Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 wurde A._____ vom Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum Chur (RAV) angewiesen, sich innert zwei Ar- beitstagen telefonisch für die Teilnahme am Einsatzprogramm KADES in Chur (Beschäftigungsgrad von 100 %) zu melden. Als Ziel der Zuweisung wurde „Netzwerkerweiterung“ angegeben. Nachdem der RAV-Berater A._____ am 25. Februar 2016 informell auf Anfrage hin mitgeteilt hatte, dass es keine Möglichkeit gebe, eine arbeitsmarktliche Massnahme im Raum Zürich-Pfäffikon-Zug anstatt dem Einsatzprogramm KADES in Chur zu absolvieren, entschied das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) am 8. April 2016 über die Zuweisung von A._____ in die arbeitsmarktliche Massnahme (Einsatzprogramm KADES) vom 11. April bis zum 10. Juli 2016. Das KIGA führte dabei aus, dass das Einsatzprogramm KADES für arbeitslose Kadermitarbeiter vorgesehen sei und auf deren spezifische Bedürfnisse Rücksicht genommen werde. In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Entscheid, soweit er die Spesenregelung betreffe, Einsprache erhoben werden könne. Gegen die Teilnahme an der ar- beitsmarktlichen Massnahme an sich bestehe keine Einsprachemöglich- keit.
E. 3 Gegen diesen Entscheid vom 8. April 2016 erhob A._____ am 12. April 2016 Einsprache und beantragte, einer arbeitsmarktlichen Massnahme im Arbeitsmarkt Zürich-Pfäffikon-Zug zugewiesen zu werden, da ihm sinnvol- le Netzwerkpflege nur in diesem Bereich möglich sei. Zudem beanstande- te A._____, dass er nicht wie verlangt eine anfechtbare Verfügung erhal-
- 3 - ten habe, als er gegenüber seinem RAV-Berater die Teilnahme am Ein- satzprogramm KADES abgelehnt hatte.
E. 4 Am 14. April 2016 nahm das KIGA informell Stellung zur Einsprache und bestätigte, dass bei Einweisung einer Person in eine arbeitsmarktliche Massnahme eine Einsprache nur gegen den Spesenteil der Verfügung möglich sei. Falls A._____ das Einsatzprogramm KADES nicht antrete, werde die Kürzung bzw. Streichung von Taggeldern geprüft.
E. 5 Mit Schreiben vom 15. April 2016 wurde A._____ vom KIGA aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben, aus welchem Grund er am Eintrittstag am 11. April 2016 nicht zum Einsatzprogramm KADES erschienen sei. Da A._____ eine Weisung des RAV nicht befolgt habe, müsse eine Taggeld- kürzung geprüft werden.
E. 6 Mit Stellungnahme vom 22. April 2016 wiederholte A._____ seine bereits in der Einsprache vom 12. April 2016 erhobenen Einwände.
E. 7 Mit Verfügung vom 29. April 2016 wurde A._____ wegen faktischer Ab- lehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der An- spruchsberechtigung eingestellt. A._____ erhob daraufhin am 4. Mai 2016 Einsprache und verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 29. April 2016 sowie eine Wiedererwägung der Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 8. April 2016.
E. 8 Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 wies das KIGA die Einspra- che ab, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 29. April 2016 richtete, und trat auf die Einsprache nicht ein, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 8. April 2016 richtete. Begründend führte es aus, dass bei einer Zu- weisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme nur im Bereich des Spe- senteils eine Einsprache möglich sei. Da A._____ die Spesenentschädi-
- 4 - gungen in der Verfügung vom 8. April 2016 nicht gerügt habe, könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden, soweit sie sich auf die Verfü- gung vom 8. April 2016 beziehe. Bei dem Einsatzprogramm KADES beur- teile sich die Frage der Zumutbarkeit in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG, womit nur zu prüfen sei, ob die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnis- sen und dem Gesundheitszustand des Versicherten angemessen und damit zumutbar sei. Dem Versicherten stehe es demnach nicht frei, unter welchen Umständen er an einem Einsatzprogramm teilnehmen wolle oder nicht. Die von A._____ aufgeführten Gründe seien unbehelflich, da keine Unzumutbarkeitsgründe ersichtlich seien.
