BVG-Beiträge | berufliche Vorsorge
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Per 31. Mai 2016 bestanden von Seiten der B._____ GmbH Prämien- ausstände in Höhe von Fr. 4'024.75, welche am 22. Juli 2016 von der Pensionskasse A._____ abgemahnt wurden. Mangels Zahlung wurden die genannten Prämienausstände am 5. September 2016 ein zweites Mal abgemahnt, mit der Bitte um Begleichung bis spätestens 21. Septem- ber 2016 sowie dem Hinweis auf Kündigung des Anschlussvertrages bei nicht fristgerechter Zahlung. Da keinerlei Zahlungseingänge verbucht werden konnten, kündigte die Pensionskasse A._____ den Anschlussver- trag mit Schreiben vom 26. September 2016 per 30. September 2016. Nachdem die entsprechende Zahlung inklusive Mahngebühren in Höhe von Fr. 4024.75 für die abgemahnten Prämienausstände per 31. Mai 2016 am 4. Oktober 2016 verbucht werden konnte, wurde die zuvor aus- gesprochene Kündigung einvernehmlich als gegenstandslos betrachtet. Die zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen Risikoprämien und Verwaltungs- kosten ab 1. Juni 2016 blieben jedoch unbeglichen.
E. 3 In der Folge verarbeitete die Pensionskasse A._____ verschiedene Ein- und Austritte bei der B._____ GmbH und verbuchte die dazugehörigen Prämien und Verwaltungskosten auf deren Kontokorrent. Die entspre- chende Rechnung wurde am 30. November 2016 versandt. Per 31. De- zember 2016 resultierte ein Ausstand an Risiko- und Sparprämien sowie an Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 4'085.30. Mit Schreiben vom
10. Februar 2017 mahnte die Pensionskasse A._____ die B._____ GmbH
- 3 - für diesen Prämienausstand Valuta 31. Dezember 2016, mit der Bitte um Begleichung bis spätestens 25. Februar 2017.
E. 4 Am 27. Februar 2017 stellte die Pensionskasse A._____ der B._____ GmbH die Beitragsabrechnung 2017 inklusive Vorsorgeausweise zu und belastete die entsprechenden Prämien und Verwaltungskosten wiederum dem Kontokorrent der B._____ GmbH.
E. 5 Mit Schreiben vom 6. März 2017 wurde der Prämienausstand mangels Zahlung ein weiteres Mal abgemahnt, mit der Bitte um Begleichung bis spätestens 21. März 2017 sowie dem Hinweis auf Kündigung des An- schlussvertrages bei nicht fristgerechter Zahlung.
E. 6 Da keinerlei Zahlungen verbucht werden konnten, kündigte die Pensions- kasse A._____ mit Schreiben vom 27. März 2017 den Anschlussvertrag per 31. März 2017. Im Anschluss an die Kündigung verarbeitete sie die nachträglich gemeldeten Ein- und Austritte und belastete die entspre- chenden Prämien abermals dem Kontokorrent der B._____ GmbH. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 liess die Pensionskasse A._____ der B._____ GmbH sodann die Schlussabrechnung zukommen, mit der Bitte um Begleichung des Ausstands bis zum 16. Juni 2017. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 wurde besagter Ausstand ein weiteres Mal abgemahnt, mit der Bitte um Zahlung innert zehn Tagen
E. 7 Da wiederum keine Zahlung verbucht werden konnte, setzte die Pensionskasse A._____ den ausstehenden Betrag in Höhe von Fr. 5'532.25 per 28. August 2017 in Betreibung. Der Zahlungsbefehl wur- de der B._____ GmbH am 4. September 2017 zugestellt. Diese erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 11. September 2017 gab die Pensionskasse A._____ der B._____ GmbH nochmals Gelegen-
- 4 - heit zur Bezahlung des Ausstands und zum Rückzug des Rechtvor- schlags. Davon machte die B._____ GmbH jedoch keinen Gebrauch.
E. 8 Am 29. Januar 2018 erhob die Pensionskasse A._____ (nachfolgend Klä- gerin) Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stell- te folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 5'532.25 nebst Zins zu 6 % seit 17. Juni 2017 sowie von CHF 1'250.00 nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Be- treibungskosten von CHF 86.60 zu verurteilen 2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von CHF 5'532.25 nebst Zins zu 6 % seit 17. Juni 2017 in der Betreibung Nr. 20173786 des Betreibungsamtes der Region X._____ der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu ge- währen. 3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.“ Begründend legte die Klägerin dar, wie sich die eingeklagten Beträge zusammensetzen und hielt fest, dass die B._____ GmbH die Berechti- gung der Forderung zu keinem Zeitpunkt bestritten habe. Aufgrund des Verhaltens der B._____ GmbH sei deshalb von mutwilliger Prozess- führung auszugehen, weshalb ihr sowohl die Gerichts- als auch die Par- teikosten aufzuerlegen seien.
