sie infolge eines Annahmeverzugs der Arbeitsleistung über die Festtage 2021 dennoch zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet blieb (vgl. Art. 324 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]). Dies ist bei der Höhe der Arbeitslosenentschädigung zu berück- sichtigen. Für die neue Berechnung, welche auch den in den besagten Dezember 2021-Tagen erzielten Zwischenverdienst zu berücksichtigen hat, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. Demzufolge ist Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Einspracheent- scheids vom 27. Juni 2022 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2021 und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. 7.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind keine Kosten aufzuerle- gen. 7.2 Praxisgemäss steht dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer trotz Obsiegens kein Parteikostenersatz zu (siehe Urteile des Verwal-
- 11 - tungsgerichts [VGU] S 22 133 vom 14. Februar 2023 E.9.2, S 19 57 vom
19. Februar 2021 E.8). III.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 A._____, Jahrgang 1957, war vor seiner Arbeitslosigkeit u.a. als Ge- schäftsführer der B._____ tätig. Am 22. Dezember 2020 meldete sich A._____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C._____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte bei der Unia Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2021. In der Folge wurde A._____ die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Januar 2021 bis
31. Dezember 2022 eröffnet.
E. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Ein- spracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Be- schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Die vor- liegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse (Beschwerdegegnerin) vom 27. Juni 2022, worin diese die Einstellung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosen- entschädigung für die Dauer von sieben Tagen bestätigte. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in F._____ hat. Der Einspra- cheentscheid vom 27. Juni 2022 kann somit beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]; vgl. auch Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung [AVIV; SR 837.02]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig. Als Adressat des angefoch- tenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten.
- 6 -
E. 1.2 Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Ausgangs- punkt für die Bemessung des Streitwerts ist der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 5’838.-- (vgl. beschwerdegegnerische Bei- lage [Bg-act.] 93). Dieser versicherte Verdienst wird zum Taggeldsatz von 70 % entschädigt (Bg-act. 93). Der Beschwerdeführer hat demzufolge An- spruch auf ein Taggeld von CHF 188.30 (CHF 5’838.-- : 21.7 Tage x 0.7 [vgl. Art. 40a AVIV]). Mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 (be- schwerdeführerische Beilage [Bg-act.] 3) wurde der Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit beträgt der Streitwert CHF 1'318.10 (7 Tage x CHF 188.30). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung ent- schieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Tage vom 23. Dezember 2021 bis
31. Dezember 2021 (sieben Tage) wegen Nichtbesuchs einer arbeits- marktlichen Massnahme zu Recht verneint hat. 3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Be- schwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversi- cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
- 7 - von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür- digen (BGE 138 V 218 E.6 mit diversen Hinweisen).
E. 2 Mit Verfügung vom 30. November 2021 wies das Amt für Industrie, Ge- werbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ an, für die Dauer vom
1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 im Umfang von sieben Stunden pro Tag am Einsatzprogramm bei D._____ in C._____ teilzunehmen.
E. 3 Am 1. Dezember 2021 trat A._____ eine bis zum 28. Februar 2022 befris- tete Arbeitsstelle bei der Firma E._____ AG an.
E. 4 Mit Verfügung vom 24. März 2022 rechnete die Unia Arbeitslosenkasse für die Tätigkeit bei der E._____ AG die vertraglich zugesicherten 27 Ar- beitsstunden pro Woche zu einem orts- und branchenüblichen Stunden- ansatz von CHF 28.-- (ohne Anteil Ferienentschädigung) als Zwischenver- dienst an und verneinte für die Kontrollperiode Dezember 2021 und Fe- bruar 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zudem hielt die Unia Arbeitslosenkasse fest, dass für die Kontrollperioden Dezember 2021 bis Februar 2022 die nicht besuchten Stunden beim Einsatzpro- gramm, welche nicht durch eine Zwischenverdiensttätigkeit abgedeckt seien, unbezahlt blieben.
E. 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits- amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Pflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass die versicherte Person auf Weisung des zuständi- gen Arbeitsamtes an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die ihre Vermitt- lungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat. Zu den arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG) gehören namentlich vorübergehende Beschäfti- gungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht ge- winnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a erster Teilsatz AVIG).
