Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Im August 2015 übermittelte die Steuerverwaltung des Kantons Graubün- den der Ausgleichskasse das für das Bemessungsjahr 2012 aus selbständiger Erwerbstätigkeit massgebende Einkommen (Liquidations- gewinn) und das im Betrieb investierte Eigenkapital von A._____. Ge- stützt auf die Meldung der kantonalen Steuerverwaltung ergänzte die Ausgleichskasse die provisorische Beitragsverfügung vom 17. Februar 2012 mit der definitiven Beitragsverfügung vom 10. September 2015. Mit Verzugszinsverfügung vom 9. September 2015 verfügte die Ausgleichs- kasse für das Beitragsjahr 2012 sodann Verzugszinsen im Rahmen von Fr. 581.60, wobei der Zinsenlauf vom 1. Januar 2014 bis 9. September 2015 berücksichtigt wurde. Gegen die Verzugszinsverfügung vom 9. Sep- tember 2015 erhob A._____ am 28. September 2015 Einsprache, welche von der Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2015 abgewiesen wurde.
E. 3 Am 30. September 2015 übermittelte die kantonale Steuerverwaltung der Ausgleichskasse den korrigierten Liquidationsgewinn des Bemessungs- jahres 2012. Gestützt darauf ersetzte die Ausgleichskasse die Beitrags- verfügung vom 10. September 2015 durch diejenige vom 12. November 2015.
E. 4 Anlässlich einer Besprechung zwischen der Ehegattin von A._____ und der Ausgleichskasse im November 2015 wurde vereinbart, dass das Ab- gangsdatum auf den 31. Dezember 2012 festzusetzen sei, die
- 3 - AHV/IV/EO-Beiträge für das Beitragsjahr 2012 und die entsprechenden Verzugszinsen neu zu berechnen und zu verfügen seien und der Einspra- cheentscheid vom 22. Oktober 2015 aufzuheben sei. In der Folge stellte die Ausgleichskasse A._____ am 26. November 2015 die neue Beitrags- verfügung für Selbständigerwerbende für den Zeitraum vom 1. Januar bis
31. Dezember 2012 zu und ersetzte die Verzugszinsverfügung vom
E. 9 September 2015 einen Verzugszins von Fr. 315.35 erhoben (vgl. Bg- act. 102). Dies ist nach dem vorstehend Gesagten in keiner Weise zu be- anstanden. Wie gesehen sieht Art. 41bis Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 42 Abs. 2 AHVV vor, dass Selbständigerwerbende auf auszugleichenden Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalender- jahres Verzugszinsen von 5 % im Jahr zu entrichten haben, sofern die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Bei- trägen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitrags- jahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden. Da die Differenz zwi- schen den Akonto- und den definitiven Beiträgen für das Jahr 2012 offen- kundig grösser ist als 25 % und die Beiträge überdies bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres nicht entrich- tet wurden, war die Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen verpflich- tet, für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 9. September 2015 einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu erheben. c) Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass sich die kantonale Steuerverwaltung mit der Veranlagung der Steuerperiode 2012 zu lange Zeit gelassen und damit die Verzugszinsen verschuldet habe, verkennt er, dass der Verzugszins − wie gesehen (vgl. vorstehend E.3c) − keinen pönalen Charakter hat und unabhängig von einem Verschulden am Ver- zug geschuldet ist. Wenn die Verzugszinspflicht somit auch besteht, wenn der Verzug einem Verschulden der Ausgleichskasse zuzuschreiben ist,
- 12 - hat die Zinspflicht erst recht zu gelten, wenn − wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht − ein allfälliges Versäumnis einer anderen Amtsstelle, namentlich der kantonalen Steuerverwaltung, vorliegen sollte (vgl. BGE 134 V 202 E.3.3.2). d) Ebenfalls nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermögen die beschwer- deführerischen Ausführungen, wonach der Liquidationsgewinn gemäss Art. 37b Abs. 1 DBG beziehungsweise Art. 40b Abs. 1 des Steuergeset- zes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) privilegiert mit einer Sondersteuer veranlagt und besteuert worden sei, weshalb die Be- schwerdegegnerin nicht berechtigt sei, mit der Sondersteuer 2012 und der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuer 2012 eine Misch- rechnung zu machen. Auch die Beschwerdegegnerin müsse ab dem