E. 9 Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 erhob A._____ (nach- folgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinn- gemäss, die Verfügungen vom 8. April, 29. April sowie 25. Mai 2016 seien unter Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Zur Begründung führte er erneut aus, dass aufgrund seiner beruflichen Spezialisierung eine Netzwerkerweiterung nur durch eine arbeitsmarktliche Massnahme im Grossraum Zürich-Pfäffikon-Zug erreicht werden könne. Ausserdem hin- dere ihn die Teilnahme am Einsatzprogramm KADES in Chur an der Stel- lensuche bzw. Netzwerkpflege im Raum Zürich-Pfäffikon-Zug. Zudem ha- be das Einsatzprogramm KADES gewisse Bildungselemente und er habe deshalb gemäss Art. 10 des Berufsbildungsgesetzes ein gewisses Mit- spracherecht bei der Zuteilung in eine arbeitsmarktliche Massnahme.
E. 10 Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2016 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare arbeitsmarktliche Massnahme ausdrücklich und ohne relevanten Rechtfertigungsgrund ab- gelehnt habe.
- 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversiche- rung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versi- cherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Graubünden er- füllt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspra- cheentscheides ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 sowie 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.
- 6 - 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. Mai 2016. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem sinngemäss, dass im Einspra- cheentscheid vom 25. Mai 2016 auf seine Einsprache gegen die mit Ver- fügung vom 8. April 2016 erfolgte Zuweisung des Beschwerdeführers zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme nicht eingetreten worden sei. Nach Art. 102 Abs. 1 AVIG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Verfü- gung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (BGE 135 I 43 E.1.3, 127 V 82 E.3a/aa, 121 V 317 E.4a, 114 V 202 E.2c). Der Beschwerdegegner weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass eine versicherte Person kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer Verfügung hat, mit welcher sie ange- wiesen wird, an einem Weiterbildungskurs nach Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG oder einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung teilzuneh- men. Denn die kantonale Amtsstelle ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AVIG verpflichtet, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen, wenn die versicherte Person aus unentschuldbarem Grund der Anweisung nicht Folge leistet. Wird gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben, hat das Gericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Anweisung zum Kursbesuch oder zur Teilnahme an einem Beschäfti- gungsprogramm zu Recht ergangen ist (SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 38 E.3d; vgl. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 49/02 vom 2. Juli 2002 E.4.bb sowie C 85/03 vom 20. Oktober 2003 E.2.2). Di- rekt anfechtbar ist einzig derjenige Teil der Zuweisung, der eventuelle Reise- und Verpflegungskosten betrifft (Spesenteil, vgl. AVIG-Praxis über die arbeitsmarktlichen Massnahmen, gültig ab Januar 2016 [AVIG-Praxis
- 7 - AMM], Rz. A80). Der Spesenteil wurde vorliegend nicht angefochten. Der Beschwerdegegner ist somit zu Recht auf die Einsprache vom 12. April 2016 nicht eingetreten und die vorliegende Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
4. a) Der Beschwerdeführer rügt ausserdem in Bezug auf den Einspracheent- scheid vom 25. Mai 2016, dass ihm grundsätzlich nicht zugemutet werden könne, das Einsatzprogramm KADES zu absolvieren. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde. b) Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungs- leistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Ar- beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Schadensminderungspflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktli- chen Massnahmen teilzunehmen hat, die seine Vermittlungsfähigkeit för- dern. Der Versicherte ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Wei- sungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut- bare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
5. a) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er der Weisung des RAV vom 8. April 2016, am dreimo- natigen Einsatzprogramm KADES teilzunehmen, unbestrittenermassen keine Folge leistete. Der Beschwerdeführer begründet seine Weigerung, am Einsatzprogramm KADES teilzunehmen unter anderem damit, dass aufgrund seiner beruflichen Spezialisierung eine Netzwerkerweiterung nur
