opencaselaw.ch

S 2020 72

Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja

Graubünden · 2021-07-05 · Deutsch GR
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AHV-Beiträge | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Sachverhalt

1. Mit Einsprache-Entscheid vom 5. Juni 2020 wies die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichskasse) die Einsprache von A._____ vom 18. Mai 2020 ab und bestätigte damit das in der proviso- rischen Beitragsverfügung vom 6. Mai 2020 festgelegte provisorische Ein- kommen von CHF 0.-- (Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende für das Jahr 2020). Zur Begründung brachte die Ausgleichskasse im Wesent- lichen vor, dass ihr A._____ – trotz mehrfacher (erfolgloser) Aufforderung dazu – sein Einkommen als Selbständigerwerbender für die Jahre 2017 bis 2019 nicht mitgeteilt habe. Inzwischen habe sie von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die AHV-Steuermeldung für die Jahre 2017 bis 2019 erhalten, worin für die Jahre 2017 bis 2019 jeweils ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von CHF 0.-- ausgewiesen sei. Gestützt auf diese Erkenntnis sei A._____ als Selbständigerwerbender mit der Tätigkeit B._____ im Register erfasst geblieben. Die Beitragsverfügungen für die Jahre 2017 bis 2019 seien mit Einkommen von CHF 0.-- (definitiv) und für das Jahr 2020 (provisorisch) mit Einkommen CHF 0.-- festgesetzt worden. Mit E-Mail vom 14. Mai 2020 habe A._____ die Ausgleichskasse aufgefor- dert, sein provisorisches Einkommen für die Monate Januar und Februar 2020 bis zur Erwerbsunterbrechung zu aktualisieren, wonach er CHF 8'300.-- als Selbständigerwerbender erzielt habe. Allfällige Nachweise ei- ner selbständigen Tätigkeit oder des erwähnten Einkommens habe er aber nicht vorgewiesen. Mit E-Mail vom 18. Mai 2020 habe ihm die Ausgleichs- kasse mitgeteilt, dass die Verfügung für das Jahr 2020 mit Einkommen CHF 0.-- provisorisch sei und er sich im Herbst 2020 bei ihr melden könne, falls sein Einkommen als Selbständigerwerbender für das laufende Jahr 2020 höher sein sollte, um so die provisorische Verfügung für 2020 anpas- sen zu können. In der gleichentags erhobenen Einsprache erbat A._____ die Anpassung seines Einkommens auf CHF 99'600.-- für 2020, was die

- 3 - Ausgleichskasse – wie einleitend bereits dargelegt – mit Entscheid vom 5. Juni 2020 jedoch ablehnte. 2. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. Juni 2020 (Datum Poststempel 9. Juni 2020) – ergänzt am 15. Juni 2020 (Datum Poststempel 19. Juni 2020) in leicht abgeänderter Version der Beschwer- deschrift – Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den, mit den (sinngemässen) Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Festsetzung eines Jahreseinkommens als Selbständigerwerbender von CHF 99'600.-- respektive monatlich CHF 8'300.--; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Aus- gleichskasse. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, die Ausgleichskasse wolle nun einen eigenen rechtskräftigen Entscheid vom Juni 2019 umdichten, weil er ab März 2020 Ansprüche aus der Corona- Erwerbsersatzordnung geltend mache (siehe verwaltungsgerichtliches Be- schwerdeverfahren S 20 91). Es habe natürlich auch in den Vorjahren Ein- nahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gegeben. Die Ausgleichskasse sei lediglich rückwirkend der Auffassung, dass es sich dabei teilweise nicht um selbständige, sondern um unselbständige Tätigkeit gehandelt habe. Die provisorische Festsetzung der Jahreseinnahmen basiere auf einer Schätzung des Selbständigerwerbenden oder den Angaben aus den Vor- jahren. Letzteres habe die Ausgleichskasse einfach ignoriert. Bei der Schätzung sei zudem irrelevant, wann genau das Jahreseinkommen gene- riert werde. Weil die Coronakrise einen Schub für die Digitalisierung und damit auch für das von ihm ausgeübte Content Marketing bedeute, habe er bei der provisorischen Schätzung des Jahreseinkommens 2020 genau das gleiche Einkommen wie bereits vor vier Jahren verwendet. Sein Einzelun- ternehmen habe er inzwischen in eine GmbH weiterentwickelt und die Nachfrage für das zweite Halbjahr 2020 sehe ganz hervorragend aus. Die Ausgleichskasse könne ihn auch nicht zwingen, noch 5% Verzugszinsen

