Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung
Sachverhalt
1. A._____, geboren 1973, war vor seiner Arbeitslosigkeit als B._____ tätig. Am 26. August 2019 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversiche- rungstaggeld im Umfang vom 100 % ab selbigem Datum an. 2. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden (nachfolgend Arbeitslosenkasse) den Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung ab, da A._____ die erforderliche Beitragszeit nicht er- füllt habe und der Nachweis eines Lohnbezuges für die Jahre 2017 bis 2019 fehle. 3. Gegen diese Verfügung der Arbeitslosenkasse erhob A._____ am 16. Ok- tober 2019 Einsprache. Zur Begründung brachte er vor, dass er seit Sep- tember 2017 für die C._____ GmbH tätig gewesen sei und dafür bezahlt worden sei. Diese Tätigkeit sei von der SVA Graubünden rückwirkend als Festanstellung eingeordnet worden und zwar vom September 2017 bis einschliesslich April 2019. Daher sei zweifelsfrei erwiesen, dass er in den vergangenen 24 Monaten mehr als 12 Monate einer beitragspflichtigen Festanstellung nachgegangen sei und einen Anspruch auf Entschädigung aus der Arbeitslosenkasse besitze. Dass die C._____ GmbH bisher nicht mitwirke, könne ihm nicht nachteilig vorgehalten werden. Er habe die C._____ GmbH für ausstehende Zahlungen und sogar wegen der Ausstel- lung eines Arbeitszeugnisses gerichtlich in Anspruch nehmen müssen. Auch gegenüber der SVA Graubünden wirke die C._____ GmbH ebenso wenig mit. Ersatzweise habe er Kontoauszüge bis September des Vorjah- res und alle Abrechnungen vorgelegt, die sich mit den Bescheiden der SVA Graubünden deckten. Es könne also keine Rede davon sein, dass der Lohnfluss nicht belegt wäre. Er habe alles getan, was ihm möglich und zumutbar gewesen sei. Zudem habe die SVA Graubünden am 20. Juni
- 3 - 2019 auf eine beitragspflichtige Beschäftigung in Festanstellung erkannt, weshalb die zuvor als selbständig erfasste Tätigkeit rückwirkend als un- selbständige Tätigkeit gelte. Da die hier angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2019 diesem rechtskräftigen Entscheid diametral entgegenstehe, sei sie zu berichtigen. 4. Mit Entscheid vom 15. Februar 2021 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) die Einsprache von A._____ ab. Zu prüfen sei vorliegend, ob der Einsprecher während der Rahmenfrist für die Beitragszeit, also vom 26. August 2017 bis zum 25. August 2019 während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Bis zum heutigen Datum liege für diesen Zeitraum nur ge- rade eine Arbeitgeberbescheinigung vor. Diese bestätige dem Einsprecher eine beitragspflichtige Beschäftigung vom 1. September 2018 bis 31. De- zember 2018. Dem Auszug aus dem individuellen Konto der AHV-Aus- gleichskasse sei zu entnehmen, dass in der Zwischenzeit auch für die Mo- nate Januar und Februar 2019 eine beitragspflichtige Beschäftigung abge- rechnet wurde. Zusätzliche beitragspflichtige Beschäftigungen seien dem individuellen Kontoauszug der AHV nicht zu entnehmen. Damit stehe fest, dass der Einsprecher im relevanten Zeitraum nur gerade sechs Monate ei- ner beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen könne. Damit erweise sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die dagegen erhobene Ein- sprache sei abzuweisen. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem (sinngemässen) Begehren um Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids und Zusprechung des beantragten Arbeitslosentaggel- des. Er habe mit mehr als 12 Monaten Beitragszeit in den vergangenen 24
- 4 - Monaten Anspruch auf Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung, wes- halb der willkürliche Entscheid des KIGA zu berichtigen sei. 6. Mit Stellungnahme vom 12. März 2021 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) dem Gericht die Abweisung der Beschwerde unter ge- setzlicher Kostenfolge. Anknüpfend an die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid hielt der Beschwerdegegner erneut fest, der Be- schwerdeführer habe laut Auszug aus dem individuellen Konto der AHV- Ausgleichskasse im relevanten Zeitraum vom 26. August 2017 bis zum 25. August 2019 für die Beitragsbemessung insgesamt sechs Monate für die C._____ GmbH in St. Moritz gearbeitet, womit die nötige Beitragszeit von 12 Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist nicht erreicht und der Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld zu Recht verneint worden sei. 7. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Auf die zusätzlichen Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 15. Februar 2021, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2019 abwies und damit das Begehren des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ablehnte. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und
- 5 - Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Be- urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Be- schwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG er- lassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gege- ben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.2. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwer- deführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legiti- miert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist daher einzutreten. 1.3. Gemäss Ingress von Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG ent- scheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. 1.4. Inhaltlich umstritten und demnach zu prüfen ist, ob die Ablehnung des An- spruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht erfolgt ist.
