Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Aufgrund der Ergebnisse einer periodischen Überprüfung wurden die Er- gänzungsleistungen mit Verfügung vom 25. November 2016 auf Fr. 61.-- pro Monat (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) ab 1. Dezem- ber 2016 herabgesetzt. Dabei wurde das Grundeigentum von A._____ zu 63 % als selbstbewohnte Liegenschaft (Eigenmiete) und zu 37 % als nicht selbstbewohnte Liegenschaft (Vermietung) gemäss der amtlichen Schät- zung vom 14. Juni 2007 berücksichtigt. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 berechnete die AHV-Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen in- folge der veränderten Berechnungsgrundlage neu und anerkannte weiter- hin Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 61.-- pro Monat (exkl. Prämi- enpauschale Krankenversicherung) mit Wirkung ab 1. Januar 2017. Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ vom 29. Dezember 2016 wies die AHV-Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. Februar 2017 (recte:
E. 3 Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid erhob A._____ (nach- folgend Beschwerdeführerin) am 29. März 2017 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, mit Hinweis auf die eingereichte amtliche Schätzung vom 23. März 2017, sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie eine er- neute Prüfung ihrer Ergänzungsleistungen.
- 3 -
E. 4 Mit Vernehmlassung vom
10. April 2017 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin), auf die Beschwer- de sei nicht einzutreten, da der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 (recte: 3. Februar 2017) infolge Fristversäumnisses der Beschwerdeführe- rin inzwischen formell rechtskräftig geworden sei.
E. 5 Mit Verfügung vom 11. April 2017 setzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen aufgrund der geänderten Berechnungsgrundlage mit Wirkung ab 1. März 2017 auf Fr. 769.-- pro Monat (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) fest. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 (recte: 3. Februar 2017) sowie die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2017 (rec- te: 3. Februar 2017). Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen und Einspra- cheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versi- cherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht des- jenigen Kantons, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde
- 4 - führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt in X._____/GR, womit die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die örtliche Zuständigkeit des als Versiche- rungsgericht amtenden Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden fällt. Seine sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorlie- genden Streitsache somit zuständig. b) Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Nachstehend gilt es zu prüfen, ob mit der eingereichten Beschwerde die Beschwerdefrist gewahrt worden ist respektive, ob das Rechtsmittel verspätet ist, was fer- ner darüber entscheidet, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann oder nicht.
2. a) Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde schriftlich innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim kantonalen Versicherungsgericht einzureichen, wobei der Zustellungstag bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Sinn- gemäss anwendbar sind die Art. 38 - 40 ATSG (Abs. 2). Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Zur Berechnung von Fristen äussert sich Art. 38 ATSG: Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mittei- lung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonn- tag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Zur Einhal- tung der Fristen bestimmt Art. 39 Abs. 1 ATSG, dass schriftliche Einga- ben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger einge-
- 5 - reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben werden müssen. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver- säumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). b) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 (recte:
3. Februar 2017) wurde am 3. Februar 2017 der Post übergeben und per Einschreiben an die Beschwerdeführerin gesandt (vgl. Auszug Track & Trace in den beschwerdegegnerischen Beilagen). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in wel- chem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. In tatsächlicher Hinsicht gilt als erstellt, dass der angefochtene Entscheid vom 6. Februar 2017 (recte: 3. Februar 2017) der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2017 zugestellt wurde (vgl. Auszug Track & Trace in den beschwerde- gegnerischen Beilagen). Damit begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Folgetag, d.h. am 9. Februar 2017 zu laufen und endete am 10. März
2017. Damit ist die am 29. März 2017 (Poststempel) eingereichte Be- schwerde offensichtlich verspätet. c) Das beschwerdeführerische Argument, die von ihr beantragte neue amtli- che Schätzung der Liegenschaft (vgl. Bf-act. 1) habe Zeit benötigt, wes- halb sie die Beschwerdefrist nicht habe einhalten können, vermag daran nichts zu ändern. Bei der 30-tägigen Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG han- delt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckbar ist (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ausserdem sind vorliegend keine Gründe für eine Wieder- herstellung der Frist nach Art. 41 ATSG gegeben. Art. 41 ATSG lässt eine Fristwiederherstellung nur zu, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht und die Hinderung auf einen objektiven oder auf einen subjekti-