- 4 - zu bezahlen. Das Jahreseinkommen als Selbständigerwerbender sei für das Gesamtjahr 2020 auf CHF 99'600.-- festzusetzen. Infolge anwaltlicher Beratung seien ihm Zusatzkosten von CHF 2'647.12 entstanden, wofür die Ausgleichskasse aufzukommen habe. Er ersuche um Kostenfestsetzung (Kosten- und Entschädigungsfolgen). 3. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2020 beantragt die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Be- züglich des Sachverhalts werde unverändert auf die Angaben im angefoch- tenen Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 und die darin enthaltene Be- gründung verwiesen. Vorliegend sei in Berücksichtigung der Akten anzu- nehmen, dass der Beschwerdeführer – wie in den Beitragsjahren 2017, 2018 und 2019 – auch im Beitragsjahr 2020 kein Einkommen aus selbstän- diger Tätigkeit als B._____ generieren werde. Sollte dem nicht so sein, könne er ihr selbstverständlich – wie üblich – die in dieser Tätigkeit erzielten Einkommen zeitnah melden, um seine Akontorechnung anzupassen. Ebenfalls sei nochmals erwähnt, dass bei dieser Sachlage für den Be- schwerdeführer keine Verzugszinsen anfallen würden. 4. Mit Replik vom 29. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Aus- führungen in der Beschwerde fest. Ergänzend brachte er vor, dass Mut- massungen, Spekulationen und Verschwörungstheorien natürlich nicht ge- eignet seien, um die Schätzung des Jahreseinkommens als Selbständiger- werbender ignorieren zu können. Bisher sei eine nachträgliche Deklaration der Einnahmen stets mit Verzugszinsen bestraft worden. Er habe eine ge- ordnete monatliche Zahlung seiner SVA-Beiträge anhand seiner Schätzun- gen des Jahreseinkommens vornehmen zu können. Vorjahreswerte allein seien dabei uninteressant – und seien auch deshalb kein Vergleichswert, weil die Beschwerdegegnerin seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Vorjahr als unselbständige Tätigkeit habe werten wollen und allein des-

- 5 - halb die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Vorjahr gleich Null gewe- sen seien. 5. Am 7. Juli 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 18. Juni 2020 und den angefochtenen Entscheid vom 5. Juni 2020, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Zu erwähnen sei einzig noch, dass sie die definitiv beitragspflichtigen Erwerbseinkommen der Vorjahre 2017 bis 2019 aufgrund der entsprechenden Steuerveranlagungen, welche für sie bekanntlich verbindlich seien, festgesetzt habe. 6. Unaufgefordert bekräftigte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 13. Juli 2020 (Poststempel 14. Juli 2020), 30. Juli 2020 (Poststempel 31. Juli

2020) und 15. Januar 2021 (Poststempel 19. Januar 2021) nochmals sei- nen Standpunkt. Auf die weiteren Ausführungen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel of- fensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es zunächst darum, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt sind oder das eingelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unbegründet zu be- urteilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen fällt vorliegend in den Kompetenzbereich der Einzelrichterin.

