Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung
Erwägungen (14 Absätze)
E. 2 Wegen anhaltender Schmerzen führte Dr. med. E._____ am 22. Juli 2014, auf Veranlassung des in der Zwischenzeit von A._____ aufgesuch- ten Dr. med. F._____, eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter durch. Diese Abklärung zeigte eine leichte AC-Gelenksarthrose mit deutli- cher Ödematisierung der lateralen Clavicula, einen eingeengten Suba- cromialraum bei lateralem Downsloping, eine leichte Tendinitis der Su- praspinatussehne und eine Begleitbursitis, wie bei Impingement, ohne Hinweis auf eine relevante Rissbildung, und eine orthotop gelegene lange Bizepssehne.
E. 3 Nach zwei subacromialen Infiltrationen gab A._____ anlässlich der Kon- trollkonsultation bei Dr. med. F._____ vom 15. September 2014 an, prak- tisch vollständig beschwerdefrei zu sein. Die Behandlung wurde bei sehr guter Prognose abgeschlossen.
E. 4 Da die Beschwerden jedoch erneut wieder aufflammten, suchte A._____ Dr. med. G._____ auf. Dieser schrieb die Beschwerden in seinem Arztbe- richt vom 15. Dezember 2014 primär einer traumatischen AC-Arthralgie zu. Hinzu komme eine gewisse subacromiale Reizsymptomatik, die durch die zweimalige Infiltration gut habe beeinflusst werden können. Er hielt
- 3 - fest, dass er mit dem Patienten sowohl die konservativen wie auch die operativen Therapiemöglichkeiten besprochen und diesem eine Infiltration des AC-Gelenks empfohlen habe. Gemäss dem Bericht von Dr. med. G._____ vom 22. Januar 2015 bestanden sechs Wochen nach der Infiltra- tion des AC-Gelenks im Dezember 2014 keine Beschwerden mehr, ge- blieben seien jedoch die subacromialen Reizsymptome, worauf im Januar 2015 erneut eine subacromiale Infiltration durchgeführt wurde. Im Rah- men einer weiteren Sprechstunde vom 5. November 2015 wegen erneut aufgeflammter Schmerzen empfahl Dr. med. G._____ angesichts der ausgeschöpften konservativen Therapiemöglichkeiten ein aktives operati- ves Vorgehen. Die Operation an der rechten Schulter wurde schliesslich am 8. März 2016 durchgeführt.
E. 5 Zur Beurteilung der weiteren Leistungspflicht zog die B._____ ihren bera- tenden Expertenarzt Dr. med. H._____ bei. In der Aktenbeurteilung vom
24. November 2015 kam dieser zum Schluss, dass der fragliche Schlitte- lunfall vom 30. Januar 2014 nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung sein könne, da es damals lediglich zu einer Prellung der rechten Schulter gekommen sei und im MRI keine gesicherte traumatisch bedingte morphologische Läsion am Schultergelenk habe festgestellt werden können. Durch diese Prellung seien die Symptome im Rahmen der AC-Gelenksarthrose und des subacromialen Impingement ausgelöst worden. Die AC-Gelenksarthrose sei vorbestehend, zumal eine gesicherte Verletzung des AC-Gelenks weder im MRI noch klinisch habe nachgewiesen werden können. Das subacromiale Impingement sei auf das Akromion Typ Bigliani 1 mit ausgeprägtem Downsloping und konse- kutiver Einengung des Subacromialraums zurückzuführen. Dabei handle es sich um eine anlagebedingte Form des Acromions ohne Zusammen- hang mit dem Bagatelltrauma. Gemäss Dr. med. H._____ sei die durch den Unfall verursachte Verschlimmerung des vorbestehenden Gesund- heitszustands abgeheilt und der status quo sine per Ende Januar 2015 er-
- 4 - reicht. Er bestätigte zudem, dass die Beschwerden auch ohne den Unfall im Rahmen des subacromialen Impingements und der AC-Gelenks- arthrose überwiegend wahrscheinlich früher oder später im heutigen Ausmass aufgetreten wären.
E. 6 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 informierte die B._____ A._____ darüber, dass sie den Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversiche- rung für die Folgen des Unfalls vom 30. Januar 2014 ab dem 1. Februar 2015 ablehne. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 liess A._____ der B._____ eine Stellungnahme von Dr. med. G._____ vom 6. Januar 2016 zukommen, in der dieser darauf hinwies, dass sowohl klinisch, wie auch radiologisch (MRI) Hinweise bestehen würden, dass die Befunde unfall- bedingt seien.
E. 7 In einem Nachtrag vom 15. Februar 2016 zur Aktenbeurteilung vom 24. November 2015 hielt Dr. med. H._____ an seiner ursprünglichen Beurtei- lung vom 24. November 2015 fest.
E. 8 Am 15. März 2016 erliess die B._____ eine anfechtbare Verfügung, mit der sie gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. H._____ vom 24. No- vember 2015 und vom 15. Februar 2016 ihre Leistungspflicht ab dem 1. Februar 2015 verneinte.
E. 9 Dagegen erhob A._____ am 29. April 2016 Einsprache, legte dieser u.a. den Operationsbericht vom 8. März 2016 und eine weitere Stellungnahme von Dr. med. G._____ vom 8. April 2016 bei und beantragte die weitere Ausrichtung der Leistungen aus der Unfallversicherung für die Folgen des Unfalls vom 30. Januar 2014 auch ab dem 1. Februar 2015.
- 5 -
E. 10 Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 wies die B._____ die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid die aufschiebende Wirkung.
E. 11 Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Januar 2017 (Poststempel 19. Januar 2017) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die kostenfällige Aufhebung des angefochte- nen Einspracheentscheids und die weitere Ausrichtung von Leistungen aus der Unfallversicherung (Heilbehandlungskostenersatz, Taggeld, eventuell Rente und Integritätsentschädigung) für die Folgen des Unfalls vom 30. Januar 2014 auch ab dem 1. Februar 2015.
E. 12 Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2017 beantragte die B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde.
E. 13 Auf die Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 24. August 2017 hin reichte der Beschwerdeführer am 28. August 2017 den vollständigen Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 8. Dezember 2015, mithin auch die bis dahin fehlende Seite 2, nach. Der vollständige Bericht wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. August 2017 zur Kenntnis zugestellt. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2016. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die beschwerdeführende Person zur Zeit der Beschwer- deerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnte im massgebli- chen Zeitpunkt in X._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zustän- digkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegen- den Streitsache zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von die- sem berührt, und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen ge- richtlichen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimati- on ist daher zu bejahen, und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). b) Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob zwischen dem Unfall vom 30. Ja- nuar 2014 einerseits und dem festgestellten Gesundheitsschaden an der rechten Schulter, den persistierenden Beschwerden sowie der Notwen- digkeit der Operation vom 8. März 2016 andererseits ein Kausalzusam- menhang überwiegend wahrscheinlich (weiter) besteht oder nicht bzw. ob davon ausgegangen werden kann, dass der status quo sine vel ante per Ende Januar 2015 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
- 7 - Wahrscheinlichkeit erreicht war, und die Beschwerdegegnerin daher die im Anschluss an das Unfallereignis vom 30. Januar 2014 ausgerichteten Versicherungsleistungen zu Recht auf den 31. Januar 2015 eingestellt hat. 2. Seit dem 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft (Änderung vom 25. September 2015). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versiche- rungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht ge- währt. Vorliegend ereignete sich der fragliche Unfall im Januar 2014, so- dass diesbezüglich grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkraft- treten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben.
3. a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen des Unfall- versicherers bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankhei- ten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beab- sichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Fak- tors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2017 vom 13. September 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E.3). Für die Bejahung der natürlichen Unfallkausalität eines Be- schwerdebilds genügt eine Teilursächlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109
- 8 - E.9.5), wobei sich die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversiche- rers auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen erstreckt (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 E.4.1 mit Hinweis auf den nicht publ. E.3a des Urteils BGE 127 V 491 u.a.). Im Bereich organisch objektiv ausge- wiesener körperlicher Beeinträchtigungen - wie sie vorliegend in Frage stehen - spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversi- cherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E.3.2; BGE 138 V 248 E.4). b) Vorliegend anerkannte die Beschwerdegegnerin anfänglich ihre Leis- tungspflicht nach UVG und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Diese Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in recht- licher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforder- lichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkann- te Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmäs- sigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahin- fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge- sundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein übli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine an- spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast
- 9 -
- anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kau- salzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2). c) Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursäch- lichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesge- richts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.3 mit Hinweisen). Solange je- doch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu über- nehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fal- len. Demnach hat die versicherte Person bis zum Erreichen des status quo sine vel ante auch Anspruch auf eine zweckgemässe Behandlung, die auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.3 mit Hinweisen). d) Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des im Verwaltungsver- fahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach- verhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom
4. April 2017 E.2.2; BGE 138 V 218 E.6).
- 10 - e) Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversiche- rungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialver- sicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei- chende Klarheit besteht. Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bun- desgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1 mit Hinweisen). f) Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind Sozialversi- cherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewie- sen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Hinsicht- lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, und schliesslich ob die Schlussfolgerun- gen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1; BGE 125 V 351 E.3a). Zur Frage der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fach- personen gilt der Grundsatz, dass ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 135 V 465 E.4.4; BGE 125 V 351 E.3b/ee). Soll ein Versicherungsfall aber ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
- 11 - stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4; BGE 122 V 157 E.1d).
4. a) Im vorliegenden Fall begründet die Beschwerdegegnerin ihren Einspra- cheentscheid vom 7. Dezember 2016 damit, dass die Aktenbeurteilungen von Dr. med. H._____ vom 24. November 2015 und vom 15. Februar 2016 den Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten vollum- fänglich entsprächen, weshalb darauf abgestellt werden könne. Sowohl ihr Expertenarzt wie auch Dr. med. G._____ seien zum Schluss gekom- men, dass die AC-Gelenksarthrose sowie das subacromiale Impingement überwiegend wahrscheinlich vorbestehend gewesen seien. Was allfällige Widersprüche in den Ausführungen dieser beiden Ärzte betreffe, müsse rechtsprechungsgemäss berücksichtigt werden, dass der behandelnde Arzt im Zweifelsfall eher zu Gunsten seines Patienten aussage. Daher könne gestützt auf die Aktenbeurteilungen von Dr. med. H._____, im Hin- blick auf die Rechtsprechung, wonach der Unfallversicherer nicht negativ beweisen müsse, dass gar kein Gesundheitsschaden mehr vorliege, ge- sagt werden, dass die andauernden Beschwerden des Beschwerdefüh- rers sowie die Operation vom 8. März 2015 nicht mehr unfallbedingt seien bzw. dass die natürliche Kausalität und somit die Leistungspflicht aus der Unfallversicherung per 31. Januar 2015 weggefallen seien. b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 18. Januar 2017 geltend, dass der mit dem konkreten Verletzungsbild bestens vertraute Schulterorthopäde Dr. med. G._____ wiederholt darauf hingewiesen ha- be, dass keine unfallfremden Vorschädigungen an der rechten Schulter nachweisbar seien und die Annahme eines Vorschadens mangels einer beweistauglichen Grundlage spekulativ sei. Gemäss diesem Arzt würden klinisch und radiologisch klare Hinweise auf eine unfallbedingte AC- Gelenksschädigung bestehen. Dr. med. G._____ zeige zudem auch schlüssig auf, aus welchen Gründen das chronifizierte subacromiale Im-
- 12 - pingement in einem direkten Zusammenhang mit dem Unfall stehe. Die Beschwerdegegnerin trage die volle Beweislast für den Eintritt des status quo sine. Die Beurteilungen von Dr. med. H._____ würden in verschiede- ner Hinsicht nicht zum rechtsgenügenden Beweis taugen, dass seit dem
1. Februar 2015 der Gesundheitszustand vorliege, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes eigen- dynamisch auch ohne Unfalleinwirkung eingestellt hätte. Die Leistungs- pflicht der Beschwerdegegnerin müsse daher auch für die Zeit nach dem
1. Februar 2015 bejaht werden. c) In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer dieselben Einwände wie bereits in seiner Einsprache vom 29. April 2016 erhoben habe.