- 8 - durch eine arbeitsmarktliche Massnahme im Grossraum Zürich-Pfäffikon- Zug erreicht werden könne und er aus dem Einsatzprogramm KADES demnach keinen Nutzen ziehen könne. b) Beim Einsatzprogramm KADES handelt es sich um ein vorübergehendes Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG. Dieses ist subsidiärer Natur und kommt erst in Frage, wenn dem Beschäftigten keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine an- dere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt beurteilt sich die Frage, ob eine dem Versicherten zugewiesene vorüber- gehende Beschäftigung diesem zumutbar ist, laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand des Versicherten angemessen und damit zumutbar ist. Die weiteren Krite- rien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d-i AVIG sind unbeachtlich. Dem Versicherten steht es demnach nicht frei, unter welchen Umständen er an einem Einsatzprogramm teilnehmen will oder nicht (Urteil des Bundesge- richts 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2; Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden S 15 38 vom 24. September 2015 E.4b). c) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund sei- ner beruflichen Spezialisierung eine Netzwerkerweiterung nur durch eine arbeitsmarktliche Massnahme im Grossraum Zürich-Pfäffikon-Zug erreicht werden könne. Er rügt somit sinngemäss die Zumutbarkeit des Einsatz- programms KADES. Wie der Beschwerdegegner zu Recht einbringt, ist die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihn die Teilnahme am Einsatzprogramm KADES in Chur an der Stellensuche bzw. Netzwerk- pflege im Raum Zürich hindere, unbehelflich. Als Kriterien für eine mögli- che Unzumutbarkeit bei der Zuweisung einer vorübergehenden Beschäf-
- 9 - tigung sind gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ausschliesslich das Alter, die persönlichen Verhältnisse und der Gesundheitszustand des Beschwerde- führers relevant (vgl. E.5b). Das Alter des Beschwerdeführers stellt keinen Unzumutbarkeitsgrund dar, und eine allfällige Unzumutbarkeit aus ge- sundheitlichen Gründen ist weder nachgewiesen noch behauptet. Dem Beschwerdegegner ist zuzustimmen, dass die Einwände des Beschwer- deführers bezüglich Stellensuche sowie Netzwerkpflege im Grossraum Zürich-Pfäffikon-Zug nicht unter die persönlichen Verhältnisse zu subsu- mieren sind, da unter diese insbesondere der Zivilstand, die Zahl der be- treuungsbedürftigen Kindern, die Intensität der Verwurzelung am Wohnort oder das Vorhandensein eines Eigenheims fallen (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 165 vom 12. Januar 2015 E.4c). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Besuch des Einsatzpro- gramms KADES den Beschwerdeführer an der Stellensuche im Gross- raum Zürich-Pfäffikon-Zug gehindert hätte, da die Möglichkeit einer Dis- pensierung vom Einsatzprogramm KADES für konkrete Bewerbungsge- spräche zweifellos bestanden hätte. Es sind somit keine Unzumutbar- keitsgründe i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ersichtlich, womit es dem Be- schwerdeführer zumutbar gewesen wäre, am Einsatzprogramm KADES teilzunehmen. 6. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass ihm aufgrund des Berufs- bildungsgesetzes analog zum Mitspracherecht der Lernenden bei der Zu- teilung in eine arbeitsmarktliche Massnahme ein gewisses Mitsprache- recht zustehe. Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) sieht in Art. 2 Abs. 2 vor, dass das BBG nicht für Bildungen an- wendbar ist, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind. Bildungs- massnahmen im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen sind in Art. 60 ff. AVIG geregelt und fallen somit grundsätzlich nicht unter den Regelungsbereich des BBG. Art. 60 Abs. 5 AVIG sieht zwar vor, dass die Bildungsmassnahmen soweit als möglich nach den Grundsätzen des
- 10 - BBG zu gestalten sind und die Koordination der arbeitsmarktlichen Mass- nahmen und der Massnahmen nach BBG zum Ziel hat, einen einheitli- chen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern. Der Gesetzestext unter- scheidet somit klar zwischen arbeitsmarktlichen Massnahmen und Mass- nahmen nach BBG und legt damit fest, dass die Regelungen des BBG nicht ohne weiteres auf andere Massnahmen übertragen werden können. Der Beschwerdeführer kann somit auch aus Art. 10 BBG nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Weisung der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung zu Recht erfolgt ist.
8. a) Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung von 23 Tagen angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vor- werfen lassen muss. Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Fest- setzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessens- frage (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom
5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwal- tungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; BGE 123 V 150 E.2).
- 11 - b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstellungsdauer im mittle- ren Bereich des mittelschweren Verschuldens. Es sind keine Gründe er- sichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Insbesondere ent- spricht die verfügte Einstelldauer auch der AVIG-Praxis zur Arbeitslosen- entschädigung, gültig ab Januar 2016 (AVIG-Praxis ALE) Rz. D72 Ziff. 3C/1.
