Teilung Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung | berufliche Vorsorge
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Mit Prozessüberweisung vom 31. Mai 2017 leitete das Regionalgericht X._____ die Streitsache B._____ gegen A._____ betreffend Eheschei- dung und Nebenfolgen (Proz.Nr. 115-2014-21) zwecks Durchführung des Verfahrens nach den Art. 22 ff. FZG an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden weiter.
E. 3 Dem Überweisungsschreiben des Regionalgerichts X._____ vom 31. Mai 2017 war der Versicherungsausweis der Pensionskasse für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2008 (Beitrittsdatum) beigelegt. Das Verwaltungsge- richt holte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden den Auszug aus dem individuellen Konto von B._____ sowie bei der Zen- tralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG, die Informationen zu den Vor- sorgeeinrichtungen, welche die Personendaten von B._____ gemeldet hatten, ein. Die Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG, gab mit Schreiben vom 18. September 2017 folgende mögliche Übereinstimmun- gen mit den angegebenen Daten an: Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitsstiftung E._____, Versicherungskasse des M._____, Perso- nalvorsorge D._____, F._____ Freizügigkeitsstiftung, G._____ Freizügig- keitspolicen.
E. 4 Auf Aufforderung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 4. Oktober 2017 hin reichten folgende Vorsorgeeinrichtungen folgende Angaben be- treffend die Vorsorgeguthaben von B._____ ein:
- 4 - - Schreiben der H._____, Ausgleichskasse M._____, vom 5. Oktober 2017: Diese teilte mit, die Guthaben seien per 31. August 2017 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen worden. - Schreiben E._____ vom 6. Oktober 2017: Diese bestätigte, dass sie seit dem 13. Januar 2014 ein Freizügigkeitskonto lautend auf B._____ führe und gab die Höhe des Freizügigkeitsguthabens für folgende Da- ten bekannt: ➢28. August 2014: Fr. 5'288.10 inkl. Zins ➢31. Dezember 2016: Fr. 5'331.85 inkl. Zins ➢2. Mai 2017: Fr. 5'335.45 inkl. Zins - Schreiben der I._____ Pensionskasse vom 10. Oktober 2017: Diese teilte mit, dass die Höhe der Austrittsleistung per 31. Januar 2010 (Versicherungsdauer 1. Oktober 2008 - 31. Januar 2010) Fr. 17'412.35 betrug und dass dieser Betrag am 4. März 2010 an die PKG Pensi- onskasse, Y._____, ausbezahlt worden sei. Gemäss telefonischer Auskunft der PKG Pensionskasse, Y._____, vom 7. November 2017 wurde die Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 36'690.55 am 21. März 2012 an die K._____ BVG-Sammelstiftung überwiesen. Gemäss telefonischer Auskunft dieser Vorsorgeeinrich- tung wurde die Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 45'356.70 am 31. Juli 2014 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen. - Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 16. Oktober 2017: Diese bestätigte die Höhe der Freizügigkeitsleistung bei Heirat mit Fr. 0.-- und gab die Austrittsleistungen für folgende Daten bekannt: ➢28. August 2014: Fr. 45'391.98
- 5 - ➢1. Januar 2017: Fr. 45'882.11 ➢2. Mai 2017: Fr. 45'897.66 - Schreiben der F._____ Freizügigkeitsstiftung vom 18. Oktober 2017: Diese gab ein Total an Vorsorgeguthaben per 31. März 2017 (inkl. Zinsen) von Fr. 15'401.70 an, wobei es sich dabei um voreheliche Guthaben handelt. - Schreiben der Personalvorsorge D._____ L._____ AG vom 3. Novem- ber 2017: Diese gab die Höhe des Altersguthabens für folgende Daten bekannt: ➢28. August 2014: Fr. 9'467.65 PLAN 1 ➢28. August 2014: Fr. 3'136.45 PLAN 2 ➢1. Januar 2017: Fr. 43'697.30 PLAN 1 ➢1. Januar 2017: Fr. 15'053.85 PLAN 2 ➢2. Mai 2017: Fr. 48'719.30 PLAN 1 ➢2. Mai 2017: Fr. 17'099.15 PLAN 2 Gemäss telefonischer Auskunft gehören sowohl die Austrittsleistung nach PLAN 1 als auch nach PLAN 2 dem obligatorischen Teil der Ver- sicherung an. - Schreiben der G._____ vom 8. November 2017: Diese gab die Höhe der Freizügigkeitsleistung für folgende Daten bekannt:
- 6 - ➢28. August 2014: Fr. 68'457.05 ➢1. Januar 2017: Fr. 69'940.80 ➢2. Mai 2017 Fr. 70'081.85 Die Freizügigkeitsleistung bei Heirat (am 25. März 2008) betrug Fr. 62'754.55 bzw. Fr. 68'457.05 (aufgezinst), das heisst, die gesamte Austrittsleistung wurde vor der Heirat einbezahlt. Für die geschiedene Ehefrau, A._____, mussten keine Angaben eingeholt werden, zumal gemäss Scheidungsurteil des Regionalgerichts X._____ vom 13. Dezember 2016/29. März 2017 nur die während der Ehe erwor- benen Vorsorgegelder des Ehemannes nach dem vom Regionalgericht festgelegten Schlüssel zu teilen sind.