5. a) Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Expertenarztes, Dr. med. H._____, abgestellt hat oder ob die übrigen medizinischen Akten, insbesondere die Berichte des behandelnden und operierenden Arztes, Dr. med. G._____, daran zumindest geringe Zweifel (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4) zu wecken vermögen. In diesem Fall wären weitere Abklärungen erforderlich und sei- tens der Beschwerdegegnerin vorzunehmen. b) Dr. med. H._____, FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie und beratender Expertenarzt der Beschwerdegegnerin, führte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in seiner Aktenbeurteilung vom 24. November 2015 (Akten Beschwerdeführer [Bf-act.] 13, Akten Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 19) auf die diagnostizierte AC-Gelenksarthrose und das suba- cromiale Impingement zurück. Er hielt den Unfall vom 30. Januar 2014 als eine zwar überwiegend wahrscheinliche Mitursache, jedoch nicht als die
- 13 - einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung. Es sei da- mals lediglich zu einer Prellung der rechten Schulter gekommen und in der MRI-Untersuchung habe keine gesicherte traumatisch bedingte mor- phologische Läsion am rechten Schultergelenk festgestellt werden kön- nen. Die Prellung habe Symptome im Rahmen der AC-Gelenksarthrose und des subacromialen Impingements ausgelöst. Die AC-Gelenks- arthrose sei vorbestehend, zumal eine gesicherte Verletzung weder im MRI noch klinisch habe nachgewiesen werden können. Das subacromiale Impingement sei auf das Acromion Typ Bagliani 1 mit ausgeprägtem Downsloping und konsekutiver Einengung des Subacromialraums zurückzuführen. Dies sei eine anlagebedingte Form des Acromions ohne Zusammenhang mit dem Bagatelltrauma. Dr. med. H._____ kam auf ent- sprechende Frage hin (Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin) zum Schluss, dass der Unfall vom 30. Januar 2014 lediglich zu einer vorüber- gehenden, aber nicht richtungsgebenden Verschlimmerung eines Vorzu- standes an der rechten Schulter des Beschwerdeführers geführt habe. Diese sei aber abgeheilt und der status quo sine per Ende Januar 2015 erreicht, nachdem der Patient zu jenem Zeitpunkt im Wesentlichen be- schwerdefrei gewesen sei. Nach seiner Ansicht wären die Beschwerden im Rahmen des subacromialen Impingements und der AC-Gelenks- arthrose auch ohne den Unfall vom 30. Januar 2014 überwiegend wahr- scheinlich früher oder später im zum Zeitpunkt der Aktenbeurteilung aktu- ellen Ausmass aufgetreten. c) Der Beschwerdeführer holte bei seinem behandelnden und operierenden Arzt, Dr. med. G._____, Leitender Arzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, eine Stellungnahme zur Aktenbeurteilung von Dr. med. H._____ vom 24. November 2015 (Bf-act. 13, Bg-act. 19) ein. Im Bericht vom 6. Januar 2016 (Bf-act. 16, Bg-act. 32) hob Dr. med. G._____ hervor, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis absolut be- schwerdefrei gewesen sei. Diese Tatsache schliesse zwar eine vorbeste-
- 14 - hende strukturelle Veränderung sowohl im AC-Gelenk als auch glenohu- meral nicht aus, jedoch seien derartige mögliche degenerative Verände- rungen dann nicht symptomatisch gewesen. Es bestehe zum fraglichen Zeitpunkt keine klinische oder apparative Diagnosemöglichkeit, den Zu- stand vor dem Unfall darzustellen, weshalb es absolut unmöglich sei, zu beweisen, dass die festgestellten Veränderungen bereits vor dem Unfall bestanden hätten. Auch Dr. med. G._____ bestätigte, dass der Unfall zur Traumatisierung der Schulter geführt habe und dass daraus die diagnos- tizierte chronische posttraumatische AC-Arthralgie sowie die posttrauma- tische subacromiale Reizsymptomatik resultierten und nun persistierten. Ursachen von acromioclaviculären Pathologien könnten sowohl ein Trauma, eine AC-Gelenksarthrose oder Osteolysen der lateralen Clavicu- la sein. Bei einer AC-Gelenkstraumatisierung ohne höhergradige AC- Gelenksseparation (Typ I n. Rockwood) sei die konventionell-radiolo- gische Bildgebung definitionsgemäss unauffällig. MR-tomographisch zei- ge sich bei solchen Traumatisierungen gehäuft ein Ödem im Bereich der lateralen Clavicula, was bei der MRI-Bildgebung des Beschwerdeführers der Fall sei. Zusammenfassend hielt Dr. med. G._____ daher fest, dass beim Beschwerdeführer klinisch und radiologisch Hinweise auf eine un- fallbedingte Ursache der AC-Gelenksverletzung bestehen würden, wobei er diese Befunde als nicht beweisend bezeichnete. Er gab auch an, dass das sich nun chronifizierte subacromiale Impingement seiner Meinung nach in einem direkten Zusammenhang mit dem Unfall stehe, weil eine Schultertraumatisierung durch Einblutungen, Reizungen und Entzündun- gen ein subacromiales Impingement verursachen könne. Auf die Frage, ob der Unfall die Schädigung der rechten Schulter oder die Verschlimme- rung eines Vorzustandes verursacht habe, erklärte er, dies könne medizi- nisch nicht abschliessend geklärt werden, und auf die Frage, ob ein allfäl- liger Vorzustand ohne Unfall die gleichen Beschwerden verursacht und die Operation nötig gemacht hätte, antwortete er, es sei spekulativ, über unfallfremde Vorschädigungen zu sprechen, seiner Meinung nach würde
- 15 - ohne Unfall weder die subacromiale Reizsymptomatik noch die AC- Arthralgie bestehen und entsprechend gehe er davon aus, dass die vor- geschlagene Operation ohne den Unfall nicht indiziert gewesen wäre. Nach ihm habe der Unfall die Beschwerden verursacht, inwiefern der Un- fall Ursache der strukturellen Veränderungen sei, sei unklar. Dr. med. G._____ gab auch an, er könne Dr. med. H._____ insofern zustimmen, als die morphologisch dargestellten Veränderungen nicht zwingend mit dem Unfall in direktem Zusammenhang stehen müssten, die daraus resul- tierenden Symptome jedoch schon. Die Schmerzen und Symptome seien dem Unfall vom 30. Januar 2014 zuzuschreiben und entsprechend sei der Unfall deren alleinige Ursache. d) Zu der von Dr. med. G._____ vorgenommenen Beurteilung in der Stel- lungnahme vom 6. Januar 2016 (Bf-act. 16, Bg-act. 32) äusserte sich Dr. med. H._____ mit einem Nachtrag zur Aktenbeurteilung vom 15. Fe- bruar 2016 (Bf-act. 17, Bg-act. 38). Er führte aus, er halte nach wie vor an seiner primären Beurteilung vom 24. November 2015 fest. Der Unfall vom
30. Januar 2014 habe zu einer Traumatisierung der Schulter geführt, die erste medizinische Behandlung habe aber erst am 28. Februar 2014 stattgefunden. Dabei könne es sich nicht um ein wesentliches Trauma gehandelt haben, das geeignet gewesen wäre, eine relevante morpholo- gische Schädigung an der rechten Schulter zu verursachen. Im Rahmen der MRI-Untersuchung vom 22. Juli 2014 habe denn auch keine sichere strukturelle Läsion nachgewiesen werden können. Hingegen habe sich ein subacromiales Impingement mit leichter Tendinitis der Supraspinatus- sehne und Begleitbursitis gezeigt. Diese sei auf einen engen Subacro- mialraum mit Downsloping des Acromions, also eine anlagebedingte Formvariante zurückzuführen. Das Hauptproblem des Patienten sei das subacromiale Impingement gewesen und nicht die Arthralgie des AC- Gelenks, ansonsten der Beschwerdeführer durch die subacromiale Infil- tration nicht beschwerdefrei geworden wäre, vielmehr hätten die Be-
- 16 - schwerden im AC-Gelenk persistiert. Die AC-Gelenksarthrose sei über- wiegend wahrscheinlich vorbestehend gewesen, zumal Gelenksarthrosen sehr oft symptomlos seien und erst im Rahmen eines Bagatelltraumas symptomatisch würden. Das Trauma sei nicht geeignet gewesen, eine re- levante Läsion im AC-Gelenk und damit eine posttraumatische Arthrose zu verursachen, zumal eine Bandläsion oder Fraktur im AC-Gelenk im Rahmen der MRI-Untersuchung habe ausgeschlossen werden können. Der Patient sei früher Eishockeyspieler gewesen, eine AC-Gelenks- arthrose im Rahmen dieser sportlichen Belastung sei sehr gut erklärbar. Das Ödem im Bereich des AC-Gelenks sei eher Ausdruck eines Reizzu- stands bei AC-Gelenksarthrose und nicht die Folge des Unfalls vom 30. Januar 2014, ansonsten sich dieses bis zur MRI-Untersuchung zurückge- bildet hätte. Zusammenfassend kam Dr. med. H._____ zum Schluss, dass es beim Unfall vom 30. Januar 2014 überwiegend wahrscheinlich lediglich zu einer vorübergehenden, aber nicht richtungsgebenden Ver- schlimmerung eines Vorzustandes gekommen sei. e) Auch Dr. med. G._____ hielt in einem weiteren Bericht vom 8. April 2016 (Bf-act. 19, Bg-act. 48) an seiner Beurteilung vom 6. Januar 2017 (Bf- act. 16, Bg-act. 32) fest. Er nahm zum Nachtrag zur Aktenbeurteilung von Dr. med. H._____ vom 15. Februar 2016 (Bf-act. 17, Bg-act. 38) folgen- dermassen Stellung: Dessen Aussage, wonach das im MRI festgestellte Ödem eher Ausdruck eines Reizzustandes bei AC-Gelenksarthrose sei, weil sich ein traumatisch bedingtes Ödem nach dem Trauma zurückgebil- det hätte, sei nicht korrekt. Seines Wissens würden keine Literatur bzw. Untersuchungen zur Verweildauer eines Ödems im Bereich des AC- Gelenks in Abhängigkeit der Ätiologie bestehen. Er bestätigte die von Dr. med. H._____ gemachte Aussage, dass eine subacromiale Impinge- mentsymptomatik mit Tendinitis der Supraspinatussehne und Begleitbur- sitis durchaus anlagebedingt sein könne. Jedoch sei hinlänglich bekannt, dass eine solche auch auf extrinsische Faktoren wie Trauma (in diesem
- 17 - Fall eine Kontusion) zurückgeführt werden könne. Zum Erfolg der suba- cromialen Infiltration (und zur Behauptung von Dr. med. H._____, das Im- pingement und nicht die AC-Arthralgie sei im September 2014 das Hauptproblem gewesen) hielt Dr. med. G._____ fest, dass eine solche In- filtration stets auch gewisse Auswirkungen auf das umliegende Gewebe habe, womit erfahrungsgemäss häufig auch eine AC-Arthralgie gelindert werde. Schliesslich bestätigte er auch, dass das AC-Gelenk durchaus be- reits degenerativ vorgeschädigt gewesen sein könne, jedoch sei zu berücksichtigen, dass vor dem Eingriff keinerlei Symptomatik bestanden habe, weshalb er an seiner ursprünglichen Beurteilung, die Symptome seien unfallbedingt und die Operation ohne Unfall deshalb nicht indiziert gewesen, festhalte.