- 6 - ven Grund zurückzuführen ist. Darunter fallen beispielsweise eine schwe- re Krankheit, eine Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne weiteres absehbar war, oder in engen Grenzen auch sprachliche Schwierigkeiten (vgl. zum Ganzen KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, N. 7 ff. zu Art. 41 ATSG mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass die Beschaffung einer amtlichen Schätzung länger dauerte als die Beschwer- defrist, stellt indessen keinen Grund für eine Fristwiederherstellung nach Art. 41 ATSG dar. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Beschwerde fristge- recht mit dem Hinweis einreichen können, die amtliche Schätzung nach- zureichen, sobald diese vorliegt. d) Da nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, erübrigt sich die materiellrechtliche Prüfung, ob die Beschwerde- gegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistun- gen zu Recht auf monatlich Fr. 61.-- festgesetzt hat. Abschliessend sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen aufgrund der neuen amtlichen Schätzung des Grundeigentums vom 23. März 2017 neu be- rechnet und der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2017 (vgl. beschwerdegegnerische Beilage) mit Wirkung ab 1. März 2017 Er- gänzungsleistungen in Höhe von Fr. 769.-- pro Monat (exkl. Prämienpau- schale Krankenversicherung) zugesprochen hat. 3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdefüh- rerin ihre Beschwerde verspätet erhoben hat und auch die Voraussetzun- gen für eine Fristwiederherstellung nach Art. 41 ATSG nicht gegeben sind. Damit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Gerichts- kosten sind keine zu erheben, da das Beschwerdeverfahren vor dem kan- tonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG – unter Vorbe- halt vorliegend ausser Betracht fallender Ausnahmen – kostenlos ist. Der
- 7 - obsiegenden Beschwerdegegnerin steht ausserdem keine aussergericht- liche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 53
2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Lenz als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 12. Mai 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
- 2 - 1. Am 3. Mai 2012 meldete sich A._____ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse als EL-Durchführungs- stelle (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse), zum Bezug von Ergänzungs- leistungen an. Mit Verfügung vom 27. September 2012 anerkannte die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch von A._____ und sprach ihr mit Wir- kung ab dem 1. Mai 2012 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 991.-- zu. In den Jahren 2013, 2014 und 2015 wurden die Ergänzungsleistungen infolge veränderter Berechnungsgrundlagen jeweils neu berechnet. 2. Aufgrund der Ergebnisse einer periodischen Überprüfung wurden die Er- gänzungsleistungen mit Verfügung vom 25. November 2016 auf Fr. 61.-- pro Monat (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) ab 1. Dezem- ber 2016 herabgesetzt. Dabei wurde das Grundeigentum von A._____ zu 63 % als selbstbewohnte Liegenschaft (Eigenmiete) und zu 37 % als nicht selbstbewohnte Liegenschaft (Vermietung) gemäss der amtlichen Schät- zung vom 14. Juni 2007 berücksichtigt. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 berechnete die AHV-Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen in- folge der veränderten Berechnungsgrundlage neu und anerkannte weiter- hin Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 61.-- pro Monat (exkl. Prämi- enpauschale Krankenversicherung) mit Wirkung ab 1. Januar 2017. Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ vom 29. Dezember 2016 wies die AHV-Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. Februar 2017 (recte:
3. Februar 2017) ab. 3. Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid erhob A._____ (nach- folgend Beschwerdeführerin) am 29. März 2017 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, mit Hinweis auf die eingereichte amtliche Schätzung vom 23. März 2017, sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie eine er- neute Prüfung ihrer Ergänzungsleistungen.
- 3 - 4. Mit Vernehmlassung vom
10. April 2017 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin), auf die Beschwer- de sei nicht einzutreten, da der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 (recte: 3. Februar 2017) infolge Fristversäumnisses der Beschwerdeführe- rin inzwischen formell rechtskräftig geworden sei. 5. Mit Verfügung vom 11. April 2017 setzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen aufgrund der geänderten Berechnungsgrundlage mit Wirkung ab 1. März 2017 auf Fr. 769.-- pro Monat (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) fest. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 (recte: 3. Februar 2017) sowie die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2017 (rec- te: 3. Februar 2017). Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen und Einspra- cheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versi- cherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht des- jenigen Kantons, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde
- 4 - führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt in X._____/GR, womit die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die örtliche Zuständigkeit des als Versiche- rungsgericht amtenden Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden fällt. Seine sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorlie- genden Streitsache somit zuständig. b) Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Nachstehend gilt es zu prüfen, ob mit der eingereichten Beschwerde die Beschwerdefrist gewahrt worden ist respektive, ob das Rechtsmittel verspätet ist, was fer- ner darüber entscheidet, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann oder nicht.