E. 4.2 Nach Art. 59b Abs. 1 AVIG richtet die Versicherung Taggelder an eine versicherte Person aus für Tage, an denen sie u.a. auf Grund eines Ent- scheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäfti- gungsmassnahme teilnimmt. Die Arbeitslosenkasse richtet nur Taggelder aus [Ergänzung des Gerichts: für Tage], an denen die versicherte Person die Massnahme besucht hat oder ihr entschuldigt ferngeblieben ist. Zum Zwecke der administrativen Kontrolle (rechtzeitige und korrekte Auszah- lung der Arbeitslosenentschädigung durch die Arbeitslosenkasse) ist es deshalb unerlässlich, dass der Veranstalter einer Bildungs- oder Beschäf- tigungsmassnahme der Arbeitslosenkasse rechtzeitig die effektiv geleiste- ten Tage und Absenzen bescheinigt (Weisung AVIG AMM [AVIG-Praxis AMM], Stand 1. Januar 2023, Herausgeber Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Rz. A71). Der Veranstalter von Bildungs- oder Beschäftigungs- massnahmen bestätigt für jede Kontrollperiode spätestens am dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl Tage, an denen die versicherte Person effektiv an der Massnahme teilgenommen hat, und führt die Ab- senzen auf (Art. 87 AVIV).
- 8 -
E. 5 Die von A._____ gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hiess die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 teil-
- 3 - weise gut und hob die Verfügung vom 24. März 2022 auf. Neu wurde für die Tätigkeit bei der E._____ AG ein orts- und branchenüblicher Lohn von CHF 23.10 (ohne Anteil Ferienentschädigung) pro Stunde als Zwischen- verdienst angerechnet, wobei vom 1. Dezember bis 22. Dezember 2021 89 Stunden, in der Kontrollperiode Januar 2022 115.50 Stunden und in der Kontrollperiode Februar 2022 107.50 Stunden für die Berechnung des Zwischenverdienstes herangezogen wurden. Für die Tage vom 23. De- zember 2021 bis 31. Dezember 2021 (sieben Tage) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichtbesuchs einer arbeitsmarktlichen Massnahme.
E. 5.1 Vorliegend verfügte das KIGA am 30. November 2021 ein Einsatzpro- gramm bei D._____ in C._____ für die Dauer vom 1. Dezember 2021 bis
28. Februar 2022 (Bg-act. 43). In der Verfügung des KIGA vom 30. No- vember 2021 wurde unter "Wichtige Hinweise" dazu u.a. erläuternd fest- gehalten: "Bei Fernbleiben vom Einsatzprogramm ohne entschuldbare Gründe muss mit Taggeldkürzungen gerechnet werden. Als entschuldbare Gründe gelten beispielsweise Krankheit, Unfall oder sofortiger Stellenan- tritt. Die Nichtteilnahme am Einsatzprogramm ist dem RAV bzw. ihrem zu- ständigen Personalberater unverzüglich zu melden." (Bg-act. 43).
E. 5.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2021 bis
28. Februar 2022 ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der E._____ AG ein- gegangen ist (Bg-act. 47). Gemäss Arbeitsplan der E._____ AG arbeitete der Beschwerdeführer im Dezember vom 1. Dezember 2021 bis zum
22. Dezember 2021 (vgl. Bg-act. 66). Ebenso ergibt sich aus dem Arbeits- plan und ist vorliegend auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom
23. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 nicht für die E._____ AG ar- beitete (vgl. Bg-act. 66). So führt der Beschwerdeführer selber aus, dass es sinnlos gewesen wäre, in dieser Zeit zu arbeiten, da die meisten Kun- den in den Ferien gewesen seien (vgl. Beschwerdeschrift S. 2). Ferner gehen die besagten Arbeitseinsätze auch aus der Bescheinigung über den Zwischenverdienst für den Monat Dezember 2021 vom 23. Dezember 2021 hervor (vgl. Bg-act. 88 S. 143).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht nun jedoch geltend, dass er gar nicht am Einsatzprogramm hätte teilnehmen können, da dieses ab dem 20. Dezem- ber 2021 wegen den Feiertagen bis Januar 2022 offiziell eingestellt wor- den sei. Dies sei ihm vom Leiter des Programms entsprechend mitgeteilt worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 1). Entgegen dieser Behauptung des Beschwerdeführers wurde auf der ursprünglichen Bescheinigung betref- fend arbeitsmarktliche Massnahme vom 9. Dezember 2021 für den Monat