1. Januar 2011 zwei Veranlagungen machen was bedeute, dass die Son- dersteuer nicht zum Einkommen des Jahres 2012 dazu gerechnet werden dürfe. Denn das Einkommen der selbständigen Erwerbstätigkeit sei 2012 mit null Franken veranlagt worden. Somit habe er grundsätzlich sogar An- recht auf einen Vergütungszins für die im Jahr 2012 geleisteten Akonto- beiträge von Fr. 2'304.90. Wie vorstehend bereits dargestellt (vgl. E.3a) gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 17 AHVV unter anderem alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Land- und Forstwirtschaftsbetrieb sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Ka- pital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der infolge Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Liquidationsgewinn ist AHV-rechtlich somit dem selbständigen Erwerbseinkommen gleichzusetzen. Mit anderen Worten setzt sich das massgebende Einkommen eines Selbständigerwerbenden aus AHV-rechtlicher Sicht aus dem eigentlichen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und einem allfälligen Liquidationsgewinn zusammen. An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass gemäss
- 13 - Art. 37b Abs. 1 DBG beziehungsweise Art. 40b Abs. 1 StG die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven ge- trennt vom übrigen Einkommen zum Satz von einem Fünftel des Liquida- tionsgewinns besteuert wird, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr definitiv aufgegeben wird, nichts zu än- dern. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 neben dem Liquidationsgewinn von Fr. 60'155.-- kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Vielmehr resultierte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt im Jahr 2012 ein Verlust von Fr. 24'801.--, welcher bei der Berechnung des Liquidationsgewinns berücksichtigt wurde (vgl. die definitive Veranlagungsverfügung der Kan- tons- und Gemeindesteuer 2012 vom 7. Juli 2015 [Akten des Beschwer- deführers [Bf-act.] 4] sowie die definitive Veranlagungsverfügung der Sondersteuer auf Liquidationsgewinn Kanton 2012 vom 7. Juli 2015 [Bf- act. 5]). Dementsprechend übermittelte die kantonale Steuerverwaltung der Beschwerdegegnerin am 30. September 2015 den Liquidationsge- winn von Fr. 60'155.-- (vgl. Bg-act. 84 und 86). Gestützt auf diese Mel- dung der kantonalen Steuerverwaltung stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 26. November 2015 eine rektifizierte Beitrags- verfügung für Selbständigerwerbende für den Zeitraum vom 1. Januar bis
31. Dezember 2012 über Fr. 6'033.-- zu (vgl. Bg-act. 100), was nicht zu beanstanden ist. Dies zumal es dem Beschwerdeführer − wie gesehen − ohne weiteres freigestanden wäre, die Beschwerdegegnerin darüber zu informieren, dass die Höhe des Einkommens aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit des Jahres 2012 (einschliesslich der Liquidationsgewinne) we- sentlich vom provisorischen Einkommen, welches der Verfügung vom
17. Februar 2012 zugrunde lag, abweicht beziehungsweise dass die im Verlaufe des Jahres 2012 bezahlten Akontobeiträge für das Jahr 2012 zu tief sind. Dementsprechend erweisen sich auch die beschwerdeführeri- schen Ausführungen, wonach er Anspruch auf einen Vergütungszins für die im Jahr 2012 geleisteten Akontobeiträge habe, als unbegründet.
- 14 - 5. Abschliessend sei noch erwähnt, dass die mit Verzugszinsverfügung vom
26. November 2015 erhobenen Verzugszinsen von Fr. 315.35 rechtmäs- sig berechnet wurden. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Der Betrag ergibt sich durch die Anwendung eines Zinssatzes von 5 % gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV auf Fr. 3'728.10 (= Differenz zwischen den effektiven Beiträgen von Fr. 6'033.-- und den im Verlaufe des Jahres 2012 bezahlten Akontobeiträ- gen von Fr. 2'304.90 [vgl. Bf-act. 8]) bei einer Dauer vom 1. Januar 2014 (ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalender- jahres, vgl. Art. 41bis Abs. 1 lit. f in fine) bis zum 9. September 2015 (Da- tum der erstmaligen Rechnungsstellung), insgesamt somit 609 Tage. Die Ermittlung der Verzugszinsen von Fr. 315.35 (= Fr. 3'728.10 x 0.05 x 609 : 360) erfolgte daher korrekt und gesetzeskonform und ist somit nicht zu beanstanden.
6. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016 erweist sich demnach als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben. - 15 -
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 26
2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Simmen als Aktuar URTEIL vom 22. April 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge (Verzugszinsen)
- 2 - 1. Am 17. Februar 2012 stellte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichskasse) A._____ eine provisorische Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende gemäss vorangehender Beitragsperiode für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 zu. Im September 2012 erreichte A._____ das ordentliche AHV- Rentenalter. Per 30. September 2012 gab er seine Tätigkeit als selbstän- diger Landwirt auf. 2. Im August 2015 übermittelte die Steuerverwaltung des Kantons Graubün- den der Ausgleichskasse das für das Bemessungsjahr 2012 aus selbständiger Erwerbstätigkeit massgebende Einkommen (Liquidations- gewinn) und das im Betrieb investierte Eigenkapital von A._____. Ge- stützt auf die Meldung der kantonalen Steuerverwaltung ergänzte die Ausgleichskasse die provisorische Beitragsverfügung vom 17. Februar 2012 mit der definitiven Beitragsverfügung vom 10. September 2015. Mit Verzugszinsverfügung vom 9. September 2015 verfügte die Ausgleichs- kasse für das Beitragsjahr 2012 sodann Verzugszinsen im Rahmen von Fr. 581.60, wobei der Zinsenlauf vom 1. Januar 2014 bis 9. September 2015 berücksichtigt wurde. Gegen die Verzugszinsverfügung vom 9. Sep- tember 2015 erhob A._____ am 28. September 2015 Einsprache, welche von der Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2015 abgewiesen wurde. 3. Am 30. September 2015 übermittelte die kantonale Steuerverwaltung der Ausgleichskasse den korrigierten Liquidationsgewinn des Bemessungs- jahres 2012. Gestützt darauf ersetzte die Ausgleichskasse die Beitrags- verfügung vom 10. September 2015 durch diejenige vom 12. November 2015. 4. Anlässlich einer Besprechung zwischen der Ehegattin von A._____ und der Ausgleichskasse im November 2015 wurde vereinbart, dass das Ab- gangsdatum auf den 31. Dezember 2012 festzusetzen sei, die
- 3 - AHV/IV/EO-Beiträge für das Beitragsjahr 2012 und die entsprechenden Verzugszinsen neu zu berechnen und zu verfügen seien und der Einspra- cheentscheid vom 22. Oktober 2015 aufzuheben sei. In der Folge stellte die Ausgleichskasse A._____ am 26. November 2015 die neue Beitrags- verfügung für Selbständigerwerbende für den Zeitraum vom 1. Januar bis
31. Dezember 2012 zu und ersetzte die Verzugszinsverfügung vom
9. September 2015 durch diejenige vom 26. November 2015, wobei der Zinsenlauf wiederum vom 1. Januar 2014 bis 9. September 2015 berück- sichtigt wurde. Gegen die Verzugszinsverfügung vom 26. November 2015 erhob A._____ am 24. Dezember 2015 erneut Einsprache mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Einsprache wurde von der Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016 ab- gewiesen. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 19. Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der Verzugszinsverfügung vom 26. No- vember 2015. Der Liquidationsgewinn sei privilegiert mit einer Sonder- steuer veranlagt und besteuert worden. Die Sondersteuer dürfe nicht mit dem Einkommen des Jahres 2012 addiert werden. Denn gemäss definiti- ver Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2012 sei das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 2012 mit null Franken veranlagt worden. Die definitive Veranlagungsverfügung be- treffend Sondersteuer auf Liquidationsgewinn 2012 vom 7. Juli 2015 habe auch für die Ausgleichskasse Gültigkeit und die darauf entfallenden ge- sonderten AHV-Beiträge kämen erst ab dem Verfügungsdatum vom
26. November 2015 zum Tragen. Hinter dieser Sondersteuer sei kein Vor- teilsausgleich ersichtlich, nachdem er der Ausgleichskasse Vorauszah- lungen für persönliche Beiträge 2012 im Rahmen der Vorjahre geleistet habe und das ordentliche Einkommen des Jahres 2012 mit null Franken veranlagt worden sei. Grundsätzlich habe er sogar Anspruch auf einen Vergütungszins für die Akontobeiträge 2012 von Fr. 2'304.90.