E. 9 Obschon die Klageschrift der B._____ GmbH (nachfolgend Beklagte) beim zweiten Versuch mittels eingeschriebenem Schreiben vom 26. Fe- bruar 2018 am 27. Februar 2018 zugestellt werden konnte, erging innert Frist keine Klageantwort. Aus diesem Grund wurde der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 26. März 2018 für abgeschlossen er- klärt.
E. 10 Am 28. März 2018 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin dem Verwal- tungsgericht seine Honorarnote ein.
- 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrer Rechtsschrift sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Be- urteilung von Streitigkeiten über Beiträge aufgrund des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100). Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am
29. Januar 2018 befand sich der Sitz der Beklagten in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsge- richts als Versicherungsgericht gegeben ist. Nach einem ersten erfolglo- sen Zustellversuch konnte die Klageschrift mit Einschreiben vom 26. Fe- bruar 2018 der Beklagten am 27. Februar 2018 zugestellt werden (vgl. Track & Trace-Nachweis vom 3. April 2018). Dass diese sich daraufhin nicht hat vernehmen lassen, ändert nichts an der Tatsache, dass die Pro- zessvoraussetzungen gegeben sind. Auf die vorliegende Klage ist des- halb einzutreten. 2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, entweder eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Alsdann ist der Arbeitgeber der alleinige Schuldner der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, deren Höhe von der Vorsorgeeinrichtung in deren reglementarischen Bestim- mungen bzw. Beitragsordnungen festgelegt wird (Art. 66 BVG).
- 6 -
3. a) Die Beklagte war im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zur Kündigung des Anschlussvertrages per 30. März 2017 unstreitig der Klägerin in de- ren Eigenschaft als Stiftung der beruflichen Vorsorge BVG angeschlossen und hatte daher für ihre Angestellten Beiträge aus der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge gemäss Anschlussvertrag vom 4. Oktober 2013 (vgl. klägerische Beilage [Kl-act.] 3) zu entrichten. Da sich die Beklagte im vor- liegenden Verfahren nicht vernehmen liess und auch im Vorfeld keine entsprechenden Einwände erhoben hatte, gelten der Anschluss als sol- cher, die Berechtigung der Beitragsforderung an sich sowie die Tatsache, dass die Beklagte ihrer Zahlungspflicht nur ungenügend bzw. ab 1. Juni 2016 überhaupt nicht mehr nachgekommen ist, als unbestritten. b) Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin in erster Linie ausstehende Prämienzahlungen geltend. Die Höhe der ausstehenden Beitragsforde- rungen ergibt sich dabei ohne Weiteres aus den eingereichten Unterla- gen. Im Wesentlichen setzen sich die Prämienrechnungen aus den Spar- prämien, den Risikoprämien sowie den Verwaltungskosten zusammen, wobei die Rechnungen jeweils monatlich dem Kontokorrent der Beklagten verbucht worden sind. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 erhielt die Beklag- te die Schlussabrechnung per 31. März 2017 mit einem ausgewiesenen Ausstand von Fr. 5'212.25 (vgl. Kl-act. 30). Darin enthalten war sodann eine vertraglich vereinbarte Gebühr in Höhe von Fr. 300.-- unter dem Titel "Verwaltungskosten/Vertragsauflösung" (vgl. Kl-act. 10). Durch die Mah- nung vom 10. Juli 2017 fielen zudem Mahngebühren in Höhe von Fr. 20.-- an (vgl. Kl-act. 31). Der am 28. August 2017 in Betreibung gesetzte Be- trag von Fr. 5'532.25 enthielt überdies Kosten für das Betreibungsbegeh- ren in Höhe von Fr. 300.-- (vgl. Kl-act. 32). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich sowohl die Höhe der Mahngebühr als auch die Kosten für die Vertragsauflösung und das Betreibungsbegehren aus Ziff. 2.2 des Kos- tenreglements der Klägerin ergeben (vgl. Kl-act. 10). Aufgrund der trotz wiederholter Mahnungen ausgebliebenen Beitragsleistungen der Beklag-