- 6 - 2. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat laut Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens 12 Monaten eine bei- tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 2 AVIG beginnt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 AVIV). 2.1. Zunächst gilt es, auf die vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt ins Recht gelegten Anlagen zu seiner Einsprache vom 16. Oktober 2019 Be- zug zu nehmen (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 6): Es han- delt sich dabei im Wesentlichen um Belege und Nachweise über Akonto- beiträge für Selbständigerwerbende mit provisorischen Verfügungen für das Jahr 2017 (September bis Dezember), 2018 (ganzes Jahr) und 2019 (ganzes Jahr), welche für die Arbeitslosenversicherung jedoch nicht rele- vant sind, da die Arbeitslosenversicherung einzig die Arbeitslosigkeit von unselbständig erwerbenden Arbeitnehmern versichert (vgl. Art. 8 und Art. 10 AVIG). Auch der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom
20. Juni 2019, welcher die sozialversicherungsrechtliche Stellung als un- selbständigerwerbende Person betreffend Tätigkeit im Bereich Kundenak- quise gegenüber der C._____ GmbH bestätigt, vermag nicht zu beweisen, dass der Beschwerdeführer seiner Beitragspflicht im erforderlichen Rah- men nachgekommen wäre. Gleiches gilt für die im Recht liegenden betrei- bungs- und schlichtungsbehördlichen Akten, die eine Auseinandersetzung mit der C._____ GmbH betreffen.
- 7 - 2.2. Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfü- gung vom 15. Oktober 2019 verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung (ALE) nebst der Nichterfüllung der Beitragszeit auch, weil der Nachweis eines Lohnbezuges nicht vorlag, womit keine beitragspflichtige Beschäftigung anerkannt wurde (Bg-act. 1). 2.3. Als beitragspflichtig für die Arbeitslosenversicherung gilt, wer nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Gemäss Praxis über die Arbeitslosenentschädi- gung [AVIG-Praxis ALE], gültig ab 1. Januar 2022, Herausgeber Staats- sekretariat für Wirtschaft [SECO], Rz. B144 ist neben der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung erforderlich, dass der vereinbarte Lohn auch tatsächlich ausbezahlt worden ist. Obwohl es sich beim Erfordernis des tatsächlichen Lohnbezuges nicht um eine Anspruchsvoraussetzung handelt, kommt diesem doch entscheidende Bedeutung bei der Anerken- nung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu. Für Personen, die vor der Anmeldung zum Bezug von ALE keine arbeitgeberähnliche Stellung inne- hatten, gelingt der Nachweis des Lohnbezuges und damit der beitrags- pflichtigen Beschäftigung in der Regel mittels Arbeitgeberbescheinigun- gen und Lohnabrechnungen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Ar- beitgeber die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich an die Ausgleichs- kasse überwiesen hat (AVIG-Praxis ALE Rz. B145; KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., 2019, S. 59). 2.4. Konkret liegt für den Zeitraum der zweijährigen Rahmenfrist vom 26. Au- gust 2017 bis 25. August 2019 nur eine einzige (undatierte) Arbeitgeber- bescheinigung für den viermonatigen Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 der C._____ GmbH im Recht (Bg-act. 7). Diese Bescheinigung wurde gemäss Beschwerdegegner am 29. November 2019
- 8 - im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht (vgl. Beschwerdeant- wort Sachverhalt Ziff. 3 S. 3). Ein tatsächlicher Lohnbezug des Beschwer- deführers ist nicht belegt, weder durch Lohnabrechnungen der Arbeitge- berin C._____ GmbH noch durch Auszüge von Lohnkonti des Beschwer- deführers. Dennoch wurden die vier Monate September bis Dezember 2018 vom Beschwerdegegner als Beitragszeit anerkannt. Selbst wenn man die im Auszug aus dem individuellen Konto der AHV-Ausgleichs- kasse vom 17. März 2020 aufgeführten weiteren zwei Monate Januar und Februar 2019 (Bg-act. 2) berücksichtigt – wofür keine Arbeitgeberbeschei- nigung und weder eine Lohnabrechnung noch ein Lohnkontoauszug im Recht liegt –, kommt der Beschwerdeführer auf sechs Beitragsmonate in- nerhalb der zweijährigen Rahmenfrist, was noch immer nicht für einen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung reicht, sind doch 12 Beitragsmo- nate innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist erforderlich (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG). 2.5. Erfüllt ein Versicherter die Beitragszeit nicht, ist zu prüfen, ob er von der Beitragspflicht befreit war aus Gründen wie Umschulung, Aus- und Wei- terbildung, Krankheit, Unfall, etc. (Art. 14 Abs. 1 AVIG). Solche Gründe werden vorliegendenfalls nicht geltend gemacht und es findet sich auch kein Hinweis darauf. 2.6. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in den vergangenen 24 Monaten mehr als 12 Monate Beitragszeit aufweise, ist aus arbeitslo- senversicherungsrechtlicher Sicht aufgrund der Aktenlage nicht im Ansatz belegt. Die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ist somit rechtskonform und der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2021 nicht zu beanstanden. 2.7. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen.
