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S 2022 1

Baueinsprache (Prozessbeschwerde)

Graubünden · 2022-02-01 · Deutsch GR
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Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Sachverhalt

1. Am 4. Januar 2022 erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den die Beschwerde von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) vom 3. Januar 2022 (Datum Poststempel), womit sie den Einspracheent- scheid der AHV-Ausgleichskasse vom 10. Dezember 2021 betreffend Er- gänzungsleistungen anfechten wollte. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren S 22 1. 2. Mit Instruktionshandlung vom 4. Januar 2022 teilte die zuständige Instruk- tionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde den ge- setzlichen Anforderungen an die Form im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG nicht genüge. Sie gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert der lau- fenden Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom

18. Dezember 2021 bis 2. Januar 2022 – ihre Beschwerde zu verbessern, d.h. mit einem Rechtsbegehren und einer kurzen Begründung zu ergänzen. Dies erging unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf. 3. Die nicht erstreckbare Frist verstrich in der Folge ungenutzt und die Be- schwerdeführerin liess sich bis dato (1. Februar 2022) nicht vernehmen, obschon ihr das Schreiben der Instruktionsrichterin am 6. Januar 2022 zu- gestellt worden war. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen.

- 3 - 2. Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Art. 1 Abs. 1 ELG; SR 831.30) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 61 lit. b ATSG; SR 830.1) in Ver- bindung mit Art. 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) hat eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Dar- stellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung zu enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismit- tel und des angefochtenen Entscheids einzureichen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfor- dernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt und mit der Androhung verbunden, dass auf die Eingabe sonst nicht ein- getreten werde. 3. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 4. Januar 2022 nicht reagierte und somit die angesetzte Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe ungenutzt ver- streichen liess. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensent- scheid zur Folge. 4. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzel- gesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei sol- chen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Die AHV-Aus- gleichskasse hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

- 4 - III.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 4. Januar 2022 erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den die Beschwerde von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) vom 3. Januar 2022 (Datum Poststempel), womit sie den Einspracheent- scheid der AHV-Ausgleichskasse vom 10. Dezember 2021 betreffend Er- gänzungsleistungen anfechten wollte. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren S 22 1.

E. 2 Mit Instruktionshandlung vom 4. Januar 2022 teilte die zuständige Instruk- tionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde den ge- setzlichen Anforderungen an die Form im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG nicht genüge. Sie gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert der lau- fenden Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom

18. Dezember 2021 bis 2. Januar 2022 – ihre Beschwerde zu verbessern, d.h. mit einem Rechtsbegehren und einer kurzen Begründung zu ergänzen. Dies erging unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf.

E. 3 Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 4. Januar 2022 nicht reagierte und somit die angesetzte Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe ungenutzt ver- streichen liess. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensent- scheid zur Folge.

E. 4 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzel- gesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei sol- chen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Die AHV-Aus- gleichskasse hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

- 4 - III.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 1

2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis URTEIL vom 1. Februar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Am 4. Januar 2022 erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den die Beschwerde von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) vom 3. Januar 2022 (Datum Poststempel), womit sie den Einspracheent- scheid der AHV-Ausgleichskasse vom 10. Dezember 2021 betreffend Er- gänzungsleistungen anfechten wollte. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren S 22 1. 2. Mit Instruktionshandlung vom 4. Januar 2022 teilte die zuständige Instruk- tionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde den ge- setzlichen Anforderungen an die Form im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG nicht genüge. Sie gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert der lau- fenden Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom

18. Dezember 2021 bis 2. Januar 2022 – ihre Beschwerde zu verbessern, d.h. mit einem Rechtsbegehren und einer kurzen Begründung zu ergänzen. Dies erging unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf. 3. Die nicht erstreckbare Frist verstrich in der Folge ungenutzt und die Be- schwerdeführerin liess sich bis dato (1. Februar 2022) nicht vernehmen, obschon ihr das Schreiben der Instruktionsrichterin am 6. Januar 2022 zu- gestellt worden war. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen.

- 3 - 2. Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Art. 1 Abs. 1 ELG; SR 831.30) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 61 lit. b ATSG; SR 830.1) in Ver- bindung mit Art. 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) hat eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Dar- stellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung zu enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismit- tel und des angefochtenen Entscheids einzureichen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfor- dernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt und mit der Androhung verbunden, dass auf die Eingabe sonst nicht ein- getreten werde. 3. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 4. Januar 2022 nicht reagierte und somit die angesetzte Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe ungenutzt ver- streichen liess. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensent- scheid zur Folge. 4. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzel- gesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei sol- chen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Die AHV-Aus- gleichskasse hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

- 4 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]