6. a) Die Beurteilungen von Dr. med. H._____ und Dr. med. G._____ stimmen darin überein, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen war, dass der Unfall vom 30. Januar 2014 zu einer Traumatisie- rung der rechten Schulter des Beschwerdeführers geführt hat und dass seither Beschwerden im Rahmen einer AC-Gelenksarthrose sowie eines subacromialen Impingements (mit leichter Tendinitis der Supraspinatus- sehne und Begleitbursitis) persistierten. Während jedoch Dr. med. H._____ eine vorbestehende Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter als Ursache für die geklagten persistierenden Symptome als überwiegend wahrscheinlich hielt, erachtete Dr. med. G._____ solch vor- bestehende strukturelle/degenerative Veränderungen lediglich für möglich und diese nicht als eine überwiegend wahrscheinliche Ursache für die ge- klagten Beschwerden an der rechten Schulter. b) Vorerst ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob Dr. med. H._____ für seine Beurteilung überhaupt über sämtliche medizi- nischen Akten verfügte oder nicht. Die Beschwerdegegnerin forderte im Zusammenhang mit der bevorstehenden Schulteroperation Dr. med.
- 18 - I._____, den sie fälschlicherweise als Hausarzt des Beschwerdeführers hielt (vgl. Bg-act. 10), mit Schreiben vom 13. November 2015 auf, ihr sämtliche Sprechstundenberichte, MRI- und Röntgenbilder zuzustellen (Bg-act. 11). Dass die Zustellung von entsprechenden Unterlagen je er- folgt wäre, geht aus den Akten der Beschwerdegegnerin indes nicht her- vor. Der Beschwerdeführer wies die Beschwerdegegnerin sodann in ei- nem E-Mail vom 7. Dezember 2015 (Bg-act. 26 S. 2) darauf hin, dass nicht Dr. med. I._____, sondern Dr. med. D._____ sein Hausarzt sei. Dass sich die Beschwerdegegnerin in der Folge an den richtigen Haus- arzt gewandt hätte, ist ebenfalls nicht aktenkundig. Auch in der Aktenbe- urteilung von Dr. med. H._____ vom 24. November 2015 (vgl. Aktenzu- sammenfassung) (Bf-act. 13, Bg-act. 19) und dem Nachtrag zur Aktenbe- urteilung vom 15. Februar 2015 (Bf-act. 17, Bg-act. 38) sind nebst der MRI-Untersuchung vom 22. Juli 2014 (Bf-act. 2, Bg-act. 5), dem Zeugnis des Hausarztes (Dr. med. F._____) vom 19. September 2014 (Bf-act. 5, Bg-act. 9), der orthopädischen Beurteilung (Dr. med. G._____) vom 15. Dezember 2014 (Bf-act. 8, Bg-act. 12), den orthopädischen Kontrollen (Dr. med. G._____) vom 19. Januar 2015 (Bf-act. 9, Bg-act. 13) und vom
5. November 2015 (Bf-act. 10, Bg-act. 14) sowie dem Bericht der Klinik (Dr. med. G._____) vom 6. Januar 2016 (Bf-act. 16, Bg-act. 32) keine Vorakten des Hausarztes aufgeführt. Ist somit nicht klar, ob überhaupt sämtliche Vorakten eingeholt worden sind und der beratende Experten- arzt der Beschwerdegegnerin seine medizinische Aktenbeurteilung vom
24. November 2015 (Bf-act. 13, Bg-act. 19) und den Nachtrag dazu vom
E. 15 Februar 2016 (Bf-act. 17, Bg-act. 38) in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben hat, mangelt es seiner medizinischen Einschätzung an einem wichtigen formellen Kriterium für deren beweismässige Verwertbarkeit (BGE 134 V 231 E.5.1; BGE 125 V 351 E.3a, vgl. vorne E.2f). Dies be- deutet, dass die medizinische Beurteilung von Dr. med. H._____, was de- ren Beweiswert betrifft, mit Vorsicht zu behandeln ist.
- 19 - c) Nach Ansicht von Dr. med. H._____ im Nachtrag vom 15. Februar 2016 (Bf-act. 17, Bg-act. 38) ist eine vorbestehende AC-Gelenksarthrose gut mit der früheren Betätigung des Beschwerdeführers als Eishockeyspieler und der entsprechenden sportlichen Belastung erklärbar. Dem wider- sprach Dr. med. G._____ in seinem Bericht vom 8. April 2016 (Bf-act. 19, Bg-act. 48, vgl. auch Bg-act. 49) grundsätzlich nicht, er wies lediglich dar- auf hin, dass vor dem Unfall vom 30. Januar 2014 keinerlei Symptome bestanden hätten. Der Beschwerdeführer führte dazu bereits in seiner Einsprache vom 29. April 2016 (Bg-act. 51) und dann auch in seiner Be- schwerde vom 18. Januar 2017 aus, er habe nie den mit häufigen Kör- perkollisionen befrachteten Eishockeysport ausgeübt, er sei Unihockey- spieler gewesen. In diesem Sport sei jeglicher harter Körpereinsatz unter- sagt und es werde nicht körperbetont gespielt. In einem Telefongespräch zwischen dem Case-Manager und dem Be- schwerdeführer, festgehalten in der Telefonnotiz des Case-Managers vom 10. September 2014 (Bf-act. 6, Bg-act. 7), soll der Beschwerdeführer angegeben haben, dass er als ehemaliger Eishockeyspieler relativ schmerztolerant sei. Vorliegend muss nicht entschieden werden, ob da- mals der Beschwerdeführer eine falsche Angabe (Eishockeyspieler) ge- macht oder ob der Case-Manager die richtige Angabe des Beschwerde- führers (Unihockeyspieler) falsch verstanden und/oder falsch notiert hat. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer früher Unihockey und nicht Eishockey gespielt hat, hat dies auf die vorliegende Beurteilung keinen relevanten Einfluss. Auch der Unihockey-Sport ist, wie die Beschwerdegegnerin bereits in ihrem Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 festhielt, ein schnelles und mit Körpereinsatz gespieltes Ballspiel. In dem vom Beschwerdeführer eingereichten Wikipedia- Ausdruck zum Unihockey-Sport bzw. zu den Regeln dieser Sportart (Bf- act. 7 Ziff. 5) steht, dass zwar Eishockey deutlich körperbetonter gespielt werde, es wird aber auch ausdrücklich erwähnt, dass im Unihockey das
- 20 - Drücken Schultern an Schultern erlaubt ist. Damit ist aber gesagt - und dies ist im Übrigen auch gerichtsnotorisch -, dass auch die Ausübung des Unihockey-Sports Körperkontakt und Körpereinsatz erfordert und gerade auch für die Schultern erhebliche Belastungen mit sich bringen kann. An- dernfalls hätte der Beschwerdeführer gegenüber dem Case-Manager wohl nicht explizit darauf hingewiesen, dass er als ehemaliger Eishockey- spieler (recte: Unihockeyspieler) besonders schmerztolerant sei. Somit vermag allein der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nie Eisho- ckey gespielt, die Beurteilung von Dr. med. H._____, die AC-Gelenks- arthrose könne aufgrund der früheren sportlichen Belastung vorbestehend gewesen sein, nicht zu entkräften. Den Fragen, wie lange und wie inten- siv der Beschwerdeführer dieser sportlichen Betätigung nachging und wie stark die körperlichen Belastungen tatsächlich gewesen sein dürften, wird allerdings im Rahmen des noch einzuholenden versicherungsexternen fachärztlichen Gutachtens (vgl. unten E.5g) nachzugehen sein. d) Zu beachten ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, dass entge- gen der Aussage von Dr. med. H._____ nicht von einer gänzlichen Be- schwerdefreiheit per Ende Januar 2015 und damit von einem Eintritt des status quo sine per jenem Zeitpunkt ausgegangen werden könne. Aus- gewiesen ist vorliegend, dass Dr. med. G._____ im Rahmen der Konsul- tationen vom 15. Dezember 2014 (Bf-act. 8, Bg-act. 12), vom 19. Januar 2015 (Bf-act. 9, Bg-act. 13) und vom 5. November 2015 (Bf-act. 10, Bg- act. 14) mit dem Beschwerdeführer jeweils einen operativen Eingriff the- matisierte, und dass die Schulteroperation schliesslich im März 2016 doch durchgeführt werden musste (Bg-act. 50). Davor hatte Dr. med. F._____ bis im September 2014 zweimal eine subacromiale Infiltration appliziert, worauf die Beschwerden für jeweils zwei Wochen verschwunden, danach allerdings wieder aufgeflammt waren (Bf-act. 8, Bg-act. 12 und Bf-act. 5, Bg-act. 9). Der dann konsultierte Dr. med. G._____ schrieb die Be- schwerden in seinem Bericht vom 15. Dezember 2014 (Bf-act. 8, Bg-
- 21 - act. 12) primär der traumatischen AC-Arthralgie zu, weshalb am 22. De- zember 2014 eine AC-Gelenksinfiltration durchgeführt wurde. Die ent- sprechenden Beschwerden verschwanden. Da jedoch die subacromialen Reizsymptome bestehen blieben und der Beschwerdeführer bereits ein mehrmonatiges Sabbatical geplant hatte, wurde von einer operativen Sa- nierung abgesehen und am 19. Januar 2015 erneut eine subacromiale In- filtration durchgeführt (Bf-act. 15 und Bg-act. 13, Bg-act 14). Nach einer vorübergehenden Besserung flammten die Beschwerden sowohl im Be- reich des AC-Gelenks als auch im Rahmen der subacromialen Reizsym- ptomaktik wieder auf (Bf-act. 15). Im Rahmen der Konsultation vom 5. November 2015 bei Dr. med. G._____ berichtete der Beschwerdeführer immer noch von Schulterschmerzen mit Ausstrahlung bis in den Oberarm (Bf-act. 15, Bg-act. 14). Wenn Dr. med. H._____ unter diesen Umständen von einer gänzlichen Beschwerdefreiheit per Januar 2015 sprach, so kann dies nur vor dem Hintergrund der im Dezember 2014 erfolgten Infil- tration des AC-Gelenks und der im Januar 2015 erfolgten Infiltration des subacromialen Bereichs gesehen werden. Beide führten zu einer Linde- rung der Symptomatik, die jedoch in der Folge nicht anhielt. Da die Be- schwerden wieder aufflammten und schliesslich die am 8. März 2016 durchgeführte Operation notwendig machten, kann, entgegen der Angabe von Dr. med. H._____, von einer Beschwerdefreiheit im Sinne des status quo sine vel ante per Januar 2015 nicht gesprochen werden. e) Dr. med. H._____ begründete seine medizinische Einschätzung, dass eine vorbestehende Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter Ur- sache der geklagten Symptome sei, mit der relativen Schwere des Unfalls und mit dem Resultat der MRI-Untersuchung. Beim Bagatellunfall vom 30. Januar 2014 habe sich der Beschwerdeführer lediglich eine Prellung der rechten Schulter zugezogen und die erste Behandlung habe erst am 28. Februar 2014 stattgefunden. Aus diesen Umständen ergebe sich, dass es sich beim Unfall nicht um ein wesentliches Trauma gehandelt habe kön-
