opencaselaw.ch

S 2018 96

Regionalgericht Landquart

Graubünden · 2019-01-03 · Deutsch GR
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Prämien nach KVG | Krankenversicherung

Erwägungen (15 Absätze)

E. 3 Am 13. Juni 2018 reichte A._____ bei der B._____ Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Mai 2018 ein und beantragte deren Anpassung mit der Begründung, dass die Prämien für den Monat April 2017 bereits bezahlt seien. Sodann seien die Bearbeitungsgebühren von Fr. 90.-- infolge Zu- sprache einer Prämienverbilligung nicht geschuldet. Ferner seien die Mahnspesen von Fr. 60.-- zu streichen, da die Prämien nicht korrekt in Rechnung gestellt worden seien. Ebenfalls seien die Betreibungskosten von Fr. 106.60 zu streichen.

- 3 -

E. 3.1 Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die Krankenpflege versichern. Mit anderen Worten besteht ein gesetz- lich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Gemäss Art. 61 ff. KVG i.V.m. Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) ist jede versicherte Person ebenso verpflichtet, hierfür im Voraus (in der Regel monatlich) zu bezahlende Prämien zu entrichten. Der Versi-

- 6 - cherer kann seine Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. Massgebend ist jeweils der Wohnort der versicherten Person (Art. 61 Abs. 2 KVG). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit dem 1. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch kranken- pflegeversichert (vgl. Versicherungspolicen vom Oktober 2015, 10. Sep- tember 2016, 11. November 2016 und 30. November 2017 [Beilagen Be- schwerdegegnerin]). Der Versicherungspolice vom 11. November 2016 (gültig ab: 1. Januar 2017) kann entnommen werden, dass für den Be- schwerdeführer für das Jahr 2017 monatliche Prämien von Fr. 341.95 ge- schuldet waren (vgl. Versicherungspolice vom 11. November 2016 [Beilage Beschwerdegegnerin]). Demzufolge hatte der Beschwerdeführer für die Monate April bis Mai 2017 grundsätzlich einen Prämienbetrag von insge- samt Fr. 683.90 (2 x Fr. 341.95) zu leisten. Aus den Akten ergibt sich nun allerdings, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2017 eine Prämien- verbilligung zugesprochen wurde (vgl. Dossierdatenblatt vom 22. Oktober 2018 [Beilage Beschwerdegegnerin]). Entsprechend reduzierte die Be- schwerdegegnerin am 18. Januar 2018 die ausstehende Prämienforderung für die Monate April bis Mai 2017 von total Fr. 683.90 (2 x Fr. 341.95) um die für die besagten Monate ausgerichteten Prämienverbilligungsbeiträge im Umfang von Fr. 488.50 (2 x Fr. 244.25). Dies ergab eine Prämienrest- schuld von insgesamt Fr. 195.40 (vgl. Dossierdatenblatt vom 22. Oktober 2018 [Beilage Beschwerdegegnerin]). Damit ist der Bestand der von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 18. Mai 2018 sowie im ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018 geltend gemachten For- derung aufgrund der Prämienausstände für die Monate April bis Mai 2017 grundsätzlich nachgewiesen (vgl. Verfügung vom 18. Mai 2018 [Beilage Beschwerdegegnerin] sowie angefochtener Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018).

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E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer bringt nun allerdings vor, dass die Prämien für den Monat April 2017 infolge Zusprache einer Prämienverbilligung durch den Kanton bereits bezahlt seien. Wie bereits erwähnt, wurden vorliegend die dem Beschwerdeführer für die Monate April bis Mai 2017 zugesprochenen Prämienverbilligungsbeiträge in der Höhe von Fr. 488.50 (2 x Fr. 244.25) seitens der Beschwerdegegne- rin am 18. Januar 2018 korrekt zugunsten der Prämienausstände der Mo- nate April bis Mai 2017 verbucht. Dadurch verringerten sich die ausstehen- den Monatsprämien des Beschwerdeführers für die Monate April bis Mai 2017 von je Fr. 341.95 nachträglich um je Fr. 244.25, womit eine Prämien- restschuld des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 195.40 (Monat April 2017: Fr. 97.70, Monat Mai 2017: Fr. 97.70) resultierte (vgl. E.3.1 vorne sowie Dossierdatenblatt vom 22. Oktober 2018 [Beilage Beschwerdegeg- nerin]). Somit besteht bezüglich des Monats April 2017 ̶ wie die Beschwer- degegnerin zutreffend ausführt ̶ nach wie vor eine offene Prämienforde- rung, weshalb der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ins Leere zielt.

E. 3.1.2 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass sich die Prämien- ausstände des Beschwerdeführers für die Monate April bis Mai 2017 auf insgesamt Fr. 195.40 (2 x Fr. 341.95 [Prämien für die Monate April bis Mai 2017] - 2 x Fr. 244.25 [Prämienverbilligungsbeiträge für die Monate April bis Mai 2017]) belaufen.