- 6 - 2. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1), das Versicherungsgericht am Ort der Aus- gleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheent- scheide kantonaler Ausgleichskassen. Der vorliegend angefochtene Ein- spracheentscheid vom 5. Juni 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2020 abwies und da- mit zugleich die provisorische Beitragsverfügung vom 6. Mai 2020 bestätigte, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachli- che Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungs- gericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdi- ges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Im konkreten Fall fehlt es bereits am Formerfordernis der Beschwer des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Einspracheentscheid, da die Beitragsverfügung als Selbständigerwerbender für das Jahr 2020, wie schon für die vorange- gangenen Jahre 2017 bis 2019, von einem Einkommen von CHF 0.-- aus- gegangen ist und der Beschwerdeführer somit auch nicht mit Akontobeiträ- gen beschwert wurde (Beschwerdegegnerische Beilagen [Bg-act.] 218 S. 1). Dem Beschwerdeführer fehlt es deshalb bereits am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, den angefochtenen Entscheid gerichtlich überprü- fen und allenfalls nach seinen Anträgen abändern zu lassen. Und selbst wenn die Legitimation des Beschwerdeführers zu bejahen wäre, ist das ge-

- 7 - wählte Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die Be- schwerdegegnerin setzte die definitiv beitragspflichtigen Erwerbseinkom- men für die Jahre 2017 bis 2019 aufgrund der massgeblichen AHV-Steu- ermeldungen (siehe Bg-act. 186) in ihren Beitragsverfügungen vom 6. Mai 2020 mit jeweils CHF 0.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest und diese erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (Bg-act. 211, 215, 217). Die pro- visorische Beitragsverfügung 2020 bezüglich Akontobeiträge für Selbstän- digerwerbende vom 6. Mai 2020 (Bg-act. 218) sowie der darauf basierende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (Bg-act. 274), welche ebenfalls von einem Einkommen von CHF 0.-- aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit ausgehen, ergingen rechtmässigerweise, zumal der Beschwerdeführer weder im Einspracheverfahren noch im Beschwerdever- fahren seine Behauptung, wonach er im Jahre 2020 ein monatliches Ein- kommen von CHF 8'300.-- respektive ein Jahreseinkommen von CHF 99'600.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit erziele, glaubhaft zu machen vermochte und die Beschwerdegegnerin auf die Erkenntnisse zu den Vor- jahren 2017 bis 2019 abstellen durfte (vgl. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Daran ändert auch die unaufgefordert eingereichte Eingabe des Beschwer- deführers vom 30. Juli 2020 (Poststempel 31. Juli 2020) nichts, wonach er auf seinem Privatkonto am 6. Juli 2020 ein "Salär Juni 2020" in der Höhe von CHF 12'842.65 erhalten habe, zumal der Rechtsgrund für diese Zah- lung im Dunkeln bleibt und der Terminus "Salär" eher auf einen Lohnemp- fang aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen lässt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist offen- sichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutre- ten ist.

- 8 - 3. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt (aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 83 ATSG). Ein Parteikostenersatz für die Beschwerdegegnerin wird nicht gesprochen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

III.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Einsprache-Entscheid vom 5. Juni 2020 wies die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichskasse) die Einsprache von A._____ vom 18. Mai 2020 ab und bestätigte damit das in der proviso- rischen Beitragsverfügung vom 6. Mai 2020 festgelegte provisorische Ein- kommen von CHF 0.-- (Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende für das Jahr 2020). Zur Begründung brachte die Ausgleichskasse im Wesent- lichen vor, dass ihr A._____ – trotz mehrfacher (erfolgloser) Aufforderung dazu – sein Einkommen als Selbständigerwerbender für die Jahre 2017 bis 2019 nicht mitgeteilt habe. Inzwischen habe sie von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die AHV-Steuermeldung für die Jahre 2017 bis 2019 erhalten, worin für die Jahre 2017 bis 2019 jeweils ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von CHF 0.-- ausgewiesen sei. Gestützt auf diese Erkenntnis sei A._____ als Selbständigerwerbender mit der Tätigkeit B._____ im Register erfasst geblieben. Die Beitragsverfügungen für die Jahre 2017 bis 2019 seien mit Einkommen von CHF 0.-- (definitiv) und für das Jahr 2020 (provisorisch) mit Einkommen CHF 0.-- festgesetzt worden. Mit E-Mail vom 14. Mai 2020 habe A._____ die Ausgleichskasse aufgefor- dert, sein provisorisches Einkommen für die Monate Januar und Februar 2020 bis zur Erwerbsunterbrechung zu aktualisieren, wonach er CHF 8'300.-- als Selbständigerwerbender erzielt habe. Allfällige Nachweise ei- ner selbständigen Tätigkeit oder des erwähnten Einkommens habe er aber nicht vorgewiesen. Mit E-Mail vom 18. Mai 2020 habe ihm die Ausgleichs- kasse mitgeteilt, dass die Verfügung für das Jahr 2020 mit Einkommen CHF 0.-- provisorisch sei und er sich im Herbst 2020 bei ihr melden könne, falls sein Einkommen als Selbständigerwerbender für das laufende Jahr 2020 höher sein sollte, um so die provisorische Verfügung für 2020 anpas- sen zu können. In der gleichentags erhobenen Einsprache erbat A._____ die Anpassung seines Einkommens auf CHF 99'600.-- für 2020, was die