- 7 - ten durfte sich die Klägerin durchaus zur Vertragsauflösung und sodann zur Einleitung des Betreibungsverfahrens veranlasst sehen, weshalb die geforderten Umtriebsentschädigungen nicht zu beanstanden sind. c) Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin der vorliegend verlangte und un- bestritten gebliebene Betrag von Fr. 5'532.25 zuzusprechen. Ebenfalls zuzusprechen sind die verlangten Verzugszinsen von 6 % da gemäss Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen (vgl. Kl-act. 8) für die Prämien- ausstände Anspruch auf eine Verzinsung ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussabrechnung, mithin ab dem 17. Juni 2017 (vgl. Schreiben vom
30. Mai 2017 in Kl-act. 30), besteht. d) Des Weiteren verlangt die Klägerin die Erstattung von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit der Klageeinreichung. Dieser Betrag ist gemäss vertrag- licher Vereinbarung für das Rechtsöffnungsverfahren inkl. Klagebegehren geschuldet (vgl. Ziff. 2.2 des Kostenreglements in Kl-act. 8). Diese Be- stimmung bezieht sich offensichtlich auf die Aufwendungen im Zusam- menhang mit der Beseitigung eines Rechtsvorschlages, weshalb der Be- trag von Fr. 1'250.-- entgegen dem zu engen Wortlaut auch dann ge- schuldet ist, wenn sich die Klägerin zwecks Beseitigung eines Rechtsvor- schlages – wie vorliegend – für die Erhebung einer Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) entscheidet. Da die Beklagte ihrer Zahlungs- pflicht trotz mehrfacher Mahnung nicht hinreichend nachgekommen ist und die Klägerin mit Erhebung des Rechtsvorschlages zur Beseitigung desselben gezwungen hat, sind diese vertraglich vereinbarten Kosten über die in der Betreibung geltend gemachte Forderung hinaus geschul- det. e) Ausserdem fordert die Klägerin die Bezahlung der Betreibungskosten- durch die Beklagte. Beim geforderten Betrag in Höhe von Fr. 86.60 han-
- 8 - delt es sich jedoch um einen offensichtlichen Verschrieb in der Klage- schrift, da die Betreibungskosten gemäss Zahlungsbefehl des Betrei- bungsamtes der Region X._____ nur Fr. 73.30 betragen (vgl. Kl-act. 33). Entsprechend ist vorliegend von Betreibungskosten in Höhe von Fr. 73.30 auszugehen. Dieser von der Klägerin für den Zahlungsbefehl verauslagte Betrag, der gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG von der Schuldnerin zu tragen, von der Gläubigerin aber vorzuschiessen ist, steht der Klägerin zweifels- ohne zu. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG schon von Gesetzes wegen befugt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen der Schuldnerin vorab zu erheben. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus der Kostenersatzpflicht der Schuldnerin; zu seiner Durchsetzung bedarf es grundsätzlich weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids (vgl. EMMEL, in: STAEHE- LIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 68 N 16 sowie PVG 1994 Nr. 67 E.2c). 4. Sodann beantragt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 20173786 des Betreibungsamtes der Region X._____ in Höhe des Betrages von Fr. 5'532.25 nebst Zins zu 6 % seit dem
17. Juni 2017. Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG hat eine Gläubigerin, gegen deren Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, ihren Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Sie kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Ent- scheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Da die klägerischen Anträge im vorliegenden Verfahren vollumfänglich geschützt werden, ist der Rechtsvorschlag in der vorerwähnten Betreibung im bean- tragten Umfang von Fr. 5'532.25 nebst Zins zu 6 % seit dem 17. Juni 2017 zu beseitigen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist die Klägerin demnach berechtigt, die Betreibung innert der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG fortzusetzen (vgl. hierzu STAEHELIN, in: STAEHE-
- 9 - LIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 79 N 28 ff.).