9. a) Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen ist. b) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegen- de Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 75
2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser Richter Racioppi, Stecher Aktuar ad hoc von Büren URTEIL vom 16. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
- 2 - 1. A._____ meldete am 21. Juli 2015 einen Anspruch auf Arbeitslosenversi- cherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 1. Oktober 2015 an. Der versicherte Verdienst beträgt Fr. 12‘053.-- und wird ihm zu 80 % entschä- digt. 2. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 wurde A._____ vom Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum Chur (RAV) angewiesen, sich innert zwei Ar- beitstagen telefonisch für die Teilnahme am Einsatzprogramm KADES in Chur (Beschäftigungsgrad von 100 %) zu melden. Als Ziel der Zuweisung wurde „Netzwerkerweiterung“ angegeben. Nachdem der RAV-Berater A._____ am 25. Februar 2016 informell auf Anfrage hin mitgeteilt hatte, dass es keine Möglichkeit gebe, eine arbeitsmarktliche Massnahme im Raum Zürich-Pfäffikon-Zug anstatt dem Einsatzprogramm KADES in Chur zu absolvieren, entschied das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) am 8. April 2016 über die Zuweisung von A._____ in die arbeitsmarktliche Massnahme (Einsatzprogramm KADES) vom 11. April bis zum 10. Juli 2016. Das KIGA führte dabei aus, dass das Einsatzprogramm KADES für arbeitslose Kadermitarbeiter vorgesehen sei und auf deren spezifische Bedürfnisse Rücksicht genommen werde. In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Entscheid, soweit er die Spesenregelung betreffe, Einsprache erhoben werden könne. Gegen die Teilnahme an der ar- beitsmarktlichen Massnahme an sich bestehe keine Einsprachemöglich- keit. 3. Gegen diesen Entscheid vom 8. April 2016 erhob A._____ am 12. April 2016 Einsprache und beantragte, einer arbeitsmarktlichen Massnahme im Arbeitsmarkt Zürich-Pfäffikon-Zug zugewiesen zu werden, da ihm sinnvol- le Netzwerkpflege nur in diesem Bereich möglich sei. Zudem beanstande- te A._____, dass er nicht wie verlangt eine anfechtbare Verfügung erhal-
- 3 - ten habe, als er gegenüber seinem RAV-Berater die Teilnahme am Ein- satzprogramm KADES abgelehnt hatte. 4. Am 14. April 2016 nahm das KIGA informell Stellung zur Einsprache und bestätigte, dass bei Einweisung einer Person in eine arbeitsmarktliche Massnahme eine Einsprache nur gegen den Spesenteil der Verfügung möglich sei. Falls A._____ das Einsatzprogramm KADES nicht antrete, werde die Kürzung bzw. Streichung von Taggeldern geprüft. 5. Mit Schreiben vom 15. April 2016 wurde A._____ vom KIGA aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben, aus welchem Grund er am Eintrittstag am 11. April 2016 nicht zum Einsatzprogramm KADES erschienen sei. Da A._____ eine Weisung des RAV nicht befolgt habe, müsse eine Taggeld- kürzung geprüft werden. 6. Mit Stellungnahme vom 22. April 2016 wiederholte A._____ seine bereits in der Einsprache vom 12. April 2016 erhobenen Einwände. 7. Mit Verfügung vom 29. April 2016 wurde A._____ wegen faktischer Ab- lehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der An- spruchsberechtigung eingestellt. A._____ erhob daraufhin am 4. Mai 2016 Einsprache und verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 29. April 2016 sowie eine Wiedererwägung der Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 8. April 2016. 8. Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 wies das KIGA die Einspra- che ab, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 29. April 2016 richtete, und trat auf die Einsprache nicht ein, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 8. April 2016 richtete. Begründend führte es aus, dass bei einer Zu- weisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme nur im Bereich des Spe- senteils eine Einsprache möglich sei. Da A._____ die Spesenentschädi-
- 4 - gungen in der Verfügung vom 8. April 2016 nicht gerügt habe, könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden, soweit sie sich auf die Verfü- gung vom 8. April 2016 beziehe. Bei dem Einsatzprogramm KADES beur- teile sich die Frage der Zumutbarkeit in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG, womit nur zu prüfen sei, ob die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnis- sen und dem Gesundheitszustand des Versicherten angemessen und damit zumutbar sei. Dem Versicherten stehe es demnach nicht frei, unter welchen Umständen er an einem Einsatzprogramm teilnehmen wolle oder nicht. Die von A._____ aufgeführten Gründe seien unbehelflich, da keine Unzumutbarkeitsgründe ersichtlich seien. 9. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 erhob A._____ (nach- folgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinn- gemäss, die Verfügungen vom 8. April, 29. April sowie 25. Mai 2016 seien unter Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Zur Begründung führte er erneut aus, dass aufgrund seiner beruflichen Spezialisierung eine Netzwerkerweiterung nur durch eine arbeitsmarktliche Massnahme im Grossraum Zürich-Pfäffikon-Zug erreicht werden könne. Ausserdem hin- dere ihn die Teilnahme am Einsatzprogramm KADES in Chur an der Stel- lensuche bzw. Netzwerkpflege im Raum Zürich-Pfäffikon-Zug. Zudem ha- be das Einsatzprogramm KADES gewisse Bildungselemente und er habe deshalb gemäss Art. 10 des Berufsbildungsgesetzes ein gewisses Mit- spracherecht bei der Zuteilung in eine arbeitsmarktliche Massnahme. 10. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2016 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare arbeitsmarktliche Massnahme ausdrücklich und ohne relevanten Rechtfertigungsgrund ab- gelehnt habe.