- 9 - Dezember 2021 an den Tagen 23. Dezember 2021 und 24. Dezember 2021 sowie 27. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 ein «F», welches für Zwischenverdienst steht, eingesetzt (Bg-act. 49). Wie vorstehend aus- geführt, ist jedoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer an diesen Ta- gen eben gerade nicht gearbeitet hat. Demzufolge wurde die besagte Be- scheinigung nicht korrekt ausgefüllt. So hält auch die Beschwerdegegnerin fest, dass diese durch den Programmveranstalter falsch ausgefüllt worden ist (vgl. Vernehmlassung S. 2). Entsprechend findet sich eine berichtigte Bescheinigung betreffend arbeitsmarktliche Massnahme für den Monat Dezember 2021 in den Akten, welche vom 11. August 2022 datiert (Bg- act. 100). Diese bescheinigt für die Tage vom 20. Dezember 2021 bis
31. Dezember 2021 die Codierung «H», welches für «Andere begründete Absenzen mit Taggeld» steht, mit der Bemerkung, dass das Einsatzpro- gramm während dieser Tage infolge Betriebsferien geschlossen war (vgl. Bg-act. 100). Der geltend gemachte Einwand des Beschwerdeführers ist damit durch die Akten belegt. Folglich ist der Beschwerdeführer entschul- digt am Einsatzprogramm ferngeblieben, womit er auch für die hier stritti- gen Tage vom 23. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 (sieben Tage;
23. und 24. Dezember 2021 sowie vom 27. Dezember 2021 bis 31. De- zember 2021) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
E. 5.4 Nach dem Ausgeführten erweist sich die vorliegende Beschwerde als in- sofern begründet, als die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Arbeitslosentaggelder vom Dezember 2021 von zu wenig anspruchsbe- rechtigen Tagen ausgegangen ist und dem Beschwerdeführer für die sie- ben Tage vom 23. und 24. Dezember 2021 sowie vom 27. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zuerkannt hat. Zu beachten gilt allerdings, dass die E._____ AG auf ent- sprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2022 hin (vgl. Bg-act. 52, vgl. auch Bg-act. 54) dem Beschwerdeführer – nebst
- 10 - der bereits erfolgten Lohnzahlung für die vom 1. Dezember bis 22. De- zember 2021 geleisteten Stunden (vgl. Bg-act. 65 S. 105 und Bg-act. 88 S. 143) – mit Buchung vom 24. Januar 2022 den Betrag von CHF 390.10 aufgrund der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 60 %, ca. 27 Stunden nachträglich vergütete (vgl. Bf-act. 4; Bg-act. 47 und Bg- act. 65 S. 104), weil sie infolge eines Annahmeverzugs der Arbeitsleistung über die Festtage 2021 dennoch zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet blieb (vgl. Art. 324 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]). Dies ist bei der Höhe der Arbeitslosenentschädigung zu berück- sichtigen. Für die neue Berechnung, welche auch den in den besagten Dezember 2021-Tagen erzielten Zwischenverdienst zu berücksichtigen hat, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. Demzufolge ist Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Einspracheent- scheids vom 27. Juni 2022 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2021 und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen.
E. 6 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 25. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem (sinngemässen) Begehren um teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 27. Juni 2022 und Aus- richtung entsprechender Arbeitslosenentschädigung für die Tage vom
23. Dezember bis 31. Dezember 2021. Zur Begründung führte er im We- sentlichen aus, er hätte gar nicht am Einsatzprogramm teilnehmen kön- nen, da dieses ab dem 20. Dezember 2021 wegen den Feiertagen bis Ja- nuar 2022 offiziell eingestellt worden sei, was ihm vom Leiter des Pro- gramms entsprechend mitgeteilt worden sei. Zudem habe die E._____ AG diese sieben Tage auf Aufforderung der Unia Arbeitslosenkasse nachträg- lich ausbezahlt, da er laut Vertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 27 Stunden habe. Damit habe er während diesen sieben Tagen offiziell gearbeitet und Lohn erhalten, weshalb er auch für diese Zeit die Differenz zwischen dem erhaltenen Lohn und der Arbeitslosenentschädigung be- kommen müsste. Im Übrigen wäre es sinnlos gewesen, während der Zeit zwischen den Feiertagen Telefon- und E-Mail-Marketing zu betreiben, da die meisten potenziellen Kunden in den Ferien gewesen seien. Dass er für
- 4 - diese Tage bei der Arbeitslosenversicherung hätte Ferien anmelden müs- sen, sei ihm nicht bewusst gewesen.
