opencaselaw.ch

S 2017 38

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Graubünden · 2017-11-10 · Deutsch GR
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Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Fe- bruar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fortsetzung der Gewährung der Kostengutsprachen bis zum 30. November 2023, wie früher verfügt.

E. 4 In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde so- weit sie nicht anerkannt werde. Sie führte im Wesentlichen aus, die ver- fügte Aufhebung des Geburtsgebrechens Ziffer 420 sei aus einem Miss- verständnis erfolgt. Ihre Mitteilung vom 31. März 2014 werde somit wei-

- 3 - terhin Gültigkeit haben und sie die im Zusammenhang mit der Frühgebo- renen-Retinopathie notwendigen medizinischen Massnahmen (wie bspw. augenärztliche Kontrollen) übernehmen. Hingegen sei die hier nur noch zur Diskussion stehende Hyperopie, wie von der RAD-Ärztin festgestellt, nicht durch die Frühgeborenen-Retinopathie bedingt, weshalb die bean- tragte Kostengutsprache für Brillen nicht im Zusammenhang mit dem Ge- burtsgebrechen Ziff. 420 übernommen werden könne.

E. 5 Am 27. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Mit Schreiben vom 31. März 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 31. Januar 2017. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i. V. m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit sie zur Be- schwerdeführung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

- 4 - b) Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Teil der Beschwerde anerkannt hat. So führte sie aus, die verfügte Aufhebung des Geburtsgebrechens Ziffer 420 sei aus einem Missverständnis erfolgt: Da im Austrittsbericht des Kantonsspital Chur vom 13. Februar 2014 eine to- tale Regredienz der ROP (Frühgeborenen-Retinopathie) festgehalten sei, sei sie irrtümlicherweise von keiner weiteren Behandlungsnotwendigkeit ausgegangen. Nach Rücksprache mit dem RAD sei allerdings davon aus- zugehen, dass eine Frühgeborenen-Retinopathie eine lebenslange au- genärztliche Betreuung erfordere. Ihre Mitteilung vom 31. März 2014 wer- de somit weiterhin Gültigkeit haben und sie die im Zusammenhang mit der Frühgeborenen-Retinopathie notwendigen medizinischen Massnah- men (wie bspw. augenärztliche Kontrollen) übernehmen. Dadurch hat die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung im Rahmen ihrer Ver- nehmlassung insoweit widerrufen, als sie ihren (dadurch aufgehobenen) Entscheid vom 31. März 2014 betreffend die Übernahme der Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 420 (Bindegewebsbildung hinter der Linse und unechte angeborene Netzhautgeschwulst beim Frühgeborenen) und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfa- cher und zweckmässiger Ausführung vom 12. November 2013 bis zum

30. November 2023 (Bg-act. 17) wiederhergestellt hat. Davon ist Vormerk zu nehmen. c) Streitgegenstand bildet hier somit lediglich die Frage, ob die Beschwer- degegnerin im Zusammenhang mit der Kostengutsprache für die Behand- lung des Geburtsgebrechens Ziff. 420 auch Anspruch auf die von Dr. med. B._____ verordneten Brillen im Wert von Fr. 403.-- (Fr. 195.50 + Fr. 207.50 [Bg-act. 49 f.]) hat. d) Da der Streitwert unter Fr. 5'000.-- liegt und keine Fünferbesetzung vor- geschrieben ist, entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 43 Abs. 2 und 3 VRG).

- 5 -

2. a) Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Al- tersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen not- wendigen medizinischen Massnahmen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG be- zeichnet der Bundesrat die Geburtsgebrechen, für welche die Massnah- men gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, falls das Ge- burtsgebrechen von geringfügiger Bedeutung ist. Als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburts- gebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches er- kannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Geburtsge- brechen [GgV; SR 831.232.21]). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen An- passung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten alle Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissen- schaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). b) Der behandelnde Augenarzt Dr. med. B._____ erwähnte in seinem Ge- suchformular an die IV-Stelle vom 9. Dezember 2016 (Bg-act. 51) zur Übernahme der Brillenkosten die Geburtsgebrechen Ziff. 313, 321 und

420. Mit dem Auge haben die Geburtsgebrechen in Ziff. 411-428 GgV Anhang zu tun. In Frage kommt hier allenfalls Ziff. 420 GgV Anhang, wel- che folgendes Geburtsgebrechen umschreibt: Frühgeborenen- Retinopathie und Pseudoglioma congenitum (inkl. Morbus Coats), also eine Bindegewebsbildung hinter der Linse und unechte angeborene Netzhautgeschwulst beim Frühgeborenen. Die RAD-Ärztin Dr. med. C._____ hielt in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 fest, dass die Hyperopie nicht durch die Frühgeborenen-Retinopathie zu erklären sei. Bei der Fehlsichtigkeit und der Netzhauterkrankung handle es sich