5. a) Zusammenfassend ist die Beklagte in Gutheissung der vorliegenden Kla- ge demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 5'532.25 nebst Zins zu 6 % seit 17. Juni 2017, Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen. Zudem wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20173786 des Betreibungsamtes der Region X._____ in Höhe des Betrages von Fr. 5'532.25 nebst Zins zu 6 % seit dem 17. Juni 2017 beseitigt. b) Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 72 Abs. 1 VRG ist das Verfahren betreffend BVG-Beiträge in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei indes die Gerichts- kosten sowie eine aussergerichtliche Entschädigung an die anwaltlich vertretene obsiegende Vorsorgeeinrichtung auferlegt werden (vgl. BGE 128 V 323 E.1a sowie VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG,
3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N 45 ff.). Vorliegend hat es die Beklagte über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge für die Angestellten zu bezahlen und die Klägerin trotz ihres materiell offensichtlich unbe- gründeten Standpunktes mittels Rechtsvorschlag zur Klageerhebung gezwungen. Indem sie in diesem von ihr selber veranlassten Prozess überdies nichts von sich hat hören lassen und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhaltes beigetragen hat, hat sie mutwillig gehan- delt (vgl. BGE 124 V 284 E.4). Rechtlich relevante Gründe für dieses mutwillige Verhalten sind nicht ersichtlich. Daher rechtfertigt es sich, der Beklagten die Verfahrenskosten vor dem Versicherungsgericht von Fr. 1000.-- sowie eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu Gunsten der anwaltlich vertretenen Klägerin aufzuerlegen.
- 10 - c) Im vorliegenden Fall weist die vom Rechtsvertreter der Klägerin einge- reichte Honorarnote vom 28. März 2018 einen Totalbetrag von Fr. 2'047.15 (bestehend aus einem Honorar von Fr. 1'387.50 [5.55 Stun- den à Fr. 250.--] plus Auslagen [Fr. 513.30] und 7.7 % MWST [Fr. 146.35]) auf. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 5.55 Stunden erscheint dem Gericht angemessen. Hingegen kann nicht von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ausgegangen werden, da der Rechtsvertre- ter der Klägerin, trotz Aufforderung, keine Honorarvereinbarung einge- reicht hat. Vielmehr ist der Stundenansatz gemäss der Praxis des Verwal- tungsgerichts bei unterlassener Einreichung einer Honorarvereinbarung auf den Mittelwert des in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) festgelegten Tarifrahmens von Fr. 210.-- bis Fr. 270.-- pro Stunde, nämlich auf Fr. 240.-- pro Stunde herabzusetzen (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 107 vom 17. Au- gust 2017 E.9b). Nicht nachvollziehbar erscheint sodann, weshalb im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Verfahren 249 Kopien angefallen sein sollen. Ausserdem erweist sich deren Verrechnung welche sich nicht aus dem Kostenreglement der Klägerin ergibt mit Fr. 2.-- pro Stück als ausserordentlich hoch. Entsprechend dem üblichen Ansatz sind die Aufwendungen für Porti, Telefon und Kopien deshalb mit den üblichen 3 % des Honorars, d.h. mit Fr. 39.95 abzugelten. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt sich für das vorliegende Verfahren somit ein Aufwand von Fr. 1'477.60 (5.55 Stunden à Fr. 240.-- [Fr. 1332.--] plus 3 % Spesen [Fr. 39.95] und 7.7 % MWST [Fr. 105.65]). Da der Klägerin mit dem vorliegenden Urteil jedoch bereits die vertraglich vereinbarten Fr. 1'250.-- inkl. Zinsen für die Beseitigung des Rechtsvorschlages zuge- sprochen werden (vgl. vorstehende Erwägung 3.d), beläuft sich die we- gen mutwilliger Prozessführung zu leistende aussergerichtliche Entschä- digung noch auf Fr. 227.60 (Fr. 1'477.60 minus Fr. 1'250.--) inkl. MWST.