E. 3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Krankenversicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforde- rung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens

- 8 - drei Monate ab deren Fälligkeit ̶ getrennt von allfälligen anderen Zahlungs- ausständen ̶ zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse inner- halb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer von Ge- setzes wegen die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die in Art. 105b Abs. 1 KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf die be- treibungsrechtliche Durchsetzung verwirkt. Die einzige Konsequenz ist eine Verzögerung einer allenfalls notwendigen Übernahme der Forderun- gen durch den Kanton nach Art. 64a Abs. 4 KVG und der Nichteintritt der Sanktionsfolgen von Art. 64a Abs. 6 und 7 KVG (vgl. EUGSTER, Kranken- versicherung, in: MEYER [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1324 S. 801 f. [zit.: EUGSTER, Krankenversicherung]). Vorliegend bezahlte der Beschwerdeführer die geschuldeten Prämien für die Monate April bis Mai 2017 in der Höhe von insgesamt Fr. 195.40 nicht. Die besagten Prämien wurden dem Beschwerdeführer ̶ entgegen seiner Auffassung ̶ ordnungsgemäss in Rechnung gestellt (vgl. Prämienrechnun- gen vom 23. Februar 2017 und 23. März 2017 [Beilagen Beschwerdegeg- nerin]). Auch hielt die Beschwerdegegnerin die weiteren Vorgaben für den Ablauf des Mahnverfahrens ein. Die Prämienrechnungen des Beschwerde- führers wurden nach Ablauf der Zahlungsfrist am 11. Mai 2017 sowie 15. Juni 2017 ein erstes und am 15. Juni 2017 sowie 13. Juli 2017 ein zweites Mal gemahnt (vgl. Zahlungserinnerungen vom 11. Mai 2017 und 15. Juni 2017 sowie Mahnungen vom 15. Juni 2017 und 13. Juli 2017 [Beilagen Be- schwerdegegnerin]). Somit wurde der Beschwerdeführer mit der ersten Mahnung an den Ausstand erinnert. Mit der zweiten Mahnung wurde dem Beschwerdeführer jeweils innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit eine Nachfrist von rund einem halben Monat zur Bezahlung des Prämien- ausstands eingeräumt. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde-

- 9 - führer keine Nachfrist von 30 Tagen einräumte, ist vorliegend unerheblich, da er sich ab April 2017 grundsätzlich weigerte, die Prämien zu bezahlen. Gleichzeitig wurde in den zweiten Mahnungen auf die Folgen bei Nichter- füllung aufmerksam gemacht. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2017 sowie 12. August 2017 eine Betreibungsandrohung zukommen liess (vgl. Betreibungsandrohungen vom 13. Juli 2017 und 12. August 2017 [Beilagen Beschwerdegegnerin]). Schliesslich leitete die Beschwerdegeg- nerin gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt die Betreibung ein (vgl. Zahlungsbefehl Nr. 21801074 vom 11. April 2018 [Beilage Be- schwerdegegnerin]). Angesichts der schlüssigen Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Prämienzahlungen auf dem Be- treibungsweg geltend gemacht hat.

E. 3.3 Ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, kann direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte; gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes bzw. desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist. Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen. Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Beschwerdeinstanz bzw. das Bundes-

- 10 - gericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiel- len Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldfor- derungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigent- lichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG gilt allerdings als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ̶ gegebenenfalls auch nur teilweise ̶ als aufgehoben erklärt. Die Kranken- kasse hat in ihrer Verfügung deshalb nicht bloss einen sozialversicherungs- rechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsin- stanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. zum Ganzen BGE 119 V 329 E.2b mit weiteren Hinweisen). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerde- verfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches den Rechtsvorschlag ausdrück- lich beseitigt und die Rechtsöffnung bestätigt, in formelle Rechtskraft er- wachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG). Im vorliegenden Fall wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

18. Mai 2018 der vom Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl Nr. 21801074 erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 480.05 besei- tigt und der Beschwerdeführer zur Zahlung von ausstehenden Prämien für die Monate April bis Mai 2017 von Fr. 195.40 zuzüglich Zins zu 5 % ab 16. April 2017 von Fr. 28.05 sowie zu Mahnspesen von Fr. 60.--, Bearbeitungs-

- 11 - gebühren von Fr. 90.-- und Betreibungskosten von Fr. 106.60 verpflichtet (vgl. Verfügung vom 18. Mai 2018 [Beilage Beschwerdegegnerin]). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht den vorhin erläuterten Vorgaben und ist somit nicht zu beanstanden.