- 3 - Ausgleichskasse – wie einleitend bereits dargelegt – mit Entscheid vom 5. Juni 2020 jedoch ablehnte.

E. 2 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. Juni 2020 (Datum Poststempel 9. Juni 2020) – ergänzt am 15. Juni 2020 (Datum Poststempel 19. Juni 2020) in leicht abgeänderter Version der Beschwer- deschrift – Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den, mit den (sinngemässen) Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Festsetzung eines Jahreseinkommens als Selbständigerwerbender von CHF 99'600.-- respektive monatlich CHF 8'300.--; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Aus- gleichskasse. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, die Ausgleichskasse wolle nun einen eigenen rechtskräftigen Entscheid vom Juni 2019 umdichten, weil er ab März 2020 Ansprüche aus der Corona- Erwerbsersatzordnung geltend mache (siehe verwaltungsgerichtliches Be- schwerdeverfahren S 20 91). Es habe natürlich auch in den Vorjahren Ein- nahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gegeben. Die Ausgleichskasse sei lediglich rückwirkend der Auffassung, dass es sich dabei teilweise nicht um selbständige, sondern um unselbständige Tätigkeit gehandelt habe. Die provisorische Festsetzung der Jahreseinnahmen basiere auf einer Schätzung des Selbständigerwerbenden oder den Angaben aus den Vor- jahren. Letzteres habe die Ausgleichskasse einfach ignoriert. Bei der Schätzung sei zudem irrelevant, wann genau das Jahreseinkommen gene- riert werde. Weil die Coronakrise einen Schub für die Digitalisierung und damit auch für das von ihm ausgeübte Content Marketing bedeute, habe er bei der provisorischen Schätzung des Jahreseinkommens 2020 genau das gleiche Einkommen wie bereits vor vier Jahren verwendet. Sein Einzelun- ternehmen habe er inzwischen in eine GmbH weiterentwickelt und die Nachfrage für das zweite Halbjahr 2020 sehe ganz hervorragend aus. Die Ausgleichskasse könne ihn auch nicht zwingen, noch 5% Verzugszinsen

- 4 - zu bezahlen. Das Jahreseinkommen als Selbständigerwerbender sei für das Gesamtjahr 2020 auf CHF 99'600.-- festzusetzen. Infolge anwaltlicher Beratung seien ihm Zusatzkosten von CHF 2'647.12 entstanden, wofür die Ausgleichskasse aufzukommen habe. Er ersuche um Kostenfestsetzung (Kosten- und Entschädigungsfolgen).