- 11 - Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Klage wird gutgeheissen und die B._____ GmbH verpflichtet, der Pensionskasse A._____ Fr. 5'532.25 nebst Zins zu 6% seit 17. Juni 2017, Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6% seit Klageeinreichung (29. Januar 2018) sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20173786 des Betreibungsam- tes der Region X._____ wird in der Höhe des Betrages von Fr. 5'532.25 nebst Zins zu 6 % seit dem 17. Juni 2017 beseitigt.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 276.-- zusammen Fr. 1‘276.-- gehen zulasten der B._____ GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- Die B._____ GmbH hat die Pensionskasse A._____ aussergerichtlich mit Fr. 227.60 (inkl. MWST) zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 14
2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuar ad hoc Sigron URTEIL vom 17. April 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache Pensionskasse A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Käslin, Klägerin gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend BVG-Beiträge
- 2 - 1. Die B._____ GmbH schloss sich mit Vertrag vom 26. September 2013 bzw. 4. Oktober 2013 der Pensionskasse C._____ in ihrer Eigenschaft als Stiftung der beruflichen Vorsorge BVG rückwirkend per 1. September 2013 als Arbeitgeberin an. Die Pensionskasse C._____ fusionierte per
22. April 2016 mit der Pensionskasse A._____, womit sämtliche Aktiven und Passiven auf die Pensionskasse A._____ übergingen. 2. Per 31. Mai 2016 bestanden von Seiten der B._____ GmbH Prämien- ausstände in Höhe von Fr. 4'024.75, welche am 22. Juli 2016 von der Pensionskasse A._____ abgemahnt wurden. Mangels Zahlung wurden die genannten Prämienausstände am 5. September 2016 ein zweites Mal abgemahnt, mit der Bitte um Begleichung bis spätestens 21. Septem- ber 2016 sowie dem Hinweis auf Kündigung des Anschlussvertrages bei nicht fristgerechter Zahlung. Da keinerlei Zahlungseingänge verbucht werden konnten, kündigte die Pensionskasse A._____ den Anschlussver- trag mit Schreiben vom 26. September 2016 per 30. September 2016. Nachdem die entsprechende Zahlung inklusive Mahngebühren in Höhe von Fr. 4024.75 für die abgemahnten Prämienausstände per 31. Mai 2016 am 4. Oktober 2016 verbucht werden konnte, wurde die zuvor aus- gesprochene Kündigung einvernehmlich als gegenstandslos betrachtet. Die zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen Risikoprämien und Verwaltungs- kosten ab 1. Juni 2016 blieben jedoch unbeglichen. 3. In der Folge verarbeitete die Pensionskasse A._____ verschiedene Ein- und Austritte bei der B._____ GmbH und verbuchte die dazugehörigen Prämien und Verwaltungskosten auf deren Kontokorrent. Die entspre- chende Rechnung wurde am 30. November 2016 versandt. Per 31. De- zember 2016 resultierte ein Ausstand an Risiko- und Sparprämien sowie an Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 4'085.30. Mit Schreiben vom
10. Februar 2017 mahnte die Pensionskasse A._____ die B._____ GmbH
- 3 - für diesen Prämienausstand Valuta 31. Dezember 2016, mit der Bitte um Begleichung bis spätestens 25. Februar 2017. 4. Am 27. Februar 2017 stellte die Pensionskasse A._____ der B._____ GmbH die Beitragsabrechnung 2017 inklusive Vorsorgeausweise zu und belastete die entsprechenden Prämien und Verwaltungskosten wiederum dem Kontokorrent der B._____ GmbH. 5. Mit Schreiben vom 6. März 2017 wurde der Prämienausstand mangels Zahlung ein weiteres Mal abgemahnt, mit der Bitte um Begleichung bis spätestens 21. März 2017 sowie dem Hinweis auf Kündigung des An- schlussvertrages bei nicht fristgerechter Zahlung. 6. Da keinerlei Zahlungen verbucht werden konnten, kündigte die Pensions- kasse A._____ mit Schreiben vom 27. März 2017 den Anschlussvertrag per 31. März 2017. Im Anschluss an die Kündigung verarbeitete sie die nachträglich gemeldeten Ein- und Austritte und belastete die entspre- chenden Prämien abermals dem Kontokorrent der B._____ GmbH. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 liess die Pensionskasse A._____ der B._____ GmbH sodann die Schlussabrechnung zukommen, mit der Bitte um Begleichung des Ausstands bis zum 16. Juni 2017. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 wurde besagter Ausstand ein weiteres Mal abgemahnt, mit der Bitte um Zahlung innert zehn Tagen 7. Da wiederum keine Zahlung verbucht werden konnte, setzte die Pensionskasse A._____ den ausstehenden Betrag in Höhe von Fr. 5'532.25 per 28. August 2017 in Betreibung. Der Zahlungsbefehl wur- de der B._____ GmbH am 4. September 2017 zugestellt. Diese erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 11. September 2017 gab die Pensionskasse A._____ der B._____ GmbH nochmals Gelegen-
- 4 - heit zur Bezahlung des Ausstands und zum Rückzug des Rechtvor- schlags. Davon machte die B._____ GmbH jedoch keinen Gebrauch. 8. Am 29. Januar 2018 erhob die Pensionskasse A._____ (nachfolgend Klä- gerin) Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stell- te folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 5'532.25 nebst Zins zu 6 % seit 17. Juni 2017 sowie von CHF 1'250.00 nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Be- treibungskosten von CHF 86.60 zu verurteilen 2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von CHF 5'532.25 nebst Zins zu 6 % seit 17. Juni 2017 in der Betreibung Nr. 20173786 des Betreibungsamtes der Region X._____ der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu ge- währen. 3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.“ Begründend legte die Klägerin dar, wie sich die eingeklagten Beträge zusammensetzen und hielt fest, dass die B._____ GmbH die Berechti- gung der Forderung zu keinem Zeitpunkt bestritten habe. Aufgrund des Verhaltens der B._____ GmbH sei deshalb von mutwilliger Prozess- führung auszugehen, weshalb ihr sowohl die Gerichts- als auch die Par- teikosten aufzuerlegen seien. 9. Obschon die Klageschrift der B._____ GmbH (nachfolgend Beklagte) beim zweiten Versuch mittels eingeschriebenem Schreiben vom 26. Fe- bruar 2018 am 27. Februar 2018 zugestellt werden konnte, erging innert Frist keine Klageantwort. Aus diesem Grund wurde der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 26. März 2018 für abgeschlossen er- klärt. 10. Am 28. März 2018 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin dem Verwal- tungsgericht seine Honorarnote ein.