E. 3.4 Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 105a KVV zufolge sind auf fälligen Beitrags- forderungen und Beitragsrückerstattungsansprüchen Verzugs- und Ver- gütungszinsen von 5 % zu leisten. Ein Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Ver- sicherer gesetzten Zahlungstermin und somit ab dem Zeitpunkt der Fällig- keit geschuldet (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 1326 S. 802). Ganz allgemein gilt auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, dass Verzugszinsen bereits ab dem Fälligkeitstermin geschuldet sind und keine Inverzugsetzung durch Mahnung erforderlich ist (vgl. KIESER, ATSG-Kom- mentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 26 Rz. 27). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 21. Juni 2018 auf den Prämienforderungen betreffend die Mo- nate April bis Mai 2017 einen Verzugszins von 5 % ab 16. April 2017 gel- tend gemacht. Dabei ging sie von periodisch anfallenden Forderungen aus und griff für die Berechnung des Verzugszinses auf den mittleren Verfall zurück (vgl. BGE 131 III 12 E.9.5). Die Fälligkeiten der Prämien April bis Mai 2017 sind auf den 1. April 2017 sowie 1. Mai 2017 festzusetzen (vgl. Prämienrechnungen vom 23. Februar 2017 und 23. März 2017 sowie all- gemeine Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflege- versicherung der Beschwerdegegnerin vom Januar 2009, Fassung 2013 [nachfolgend: AVB KVG] [Beilagen Beschwerdegegnerin]). Basierend dar- auf ergibt sich als mittlerer Verfall ̶ wie von der Beschwerdegegnerin fest- gelegt ̶ der 16. April 2017.

- 12 - Aus dem Gesagten folgt, dass der Zinssatz von 5 % gesetzeskonform ist und auch der Beginn der Verzinsung am 16. April 2017 ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

E. 3.5 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestim- mungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entspre- chende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; EUGSTER, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG,

2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz. 3 [zit.: EUGSTER, Rechtspre- chung]). Mit anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 1348 f. S. 807). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen hal- ten muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E.7.1; EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 3). Das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht (EVG) hat beispielsweise im Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006 eine Mahngebühr von Fr. 160.-- (zuzüglich Bearbei- tungskosten von Fr. 30.--) bei einem Prämienausstand von Fr. 1'770.-- so- wie offenen Kostenbeteiligungen von Fr. 363.25 (somit Ausständen von to- tal Fr. 2'133.15) ebenso als grenzwertig erachtet wie im Urteil K 76/03 vom

E. 3.6 Was schliesslich die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein Rechtsvorschlag aufzuheben ist (vgl. EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 11). Vorliegend ist der Beschwer- deführer Schuldner im Betreibungsverfahren, weshalb er ̶ entgegen seiner Ansicht ̶ auch die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. 21801074 in der Höhe von Fr. 53.30 (vgl. Zahlungsbefehl Nr. 21801074 vom 11. April 2018 [Bei- lage Beschwerdegegnerin]) zu übernehmen hat. Demgegenüber können die weiteren von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 21. Juni 2018 geltend gemachten Betreibungskosten von ebenfalls Fr. 53.30 dem Beschwerdeführer nicht auferlegt werden, zu- mal dieser Betrag aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausgewiesen ist. 4. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018 teilweise gutzuheissen ist (vgl. vorne E.3.6). Der Be- schwerdeführer ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 345.40 (Prämien für die Monate April bis Mai 2017 von Fr. 195.40, Mahnspesen von Fr. 60.-- sowie Bearbeitungskosten für die Betreibung von Fr. 90.--) zuzüglich Zins zu 5 % auf den ausstehenden Prämien ab 16. April 2017 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 21801074 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zu- dem sind dem Beschwerdeführer die Kosten für die Ausstellung des Zah- lungsbefehls in der Höhe von Fr. 53.30 aufzuerlegen. 5. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantona- len Versicherungsgericht ̶ ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Pro- zessführung ̶ gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Die teilweise ob-

- 15 - siegende Beschwerdegegnerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da er nicht anwaltlich ver- treten ist, steht auch dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

E. 4 Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018 wies die B._____ die Einspra- che von A._____ ab und erklärte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21801074 für den Betrag von Fr. 480.05 als aufgehoben. Zur Begrün- dung hielt die B._____ fest, dass sämtliche Forderungen in der besagten Betreibung gesetzeskonform, berechtigt und geschuldet seien. Beide Rechnungen seien gesetzlich korrekt gemahnt worden. Zudem dürften Mahn- und Bearbeitungsgebühren erhoben werden, da dies in den allge- meinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgehalten werde. Betrei- bungskosten seien ebenfalls vom Schuldner zu tragen. Schliesslich sei die Prämienrechnung des Monats April 2017 nach wie vor nicht bezahlt.

E. 5 Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Juli 2018 Einsprache (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Juni 2018. Zur Begrün- dung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Prämien für den Monat April 2017 infolge Zusprache einer Prämienverbilligung be- reits bezahlt seien. Folglich dürften auch weder Mahn- und Bearbeitungs- gebühren noch Betreibungskosten auferlegt werden.

E. 6 Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss mit Vernehmlas- sung vom 24. August 2018 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die von ihr geforderte Summe zwischenzeitlich angepasst worden sei, da Prämienverbilligungsbeiträge gewährt worden seien. Zudem seien die Prämien korrekt in Rechnung gestellt worden und in der geforderten Höhe geschuldet. Sodann dürfe die Beschwerdegegnerin gemäss den AVB Mahn- und Bearbeitungsgebühren verlangen. Betreibungskosten seien ebenfalls vom Schuldner zu tragen. Schliesslich seien die Prämien nach wie vor im betriebenen Umfang unbezahlt.