E. 3 In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2020 beantragt die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Be- züglich des Sachverhalts werde unverändert auf die Angaben im angefoch- tenen Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 und die darin enthaltene Be- gründung verwiesen. Vorliegend sei in Berücksichtigung der Akten anzu- nehmen, dass der Beschwerdeführer – wie in den Beitragsjahren 2017, 2018 und 2019 – auch im Beitragsjahr 2020 kein Einkommen aus selbstän- diger Tätigkeit als B._____ generieren werde. Sollte dem nicht so sein, könne er ihr selbstverständlich – wie üblich – die in dieser Tätigkeit erzielten Einkommen zeitnah melden, um seine Akontorechnung anzupassen. Ebenfalls sei nochmals erwähnt, dass bei dieser Sachlage für den Be- schwerdeführer keine Verzugszinsen anfallen würden.

E. 4 Mit Replik vom 29. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Aus- führungen in der Beschwerde fest. Ergänzend brachte er vor, dass Mut- massungen, Spekulationen und Verschwörungstheorien natürlich nicht ge- eignet seien, um die Schätzung des Jahreseinkommens als Selbständiger- werbender ignorieren zu können. Bisher sei eine nachträgliche Deklaration der Einnahmen stets mit Verzugszinsen bestraft worden. Er habe eine ge- ordnete monatliche Zahlung seiner SVA-Beiträge anhand seiner Schätzun- gen des Jahreseinkommens vornehmen zu können. Vorjahreswerte allein seien dabei uninteressant – und seien auch deshalb kein Vergleichswert, weil die Beschwerdegegnerin seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Vorjahr als unselbständige Tätigkeit habe werten wollen und allein des-

- 5 - halb die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Vorjahr gleich Null gewe- sen seien.

E. 5 Am 7. Juli 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 18. Juni 2020 und den angefochtenen Entscheid vom 5. Juni 2020, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Zu erwähnen sei einzig noch, dass sie die definitiv beitragspflichtigen Erwerbseinkommen der Vorjahre 2017 bis 2019 aufgrund der entsprechenden Steuerveranlagungen, welche für sie bekanntlich verbindlich seien, festgesetzt habe.

E. 6 Unaufgefordert bekräftigte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 13. Juli 2020 (Poststempel 14. Juli 2020), 30. Juli 2020 (Poststempel 31. Juli

2020) und 15. Januar 2021 (Poststempel 19. Januar 2021) nochmals sei- nen Standpunkt. Auf die weiteren Ausführungen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel of- fensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es zunächst darum, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt sind oder das eingelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unbegründet zu be- urteilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen fällt vorliegend in den Kompetenzbereich der Einzelrichterin.

- 6 - 2. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1), das Versicherungsgericht am Ort der Aus- gleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheent- scheide kantonaler Ausgleichskassen. Der vorliegend angefochtene Ein- spracheentscheid vom 5. Juni 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2020 abwies und da- mit zugleich die provisorische Beitragsverfügung vom 6. Mai 2020 bestätigte, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachli- che Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungs- gericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdi- ges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Im konkreten Fall fehlt es bereits am Formerfordernis der Beschwer des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Einspracheentscheid, da die Beitragsverfügung als Selbständigerwerbender für das Jahr 2020, wie schon für die vorange- gangenen Jahre 2017 bis 2019, von einem Einkommen von CHF 0.-- aus- gegangen ist und der Beschwerdeführer somit auch nicht mit Akontobeiträ- gen beschwert wurde (Beschwerdegegnerische Beilagen [Bg-act.] 218 S. 1). Dem Beschwerdeführer fehlt es deshalb bereits am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, den angefochtenen Entscheid gerichtlich überprü- fen und allenfalls nach seinen Anträgen abändern zu lassen. Und selbst wenn die Legitimation des Beschwerdeführers zu bejahen wäre, ist das ge-

