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S 2020 36

Verkehrsbeschränkung Gemeindestrasse

Graubünden · 2021-02-03 · Deutsch GR
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Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

1. A._____ war zuletzt als Bauarbeiter tätig. Am 12. Dezember 2019 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2. Im Rahmen der Stellenmeldepflicht meldete die B._____ AG eine Stelle mit der Bezeichnung "Allrounder/Abwasch". Die Unternehmung nahm am

31. Dezember 2019 Kontakt mit A._____ auf und offerierte ihm diese Stelle. Gleichentags teilte A._____ mit, dass er die Stelle nicht annehme, da er bereits anderweitig beschäftigt sei. 3. Am 14. Januar 2020 wurde A._____ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) aufgefordert, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Am 15. Januar 2020 teilte er mit, dass er die Stelle nicht an- genommen habe, da er zu diesem Zeitpunkt bereits Arbeit bei der C._____ in D._____ gefunden hatte. 4. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 wurde A._____ für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Das KIGA führte dazu begründend aus, dass A._____ eine nicht amtlich zugewiesene Stelle abgelehnt habe. Strafmildernd sei berücksichtigt worden, dass die Stelle befristet gewesen sei und er in einem anderen Betrieb eine Stelle gefunden habe. 5. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 4. März 2020 Einsprache. Er machte darin geltend, dass die B._____ AG ihn am 31. Dezember 2019 kontaktiert und von ihm erwartet habe, dass er die Stelle bereits am Fol- getag antrete. Dies entspreche nicht den Gepflogenheiten. Vielmehr hätte man ihn vorgängig zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Zu- dem habe er am 1. Januar 2020 eine Stelle in der C._____ angetreten. 6. Mit Einspracheentscheid vom 13. März 2020 wurde die Einsprache abge- wiesen. Die Verfügung sei rechtens, da A._____ verpflichtet gewesen sei,

- 3 - die Stelle bei der B._____ AG anzunehmen. Dem Vorbringen, dass er an- geblich per 1. Januar 2020 eine Stelle bei der C._____ angetreten habe, sei entgegenzuhalten, dass der Arbeitsvertrag mit der C._____ in D._____ erst am 7. Januar 2020 abgeschlossen worden sei und er gemäss Arbeits- vertrag seine Stelle erst am 6. Januar 2020 angetreten habe. Zudem habe er im dokumentierten Zeitraum maximal vier Stunden täglich gearbeitet. Demzufolge habe er eine zumutbare Stelle abgelehnt, obwohl er vertrag- lich noch nicht verpflichtet war. Die Annahme der Teilzeitstelle sei bei der Strafzumessung gebührend berücksichtigt worden. 7. Am 23. März 2020 erhob die Gewerkschaft Syna mit Vollmacht von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der 15 Einstelltage. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er die Ar- beitsstelle der B._____ AG zu Recht abgelehnt habe, da er am 1. Januar 2020 eine Stelle bei der C._____ antreten konnte. Er habe sich korrekt verhalten und die 15 Einstelltage seien daher zu annullieren. 8. In seiner Stellungnahme vom 17. April 2020 beantragte das KIGA (nach- folgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Die 15-tä- gige Einstellung der Anspruchsberechtigung sei korrekt, da der Beschwer- deführer eine ihm zumutbare Stelle abgelehnt habe. Die Tatsache, dass er wenig später eine Teilzeitstelle angenommen habe, sei bei der Strafzu- messung gebührend berücksichtigt worden. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und den angefoch- tenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

- 4 - II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. März 2020, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers ge- gen die Verfügung vom 17. Februar 2020 abwies und an der Einstellung der Anspruchsberechtigung für 15 Tage festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspra- cheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Be- schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsge- richt desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspra- cheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.2 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am

23. März 2020 eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten.

- 5 - 2. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der ver- sicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) des Beschwerdeführers von CHF 5'489.00 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 70 % (Art. 22 Abs. 2 AVIG) entschä- digt (Bg-act. 1). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 177.05 (ermittelt aus: CHF 5'489.00 x 0.7 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier ange- fochtenen Einstellungsdauer von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 2'655.75 (15 x CHF 177.05). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu un- ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe- sondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung i.S.v. Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statu- ierte Schadenminderungspflicht des Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versiche- rungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Ar- beitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kau- sal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1). 3.2. Der Grundsatz der Schadensminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkretisiert. Demnach muss der Versicherte eine ihm vermittelte zumut- bare Stelle annehmen. Befolgt er die Kontrollvorschriften oder Weisungen