- 6 - um zwei eigenständige krankhafte Veränderungen des Auges (vgl. Bg- act. 56 S. 4). Wie die RAD-Ärztin später ergänzte, wird in der Literatur er- wähnt (vgl. Bg-act. C2), dass im Zusammenhang mit der Frühgeborenen- Retinopathie eine Myopie (Kurzsichtigkeit) entstehen könne. Wie die RAD-Ärztin und die Beschwerdegegnerin schlussfolgerten, lässt sich die vorliegende Hyperopie indessen nicht durch die Frühgeborenen- Retinopathie erklären. Die geltend gemachten Brillenkosten können somit nicht im Zusammenhang mit der Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 420 GgV Anhang von der Beschwerdegeg- nerin übernommen werden. Andere das Auge betreffende Geburtsgebre- chen (Ziff. 411-428 GgV Anhang) kommen im Übrigen nicht in Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Übernahme der Brillenkosten von Fr. 403.-- zu Recht abgelehnt. 3. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem je- weiligen Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend hat die Beschwerde- gegnerin die Kosten von Fr. 500.-- zu übernehmen, zumal sie die Be- schwerde durch ihren Fehlentscheid veranlasst und diese weitestgehend anerkannt hat. Ein Ersatz der Parteikosten steht der nicht anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführerin praxisgemäss nicht zu.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht anerkannt worden ist. - 7 -
  2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 38

3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichter Meisser und Paganini als Aktuar URTEIL vom 10. November 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Ramona Caviezel, Steigstrasse 7, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ ist am _____ geboren mit einem Geburtsgewicht von 745 g. Sie wurde deswegen vorab in Chur und zwischenzeitlich auch in Zürich bis zum _____ hospitalisiert. Diagnostiziert wurde unter anderem eine Reti- nopathie (Netzhauterkrankung) Grad I. Die IV-Stelle gewährte von Anfang an mit Verfügungen vom 31. März 2014 Kostengutsprachen für medizini- sche Massnahmen für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 247, 313, 321, 494, 495, 498 und insbesondere auch für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 420 (Bindegewebsbildung hinter der Linse und unechte angeborene Netzhautgeschwulst beim Frühgeborenem) und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 12. November 2013 bis zum 30. November 2023. 2. Am 9. Dezember 2016 reichte A._____ bei der IV-Stelle ein Gesuch für die Übernahme der Kosten einer ärztlich verordneten Brille wegen Hyper- opie (Weitsichtigkeit) beidseits aufgrund der Geburtsgebrechen Ziff. 313, 321, 420 im Betrage von Fr. 403.-- ein. Nach Vorbescheid vom 11. Januar 2017 und dagegen erhobenem Einwand vom 23. Januar 2017 hob die IV- Stelle mit Verfügung vom 31. Januar 2017 ihre Mitteilung vom 31. März 2014 betreffend Geburtsgebrechen Ziff. 420 mit Wirkung ab dem 1. März 2017 auf und lehnte damit auch die Übernahme der Brillenkosten ab. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Fe- bruar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fortsetzung der Gewährung der Kostengutsprachen bis zum 30. November 2023, wie früher verfügt. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde so- weit sie nicht anerkannt werde. Sie führte im Wesentlichen aus, die ver- fügte Aufhebung des Geburtsgebrechens Ziffer 420 sei aus einem Miss- verständnis erfolgt. Ihre Mitteilung vom 31. März 2014 werde somit wei-

- 3 - terhin Gültigkeit haben und sie die im Zusammenhang mit der Frühgebo- renen-Retinopathie notwendigen medizinischen Massnahmen (wie bspw. augenärztliche Kontrollen) übernehmen. Hingegen sei die hier nur noch zur Diskussion stehende Hyperopie, wie von der RAD-Ärztin festgestellt, nicht durch die Frühgeborenen-Retinopathie bedingt, weshalb die bean- tragte Kostengutsprache für Brillen nicht im Zusammenhang mit dem Ge- burtsgebrechen Ziff. 420 übernommen werden könne. 5. Am 27. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Mit Schreiben vom 31. März 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 31. Januar 2017. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i. V. m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit sie zur Be- schwerdeführung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