E. 7 Mit Vernehmlassung vom 11. August 2022 beantragte die Unia Arbeitslo- senkasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde und verwies im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid vom
27. Juni 2022. Ergänzend führte sie aus, die ursprüngliche AM-Bescheini- gung, datiert vom 9. Dezember 2021, sei durch den Programmveranstalter falsch ausgefüllt worden und der Programmveranstalter habe bestätigt, dass das Programm zwischen 20. Dezember 2021 und 2. Januar 2022 offiziell geschlossen worden sei. Die vom Beschwerdeführer erwähnte nachträgliche Bezahlung von CHF 390.10 für sieben Tage sei eine Be- hauptung, unklar für welchen Zeitraum und nicht belegt.
E. 7.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind keine Kosten aufzuerle- gen.
E. 7.2 Praxisgemäss steht dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer trotz Obsiegens kein Parteikostenersatz zu (siehe Urteile des Verwal-
- 11 - tungsgerichts [VGU] S 22 133 vom 14. Februar 2023 E.9.2, S 19 57 vom
19. Februar 2021 E.8). III.
E. 8 Mit Replik vom 27. August 2022 führte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen aus, dass er nun den Standpunkt der Beschwerdegegnerin über- haupt nicht verstehe, habe sie ja selber zugegeben, dass er in besagter Zeit am Einsatzprogramm D._____ gar nicht hätte teilnehmen können, da es während der Festtage eingestellt gewesen sei. Es hätten ihm die Tage als Ferien angerechnet werden können, zumal er zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von acht kontrollfreien Tagen gehabt habe. Die Beschwerde- gegnerin habe im Laufe der Zeit diverse Fehler gemacht und sich für kei- nen dieser Fehler entschuldigt.
E. 9 Mit Duplik vom 31. August 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Anträgen fest und verwies im Übrigen auf den Sachverhalt und die Begründung im Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel
- 5 - wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 des angefochte- nen Einspracheentscheids vom 27. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ar- beitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2021 und zu neuem Entscheid zurückgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 69
2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis Aktuarin ad hoc Strässle URTEIL vom 11. Mai 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
- 2 - I. Sachverhalt: 1. A._____, Jahrgang 1957, war vor seiner Arbeitslosigkeit u.a. als Ge- schäftsführer der B._____ tätig. Am 22. Dezember 2020 meldete sich A._____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C._____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte bei der Unia Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2021. In der Folge wurde A._____ die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Januar 2021 bis
31. Dezember 2022 eröffnet. 2. Mit Verfügung vom 30. November 2021 wies das Amt für Industrie, Ge- werbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ an, für die Dauer vom
1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 im Umfang von sieben Stunden pro Tag am Einsatzprogramm bei D._____ in C._____ teilzunehmen. 3. Am 1. Dezember 2021 trat A._____ eine bis zum 28. Februar 2022 befris- tete Arbeitsstelle bei der Firma E._____ AG an. 4. Mit Verfügung vom 24. März 2022 rechnete die Unia Arbeitslosenkasse für die Tätigkeit bei der E._____ AG die vertraglich zugesicherten 27 Ar- beitsstunden pro Woche zu einem orts- und branchenüblichen Stunden- ansatz von CHF 28.-- (ohne Anteil Ferienentschädigung) als Zwischenver- dienst an und verneinte für die Kontrollperiode Dezember 2021 und Fe- bruar 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zudem hielt die Unia Arbeitslosenkasse fest, dass für die Kontrollperioden Dezember 2021 bis Februar 2022 die nicht besuchten Stunden beim Einsatzpro- gramm, welche nicht durch eine Zwischenverdiensttätigkeit abgedeckt seien, unbezahlt blieben. 5. Die von A._____ gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hiess die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 teil-