E. 5 Gestützt auf all diese Angaben berechnete die Instruktionsrichterin den Anspruch von A._____ für die massgebliche Periode folgendermassen, wobei verschiedene Varianten betreffend das Enddatum in Frage kamen (vgl. dazu unten Erwägung 2b und c): ➢vom 25. März 2008 bis 28. August 2014 (Einreichung Scheidungs- klage) Fr. 15'821.05 (Fr. 45'391.98 + Fr. 5'288.10 + Fr. 9'467.65 + Fr. 3'136.45 = Fr. 63'284.18 : 4) ➢vom 25. März 2008 bis 1. Januar 2017 (Inkrafttreten des neuen Rechts) Fr. 27'491.30 (Fr. 45'882.11 + Fr. 5'331.83 + Fr. 43'697.30 + Fr. 15'053.85 = Fr. 109'965.15 : 4) ➢vom 25. März 2008 bis 2. Mai 2017 (Rechtskraft Scheidungsurteil) Fr. 29'262.90 (Fr. 45'897.66 + Fr. 5'335.45 + Fr. 48'719.30 + Fr. 17'099.15 = Fr. 117'051.55 : 4) Mit Schreiben vom 13. November 2017 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien diese Daten und Berechnungen mit und erklärte, dass das Ge-
- 7 - richt alsdann entscheiden werde, für welchen Zeitraum die Berechnung des Anspruchs von A._____ zu erfolgen habe. Die Instruktionsrichterin wies auch darauf hin, dass die der ausgleichsberechtigten Partei zuste- hende Austrittsleistung gemäss BGE 129 V 251 E.3 und 4 (vgl. auch BSV-Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 98 vom 30. April 2007, Rz. 578) ab Anspruchsdatum bis zur Überweisung mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 (ab 1. Januar 2017: 1 %) oder ei- nem allenfalls höheren reglementarischen Zinssatz zu verzinsen sei. Gleichzeitig räumte sie den Parteien Frist zur Stellungnahme ein.
E. 6 Mit Schreiben vom 28. November 2017 teilte der Rechtsvertreter von A._____ mit, dass er zu den erfolgten Korrespondenzen und Angaben keine Bemerkungen anzubringen habe. Seitens von B._____ ging innert Frist keine Stellungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der berufli- chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) werden bei Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelnden Austritts- leistungen und Rentenanteile nach den Art. 122-Art. 124e des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie den Art. 280 und Art. 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) geteilt. Art. 25a FZG sieht für den Fall, dass die zu übertragende Austrittsleistung nicht mit dem Scheidungsurteil festgelegt werden kann, vor, dass das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) zu- ständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht festgelegten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchführt, nachdem ihm die Streitsache vom Scheidungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO
- 8 - überwiesen worden ist. Vorliegend ist das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden als Versicherungsgericht im Klageverfahren gestützt auf Art. 63 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) zur Durchführung dieser Teilung zuständig.
2. a) Gemäss der bis zum 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung von Art. 122 ZGB und Art. 22 Abs. 2 FZG sind die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge auszugleichen. Mit den seit dem 1. Januar 2017 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich (Änderung vom 19. Juni 2015) ist der Stichtag zur Bemessung des mass- gebenden Teilungssubstrats nicht mehr die Rechtskraft des Scheidungs- urteils, sondern der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (vgl. Art. 122 ZGB und Art. 22a Abs. 1 FZG in der seit 1. Januar 2017 gül- tigen Fassung). Demnach entspricht neu die zu teilende Austrittsleitung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich all- fälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Schei- dungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügig- keitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen (Art. 22a Abs. 1 Satz 2 FZG). Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22a Abs. 1 Satz 3 FZG). Übergangsrechtlich sieht Art. 7d Schlusstitel des ZGB (SchlTzZGB) vor, dass für die berufliche Vorsorge bei Scheidung das neue Recht gilt, so- bald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten ist (Abs. 1), und dass auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom
19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung findet (Abs. 2).
- 9 - b) Auf den vorliegenden Fall angewendet heisst das, dass als Stichtag für die Teilung der Austrittsleistungen nach dem vom Regionalgericht X._____ vorgegebenen Schlüssel nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, nämlich der 2. Mai 2017, sondern der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens, nämlich der 28. August 2014 anzu- nehmen ist. Die so gestützt auf Art. 122 ZGB und Art. 22a Abs. 1 FZG i.V.m. Art. 7d SchlTzZGB per Einleitung des Scheidungsverfahrens (28. August 2014) ermittelte Austrittsleistung beläuft sich auf Fr. 63'284.18 (Fr. 45'391.98 + Fr. 5'288.10 + Fr. 9'467.65 + Fr. 3'136.45) (vgl. die Anga- ben der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen). Gemäss Scheidungsurteil des Regionalgerichts X._____ vom 13. Dezember 2016/29. März 2017 ist nur die massgebliche Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes zu tei- len. Die geschiedene Ehefrau verfügt offenbar über keine während der Ehe erworbenen Vorsorgegelder der zweiten Säule. Das Regionalgericht X._____ legte im Scheidungsurteil vom 13. Dezember 2016/29. März 2017 den Teilungsschlüssel auf ¼ (einen Viertel) verbindlich fest (vgl. Ur- teilsdispositiv Ziff. 7), was einen Anspruch der geschiedenen Ehefrau von Fr. 15'821.50 (25 % von Fr. 63'284.18) ergibt. c) Mit der per 1. Januar 2017 erfolgten Gesetzesänderung wurde, wie er- wähnt, der massgebende Zeitpunkt für die Berechnung der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge vorverschoben. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits hängig sind, bewirkt die Anwendung der revidierten Bestimmungen eine Rückwirkung des neuen Rechts auf einen Zeitpunkt vor seinem Inkrafttreten. Sie zieht mithin eine Verkürzung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nach sich, da nach der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung von Art. 122 ZGB und Art. 22 Abs. 2 FZG die Austrittsleistung bis zum Zeit- punkt der rechtskräftigen Ehescheidung (Rechtskraft Scheidungspunkt) zu berechnen war. Dabei ist die Verkürzung der Ansprüche umso grösser, je länger der Eintritt der Rechtshängigkeit des fraglichen Verfahrens bei
- 10 - Inkrafttreten des neuen Rechts zurück liegt. Im vorliegenden Fall hätte sich nach der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung eine Aus- trittsleistung (für den Zeitraum 28. März 2008 bis zum 2. Mai 2017) von total Fr. 117'051.55 (Fr. 45'897.66 + Fr. 5'335.45 + Fr. 48'719.30 + Fr. 17'099.15; vgl. die Angaben der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen) und ein Anteil für die geschiedene Ehefrau von Fr. 29'262.90 ergeben (25 % von Fr. 117'051.55). Das heisst, aufgrund der eingetretenen Geset- zesänderung verringert sich der der geschiedenen Ehefrau zustehende Betrag um Fr. 13'441.40 (Fr. 29'262.90 - Fr. 15'821.50). Aufgrund dieser Diskrepanz postuliert ein Teil der Lehre in diesem Zu- sammenhang für bereits hängige Verfahren die Annahme eines dritten Stichtages, nämlich den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision (1. Januar 2017) (vgl. dazu MYRIAM GRÜTTER, Der neue Vorsorgeaus- gleich im Überblick, in: FamPra 01/2017, S. 127 ff.; THOMAS GEISER, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, in: AJP 2015, 1371 ff., 1386; IVO SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ih- re Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016, 1575 ff., 1586 f.; kritisch dazu: ROLAND FANKHAUSER, Ein dritter Stichtag zwischen altem und neuem Vorsorgeausgleich?, in: FamPra 01/2017, S. 157 ff. mit Hinweisen auf die übergangsrechtliche Kontroverse). Begründet wird die- ser Lösungsansatz damit, dass das Abstellen auf den Stichtag des neuen Rechts bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision hängigen Verfahren zu stossenden Ergebnissen führe, dass die Nichtrückwirkung durch den Willen des Gesetzgebers gedeckt sei, diese dem Gebot von Treu und Glauben und der Rechtssicherheit entspreche und zu rechts- gleicher Behandlung aller hängigen Verfahren führe (vgl. FANKHAUSER, a.a.O., S. 158). FANKHAUSER (a.a.O., S. 158) erachtet dagegen den Wort- laut des neuen Art. 7d SchlTzZGB als klar und die beschriebene Auswir- kung in Anlehnung an die ähnlich lautende scheidungsrechtliche Überg- angsbestimmung in Art. 7b SchlTzZGB und an die Materialien als vom
- 11 - Gesetzgeber so gewollt. Er sieht keine ernsthaften Hinweise, wonach der Wortlaut der Übergangsbestimmung nicht dem wahren Sinn der betref- fenden Bestimmung entsprechen würde, was aber nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 124 II 265 E.3a) notwendig wäre, um vom Wortlaut abzuweichen. GRÜTTER (a.a.O., S. 129) hingegen erach- tet eine solche Abweichung gerade unter Hinweis auf BGE 124 II 265 E.3a als geboten, weil die wörtliche Auslegung zu willkürlichen Resultaten für die Parteien eines hängigen Verfahrens führe, was der Gesetzgeber nicht gewollt haben könne; richtig sei deshalb, das neue Recht zwar ab sofort anzuwenden, aber ohne Rückwirkung, Stichtag für alle hängigen Prozesse müsse daher der 1. Januar 2017 sein (GRÜTTER, a.a.O., S. 130). d) Vorliegend nahm keine der Parteien Stellung zur Berechnung der zu tei- lenden Austrittsleistungen, obwohl ihnen die Instruktionsrichterin die frag- lichen Angaben und Berechnungen mit Schreiben vom 13. November 2017 zukommen liess und ihnen Frist zur Stellungnahme einräumte. Im Scheidungsverfahren hatte der Ehemann den Verzicht auf die Teilung des BVG-Guthabens beantragt. Das Regionalgericht X._____ als Schei- dungsgericht führte dazu im Scheidungsurteil vom 13. Dezember 2016/29. März 2017 aus, der Ehemann habe zusammen mit seiner Mutter den Grossteil der erzieherischen Verantwortung gegenüber der gemein- samen Tochter übernommen, zudem habe er auch für den finanziellen Rückhalt der Familie gesorgt. Dass die Ehefrau kaum einen eigenen Bei- trag zu den familiären Aufgaben habe erbringen können, sei nicht aus Böswilligkeit geschehen, sondern weil die Ehefrau unter einer schwerwie- genden schizophrenen Störung gelitten habe, infolgedessen es (nach ei- ner durch sie verübten Brandstiftung anfangs April 2009) zu einem län- gerdauernden stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik und da- nach im Januar 2012 zur Ausweisung/Ausreise ins Heimatland gekom- men sei (vgl. Scheidungsurteil vom 13. Dezember 2016/29. März 2017
