Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Am 25. Februar 2016 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Graubünden A._____ zur Stellungnahme auf, nachdem er eine ihm angebotene Stelle als C._____ nicht angetreten habe. Mit Stellung- nahme vom 7. März 2016 führte A._____ aus, dass er dem Temporär- vermittler explizit gesagt habe, dass für ihn nur Einsätze in der näheren Umgebung von X._____ möglich seien, da sein Fahrzeug nicht fahrtüchtig sei und er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei. Es wäre für ihn unmöglich gewesen, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig um 06:30 Uhr das Magazin in Y._____ zu erreichen. Zudem habe er ab April 2016 einen längeren Arbeitsvertrag in Aussicht. Er besuche derzeit einen Deutschkurs, was im Hinblick auf die neue Stelle im April 2016 sehr wich- tig sei.
E. 3 Mit Verfügung vom 14. März 2016 stellte das KIGA A._____ infolge Ab- lehnung einer nicht amtlich zugewiesenen, zumutbaren Stelle für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. März 2016 mit Ergänzung vom 28. April 2016 hiess das KIGA mit Entscheid vom 19. Mai 2016 teilweise gut und reduzierte die Anzahl Ein- stelltage von 37 auf 23, da A._____ per 4. April 2016 eine andere Stelle habe antreten können, was zu seiner Abmeldung vom Bezug von Arbeits- losenentschädigung per 3. April 2016 geführt habe.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- rin." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er die Stelle in Y._____ nicht habe antreten können, weil es ihm im Zeitraum zwischen Stellenofferte und -antritt nicht möglich gewesen sei, eine Un- terkunft in Y._____ oder Umgebung zu finden. Zudem sei er als Arbeitslo- ser nicht in der Lage, für zwei Unterkünfte − sei dies auch nur für einen vorübergehenden Zeitraum − gleichzeitig aufzukommen. Der vorliegende Fall sei nicht vergleichbar mit dem vom KIGA erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 09 104 vom 2. Dezem- ber 2009. In jenem Entscheid sei die Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eingestellt worden. Hier liege keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor. Zudem sei im erwähnten Ent- scheid die Zumutbarkeit, sich zeitweilig eine Unterkunft am Arbeitsort zu suchen, deswegen bejaht worden, weil die Betroffene alle drei Wochen eine Frühschicht gehabt habe, welche sie mit dem öffentlichen Verkehr nicht zur vorgegebenen Zeit habe erreichen können. Hier könne der Be- schwerdeführer die Arbeitsstelle mit den öffentlichen Verkehrsmitteln aber jeden Morgen nicht erreichen. Schliesslich leuchte auch nicht ein, wieso der Beschwerdeführer für eine Temporärstelle sofort gezwungen werde, seinen Wohnort zu wechseln, wenn er danach dem Risiko ausgesetzt sei, dass seine Stelle in der Probezeit gekündigt bzw. aufgrund der Natur des temporären Anstellungsverhältnisses nicht verlängert werde.
- 4 -
E. 5 Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte am 4. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde. Es sei unbestritten und werde vom Be- schwerdeführer anerkannt, dass er eine ihm angebotene Stelle als C._____ in Y._____ abgelehnt habe. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, sich eine Unterkunft zu suchen, von welcher aus der mögliche Arbeitsplatz rechtzeitig auch mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln hätte erreicht werden können. Allfällige durch eine entsprechende Unterkunft anfallende zusätzliche Kosten begründeten keine Unzumut- barkeit, selbst wenn diese das Existenzminimum tangierten. Es sei un- problematisch, selbst innert Tagesfrist eine Unterkunft in der Umgebung von Y._____ zu finden. Selbst falls dies nicht möglich wäre, hätte der Be- schwerdeführer gegenüber dem Arbeitgeber die ausdrückliche Bereit- schaft äussern müssen, zugunsten eines Stellenantritts schnellstmöglich eine Unterkunft zu finden, was er unterlassen habe. Es sei zwar zutref- fend, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 09 104 vom 2. Dezember 2009 einen Fall selbstverschul- deter Arbeitslosigkeit betroffen habe und der Beschwerdeführer nicht auf- grund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, sondern infolge Ablehnung ei- ner zumutbaren Arbeit sanktioniert worden sei. Betreffend Zumutbarkeit einer Arbeit werde jedoch in beiden Fällen auf Art. 16 AVIG abgestellt. Die Ausführungen des Gerichtes seien hier demnach analog anwendbar.
E. 6 Am 5. Juli 2016 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zurück.
E. 7 Am 17. August 2016 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und vertiefte seine Argumentation. Dabei machte er insbe- sondere noch geltend, dass der Beschwerdeführer die Stelle in Y._____ am 22. Februar 2016 nicht habe antreten können, weil er von der Stelle bis zum Stellenantrittsdatum nichts gewusst habe.
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E. 8 Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 31. August 2016 auf die Einreichung einer Duplik.
E. 9 Am 31. August 2016 reichte der Beschwerdeführer noch eine Bestätigung ein, wonach er von Januar bis März 2016 einen Deutschkurs besucht ha- be. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Absolvierung dieses Kurses für seine weitere berufliche Laufbahn von enormer Bedeutung gewesen sei.
E. 10 Am 13. September 2016 stellte der Beschwerdeführer dem streitberufe- nen Gericht noch einen befristeten Arbeitsvertrag zwischen ihm und der D._____ vom 4. April 2016 zu.