- 4 - 6. Die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Sie habe mit der Beitragsverfügung vom 17. Februar 2012 die Akontobeiträge für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 3'073.20 festgelegt. Der Beschwer- deführer habe es unterlassen, innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Jahres, für welches die Beiträge geschuldet seien, also innerhalb des Jahres 2013, die Beschwerdegegnerin darüber zu informieren, dass die Höhe des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 2012 wesentlich vom provisorischen Einkommen abweiche beziehungs- weise dass die im Verlaufe des Jahres 2012 bezahlten Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2012 in der Höhe von Fr. 2'304.90 zu tief seien. Nach der definitiven Meldung der kantonalen Steuerverwaltung habe die Be- schwerdegegnerin die definitiven Beiträge des Jahres 2012 in der Höhe von Fr. 6'033.-- berechnet. Die entsprechende Verfügung vom 26. No- vember 2015 sei in Rechtskraft erwachsen. Da die Differenz zwischen den Akonto- und den definitiven Beiträgen für das Jahr 2012 grösser als 25 % sei, habe die Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen Verzugs- zinsen von 5 % pro Jahr erheben müssen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHVG, SR 831.10) entscheidet das Versicherungsge- richt am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen. Der Einspra- cheentscheid vom 20. Januar 2016, mit welchem die Beschwerdegegne-
- 5 - rin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2015 abgewiesen und gleichzeitig ihre Verzugszinsverfügung vom
26. November 2015 über Fr. 315.35 bestätigt hat, stellt demnach ein taug- liches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versiche- rungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügun- gen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als formeller und materieller Adressat des ange- fochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit − unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägung 1b − einzu- treten. b) Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift vom
19. Februar 2016 die Aufhebung der Verzugszinsverfügung vom 26. No- vember 2015. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes tritt der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung und bildet damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Verfü- gung, soweit angefochten, hat mit dem Erlass des Einspracheentscheids demgegenüber jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E.3.2 mit Hinwei- sen). Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer − statt der Auf- hebung der Verfügung vom 26. November 2015 − korrekterweise die Auf- hebung des Einspracheentscheids vom 20. Januar 2016 beantragen müssen, da dieser − wie gesehen − an die Stelle der vom Beschwerde- führer angefochtenen Verfügung getreten ist und damit grundsätzlich das einzig mögliche Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfah-
- 6 - rens bildet. Dieses förmliche Versäumnis des Beschwerdeführers wiegt aber nicht so schwer, als dass allein deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könnte. Dies zumal der Beschwerdeführer nicht an- waltlich vertreten ist. Vor diesem Hintergrund kann dennoch auf die Be- schwerde eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in ein- zelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da sich die Ver- zugszinsforderung vorliegend lediglich auf Fr. 315.35 beläuft und das Verwaltungsgericht nicht in Fünferbesetzung entscheiden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 3. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerde- gegnerin gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) für die Zeit vom
1. Januar 2014 bis 9. September 2015 verfügten Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 315.35. a) Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Über- führungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direk- te Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusse- rung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
- 7 - b) Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Verzugszinsen zu entrichten haben nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV unter anderem Selbständigerwerbende auf auszugleichenden Bei- trägen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjah- res. Gemäss Art. 41bis Abs. 2 AHVV endet der Zinsenlauf mit der vollstän- digen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Bei- tragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. Der Verzugszinssatz be- trägt gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV 5 % im Jahr, wobei die Zinsen tage- weise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Die soeben zitierten Ausführungsbestimmungen der AHVV sind nach der Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des ATSG weiterhin anwendbar (BGE 134 V 202 E.1 mit Hinweis auf das Ur- teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes H 20/04 vom 19. August 2004, publ. in: AHI 2004 S. 257). c) Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu (BGE 129 V 345 E.4.2.1). Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Bei- tragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfest- setzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 202 E.3.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes H 221/90 vom
- 8 -
24. Januar 1992 E.4b, publ. in: ZAK 1992 S. 167 f.; KIESER, in: MU- RER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 14 Rz. 30 f.).