2. a) Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde schriftlich innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim kantonalen Versicherungsgericht einzureichen, wobei der Zustellungstag bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Sinn- gemäss anwendbar sind die Art. 38 - 40 ATSG (Abs. 2). Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Zur Berechnung von Fristen äussert sich Art. 38 ATSG: Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mittei- lung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonn- tag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Zur Einhal- tung der Fristen bestimmt Art. 39 Abs. 1 ATSG, dass schriftliche Einga- ben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger einge-
- 5 - reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben werden müssen. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver- säumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). b) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 (recte:
3. Februar 2017) wurde am 3. Februar 2017 der Post übergeben und per Einschreiben an die Beschwerdeführerin gesandt (vgl. Auszug Track & Trace in den beschwerdegegnerischen Beilagen). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in wel- chem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. In tatsächlicher Hinsicht gilt als erstellt, dass der angefochtene Entscheid vom 6. Februar 2017 (recte: 3. Februar 2017) der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2017 zugestellt wurde (vgl. Auszug Track & Trace in den beschwerde- gegnerischen Beilagen). Damit begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Folgetag, d.h. am 9. Februar 2017 zu laufen und endete am 10. März
2017. Damit ist die am 29. März 2017 (Poststempel) eingereichte Be- schwerde offensichtlich verspätet. c) Das beschwerdeführerische Argument, die von ihr beantragte neue amtli- che Schätzung der Liegenschaft (vgl. Bf-act. 1) habe Zeit benötigt, wes- halb sie die Beschwerdefrist nicht habe einhalten können, vermag daran nichts zu ändern. Bei der 30-tägigen Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG han- delt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckbar ist (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ausserdem sind vorliegend keine Gründe für eine Wieder- herstellung der Frist nach Art. 41 ATSG gegeben. Art. 41 ATSG lässt eine Fristwiederherstellung nur zu, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht und die Hinderung auf einen objektiven oder auf einen subjekti-
- 6 - ven Grund zurückzuführen ist. Darunter fallen beispielsweise eine schwe- re Krankheit, eine Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne weiteres absehbar war, oder in engen Grenzen auch sprachliche Schwierigkeiten (vgl. zum Ganzen KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, N. 7 ff. zu Art. 41 ATSG mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass die Beschaffung einer amtlichen Schätzung länger dauerte als die Beschwer- defrist, stellt indessen keinen Grund für eine Fristwiederherstellung nach Art. 41 ATSG dar. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Beschwerde fristge- recht mit dem Hinweis einreichen können, die amtliche Schätzung nach- zureichen, sobald diese vorliegt. d) Da nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, erübrigt sich die materiellrechtliche Prüfung, ob die Beschwerde- gegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistun- gen zu Recht auf monatlich Fr. 61.-- festgesetzt hat. Abschliessend sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen aufgrund der neuen amtlichen Schätzung des Grundeigentums vom 23. März 2017 neu be- rechnet und der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2017 (vgl. beschwerdegegnerische Beilage) mit Wirkung ab 1. März 2017 Er- gänzungsleistungen in Höhe von Fr. 769.-- pro Monat (exkl. Prämienpau- schale Krankenversicherung) zugesprochen hat. 3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdefüh- rerin ihre Beschwerde verspätet erhoben hat und auch die Voraussetzun- gen für eine Fristwiederherstellung nach Art. 41 ATSG nicht gegeben sind. Damit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Gerichts- kosten sind keine zu erheben, da das Beschwerdeverfahren vor dem kan- tonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG – unter Vorbe- halt vorliegend ausser Betracht fallender Ausnahmen – kostenlos ist. Der
- 7 - obsiegenden Beschwerdegegnerin steht ausserdem keine aussergericht- liche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]