E. 11 Der Beschwerdegegner verzichtete am 20. September 2016 auf eine wei- tere Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Mai 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2016. Gegen Einspracheentschei- de aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsge- richt eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3
- 6 - AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) das Versicherungsge- richt desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Ver- fügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde demnach in die örtliche Zuständigkeit des angeru- fenen Gerichtes. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Ein- spracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 4'875.-- und wird im Umfang von 70 % entschädigt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von 157.25 (= Fr. 4'875.-- : 21.7 Tage x 0.7). Mit Einspracheentscheid vom
19. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 3'616.75 (= Fr. 157.25 x 23 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5‘000.-- liegt und gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.
- 7 - 2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge Ab- lehnung einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Stelle zu Recht für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3. a) Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes, und er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Er muss zudem eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Abs. 3); tut er dies nicht, verur- sacht er schuldhaft einen Schaden im Sinne des Sozialversicherungs- rechts, was grundsätzlich gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat. Der Einstellungstat- bestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ist auch dann erfüllt, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es durch ihr Verhalten aber in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (CHOPARD, Die Einstellung in der An- spruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 148; NUSSBAUMER, Arbeitslo- senversicherung, in: MEYER (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2519 f., Rz. 850). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen oder von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2 m.w.H.). Arbeitslose Versicherte ha- ben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und ein- deutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Be- endigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b). Zwecks Schadensminderung hat ein Versicherter grundsätzlich jede Ar- beit anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG), es sei denn, die Arbeit sei aus
- 8 - den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen als un- zumutbar zu qualifizieren und daher von der Annahmepflicht ausgenom- men. b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schaden- minderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versiche- rungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Ar- beitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kau- sal verursacht hat. Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Ge- setzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip be- herrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objek- tiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönli- chen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hin- sicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (vgl. BGE 133 V 89 E.6.2.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimm- ten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli- chen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2, 121 V 45 E.2a; Urteil des Bundesgerichtes 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E.3.4.1). Zwar ist das Sozialversicherungsrecht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, was die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversiche- rungsprozess tragen die Parteien jedoch insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus- fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
- 9 - wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E.6). Eine Beweislosigkeit liegt namentlich erst dann vor, wenn auch von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der Abnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, keine Erkenntnisse zu er- warten sind, aufgrund derer sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d sowie zum Ganzen Urteil des Bundesge- richtes C 102/06 vom 30. Januar 2007 E.4.2.2).
4. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten und anhand der bei den Akten lie- genden Unterlagen erstellt, dass der Beschwerdeführer eine ihm angebo- tene Arbeitsstelle als C._____ in Y._____ mit Stellenantritt per 22. Febru- ar 2016 nicht angetreten hat (vgl. das E-Mail des privaten Stellenvermitt- lers vom 24. Februar 2016 [Bg-act. 5]). Dies hat grundsätzlich gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG − sofern es sich bei der dem Beschwerdeführer angebotene Stelle um eine zumutbare Arbeit gehandelt hat − die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung zur Folge. Der Beschwerdeführer be- ruft sich im Wesentlichen auf Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG und macht geltend, die ihm angebotene Stelle sei unzumutbar gewesen, weil sie von seinem Wohnort in X._____ aus mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht recht- zeitig erreichbar gewesen sei. Zu prüfen ist deshalb, ob dem Beschwer- deführer die Annahme der ihm angebotenen Arbeitsstelle als C._____ in Y._____ hätte zugemutet werden können. Dabei ist abzustellen auf Art. 16 AVIG, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es sei denn, einer der in Abs. 2 lit. a - i abschliessend aufgezählten Ausnah- metatbestände liege vor (BGE 124 V 62 E.3b). Sollte es sich um eine un- zumutbare Arbeit gehandelt haben, wäre der Beschwerdeführer berech-