4. a) Vorliegend ist in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten und anhand der bei den Akten liegenden Unterlagen verifizierbar, dass die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2012 zunächst eine pro- visorische Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende gemäss voran- gehender Beitragsperiode über Fr. 3'073.20 zugestellt hat (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 66). Nachdem der Beschwerdeführer das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht und seine Tätigkeit als selbständiger Landwirt per 30. September 2012 aufgegeben hatte (vgl. Bg-act. 72), übermittelte die kantonale Steuerverwaltung der Beschwerdegegnerin im August 2015 den Liquidationsgewinn von Fr. 84'956.-- und das im Betrieb investierte Eigenkapital von Fr. 161'000.-- (vgl. Bg-act. 81). Gestützt auf die Meldung der kantonalen Steuerverwaltung ergänzte die Beschwerde- gegnerin die provisorische Beitragsverfügung vom 17. Februar 2012 durch die definitive Beitragsverfügung vom 10. September 2015 über Fr. 9'181.20 (vgl. Bg-act. 83) und erliess am 9. September 2015 eine ent- sprechende Verzugszinsverfügung über Fr. 581.60 (vgl. Bg-act. 82). Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Verzugszinsverfügung vom
9. September 2015 am 28. September 2015 Einsprache erhoben hatte (vgl. Bg-act. 85), welche von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 22. Oktober 2015 abgewiesen wurde (vgl. Bg-act. 90), über- mittelte die kantonale Steuerverwaltung der Beschwerdegegnerin am
30. September 2015 den korrigierten Liquidationsgewinn des Bemes- sungsjahres 2012 von Fr. 60'155.-- (vgl. Bg-act. 84 und 86). Gestützt dar- auf ersetzte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 10. September 2015 durch die Beitragsverfügung vom 12. November 2015 über Fr. 6'513.90 (vgl. Bg-act. 94). Nach einem Gespräch zwischen der Ehe- gattin des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin im November
- 9 - 2015, anlässlich dessen vereinbart wurde, dass das Abgangsdatum auf den 31. Dezember 2012 festgesetzt wird, die AHV/IV/EO-Beiträge für das Beitragsjahr 2012 und die entsprechenden Verzugszinsen neu berechnet und verfügt werden und der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2015 aufgehoben wird (vgl. Bg-act. 96 und 98), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 26. November 2015 eine neue Beitragsverfü- gung für Selbständigerwerbende für den Zeitraum vom 1. Januar bis
31. Dezember 2012 über Fr. 6'033.-- zu (vgl. Bg-act. 100). Gleichzeitig er- setzte die Beschwerdegegnerin die Verzugszinsverfügung vom 9. Sep- tember 2015 durch diejenige vom 26. November 2015 über Fr. 315.35, wobei der Zinsenlauf vom 1. Januar 2014 bis 9. September 2015 berück- sichtigt wurde (vgl. Bg-act. 102). b) Der Rückseite der Beitragsverfügung vom 17. Februar 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2012 gemäss vorangehender Beitragsperiode in der Höhe von Fr. 3'073.20 festgelegt hat, konnte neben der Rechtsmittelbelehrung bezüglich Akontobeiträge und Verzugszinsen was folgt entnommen werden (vgl. das von der Be- schwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Beispiel einer solchen Rückseite): "Was sind Akontobeiträge" Akontobeiträge sind provisorische Beiträge der Selbständigerwerbenden. Die Aus- gleichskasse geht bis zum Eintreffen der Meldung über die direkte Bundessteuer von einem voraussichtlichen Einkommen im laufenden Beitragsjahr aus. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, dieses provisorische Einkommen anzupassen. Liegt uns keine Mitteilung von Ihnen vor, dient uns das Einkommen des Vorjahres als Be- rechnungsgrundlage. Überprüfen Sie laufend, ob die Akontobeiträge dem effektiv erzielten Jahresein- kommen entsprechen. Weicht das tatsächlich erzielte Einkommen wesentlich vom provisorischen Einkommen ab, melden Sie uns dies schriftlich und unverzüglich. Bei Nichtbeachtung dieser Meldepflicht kann bei einer späteren Anpassung auf- grund der definitiven Steuerveranlagung ein Verzugszins entstehen." "Verzugszinsen Bitte beachten Sie, dass Beitragsforderungen, die verspätet festgesetzt oder nicht innert der gesetzlichen Frist bezahlt werden, grundsätzlich verzugszinspflichtig sind.