- 4 -

E. 7 Mit freigestellter Replik vom 25. September 2018 hielt der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen fest, dass er an der Streichung der Betreibungskosten sowie der Mahn- und Bearbeitungsgebühren festhalte. Die Beschwerde- gegnerin sei mehrfach über die Situation des Beschwerdeführers (Antrag auf Prämienverbilligung, Anfrage bezüglich Ratenzahlung) informiert wor- den. Zudem seien die Gebühren deshalb zu erlassen, weil keine korrekten Prämienrechnungen ausgestellt worden seien.

E. 8 Mit Duplik vom 24. Oktober 2018 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesent- lichen an ihren Standpunkten fest.

E. 9 August 2005 eine Gebühr von Fr. 300.-- bei einem Prämienausstand von Fr. 4'346.70. Es wurden somit in Würdigung der konkreten Gegebenheiten bereits Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10 % der Ausstände be- liefen, als gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit erachtet (vgl. EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 4). Bei lediglich geringfügigen Ausständen wurde allerdings auch eine kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht

- 13 - beanstandet (vgl. Urteil des EVG K 24/06 vom 3. Juli 2006 E.3.2 [Mahn- spesen von Fr. 20.--, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.--, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]). Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung verletzen Mahnspesen von Fr. 480.-- (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 90.--) bei Prämienausständen von Fr. 1'025.25, von Fr. 280.-- (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 100.--) bei Prämienausständen von Fr. 735.60 sowie Mahnspesen von Fr. 280.-- (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 100.--) bei Prämienausständen von Fr. 549.95 das Äquivalenzprinzip klar. Eine vorinstanzlich vorgenommene Reduktion der Mahnkosten auf Fr. 120.-- (bei Prämienausständen von Fr. 549.95 und Fr. 735.60) bzw. Fr. 240.-- (bei einem Prämienausstand von Fr. 1'025.25) wurde als gerade noch tragbar erachtet (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1 und 4.2.3). Vorliegend machte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 21. Juni 2018 nebst Prämienausständen von Fr. 195.40 Mahnkosten im Umfang von Fr. 60.-- sowie Bearbeitungsgebühren für die Betreibung von Fr. 90.-- geltend. Gemäss Art. 20 Abs. 4 AVB KVG fallen Auslagen der Beschwerdegegnerin für Mahnungen und Betreibungen zu- lasten der versicherten Person. Die Geltendmachung von Mahnkosten so- wie Bearbeitungsgebühren durch die Beschwerdegegnerin ist in Anbe- tracht dieser Bestimmung somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der Verwaltungskosten ist in den AVB KVG nicht festgelegt. Wie vorne bereits erwähnt, ist in solchen Fällen für die Beurteilung der Ange- messenheit das Äquivalenzprinzip anzuwenden. Angesichts der kleinen Differenz zwischen dem lediglich geringfügigen Prämienausstand von Fr. 195.40 und den geltend gemachten Mahn- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60.-- bzw. Fr. 90.--, kann vorliegend nicht von einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zum Ausstand gesprochen werden (vgl. Urteil des EVG K 24/06 vom 3. Juli 2006 E.3.2). Die Beschwerdegegnerin war somit ̶ ent-

- 14 - gegen der Auffassung des Beschwerdeführers ̶ befugt, die besagten Mahngebühren sowie Bearbeitungskosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 3.6 teilweise gutgeheissen. A._____ wird verpflichtet, der B._____ den Betrag von Fr. 345.40 nebst 5 % Zins auf Fr. 195.40 seit 16. April 2017 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21801074 aufgehoben und der B._____ die definitive Rechtsöffnung erteilt.
  2. Die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.30 werden A._____ auferlegt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 96

3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 3. Januar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG

- 2 - 1. A._____ ist seit dem 1. Januar 2016 bei der B._____ obligatorisch kran- kenversichert. Seine monatlichen Prämien für das Jahr 2017 betrugen Fr. 341.95. Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 stellte die B._____ A._____ eine Rechnung für Prämien des Monats April 2017 zu. Mit Prämienrech- nung vom 23. März 2017 stellte die B._____ A._____ Prämien für den Mo- nat Mai 2017 in Rechnung. Nach erfolglosen Mahnungen und Betreibungs- androhungen leitete die B._____ gegen A._____ die Betreibung für ausste- hende Prämien der Monate April bis Mai 2017 in der Höhe von Fr. 683.90 nebst 5 % Zins seit 16. April 2017 sowie für Mahnspesen und eine Neben- forderung von Fr. 150.-- ein. Gegen den betreffenden Zahlungsbefehl Nr. 21801074 des Betreibungsamts vom 11. April 2018 erhob A._____ am