- 9 - 3.1. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzel- gesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei sol- chen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 3.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
- 10 - III.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 A._____, geboren 1973, war vor seiner Arbeitslosigkeit als B._____ tätig. Am 26. August 2019 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversiche- rungstaggeld im Umfang vom 100 % ab selbigem Datum an.
E. 1.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 15. Februar 2021, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2019 abwies und damit das Begehren des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ablehnte. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und
- 5 - Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Be- urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Be- schwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG er- lassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gege- ben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).
E. 1.2 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwer- deführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legiti- miert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist daher einzutreten.
E. 1.3 Gemäss Ingress von Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG ent- scheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist.
E. 1.4 Inhaltlich umstritten und demnach zu prüfen ist, ob die Ablehnung des An- spruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht erfolgt ist.
- 6 - 2. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat laut Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens 12 Monaten eine bei- tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 2 AVIG beginnt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 AVIV).
E. 2 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden (nachfolgend Arbeitslosenkasse) den Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung ab, da A._____ die erforderliche Beitragszeit nicht er- füllt habe und der Nachweis eines Lohnbezuges für die Jahre 2017 bis 2019 fehle.
E. 2.1 Zunächst gilt es, auf die vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt ins Recht gelegten Anlagen zu seiner Einsprache vom 16. Oktober 2019 Be- zug zu nehmen (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 6): Es han- delt sich dabei im Wesentlichen um Belege und Nachweise über Akonto- beiträge für Selbständigerwerbende mit provisorischen Verfügungen für das Jahr 2017 (September bis Dezember), 2018 (ganzes Jahr) und 2019 (ganzes Jahr), welche für die Arbeitslosenversicherung jedoch nicht rele- vant sind, da die Arbeitslosenversicherung einzig die Arbeitslosigkeit von unselbständig erwerbenden Arbeitnehmern versichert (vgl. Art. 8 und Art.
E. 2.2 Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfü- gung vom 15. Oktober 2019 verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung (ALE) nebst der Nichterfüllung der Beitragszeit auch, weil der Nachweis eines Lohnbezuges nicht vorlag, womit keine beitragspflichtige Beschäftigung anerkannt wurde (Bg-act. 1).
E. 2.3 Als beitragspflichtig für die Arbeitslosenversicherung gilt, wer nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Gemäss Praxis über die Arbeitslosenentschädi- gung [AVIG-Praxis ALE], gültig ab 1. Januar 2022, Herausgeber Staats- sekretariat für Wirtschaft [SECO], Rz. B144 ist neben der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung erforderlich, dass der vereinbarte Lohn auch tatsächlich ausbezahlt worden ist. Obwohl es sich beim Erfordernis des tatsächlichen Lohnbezuges nicht um eine Anspruchsvoraussetzung handelt, kommt diesem doch entscheidende Bedeutung bei der Anerken- nung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu. Für Personen, die vor der Anmeldung zum Bezug von ALE keine arbeitgeberähnliche Stellung inne- hatten, gelingt der Nachweis des Lohnbezuges und damit der beitrags- pflichtigen Beschäftigung in der Regel mittels Arbeitgeberbescheinigun- gen und Lohnabrechnungen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Ar- beitgeber die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich an die Ausgleichs- kasse überwiesen hat (AVIG-Praxis ALE Rz. B145; KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., 2019, S. 59).