- 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrer Rechtsschrift sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Be- urteilung von Streitigkeiten über Beiträge aufgrund des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100). Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am
29. Januar 2018 befand sich der Sitz der Beklagten in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsge- richts als Versicherungsgericht gegeben ist. Nach einem ersten erfolglo- sen Zustellversuch konnte die Klageschrift mit Einschreiben vom 26. Fe- bruar 2018 der Beklagten am 27. Februar 2018 zugestellt werden (vgl. Track & Trace-Nachweis vom 3. April 2018). Dass diese sich daraufhin nicht hat vernehmen lassen, ändert nichts an der Tatsache, dass die Pro- zessvoraussetzungen gegeben sind. Auf die vorliegende Klage ist des- halb einzutreten. 2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, entweder eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Alsdann ist der Arbeitgeber der alleinige Schuldner der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, deren Höhe von der Vorsorgeeinrichtung in deren reglementarischen Bestim- mungen bzw. Beitragsordnungen festgelegt wird (Art. 66 BVG).
- 6 -
3. a) Die Beklagte war im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zur Kündigung des Anschlussvertrages per 30. März 2017 unstreitig der Klägerin in de- ren Eigenschaft als Stiftung der beruflichen Vorsorge BVG angeschlossen und hatte daher für ihre Angestellten Beiträge aus der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge gemäss Anschlussvertrag vom 4. Oktober 2013 (vgl. klägerische Beilage [Kl-act.] 3) zu entrichten. Da sich die Beklagte im vor- liegenden Verfahren nicht vernehmen liess und auch im Vorfeld keine entsprechenden Einwände erhoben hatte, gelten der Anschluss als sol- cher, die Berechtigung der Beitragsforderung an sich sowie die Tatsache, dass die Beklagte ihrer Zahlungspflicht nur ungenügend bzw. ab 1. Juni 2016 überhaupt nicht mehr nachgekommen ist, als unbestritten. b) Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin in erster Linie ausstehende Prämienzahlungen geltend. Die Höhe der ausstehenden Beitragsforde- rungen ergibt sich dabei ohne Weiteres aus den eingereichten Unterla- gen. Im Wesentlichen setzen sich die Prämienrechnungen aus den Spar- prämien, den Risikoprämien sowie den Verwaltungskosten zusammen, wobei die Rechnungen jeweils monatlich dem Kontokorrent der Beklagten verbucht worden sind. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 erhielt die Beklag- te die Schlussabrechnung per 31. März 2017 mit einem ausgewiesenen Ausstand von Fr. 5'212.25 (vgl. Kl-act. 30). Darin enthalten war sodann eine vertraglich vereinbarte Gebühr in Höhe von Fr. 300.-- unter dem Titel "Verwaltungskosten/Vertragsauflösung" (vgl. Kl-act. 10). Durch die Mah- nung vom 10. Juli 2017 fielen zudem Mahngebühren in Höhe von Fr. 20.-- an (vgl. Kl-act. 31). Der am 28. August 2017 in Betreibung gesetzte Be- trag von Fr. 5'532.25 enthielt überdies Kosten für das Betreibungsbegeh- ren in Höhe von Fr. 300.-- (vgl. Kl-act. 32). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich sowohl die Höhe der Mahngebühr als auch die Kosten für die Vertragsauflösung und das Betreibungsbegehren aus Ziff. 2.2 des Kos- tenreglements der Klägerin ergeben (vgl. Kl-act. 10). Aufgrund der trotz wiederholter Mahnungen ausgebliebenen Beitragsleistungen der Beklag-