- 6 - der zuständigen Amtsstelle nicht, namentlich indem er eine zumutbare Ar- beit nicht annimmt, ist er in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Davon erfasst ist neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer durch Dritte vermittelte oder angebotene zumutbare Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2). Laut Rechtspre- chung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versi- cherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Ver- halten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Der arbeits- lose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b m.H.). 3.3. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2019 von der B._____ AG telefonisch kontaktiert. Dabei wurde ihm eine Stelle als All- rounder per 1. Januar 2020 angeboten, welche er allerdings ablehnte. Rechtfertigend bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm unfreundlich mitgeteilt wurde, dass er am nächsten Tag seine Stelle antreten müsse. Dies sei unüblich, da normalerweise zuerst ein Vorstellungsgespräch statt- fände. Er habe daher auch nicht gewusst, ob es sich um ein befristetes, ein Teilzeit- oder sonstiges Arbeitsangebot handle. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass er am 1. Januar 2020 eine Arbeitsstelle in der C._____ in D._____ angetreten habe, habe er die Arbeitsstelle der B._____ AG zu Recht abgelehnt. 3.4. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die Ablehnung des Stellenangebots der B._____ AG sind nicht stichhaltig. Zunächst bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor, dass die Annahme der Arbeitsstelle der B._____ AG unzumutbar gewesen wäre. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer selbst eine Stelle in der Gastronomie ange-

- 7 - nommen hat. Der Stellenantritt wäre zwar tatsächlich kurzfristig gewesen, dies war für den Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht per se ein Pro- blem, hatte er doch einen Tag früher ebenfalls eine Stelle per 1. Januar 2020 angenommen. Nicht als Rechtfertigung für die Ablehnung der Stelle kann das Ausbleiben eines Vorstellungsgesprächs angeführt werden. Ge- rade bei einfacheren Tätigkeiten ist es nicht unüblich, auf ein Vorstellungs- gespräch zu verzichten. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich keine Informationen gegeben wurden darüber, ob es sich um ein befriste- tes, ein Teilzeit- oder sonstiges Arbeitsangebot handelte, kann offengelas- sen werden. Wie die Bescheinigung über den Zwischenverdienst (be- schwerdeführerische Akten [Bf-act.] 8) und die Lohnabrechnung (Bf- act. 10) zeigen, arbeitete der Beschwerdeführer im Januar 2020 während insgesamt 85 Stunden als Service-Aushilfe in der C._____ in D._____. Dies entspricht in etwa einem 50%-Pensum, pro Arbeitstag arbeitete er im Durchschnitt aber lediglich während ca. 3.5 Stunden. Bereits vor Stellen- antritt in der C._____ in D._____ musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass er als Service-Aushilfe nur ein eingeschränktes Arbeits- pensum erfüllen würde. Im Gegensatz dazu lässt die Stelle als Allrounder bei der B._____ AG darauf schliessen, dass er diverse Tätigkeiten im Be- trieb hätte übernehmen können und damit zumindest während den Be- triebszeiten der B._____ zum Einsatz gekommen wäre. Es kann daher, unabhängig von den genauen Angaben zur Arbeitsstelle bei der B._____ AG, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort ein höheres Arbeitspensum als bei der C._____ versehen und auch einen höheren Verdienst erzielt hätte. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Annahme der Arbeitsstelle bei der B._____ AG zumutbar war und der Beschwerdeführer deren Ablehnung nicht zu rechtfertigen vermag. Die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung erfolgte damit zu Recht. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von 15 Tagen angemessen ist.

- 8 - 4.2. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich da- bei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Ver- waltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2; Urteil des Bundesge- richts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1). 4.3. Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von 15 Tagen erkannt. Die Einstellung liegt damit im Rahmen des leichten Verschuldens. Das Gericht kann hier keine Verletzung des Ermessensspielraums des Beschwerdegegners erkennen, umso mehr, als die Ablehnung einer zu- mutbaren Stelle gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV eigentlich einen Tatbestand des schweren Verschuldens darstellt. Der Beschwerdegegner hat damit die Annahme einer Teilzeitstelle durch den Beschwerdeführer bereits strafmildernd berücksichtigt. 5. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG (Fassung, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand) i.V.m. Art. 83 ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom

21. Juni 2019) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenver- sicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Hinweise er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsinnig an das Verwaltungsgericht gelangt ist. Es sind ihm demnach keine Kosten aufzu-

- 9 - erlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 A._____ war zuletzt als Bauarbeiter tätig. Am 12. Dezember 2019 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an.