- 10 - Eine allfällige Einsprache gegen die Beitragsverfügung unterbricht den Zinsenlauf nicht. Für zuviel bezahlte Beiträge werden Vergütungszinsen ausgerichtet. Sind die Vor- aussetzungen dazu erfüllt, erhalten Sie eine Anzeige." Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2016 zu Recht ausführt, hat es der Beschwerdeführer offenbar unterlas- sen, die Beschwerdegegnerin darüber zu informieren, dass die Höhe des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 2012 (einsch- liesslich der Liquidationsgewinne) wesentlich vom provisorischen Ein- kommen, welches der Verfügung vom 17. Februar 2012 zugrunde lag, abweicht beziehungsweise dass die im Verlaufe des Jahres 2012 bezahl- ten Akontobeiträge für das Jahr 2012 zu tief sind. Dies obschon die Bei- tragspflichtigen den Ausgleichskassen gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu ertei- len, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichun- gen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden haben. Damit hat es die beitragspflichtige Person in der Hand, Verzugszinsen gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV zu vermeiden, indem die Ausgleichskasse dank rechtzeitiger Meldung des höheren Erwerbseinkommens die Akon- tobeiträge heraufsetzt, womit diese weniger als 25 % unter den tatsäch- lich geschuldeten Beiträgen liegen. Die Verzugszinspflicht nach Massga- be von Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV setzt somit nur ein, wenn es die bei- tragspflichtige Person − wie im vorliegenden Fall − versäumt, der Verwal- tung das höhere Einkommen zu melden (vgl. BGE 134 V 202 E.3.3.2). Vorliegend wurden das provisorische Einkommen und damit verbunden die vom Beschwerdeführer provisorisch zu bezahlenden Beiträge man- gels einer entsprechenden Meldung über das höhere Einkommen von der Beschwerdegegnerin nicht angepasst. Nachdem die kantonale Steuer- verwaltung der Beschwerdegegnerin am 30. September 2015 den rektifi- zierten Liquidationsgewinn des Bemessungsjahres 2012 von Fr. 60'155.-- mitgeteilt (vgl. Bg-act. 86) und die Ehegattin des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin unter anderem vereinbart hat, dass das Ab-
- 11 - gangsdatum auf den 31. Dezember 2012 festgesetzt wird und die AHV/IV/EO-Beiträge für das Beitragsjahr 2012 und die entsprechenden Verzugszinsen neu berechnet und verfügt werden (vgl. Bg-act. 96 und 98), setzte die Beschwerdegegnerin in der rechtskräftigen Verfügung vom
26. November 2015 die definitiven Beiträge des Jahres 2012 auf Fr. 6'033.-- fest (vgl. Bg-act. 100). Da die Differenz zwischen den Akonto- beiträgen von Fr. 3'073.20 und den definitiven Beiträgen von Fr. 6'033.-- grösser ist als 25 % hat die Beschwerdegegnerin mit Verzugszinsverfü- gung vom 26. November 2015 für die Zeitperiode vom 1. Januar 2014 bis
9. September 2015 einen Verzugszins von Fr. 315.35 erhoben (vgl. Bg- act. 102). Dies ist nach dem vorstehend Gesagten in keiner Weise zu be- anstanden. Wie gesehen sieht Art. 41bis Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 42 Abs. 2 AHVV vor, dass Selbständigerwerbende auf auszugleichenden Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalender- jahres Verzugszinsen von 5 % im Jahr zu entrichten haben, sofern die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Bei- trägen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitrags- jahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden. Da die Differenz zwi- schen den Akonto- und den definitiven Beiträgen für das Jahr 2012 offen- kundig grösser ist als 25 % und die Beiträge überdies bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres nicht entrich- tet wurden, war die Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen verpflich- tet, für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 9. September 2015 einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu erheben. c) Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass sich die kantonale Steuerverwaltung mit der Veranlagung der Steuerperiode 2012 zu lange Zeit gelassen und damit die Verzugszinsen verschuldet habe, verkennt er, dass der Verzugszins − wie gesehen (vgl. vorstehend E.3c) − keinen pönalen Charakter hat und unabhängig von einem Verschulden am Ver- zug geschuldet ist. Wenn die Verzugszinspflicht somit auch besteht, wenn der Verzug einem Verschulden der Ausgleichskasse zuzuschreiben ist,