26. April 2018 Rechtsvorschlag. 2. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 stellte die B._____ einen Zahlungs- ausstand von Fr. 480.05 fest und hob den Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nr. 21801074 in diesem Umfang auf. Dieser Betrag setzte sich zu- sammen aus der im Zahlungsbefehl aufgeführten Position im Betrag von Fr. 683.90 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 16. April 2017 in der Höhe von Fr. 28.05 sowie Fr. 60.-- Mahnspesen, Fr. 90.-- Bearbeitungsgebühren und Fr. 106.60 Betreibungskosten, abzüglich Prämienverbilligungsbeiträge im Betrag von Fr. 488.50. 3. Am 13. Juni 2018 reichte A._____ bei der B._____ Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Mai 2018 ein und beantragte deren Anpassung mit der Begründung, dass die Prämien für den Monat April 2017 bereits bezahlt seien. Sodann seien die Bearbeitungsgebühren von Fr. 90.-- infolge Zu- sprache einer Prämienverbilligung nicht geschuldet. Ferner seien die Mahnspesen von Fr. 60.-- zu streichen, da die Prämien nicht korrekt in Rechnung gestellt worden seien. Ebenfalls seien die Betreibungskosten von Fr. 106.60 zu streichen.

- 3 - 4. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018 wies die B._____ die Einspra- che von A._____ ab und erklärte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21801074 für den Betrag von Fr. 480.05 als aufgehoben. Zur Begrün- dung hielt die B._____ fest, dass sämtliche Forderungen in der besagten Betreibung gesetzeskonform, berechtigt und geschuldet seien. Beide Rechnungen seien gesetzlich korrekt gemahnt worden. Zudem dürften Mahn- und Bearbeitungsgebühren erhoben werden, da dies in den allge- meinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgehalten werde. Betrei- bungskosten seien ebenfalls vom Schuldner zu tragen. Schliesslich sei die Prämienrechnung des Monats April 2017 nach wie vor nicht bezahlt. 5. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Juli 2018 Einsprache (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Juni 2018. Zur Begrün- dung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Prämien für den Monat April 2017 infolge Zusprache einer Prämienverbilligung be- reits bezahlt seien. Folglich dürften auch weder Mahn- und Bearbeitungs- gebühren noch Betreibungskosten auferlegt werden. 6. Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss mit Vernehmlas- sung vom 24. August 2018 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die von ihr geforderte Summe zwischenzeitlich angepasst worden sei, da Prämienverbilligungsbeiträge gewährt worden seien. Zudem seien die Prämien korrekt in Rechnung gestellt worden und in der geforderten Höhe geschuldet. Sodann dürfe die Beschwerdegegnerin gemäss den AVB Mahn- und Bearbeitungsgebühren verlangen. Betreibungskosten seien ebenfalls vom Schuldner zu tragen. Schliesslich seien die Prämien nach wie vor im betriebenen Umfang unbezahlt.

- 4 - 7. Mit freigestellter Replik vom 25. September 2018 hielt der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen fest, dass er an der Streichung der Betreibungskosten sowie der Mahn- und Bearbeitungsgebühren festhalte. Die Beschwerde- gegnerin sei mehrfach über die Situation des Beschwerdeführers (Antrag auf Prämienverbilligung, Anfrage bezüglich Ratenzahlung) informiert wor- den. Zudem seien die Gebühren deshalb zu erlassen, weil keine korrekten Prämienrechnungen ausgestellt worden seien. 8. Mit Duplik vom 24. Oktober 2018 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesent- lichen an ihren Standpunkten fest. 9. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2018. Gegen solche sozialversiche- rungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des ange- rufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales

- 5 - Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Ver- fügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf Fr. 452.-- (Prämien für die Monate April bis Mai 2017 von Fr. 683.90, Mahnspesen von Fr. 60.--, Bearbeitungsgebühren von Fr. 90.--, Betreibungskosten von Fr. 106.60, abzüglich Prämienverbilligungsbeiträge von Fr. 488.50). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbe- setzung vorgeschrieben, sodass die Einzelrichterin dafür zuständig ist. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Krankenkassenprämien des Beschwerde- führers für die Monate April bis Mai 2017 von der Beschwerdegegnerin zu Recht eingefordert wurden und ob der Rechtsvorschlag gegen den Zah- lungsbefehl Nr. 21801074 mit Einspracheentscheid der Beschwerdegeg- nerin vom 21. Juni 2018 rechtmässig aufgehoben wurde. 3.1. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die Krankenpflege versichern. Mit anderen Worten besteht ein gesetz- lich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Gemäss Art. 61 ff. KVG i.V.m. Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) ist jede versicherte Person ebenso verpflichtet, hierfür im Voraus (in der Regel monatlich) zu bezahlende Prämien zu entrichten. Der Versi-