- 7 - wählte Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die Be- schwerdegegnerin setzte die definitiv beitragspflichtigen Erwerbseinkom- men für die Jahre 2017 bis 2019 aufgrund der massgeblichen AHV-Steu- ermeldungen (siehe Bg-act. 186) in ihren Beitragsverfügungen vom 6. Mai 2020 mit jeweils CHF 0.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest und diese erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (Bg-act. 211, 215, 217). Die pro- visorische Beitragsverfügung 2020 bezüglich Akontobeiträge für Selbstän- digerwerbende vom 6. Mai 2020 (Bg-act. 218) sowie der darauf basierende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (Bg-act. 274), welche ebenfalls von einem Einkommen von CHF 0.-- aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit ausgehen, ergingen rechtmässigerweise, zumal der Beschwerdeführer weder im Einspracheverfahren noch im Beschwerdever- fahren seine Behauptung, wonach er im Jahre 2020 ein monatliches Ein- kommen von CHF 8'300.-- respektive ein Jahreseinkommen von CHF 99'600.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit erziele, glaubhaft zu machen vermochte und die Beschwerdegegnerin auf die Erkenntnisse zu den Vor- jahren 2017 bis 2019 abstellen durfte (vgl. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Daran ändert auch die unaufgefordert eingereichte Eingabe des Beschwer- deführers vom 30. Juli 2020 (Poststempel 31. Juli 2020) nichts, wonach er auf seinem Privatkonto am 6. Juli 2020 ein "Salär Juni 2020" in der Höhe von CHF 12'842.65 erhalten habe, zumal der Rechtsgrund für diese Zah- lung im Dunkeln bleibt und der Terminus "Salär" eher auf einen Lohnemp- fang aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen lässt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist offen- sichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutre- ten ist.

- 8 - 3. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt (aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 83 ATSG). Ein Parteikostenersatz für die Beschwerdegegnerin wird nicht gesprochen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 72

2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 5. Juli 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Mit Einsprache-Entscheid vom 5. Juni 2020 wies die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichskasse) die Einsprache von A._____ vom 18. Mai 2020 ab und bestätigte damit das in der proviso- rischen Beitragsverfügung vom 6. Mai 2020 festgelegte provisorische Ein- kommen von CHF 0.-- (Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende für das Jahr 2020). Zur Begründung brachte die Ausgleichskasse im Wesent- lichen vor, dass ihr A._____ – trotz mehrfacher (erfolgloser) Aufforderung dazu – sein Einkommen als Selbständigerwerbender für die Jahre 2017 bis 2019 nicht mitgeteilt habe. Inzwischen habe sie von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die AHV-Steuermeldung für die Jahre 2017 bis 2019 erhalten, worin für die Jahre 2017 bis 2019 jeweils ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von CHF 0.-- ausgewiesen sei. Gestützt auf diese Erkenntnis sei A._____ als Selbständigerwerbender mit der Tätigkeit B._____ im Register erfasst geblieben. Die Beitragsverfügungen für die Jahre 2017 bis 2019 seien mit Einkommen von CHF 0.-- (definitiv) und für das Jahr 2020 (provisorisch) mit Einkommen CHF 0.-- festgesetzt worden. Mit E-Mail vom 14. Mai 2020 habe A._____ die Ausgleichskasse aufgefor- dert, sein provisorisches Einkommen für die Monate Januar und Februar 2020 bis zur Erwerbsunterbrechung zu aktualisieren, wonach er CHF 8'300.-- als Selbständigerwerbender erzielt habe. Allfällige Nachweise ei- ner selbständigen Tätigkeit oder des erwähnten Einkommens habe er aber nicht vorgewiesen. Mit E-Mail vom 18. Mai 2020 habe ihm die Ausgleichs- kasse mitgeteilt, dass die Verfügung für das Jahr 2020 mit Einkommen CHF 0.-- provisorisch sei und er sich im Herbst 2020 bei ihr melden könne, falls sein Einkommen als Selbständigerwerbender für das laufende Jahr 2020 höher sein sollte, um so die provisorische Verfügung für 2020 anpas- sen zu können. In der gleichentags erhobenen Einsprache erbat A._____ die Anpassung seines Einkommens auf CHF 99'600.-- für 2020, was die