- 10 - tigt gewesen, die Stelle abzulehnen. Insofern ist der vorliegenden Fall − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − denn auch mit dem vom Beschwerdegegner erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden (VGU) S 09 104 vom 2. Dezember 2009 ver- gleichbar. Es trifft zwar zu, dass der erwähnte Entscheid einen Fall selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit betraf und der Beschwerdeführer vor- liegend nicht infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, sondern auf- grund Ablehnung einer zumutbaren Arbeit sanktioniert wurde. Betreffend die Zumutbarkeit einer Arbeit wird jedoch − wie der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2016 zu Recht ausführt (vgl. S. 7) − in beiden Fällen auf Art. 16 AVIG abgestellt. b) Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG ist eine Arbeitsstelle unzumutbar, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rück- weg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflichten gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Die Dauer des als zumutbar erachteten Arbeitswegs wird folglich auf vier Stunden täglich fixiert. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in X._____, während die ihm angebotene Arbeitsstelle als C._____ in Y._____ war. Der Arbeitsweg betrug unter Berücksichtigung eines Fussmarsches vom Wohnort des Beschwerdeführers zur Bushalte- stelle X._____ beziehungsweise vom Bahnhof Y._____ zum Arbeitsort (genauer Standort unbekannt) rund die in Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG ge- nannten zwei Stunden, doch bestand unbestrittenermassen die Schwie- rigkeit, dass die Arbeitsstelle in Y._____ am Morgen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig erreicht werden konnte. Arbeitsbeginn war nämlich um 06:30 Uhr, während der erste Zug nachweislich erst um 07:42 Uhr in Y._____ ankommt (vgl. Beilagen des Beschwerdeführers [Bf- act.] 3). Dies allein begründet indessen noch keine Unzumutbarkeit, geht
- 11 - doch aus Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG klar hervor, dass ein zu langer Arbeits- weg beziehungsweise ein mit öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich zu erreichender Arbeitsort eine Stelle nur dann unzumutbar macht, wenn am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder wenn der Versicherte bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Dementsprechend ist nachfolgend zu prü- fen, ob es dem Beschwerdeführer hätte zugemutet werden können, im Hinblick auf den angebotenen Temporäreinsatz eine Unterkunft in Y._____ oder in der näheren Umgebung zu suchen. c) Der Beschwerdeführer ist jung, ledig und hat eingestandenermassen kei- ne Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen. Von ihm wird entspre- chend der Schadenminderungspflicht und nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG die Bereitschaft zum Umzug an den vorgesehenen Ar- beitsort oder zum Wochenaufenthalt verlangt (vgl. KUPFER/BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, Art. 16 S. 99 f. m.w.H.; vgl. auch VGU S 12 92 vom 27. November 2012 E.5b). Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der dem Beschwerde- führer angebotenen Arbeitsstelle bloss um eine befristete Temporärstelle gehandelt hätte, wäre es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar ge- wesen, sich als Wochenaufenthalter vorübergehend eine Unterkunft in Y._____ oder in der näheren Umgebung zu suchen. Allenfalls hätte sogar der Arbeitgeber für den Beschwerdeführer ein Zimmer zur Verfügung ge- stellt oder ihm ein solches vermitteln können. Der Beschwerdeführer be- streitet grundsätzlich denn auch nicht, dass die Möglichkeit, in Y._____ oder Umgebung eine Unterkunft zu mieten, bestanden hätte. Er macht aber geltend, dass es im kurzen Zeitraum zwischen Stellenofferte und - antritt nicht möglich gewesen sei, eine entsprechende Unterkunft zu fin-
- 12 - den. Zudem sei es ihm als Arbeitslosen finanziell nicht möglich gewesen, zusätzlich zu seiner Wohnung in X._____ noch ein Zimmer in Y._____ oder Umgebung zu finanzieren. Diese Argumentation ist − wie nachfol- gend dargestellt − nicht stichhaltig. d) Bezüglich des Einwands, wonach es dem Beschwerdeführer in der kurz- en Zeit zwischen Stellenofferte und Stellenantritt nicht möglich gewesen sei, eine Unterkunft zu finden, gilt es zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss Rückmeldung des privaten Stellenvermittlers vom 24. Februar 2016 (vgl. Bg-act. 5) bereits Ende Januar 2016 mitgeteilt wurde, dass er per 22. Februar 2016 mit der Arbeit in Y._____ beginnen und dort mit Sicherheit die ganze Saison arbeiten könne. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 17. August 2016 (vgl. S. 5 in fine) geltend, dass er bis zum Stellenantrittsdatum nichts von der ihm angebotenen Arbeitsstelle als C._____ in Y._____ gewusst habe. In der Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2016 hingegen hat er noch erklärt, dass ihm die Temporärfirma, nachdem er sich im Dezember 2015 bei die- ser angemeldet hatte, per 22. Februar 2016 eine Arbeitsstelle als C._____ in Y._____ vorgeschlagen habe. In der Folge habe er mehrfach versucht, den privaten Stellenvermittler zu erreichen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer dem privaten Stellenvermittler telefonisch mitge- teilt, dass er die Stelle in Y._____ nicht antreten könne. Die Angaben des Beschwerdeführers sind somit widersprüchlich. Insbesondere erscheint es vor dem Hintergrund des soeben Gesagten wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bis zum Stellenantritt nichts von der ihm angebotenen Arbeitsstelle in Y._____ gewusst haben soll. Wie nachfolgend ausgeführt wird, kann jedoch die Frage, wann der Beschwerdeführer von der ihm an- gebotenen Stelle als C._____ in Y._____ genau Kenntnis erlangt hat, of- fen gelassen werden.
- 13 - e) Selbst wenn der Beschwerdeführer nämlich erst kurz vor dem 22. Februar 2016 von der ihm angebotenen Arbeitsstelle Kenntnis erlangt hätte bzw. während der Zeitspanne zwischen Stellenofferte und Stellenantritt noch keine Unterkunft in Y._____ oder Umgebung hätte finden können, hätte er in der Übergangszeit, bis er eine angemessene Unterkunft gefunden hät- te, ohne Weiteres in einem Hotel oder Bed & Breakfast übernachten kön- nen. Entsprechende preiswerte Angebote finden sich sowohl in Y._____ als auch in der Umgebung von Y._____. So sind z.B. Einzelzimmer in Y._____ ab Fr. 39.-- pro Nacht verfügbar. Den Ausführungen des Be- schwerdeführers, wonach es ihm als Arbeitslosen finanziell nicht möglich gewesen sei, zusätzlich zu seiner Wohnung in X._____ noch ein Zimmer in Y._____ zu finanzieren, ist zu entgegnen, dass in Art. 16 Abs. 2 lit. a - i AVIG die Unzumutbarkeitsgründe abschliessend aufgezählt werden (BGE 124 V 62 E.3b). Die Unzumutbarkeit der Miete einer Unterkunft am Ar- beitsort aufgrund finanzieller Schwierigkeiten figuriert nicht in dieser Auf- zählung. Der in Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG verwendete Begriff „angemesse- ne Unterkunft“ meint denn auch primär eine Unterkunft mit genügendem Komfort und nur sekundär die Angemessenheit der Kosten. Aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht wird von einem Versicherten verlangt, dass er vorübergehend, mithin bis er eine andere Arbeitsstelle verbindlich zugesichert erhalten hat, eine Unterkunft am Ar- beitsort bezieht, auch wenn dadurch Kosten entstehen, welche ihn allen- falls in seiner Lebensführung einschränken (vgl. VGU S 12 92 vom