- 22 - ne, das geeignet gewesen wäre, eine relevante morphologische Schädi- gung hervorzurufen. Dementsprechend sei auch die MRI-Untersuchung vom 22. Juli 2014 unauffällig gewesen. Am AC-Gelenk sei keine gesicher- te traumatisch bedingte morphologische Verletzung festgestellt worden. Gelenksarthrosen seien aber sehr oft symptomlos und würden erst im Rahmen eines Bagatelltraumas symptomatisch. Demgegenüber bestätig- te Dr. med. G._____ zwar, dass die festgestellten morphologisch darge- stellten Veränderungen nicht zwingend mit dem Unfall im Zusammenhang stehen müssten, das AC-Gelenk also durchaus bereits degenerativ vor- geschädigt gewesen sein könnte. Er hielt jedoch fest, dass es keine klini- sche oder apparative Diagnosemöglichkeit gebe, um den Zustand vor dem Unfall zu beweisen, weshalb er es als spekulativ bezeichnete, über unfallfremde Vorschädigungen zu sprechen. Seiner Ansicht nach würden vielmehr deutliche klinische und radiologische Hinweise für eine unfallbe- dingte Traumatisierung des AC-Gelenks bestehen. Als solchen Hinweis nannte er das beim Beschwerdeführer im MRI vom 22. Juli 2014 festge- stellte Ödem im Bereich der lateralen Clavicula. In diesem Punkt wider- sprach er der diesbezüglichen Beurteilung von Dr. med. H._____, der das im Bereich des AC-Gelenks festgestellte Ödem eher als Ausdruck eines Reizzustandes bei AC-Gelenksarthrose sah, weil sich seines Erachtens ein traumatisch bedingtes Ödem Monate nach dem Trauma zurückgebil- det haben müsste. Dr. med. G._____ erachtete diese Aussage mangels entsprechender Literatur bzw. Untersuchungen zur Verweildauer eines Ödems im AC-Gelenk als nicht korrekt. Ferner ging Dr. med. G._____ bezüglich des diagnostizierten subacromia- len Impingements mit Dr. med. H._____ zwar darin einig, dass eine suba- cromiale Impingementsymptomatik mit Tendinitis und Begleitbursitis anla- gebedingt sein könne. Dr. med. G._____ wies aber darauf hin, dass auch extrinsische (äussere) Faktoren wie ein Schultertrauma, hier also die Kon-
- 23 - tusion anlässlich des Unfalls vom 30. Januar 2014, deren Ursache sein könnte. Die Ausführungen von Dr. med. G._____ in seinen Berichten vom 6. Ja- nuar 2016 (Bf-act. 16, Bg-act. 32) und vom 8. April 2016 (Bf-act. 19, Bg- act. 48), wonach bestimmte Hinweise - Ödem im AC-Gelenk und Kontu- sion als mögliche Ursache des subacromialen Impingementsyndroms - seiner Einschätzung nach für eine unfallbedingte Ursache der Schmerzen und Symptome sprechen würden, weichen von den Beurteilungen von Dr. med. H._____ ab. Da es sich dabei immerhin um eine Beurteilung des behandelnden und operierenden Facharztes handelt und diese inhaltlich durchaus auch einleuchtet, vermögen sie nach Ansicht des Gerichts zu- mindest geringe Zweifel an der Beurteilung des versicherungsinternen Expertenarztes, Dr. med. H._____, zu wecken (BGE 135 V 465 E.4.4; BGE 122 V 157 E.1d), dessen Berichte ihrerseits gewisse Mängel aufwei- sen (vgl. vorne E.5.b und d). Daher kann zur Beurteilung der Leistungs- pflicht der Beschwerdegegnerin nicht auf die Aktenbeurteilung vom 24. November 2015 (Bf-act. 13, Bg-act. 19) und auf den Nachtrag vom 15. Februar 2016 (Bf-act. 17, Bg-act. 38) von Dr. med. H._____ abgestellt werden. f) Was allerdings die Frage der Kausalität zwischen dem Unfall vom 30. Ja- nuar 2014 und den geklagten Beschwerden betrifft, blieben die Aus- führungen von Dr. med. G._____ eher vage. So schrieb sogar er selbst, dass die Befunde für eine unfallbedingte Kausalität der Schultersympto- matik nicht beweisend seien. Letztlich beschränkte sich Dr. med. G._____ auf die Aussage, dass der Unfall die bekannten Symptome ausgelöst ha- be, weil der Beschwerdeführer davor beschwerdefrei gewesen sei. Dies läuft auf die Schlussfolgerung "post hoc ergo propter hoc" (deutsch: da- nach, also deswegen) hinaus, was als Beweisregel im Sinne einer natürli- chen Vermutung, die Beschwerden seien unfallbedingt, weil der Be-
- 24 - schwerdeführer vor dem Unfall nie unter entsprechenden Beschwerden gelitten habe, unzulässig ist (Urteil des Bundesgericht 8C_230/2017 vom
22. Juni 2017 E.6.2.2 mit Hinweisen). Damit äusserte sich Dr. med. G._____ letztlich nicht dazu, was tatsächlich als überwiegend wahr- scheinliche Ursache der Schädigung (nicht der Symptome/Beschwerden) der rechten Schulter anzusehen ist - mithin der Unfall oder eine davor be- standene Gesundheitsstörung bzw. ein degenerativer Vorzustand. Somit kann für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch auf seine Ausführungen in den Berichten vom 6. Januar 2016 (Bf- act. 16, Bg-act. 32) und vom 8. April 2016 (Bf-act. 19, Bg-act. 48) nicht abgestellt werden. g) Das Gericht kommt in Berücksichtigung all dieser Umstände (keine Kenntnis sämtlicher Vorakten, keine Beschwerdefreiheit per Januar 2015, unterschiedliche Beurteilungen von Dr. med. H._____ und Dr. med. G._____ vgl. vorne E.5a-e) zum Schluss, dass die Ausführungen des be- handelnden und operierenden Arztes, Dr. med. G._____, geeignet sind, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung des be- ratenden Expertenarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H._____, zu wecken (vgl. vorne E. 5e). Für die Frage der Kausalität zwischen dem Un- fall vom 30. Januar 2014 und den persistierenden Schulterbeschwerden (im Rahmen der diagnostizierten AC-Gelenksarthralgie und des subacro- mialen Impingements) bzw. für die Frage des Eintritts des status quo sine vel ante und in der Folge der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin kann jedoch vorliegend weder auf die versicherungsinternen Beurteilun- gen von Dr. med. H._____ vom 24. November 2015 (Bf-act. 13, Bg- act. 19) und vom 15. Februar 2015 (Bf-act. 17, Bg-act. 38) noch auf die Beurteilungen des behandelnden und operierenden Arztes, Dr. med. G._____, vom 6. Januar 2016 (Bf-act. 16, Bg-act. 32) und vom 8. April 2016 (Bf-act. 19, Bg-act. 48), abgestellt werden. Vielmehr hat die Be- schwerdegegnerin, da die Sache nicht ausreichend abgeklärt ist, ein ver-
- 25 - sicherungsexternes fachärztliches (orthopädisches) Gutachten zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 30. Januar 2014 und dem Gesundheitsschaden an der rechten Schulter des Beschwerde- führers (AC-Gelenksarthralgie und subacromiales Impingement) einzuho- len (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4). Der/die zu beauftragende Gutachter/in wird sich zum Vorzustand der rechten Schulter und zur Frage, ob durch den Unfall vom 30. Januar 2014 überwiegend wahrscheinlich eine rich- tunggebende Verschlimmerung eingetreten ist oder nicht, sowie zum Zeitpunkt eines allfälligen Eintritts des status quo sine vel ante zu äussern haben. Dabei werden auch die Umstände des Unfalls (Sturz mit einem Skibob ähnlichen Gefährt, Beschaffenheit der Schlittelbahn, gefahrene Geschwindigkeit, Krafteinwirkung, etc.) zu berücksichtigen und korrekt zu würdigen sein, wobei das Gericht allerdings eine spezifische unfallanalyti- sche und biomechanische Untersuchung zur effektiven Krafteinwirkung und zu deren Eignung, eine morphologische AC-Gelenksschädigung her- vorzurufen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, nicht als notwendig er- achtet. Einzuholen sind jedoch sämtliche medizinischen Vorakten, insbe- sondere auch diejenigen des Hausarztes Dr. med. D._____. In diesem Zusammenhang werden auch die im MRI-Bericht von Dr. med. E._____ aufgeworfene Frage, ob nicht ein Zustand nach einer geringen AC- Gelenksverletzung vorliegen könnte (Bg-act. 5), die Aktennotiz der Be- schwerdegegnerin vom 10. September 2014 (wonach sich der Beschwer- deführer vor 20 Jahren an der - allerdings linken - Schulter verletzt, an der rechten jedoch nie Beschwerden gehabt haben soll) (Bg-act. 7), der Ope- rationsbericht vom 8. März 2016 (vgl. insbesondere den Hinweis auf Nar- bengewebe im AC-Gelenk) (Bf-act. 18, Bg-act. 50) und die frühere sportli- che Aktivität des Beschwerdeführers als Unihockeyspieler (und nicht Eis- hockeyspieler) mitzuberücksichtigen sein. Die Beschwerdegegnerin wird dabei die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers zu beachten und diesem insbesondere die Möglichkeit zu geben haben, sich zu den Gut- achterfragen vorgängig zu äussern (BGE 138 V 318 E.6.1.4, vgl. auch
- 26 - BGE 137 V 201 E.3.4.2.9). Nach Vorliegen des versicherungsexternen fachärztlichen (orthopädischen) Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen ha- ben. h) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die medizini- sche Beweislage in Bezug auf die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 30. Januar 2014 einerseits und dem Gesund- heitsschaden an der rechten Schulter des Beschwerdeführers und den daraus resultierenden Beschwerden andererseits unvollständig ist und keine zuverlässige Beurteilung erlauben. Die Beschwerdegegnerin hat den Nachweis dafür, dass der status quo sine vel ante per 31. Januar 2015 eingetreten ist, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erbracht. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, der an- gefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden medizinischen Abklärung unter Einhaltung der Mitwirkungs- rechte des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen.
