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S 2020 64

Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB

Graubünden · 2020-06-18 · Deutsch GR
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Kurzarbeit | Arbeitslosenversicherung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Das Verwaltungsgericht eröffnete das Verfahren S 20 64. Da die Eingabe, welche am 20. Mai 2020 beim KIGA eingegangen war, bloss eine Briefko- pie ohne Originalunterschrift war, setzte das Verwaltungsgericht der A._____ GmbH am 29. Mai 2020 eine Frist bis 12. Juni 2020 zur Behebung des Mangels. Es teilte mit, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Be- schwerde nicht eingetreten würde.

E. 3 Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die A._____ GmbH auf das Schrei- ben der Instruktionsrichterin vom 29. Mai 2020 nicht reagierte und somit die angesetzte Frist zur Behebung des Mangels ihrer Eingabe ungenutzt verstreichen liess. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensent- scheid und eine Abschreibung des Verfahrens S 20 64 zur Konsequenz, weil das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid weggefallen ist, wenn sich eine Partei trotz Aufforderung nicht um das Verfahren kümmert, indem sie Nachfristen ungenutzt verstreichen lässt und dadurch ihr Desin- teresse am Verfahren manifestiert.

E. 4 Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG unter dem Vorbehalt mutwil- liger oder leichtsinniger Verfahrensführung kostenlos, so dass vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Das KIGA hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

- 4 -

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe, welche am 20. Mai 2020 beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit einging, wird nicht eingetreten. Das Verfahren S 20 64 wird in- folge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 64

2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis URTEIL vom 18. Juni 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Kurzarbeit

- 2 - 1. Mit Brief vom 28. Mai 2020 liess das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) ein Schreiben von B._____, A._____ GmbH, zukommen, welches dem KIGA am 20. Mai 2020 zugegangen war. Darin bezieht sich Frau B._____ auf den Einspra- cheentscheid des KIGA vom 12. Mai 2020, woraus das KIGA auf die Er- hebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht innert Beschwerde- frist schloss und dieses Schreiben zuständigkeitshalber dem Verwaltungs- gericht zukommen liess. Gleichzeitig informierte das KIGA Frau B._____ über die Weiterleitung ihres Schreibens zur Behandlung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht. 2. Das Verwaltungsgericht eröffnete das Verfahren S 20 64. Da die Eingabe, welche am 20. Mai 2020 beim KIGA eingegangen war, bloss eine Briefko- pie ohne Originalunterschrift war, setzte das Verwaltungsgericht der A._____ GmbH am 29. Mai 2020 eine Frist bis 12. Juni 2020 zur Behebung des Mangels. Es teilte mit, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Be- schwerde nicht eingetreten würde. 3. Bis dato (18. Juni 2020) blieb die Aufforderung des Verwaltungsgerichts unbeantwortet. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 9 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Rich- ter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen. Sie schreiben das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens

- 3 - das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt (Art. 9 Abs. 2 GOG). 2. Gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen des AVIG (Art. 1 Abs. 1; SR 837.0) und des ATSG (Art. 61; SR 830.) in Verbindung mit Art. 38 Ver- waltungsrechtspflegegesetz (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in ei- ner Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sach- verhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefoch- tenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu be- zeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig um- fangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels ange- setzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde. 3. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die A._____ GmbH auf das Schrei- ben der Instruktionsrichterin vom 29. Mai 2020 nicht reagierte und somit die angesetzte Frist zur Behebung des Mangels ihrer Eingabe ungenutzt verstreichen liess. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensent- scheid und eine Abschreibung des Verfahrens S 20 64 zur Konsequenz, weil das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid weggefallen ist, wenn sich eine Partei trotz Aufforderung nicht um das Verfahren kümmert, indem sie Nachfristen ungenutzt verstreichen lässt und dadurch ihr Desin- teresse am Verfahren manifestiert. 4. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG unter dem Vorbehalt mutwil- liger oder leichtsinniger Verfahrensführung kostenlos, so dass vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Das KIGA hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

- 4 - Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Eingabe, welche am 20. Mai 2020 beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit einging, wird nicht eingetreten. Das Verfahren S 20 64 wird in- folge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]