- 4 - b) Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Teil der Beschwerde anerkannt hat. So führte sie aus, die verfügte Aufhebung des Geburtsgebrechens Ziffer 420 sei aus einem Missverständnis erfolgt: Da im Austrittsbericht des Kantonsspital Chur vom 13. Februar 2014 eine to- tale Regredienz der ROP (Frühgeborenen-Retinopathie) festgehalten sei, sei sie irrtümlicherweise von keiner weiteren Behandlungsnotwendigkeit ausgegangen. Nach Rücksprache mit dem RAD sei allerdings davon aus- zugehen, dass eine Frühgeborenen-Retinopathie eine lebenslange au- genärztliche Betreuung erfordere. Ihre Mitteilung vom 31. März 2014 wer- de somit weiterhin Gültigkeit haben und sie die im Zusammenhang mit der Frühgeborenen-Retinopathie notwendigen medizinischen Massnah- men (wie bspw. augenärztliche Kontrollen) übernehmen. Dadurch hat die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung im Rahmen ihrer Ver- nehmlassung insoweit widerrufen, als sie ihren (dadurch aufgehobenen) Entscheid vom 31. März 2014 betreffend die Übernahme der Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 420 (Bindegewebsbildung hinter der Linse und unechte angeborene Netzhautgeschwulst beim Frühgeborenen) und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfa- cher und zweckmässiger Ausführung vom 12. November 2013 bis zum

30. November 2023 (Bg-act. 17) wiederhergestellt hat. Davon ist Vormerk zu nehmen. c) Streitgegenstand bildet hier somit lediglich die Frage, ob die Beschwer- degegnerin im Zusammenhang mit der Kostengutsprache für die Behand- lung des Geburtsgebrechens Ziff. 420 auch Anspruch auf die von Dr. med. B._____ verordneten Brillen im Wert von Fr. 403.-- (Fr. 195.50 + Fr. 207.50 [Bg-act. 49 f.]) hat. d) Da der Streitwert unter Fr. 5'000.-- liegt und keine Fünferbesetzung vor- geschrieben ist, entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 43 Abs. 2 und 3 VRG).

- 5 -

2. a) Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Al- tersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen not- wendigen medizinischen Massnahmen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG be- zeichnet der Bundesrat die Geburtsgebrechen, für welche die Massnah- men gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, falls das Ge- burtsgebrechen von geringfügiger Bedeutung ist. Als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburts- gebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches er- kannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Geburtsge- brechen [GgV; SR 831.232.21]). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen An- passung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten alle Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissen- schaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). b) Der behandelnde Augenarzt Dr. med. B._____ erwähnte in seinem Ge- suchformular an die IV-Stelle vom 9. Dezember 2016 (Bg-act. 51) zur Übernahme der Brillenkosten die Geburtsgebrechen Ziff. 313, 321 und

420. Mit dem Auge haben die Geburtsgebrechen in Ziff. 411-428 GgV Anhang zu tun. In Frage kommt hier allenfalls Ziff. 420 GgV Anhang, wel- che folgendes Geburtsgebrechen umschreibt: Frühgeborenen- Retinopathie und Pseudoglioma congenitum (inkl. Morbus Coats), also eine Bindegewebsbildung hinter der Linse und unechte angeborene Netzhautgeschwulst beim Frühgeborenen. Die RAD-Ärztin Dr. med. C._____ hielt in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 fest, dass die Hyperopie nicht durch die Frühgeborenen-Retinopathie zu erklären sei. Bei der Fehlsichtigkeit und der Netzhauterkrankung handle es sich

- 6 - um zwei eigenständige krankhafte Veränderungen des Auges (vgl. Bg- act. 56 S. 4). Wie die RAD-Ärztin später ergänzte, wird in der Literatur er- wähnt (vgl. Bg-act. C2), dass im Zusammenhang mit der Frühgeborenen- Retinopathie eine Myopie (Kurzsichtigkeit) entstehen könne. Wie die RAD-Ärztin und die Beschwerdegegnerin schlussfolgerten, lässt sich die vorliegende Hyperopie indessen nicht durch die Frühgeborenen- Retinopathie erklären. Die geltend gemachten Brillenkosten können somit nicht im Zusammenhang mit der Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 420 GgV Anhang von der Beschwerdegeg- nerin übernommen werden. Andere das Auge betreffende Geburtsgebre- chen (Ziff. 411-428 GgV Anhang) kommen im Übrigen nicht in Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Übernahme der Brillenkosten von Fr. 403.-- zu Recht abgelehnt. 3. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem je- weiligen Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend hat die Beschwerde- gegnerin die Kosten von Fr. 500.-- zu übernehmen, zumal sie die Be- schwerde durch ihren Fehlentscheid veranlasst und diese weitestgehend anerkannt hat. Ein Ersatz der Parteikosten steht der nicht anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführerin praxisgemäss nicht zu. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht anerkannt worden ist.

- 7 - 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]