E. 2.4 Konkret liegt für den Zeitraum der zweijährigen Rahmenfrist vom 26. Au- gust 2017 bis 25. August 2019 nur eine einzige (undatierte) Arbeitgeber- bescheinigung für den viermonatigen Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 der C._____ GmbH im Recht (Bg-act. 7). Diese Bescheinigung wurde gemäss Beschwerdegegner am 29. November 2019
- 8 - im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht (vgl. Beschwerdeant- wort Sachverhalt Ziff. 3 S. 3). Ein tatsächlicher Lohnbezug des Beschwer- deführers ist nicht belegt, weder durch Lohnabrechnungen der Arbeitge- berin C._____ GmbH noch durch Auszüge von Lohnkonti des Beschwer- deführers. Dennoch wurden die vier Monate September bis Dezember 2018 vom Beschwerdegegner als Beitragszeit anerkannt. Selbst wenn man die im Auszug aus dem individuellen Konto der AHV-Ausgleichs- kasse vom 17. März 2020 aufgeführten weiteren zwei Monate Januar und Februar 2019 (Bg-act. 2) berücksichtigt – wofür keine Arbeitgeberbeschei- nigung und weder eine Lohnabrechnung noch ein Lohnkontoauszug im Recht liegt –, kommt der Beschwerdeführer auf sechs Beitragsmonate in- nerhalb der zweijährigen Rahmenfrist, was noch immer nicht für einen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung reicht, sind doch 12 Beitragsmo- nate innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist erforderlich (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG).
E. 2.5 Erfüllt ein Versicherter die Beitragszeit nicht, ist zu prüfen, ob er von der Beitragspflicht befreit war aus Gründen wie Umschulung, Aus- und Wei- terbildung, Krankheit, Unfall, etc. (Art. 14 Abs. 1 AVIG). Solche Gründe werden vorliegendenfalls nicht geltend gemacht und es findet sich auch kein Hinweis darauf.
E. 2.6 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in den vergangenen 24 Monaten mehr als 12 Monate Beitragszeit aufweise, ist aus arbeitslo- senversicherungsrechtlicher Sicht aufgrund der Aktenlage nicht im Ansatz belegt. Die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ist somit rechtskonform und der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2021 nicht zu beanstanden.
E. 2.7 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen.
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E. 3 Gegen diese Verfügung der Arbeitslosenkasse erhob A._____ am 16. Ok- tober 2019 Einsprache. Zur Begründung brachte er vor, dass er seit Sep- tember 2017 für die C._____ GmbH tätig gewesen sei und dafür bezahlt worden sei. Diese Tätigkeit sei von der SVA Graubünden rückwirkend als Festanstellung eingeordnet worden und zwar vom September 2017 bis einschliesslich April 2019. Daher sei zweifelsfrei erwiesen, dass er in den vergangenen 24 Monaten mehr als 12 Monate einer beitragspflichtigen Festanstellung nachgegangen sei und einen Anspruch auf Entschädigung aus der Arbeitslosenkasse besitze. Dass die C._____ GmbH bisher nicht mitwirke, könne ihm nicht nachteilig vorgehalten werden. Er habe die C._____ GmbH für ausstehende Zahlungen und sogar wegen der Ausstel- lung eines Arbeitszeugnisses gerichtlich in Anspruch nehmen müssen. Auch gegenüber der SVA Graubünden wirke die C._____ GmbH ebenso wenig mit. Ersatzweise habe er Kontoauszüge bis September des Vorjah- res und alle Abrechnungen vorgelegt, die sich mit den Bescheiden der SVA Graubünden deckten. Es könne also keine Rede davon sein, dass der Lohnfluss nicht belegt wäre. Er habe alles getan, was ihm möglich und zumutbar gewesen sei. Zudem habe die SVA Graubünden am 20. Juni
- 3 - 2019 auf eine beitragspflichtige Beschäftigung in Festanstellung erkannt, weshalb die zuvor als selbständig erfasste Tätigkeit rückwirkend als un- selbständige Tätigkeit gelte. Da die hier angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2019 diesem rechtskräftigen Entscheid diametral entgegenstehe, sei sie zu berichtigen.