7. a) Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. b) Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sa- che an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid gilt als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom
E. 17 Januar 2013 E.3), weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese wird vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses
- 27 - bemessen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. Februar 2017 seine Honorarnote im Umfang von Fr. 3'229.20 eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2'875.-- für 11.5 Arbeitsstunden à Fr. 250.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 115.-- und 8 % MWST (Fr. 239.---). Der geltend ge- machte Arbeitsaufwand von 11.5 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen. Hingegen kann nicht von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ausgegangen werden. Dieser Ansatz entspricht zwar demjeni- gen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Hono- rars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250), wonach ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich gilt. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jedoch keine Honorarvereinbarung eingereicht hat (Art. 4 Abs. 1 HV), ist vorliegend gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden von einem mittleren Stundenansatz von Fr. 240.-- auszuge- hen. Folglich ergibt sich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'105.-- (11.5 h x Fr. 240.-- = Fr. 2'760.--, Barauslagen Fr. 115.--, MWST 8 % auf Fr. 2'875.-- = Fr. 230.--). In diesem Umfang hat die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädi- gen. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheent- scheid vom 7. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Sache zur weite- ren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäss UVG über den 31. Januar 2015 hinaus an die B._____ zurückgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben. - 28 -
- Die B._____ hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 3'105.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 15
2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuarin Parolini URTEIL vom 27. September 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Zanotelli, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
- 2 - 1. A._____ war bei der C._____ als Reallehrer tätig und dadurch bei der B._____ obligatorisch unfallversichert. Laut Bagatellunfall-Meldung vom
10. März 2014 stürzte A._____ am 30. Januar 2014 beim Schlitteln (recte: auf der Fahrt mit einem Skibob) in einer Kurve und prellte sich dabei die rechte Schulter. Da die Beschwerden nicht abklangen, begab sich A._____ am 28. Februar 2014 zu seinem Hausarzt Dr. med. D._____. Dieser diagnostizierte eine Kontusion der rechten Schulter und ordnete eine antirheumatische sowie eine Bewegungstherapie an. Es bestand keine Arbeitsunfähigkeit. Die B._____ anerkannte die Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 2. Wegen anhaltender Schmerzen führte Dr. med. E._____ am 22. Juli 2014, auf Veranlassung des in der Zwischenzeit von A._____ aufgesuch- ten Dr. med. F._____, eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter durch. Diese Abklärung zeigte eine leichte AC-Gelenksarthrose mit deutli- cher Ödematisierung der lateralen Clavicula, einen eingeengten Suba- cromialraum bei lateralem Downsloping, eine leichte Tendinitis der Su- praspinatussehne und eine Begleitbursitis, wie bei Impingement, ohne Hinweis auf eine relevante Rissbildung, und eine orthotop gelegene lange Bizepssehne. 3. Nach zwei subacromialen Infiltrationen gab A._____ anlässlich der Kon- trollkonsultation bei Dr. med. F._____ vom 15. September 2014 an, prak- tisch vollständig beschwerdefrei zu sein. Die Behandlung wurde bei sehr guter Prognose abgeschlossen. 4. Da die Beschwerden jedoch erneut wieder aufflammten, suchte A._____ Dr. med. G._____ auf. Dieser schrieb die Beschwerden in seinem Arztbe- richt vom 15. Dezember 2014 primär einer traumatischen AC-Arthralgie zu. Hinzu komme eine gewisse subacromiale Reizsymptomatik, die durch die zweimalige Infiltration gut habe beeinflusst werden können. Er hielt
- 3 - fest, dass er mit dem Patienten sowohl die konservativen wie auch die operativen Therapiemöglichkeiten besprochen und diesem eine Infiltration des AC-Gelenks empfohlen habe. Gemäss dem Bericht von Dr. med. G._____ vom 22. Januar 2015 bestanden sechs Wochen nach der Infiltra- tion des AC-Gelenks im Dezember 2014 keine Beschwerden mehr, ge- blieben seien jedoch die subacromialen Reizsymptome, worauf im Januar 2015 erneut eine subacromiale Infiltration durchgeführt wurde. Im Rah- men einer weiteren Sprechstunde vom 5. November 2015 wegen erneut aufgeflammter Schmerzen empfahl Dr. med. G._____ angesichts der ausgeschöpften konservativen Therapiemöglichkeiten ein aktives operati- ves Vorgehen. Die Operation an der rechten Schulter wurde schliesslich am 8. März 2016 durchgeführt. 5. Zur Beurteilung der weiteren Leistungspflicht zog die B._____ ihren bera- tenden Expertenarzt Dr. med. H._____ bei. In der Aktenbeurteilung vom
24. November 2015 kam dieser zum Schluss, dass der fragliche Schlitte- lunfall vom 30. Januar 2014 nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung sein könne, da es damals lediglich zu einer Prellung der rechten Schulter gekommen sei und im MRI keine gesicherte traumatisch bedingte morphologische Läsion am Schultergelenk habe festgestellt werden können. Durch diese Prellung seien die Symptome im Rahmen der AC-Gelenksarthrose und des subacromialen Impingement ausgelöst worden. Die AC-Gelenksarthrose sei vorbestehend, zumal eine gesicherte Verletzung des AC-Gelenks weder im MRI noch klinisch habe nachgewiesen werden können. Das subacromiale Impingement sei auf das Akromion Typ Bigliani 1 mit ausgeprägtem Downsloping und konse- kutiver Einengung des Subacromialraums zurückzuführen. Dabei handle es sich um eine anlagebedingte Form des Acromions ohne Zusammen- hang mit dem Bagatelltrauma. Gemäss Dr. med. H._____ sei die durch den Unfall verursachte Verschlimmerung des vorbestehenden Gesund- heitszustands abgeheilt und der status quo sine per Ende Januar 2015 er-
- 4 - reicht. Er bestätigte zudem, dass die Beschwerden auch ohne den Unfall im Rahmen des subacromialen Impingements und der AC-Gelenks- arthrose überwiegend wahrscheinlich früher oder später im heutigen Ausmass aufgetreten wären. 6. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 informierte die B._____ A._____ darüber, dass sie den Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversiche- rung für die Folgen des Unfalls vom 30. Januar 2014 ab dem 1. Februar 2015 ablehne. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 liess A._____ der B._____ eine Stellungnahme von Dr. med. G._____ vom 6. Januar 2016 zukommen, in der dieser darauf hinwies, dass sowohl klinisch, wie auch radiologisch (MRI) Hinweise bestehen würden, dass die Befunde unfall- bedingt seien. 7. In einem Nachtrag vom 15. Februar 2016 zur Aktenbeurteilung vom 24. November 2015 hielt Dr. med. H._____ an seiner ursprünglichen Beurtei- lung vom 24. November 2015 fest. 8. Am 15. März 2016 erliess die B._____ eine anfechtbare Verfügung, mit der sie gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. H._____ vom 24. No- vember 2015 und vom 15. Februar 2016 ihre Leistungspflicht ab dem 1. Februar 2015 verneinte. 9. Dagegen erhob A._____ am 29. April 2016 Einsprache, legte dieser u.a. den Operationsbericht vom 8. März 2016 und eine weitere Stellungnahme von Dr. med. G._____ vom 8. April 2016 bei und beantragte die weitere Ausrichtung der Leistungen aus der Unfallversicherung für die Folgen des Unfalls vom 30. Januar 2014 auch ab dem 1. Februar 2015.
- 5 - 10. Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 wies die B._____ die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid die aufschiebende Wirkung. 11. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Januar 2017 (Poststempel 19. Januar 2017) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die kostenfällige Aufhebung des angefochte- nen Einspracheentscheids und die weitere Ausrichtung von Leistungen aus der Unfallversicherung (Heilbehandlungskostenersatz, Taggeld, eventuell Rente und Integritätsentschädigung) für die Folgen des Unfalls vom 30. Januar 2014 auch ab dem 1. Februar 2015. 12. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2017 beantragte die B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 13. Auf die Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 24. August 2017 hin reichte der Beschwerdeführer am 28. August 2017 den vollständigen Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 8. Dezember 2015, mithin auch die bis dahin fehlende Seite 2, nach. Der vollständige Bericht wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. August 2017 zur Kenntnis zugestellt. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2016. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die beschwerdeführende Person zur Zeit der Beschwer- deerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnte im massgebli- chen Zeitpunkt in X._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zustän- digkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegen- den Streitsache zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von die- sem berührt, und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen ge- richtlichen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimati- on ist daher zu bejahen, und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). b) Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob zwischen dem Unfall vom 30. Ja- nuar 2014 einerseits und dem festgestellten Gesundheitsschaden an der rechten Schulter, den persistierenden Beschwerden sowie der Notwen- digkeit der Operation vom 8. März 2016 andererseits ein Kausalzusam- menhang überwiegend wahrscheinlich (weiter) besteht oder nicht bzw. ob davon ausgegangen werden kann, dass der status quo sine vel ante per Ende Januar 2015 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
- 7 - Wahrscheinlichkeit erreicht war, und die Beschwerdegegnerin daher die im Anschluss an das Unfallereignis vom 30. Januar 2014 ausgerichteten Versicherungsleistungen zu Recht auf den 31. Januar 2015 eingestellt hat. 2. Seit dem 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft (Änderung vom 25. September 2015). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versiche- rungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht ge- währt. Vorliegend ereignete sich der fragliche Unfall im Januar 2014, so- dass diesbezüglich grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkraft- treten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben.
3. a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen des Unfall- versicherers bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankhei- ten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beab- sichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Fak- tors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2017 vom 13. September 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E.3). Für die Bejahung der natürlichen Unfallkausalität eines Be- schwerdebilds genügt eine Teilursächlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109
- 8 - E.9.5), wobei sich die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversiche- rers auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen erstreckt (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 E.4.1 mit Hinweis auf den nicht publ. E.3a des Urteils BGE 127 V 491 u.a.). Im Bereich organisch objektiv ausge- wiesener körperlicher Beeinträchtigungen - wie sie vorliegend in Frage stehen - spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversi- cherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E.3.2; BGE 138 V 248 E.4). b) Vorliegend anerkannte die Beschwerdegegnerin anfänglich ihre Leis- tungspflicht nach UVG und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Diese Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in recht- licher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforder- lichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkann- te Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmäs- sigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahin- fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge- sundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein übli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine an- spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast
- 9 -
- anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kau- salzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2). c) Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursäch- lichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesge- richts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.3 mit Hinweisen). Solange je- doch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu über- nehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fal- len. Demnach hat die versicherte Person bis zum Erreichen des status quo sine vel ante auch Anspruch auf eine zweckgemässe Behandlung, die auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.3 mit Hinweisen). d) Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des im Verwaltungsver- fahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach- verhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom
4. April 2017 E.2.2; BGE 138 V 218 E.6).
- 10 - e) Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversiche- rungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialver- sicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei- chende Klarheit besteht. Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bun- desgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1 mit Hinweisen). f) Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind Sozialversi- cherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewie- sen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Hinsicht- lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, und schliesslich ob die Schlussfolgerun- gen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1; BGE 125 V 351 E.3a). Zur Frage der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fach- personen gilt der Grundsatz, dass ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 135 V 465 E.4.4; BGE 125 V 351 E.3b/ee). Soll ein Versicherungsfall aber ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
- 11 - stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4; BGE 122 V 157 E.1d).
4. a) Im vorliegenden Fall begründet die Beschwerdegegnerin ihren Einspra- cheentscheid vom 7. Dezember 2016 damit, dass die Aktenbeurteilungen von Dr. med. H._____ vom 24. November 2015 und vom 15. Februar 2016 den Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten vollum- fänglich entsprächen, weshalb darauf abgestellt werden könne. Sowohl ihr Expertenarzt wie auch Dr. med. G._____ seien zum Schluss gekom- men, dass die AC-Gelenksarthrose sowie das subacromiale Impingement überwiegend wahrscheinlich vorbestehend gewesen seien. Was allfällige Widersprüche in den Ausführungen dieser beiden Ärzte betreffe, müsse rechtsprechungsgemäss berücksichtigt werden, dass der behandelnde Arzt im Zweifelsfall eher zu Gunsten seines Patienten aussage. Daher könne gestützt auf die Aktenbeurteilungen von Dr. med. H._____, im Hin- blick auf die Rechtsprechung, wonach der Unfallversicherer nicht negativ beweisen müsse, dass gar kein Gesundheitsschaden mehr vorliege, ge- sagt werden, dass die andauernden Beschwerden des Beschwerdefüh- rers sowie die Operation vom 8. März 2015 nicht mehr unfallbedingt seien bzw. dass die natürliche Kausalität und somit die Leistungspflicht aus der Unfallversicherung per 31. Januar 2015 weggefallen seien. b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 18. Januar 2017 geltend, dass der mit dem konkreten Verletzungsbild bestens vertraute Schulterorthopäde Dr. med. G._____ wiederholt darauf hingewiesen ha- be, dass keine unfallfremden Vorschädigungen an der rechten Schulter nachweisbar seien und die Annahme eines Vorschadens mangels einer beweistauglichen Grundlage spekulativ sei. Gemäss diesem Arzt würden klinisch und radiologisch klare Hinweise auf eine unfallbedingte AC- Gelenksschädigung bestehen. Dr. med. G._____ zeige zudem auch schlüssig auf, aus welchen Gründen das chronifizierte subacromiale Im-
- 12 - pingement in einem direkten Zusammenhang mit dem Unfall stehe. Die Beschwerdegegnerin trage die volle Beweislast für den Eintritt des status quo sine. Die Beurteilungen von Dr. med. H._____ würden in verschiede- ner Hinsicht nicht zum rechtsgenügenden Beweis taugen, dass seit dem
1. Februar 2015 der Gesundheitszustand vorliege, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes eigen- dynamisch auch ohne Unfalleinwirkung eingestellt hätte. Die Leistungs- pflicht der Beschwerdegegnerin müsse daher auch für die Zeit nach dem
1. Februar 2015 bejaht werden. c) In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2017 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer dieselben Einwände wie bereits in seiner Einsprache vom 29. April 2016 erhoben habe.