- 3 - Ausgleichskasse – wie einleitend bereits dargelegt – mit Entscheid vom 5. Juni 2020 jedoch ablehnte. 2. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. Juni 2020 (Datum Poststempel 9. Juni 2020) – ergänzt am 15. Juni 2020 (Datum Poststempel 19. Juni 2020) in leicht abgeänderter Version der Beschwer- deschrift – Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den, mit den (sinngemässen) Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Festsetzung eines Jahreseinkommens als Selbständigerwerbender von CHF 99'600.-- respektive monatlich CHF 8'300.--; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Aus- gleichskasse. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, die Ausgleichskasse wolle nun einen eigenen rechtskräftigen Entscheid vom Juni 2019 umdichten, weil er ab März 2020 Ansprüche aus der Corona- Erwerbsersatzordnung geltend mache (siehe verwaltungsgerichtliches Be- schwerdeverfahren S 20 91). Es habe natürlich auch in den Vorjahren Ein- nahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gegeben. Die Ausgleichskasse sei lediglich rückwirkend der Auffassung, dass es sich dabei teilweise nicht um selbständige, sondern um unselbständige Tätigkeit gehandelt habe. Die provisorische Festsetzung der Jahreseinnahmen basiere auf einer Schätzung des Selbständigerwerbenden oder den Angaben aus den Vor- jahren. Letzteres habe die Ausgleichskasse einfach ignoriert. Bei der Schätzung sei zudem irrelevant, wann genau das Jahreseinkommen gene- riert werde. Weil die Coronakrise einen Schub für die Digitalisierung und damit auch für das von ihm ausgeübte Content Marketing bedeute, habe er bei der provisorischen Schätzung des Jahreseinkommens 2020 genau das gleiche Einkommen wie bereits vor vier Jahren verwendet. Sein Einzelun- ternehmen habe er inzwischen in eine GmbH weiterentwickelt und die Nachfrage für das zweite Halbjahr 2020 sehe ganz hervorragend aus. Die Ausgleichskasse könne ihn auch nicht zwingen, noch 5% Verzugszinsen

- 4 - zu bezahlen. Das Jahreseinkommen als Selbständigerwerbender sei für das Gesamtjahr 2020 auf CHF 99'600.-- festzusetzen. Infolge anwaltlicher Beratung seien ihm Zusatzkosten von CHF 2'647.12 entstanden, wofür die Ausgleichskasse aufzukommen habe. Er ersuche um Kostenfestsetzung (Kosten- und Entschädigungsfolgen). 3. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2020 beantragt die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Be- züglich des Sachverhalts werde unverändert auf die Angaben im angefoch- tenen Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 und die darin enthaltene Be- gründung verwiesen. Vorliegend sei in Berücksichtigung der Akten anzu- nehmen, dass der Beschwerdeführer – wie in den Beitragsjahren 2017, 2018 und 2019 – auch im Beitragsjahr 2020 kein Einkommen aus selbstän- diger Tätigkeit als B._____ generieren werde. Sollte dem nicht so sein, könne er ihr selbstverständlich – wie üblich – die in dieser Tätigkeit erzielten Einkommen zeitnah melden, um seine Akontorechnung anzupassen. Ebenfalls sei nochmals erwähnt, dass bei dieser Sachlage für den Be- schwerdeführer keine Verzugszinsen anfallen würden. 4. Mit Replik vom 29. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Aus- führungen in der Beschwerde fest. Ergänzend brachte er vor, dass Mut- massungen, Spekulationen und Verschwörungstheorien natürlich nicht ge- eignet seien, um die Schätzung des Jahreseinkommens als Selbständiger- werbender ignorieren zu können. Bisher sei eine nachträgliche Deklaration der Einnahmen stets mit Verzugszinsen bestraft worden. Er habe eine ge- ordnete monatliche Zahlung seiner SVA-Beiträge anhand seiner Schätzun- gen des Jahreseinkommens vornehmen zu können. Vorjahreswerte allein seien dabei uninteressant – und seien auch deshalb kein Vergleichswert, weil die Beschwerdegegnerin seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Vorjahr als unselbständige Tätigkeit habe werten wollen und allein des-