27. November 2012 E.5d). Vorliegend wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund des Einkommens, welches er als C._____ erzielt hätte, zuzüg- lich allfälliger Entschädigungen, in finanzieller Hinsicht durchaus möglich und zumutbar gewesen, sich zumindest vorübergehend, bis er eine neue Arbeitsstelle in der Nähe seines Wohnorts X._____ gefunden hätte, eine bescheidene Bleibe in Y._____ oder in der näheren Umgebung zu orga- nisieren, ohne dass dadurch sein Existenzminimum tangiert worden wäre. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Replik
- 14 - vom 17. August 2016 (vgl. S. 4) hätte der Beschwerdeführer nämlich bei der Arbeitsstelle als C._____ in Y._____ nicht nur Fr. 3'500.-- pro Monat verdient; vielmehr hätte er einen Stundenlohn von brutto Fr. 32.-- (vgl. Bg- act. 5) erzielt, woraus ein monatlicher Bruttolohn von rund Fr. 5'830.-- (8.4 Arbeitsstunden [entspricht einer 42-Stunden-Woche] à Fr. 32.-- x 21.7 Arbeitstage pro Monat [vgl. Art. 40a AVIV]) resultiert. Dass es dem Beschwerdeführer bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund Fr. 5'830.-- in finanzieller Hinsicht ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich vorübergehend − bis er eine neue Arbeitsstelle in der Nähe seines Wohnorts X._____ gefunden hätte − für Fr. 39.-- pro Nacht eine Unter- kunft zu finanzieren, ist notorisch und bedarf keiner weitergehenden Aus- führungen (vgl. zum Ganzen VGU S 09 104 vom 2. Dezember 2009 E. 5). An diesem Ergebnis vermag weder die Tatsache, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angebotenen Arbeitsstelle in Y._____ um eine be- fristete Temporärstelle gehandelt hat, noch der Umstand, dass der Be- schwerdeführer im Februar 2016 offenbar bereits eine andere Stelle in Z._____ ab April 2016 bis Ende November 2016 respektive unter Um- ständen sogar bis Dezember 2016 in Aussicht gehabt hat, etwas zu än- dern. Einerseits hätte der Beschwerdeführer gemäss Rückmeldung des privaten Stellenvermittlers in Y._____ nämlich mit Sicherheit die ganze Saison, d.h. sicherlich bis im Herbst 2016, arbeiten können (vgl. Bg- act. 5). Anderseits handelt es sich auch bei der Stelle in Z._____, welche der Beschwerdeführer offenbar bereits im Februar 2016 in Aussicht ge- habt hat und per 4. April 2016 auch angetreten hat, nicht um eine unbe- fristete Anstellung, sondern genauso um eine befristete Stelle (vgl. die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 17. August 2016 S. 4 sowie den befristeten Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der D._____ vom 4. April 2016 [Bf-act. 12]). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer die ihm angebotene Temporär- stelle als C._____ in Y._____ ohne Weiteres kündigen können, sobald er definitiv eine andere Arbeit in der Nähe seines Wohnorts X._____ gefun-
- 15 - den hätte. Dementsprechend erweisen sich aber die beschwerdeführeri- schen Einwände als unbegründet und sind abzuweisen. f) Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag sodann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von Januar bis März 2016 offenbar einen Deutsch- kurs besucht hat. Der Nichtantritt einer angebotenen Arbeitsstelle kann nämlich nicht mit dem Besuch eines Deutschkurses entschuldigt werden. Vielmehr muss ein nicht von der Arbeitslosenversicherung angewiesener Kursbesuch so organisiert werden, dass der Versicherte dem Arbeits- markt uneingeschränkt zur Verfügung steht (vgl. VGU S 15 131 vom
23. Februar 2016 E.5b). Im Übrigen wurde vorliegend auch in keiner Wei- se nachgewiesen, dass der Besuch des erwähnten Deutschkurses für die vom Beschwerdeführer ab dem 4. April 2016 ausgeübte Tätigkeit erfor- derlich gewesen sein soll. g) Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass kein Unzumutbarkeitsgrund vorgelegen hat und dem Beschwerdeführer die Annahme der ihm angebotenen Arbeitsstelle als C._____ in Y._____ hät- te zugemutet werden können. Indem er diese Stelle abgelehnt hat, hat er seine Schadenminderungspflicht nach Art. 17 AVIG verletzt. Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfolgte damit zu Recht. 5. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechti- gung angemessen ist. a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, welches sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss. Die Einstellung dauert ein bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45
- 16 - Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichtes 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwal- tungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2). b) Im vorliegenden Fall wurden die Einstelltage im Rahmen des Einsprache- verfahrens von ursprünglich 37 auf 23 Tage reduziert, da der Beschwer- deführer per 4. April 2016 eine andere Stelle angetreten hat, was zu sei- ner Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 3. April 2016 geführt hat (vgl. der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2016 E.4). Damit bewegt sich die Einstelldauer im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens. Gründe, welche eine weitere Reduktion der Einstelltage rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer − wie gesehen − vorhalten lassen muss, dass er eine zumutbare, befristete Arbeit nicht angetreten hat, was gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV ein schweres Verschulden darstellt, welches grundsätzlich eine Einstelldauer von 31 bis 60 Tagen rechtfertigt. Unter Berücksichti- gung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die vorlie- gend zur Diskussion stehende Arbeitsstelle nicht angetreten hat, per
4. April 2016 eine andere Stelle als Belagsarbeiter angetreten hat, was zu seiner Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 3. April 2016 geführt hat, ist eine Einstellung für 23 Tage − auch unter Berück- sichtigung der AVIG-Praxis ALE Rz. D72 Ziff. 2.A (gültig ab 1. Januar
2016) − als den Umständen angemessen zu betrachten.