5. a) Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Expertenarztes, Dr. med. H._____, abgestellt hat oder ob die übrigen medizinischen Akten, insbesondere die Berichte des behandelnden und operierenden Arztes, Dr. med. G._____, daran zumindest geringe Zweifel (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4) zu wecken vermögen. In diesem Fall wären weitere Abklärungen erforderlich und sei- tens der Beschwerdegegnerin vorzunehmen. b) Dr. med. H._____, FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie und beratender Expertenarzt der Beschwerdegegnerin, führte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in seiner Aktenbeurteilung vom 24. November 2015 (Akten Beschwerdeführer [Bf-act.] 13, Akten Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 19) auf die diagnostizierte AC-Gelenksarthrose und das suba- cromiale Impingement zurück. Er hielt den Unfall vom 30. Januar 2014 als eine zwar überwiegend wahrscheinliche Mitursache, jedoch nicht als die
- 13 - einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung. Es sei da- mals lediglich zu einer Prellung der rechten Schulter gekommen und in der MRI-Untersuchung habe keine gesicherte traumatisch bedingte mor- phologische Läsion am rechten Schultergelenk festgestellt werden kön- nen. Die Prellung habe Symptome im Rahmen der AC-Gelenksarthrose und des subacromialen Impingements ausgelöst. Die AC-Gelenks- arthrose sei vorbestehend, zumal eine gesicherte Verletzung weder im MRI noch klinisch habe nachgewiesen werden können. Das subacromiale Impingement sei auf das Acromion Typ Bagliani 1 mit ausgeprägtem Downsloping und konsekutiver Einengung des Subacromialraums zurückzuführen. Dies sei eine anlagebedingte Form des Acromions ohne Zusammenhang mit dem Bagatelltrauma. Dr. med. H._____ kam auf ent- sprechende Frage hin (Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin) zum Schluss, dass der Unfall vom 30. Januar 2014 lediglich zu einer vorüber- gehenden, aber nicht richtungsgebenden Verschlimmerung eines Vorzu- standes an der rechten Schulter des Beschwerdeführers geführt habe. Diese sei aber abgeheilt und der status quo sine per Ende Januar 2015 erreicht, nachdem der Patient zu jenem Zeitpunkt im Wesentlichen be- schwerdefrei gewesen sei. Nach seiner Ansicht wären die Beschwerden im Rahmen des subacromialen Impingements und der AC-Gelenks- arthrose auch ohne den Unfall vom 30. Januar 2014 überwiegend wahr- scheinlich früher oder später im zum Zeitpunkt der Aktenbeurteilung aktu- ellen Ausmass aufgetreten. c) Der Beschwerdeführer holte bei seinem behandelnden und operierenden Arzt, Dr. med. G._____, Leitender Arzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, eine Stellungnahme zur Aktenbeurteilung von Dr. med. H._____ vom 24. November 2015 (Bf-act. 13, Bg-act. 19) ein. Im Bericht vom 6. Januar 2016 (Bf-act. 16, Bg-act. 32) hob Dr. med. G._____ hervor, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis absolut be- schwerdefrei gewesen sei. Diese Tatsache schliesse zwar eine vorbeste-
- 14 - hende strukturelle Veränderung sowohl im AC-Gelenk als auch glenohu- meral nicht aus, jedoch seien derartige mögliche degenerative Verände- rungen dann nicht symptomatisch gewesen. Es bestehe zum fraglichen Zeitpunkt keine klinische oder apparative Diagnosemöglichkeit, den Zu- stand vor dem Unfall darzustellen, weshalb es absolut unmöglich sei, zu beweisen, dass die festgestellten Veränderungen bereits vor dem Unfall bestanden hätten. Auch Dr. med. G._____ bestätigte, dass der Unfall zur Traumatisierung der Schulter geführt habe und dass daraus die diagnos- tizierte chronische posttraumatische AC-Arthralgie sowie die posttrauma- tische subacromiale Reizsymptomatik resultierten und nun persistierten. Ursachen von acromioclaviculären Pathologien könnten sowohl ein Trauma, eine AC-Gelenksarthrose oder Osteolysen der lateralen Clavicu- la sein. Bei einer AC-Gelenkstraumatisierung ohne höhergradige AC- Gelenksseparation (Typ I n. Rockwood) sei die konventionell-radiolo- gische Bildgebung definitionsgemäss unauffällig. MR-tomographisch zei- ge sich bei solchen Traumatisierungen gehäuft ein Ödem im Bereich der lateralen Clavicula, was bei der MRI-Bildgebung des Beschwerdeführers der Fall sei. Zusammenfassend hielt Dr. med. G._____ daher fest, dass beim Beschwerdeführer klinisch und radiologisch Hinweise auf eine un- fallbedingte Ursache der AC-Gelenksverletzung bestehen würden, wobei er diese Befunde als nicht beweisend bezeichnete. Er gab auch an, dass das sich nun chronifizierte subacromiale Impingement seiner Meinung nach in einem direkten Zusammenhang mit dem Unfall stehe, weil eine Schultertraumatisierung durch Einblutungen, Reizungen und Entzündun- gen ein subacromiales Impingement verursachen könne. Auf die Frage, ob der Unfall die Schädigung der rechten Schulter oder die Verschlimme- rung eines Vorzustandes verursacht habe, erklärte er, dies könne medizi- nisch nicht abschliessend geklärt werden, und auf die Frage, ob ein allfäl- liger Vorzustand ohne Unfall die gleichen Beschwerden verursacht und die Operation nötig gemacht hätte, antwortete er, es sei spekulativ, über unfallfremde Vorschädigungen zu sprechen, seiner Meinung nach würde
- 15 - ohne Unfall weder die subacromiale Reizsymptomatik noch die AC- Arthralgie bestehen und entsprechend gehe er davon aus, dass die vor- geschlagene Operation ohne den Unfall nicht indiziert gewesen wäre. Nach ihm habe der Unfall die Beschwerden verursacht, inwiefern der Un- fall Ursache der strukturellen Veränderungen sei, sei unklar. Dr. med. G._____ gab auch an, er könne Dr. med. H._____ insofern zustimmen, als die morphologisch dargestellten Veränderungen nicht zwingend mit dem Unfall in direktem Zusammenhang stehen müssten, die daraus resul- tierenden Symptome jedoch schon. Die Schmerzen und Symptome seien dem Unfall vom 30. Januar 2014 zuzuschreiben und entsprechend sei der Unfall deren alleinige Ursache. d) Zu der von Dr. med. G._____ vorgenommenen Beurteilung in der Stel- lungnahme vom 6. Januar 2016 (Bf-act. 16, Bg-act. 32) äusserte sich Dr. med. H._____ mit einem Nachtrag zur Aktenbeurteilung vom 15. Fe- bruar 2016 (Bf-act. 17, Bg-act. 38). Er führte aus, er halte nach wie vor an seiner primären Beurteilung vom 24. November 2015 fest. Der Unfall vom
30. Januar 2014 habe zu einer Traumatisierung der Schulter geführt, die erste medizinische Behandlung habe aber erst am 28. Februar 2014 stattgefunden. Dabei könne es sich nicht um ein wesentliches Trauma gehandelt haben, das geeignet gewesen wäre, eine relevante morpholo- gische Schädigung an der rechten Schulter zu verursachen. Im Rahmen der MRI-Untersuchung vom 22. Juli 2014 habe denn auch keine sichere strukturelle Läsion nachgewiesen werden können. Hingegen habe sich ein subacromiales Impingement mit leichter Tendinitis der Supraspinatus- sehne und Begleitbursitis gezeigt. Diese sei auf einen engen Subacro- mialraum mit Downsloping des Acromions, also eine anlagebedingte Formvariante zurückzuführen. Das Hauptproblem des Patienten sei das subacromiale Impingement gewesen und nicht die Arthralgie des AC- Gelenks, ansonsten der Beschwerdeführer durch die subacromiale Infil- tration nicht beschwerdefrei geworden wäre, vielmehr hätten die Be-
- 16 - schwerden im AC-Gelenk persistiert. Die AC-Gelenksarthrose sei über- wiegend wahrscheinlich vorbestehend gewesen, zumal Gelenksarthrosen sehr oft symptomlos seien und erst im Rahmen eines Bagatelltraumas symptomatisch würden. Das Trauma sei nicht geeignet gewesen, eine re- levante Läsion im AC-Gelenk und damit eine posttraumatische Arthrose zu verursachen, zumal eine Bandläsion oder Fraktur im AC-Gelenk im Rahmen der MRI-Untersuchung habe ausgeschlossen werden können. Der Patient sei früher Eishockeyspieler gewesen, eine AC-Gelenks- arthrose im Rahmen dieser sportlichen Belastung sei sehr gut erklärbar. Das Ödem im Bereich des AC-Gelenks sei eher Ausdruck eines Reizzu- stands bei AC-Gelenksarthrose und nicht die Folge des Unfalls vom 30. Januar 2014, ansonsten sich dieses bis zur MRI-Untersuchung zurückge- bildet hätte. Zusammenfassend kam Dr. med. H._____ zum Schluss, dass es beim Unfall vom 30. Januar 2014 überwiegend wahrscheinlich lediglich zu einer vorübergehenden, aber nicht richtungsgebenden Ver- schlimmerung eines Vorzustandes gekommen sei. e) Auch Dr. med. G._____ hielt in einem weiteren Bericht vom 8. April 2016 (Bf-act. 19, Bg-act. 48) an seiner Beurteilung vom 6. Januar 2017 (Bf- act. 16, Bg-act. 32) fest. Er nahm zum Nachtrag zur Aktenbeurteilung von Dr. med. H._____ vom 15. Februar 2016 (Bf-act. 17, Bg-act. 38) folgen- dermassen Stellung: Dessen Aussage, wonach das im MRI festgestellte Ödem eher Ausdruck eines Reizzustandes bei AC-Gelenksarthrose sei, weil sich ein traumatisch bedingtes Ödem nach dem Trauma zurückgebil- det hätte, sei nicht korrekt. Seines Wissens würden keine Literatur bzw. Untersuchungen zur Verweildauer eines Ödems im Bereich des AC- Gelenks in Abhängigkeit der Ätiologie bestehen. Er bestätigte die von Dr. med. H._____ gemachte Aussage, dass eine subacromiale Impinge- mentsymptomatik mit Tendinitis der Supraspinatussehne und Begleitbur- sitis durchaus anlagebedingt sein könne. Jedoch sei hinlänglich bekannt, dass eine solche auch auf extrinsische Faktoren wie Trauma (in diesem
- 17 - Fall eine Kontusion) zurückgeführt werden könne. Zum Erfolg der suba- cromialen Infiltration (und zur Behauptung von Dr. med. H._____, das Im- pingement und nicht die AC-Arthralgie sei im September 2014 das Hauptproblem gewesen) hielt Dr. med. G._____ fest, dass eine solche In- filtration stets auch gewisse Auswirkungen auf das umliegende Gewebe habe, womit erfahrungsgemäss häufig auch eine AC-Arthralgie gelindert werde. Schliesslich bestätigte er auch, dass das AC-Gelenk durchaus be- reits degenerativ vorgeschädigt gewesen sein könne, jedoch sei zu berücksichtigen, dass vor dem Eingriff keinerlei Symptomatik bestanden habe, weshalb er an seiner ursprünglichen Beurteilung, die Symptome seien unfallbedingt und die Operation ohne Unfall deshalb nicht indiziert gewesen, festhalte.