- 6 - cherer kann seine Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. Massgebend ist jeweils der Wohnort der versicherten Person (Art. 61 Abs. 2 KVG). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit dem 1. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch kranken- pflegeversichert (vgl. Versicherungspolicen vom Oktober 2015, 10. Sep- tember 2016, 11. November 2016 und 30. November 2017 [Beilagen Be- schwerdegegnerin]). Der Versicherungspolice vom 11. November 2016 (gültig ab: 1. Januar 2017) kann entnommen werden, dass für den Be- schwerdeführer für das Jahr 2017 monatliche Prämien von Fr. 341.95 ge- schuldet waren (vgl. Versicherungspolice vom 11. November 2016 [Beilage Beschwerdegegnerin]). Demzufolge hatte der Beschwerdeführer für die Monate April bis Mai 2017 grundsätzlich einen Prämienbetrag von insge- samt Fr. 683.90 (2 x Fr. 341.95) zu leisten. Aus den Akten ergibt sich nun allerdings, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2017 eine Prämien- verbilligung zugesprochen wurde (vgl. Dossierdatenblatt vom 22. Oktober 2018 [Beilage Beschwerdegegnerin]). Entsprechend reduzierte die Be- schwerdegegnerin am 18. Januar 2018 die ausstehende Prämienforderung für die Monate April bis Mai 2017 von total Fr. 683.90 (2 x Fr. 341.95) um die für die besagten Monate ausgerichteten Prämienverbilligungsbeiträge im Umfang von Fr. 488.50 (2 x Fr. 244.25). Dies ergab eine Prämienrest- schuld von insgesamt Fr. 195.40 (vgl. Dossierdatenblatt vom 22. Oktober 2018 [Beilage Beschwerdegegnerin]). Damit ist der Bestand der von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 18. Mai 2018 sowie im ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018 geltend gemachten For- derung aufgrund der Prämienausstände für die Monate April bis Mai 2017 grundsätzlich nachgewiesen (vgl. Verfügung vom 18. Mai 2018 [Beilage Beschwerdegegnerin] sowie angefochtener Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018).

- 7 - 3.1.1. Der Beschwerdeführer bringt nun allerdings vor, dass die Prämien für den Monat April 2017 infolge Zusprache einer Prämienverbilligung durch den Kanton bereits bezahlt seien. Wie bereits erwähnt, wurden vorliegend die dem Beschwerdeführer für die Monate April bis Mai 2017 zugesprochenen Prämienverbilligungsbeiträge in der Höhe von Fr. 488.50 (2 x Fr. 244.25) seitens der Beschwerdegegne- rin am 18. Januar 2018 korrekt zugunsten der Prämienausstände der Mo- nate April bis Mai 2017 verbucht. Dadurch verringerten sich die ausstehen- den Monatsprämien des Beschwerdeführers für die Monate April bis Mai 2017 von je Fr. 341.95 nachträglich um je Fr. 244.25, womit eine Prämien- restschuld des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 195.40 (Monat April 2017: Fr. 97.70, Monat Mai 2017: Fr. 97.70) resultierte (vgl. E.3.1 vorne sowie Dossierdatenblatt vom 22. Oktober 2018 [Beilage Beschwerdegeg- nerin]). Somit besteht bezüglich des Monats April 2017 ̶ wie die Beschwer- degegnerin zutreffend ausführt ̶ nach wie vor eine offene Prämienforde- rung, weshalb der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ins Leere zielt. 3.1.2. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass sich die Prämien- ausstände des Beschwerdeführers für die Monate April bis Mai 2017 auf insgesamt Fr. 195.40 (2 x Fr. 341.95 [Prämien für die Monate April bis Mai 2017] - 2 x Fr. 244.25 [Prämienverbilligungsbeiträge für die Monate April bis Mai 2017]) belaufen. 3.2. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Krankenversicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforde- rung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens

- 8 - drei Monate ab deren Fälligkeit ̶ getrennt von allfälligen anderen Zahlungs- ausständen ̶ zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse inner- halb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer von Ge- setzes wegen die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die in Art. 105b Abs. 1 KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf die be- treibungsrechtliche Durchsetzung verwirkt. Die einzige Konsequenz ist eine Verzögerung einer allenfalls notwendigen Übernahme der Forderun- gen durch den Kanton nach Art. 64a Abs. 4 KVG und der Nichteintritt der Sanktionsfolgen von Art. 64a Abs. 6 und 7 KVG (vgl. EUGSTER, Kranken- versicherung, in: MEYER [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1324 S. 801 f. [zit.: EUGSTER, Krankenversicherung]). Vorliegend bezahlte der Beschwerdeführer die geschuldeten Prämien für die Monate April bis Mai 2017 in der Höhe von insgesamt Fr. 195.40 nicht. Die besagten Prämien wurden dem Beschwerdeführer ̶ entgegen seiner Auffassung ̶ ordnungsgemäss in Rechnung gestellt (vgl. Prämienrechnun- gen vom 23. Februar 2017 und 23. März 2017 [Beilagen Beschwerdegeg- nerin]). Auch hielt die Beschwerdegegnerin die weiteren Vorgaben für den Ablauf des Mahnverfahrens ein. Die Prämienrechnungen des Beschwerde- führers wurden nach Ablauf der Zahlungsfrist am 11. Mai 2017 sowie 15. Juni 2017 ein erstes und am 15. Juni 2017 sowie 13. Juli 2017 ein zweites Mal gemahnt (vgl. Zahlungserinnerungen vom 11. Mai 2017 und 15. Juni 2017 sowie Mahnungen vom 15. Juni 2017 und 13. Juli 2017 [Beilagen Be- schwerdegegnerin]). Somit wurde der Beschwerdeführer mit der ersten Mahnung an den Ausstand erinnert. Mit der zweiten Mahnung wurde dem Beschwerdeführer jeweils innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit eine Nachfrist von rund einem halben Monat zur Bezahlung des Prämien- ausstands eingeräumt. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde-