- 3 - weise gut und hob die Verfügung vom 24. März 2022 auf. Neu wurde für die Tätigkeit bei der E._____ AG ein orts- und branchenüblicher Lohn von CHF 23.10 (ohne Anteil Ferienentschädigung) pro Stunde als Zwischen- verdienst angerechnet, wobei vom 1. Dezember bis 22. Dezember 2021 89 Stunden, in der Kontrollperiode Januar 2022 115.50 Stunden und in der Kontrollperiode Februar 2022 107.50 Stunden für die Berechnung des Zwischenverdienstes herangezogen wurden. Für die Tage vom 23. De- zember 2021 bis 31. Dezember 2021 (sieben Tage) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichtbesuchs einer arbeitsmarktlichen Massnahme. 6. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 25. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem (sinngemässen) Begehren um teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 27. Juni 2022 und Aus- richtung entsprechender Arbeitslosenentschädigung für die Tage vom
23. Dezember bis 31. Dezember 2021. Zur Begründung führte er im We- sentlichen aus, er hätte gar nicht am Einsatzprogramm teilnehmen kön- nen, da dieses ab dem 20. Dezember 2021 wegen den Feiertagen bis Ja- nuar 2022 offiziell eingestellt worden sei, was ihm vom Leiter des Pro- gramms entsprechend mitgeteilt worden sei. Zudem habe die E._____ AG diese sieben Tage auf Aufforderung der Unia Arbeitslosenkasse nachträg- lich ausbezahlt, da er laut Vertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 27 Stunden habe. Damit habe er während diesen sieben Tagen offiziell gearbeitet und Lohn erhalten, weshalb er auch für diese Zeit die Differenz zwischen dem erhaltenen Lohn und der Arbeitslosenentschädigung be- kommen müsste. Im Übrigen wäre es sinnlos gewesen, während der Zeit zwischen den Feiertagen Telefon- und E-Mail-Marketing zu betreiben, da die meisten potenziellen Kunden in den Ferien gewesen seien. Dass er für
- 4 - diese Tage bei der Arbeitslosenversicherung hätte Ferien anmelden müs- sen, sei ihm nicht bewusst gewesen. 7. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2022 beantragte die Unia Arbeitslo- senkasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde und verwies im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid vom
27. Juni 2022. Ergänzend führte sie aus, die ursprüngliche AM-Bescheini- gung, datiert vom 9. Dezember 2021, sei durch den Programmveranstalter falsch ausgefüllt worden und der Programmveranstalter habe bestätigt, dass das Programm zwischen 20. Dezember 2021 und 2. Januar 2022 offiziell geschlossen worden sei. Die vom Beschwerdeführer erwähnte nachträgliche Bezahlung von CHF 390.10 für sieben Tage sei eine Be- hauptung, unklar für welchen Zeitraum und nicht belegt. 8. Mit Replik vom 27. August 2022 führte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen aus, dass er nun den Standpunkt der Beschwerdegegnerin über- haupt nicht verstehe, habe sie ja selber zugegeben, dass er in besagter Zeit am Einsatzprogramm D._____ gar nicht hätte teilnehmen können, da es während der Festtage eingestellt gewesen sei. Es hätten ihm die Tage als Ferien angerechnet werden können, zumal er zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von acht kontrollfreien Tagen gehabt habe. Die Beschwerde- gegnerin habe im Laufe der Zeit diverse Fehler gemacht und sich für kei- nen dieser Fehler entschuldigt. 9. Mit Duplik vom 31. August 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Anträgen fest und verwies im Übrigen auf den Sachverhalt und die Begründung im Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel
- 5 - wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Ein- spracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Be- schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Die vor- liegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse (Beschwerdegegnerin) vom 27. Juni 2022, worin diese die Einstellung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosen- entschädigung für die Dauer von sieben Tagen bestätigte. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in F._____ hat. Der Einspra- cheentscheid vom 27. Juni 2022 kann somit beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]; vgl. auch Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung [AVIV; SR 837.02]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig. Als Adressat des angefoch- tenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten.