6. a) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2016 als rechtens, was zur
- 17 - vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegen- de Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 80
2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Simmen als Aktuar URTEIL vom 15. November 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
- 2 - 1. Der im Jahr ____ geborene A._____ arbeitete zuletzt bei der B._____ AG. Am 30. November 2015 meldete er einen Anspruch auf Ar- beitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 1. De- zember 2015 an. 2. Am 25. Februar 2016 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Graubünden A._____ zur Stellungnahme auf, nachdem er eine ihm angebotene Stelle als C._____ nicht angetreten habe. Mit Stellung- nahme vom 7. März 2016 führte A._____ aus, dass er dem Temporär- vermittler explizit gesagt habe, dass für ihn nur Einsätze in der näheren Umgebung von X._____ möglich seien, da sein Fahrzeug nicht fahrtüchtig sei und er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei. Es wäre für ihn unmöglich gewesen, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig um 06:30 Uhr das Magazin in Y._____ zu erreichen. Zudem habe er ab April 2016 einen längeren Arbeitsvertrag in Aussicht. Er besuche derzeit einen Deutschkurs, was im Hinblick auf die neue Stelle im April 2016 sehr wich- tig sei. 3. Mit Verfügung vom 14. März 2016 stellte das KIGA A._____ infolge Ab- lehnung einer nicht amtlich zugewiesenen, zumutbaren Stelle für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. März 2016 mit Ergänzung vom 28. April 2016 hiess das KIGA mit Entscheid vom 19. Mai 2016 teilweise gut und reduzierte die Anzahl Ein- stelltage von 37 auf 23, da A._____ per 4. April 2016 eine andere Stelle habe antreten können, was zu seiner Abmeldung vom Bezug von Arbeits- losenentschädigung per 3. April 2016 geführt habe. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. Juni 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:
- 3 - "1. Der Entscheid des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 19. Mai 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die gesetzliche Leistung aus- zurichten. 2. Eventuell sei [die] Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 3. Der Unterzeichnende sei im hierseitigen Verfahren vor Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- rin." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er die Stelle in Y._____ nicht habe antreten können, weil es ihm im Zeitraum zwischen Stellenofferte und -antritt nicht möglich gewesen sei, eine Un- terkunft in Y._____ oder Umgebung zu finden. Zudem sei er als Arbeitslo- ser nicht in der Lage, für zwei Unterkünfte − sei dies auch nur für einen vorübergehenden Zeitraum − gleichzeitig aufzukommen. Der vorliegende Fall sei nicht vergleichbar mit dem vom KIGA erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 09 104 vom 2. Dezem- ber 2009. In jenem Entscheid sei die Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eingestellt worden. Hier liege keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor. Zudem sei im erwähnten Ent- scheid die Zumutbarkeit, sich zeitweilig eine Unterkunft am Arbeitsort zu suchen, deswegen bejaht worden, weil die Betroffene alle drei Wochen eine Frühschicht gehabt habe, welche sie mit dem öffentlichen Verkehr nicht zur vorgegebenen Zeit habe erreichen können. Hier könne der Be- schwerdeführer die Arbeitsstelle mit den öffentlichen Verkehrsmitteln aber jeden Morgen nicht erreichen. Schliesslich leuchte auch nicht ein, wieso der Beschwerdeführer für eine Temporärstelle sofort gezwungen werde, seinen Wohnort zu wechseln, wenn er danach dem Risiko ausgesetzt sei, dass seine Stelle in der Probezeit gekündigt bzw. aufgrund der Natur des temporären Anstellungsverhältnisses nicht verlängert werde.
- 4 - 5. Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte am 4. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde. Es sei unbestritten und werde vom Be- schwerdeführer anerkannt, dass er eine ihm angebotene Stelle als C._____ in Y._____ abgelehnt habe. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, sich eine Unterkunft zu suchen, von welcher aus der mögliche Arbeitsplatz rechtzeitig auch mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln hätte erreicht werden können. Allfällige durch eine entsprechende Unterkunft anfallende zusätzliche Kosten begründeten keine Unzumut- barkeit, selbst wenn diese das Existenzminimum tangierten. Es sei un- problematisch, selbst innert Tagesfrist eine Unterkunft in der Umgebung von Y._____ zu finden. Selbst falls dies nicht möglich wäre, hätte der Be- schwerdeführer gegenüber dem Arbeitgeber die ausdrückliche Bereit- schaft äussern müssen, zugunsten eines Stellenantritts schnellstmöglich eine Unterkunft zu finden, was er unterlassen habe. Es sei zwar zutref- fend, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 09 104 vom 2. Dezember 2009 einen Fall selbstverschul- deter Arbeitslosigkeit betroffen habe und der Beschwerdeführer nicht auf- grund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, sondern infolge Ablehnung ei- ner zumutbaren Arbeit sanktioniert worden sei. Betreffend Zumutbarkeit einer Arbeit werde jedoch in beiden Fällen auf Art. 16 AVIG abgestellt. Die Ausführungen des Gerichtes seien hier demnach analog anwendbar. 6. Am 5. Juli 2016 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zurück. 7. Am 17. August 2016 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und vertiefte seine Argumentation. Dabei machte er insbe- sondere noch geltend, dass der Beschwerdeführer die Stelle in Y._____ am 22. Februar 2016 nicht habe antreten können, weil er von der Stelle bis zum Stellenantrittsdatum nichts gewusst habe.
- 5 - 8. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 31. August 2016 auf die Einreichung einer Duplik. 9. Am 31. August 2016 reichte der Beschwerdeführer noch eine Bestätigung ein, wonach er von Januar bis März 2016 einen Deutschkurs besucht ha- be. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Absolvierung dieses Kurses für seine weitere berufliche Laufbahn von enormer Bedeutung gewesen sei. 10. Am 13. September 2016 stellte der Beschwerdeführer dem streitberufe- nen Gericht noch einen befristeten Arbeitsvertrag zwischen ihm und der D._____ vom 4. April 2016 zu. 11. Der Beschwerdegegner verzichtete am 20. September 2016 auf eine wei- tere Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Mai 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2016. Gegen Einspracheentschei- de aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsge- richt eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3
- 6 - AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) das Versicherungsge- richt desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Ver- fügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde demnach in die örtliche Zuständigkeit des angeru- fenen Gerichtes. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Ein- spracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 4'875.-- und wird im Umfang von 70 % entschädigt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von 157.25 (= Fr. 4'875.-- : 21.7 Tage x 0.7). Mit Einspracheentscheid vom
19. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 3'616.75 (= Fr. 157.25 x 23 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5‘000.-- liegt und gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.