- 9 - führer keine Nachfrist von 30 Tagen einräumte, ist vorliegend unerheblich, da er sich ab April 2017 grundsätzlich weigerte, die Prämien zu bezahlen. Gleichzeitig wurde in den zweiten Mahnungen auf die Folgen bei Nichter- füllung aufmerksam gemacht. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2017 sowie 12. August 2017 eine Betreibungsandrohung zukommen liess (vgl. Betreibungsandrohungen vom 13. Juli 2017 und 12. August 2017 [Beilagen Beschwerdegegnerin]). Schliesslich leitete die Beschwerdegeg- nerin gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt die Betreibung ein (vgl. Zahlungsbefehl Nr. 21801074 vom 11. April 2018 [Beilage Be- schwerdegegnerin]). Angesichts der schlüssigen Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Prämienzahlungen auf dem Be- treibungsweg geltend gemacht hat. 3.3. Ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, kann direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte; gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes bzw. desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist. Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen. Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Beschwerdeinstanz bzw. das Bundes-

- 10 - gericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiel- len Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldfor- derungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigent- lichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG gilt allerdings als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ̶ gegebenenfalls auch nur teilweise ̶ als aufgehoben erklärt. Die Kranken- kasse hat in ihrer Verfügung deshalb nicht bloss einen sozialversicherungs- rechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsin- stanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. zum Ganzen BGE 119 V 329 E.2b mit weiteren Hinweisen). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerde- verfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches den Rechtsvorschlag ausdrück- lich beseitigt und die Rechtsöffnung bestätigt, in formelle Rechtskraft er- wachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG). Im vorliegenden Fall wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

18. Mai 2018 der vom Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl Nr. 21801074 erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 480.05 besei- tigt und der Beschwerdeführer zur Zahlung von ausstehenden Prämien für die Monate April bis Mai 2017 von Fr. 195.40 zuzüglich Zins zu 5 % ab 16. April 2017 von Fr. 28.05 sowie zu Mahnspesen von Fr. 60.--, Bearbeitungs-

- 11 - gebühren von Fr. 90.-- und Betreibungskosten von Fr. 106.60 verpflichtet (vgl. Verfügung vom 18. Mai 2018 [Beilage Beschwerdegegnerin]). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht den vorhin erläuterten Vorgaben und ist somit nicht zu beanstanden. 3.4. Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 105a KVV zufolge sind auf fälligen Beitrags- forderungen und Beitragsrückerstattungsansprüchen Verzugs- und Ver- gütungszinsen von 5 % zu leisten. Ein Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Ver- sicherer gesetzten Zahlungstermin und somit ab dem Zeitpunkt der Fällig- keit geschuldet (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 1326 S. 802). Ganz allgemein gilt auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, dass Verzugszinsen bereits ab dem Fälligkeitstermin geschuldet sind und keine Inverzugsetzung durch Mahnung erforderlich ist (vgl. KIESER, ATSG-Kom- mentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 26 Rz. 27). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 21. Juni 2018 auf den Prämienforderungen betreffend die Mo- nate April bis Mai 2017 einen Verzugszins von 5 % ab 16. April 2017 gel- tend gemacht. Dabei ging sie von periodisch anfallenden Forderungen aus und griff für die Berechnung des Verzugszinses auf den mittleren Verfall zurück (vgl. BGE 131 III 12 E.9.5). Die Fälligkeiten der Prämien April bis Mai 2017 sind auf den 1. April 2017 sowie 1. Mai 2017 festzusetzen (vgl. Prämienrechnungen vom 23. Februar 2017 und 23. März 2017 sowie all- gemeine Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflege- versicherung der Beschwerdegegnerin vom Januar 2009, Fassung 2013 [nachfolgend: AVB KVG] [Beilagen Beschwerdegegnerin]). Basierend dar- auf ergibt sich als mittlerer Verfall ̶ wie von der Beschwerdegegnerin fest- gelegt ̶ der 16. April 2017.