E. 1.1 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. März 2020, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers ge- gen die Verfügung vom 17. Februar 2020 abwies und an der Einstellung der Anspruchsberechtigung für 15 Tage festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspra- cheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Be- schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsge- richt desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspra- cheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).

E. 1.2 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am

23. März 2020 eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten.

- 5 - 2. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der ver- sicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) des Beschwerdeführers von CHF 5'489.00 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 70 % (Art. 22 Abs. 2 AVIG) entschä- digt (Bg-act. 1). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 177.05 (ermittelt aus: CHF 5'489.00 x 0.7 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier ange- fochtenen Einstellungsdauer von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 2'655.75 (15 x CHF 177.05). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.

E. 2 Im Rahmen der Stellenmeldepflicht meldete die B._____ AG eine Stelle mit der Bezeichnung "Allrounder/Abwasch". Die Unternehmung nahm am

31. Dezember 2019 Kontakt mit A._____ auf und offerierte ihm diese Stelle. Gleichentags teilte A._____ mit, dass er die Stelle nicht annehme, da er bereits anderweitig beschäftigt sei.

E. 3 Am 14. Januar 2020 wurde A._____ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) aufgefordert, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Am 15. Januar 2020 teilte er mit, dass er die Stelle nicht an- genommen habe, da er zu diesem Zeitpunkt bereits Arbeit bei der C._____ in D._____ gefunden hatte.

E. 3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu un- ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe- sondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung i.S.v. Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statu- ierte Schadenminderungspflicht des Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versiche- rungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Ar- beitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kau- sal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1).

E. 3.2 Der Grundsatz der Schadensminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkretisiert. Demnach muss der Versicherte eine ihm vermittelte zumut- bare Stelle annehmen. Befolgt er die Kontrollvorschriften oder Weisungen

- 6 - der zuständigen Amtsstelle nicht, namentlich indem er eine zumutbare Ar- beit nicht annimmt, ist er in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Davon erfasst ist neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer durch Dritte vermittelte oder angebotene zumutbare Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2). Laut Rechtspre- chung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versi- cherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Ver- halten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Der arbeits- lose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b m.H.).

E. 3.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2019 von der B._____ AG telefonisch kontaktiert. Dabei wurde ihm eine Stelle als All- rounder per 1. Januar 2020 angeboten, welche er allerdings ablehnte. Rechtfertigend bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm unfreundlich mitgeteilt wurde, dass er am nächsten Tag seine Stelle antreten müsse. Dies sei unüblich, da normalerweise zuerst ein Vorstellungsgespräch statt- fände. Er habe daher auch nicht gewusst, ob es sich um ein befristetes, ein Teilzeit- oder sonstiges Arbeitsangebot handle. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass er am 1. Januar 2020 eine Arbeitsstelle in der C._____ in D._____ angetreten habe, habe er die Arbeitsstelle der B._____ AG zu Recht abgelehnt.

E. 3.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die Ablehnung des Stellenangebots der B._____ AG sind nicht stichhaltig. Zunächst bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor, dass die Annahme der Arbeitsstelle der B._____ AG unzumutbar gewesen wäre. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer selbst eine Stelle in der Gastronomie ange-

- 7 - nommen hat. Der Stellenantritt wäre zwar tatsächlich kurzfristig gewesen, dies war für den Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht per se ein Pro- blem, hatte er doch einen Tag früher ebenfalls eine Stelle per 1. Januar 2020 angenommen. Nicht als Rechtfertigung für die Ablehnung der Stelle kann das Ausbleiben eines Vorstellungsgesprächs angeführt werden. Ge- rade bei einfacheren Tätigkeiten ist es nicht unüblich, auf ein Vorstellungs- gespräch zu verzichten. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich keine Informationen gegeben wurden darüber, ob es sich um ein befriste- tes, ein Teilzeit- oder sonstiges Arbeitsangebot handelte, kann offengelas- sen werden. Wie die Bescheinigung über den Zwischenverdienst (be- schwerdeführerische Akten [Bf-act.] 8) und die Lohnabrechnung (Bf- act. 10) zeigen, arbeitete der Beschwerdeführer im Januar 2020 während insgesamt 85 Stunden als Service-Aushilfe in der C._____ in D._____. Dies entspricht in etwa einem 50%-Pensum, pro Arbeitstag arbeitete er im Durchschnitt aber lediglich während ca. 3.5 Stunden. Bereits vor Stellen- antritt in der C._____ in D._____ musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass er als Service-Aushilfe nur ein eingeschränktes Arbeits- pensum erfüllen würde. Im Gegensatz dazu lässt die Stelle als Allrounder bei der B._____ AG darauf schliessen, dass er diverse Tätigkeiten im Be- trieb hätte übernehmen können und damit zumindest während den Be- triebszeiten der B._____ zum Einsatz gekommen wäre. Es kann daher, unabhängig von den genauen Angaben zur Arbeitsstelle bei der B._____ AG, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort ein höheres Arbeitspensum als bei der C._____ versehen und auch einen höheren Verdienst erzielt hätte.

E. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Annahme der Arbeitsstelle bei der B._____ AG zumutbar war und der Beschwerdeführer deren Ablehnung nicht zu rechtfertigen vermag. Die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung erfolgte damit zu Recht.

E. 4 Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 wurde A._____ für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Das KIGA führte dazu begründend aus, dass A._____ eine nicht amtlich zugewiesene Stelle abgelehnt habe. Strafmildernd sei berücksichtigt worden, dass die Stelle befristet gewesen sei und er in einem anderen Betrieb eine Stelle gefunden habe.

E. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von 15 Tagen angemessen ist.

- 8 -

E. 4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich da- bei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Ver- waltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2; Urteil des Bundesge- richts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1).

E. 4.3 Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von 15 Tagen erkannt. Die Einstellung liegt damit im Rahmen des leichten Verschuldens. Das Gericht kann hier keine Verletzung des Ermessensspielraums des Beschwerdegegners erkennen, umso mehr, als die Ablehnung einer zu- mutbaren Stelle gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV eigentlich einen Tatbestand des schweren Verschuldens darstellt. Der Beschwerdegegner hat damit die Annahme einer Teilzeitstelle durch den Beschwerdeführer bereits strafmildernd berücksichtigt. 5. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG (Fassung, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand) i.V.m. Art. 83 ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom

21. Juni 2019) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenver- sicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Hinweise er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsinnig an das Verwaltungsgericht gelangt ist. Es sind ihm demnach keine Kosten aufzu-

- 9 - erlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III.

E. 5 Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 4. März 2020 Einsprache. Er machte darin geltend, dass die B._____ AG ihn am 31. Dezember 2019 kontaktiert und von ihm erwartet habe, dass er die Stelle bereits am Fol- getag antrete. Dies entspreche nicht den Gepflogenheiten. Vielmehr hätte man ihn vorgängig zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Zu- dem habe er am 1. Januar 2020 eine Stelle in der C._____ angetreten.

E. 6 Mit Einspracheentscheid vom 13. März 2020 wurde die Einsprache abge- wiesen. Die Verfügung sei rechtens, da A._____ verpflichtet gewesen sei,

- 3 - die Stelle bei der B._____ AG anzunehmen. Dem Vorbringen, dass er an- geblich per 1. Januar 2020 eine Stelle bei der C._____ angetreten habe, sei entgegenzuhalten, dass der Arbeitsvertrag mit der C._____ in D._____ erst am 7. Januar 2020 abgeschlossen worden sei und er gemäss Arbeits- vertrag seine Stelle erst am 6. Januar 2020 angetreten habe. Zudem habe er im dokumentierten Zeitraum maximal vier Stunden täglich gearbeitet. Demzufolge habe er eine zumutbare Stelle abgelehnt, obwohl er vertrag- lich noch nicht verpflichtet war. Die Annahme der Teilzeitstelle sei bei der Strafzumessung gebührend berücksichtigt worden.

E. 7 Am 23. März 2020 erhob die Gewerkschaft Syna mit Vollmacht von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der 15 Einstelltage. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er die Ar- beitsstelle der B._____ AG zu Recht abgelehnt habe, da er am 1. Januar 2020 eine Stelle bei der C._____ antreten konnte. Er habe sich korrekt verhalten und die 15 Einstelltage seien daher zu annullieren.