- 7 - ten durfte sich die Klägerin durchaus zur Vertragsauflösung und sodann zur Einleitung des Betreibungsverfahrens veranlasst sehen, weshalb die geforderten Umtriebsentschädigungen nicht zu beanstanden sind. c) Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin der vorliegend verlangte und un- bestritten gebliebene Betrag von Fr. 5'532.25 zuzusprechen. Ebenfalls zuzusprechen sind die verlangten Verzugszinsen von 6 % da gemäss Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen (vgl. Kl-act. 8) für die Prämien- ausstände Anspruch auf eine Verzinsung ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussabrechnung, mithin ab dem 17. Juni 2017 (vgl. Schreiben vom
30. Mai 2017 in Kl-act. 30), besteht. d) Des Weiteren verlangt die Klägerin die Erstattung von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit der Klageeinreichung. Dieser Betrag ist gemäss vertrag- licher Vereinbarung für das Rechtsöffnungsverfahren inkl. Klagebegehren geschuldet (vgl. Ziff. 2.2 des Kostenreglements in Kl-act. 8). Diese Be- stimmung bezieht sich offensichtlich auf die Aufwendungen im Zusam- menhang mit der Beseitigung eines Rechtsvorschlages, weshalb der Be- trag von Fr. 1'250.-- entgegen dem zu engen Wortlaut auch dann ge- schuldet ist, wenn sich die Klägerin zwecks Beseitigung eines Rechtsvor- schlages – wie vorliegend – für die Erhebung einer Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) entscheidet. Da die Beklagte ihrer Zahlungs- pflicht trotz mehrfacher Mahnung nicht hinreichend nachgekommen ist und die Klägerin mit Erhebung des Rechtsvorschlages zur Beseitigung desselben gezwungen hat, sind diese vertraglich vereinbarten Kosten über die in der Betreibung geltend gemachte Forderung hinaus geschul- det. e) Ausserdem fordert die Klägerin die Bezahlung der Betreibungskosten- durch die Beklagte. Beim geforderten Betrag in Höhe von Fr. 86.60 han-
- 8 - delt es sich jedoch um einen offensichtlichen Verschrieb in der Klage- schrift, da die Betreibungskosten gemäss Zahlungsbefehl des Betrei- bungsamtes der Region X._____ nur Fr. 73.30 betragen (vgl. Kl-act. 33). Entsprechend ist vorliegend von Betreibungskosten in Höhe von Fr. 73.30 auszugehen. Dieser von der Klägerin für den Zahlungsbefehl verauslagte Betrag, der gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG von der Schuldnerin zu tragen, von der Gläubigerin aber vorzuschiessen ist, steht der Klägerin zweifels- ohne zu. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG schon von Gesetzes wegen befugt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen der Schuldnerin vorab zu erheben. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus der Kostenersatzpflicht der Schuldnerin; zu seiner Durchsetzung bedarf es grundsätzlich weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids (vgl. EMMEL, in: STAEHE- LIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 68 N 16 sowie PVG 1994 Nr. 67 E.2c). 4. Sodann beantragt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 20173786 des Betreibungsamtes der Region X._____ in Höhe des Betrages von Fr. 5'532.25 nebst Zins zu 6 % seit dem
17. Juni 2017. Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG hat eine Gläubigerin, gegen deren Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, ihren Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Sie kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Ent- scheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Da die klägerischen Anträge im vorliegenden Verfahren vollumfänglich geschützt werden, ist der Rechtsvorschlag in der vorerwähnten Betreibung im bean- tragten Umfang von Fr. 5'532.25 nebst Zins zu 6 % seit dem 17. Juni 2017 zu beseitigen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist die Klägerin demnach berechtigt, die Betreibung innert der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG fortzusetzen (vgl. hierzu STAEHELIN, in: STAEHE-
- 9 - LIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 79 N 28 ff.).