- 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversiche- rung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versi- cherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Graubünden er- füllt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspra- cheentscheides ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 sowie 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.
- 6 - 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. Mai 2016. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem sinngemäss, dass im Einspra- cheentscheid vom 25. Mai 2016 auf seine Einsprache gegen die mit Ver- fügung vom 8. April 2016 erfolgte Zuweisung des Beschwerdeführers zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme nicht eingetreten worden sei. Nach Art. 102 Abs. 1 AVIG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Verfü- gung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (BGE 135 I 43 E.1.3, 127 V 82 E.3a/aa, 121 V 317 E.4a, 114 V 202 E.2c). Der Beschwerdegegner weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass eine versicherte Person kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer Verfügung hat, mit welcher sie ange- wiesen wird, an einem Weiterbildungskurs nach Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG oder einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung teilzuneh- men. Denn die kantonale Amtsstelle ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AVIG verpflichtet, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen, wenn die versicherte Person aus unentschuldbarem Grund der Anweisung nicht Folge leistet. Wird gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben, hat das Gericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Anweisung zum Kursbesuch oder zur Teilnahme an einem Beschäfti- gungsprogramm zu Recht ergangen ist (SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 38 E.3d; vgl. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 49/02 vom 2. Juli 2002 E.4.bb sowie C 85/03 vom 20. Oktober 2003 E.2.2). Di- rekt anfechtbar ist einzig derjenige Teil der Zuweisung, der eventuelle Reise- und Verpflegungskosten betrifft (Spesenteil, vgl. AVIG-Praxis über die arbeitsmarktlichen Massnahmen, gültig ab Januar 2016 [AVIG-Praxis
- 7 - AMM], Rz. A80). Der Spesenteil wurde vorliegend nicht angefochten. Der Beschwerdegegner ist somit zu Recht auf die Einsprache vom 12. April 2016 nicht eingetreten und die vorliegende Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
4. a) Der Beschwerdeführer rügt ausserdem in Bezug auf den Einspracheent- scheid vom 25. Mai 2016, dass ihm grundsätzlich nicht zugemutet werden könne, das Einsatzprogramm KADES zu absolvieren. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde. b) Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungs- leistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Ar- beitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Schadensminderungspflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktli- chen Massnahmen teilzunehmen hat, die seine Vermittlungsfähigkeit för- dern. Der Versicherte ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Wei- sungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut- bare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
5. a) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er der Weisung des RAV vom 8. April 2016, am dreimo- natigen Einsatzprogramm KADES teilzunehmen, unbestrittenermassen keine Folge leistete. Der Beschwerdeführer begründet seine Weigerung, am Einsatzprogramm KADES teilzunehmen unter anderem damit, dass aufgrund seiner beruflichen Spezialisierung eine Netzwerkerweiterung nur
- 8 - durch eine arbeitsmarktliche Massnahme im Grossraum Zürich-Pfäffikon- Zug erreicht werden könne und er aus dem Einsatzprogramm KADES demnach keinen Nutzen ziehen könne. b) Beim Einsatzprogramm KADES handelt es sich um ein vorübergehendes Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG. Dieses ist subsidiärer Natur und kommt erst in Frage, wenn dem Beschäftigten keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine an- dere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt beurteilt sich die Frage, ob eine dem Versicherten zugewiesene vorüber- gehende Beschäftigung diesem zumutbar ist, laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand des Versicherten angemessen und damit zumutbar ist. Die weiteren Krite- rien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d-i AVIG sind unbeachtlich. Dem Versicherten steht es demnach nicht frei, unter welchen Umständen er an einem Einsatzprogramm teilnehmen