6. a) Die Beurteilungen von Dr. med. H._____ und Dr. med. G._____ stimmen darin überein, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen war, dass der Unfall vom 30. Januar 2014 zu einer Traumatisie- rung der rechten Schulter des Beschwerdeführers geführt hat und dass seither Beschwerden im Rahmen einer AC-Gelenksarthrose sowie eines subacromialen Impingements (mit leichter Tendinitis der Supraspinatus- sehne und Begleitbursitis) persistierten. Während jedoch Dr. med. H._____ eine vorbestehende Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter als Ursache für die geklagten persistierenden Symptome als überwiegend wahrscheinlich hielt, erachtete Dr. med. G._____ solch vor- bestehende strukturelle/degenerative Veränderungen lediglich für möglich und diese nicht als eine überwiegend wahrscheinliche Ursache für die ge- klagten Beschwerden an der rechten Schulter. b) Vorerst ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob Dr. med. H._____ für seine Beurteilung überhaupt über sämtliche medizi- nischen Akten verfügte oder nicht. Die Beschwerdegegnerin forderte im Zusammenhang mit der bevorstehenden Schulteroperation Dr. med.
- 18 - I._____, den sie fälschlicherweise als Hausarzt des Beschwerdeführers hielt (vgl. Bg-act. 10), mit Schreiben vom 13. November 2015 auf, ihr sämtliche Sprechstundenberichte, MRI- und Röntgenbilder zuzustellen (Bg-act. 11). Dass die Zustellung von entsprechenden Unterlagen je er- folgt wäre, geht aus den Akten der Beschwerdegegnerin indes nicht her- vor. Der Beschwerdeführer wies die Beschwerdegegnerin sodann in ei- nem E-Mail vom 7. Dezember 2015 (Bg-act. 26 S. 2) darauf hin, dass nicht Dr. med. I._____, sondern Dr. med. D._____ sein Hausarzt sei. Dass sich die Beschwerdegegnerin in der Folge an den richtigen Haus- arzt gewandt hätte, ist ebenfalls nicht aktenkundig. Auch in der Aktenbe- urteilung von Dr. med. H._____ vom 24. November 2015 (vgl. Aktenzu- sammenfassung) (Bf-act. 13, Bg-act. 19) und dem Nachtrag zur Aktenbe- urteilung vom 15. Februar 2015 (Bf-act. 17, Bg-act. 38) sind nebst der MRI-Untersuchung vom 22. Juli 2014 (Bf-act. 2, Bg-act. 5), dem Zeugnis des Hausarztes (Dr. med. F._____) vom 19. September 2014 (Bf-act. 5, Bg-act. 9), der orthopädischen Beurteilung (Dr. med. G._____) vom 15. Dezember 2014 (Bf-act. 8, Bg-act. 12), den orthopädischen Kontrollen (Dr. med. G._____) vom 19. Januar 2015 (Bf-act. 9, Bg-act. 13) und vom
5. November 2015 (Bf-act. 10, Bg-act. 14) sowie dem Bericht der Klinik (Dr. med. G._____) vom 6. Januar 2016 (Bf-act. 16, Bg-act. 32) keine Vorakten des Hausarztes aufgeführt. Ist somit nicht klar, ob überhaupt sämtliche Vorakten eingeholt worden sind und der beratende Experten- arzt der Beschwerdegegnerin seine medizinische Aktenbeurteilung vom
24. November 2015 (Bf-act. 13, Bg-act. 19) und den Nachtrag dazu vom
15. Februar 2016 (Bf-act. 17, Bg-act. 38) in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben hat, mangelt es seiner medizinischen Einschätzung an einem wichtigen formellen Kriterium für deren beweismässige Verwertbarkeit (BGE 134 V 231 E.5.1; BGE 125 V 351 E.3a, vgl. vorne E.2f). Dies be- deutet, dass die medizinische Beurteilung von Dr. med. H._____, was de- ren Beweiswert betrifft, mit Vorsicht zu behandeln ist.
- 19 - c) Nach Ansicht von Dr. med. H._____ im Nachtrag vom 15. Februar 2016 (Bf-act. 17, Bg-act. 38) ist eine vorbestehende AC-Gelenksarthrose gut mit der früheren Betätigung des Beschwerdeführers als Eishockeyspieler und der entsprechenden sportlichen Belastung erklärbar. Dem wider- sprach Dr. med. G._____ in seinem Bericht vom 8. April 2016 (Bf-act. 19, Bg-act. 48, vgl. auch Bg-act. 49) grundsätzlich nicht, er wies lediglich dar- auf hin, dass vor dem Unfall vom 30. Januar 2014 keinerlei Symptome bestanden hätten. Der Beschwerdeführer führte dazu bereits in seiner Einsprache vom 29. April 2016 (Bg-act. 51) und dann auch in seiner Be- schwerde vom 18. Januar 2017 aus, er habe nie den mit häufigen Kör- perkollisionen befrachteten Eishockeysport ausgeübt, er sei Unihockey- spieler gewesen. In diesem Sport sei jeglicher harter Körpereinsatz unter- sagt und es werde nicht körperbetont gespielt. In einem Telefongespräch zwischen dem Case-Manager und dem Be- schwerdeführer, festgehalten in der Telefonnotiz des Case-Managers vom 10. September 2014 (Bf-act. 6, Bg-act. 7), soll der Beschwerdeführer angegeben haben, dass er als ehemaliger Eishockeyspieler relativ schmerztolerant sei. Vorliegend muss nicht entschieden werden, ob da- mals der Beschwerdeführer eine falsche Angabe (Eishockeyspieler) ge- macht oder ob der Case-Manager die richtige Angabe des Beschwerde- führers (Unihockeyspieler) falsch verstanden und/oder falsch notiert hat. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer früher Unihockey und nicht Eishockey gespielt hat, hat dies auf die vorliegende Beurteilung keinen relevanten Einfluss. Auch der Unihockey-Sport ist, wie die Beschwerdegegnerin bereits in ihrem Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 festhielt, ein schnelles und mit Körpereinsatz gespieltes Ballspiel. In dem vom Beschwerdeführer eingereichten Wikipedia- Ausdruck zum Unihockey-Sport bzw. zu den Regeln dieser Sportart (Bf- act. 7 Ziff. 5) steht, dass zwar Eishockey deutlich körperbetonter gespielt werde, es wird aber auch ausdrücklich erwähnt, dass im Unihockey das
- 20 - Drücken Schultern an Schultern erlaubt ist. Damit ist aber gesagt - und dies ist im Übrigen auch gerichtsnotorisch -, dass auch die Ausübung des Unihockey-Sports Körperkontakt und Körpereinsatz erfordert und gerade auch für die Schultern erhebliche Belastungen mit sich bringen kann. An- dernfalls hätte der Beschwerdeführer gegenüber dem Case-Manager wohl nicht explizit darauf hingewiesen, dass er als ehemaliger Eishockey- spieler (recte: Unihockeyspieler) besonders schmerztolerant sei. Somit vermag allein der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nie Eisho- ckey gespielt, die Beurteilung von Dr. med. H._____, die AC-Gelenks- arthrose könne aufgrund der früheren sportlichen Belastung vorbestehend gewesen sein, nicht zu entkräften. Den Fragen, wie lange und wie inten- siv der Beschwerdeführer dieser sportlichen Betätigung nachging und wie stark die körperlichen Belastungen tatsächlich gewesen sein dürften, wird allerdings im Rahmen des noch einzuholenden versicherungsexternen fachärztlichen Gutachtens (vgl. unten E.5g) nachzugehen sein. d) Zu beachten ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, dass entge- gen der Aussage von Dr. med. H._____ nicht von einer gänzlichen Be- schwerdefreiheit per Ende Januar 2015 und damit von einem Eintritt des status quo sine per jenem Zeitpunkt ausgegangen werden könne. Aus- gewiesen ist vorliegend, dass Dr. med. G._____ im Rahmen der Konsul- tationen vom 15. Dezember 2014 (Bf-act. 8, Bg-act. 12), vom 19. Januar 2015 (Bf-act. 9, Bg-act. 13) und vom 5. November 2015 (Bf-act. 10, Bg- act. 14) mit dem Beschwerdeführer jeweils einen operativen Eingriff the- matisierte, und dass die Schulteroperation schliesslich im März 2016 doch durchgeführt werden musste (Bg-act. 50). Davor hatte Dr. med. F._____ bis im September 2014 zweimal eine subacromiale Infiltration appliziert, worauf die Beschwerden für jeweils zwei Wochen verschwunden, danach allerdings wieder aufgeflammt waren (Bf-act. 8, Bg-act. 12 und Bf-act. 5, Bg-act. 9). Der dann konsultierte Dr. med. G._____ schrieb die Be- schwerden in seinem Bericht vom 15. Dezember 2014 (Bf-act. 8, Bg-
- 21 - act. 12) primär der traumatischen AC-Arthralgie zu, weshalb am 22. De- zember 2014 eine AC-Gelenksinfiltration durchgeführt wurde. Die ent- sprechenden Beschwerden verschwanden. Da jedoch die subacromialen Reizsymptome bestehen blieben und der Beschwerdeführer bereits ein mehrmonatiges Sabbatical geplant hatte, wurde von einer operativen Sa- nierung abgesehen und am 19. Januar 2015 erneut eine subacromiale In- filtration durchgeführt (Bf-act. 15 und Bg-act. 13, Bg-act 14). Nach einer vorübergehenden Besserung flammten die Beschwerden sowohl im Be- reich des AC-Gelenks als auch im Rahmen der subacromialen Reizsym- ptomaktik wieder auf (Bf-act. 15). Im Rahmen der Konsultation vom 5. November 2015 bei Dr. med. G._____ berichtete der Beschwerdeführer immer noch von Schulterschmerzen mit Ausstrahlung bis in den Oberarm (Bf-act. 15, Bg-act. 14). Wenn Dr. med. H._____ unter diesen Umständen von einer gänzlichen Beschwerdefreiheit per Januar 2015 sprach, so kann dies nur vor dem Hintergrund der im Dezember 2014 erfolgten Infil- tration des AC-Gelenks und der im Januar 2015 erfolgten Infiltration des subacromialen Bereichs gesehen werden. Beide führten zu einer Linde- rung der Symptomatik, die jedoch in der Folge nicht anhielt. Da die Be- schwerden wieder aufflammten und schliesslich die am 8. März 2016 durchgeführte Operation notwendig machten, kann, entgegen der Angabe von Dr. med. H._____, von einer Beschwerdefreiheit im Sinne des status quo sine vel ante per Januar 2015 nicht gesprochen werden. e) Dr. med. H._____ begründete seine medizinische Einschätzung, dass eine vorbestehende Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter Ur- sache der geklagten Symptome sei, mit der relativen Schwere des Unfalls und mit dem Resultat der MRI-Untersuchung. Beim Bagatellunfall vom 30. Januar 2014 habe sich der Beschwerdeführer lediglich eine Prellung der rechten Schulter zugezogen und die erste Behandlung habe erst am 28. Februar 2014 stattgefunden. Aus diesen Umständen ergebe sich, dass es sich beim Unfall nicht um ein wesentliches Trauma gehandelt habe kön-