5. a) Zusammenfassend ist die Beklagte in Gutheissung der vorliegenden Kla- ge demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 5'532.25 nebst Zins zu 6 % seit 17. Juni 2017, Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen. Zudem wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20173786 des Betreibungsamtes der Region X._____ in Höhe des Betrages von Fr. 5'532.25 nebst Zins zu 6 % seit dem 17. Juni 2017 beseitigt. b) Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 72 Abs. 1 VRG ist das Verfahren betreffend BVG-Beiträge in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei indes die Gerichts- kosten sowie eine aussergerichtliche Entschädigung an die anwaltlich vertretene obsiegende Vorsorgeeinrichtung auferlegt werden (vgl. BGE 128 V 323 E.1a sowie VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG,
3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N 45 ff.). Vorliegend hat es die Beklagte über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge für die Angestellten zu bezahlen und die Klägerin trotz ihres materiell offensichtlich unbe- gründeten Standpunktes mittels Rechtsvorschlag zur Klageerhebung gezwungen. Indem sie in diesem von ihr selber veranlassten Prozess überdies nichts von sich hat hören lassen und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhaltes beigetragen hat, hat sie mutwillig gehan- delt (vgl. BGE 124 V 284 E.4). Rechtlich relevante Gründe für dieses mutwillige Verhalten sind nicht ersichtlich. Daher rechtfertigt es sich, der Beklagten die Verfahrenskosten vor dem Versicherungsgericht von Fr. 1000.-- sowie eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu Gunsten der anwaltlich vertretenen Klägerin aufzuerlegen.
- 10 - c) Im vorliegenden Fall weist die vom Rechtsvertreter der Klägerin einge- reichte Honorarnote vom 28. März 2018 einen Totalbetrag von Fr. 2'047.15 (bestehend aus einem Honorar von Fr. 1'387.50 [5.55 Stun- den à Fr. 250.--] plus Auslagen [Fr. 513.30] und 7.7 % MWST [Fr. 146.35]) auf. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 5.55 Stunden erscheint dem Gericht angemessen. Hingegen kann nicht von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ausgegangen werden, da der Rechtsvertre- ter der Klägerin, trotz Aufforderung, keine Honorarvereinbarung einge- reicht hat. Vielmehr ist der Stundenansatz gemäss der Praxis des Verwal- tungsgerichts bei unterlassener Einreichung einer Honorarvereinbarung auf den Mittelwert des in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) festgelegten Tarifrahmens von Fr. 210.-- bis Fr. 270.-- pro Stunde, nämlich auf Fr. 240.-- pro Stunde herabzusetzen (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 107 vom 17. Au- gust 2017 E.9b). Nicht nachvollziehbar erscheint sodann, weshalb im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Verfahren 249 Kopien angefallen sein sollen. Ausserdem erweist sich deren Verrechnung welche sich nicht aus dem Kostenreglement der Klägerin ergibt mit Fr. 2.-- pro Stück als ausserordentlich hoch. Entsprechend dem üblichen Ansatz sind die Aufwendungen für Porti, Telefon und Kopien deshalb mit den üblichen 3 % des Honorars, d.h. mit Fr. 39.95 abzugelten. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt sich für das vorliegende Verfahren somit ein Aufwand von Fr. 1'477.60 (5.55 Stunden à Fr. 240.-- [Fr. 1332.--] plus 3 % Spesen [Fr. 39.95] und 7.7 % MWST [Fr. 105.65]). Da der Klägerin mit dem vorliegenden Urteil jedoch bereits die vertraglich vereinbarten Fr. 1'250.-- inkl. Zinsen für die Beseitigung des Rechtsvorschlages zuge- sprochen werden (vgl. vorstehende Erwägung 3.d), beläuft sich die we- gen mutwilliger Prozessführung zu leistende aussergerichtliche Entschä- digung noch auf Fr. 227.60 (Fr. 1'477.60 minus Fr. 1'250.--) inkl. MWST.
- 11 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die B._____ GmbH verpflichtet, der Pensionskasse A._____ Fr. 5'532.25 nebst Zins zu 6% seit 17. Juni 2017, Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6% seit Klageeinreichung (29. Januar 2018) sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20173786 des Betreibungsam- tes der Region X._____ wird in der Höhe des Betrages von Fr. 5'532.25 nebst Zins zu 6 % seit dem 17. Juni 2017 beseitigt. 3. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 276.-- zusammen Fr. 1‘276.-- gehen zulasten der B._____ GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. Die B._____ GmbH hat die Pensionskasse A._____ aussergerichtlich mit Fr. 227.60 (inkl. MWST) zu entschädigen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]