- 12 - S. 20 und S. 22). Das Scheidungsgericht erachtete unter diesen Umstän- den einen gänzlichen Verzicht auf die Teilung des Freizügigkeitsgutha- bens als nicht sachgerecht, jedoch auch eine hälftige Teilung aufgrund der während der Ehe doch sehr ungleich verteilten Lasten und der im Heimatland markant niedrigeren Lebenskosten als unbillig, weshalb es den Teilungsschlüssel auf ¼ festlegte. Im Hinblick darauf, sämtliche gleich gelagerten Fälle, nämlich alle bei In- krafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen hängigen Verfahren gleich zu behandeln und so die Berechnung der Austrittsleistung nicht vom in der Regel in diesen Fällen zufälligen Zeitpunkt der Einleitung und damit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens abhängig sein zu lassen, schliesst sich das Verwaltungsgericht, trotz nicht ganz unberechtigter Kri- tik von FANKHAUSER, der oben dargelegten überwiegenden Lehrmeinung zur erwähnten Streitfrage an. Mithin erachtet es das Gericht als sachge- recht, vom 1. Januar 2017 als Stichtag für die Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen auszugehen und so die revidierten Gesetzesbestimmungen zwar sofort anzuwenden, jedoch nicht rückwir- kend über das Datum von deren Inkrafttreten hinaus. Gestützt darauf hat das Gericht vorliegend eine während der Ehe, nämlich ab der Heirat am
25. März 2008, bis zum 1. Januar 2017 geäufnete Austrittsleistung von to- tal Fr. 109'965.15 (Fr. 45'882.11 + Fr. 5'331.83 + Fr. 43'697.30 + Fr. 15'053.85; vgl. die Angaben der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen) ermittelt, was einen Anteil für die geschiedene Ehefrau von Fr. 27'491.30 ergibt (25 % von Fr. 109'965.15) (anstatt von Fr. 29'262.90 beim Stichda- tum Rechtskraft des Scheidungsurteils [2. Mai 2017] bzw. Fr. 15'821.50 beim Stichdatum Einleitung des Scheidungsverfahrens [28. August 2014]). Würden die revidierten Gesetzesbestimmungen rückwirkend an- gewendet, würde die geschiedene Ehefrau eines Anteils an der Austritts- leistung des geschiedenen Ehemannes von Fr. 11'669.80 (Differenz zwi- schen der per Einleitung des Scheidungsverfahrens [28. August 2014] be-
- 13 - rechneten Austrittsleistung von Fr. 15'821.50 und der per 1. Januar 2017 berechneten Austrittsleistung von Fr. 27'491.30) verlustig gehen, was bei einem Umwandlungssatz von 6 % (vgl. Art. 14 BVG) immerhin einen mo- natlichen Rentenanteil von rund Fr. 60.-- ausmachen würde. Deshalb und weil bereits das Scheidungsgericht angesichts der ungewöhnlichen Ehe- geschichte von der grundsätzlich hälftigen Teilung des Austrittsguthabens gemäss Art. 123 ZGB abgewichen und den Teilungsschlüssel auf ¼ re- duziert hat, erscheint dem Gericht die gewählte Lösung auch im konkret zu beurteilenden Streitfall als gerechtfertigt und sachgerecht. e) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die dem ausgleichsbe- rechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag an bis zum Zeitpunkt der Überweisung mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) zu verzinsen (BGE 129 V 251 E.3 und 4). Der massge- bende Stichtag ist vorliegend der 1. Januar 2017. Der Zinssatz (Art. 12 BVV 2) beträgt ab 1. Januar 2017 1 %. Sollte die angewiesene Pensions- kasse reglementarisch einen höheren Zins vorsehen, so kommt dieser zur Anwendung (BGE 129 V 251 E.5). Die erwähnten Zinssätze gelten bis zum Ablauf der Zahlungsfrist, das heisst bis 30 Tage nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. bei einem Weiterzug bis zum Tag der Ausfällung des Entscheides des Bundesgerichts (BGE 129 V 251 E.5). Danach wäre ein Verzugszins von 2 % zu bezahlen (Art. 7 der Verord- nung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV; SR 831.425] i.V.m. Art. 12 BVV 2). f) Im Laufe des vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hän- gigen Verfahrens teilte die Instruktionsrichterin dem geschiedenen Ehe- mann mit, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Überweisung des der geschiedenen Ehefrau zustehenden Gesamtbetrages verpflichtet
- 14 - würde, sofern er nicht innert der ihm angesetzten Frist eine andere Vor- sorge-/Freizügigkeitseinrichtung dafür bezeichnen würde. Dies war nicht der Fall, weshalb die Stiftung Auffangeinrichtung BVG entsprechend zur Auszahlung des der geschiedenen Ehefrau zustehenden Anteils am Vor- sorgeguthaben von Fr. 27'491.30 auf das von ihr bezeichnete Freizügig- keitskonto angewiesen wird. g) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils den Betrag von Fr. 27'491.30 (25 % von Fr. 109'965.15) zulasten des Vorsorgeguthabens des geschiedenen Ehemannes und zugunsten der geschiedenen Ehefrau auf deren Freizügigkeitskonto bei E._____ zu überweisen hat, wobei die- se Austrittsleistung ab dem 1. Januar 2017 bis zur Überweisung mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 (ab dem 1. Januar 2017: 1 %) oder einem allenfalls höheren reglementarischen Zinssatz zu verzinsen ist.
3. a) Das Gerichtsverfahren ist nach Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos. b) Gemäss Art. 78 VRG ist eine aussergerichtliche Entschädigung in jenen Fällen zu bezahlen, in denen die eine Partei mit ihren Anträgen obsiegt und die andere unterliegt. Das Verfahren betreffend Teilung der Austritts- leistungen ist von der Besonderheit geprägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes wegen erfolgt (vgl. LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., 2014, § 59 Rz. 20 S. 463 f.). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffe- nen Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsie-
- 15 - gens kann, auch angesichts des feststellenden Charakters des vorliegen- den Verfahrens, somit keine Anwendung finden. Es rechtfertigt sich des- halb, die Parteikosten wettzuschlagen. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das während der Ehedauer geäufnete Vorsor- geguthaben von B._____ per 1. Januar 2017 Fr. 109'965.15 beträgt, und dass A._____ über keine während der Ehe erworbenen Vorsorgegelder der zweiten Säule verfügt.
- Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG C._____, wird verpflichtet, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils eine Austrittsleistung von Fr. 27'491.30 zulasten des Freizügigkeitsguthabens von B._____ und zu- gunsten von A._____ auf deren Freizügigkeitskonto bei E._____ zu über- weisen. Diese Austrittsleistung ist ab dem 1. Januar 2017 bis zur Über- weisung mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 (ab
- Januar 2017: 1 %) oder einem allenfalls höheren reglementarischen Zinssatz zu verzinsen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 79
2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuarin Parolini URTEIL vom 31. Januar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. George Hunziker, geschiedene Ehefrau und B._____, geschiedener Ehemann sowie Stiftung Auffangeinrichtung BVG C._____, und Personalvorsorge D._____,
- 2 - und Freizügigkeitsstiftung E._____, Beigeladene betreffend Teilung Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehe- scheidung
- 3 - 1. Die am 25. März 2008 geschlossene Ehe von A._____, und B._____, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts X._____ (neu ab 1. Januar 2017: Regionalgericht X._____) vom 13. Dezember 2016, mitgeteilt am
29. März 2017, geschieden (Proz.Nr. 115-2014-21). Gemäss Ziff. 7 des Urteilsdispositivs beträgt der Schlüssel für die Aufteilung des Freizügig- keitsguthabens von B._____ ¼. Das Scheidungsurteil erwuchs am 2. Mai 2017 in Rechtskraft. 2. Mit Prozessüberweisung vom 31. Mai 2017 leitete das Regionalgericht X._____ die Streitsache B._____ gegen A._____ betreffend Eheschei- dung und Nebenfolgen (Proz.Nr. 115-2014-21) zwecks Durchführung des Verfahrens nach den Art. 22 ff. FZG an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden weiter. 3. Dem Überweisungsschreiben des Regionalgerichts X._____ vom 31. Mai 2017 war der Versicherungsausweis der Pensionskasse für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2008 (Beitrittsdatum) beigelegt. Das Verwaltungsge- richt holte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden den Auszug aus dem individuellen Konto von B._____ sowie bei der Zen- tralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG, die Informationen zu den Vor- sorgeeinrichtungen, welche die Personendaten von B._____ gemeldet hatten, ein. Die Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG, gab mit Schreiben vom 18. September 2017 folgende mögliche Übereinstimmun- gen mit den angegebenen Daten an: Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitsstiftung E._____, Versicherungskasse des M._____, Perso- nalvorsorge D._____, F._____ Freizügigkeitsstiftung, G._____ Freizügig- keitspolicen. 4. Auf Aufforderung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 4. Oktober 2017 hin reichten folgende Vorsorgeeinrichtungen folgende Angaben be- treffend die Vorsorgeguthaben von B._____ ein:
- 4 - - Schreiben der H._____, Ausgleichskasse M._____, vom 5. Oktober 2017: Diese teilte mit, die Guthaben seien per 31. August 2017 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen worden. - Schreiben E._____ vom 6. Oktober 2017: Diese bestätigte, dass sie seit dem 13. Januar 2014 ein Freizügigkeitskonto lautend auf B._____ führe und gab die Höhe des Freizügigkeitsguthabens für folgende Da- ten bekannt: ➢28. August 2014: Fr. 5'288.10 inkl. Zins ➢31. Dezember 2016: Fr. 5'331.85 inkl. Zins ➢2. Mai 2017: Fr. 5'335.45 inkl. Zins - Schreiben der I._____ Pensionskasse vom 10. Oktober 2017: Diese teilte mit, dass die Höhe der Austrittsleistung per 31. Januar 2010 (Versicherungsdauer 1. Oktober 2008 - 31. Januar 2010) Fr. 17'412.35 betrug und dass dieser Betrag am 4. März 2010 an die PKG Pensi- onskasse, Y._____, ausbezahlt worden sei. Gemäss telefonischer Auskunft der PKG Pensionskasse, Y._____, vom 7. November 2017 wurde die Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 36'690.55 am 21. März 2012 an die K._____ BVG-Sammelstiftung überwiesen. Gemäss telefonischer Auskunft dieser Vorsorgeeinrich- tung wurde die Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 45'356.70 am 31. Juli 2014 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen. - Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 16. Oktober 2017: Diese bestätigte die Höhe der Freizügigkeitsleistung bei Heirat mit Fr. 0.-- und gab die Austrittsleistungen für folgende Daten bekannt: ➢28. August 2014: Fr. 45'391.98
- 5 - ➢1. Januar 2017: Fr. 45'882.11 ➢2. Mai 2017: Fr. 45'897.66 - Schreiben der F._____ Freizügigkeitsstiftung vom 18. Oktober 2017: Diese gab ein Total an Vorsorgeguthaben per 31. März 2017 (inkl. Zinsen) von Fr. 15'401.70 an, wobei es sich dabei um voreheliche Guthaben handelt. - Schreiben der Personalvorsorge D._____ L._____ AG vom 3. Novem- ber 2017: Diese gab die Höhe des Altersguthabens für folgende Daten bekannt: ➢28. August 2014: Fr. 9'467.65 PLAN 1 ➢28. August 2014: Fr. 3'136.45 PLAN 2 ➢1. Januar 2017: Fr. 43'697.30 PLAN 1 ➢1. Januar 2017: Fr. 15'053.85 PLAN 2 ➢2. Mai 2017: Fr. 48'719.30 PLAN 1 ➢2. Mai 2017: Fr. 17'099.15 PLAN 2 Gemäss telefonischer Auskunft gehören sowohl die Austrittsleistung nach PLAN 1 als auch nach PLAN 2 dem obligatorischen Teil der Ver- sicherung an. - Schreiben der G._____ vom 8. November 2017: Diese gab die Höhe der Freizügigkeitsleistung für folgende Daten bekannt:
- 6 - ➢28. August 2014: Fr. 68'457.05 ➢1. Januar 2017: Fr. 69'940.80 ➢2. Mai 2017 Fr. 70'081.85 Die Freizügigkeitsleistung bei Heirat (am 25. März 2008) betrug Fr. 62'754.55 bzw. Fr. 68'457.05 (aufgezinst), das heisst, die gesamte Austrittsleistung wurde vor der Heirat einbezahlt. Für die geschiedene Ehefrau, A._____, mussten keine Angaben eingeholt werden, zumal gemäss Scheidungsurteil des Regionalgerichts X._____ vom 13. Dezember 2016/29. März 2017 nur die während der Ehe erwor- benen Vorsorgegelder des Ehemannes nach dem vom Regionalgericht festgelegten Schlüssel zu teilen sind. 5. Gestützt auf all diese Angaben berechnete die Instruktionsrichterin den Anspruch von A._____ für die massgebliche Periode folgendermassen, wobei verschiedene Varianten betreffend das Enddatum in Frage kamen (vgl. dazu unten Erwägung 2b und c): ➢vom 25. März 2008 bis 28. August 2014 (Einreichung Scheidungs- klage) Fr. 15'821.05 (Fr. 45'391.98 + Fr. 5'288.10 + Fr. 9'467.65 + Fr. 3'136.45 = Fr. 63'284.18 : 4) ➢vom 25. März 2008 bis 1. Januar 2017 (Inkrafttreten des neuen Rechts) Fr. 27'491.30 (Fr. 45'882.11 + Fr. 5'331.83 + Fr. 43'697.30 + Fr. 15'053.85 = Fr. 109'965.15 : 4) ➢vom 25. März 2008 bis 2. Mai 2017 (Rechtskraft Scheidungsurteil) Fr. 29'262.90 (Fr. 45'897.66 + Fr. 5'335.45 + Fr. 48'719.30 + Fr. 17'099.15 = Fr. 117'051.55 : 4) Mit Schreiben vom 13. November 2017 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien diese Daten und Berechnungen mit und erklärte, dass das Ge-
- 7 - richt alsdann entscheiden werde, für welchen Zeitraum die Berechnung des Anspruchs von A._____ zu erfolgen habe. Die Instruktionsrichterin wies auch darauf hin, dass die der ausgleichsberechtigten Partei zuste- hende Austrittsleistung gemäss BGE 129 V 251 E.3 und 4 (vgl. auch BSV-Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 98 vom 30. April 2007, Rz. 578) ab Anspruchsdatum bis zur Überweisung mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 (ab 1. Januar 2017: 1 %) oder ei- nem allenfalls höheren reglementarischen Zinssatz zu verzinsen sei. Gleichzeitig räumte sie den Parteien Frist zur Stellungnahme ein. 6. Mit Schreiben vom 28. November 2017 teilte der Rechtsvertreter von A._____ mit, dass er zu den erfolgten Korrespondenzen und Angaben keine Bemerkungen anzubringen habe. Seitens von B._____ ging innert Frist keine Stellungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der berufli- chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) werden bei Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelnden Austritts- leistungen und Rentenanteile nach den Art. 122-Art. 124e des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie den Art. 280 und Art. 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) geteilt. Art. 25a FZG sieht für den Fall, dass die zu übertragende Austrittsleistung nicht mit dem Scheidungsurteil festgelegt werden kann, vor, dass das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) zu- ständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht festgelegten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchführt, nachdem ihm die Streitsache vom Scheidungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO
- 8 - überwiesen worden ist. Vorliegend ist das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden als Versicherungsgericht im Klageverfahren gestützt auf Art. 63 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) zur Durchführung dieser Teilung zuständig.
2. a) Gemäss der bis zum 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung von Art. 122 ZGB und Art. 22 Abs. 2 FZG sind die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge auszugleichen. Mit den seit dem 1. Januar 2017 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich (Änderung vom 19. Juni 2015) ist der Stichtag zur Bemessung des mass- gebenden Teilungssubstrats nicht mehr die Rechtskraft des Scheidungs- urteils, sondern der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (vgl. Art. 122 ZGB und Art. 22a Abs. 1 FZG in der seit 1. Januar 2017 gül- tigen Fassung). Demnach entspricht neu die zu teilende Austrittsleitung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich all- fälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Schei- dungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügig- keitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen (Art. 22a Abs. 1 Satz 2 FZG). Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22a Abs. 1 Satz 3 FZG). Übergangsrechtlich sieht Art. 7d Schlusstitel des ZGB (SchlTzZGB) vor, dass für die berufliche Vorsorge bei Scheidung das neue Recht gilt, so- bald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten ist (Abs. 1), und dass auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom
19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung findet (Abs. 2).
- 9 - b) Auf den vorliegenden Fall angewendet heisst das, dass als Stichtag für die Teilung der Austrittsleistungen nach dem vom Regionalgericht X._____ vorgegebenen Schlüssel nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, nämlich der 2. Mai 2017, sondern der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens, nämlich der 28. August 2014 anzu- nehmen ist. Die so gestützt auf Art. 122 ZGB und Art. 22a Abs. 1 FZG i.V.m. Art. 7d SchlTzZGB per Einleitung des Scheidungsverfahrens (28. August 2014) ermittelte Austrittsleistung beläuft sich auf Fr. 63'284.18 (Fr. 45'391.98 + Fr. 5'288.10 + Fr. 9'467.65 + Fr. 3'136.45) (vgl. die Anga- ben der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen). Gemäss Scheidungsurteil des Regionalgerichts X._____ vom 13. Dezember 2016/29. März 2017 ist nur die massgebliche Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes zu tei- len. Die geschiedene Ehefrau verfügt offenbar über keine während der Ehe erworbenen Vorsorgegelder der zweiten Säule. Das Regionalgericht X._____ legte im Scheidungsurteil vom 13. Dezember 2016/29. März 2017 den Teilungsschlüssel auf ¼ (einen Viertel) verbindlich fest (vgl. Ur- teilsdispositiv Ziff. 7), was einen Anspruch der geschiedenen Ehefrau von Fr. 15'821.50 (25 % von Fr. 63'284.18) ergibt. c) Mit der per 1. Januar 2017 erfolgten Gesetzesänderung wurde, wie er- wähnt, der massgebende Zeitpunkt für die Berechnung der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge vorverschoben. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits hängig sind, bewirkt die Anwendung der revidierten Bestimmungen eine Rückwirkung des neuen Rechts auf einen Zeitpunkt vor seinem Inkrafttreten. Sie zieht mithin eine Verkürzung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nach sich, da nach der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung von Art. 122 ZGB und Art. 22 Abs. 2 FZG die Austrittsleistung bis zum Zeit- punkt der rechtskräftigen Ehescheidung (Rechtskraft Scheidungspunkt) zu berechnen war. Dabei ist die Verkürzung der Ansprüche umso grösser, je länger der Eintritt der Rechtshängigkeit des fraglichen Verfahrens bei