- 6 - 1.2 Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Ausgangs- punkt für die Bemessung des Streitwerts ist der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 5’838.-- (vgl. beschwerdegegnerische Bei- lage [Bg-act.] 93). Dieser versicherte Verdienst wird zum Taggeldsatz von 70 % entschädigt (Bg-act. 93). Der Beschwerdeführer hat demzufolge An- spruch auf ein Taggeld von CHF 188.30 (CHF 5’838.-- : 21.7 Tage x 0.7 [vgl. Art. 40a AVIV]). Mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 (be- schwerdeführerische Beilage [Bg-act.] 3) wurde der Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit beträgt der Streitwert CHF 1'318.10 (7 Tage x CHF 188.30). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung ent- schieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Tage vom 23. Dezember 2021 bis
31. Dezember 2021 (sieben Tage) wegen Nichtbesuchs einer arbeits- marktlichen Massnahme zu Recht verneint hat. 3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Be- schwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversi- cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
- 7 - von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür- digen (BGE 138 V 218 E.6 mit diversen Hinweisen). 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits- amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Pflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass die versicherte Person auf Weisung des zuständi- gen Arbeitsamtes an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die ihre Vermitt- lungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat. Zu den arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG) gehören namentlich vorübergehende Beschäfti- gungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht ge- winnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a erster Teilsatz AVIG). 4.2 Nach Art. 59b Abs. 1 AVIG richtet die Versicherung Taggelder an eine versicherte Person aus für Tage, an denen sie u.a. auf Grund eines Ent- scheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäfti- gungsmassnahme teilnimmt. Die Arbeitslosenkasse richtet nur Taggelder aus [Ergänzung des Gerichts: für Tage], an denen die versicherte Person die Massnahme besucht hat oder ihr entschuldigt ferngeblieben ist. Zum Zwecke der administrativen Kontrolle (rechtzeitige und korrekte Auszah- lung der Arbeitslosenentschädigung durch die Arbeitslosenkasse) ist es deshalb unerlässlich, dass der Veranstalter einer Bildungs- oder Beschäf- tigungsmassnahme der Arbeitslosenkasse rechtzeitig die effektiv geleiste- ten Tage und Absenzen bescheinigt (Weisung AVIG AMM [AVIG-Praxis AMM], Stand 1. Januar 2023, Herausgeber Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Rz. A71). Der Veranstalter von Bildungs- oder Beschäftigungs- massnahmen bestätigt für jede Kontrollperiode spätestens am dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl Tage, an denen die versicherte Person effektiv an der Massnahme teilgenommen hat, und führt die Ab- senzen auf (Art. 87 AVIV).
- 8 - 5.1 Vorliegend verfügte das KIGA am 30. November 2021 ein Einsatzpro- gramm bei D._____ in C._____ für die Dauer vom 1. Dezember 2021 bis
28. Februar 2022 (Bg-act. 43). In der Verfügung des KIGA vom 30. No- vember 2021 wurde unter "Wichtige Hinweise" dazu u.a. erläuternd fest- gehalten: "Bei Fernbleiben vom Einsatzprogramm ohne entschuldbare Gründe muss mit Taggeldkürzungen gerechnet werden. Als entschuldbare Gründe gelten beispielsweise Krankheit, Unfall oder sofortiger Stellenan- tritt. Die Nichtteilnahme am Einsatzprogramm ist dem RAV bzw. ihrem zu- ständigen Personalberater unverzüglich zu melden." (Bg-act. 43). 5.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2021 bis
28. Februar 2022 ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der E._____ AG ein- gegangen ist (Bg-act. 47). Gemäss Arbeitsplan der E._____ AG arbeitete der Beschwerdeführer im Dezember vom 1. Dezember 2021 bis zum
22. Dezember 2021 (vgl. Bg-act. 66). Ebenso ergibt sich aus dem Arbeits- plan und ist vorliegend auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom
23. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 nicht für die E._____ AG ar- beitete (vgl. Bg-act. 66). So führt der Beschwerdeführer selber aus, dass es sinnlos gewesen wäre, in dieser Zeit zu arbeiten, da die meisten Kun- den in den Ferien gewesen seien (vgl. Beschwerdeschrift S. 2). Ferner gehen die besagten Arbeitseinsätze auch aus der Bescheinigung über den Zwischenverdienst für den Monat Dezember 2021 vom 23. Dezember 2021 hervor (vgl. Bg-act. 88 S. 143). 5.3 Der Beschwerdeführer macht nun jedoch geltend, dass er gar nicht am Einsatzprogramm hätte teilnehmen können, da dieses ab dem 20. Dezem- ber 2021 wegen den Feiertagen bis Januar 2022 offiziell eingestellt wor- den sei. Dies sei ihm vom Leiter des Programms entsprechend mitgeteilt worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 1). Entgegen dieser Behauptung des Beschwerdeführers wurde auf der ursprünglichen Bescheinigung betref- fend arbeitsmarktliche Massnahme vom 9. Dezember 2021 für den Monat
- 9 - Dezember 2021 an den Tagen 23. Dezember 2021 und 24. Dezember 2021 sowie 27. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 ein «F», welches für Zwischenverdienst steht, eingesetzt (Bg-act. 49). Wie vorstehend aus- geführt, ist jedoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer an diesen Ta- gen eben gerade nicht gearbeitet hat. Demzufolge wurde die besagte Be- scheinigung nicht korrekt ausgefüllt. So hält auch die Beschwerdegegnerin fest, dass diese durch den Programmveranstalter falsch ausgefüllt worden ist (vgl. Vernehmlassung S. 2). Entsprechend findet sich eine berichtigte Bescheinigung betreffend arbeitsmarktliche Massnahme für den Monat Dezember 2021 in den Akten, welche vom 11. August 2022 datiert (Bg- act. 100). Diese bescheinigt für die Tage vom 20. Dezember 2021 bis
31. Dezember 2021 die Codierung «H», welches für «Andere begründete Absenzen mit Taggeld» steht, mit der Bemerkung, dass das Einsatzpro- gramm während dieser Tage infolge Betriebsferien geschlossen war (vgl. Bg-act. 100). Der geltend gemachte Einwand des Beschwerdeführers ist damit durch die Akten belegt. Folglich ist der Beschwerdeführer entschul- digt am Einsatzprogramm ferngeblieben, womit er auch für die hier stritti- gen Tage vom 23. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 (sieben Tage;
23. und 24. Dezember 2021 sowie vom 27. Dezember 2021 bis 31. De- zember 2021) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 5.4 Nach dem Ausgeführten erweist sich die vorliegende Beschwerde als in- sofern begründet, als die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Arbeitslosentaggelder vom Dezember 2021 von zu wenig anspruchsbe- rechtigen Tagen ausgegangen ist und dem Beschwerdeführer für die sie- ben Tage vom 23. und 24. Dezember 2021 sowie vom 27. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zuerkannt hat. Zu beachten gilt allerdings, dass die E._____ AG auf ent- sprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2022 hin (vgl. Bg-act. 52, vgl. auch Bg-act. 54) dem Beschwerdeführer – nebst
- 10 - der bereits erfolgten Lohnzahlung für die vom 1. Dezember bis 22. De- zember 2021 geleisteten Stunden (vgl. Bg-act. 65 S. 105 und Bg-act. 88 S. 143) – mit Buchung vom 24. Januar 2022 den Betrag von CHF 390.10 aufgrund der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 60 %, ca. 27 Stunden nachträglich vergütete (vgl. Bf-act. 4; Bg-act. 47 und Bg- act. 65 S. 104), weil sie infolge eines Annahmeverzugs der Arbeitsleistung über die Festtage 2021 dennoch zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet blieb (vgl. Art. 324 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]). Dies ist bei der Höhe der Arbeitslosenentschädigung zu berück- sichtigen. Für die neue Berechnung, welche auch den in den besagten Dezember 2021-Tagen erzielten Zwischenverdienst zu berücksichtigen hat, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. Demzufolge ist Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Einspracheent- scheids vom 27. Juni 2022 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2021 und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. 7.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind keine Kosten aufzuerle- gen. 7.2 Praxisgemäss steht dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer trotz Obsiegens kein Parteikostenersatz zu (siehe Urteile des Verwal-
- 11 - tungsgerichts [VGU] S 22 133 vom 14. Februar 2023 E.9.2, S 19 57 vom
19. Februar 2021 E.8). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 des angefochte- nen Einspracheentscheids vom 27. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ar- beitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2021 und zu neuem Entscheid zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]