- 7 - 2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge Ab- lehnung einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Stelle zu Recht für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3. a) Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes, und er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Er muss zudem eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Abs. 3); tut er dies nicht, verur- sacht er schuldhaft einen Schaden im Sinne des Sozialversicherungs- rechts, was grundsätzlich gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat. Der Einstellungstat- bestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ist auch dann erfüllt, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es durch ihr Verhalten aber in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (CHOPARD, Die Einstellung in der An- spruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 148; NUSSBAUMER, Arbeitslo- senversicherung, in: MEYER (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2519 f., Rz. 850). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen oder von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2 m.w.H.). Arbeitslose Versicherte ha- ben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und ein- deutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Be- endigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b). Zwecks Schadensminderung hat ein Versicherter grundsätzlich jede Ar- beit anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG), es sei denn, die Arbeit sei aus
- 8 - den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen als un- zumutbar zu qualifizieren und daher von der Annahmepflicht ausgenom- men. b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schaden- minderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versiche- rungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Ar- beitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kau- sal verursacht hat. Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Ge- setzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip be- herrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objek- tiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönli- chen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hin- sicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (vgl. BGE 133 V 89 E.6.2.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimm- ten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli- chen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2, 121 V 45 E.2a; Urteil des Bundesgerichtes 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E.3.4.1). Zwar ist das Sozialversicherungsrecht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, was die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversiche- rungsprozess tragen die Parteien jedoch insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus- fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
- 9 - wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E.6). Eine Beweislosigkeit liegt namentlich erst dann vor, wenn auch von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der Abnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, keine Erkenntnisse zu er- warten sind, aufgrund derer sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d sowie zum Ganzen Urteil des Bundesge- richtes C 102/06 vom 30. Januar 2007 E.4.2.2).
4. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten und anhand der bei den Akten lie- genden Unterlagen erstellt, dass der Beschwerdeführer eine ihm angebo- tene Arbeitsstelle als C._____ in Y._____ mit Stellenantritt per 22. Febru- ar 2016 nicht angetreten hat (vgl. das E-Mail des privaten Stellenvermitt- lers vom 24. Februar 2016 [Bg-act. 5]). Dies hat grundsätzlich gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG − sofern es sich bei der dem Beschwerdeführer angebotene Stelle um eine zumutbare Arbeit gehandelt hat − die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung zur Folge. Der Beschwerdeführer be- ruft sich im Wesentlichen auf Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG und macht geltend, die ihm angebotene Stelle sei unzumutbar gewesen, weil sie von seinem Wohnort in X._____ aus mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht recht- zeitig erreichbar gewesen sei. Zu prüfen ist deshalb, ob dem Beschwer- deführer die Annahme der ihm angebotenen Arbeitsstelle als C._____ in Y._____ hätte zugemutet werden können. Dabei ist abzustellen auf Art. 16 AVIG, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es sei denn, einer der in Abs. 2 lit. a - i abschliessend aufgezählten Ausnah- metatbestände liege vor (BGE 124 V 62 E.3b). Sollte es sich um eine un- zumutbare Arbeit gehandelt haben, wäre der Beschwerdeführer berech-
- 10 - tigt gewesen, die Stelle abzulehnen. Insofern ist der vorliegenden Fall − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − denn auch mit dem vom Beschwerdegegner erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden (VGU) S 09 104 vom 2. Dezember 2009 ver- gleichbar. Es trifft zwar zu, dass der erwähnte Entscheid einen Fall selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit betraf und der Beschwerdeführer vor- liegend nicht infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, sondern auf- grund Ablehnung einer zumutbaren Arbeit sanktioniert wurde. Betreffend die Zumutbarkeit einer Arbeit wird jedoch − wie der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2016 zu Recht ausführt (vgl. S. 7) − in beiden Fällen auf Art. 16 AVIG abgestellt. b) Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG ist eine Arbeitsstelle unzumutbar, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rück- weg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflichten gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Die Dauer des als zumutbar erachteten Arbeitswegs wird folglich auf vier Stunden täglich fixiert. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in X._____, während die ihm angebotene Arbeitsstelle als C._____ in Y._____ war. Der Arbeitsweg betrug unter Berücksichtigung eines Fussmarsches vom Wohnort des Beschwerdeführers zur Bushalte- stelle X._____ beziehungsweise vom Bahnhof Y._____ zum Arbeitsort (genauer Standort unbekannt) rund die in Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG ge- nannten zwei Stunden, doch bestand unbestrittenermassen die Schwie- rigkeit, dass die Arbeitsstelle in Y._____ am Morgen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig erreicht werden konnte. Arbeitsbeginn war nämlich um 06:30 Uhr, während der erste Zug nachweislich erst um 07:42 Uhr in Y._____ ankommt (vgl. Beilagen des Beschwerdeführers [Bf- act.] 3). Dies allein begründet indessen noch keine Unzumutbarkeit, geht