- 10 - Inkrafttreten des neuen Rechts zurück liegt. Im vorliegenden Fall hätte sich nach der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung eine Aus- trittsleistung (für den Zeitraum 28. März 2008 bis zum 2. Mai 2017) von total Fr. 117'051.55 (Fr. 45'897.66 + Fr. 5'335.45 + Fr. 48'719.30 + Fr. 17'099.15; vgl. die Angaben der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen) und ein Anteil für die geschiedene Ehefrau von Fr. 29'262.90 ergeben (25 % von Fr. 117'051.55). Das heisst, aufgrund der eingetretenen Geset- zesänderung verringert sich der der geschiedenen Ehefrau zustehende Betrag um Fr. 13'441.40 (Fr. 29'262.90 - Fr. 15'821.50). Aufgrund dieser Diskrepanz postuliert ein Teil der Lehre in diesem Zu- sammenhang für bereits hängige Verfahren die Annahme eines dritten Stichtages, nämlich den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision (1. Januar 2017) (vgl. dazu MYRIAM GRÜTTER, Der neue Vorsorgeaus- gleich im Überblick, in: FamPra 01/2017, S. 127 ff.; THOMAS GEISER, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, in: AJP 2015, 1371 ff., 1386; IVO SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ih- re Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016, 1575 ff., 1586 f.; kritisch dazu: ROLAND FANKHAUSER, Ein dritter Stichtag zwischen altem und neuem Vorsorgeausgleich?, in: FamPra 01/2017, S. 157 ff. mit Hinweisen auf die übergangsrechtliche Kontroverse). Begründet wird die- ser Lösungsansatz damit, dass das Abstellen auf den Stichtag des neuen Rechts bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision hängigen Verfahren zu stossenden Ergebnissen führe, dass die Nichtrückwirkung durch den Willen des Gesetzgebers gedeckt sei, diese dem Gebot von Treu und Glauben und der Rechtssicherheit entspreche und zu rechts- gleicher Behandlung aller hängigen Verfahren führe (vgl. FANKHAUSER, a.a.O., S. 158). FANKHAUSER (a.a.O., S. 158) erachtet dagegen den Wort- laut des neuen Art. 7d SchlTzZGB als klar und die beschriebene Auswir- kung in Anlehnung an die ähnlich lautende scheidungsrechtliche Überg- angsbestimmung in Art. 7b SchlTzZGB und an die Materialien als vom
- 11 - Gesetzgeber so gewollt. Er sieht keine ernsthaften Hinweise, wonach der Wortlaut der Übergangsbestimmung nicht dem wahren Sinn der betref- fenden Bestimmung entsprechen würde, was aber nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 124 II 265 E.3a) notwendig wäre, um vom Wortlaut abzuweichen. GRÜTTER (a.a.O., S. 129) hingegen erach- tet eine solche Abweichung gerade unter Hinweis auf BGE 124 II 265 E.3a als geboten, weil die wörtliche Auslegung zu willkürlichen Resultaten für die Parteien eines hängigen Verfahrens führe, was der Gesetzgeber nicht gewollt haben könne; richtig sei deshalb, das neue Recht zwar ab sofort anzuwenden, aber ohne Rückwirkung, Stichtag für alle hängigen Prozesse müsse daher der 1. Januar 2017 sein (GRÜTTER, a.a.O., S. 130). d) Vorliegend nahm keine der Parteien Stellung zur Berechnung der zu tei- lenden Austrittsleistungen, obwohl ihnen die Instruktionsrichterin die frag- lichen Angaben und Berechnungen mit Schreiben vom 13. November 2017 zukommen liess und ihnen Frist zur Stellungnahme einräumte. Im Scheidungsverfahren hatte der Ehemann den Verzicht auf die Teilung des BVG-Guthabens beantragt. Das Regionalgericht X._____ als Schei- dungsgericht führte dazu im Scheidungsurteil vom 13. Dezember 2016/29. März 2017 aus, der Ehemann habe zusammen mit seiner Mutter den Grossteil der erzieherischen Verantwortung gegenüber der gemein- samen Tochter übernommen, zudem habe er auch für den finanziellen Rückhalt der Familie gesorgt. Dass die Ehefrau kaum einen eigenen Bei- trag zu den familiären Aufgaben habe erbringen können, sei nicht aus Böswilligkeit geschehen, sondern weil die Ehefrau unter einer schwerwie- genden schizophrenen Störung gelitten habe, infolgedessen es (nach ei- ner durch sie verübten Brandstiftung anfangs April 2009) zu einem län- gerdauernden stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik und da- nach im Januar 2012 zur Ausweisung/Ausreise ins Heimatland gekom- men sei (vgl. Scheidungsurteil vom 13. Dezember 2016/29. März 2017
- 12 - S. 20 und S. 22). Das Scheidungsgericht erachtete unter diesen Umstän- den einen gänzlichen Verzicht auf die Teilung des Freizügigkeitsgutha- bens als nicht sachgerecht, jedoch auch eine hälftige Teilung aufgrund der während der Ehe doch sehr ungleich verteilten Lasten und der im Heimatland markant niedrigeren Lebenskosten als unbillig, weshalb es den Teilungsschlüssel auf ¼ festlegte. Im Hinblick darauf, sämtliche gleich gelagerten Fälle, nämlich alle bei In- krafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen hängigen Verfahren gleich zu behandeln und so die Berechnung der Austrittsleistung nicht vom in der Regel in diesen Fällen zufälligen Zeitpunkt der Einleitung und damit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens abhängig sein zu lassen, schliesst sich das Verwaltungsgericht, trotz nicht ganz unberechtigter Kri- tik von FANKHAUSER, der oben dargelegten überwiegenden Lehrmeinung zur erwähnten Streitfrage an. Mithin erachtet es das Gericht als sachge- recht, vom 1. Januar 2017 als Stichtag für die Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen auszugehen und so die revidierten Gesetzesbestimmungen zwar sofort anzuwenden, jedoch nicht rückwir- kend über das Datum von deren Inkrafttreten hinaus. Gestützt darauf hat das Gericht vorliegend eine während der Ehe, nämlich ab der Heirat am