E. 3.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzel- gesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei sol- chen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen.
E. 3.2 Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
- 10 - III.
E. 4 Mit Entscheid vom 15. Februar 2021 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) die Einsprache von A._____ ab. Zu prüfen sei vorliegend, ob der Einsprecher während der Rahmenfrist für die Beitragszeit, also vom 26. August 2017 bis zum 25. August 2019 während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Bis zum heutigen Datum liege für diesen Zeitraum nur ge- rade eine Arbeitgeberbescheinigung vor. Diese bestätige dem Einsprecher eine beitragspflichtige Beschäftigung vom 1. September 2018 bis 31. De- zember 2018. Dem Auszug aus dem individuellen Konto der AHV-Aus- gleichskasse sei zu entnehmen, dass in der Zwischenzeit auch für die Mo- nate Januar und Februar 2019 eine beitragspflichtige Beschäftigung abge- rechnet wurde. Zusätzliche beitragspflichtige Beschäftigungen seien dem individuellen Kontoauszug der AHV nicht zu entnehmen. Damit stehe fest, dass der Einsprecher im relevanten Zeitraum nur gerade sechs Monate ei- ner beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen könne. Damit erweise sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die dagegen erhobene Ein- sprache sei abzuweisen.
E. 5 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem (sinngemässen) Begehren um Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids und Zusprechung des beantragten Arbeitslosentaggel- des. Er habe mit mehr als 12 Monaten Beitragszeit in den vergangenen 24
- 4 - Monaten Anspruch auf Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung, wes- halb der willkürliche Entscheid des KIGA zu berichtigen sei.
E. 6 Mit Stellungnahme vom 12. März 2021 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) dem Gericht die Abweisung der Beschwerde unter ge- setzlicher Kostenfolge. Anknüpfend an die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid hielt der Beschwerdegegner erneut fest, der Be- schwerdeführer habe laut Auszug aus dem individuellen Konto der AHV- Ausgleichskasse im relevanten Zeitraum vom 26. August 2017 bis zum 25. August 2019 für die Beitragsbemessung insgesamt sechs Monate für die C._____ GmbH in St. Moritz gearbeitet, womit die nötige Beitragszeit von 12 Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist nicht erreicht und der Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld zu Recht verneint worden sei.
E. 7 Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Auf die zusätzlichen Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
E. 10 AVIG). Auch der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom
20. Juni 2019, welcher die sozialversicherungsrechtliche Stellung als un- selbständigerwerbende Person betreffend Tätigkeit im Bereich Kundenak- quise gegenüber der C._____ GmbH bestätigt, vermag nicht zu beweisen, dass der Beschwerdeführer seiner Beitragspflicht im erforderlichen Rah- men nachgekommen wäre. Gleiches gilt für die im Recht liegenden betrei- bungs- und schlichtungsbehördlichen Akten, die eine Auseinandersetzung mit der C._____ GmbH betreffen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 18
2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 20. Januar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG
- 2 - I. Sachverhalt: 1. A._____, geboren 1973, war vor seiner Arbeitslosigkeit als B._____ tätig. Am 26. August 2019 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversiche- rungstaggeld im Umfang vom 100 % ab selbigem Datum an. 2. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden (nachfolgend Arbeitslosenkasse) den Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung ab, da A._____ die erforderliche Beitragszeit nicht er- füllt habe und der Nachweis eines Lohnbezuges für die Jahre 2017 bis 2019 fehle. 3. Gegen diese Verfügung der Arbeitslosenkasse erhob A._____ am 16. Ok- tober 2019 Einsprache. Zur Begründung brachte er vor, dass er seit Sep- tember 2017 für die C._____ GmbH tätig gewesen sei und dafür bezahlt worden sei. Diese Tätigkeit sei von der SVA Graubünden rückwirkend als Festanstellung eingeordnet worden und zwar vom September 2017 bis einschliesslich April 2019. Daher sei zweifelsfrei erwiesen, dass er in den vergangenen 24 Monaten mehr als 12 Monate einer beitragspflichtigen Festanstellung nachgegangen sei und einen Anspruch auf Entschädigung aus der Arbeitslosenkasse besitze. Dass die C._____ GmbH bisher nicht mitwirke, könne ihm nicht nachteilig vorgehalten werden. Er habe die C._____ GmbH für ausstehende Zahlungen und sogar wegen der Ausstel- lung eines Arbeitszeugnisses gerichtlich in Anspruch nehmen müssen. Auch gegenüber der SVA Graubünden wirke die C._____ GmbH ebenso wenig mit. Ersatzweise habe er Kontoauszüge bis September des Vorjah- res und alle Abrechnungen vorgelegt, die sich mit den Bescheiden der SVA Graubünden deckten. Es könne also keine Rede davon sein, dass der Lohnfluss nicht belegt wäre. Er habe alles getan, was ihm möglich und zumutbar gewesen sei. Zudem habe die SVA Graubünden am 20. Juni