E. 8 In seiner Stellungnahme vom 17. April 2020 beantragte das KIGA (nach- folgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Die 15-tä- gige Einstellung der Anspruchsberechtigung sei korrekt, da der Beschwer- deführer eine ihm zumutbare Stelle abgelehnt habe. Die Tatsache, dass er wenig später eine Teilzeitstelle angenommen habe, sei bei der Strafzu- messung gebührend berücksichtigt worden. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und den angefoch- tenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

- 4 - II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 36

2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis Aktuar ad hoc Brunner URTEIL vom 3. Februar 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Syna - die Gewerkschaft, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - I. Sachverhalt: 1. A._____ war zuletzt als Bauarbeiter tätig. Am 12. Dezember 2019 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2. Im Rahmen der Stellenmeldepflicht meldete die B._____ AG eine Stelle mit der Bezeichnung "Allrounder/Abwasch". Die Unternehmung nahm am

31. Dezember 2019 Kontakt mit A._____ auf und offerierte ihm diese Stelle. Gleichentags teilte A._____ mit, dass er die Stelle nicht annehme, da er bereits anderweitig beschäftigt sei. 3. Am 14. Januar 2020 wurde A._____ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) aufgefordert, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Am 15. Januar 2020 teilte er mit, dass er die Stelle nicht an- genommen habe, da er zu diesem Zeitpunkt bereits Arbeit bei der C._____ in D._____ gefunden hatte. 4. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 wurde A._____ für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Das KIGA führte dazu begründend aus, dass A._____ eine nicht amtlich zugewiesene Stelle abgelehnt habe. Strafmildernd sei berücksichtigt worden, dass die Stelle befristet gewesen sei und er in einem anderen Betrieb eine Stelle gefunden habe. 5. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 4. März 2020 Einsprache. Er machte darin geltend, dass die B._____ AG ihn am 31. Dezember 2019 kontaktiert und von ihm erwartet habe, dass er die Stelle bereits am Fol- getag antrete. Dies entspreche nicht den Gepflogenheiten. Vielmehr hätte man ihn vorgängig zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Zu- dem habe er am 1. Januar 2020 eine Stelle in der C._____ angetreten. 6. Mit Einspracheentscheid vom 13. März 2020 wurde die Einsprache abge- wiesen. Die Verfügung sei rechtens, da A._____ verpflichtet gewesen sei,

- 3 - die Stelle bei der B._____ AG anzunehmen. Dem Vorbringen, dass er an- geblich per 1. Januar 2020 eine Stelle bei der C._____ angetreten habe, sei entgegenzuhalten, dass der Arbeitsvertrag mit der C._____ in D._____ erst am 7. Januar 2020 abgeschlossen worden sei und er gemäss Arbeits- vertrag seine Stelle erst am 6. Januar 2020 angetreten habe. Zudem habe er im dokumentierten Zeitraum maximal vier Stunden täglich gearbeitet. Demzufolge habe er eine zumutbare Stelle abgelehnt, obwohl er vertrag- lich noch nicht verpflichtet war. Die Annahme der Teilzeitstelle sei bei der Strafzumessung gebührend berücksichtigt worden. 7. Am 23. März 2020 erhob die Gewerkschaft Syna mit Vollmacht von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der 15 Einstelltage. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er die Ar- beitsstelle der B._____ AG zu Recht abgelehnt habe, da er am 1. Januar 2020 eine Stelle bei der C._____ antreten konnte. Er habe sich korrekt verhalten und die 15 Einstelltage seien daher zu annullieren. 8. In seiner Stellungnahme vom 17. April 2020 beantragte das KIGA (nach- folgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Die 15-tä- gige Einstellung der Anspruchsberechtigung sei korrekt, da der Beschwer- deführer eine ihm zumutbare Stelle abgelehnt habe. Die Tatsache, dass er wenig später eine Teilzeitstelle angenommen habe, sei bei der Strafzu- messung gebührend berücksichtigt worden. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und den angefoch- tenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

- 4 - II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. März 2020, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers ge- gen die Verfügung vom 17. Februar 2020 abwies und an der Einstellung der Anspruchsberechtigung für 15 Tage festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspra- cheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Be- schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsge- richt desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspra- cheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.2 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am

23. März 2020 eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten.

- 5 - 2. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der ver- sicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) des Beschwerdeführers von CHF 5'489.00 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 70 % (Art. 22 Abs. 2 AVIG) entschä- digt (Bg-act. 1). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 177.05 (ermittelt aus: CHF 5'489.00 x 0.7 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier ange- fochtenen Einstellungsdauer von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 2'655.75 (15 x CHF 177.05). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu un- ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbe- sondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung i.S.v. Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statu- ierte Schadenminderungspflicht des Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versiche- rungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Ar- beitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kau- sal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1). 3.2. Der Grundsatz der Schadensminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkretisiert. Demnach muss der Versicherte eine ihm vermittelte zumut- bare Stelle annehmen. Befolgt er die Kontrollvorschriften oder Weisungen