25. März 2008, bis zum 1. Januar 2017 geäufnete Austrittsleistung von to- tal Fr. 109'965.15 (Fr. 45'882.11 + Fr. 5'331.83 + Fr. 43'697.30 + Fr. 15'053.85; vgl. die Angaben der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen) ermittelt, was einen Anteil für die geschiedene Ehefrau von Fr. 27'491.30 ergibt (25 % von Fr. 109'965.15) (anstatt von Fr. 29'262.90 beim Stichda- tum Rechtskraft des Scheidungsurteils [2. Mai 2017] bzw. Fr. 15'821.50 beim Stichdatum Einleitung des Scheidungsverfahrens [28. August 2014]). Würden die revidierten Gesetzesbestimmungen rückwirkend an- gewendet, würde die geschiedene Ehefrau eines Anteils an der Austritts- leistung des geschiedenen Ehemannes von Fr. 11'669.80 (Differenz zwi- schen der per Einleitung des Scheidungsverfahrens [28. August 2014] be-
- 13 - rechneten Austrittsleistung von Fr. 15'821.50 und der per 1. Januar 2017 berechneten Austrittsleistung von Fr. 27'491.30) verlustig gehen, was bei einem Umwandlungssatz von 6 % (vgl. Art. 14 BVG) immerhin einen mo- natlichen Rentenanteil von rund Fr. 60.-- ausmachen würde. Deshalb und weil bereits das Scheidungsgericht angesichts der ungewöhnlichen Ehe- geschichte von der grundsätzlich hälftigen Teilung des Austrittsguthabens gemäss Art. 123 ZGB abgewichen und den Teilungsschlüssel auf ¼ re- duziert hat, erscheint dem Gericht die gewählte Lösung auch im konkret zu beurteilenden Streitfall als gerechtfertigt und sachgerecht. e) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die dem ausgleichsbe- rechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag an bis zum Zeitpunkt der Überweisung mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) zu verzinsen (BGE 129 V 251 E.3 und 4). Der massge- bende Stichtag ist vorliegend der 1. Januar 2017. Der Zinssatz (Art. 12 BVV 2) beträgt ab 1. Januar 2017 1 %. Sollte die angewiesene Pensions- kasse reglementarisch einen höheren Zins vorsehen, so kommt dieser zur Anwendung (BGE 129 V 251 E.5). Die erwähnten Zinssätze gelten bis zum Ablauf der Zahlungsfrist, das heisst bis 30 Tage nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. bei einem Weiterzug bis zum Tag der Ausfällung des Entscheides des Bundesgerichts (BGE 129 V 251 E.5). Danach wäre ein Verzugszins von 2 % zu bezahlen (Art. 7 der Verord- nung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV; SR 831.425] i.V.m. Art. 12 BVV 2). f) Im Laufe des vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hän- gigen Verfahrens teilte die Instruktionsrichterin dem geschiedenen Ehe- mann mit, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Überweisung des der geschiedenen Ehefrau zustehenden Gesamtbetrages verpflichtet
- 14 - würde, sofern er nicht innert der ihm angesetzten Frist eine andere Vor- sorge-/Freizügigkeitseinrichtung dafür bezeichnen würde. Dies war nicht der Fall, weshalb die Stiftung Auffangeinrichtung BVG entsprechend zur Auszahlung des der geschiedenen Ehefrau zustehenden Anteils am Vor- sorgeguthaben von Fr. 27'491.30 auf das von ihr bezeichnete Freizügig- keitskonto angewiesen wird. g) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils den Betrag von Fr. 27'491.30 (25 % von Fr. 109'965.15) zulasten des Vorsorgeguthabens des geschiedenen Ehemannes und zugunsten der geschiedenen Ehefrau auf deren Freizügigkeitskonto bei E._____ zu überweisen hat, wobei die- se Austrittsleistung ab dem 1. Januar 2017 bis zur Überweisung mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 (ab dem 1. Januar 2017: 1 %) oder einem allenfalls höheren reglementarischen Zinssatz zu verzinsen ist.
3. a) Das Gerichtsverfahren ist nach Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos. b) Gemäss Art. 78 VRG ist eine aussergerichtliche Entschädigung in jenen Fällen zu bezahlen, in denen die eine Partei mit ihren Anträgen obsiegt und die andere unterliegt. Das Verfahren betreffend Teilung der Austritts- leistungen ist von der Besonderheit geprägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes wegen erfolgt (vgl. LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., 2014, § 59 Rz. 20 S. 463 f.). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffe- nen Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsie-
- 15 - gens kann, auch angesichts des feststellenden Charakters des vorliegen- den Verfahrens, somit keine Anwendung finden. Es rechtfertigt sich des- halb, die Parteikosten wettzuschlagen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Es wird festgestellt, dass das während der Ehedauer geäufnete Vorsor- geguthaben von B._____ per 1. Januar 2017 Fr. 109'965.15 beträgt, und dass A._____ über keine während der Ehe erworbenen Vorsorgegelder der zweiten Säule verfügt. 2. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG C._____, wird verpflichtet, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils eine Austrittsleistung von Fr. 27'491.30 zulasten des Freizügigkeitsguthabens von B._____ und zu- gunsten von A._____ auf deren Freizügigkeitskonto bei E._____ zu über- weisen. Diese Austrittsleistung ist ab dem 1. Januar 2017 bis zur Über- weisung mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 (ab
1. Januar 2017: 1 %) oder einem allenfalls höheren reglementarischen Zinssatz zu verzinsen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]