- 22 - ne, das geeignet gewesen wäre, eine relevante morphologische Schädi- gung hervorzurufen. Dementsprechend sei auch die MRI-Untersuchung vom 22. Juli 2014 unauffällig gewesen. Am AC-Gelenk sei keine gesicher- te traumatisch bedingte morphologische Verletzung festgestellt worden. Gelenksarthrosen seien aber sehr oft symptomlos und würden erst im Rahmen eines Bagatelltraumas symptomatisch. Demgegenüber bestätig- te Dr. med. G._____ zwar, dass die festgestellten morphologisch darge- stellten Veränderungen nicht zwingend mit dem Unfall im Zusammenhang stehen müssten, das AC-Gelenk also durchaus bereits degenerativ vor- geschädigt gewesen sein könnte. Er hielt jedoch fest, dass es keine klini- sche oder apparative Diagnosemöglichkeit gebe, um den Zustand vor dem Unfall zu beweisen, weshalb er es als spekulativ bezeichnete, über unfallfremde Vorschädigungen zu sprechen. Seiner Ansicht nach würden vielmehr deutliche klinische und radiologische Hinweise für eine unfallbe- dingte Traumatisierung des AC-Gelenks bestehen. Als solchen Hinweis nannte er das beim Beschwerdeführer im MRI vom 22. Juli 2014 festge- stellte Ödem im Bereich der lateralen Clavicula. In diesem Punkt wider- sprach er der diesbezüglichen Beurteilung von Dr. med. H._____, der das im Bereich des AC-Gelenks festgestellte Ödem eher als Ausdruck eines Reizzustandes bei AC-Gelenksarthrose sah, weil sich seines Erachtens ein traumatisch bedingtes Ödem Monate nach dem Trauma zurückgebil- det haben müsste. Dr. med. G._____ erachtete diese Aussage mangels entsprechender Literatur bzw. Untersuchungen zur Verweildauer eines Ödems im AC-Gelenk als nicht korrekt. Ferner ging Dr. med. G._____ bezüglich des diagnostizierten subacromia- len Impingements mit Dr. med. H._____ zwar darin einig, dass eine suba- cromiale Impingementsymptomatik mit Tendinitis und Begleitbursitis anla- gebedingt sein könne. Dr. med. G._____ wies aber darauf hin, dass auch extrinsische (äussere) Faktoren wie ein Schultertrauma, hier also die Kon-
- 23 - tusion anlässlich des Unfalls vom 30. Januar 2014, deren Ursache sein könnte. Die Ausführungen von Dr. med. G._____ in seinen Berichten vom 6. Ja- nuar 2016 (Bf-act. 16, Bg-act. 32) und vom 8. April 2016 (Bf-act. 19, Bg- act. 48), wonach bestimmte Hinweise - Ödem im AC-Gelenk und Kontu- sion als mögliche Ursache des subacromialen Impingementsyndroms - seiner Einschätzung nach für eine unfallbedingte Ursache der Schmerzen und Symptome sprechen würden, weichen von den Beurteilungen von Dr. med. H._____ ab. Da es sich dabei immerhin um eine Beurteilung des behandelnden und operierenden Facharztes handelt und diese inhaltlich durchaus auch einleuchtet, vermögen sie nach Ansicht des Gerichts zu- mindest geringe Zweifel an der Beurteilung des versicherungsinternen Expertenarztes, Dr. med. H._____, zu wecken (BGE 135 V 465 E.4.4; BGE 122 V 157 E.1d), dessen Berichte ihrerseits gewisse Mängel aufwei- sen (vgl. vorne E.5.b und d). Daher kann zur Beurteilung der Leistungs- pflicht der Beschwerdegegnerin nicht auf die Aktenbeurteilung vom 24. November 2015 (Bf-act. 13, Bg-act. 19) und auf den Nachtrag vom 15. Februar 2016 (Bf-act. 17, Bg-act. 38) von Dr. med. H._____ abgestellt werden. f) Was allerdings die Frage der Kausalität zwischen dem Unfall vom 30. Ja- nuar 2014 und den geklagten Beschwerden betrifft, blieben die Aus- führungen von Dr. med. G._____ eher vage. So schrieb sogar er selbst, dass die Befunde für eine unfallbedingte Kausalität der Schultersympto- matik nicht beweisend seien. Letztlich beschränkte sich Dr. med. G._____ auf die Aussage, dass der Unfall die bekannten Symptome ausgelöst ha- be, weil der Beschwerdeführer davor beschwerdefrei gewesen sei. Dies läuft auf die Schlussfolgerung "post hoc ergo propter hoc" (deutsch: da- nach, also deswegen) hinaus, was als Beweisregel im Sinne einer natürli- chen Vermutung, die Beschwerden seien unfallbedingt, weil der Be-
- 24 - schwerdeführer vor dem Unfall nie unter entsprechenden Beschwerden gelitten habe, unzulässig ist (Urteil des Bundesgericht 8C_230/2017 vom
22. Juni 2017 E.6.2.2 mit Hinweisen). Damit äusserte sich Dr. med. G._____ letztlich nicht dazu, was tatsächlich als überwiegend wahr- scheinliche Ursache der Schädigung (nicht der Symptome/Beschwerden) der rechten Schulter anzusehen ist - mithin der Unfall oder eine davor be- standene Gesundheitsstörung bzw. ein degenerativer Vorzustand. Somit kann für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch auf seine Ausführungen in den Berichten vom 6. Januar 2016 (Bf- act. 16, Bg-act. 32) und vom 8. April 2016 (Bf-act. 19, Bg-act. 48) nicht abgestellt werden. g) Das Gericht kommt in Berücksichtigung all dieser Umstände (keine Kenntnis sämtlicher Vorakten, keine Beschwerdefreiheit per Januar 2015, unterschiedliche Beurteilungen von Dr. med. H._____ und Dr. med. G._____ vgl. vorne E.5a-e) zum Schluss, dass die Ausführungen des be- handelnden und operierenden Arztes, Dr. med. G._____, geeignet sind, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung des be- ratenden Expertenarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H._____, zu wecken (vgl. vorne E. 5e). Für die Frage der Kausalität zwischen dem Un- fall vom 30. Januar 2014 und den persistierenden Schulterbeschwerden (im Rahmen der diagnostizierten AC-Gelenksarthralgie und des subacro- mialen Impingements) bzw. für die Frage des Eintritts des status quo sine vel ante und in der Folge der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin kann jedoch vorliegend weder auf die versicherungsinternen Beurteilun- gen von Dr. med. H._____ vom 24. November 2015 (Bf-act. 13, Bg- act. 19) und vom 15. Februar 2015 (Bf-act. 17, Bg-act. 38) noch auf die Beurteilungen des behandelnden und operierenden Arztes, Dr. med. G._____, vom 6. Januar 2016 (Bf-act. 16, Bg-act. 32) und vom 8. April 2016 (Bf-act. 19, Bg-act. 48), abgestellt werden. Vielmehr hat die Be- schwerdegegnerin, da die Sache nicht ausreichend abgeklärt ist, ein ver-
- 25 - sicherungsexternes fachärztliches (orthopädisches) Gutachten zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 30. Januar 2014 und dem Gesundheitsschaden an der rechten Schulter des Beschwerde- führers (AC-Gelenksarthralgie und subacromiales Impingement) einzuho- len (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4). Der/die zu beauftragende Gutachter/in wird sich zum Vorzustand der rechten Schulter und zur Frage, ob durch den Unfall vom 30. Januar 2014 überwiegend wahrscheinlich eine rich- tunggebende Verschlimmerung eingetreten ist oder nicht, sowie zum Zeitpunkt eines allfälligen Eintritts des status quo sine vel ante zu äussern haben. Dabei werden auch die Umstände des Unfalls (Sturz mit einem Skibob ähnlichen Gefährt, Beschaffenheit der Schlittelbahn, gefahrene Geschwindigkeit, Krafteinwirkung, etc.) zu berücksichtigen und korrekt zu würdigen sein, wobei das Gericht allerdings eine spezifische unfallanalyti- sche und biomechanische Untersuchung zur effektiven Krafteinwirkung und zu deren Eignung, eine morphologische AC-Gelenksschädigung her- vorzurufen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, nicht als notwendig er- achtet. Einzuholen sind jedoch sämtliche medizinischen Vorakten, insbe- sondere auch diejenigen des Hausarztes Dr. med. D._____. In diesem Zusammenhang werden auch die im MRI-Bericht von Dr. med. E._____ aufgeworfene Frage, ob nicht ein Zustand nach einer geringen AC- Gelenksverletzung vorliegen könnte (Bg-act. 5), die Aktennotiz der Be- schwerdegegnerin vom 10. September 2014 (wonach sich der Beschwer- deführer vor 20 Jahren an der - allerdings linken - Schulter verletzt, an der rechten jedoch nie Beschwerden gehabt haben soll) (Bg-act. 7), der Ope- rationsbericht vom 8. März 2016 (vgl. insbesondere den Hinweis auf Nar- bengewebe im AC-Gelenk) (Bf-act. 18, Bg-act. 50) und die frühere sportli- che Aktivität des Beschwerdeführers als Unihockeyspieler (und nicht Eis- hockeyspieler) mitzuberücksichtigen sein. Die Beschwerdegegnerin wird dabei die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers zu beachten und diesem insbesondere die Möglichkeit zu geben haben, sich zu den Gut- achterfragen vorgängig zu äussern (BGE 138 V 318 E.6.1.4, vgl. auch
- 26 - BGE 137 V 201 E.3.4.2.9). Nach Vorliegen des versicherungsexternen fachärztlichen (orthopädischen) Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen ha- ben. h) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die medizini- sche Beweislage in Bezug auf die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 30. Januar 2014 einerseits und dem Gesund- heitsschaden an der rechten Schulter des Beschwerdeführers und den daraus resultierenden Beschwerden andererseits unvollständig ist und keine zuverlässige Beurteilung erlauben. Die Beschwerdegegnerin hat den Nachweis dafür, dass der status quo sine vel ante per 31. Januar 2015 eingetreten ist, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erbracht. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, der an- gefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden medizinischen Abklärung unter Einhaltung der Mitwirkungs- rechte des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen.
7. a) Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. b) Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sa- che an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid gilt als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom
17. Januar 2013 E.3), weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese wird vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses
- 27 - bemessen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. Februar 2017 seine Honorarnote im Umfang von Fr. 3'229.20 eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2'875.-- für 11.5 Arbeitsstunden à Fr. 250.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 115.-- und 8 % MWST (Fr. 239.---). Der geltend ge- machte Arbeitsaufwand von 11.5 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen. Hingegen kann nicht von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ausgegangen werden. Dieser Ansatz entspricht zwar demjeni- gen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Hono- rars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250), wonach ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich gilt. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jedoch keine Honorarvereinbarung eingereicht hat (Art. 4 Abs. 1 HV), ist vorliegend gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden von einem mittleren Stundenansatz von Fr. 240.-- auszuge- hen. Folglich ergibt sich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'105.-- (11.5 h x Fr. 240.-- = Fr. 2'760.--, Barauslagen Fr. 115.--, MWST 8 % auf Fr. 2'875.-- = Fr. 230.--). In diesem Umfang hat die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädi- gen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheent- scheid vom 7. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Sache zur weite- ren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäss UVG über den 31. Januar 2015 hinaus an die B._____ zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
- 28 - 3. Die B._____ hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 3'105.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]