- 5 - halb die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Vorjahr gleich Null gewe- sen seien. 5. Am 7. Juli 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 18. Juni 2020 und den angefochtenen Entscheid vom 5. Juni 2020, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Zu erwähnen sei einzig noch, dass sie die definitiv beitragspflichtigen Erwerbseinkommen der Vorjahre 2017 bis 2019 aufgrund der entsprechenden Steuerveranlagungen, welche für sie bekanntlich verbindlich seien, festgesetzt habe. 6. Unaufgefordert bekräftigte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 13. Juli 2020 (Poststempel 14. Juli 2020), 30. Juli 2020 (Poststempel 31. Juli

2020) und 15. Januar 2021 (Poststempel 19. Januar 2021) nochmals sei- nen Standpunkt. Auf die weiteren Ausführungen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel of- fensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es zunächst darum, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt sind oder das eingelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unbegründet zu be- urteilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen fällt vorliegend in den Kompetenzbereich der Einzelrichterin.

- 6 - 2. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1), das Versicherungsgericht am Ort der Aus- gleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheent- scheide kantonaler Ausgleichskassen. Der vorliegend angefochtene Ein- spracheentscheid vom 5. Juni 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2020 abwies und da- mit zugleich die provisorische Beitragsverfügung vom 6. Mai 2020 bestätigte, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachli- che Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungs- gericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdi- ges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Im konkreten Fall fehlt es bereits am Formerfordernis der Beschwer des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Einspracheentscheid, da die Beitragsverfügung als Selbständigerwerbender für das Jahr 2020, wie schon für die vorange- gangenen Jahre 2017 bis 2019, von einem Einkommen von CHF 0.-- aus- gegangen ist und der Beschwerdeführer somit auch nicht mit Akontobeiträ- gen beschwert wurde (Beschwerdegegnerische Beilagen [Bg-act.] 218 S. 1). Dem Beschwerdeführer fehlt es deshalb bereits am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, den angefochtenen Entscheid gerichtlich überprü- fen und allenfalls nach seinen Anträgen abändern zu lassen. Und selbst wenn die Legitimation des Beschwerdeführers zu bejahen wäre, ist das ge-

- 7 - wählte Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die Be- schwerdegegnerin setzte die definitiv beitragspflichtigen Erwerbseinkom- men für die Jahre 2017 bis 2019 aufgrund der massgeblichen AHV-Steu- ermeldungen (siehe Bg-act. 186) in ihren Beitragsverfügungen vom 6. Mai 2020 mit jeweils CHF 0.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest und diese erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (Bg-act. 211, 215, 217). Die pro- visorische Beitragsverfügung 2020 bezüglich Akontobeiträge für Selbstän- digerwerbende vom 6. Mai 2020 (Bg-act. 218) sowie der darauf basierende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (Bg-act. 274), welche ebenfalls von einem Einkommen von CHF 0.-- aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit ausgehen, ergingen rechtmässigerweise, zumal der Beschwerdeführer weder im Einspracheverfahren noch im Beschwerdever- fahren seine Behauptung, wonach er im Jahre 2020 ein monatliches Ein- kommen von CHF 8'300.-- respektive ein Jahreseinkommen von CHF 99'600.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit erziele, glaubhaft zu machen vermochte und die Beschwerdegegnerin auf die Erkenntnisse zu den Vor- jahren 2017 bis 2019 abstellen durfte (vgl. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Daran ändert auch die unaufgefordert eingereichte Eingabe des Beschwer- deführers vom 30. Juli 2020 (Poststempel 31. Juli 2020) nichts, wonach er auf seinem Privatkonto am 6. Juli 2020 ein "Salär Juni 2020" in der Höhe von CHF 12'842.65 erhalten habe, zumal der Rechtsgrund für diese Zah- lung im Dunkeln bleibt und der Terminus "Salär" eher auf einen Lohnemp- fang aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen lässt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist offen- sichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutre- ten ist.

- 8 - 3. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt (aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 83 ATSG). Ein Parteikostenersatz für die Beschwerdegegnerin wird nicht gesprochen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]