- 6 - der zuständigen Amtsstelle nicht, namentlich indem er eine zumutbare Ar- beit nicht annimmt, ist er in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Davon erfasst ist neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer durch Dritte vermittelte oder angebotene zumutbare Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2). Laut Rechtspre- chung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versi- cherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Ver- halten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Der arbeits- lose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b m.H.). 3.3. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2019 von der B._____ AG telefonisch kontaktiert. Dabei wurde ihm eine Stelle als All- rounder per 1. Januar 2020 angeboten, welche er allerdings ablehnte. Rechtfertigend bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm unfreundlich mitgeteilt wurde, dass er am nächsten Tag seine Stelle antreten müsse. Dies sei unüblich, da normalerweise zuerst ein Vorstellungsgespräch statt- fände. Er habe daher auch nicht gewusst, ob es sich um ein befristetes, ein Teilzeit- oder sonstiges Arbeitsangebot handle. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass er am 1. Januar 2020 eine Arbeitsstelle in der C._____ in D._____ angetreten habe, habe er die Arbeitsstelle der B._____ AG zu Recht abgelehnt. 3.4. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die Ablehnung des Stellenangebots der B._____ AG sind nicht stichhaltig. Zunächst bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor, dass die Annahme der Arbeitsstelle der B._____ AG unzumutbar gewesen wäre. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer selbst eine Stelle in der Gastronomie ange-

- 7 - nommen hat. Der Stellenantritt wäre zwar tatsächlich kurzfristig gewesen, dies war für den Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht per se ein Pro- blem, hatte er doch einen Tag früher ebenfalls eine Stelle per 1. Januar 2020 angenommen. Nicht als Rechtfertigung für die Ablehnung der Stelle kann das Ausbleiben eines Vorstellungsgesprächs angeführt werden. Ge- rade bei einfacheren Tätigkeiten ist es nicht unüblich, auf ein Vorstellungs- gespräch zu verzichten. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich keine Informationen gegeben wurden darüber, ob es sich um ein befriste- tes, ein Teilzeit- oder sonstiges Arbeitsangebot handelte, kann offengelas- sen werden. Wie die Bescheinigung über den Zwischenverdienst (be- schwerdeführerische Akten [Bf-act.] 8) und die Lohnabrechnung (Bf- act. 10) zeigen, arbeitete der Beschwerdeführer im Januar 2020 während insgesamt 85 Stunden als Service-Aushilfe in der C._____ in D._____. Dies entspricht in etwa einem 50%-Pensum, pro Arbeitstag arbeitete er im Durchschnitt aber lediglich während ca. 3.5 Stunden. Bereits vor Stellen- antritt in der C._____ in D._____ musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass er als Service-Aushilfe nur ein eingeschränktes Arbeits- pensum erfüllen würde. Im Gegensatz dazu lässt die Stelle als Allrounder bei der B._____ AG darauf schliessen, dass er diverse Tätigkeiten im Be- trieb hätte übernehmen können und damit zumindest während den Be- triebszeiten der B._____ zum Einsatz gekommen wäre. Es kann daher, unabhängig von den genauen Angaben zur Arbeitsstelle bei der B._____ AG, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort ein höheres Arbeitspensum als bei der C._____ versehen und auch einen höheren Verdienst erzielt hätte. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Annahme der Arbeitsstelle bei der B._____ AG zumutbar war und der Beschwerdeführer deren Ablehnung nicht zu rechtfertigen vermag. Die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung erfolgte damit zu Recht. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von 15 Tagen angemessen ist.

- 8 - 4.2. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich da- bei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Ver- waltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2; Urteil des Bundesge- richts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1). 4.3. Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von 15 Tagen erkannt. Die Einstellung liegt damit im Rahmen des leichten Verschuldens. Das Gericht kann hier keine Verletzung des Ermessensspielraums des Beschwerdegegners erkennen, umso mehr, als die Ablehnung einer zu- mutbaren Stelle gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV eigentlich einen Tatbestand des schweren Verschuldens darstellt. Der Beschwerdegegner hat damit die Annahme einer Teilzeitstelle durch den Beschwerdeführer bereits strafmildernd berücksichtigt. 5. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG (Fassung, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand) i.V.m. Art. 83 ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom

21. Juni 2019) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenver- sicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Hinweise er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsinnig an das Verwaltungsgericht gelangt ist. Es sind ihm demnach keine Kosten aufzu-

- 9 - erlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]