- 3 - 2019 auf eine beitragspflichtige Beschäftigung in Festanstellung erkannt, weshalb die zuvor als selbständig erfasste Tätigkeit rückwirkend als un- selbständige Tätigkeit gelte. Da die hier angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2019 diesem rechtskräftigen Entscheid diametral entgegenstehe, sei sie zu berichtigen. 4. Mit Entscheid vom 15. Februar 2021 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) die Einsprache von A._____ ab. Zu prüfen sei vorliegend, ob der Einsprecher während der Rahmenfrist für die Beitragszeit, also vom 26. August 2017 bis zum 25. August 2019 während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Bis zum heutigen Datum liege für diesen Zeitraum nur ge- rade eine Arbeitgeberbescheinigung vor. Diese bestätige dem Einsprecher eine beitragspflichtige Beschäftigung vom 1. September 2018 bis 31. De- zember 2018. Dem Auszug aus dem individuellen Konto der AHV-Aus- gleichskasse sei zu entnehmen, dass in der Zwischenzeit auch für die Mo- nate Januar und Februar 2019 eine beitragspflichtige Beschäftigung abge- rechnet wurde. Zusätzliche beitragspflichtige Beschäftigungen seien dem individuellen Kontoauszug der AHV nicht zu entnehmen. Damit stehe fest, dass der Einsprecher im relevanten Zeitraum nur gerade sechs Monate ei- ner beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen könne. Damit erweise sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die dagegen erhobene Ein- sprache sei abzuweisen. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem (sinngemässen) Begehren um Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids und Zusprechung des beantragten Arbeitslosentaggel- des. Er habe mit mehr als 12 Monaten Beitragszeit in den vergangenen 24
- 4 - Monaten Anspruch auf Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung, wes- halb der willkürliche Entscheid des KIGA zu berichtigen sei. 6. Mit Stellungnahme vom 12. März 2021 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) dem Gericht die Abweisung der Beschwerde unter ge- setzlicher Kostenfolge. Anknüpfend an die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid hielt der Beschwerdegegner erneut fest, der Be- schwerdeführer habe laut Auszug aus dem individuellen Konto der AHV- Ausgleichskasse im relevanten Zeitraum vom 26. August 2017 bis zum 25. August 2019 für die Beitragsbemessung insgesamt sechs Monate für die C._____ GmbH in St. Moritz gearbeitet, womit die nötige Beitragszeit von 12 Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist nicht erreicht und der Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld zu Recht verneint worden sei. 7. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Auf die zusätzlichen Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 15. Februar 2021, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2019 abwies und damit das Begehren des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ablehnte. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und
- 5 - Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Be- urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Be- schwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG er- lassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gege- ben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.2. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwer- deführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legiti- miert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist daher einzutreten. 1.3. Gemäss Ingress von Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG ent- scheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. 1.4. Inhaltlich umstritten und demnach zu prüfen ist, ob die Ablehnung des An- spruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht erfolgt ist.
- 6 - 2. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat laut Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens 12 Monaten eine bei- tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 2 AVIG beginnt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 AVIV). 2.1. Zunächst gilt es, auf die vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt ins Recht gelegten Anlagen zu seiner Einsprache vom 16. Oktober 2019 Be- zug zu nehmen (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 6): Es han- delt sich dabei im Wesentlichen um Belege und Nachweise über Akonto- beiträge für Selbständigerwerbende mit provisorischen Verfügungen für das Jahr 2017 (September bis Dezember), 2018 (ganzes Jahr) und 2019 (ganzes Jahr), welche für die Arbeitslosenversicherung jedoch nicht rele- vant sind, da die Arbeitslosenversicherung einzig die Arbeitslosigkeit von unselbständig erwerbenden Arbeitnehmern versichert (vgl. Art. 8 und Art. 10 AVIG). Auch der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom
20. Juni 2019, welcher die sozialversicherungsrechtliche Stellung als un- selbständigerwerbende Person betreffend Tätigkeit im Bereich Kundenak- quise gegenüber der C._____ GmbH bestätigt, vermag nicht zu beweisen, dass der Beschwerdeführer seiner Beitragspflicht im erforderlichen Rah- men nachgekommen wäre. Gleiches gilt für die im Recht liegenden betrei- bungs- und schlichtungsbehördlichen Akten, die eine Auseinandersetzung mit der C._____ GmbH betreffen.