- 12 - Aus dem Gesagten folgt, dass der Zinssatz von 5 % gesetzeskonform ist und auch der Beginn der Verzinsung am 16. April 2017 ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 3.5. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestim- mungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entspre- chende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; EUGSTER, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG,

2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz. 3 [zit.: EUGSTER, Rechtspre- chung]). Mit anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 1348 f. S. 807). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen hal- ten muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E.7.1; EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 3). Das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht (EVG) hat beispielsweise im Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006 eine Mahngebühr von Fr. 160.-- (zuzüglich Bearbei- tungskosten von Fr. 30.--) bei einem Prämienausstand von Fr. 1'770.-- so- wie offenen Kostenbeteiligungen von Fr. 363.25 (somit Ausständen von to- tal Fr. 2'133.15) ebenso als grenzwertig erachtet wie im Urteil K 76/03 vom

9. August 2005 eine Gebühr von Fr. 300.-- bei einem Prämienausstand von Fr. 4'346.70. Es wurden somit in Würdigung der konkreten Gegebenheiten bereits Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10 % der Ausstände be- liefen, als gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit erachtet (vgl. EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 4). Bei lediglich geringfügigen Ausständen wurde allerdings auch eine kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht

- 13 - beanstandet (vgl. Urteil des EVG K 24/06 vom 3. Juli 2006 E.3.2 [Mahn- spesen von Fr. 20.--, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.--, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]). Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung verletzen Mahnspesen von Fr. 480.-- (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 90.--) bei Prämienausständen von Fr. 1'025.25, von Fr. 280.-- (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 100.--) bei Prämienausständen von Fr. 735.60 sowie Mahnspesen von Fr. 280.-- (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 100.--) bei Prämienausständen von Fr. 549.95 das Äquivalenzprinzip klar. Eine vorinstanzlich vorgenommene Reduktion der Mahnkosten auf Fr. 120.-- (bei Prämienausständen von Fr. 549.95 und Fr. 735.60) bzw. Fr. 240.-- (bei einem Prämienausstand von Fr. 1'025.25) wurde als gerade noch tragbar erachtet (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1 und 4.2.3). Vorliegend machte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 21. Juni 2018 nebst Prämienausständen von Fr. 195.40 Mahnkosten im Umfang von Fr. 60.-- sowie Bearbeitungsgebühren für die Betreibung von Fr. 90.-- geltend. Gemäss Art. 20 Abs. 4 AVB KVG fallen Auslagen der Beschwerdegegnerin für Mahnungen und Betreibungen zu- lasten der versicherten Person. Die Geltendmachung von Mahnkosten so- wie Bearbeitungsgebühren durch die Beschwerdegegnerin ist in Anbe- tracht dieser Bestimmung somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der Verwaltungskosten ist in den AVB KVG nicht festgelegt. Wie vorne bereits erwähnt, ist in solchen Fällen für die Beurteilung der Ange- messenheit das Äquivalenzprinzip anzuwenden. Angesichts der kleinen Differenz zwischen dem lediglich geringfügigen Prämienausstand von Fr. 195.40 und den geltend gemachten Mahn- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60.-- bzw. Fr. 90.--, kann vorliegend nicht von einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zum Ausstand gesprochen werden (vgl. Urteil des EVG K 24/06 vom 3. Juli 2006 E.3.2). Die Beschwerdegegnerin war somit ̶ ent-

- 14 - gegen der Auffassung des Beschwerdeführers ̶ befugt, die besagten Mahngebühren sowie Bearbeitungskosten zu erheben. 3.6. Was schliesslich die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein Rechtsvorschlag aufzuheben ist (vgl. EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 11). Vorliegend ist der Beschwer- deführer Schuldner im Betreibungsverfahren, weshalb er ̶ entgegen seiner Ansicht ̶ auch die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. 21801074 in der Höhe von Fr. 53.30 (vgl. Zahlungsbefehl Nr. 21801074 vom 11. April 2018 [Bei- lage Beschwerdegegnerin]) zu übernehmen hat. Demgegenüber können die weiteren von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 21. Juni 2018 geltend gemachten Betreibungskosten von ebenfalls Fr. 53.30 dem Beschwerdeführer nicht auferlegt werden, zu- mal dieser Betrag aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausgewiesen ist. 4. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018 teilweise gutzuheissen ist (vgl. vorne E.3.6). Der Be- schwerdeführer ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 345.40 (Prämien für die Monate April bis Mai 2017 von Fr. 195.40, Mahnspesen von Fr. 60.-- sowie Bearbeitungskosten für die Betreibung von Fr. 90.--) zuzüglich Zins zu 5 % auf den ausstehenden Prämien ab 16. April 2017 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 21801074 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zu- dem sind dem Beschwerdeführer die Kosten für die Ausstellung des Zah- lungsbefehls in der Höhe von Fr. 53.30 aufzuerlegen. 5. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantona- len Versicherungsgericht ̶ ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Pro- zessführung ̶ gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Die teilweise ob-

- 15 - siegende Beschwerdegegnerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da er nicht anwaltlich ver- treten ist, steht auch dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 3.6 teilweise gutgeheissen. A._____ wird verpflichtet, der B._____ den Betrag von Fr. 345.40 nebst 5 % Zins auf Fr. 195.40 seit 16. April 2017 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21801074 aufgehoben und der B._____ die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.30 werden A._____ auferlegt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]