will oder nicht (Urteil des Bundesge- richts 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2; Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden S 15 38 vom 24. September 2015 E.4b). c) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund sei- ner beruflichen Spezialisierung eine Netzwerkerweiterung nur durch eine arbeitsmarktliche Massnahme im Grossraum Zürich-Pfäffikon-Zug erreicht werden könne. Er rügt somit sinngemäss die Zumutbarkeit des Einsatz- programms KADES. Wie der Beschwerdegegner zu Recht einbringt, ist die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihn die Teilnahme am Einsatzprogramm KADES in Chur an der Stellensuche bzw. Netzwerk- pflege im Raum Zürich hindere, unbehelflich. Als Kriterien für eine mögli- che Unzumutbarkeit bei der Zuweisung einer vorübergehenden Beschäf-
- 9 - tigung sind gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ausschliesslich das Alter, die persönlichen Verhältnisse und der Gesundheitszustand des Beschwerde- führers relevant (vgl. E.5b). Das Alter des Beschwerdeführers stellt keinen Unzumutbarkeitsgrund dar, und eine allfällige Unzumutbarkeit aus ge- sundheitlichen Gründen ist weder nachgewiesen noch behauptet. Dem Beschwerdegegner ist zuzustimmen, dass die Einwände des Beschwer- deführers bezüglich Stellensuche sowie Netzwerkpflege im Grossraum Zürich-Pfäffikon-Zug nicht unter die persönlichen Verhältnisse zu subsu- mieren sind, da unter diese insbesondere der Zivilstand, die Zahl der be- treuungsbedürftigen Kindern, die Intensität der Verwurzelung am Wohnort oder das Vorhandensein eines Eigenheims fallen (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 165 vom 12. Januar 2015 E.4c). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Besuch des Einsatzpro- gramms KADES den Beschwerdeführer an der Stellensuche im Gross- raum Zürich-Pfäffikon-Zug gehindert hätte, da die Möglichkeit einer Dis- pensierung vom Einsatzprogramm KADES für konkrete Bewerbungsge- spräche zweifellos bestanden hätte. Es sind somit keine Unzumutbar- keitsgründe i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ersichtlich, womit es dem Be- schwerdeführer zumutbar gewesen wäre, am Einsatzprogramm KADES teilzunehmen. 6. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass ihm aufgrund des Berufs- bildungsgesetzes analog zum Mitspracherecht der Lernenden bei der Zu- teilung in eine arbeitsmarktliche Massnahme ein gewisses Mitsprache- recht zustehe. Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) sieht in Art. 2 Abs. 2 vor, dass das BBG nicht für Bildungen an- wendbar ist, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind. Bildungs- massnahmen im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen sind in Art. 60 ff. AVIG geregelt und fallen somit grundsätzlich nicht unter den Regelungsbereich des BBG. Art. 60 Abs. 5 AVIG sieht zwar vor, dass die Bildungsmassnahmen soweit als möglich nach den Grundsätzen des
- 10 - BBG zu gestalten sind und die Koordination der arbeitsmarktlichen Mass- nahmen und der Massnahmen nach BBG zum Ziel hat, einen einheitli- chen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern. Der Gesetzestext unter- scheidet somit klar zwischen arbeitsmarktlichen Massnahmen und Mass- nahmen nach BBG und legt damit fest, dass die Regelungen des BBG nicht ohne weiteres auf andere Massnahmen übertragen werden können. Der Beschwerdeführer kann somit auch aus Art. 10 BBG nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Weisung der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung zu Recht erfolgt ist.
8. a) Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung von 23 Tagen angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vor- werfen lassen muss. Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Fest- setzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessens- frage (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom
5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwal- tungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; BGE 123 V 150 E.2).
- 11 - b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstellungsdauer im mittle- ren Bereich des mittelschweren Verschuldens. Es sind keine Gründe er- sichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Insbesondere ent- spricht die verfügte Einstelldauer auch der AVIG-Praxis zur Arbeitslosen- entschädigung, gültig ab Januar 2016 (AVIG-Praxis ALE) Rz. D72 Ziff. 3C/1.
9. a) Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen ist. b) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegen- de Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]