- 7 - 2.2. Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfü- gung vom 15. Oktober 2019 verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung (ALE) nebst der Nichterfüllung der Beitragszeit auch, weil der Nachweis eines Lohnbezuges nicht vorlag, womit keine beitragspflichtige Beschäftigung anerkannt wurde (Bg-act. 1). 2.3. Als beitragspflichtig für die Arbeitslosenversicherung gilt, wer nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Gemäss Praxis über die Arbeitslosenentschädi- gung [AVIG-Praxis ALE], gültig ab 1. Januar 2022, Herausgeber Staats- sekretariat für Wirtschaft [SECO], Rz. B144 ist neben der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung erforderlich, dass der vereinbarte Lohn auch tatsächlich ausbezahlt worden ist. Obwohl es sich beim Erfordernis des tatsächlichen Lohnbezuges nicht um eine Anspruchsvoraussetzung handelt, kommt diesem doch entscheidende Bedeutung bei der Anerken- nung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu. Für Personen, die vor der Anmeldung zum Bezug von ALE keine arbeitgeberähnliche Stellung inne- hatten, gelingt der Nachweis des Lohnbezuges und damit der beitrags- pflichtigen Beschäftigung in der Regel mittels Arbeitgeberbescheinigun- gen und Lohnabrechnungen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Ar- beitgeber die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich an die Ausgleichs- kasse überwiesen hat (AVIG-Praxis ALE Rz. B145; KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., 2019, S. 59). 2.4. Konkret liegt für den Zeitraum der zweijährigen Rahmenfrist vom 26. Au- gust 2017 bis 25. August 2019 nur eine einzige (undatierte) Arbeitgeber- bescheinigung für den viermonatigen Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 der C._____ GmbH im Recht (Bg-act. 7). Diese Bescheinigung wurde gemäss Beschwerdegegner am 29. November 2019
- 8 - im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht (vgl. Beschwerdeant- wort Sachverhalt Ziff. 3 S. 3). Ein tatsächlicher Lohnbezug des Beschwer- deführers ist nicht belegt, weder durch Lohnabrechnungen der Arbeitge- berin C._____ GmbH noch durch Auszüge von Lohnkonti des Beschwer- deführers. Dennoch wurden die vier Monate September bis Dezember 2018 vom Beschwerdegegner als Beitragszeit anerkannt. Selbst wenn man die im Auszug aus dem individuellen Konto der AHV-Ausgleichs- kasse vom 17. März 2020 aufgeführten weiteren zwei Monate Januar und Februar 2019 (Bg-act. 2) berücksichtigt – wofür keine Arbeitgeberbeschei- nigung und weder eine Lohnabrechnung noch ein Lohnkontoauszug im Recht liegt –, kommt der Beschwerdeführer auf sechs Beitragsmonate in- nerhalb der zweijährigen Rahmenfrist, was noch immer nicht für einen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung reicht, sind doch 12 Beitragsmo- nate innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist erforderlich (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG). 2.5. Erfüllt ein Versicherter die Beitragszeit nicht, ist zu prüfen, ob er von der Beitragspflicht befreit war aus Gründen wie Umschulung, Aus- und Wei- terbildung, Krankheit, Unfall, etc. (Art. 14 Abs. 1 AVIG). Solche Gründe werden vorliegendenfalls nicht geltend gemacht und es findet sich auch kein Hinweis darauf. 2.6. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in den vergangenen 24 Monaten mehr als 12 Monate Beitragszeit aufweise, ist aus arbeitslo- senversicherungsrechtlicher Sicht aufgrund der Aktenlage nicht im Ansatz belegt. Die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ist somit rechtskonform und der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2021 nicht zu beanstanden. 2.7. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen.
- 9 - 3.1. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzel- gesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei sol- chen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 3.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
- 10 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]