- 11 - doch aus Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG klar hervor, dass ein zu langer Arbeits- weg beziehungsweise ein mit öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich zu erreichender Arbeitsort eine Stelle nur dann unzumutbar macht, wenn am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder wenn der Versicherte bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Dementsprechend ist nachfolgend zu prü- fen, ob es dem Beschwerdeführer hätte zugemutet werden können, im Hinblick auf den angebotenen Temporäreinsatz eine Unterkunft in Y._____ oder in der näheren Umgebung zu suchen. c) Der Beschwerdeführer ist jung, ledig und hat eingestandenermassen kei- ne Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen. Von ihm wird entspre- chend der Schadenminderungspflicht und nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG die Bereitschaft zum Umzug an den vorgesehenen Ar- beitsort oder zum Wochenaufenthalt verlangt (vgl. KUPFER/BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, Art. 16 S. 99 f. m.w.H.; vgl. auch VGU S 12 92 vom 27. November 2012 E.5b). Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der dem Beschwerde- führer angebotenen Arbeitsstelle bloss um eine befristete Temporärstelle gehandelt hätte, wäre es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar ge- wesen, sich als Wochenaufenthalter vorübergehend eine Unterkunft in Y._____ oder in der näheren Umgebung zu suchen. Allenfalls hätte sogar der Arbeitgeber für den Beschwerdeführer ein Zimmer zur Verfügung ge- stellt oder ihm ein solches vermitteln können. Der Beschwerdeführer be- streitet grundsätzlich denn auch nicht, dass die Möglichkeit, in Y._____ oder Umgebung eine Unterkunft zu mieten, bestanden hätte. Er macht aber geltend, dass es im kurzen Zeitraum zwischen Stellenofferte und - antritt nicht möglich gewesen sei, eine entsprechende Unterkunft zu fin-
- 12 - den. Zudem sei es ihm als Arbeitslosen finanziell nicht möglich gewesen, zusätzlich zu seiner Wohnung in X._____ noch ein Zimmer in Y._____ oder Umgebung zu finanzieren. Diese Argumentation ist − wie nachfol- gend dargestellt − nicht stichhaltig. d) Bezüglich des Einwands, wonach es dem Beschwerdeführer in der kurz- en Zeit zwischen Stellenofferte und Stellenantritt nicht möglich gewesen sei, eine Unterkunft zu finden, gilt es zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss Rückmeldung des privaten Stellenvermittlers vom 24. Februar 2016 (vgl. Bg-act. 5) bereits Ende Januar 2016 mitgeteilt wurde, dass er per 22. Februar 2016 mit der Arbeit in Y._____ beginnen und dort mit Sicherheit die ganze Saison arbeiten könne. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 17. August 2016 (vgl. S. 5 in fine) geltend, dass er bis zum Stellenantrittsdatum nichts von der ihm angebotenen Arbeitsstelle als C._____ in Y._____ gewusst habe. In der Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2016 hingegen hat er noch erklärt, dass ihm die Temporärfirma, nachdem er sich im Dezember 2015 bei die- ser angemeldet hatte, per 22. Februar 2016 eine Arbeitsstelle als C._____ in Y._____ vorgeschlagen habe. In der Folge habe er mehrfach versucht, den privaten Stellenvermittler zu erreichen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer dem privaten Stellenvermittler telefonisch mitge- teilt, dass er die Stelle in Y._____ nicht antreten könne. Die Angaben des Beschwerdeführers sind somit widersprüchlich. Insbesondere erscheint es vor dem Hintergrund des soeben Gesagten wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bis zum Stellenantritt nichts von der ihm angebotenen Arbeitsstelle in Y._____ gewusst haben soll. Wie nachfolgend ausgeführt wird, kann jedoch die Frage, wann der Beschwerdeführer von der ihm an- gebotenen Stelle als C._____ in Y._____ genau Kenntnis erlangt hat, of- fen gelassen werden.
- 13 - e) Selbst wenn der Beschwerdeführer nämlich erst kurz vor dem 22. Februar 2016 von der ihm angebotenen Arbeitsstelle Kenntnis erlangt hätte bzw. während der Zeitspanne zwischen Stellenofferte und Stellenantritt noch keine Unterkunft in Y._____ oder Umgebung hätte finden können, hätte er in der Übergangszeit, bis er eine angemessene Unterkunft gefunden hät- te, ohne Weiteres in einem Hotel oder Bed & Breakfast übernachten kön- nen. Entsprechende preiswerte Angebote finden sich sowohl in Y._____ als auch in der Umgebung von Y._____. So sind z.B. Einzelzimmer in Y._____ ab Fr. 39.-- pro Nacht verfügbar. Den Ausführungen des Be- schwerdeführers, wonach es ihm als Arbeitslosen finanziell nicht möglich gewesen sei, zusätzlich zu seiner Wohnung in X._____ noch ein Zimmer in Y._____ zu finanzieren, ist zu entgegnen, dass in Art. 16 Abs. 2 lit. a - i AVIG die Unzumutbarkeitsgründe abschliessend aufgezählt werden (BGE 124 V 62 E.3b). Die Unzumutbarkeit der Miete einer Unterkunft am Ar- beitsort aufgrund finanzieller Schwierigkeiten figuriert nicht in dieser Auf- zählung. Der in Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG verwendete Begriff „angemesse- ne Unterkunft“ meint denn auch primär eine Unterkunft mit genügendem Komfort und nur sekundär die Angemessenheit der Kosten. Aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht wird von einem Versicherten verlangt, dass er vorübergehend, mithin bis er eine andere Arbeitsstelle verbindlich zugesichert erhalten hat, eine Unterkunft am Ar- beitsort bezieht, auch wenn dadurch Kosten entstehen, welche ihn allen- falls in seiner Lebensführung einschränken (vgl. VGU S 12 92 vom
27. November 2012 E.5d). Vorliegend wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund des Einkommens, welches er als C._____ erzielt hätte, zuzüg- lich allfälliger Entschädigungen, in finanzieller Hinsicht durchaus möglich und zumutbar gewesen, sich zumindest vorübergehend, bis er eine neue Arbeitsstelle in der Nähe seines Wohnorts X._____ gefunden hätte, eine bescheidene Bleibe in Y._____ oder in der näheren Umgebung zu orga- nisieren, ohne dass dadurch sein Existenzminimum tangiert worden wäre. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Replik
- 14 - vom 17. August 2016 (vgl. S. 4) hätte der Beschwerdeführer nämlich bei der Arbeitsstelle als C._____ in Y._____ nicht nur Fr. 3'500.-- pro Monat verdient; vielmehr hätte er einen Stundenlohn von brutto Fr. 32.-- (vgl. Bg- act. 5) erzielt, woraus ein monatlicher Bruttolohn von rund Fr. 5'830.-- (8.4 Arbeitsstunden [entspricht einer 42-Stunden-Woche] à Fr. 32.-- x 21.7 Arbeitstage pro Monat [vgl. Art. 40a AVIV]) resultiert. Dass es dem Beschwerdeführer bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund Fr. 5'830.-- in finanzieller Hinsicht ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich vorübergehend − bis er eine neue Arbeitsstelle in der Nähe seines Wohnorts X._____ gefunden hätte − für Fr. 39.-- pro Nacht eine Unter- kunft zu finanzieren, ist notorisch und bedarf keiner weitergehenden Aus- führungen (vgl. zum Ganzen VGU S 09 104 vom 2. Dezember 2009 E. 5). An diesem Ergebnis vermag weder die Tatsache, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angebotenen Arbeitsstelle in Y._____ um eine be- fristete Temporärstelle gehandelt hat, noch der Umstand, dass der Be- schwerdeführer im Februar 2016 offenbar bereits eine andere Stelle in Z._____ ab April 2016 bis Ende November 2016 respektive unter Um- ständen sogar bis Dezember 2016 in Aussicht gehabt hat, etwas zu än- dern. Einerseits hätte der Beschwerdeführer gemäss Rückmeldung des privaten Stellenvermittlers in Y._____ nämlich mit Sicherheit die ganze Saison, d.h. sicherlich bis im Herbst 2016, arbeiten können (vgl. Bg- act. 5). Anderseits handelt es sich auch bei der Stelle in Z._____, welche der Beschwerdeführer offenbar bereits im Februar 2016 in Aussicht ge- habt hat und per 4. April 2016 auch angetreten hat, nicht um eine unbe- fristete Anstellung, sondern genauso um eine befristete Stelle (vgl. die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 17. August 2016 S. 4 sowie den befristeten Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der D._____ vom 4. April 2016 [Bf-act. 12]). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer die ihm angebotene Temporär- stelle als C._____ in Y._____ ohne Weiteres kündigen können, sobald er definitiv eine andere Arbeit in der Nähe seines Wohnorts X._____ gefun-
- 15 - den hätte. Dementsprechend erweisen sich aber die beschwerdeführeri- schen Einwände als unbegründet und sind abzuweisen. f) Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag sodann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von Januar bis März 2016 offenbar einen Deutsch- kurs besucht hat. Der Nichtantritt einer angebotenen Arbeitsstelle kann nämlich nicht mit dem Besuch eines Deutschkurses entschuldigt werden. Vielmehr muss ein nicht von der Arbeitslosenversicherung angewiesener Kursbesuch so organisiert werden, dass der Versicherte dem Arbeits- markt uneingeschränkt zur Verfügung steht (vgl. VGU S 15 131 vom
23. Februar 2016 E.5b). Im Übrigen wurde vorliegend auch in keiner Wei- se nachgewiesen, dass der Besuch des erwähnten Deutschkurses für die vom Beschwerdeführer ab dem 4. April 2016 ausgeübte Tätigkeit erfor- derlich gewesen sein soll. g) Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass kein Unzumutbarkeitsgrund vorgelegen hat und dem Beschwerdeführer die Annahme der ihm angebotenen Arbeitsstelle als C._____ in Y._____ hät- te zugemutet werden können. Indem er diese Stelle abgelehnt hat, hat er seine Schadenminderungspflicht nach Art. 17 AVIG verletzt. Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfolgte damit zu Recht. 5. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechti- gung angemessen ist. a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, welches sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss. Die Einstellung dauert ein bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45
- 16 - Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichtes 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwal- tungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2). b) Im vorliegenden Fall wurden die Einstelltage im Rahmen des Einsprache- verfahrens von ursprünglich 37 auf 23 Tage reduziert, da der Beschwer- deführer per 4. April 2016 eine andere Stelle angetreten hat, was zu sei- ner Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 3. April 2016 geführt hat (vgl. der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2016 E.4). Damit bewegt sich die Einstelldauer im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens. Gründe, welche eine weitere Reduktion der Einstelltage rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer − wie gesehen − vorhalten lassen muss, dass er eine zumutbare, befristete Arbeit nicht angetreten hat, was gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV ein schweres Verschulden darstellt, welches grundsätzlich eine Einstelldauer von 31 bis 60 Tagen rechtfertigt. Unter Berücksichti- gung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die vorlie- gend zur Diskussion stehende Arbeitsstelle nicht angetreten hat, per
4. April 2016 eine andere Stelle als Belagsarbeiter angetreten hat, was zu seiner Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 3. April 2016 geführt hat, ist eine Einstellung für 23 Tage − auch unter Berück- sichtigung der AVIG-Praxis ALE Rz. D72 Ziff. 2.A (gültig ab 1. Januar
2016) − als den Umständen angemessen zu betrachten.
6. a) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2016 als rechtens, was zur
- 17 - vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegen- de Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]