- 12 - hat die Zinspflicht erst recht zu gelten, wenn − wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht − ein allfälliges Versäumnis einer anderen Amtsstelle, namentlich der kantonalen Steuerverwaltung, vorliegen sollte (vgl. BGE 134 V 202 E.3.3.2). d) Ebenfalls nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermögen die beschwer- deführerischen Ausführungen, wonach der Liquidationsgewinn gemäss Art. 37b Abs. 1 DBG beziehungsweise Art. 40b Abs. 1 des Steuergeset- zes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) privilegiert mit einer Sondersteuer veranlagt und besteuert worden sei, weshalb die Be- schwerdegegnerin nicht berechtigt sei, mit der Sondersteuer 2012 und der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuer 2012 eine Misch- rechnung zu machen. Auch die Beschwerdegegnerin müsse ab dem
1. Januar 2011 zwei Veranlagungen machen was bedeute, dass die Son- dersteuer nicht zum Einkommen des Jahres 2012 dazu gerechnet werden dürfe. Denn das Einkommen der selbständigen Erwerbstätigkeit sei 2012 mit null Franken veranlagt worden. Somit habe er grundsätzlich sogar An- recht auf einen Vergütungszins für die im Jahr 2012 geleisteten Akonto- beiträge von Fr. 2'304.90. Wie vorstehend bereits dargestellt (vgl. E.3a) gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 17 AHVV unter anderem alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Land- und Forstwirtschaftsbetrieb sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Ka- pital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der infolge Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Liquidationsgewinn ist AHV-rechtlich somit dem selbständigen Erwerbseinkommen gleichzusetzen. Mit anderen Worten setzt sich das massgebende Einkommen eines Selbständigerwerbenden aus AHV-rechtlicher Sicht aus dem eigentlichen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und einem allfälligen Liquidationsgewinn zusammen. An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass gemäss
- 13 - Art. 37b Abs. 1 DBG beziehungsweise Art. 40b Abs. 1 StG die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven ge- trennt vom übrigen Einkommen zum Satz von einem Fünftel des Liquida- tionsgewinns besteuert wird, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr definitiv aufgegeben wird, nichts zu än- dern. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 neben dem Liquidationsgewinn von Fr. 60'155.-- kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Vielmehr resultierte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt im Jahr 2012 ein Verlust von Fr. 24'801.--, welcher bei der Berechnung des Liquidationsgewinns berücksichtigt wurde (vgl. die definitive Veranlagungsverfügung der Kan- tons- und Gemeindesteuer 2012 vom 7. Juli 2015 [Akten des Beschwer- deführers [Bf-act.] 4] sowie die definitive Veranlagungsverfügung der Sondersteuer auf Liquidationsgewinn Kanton 2012 vom 7. Juli 2015 [Bf- act. 5]). Dementsprechend übermittelte die kantonale Steuerverwaltung der Beschwerdegegnerin am 30. September 2015 den Liquidationsge- winn von Fr. 60'155.-- (vgl. Bg-act. 84 und 86). Gestützt auf diese Mel- dung der kantonalen Steuerverwaltung stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 26. November 2015 eine rektifizierte Beitrags- verfügung für Selbständigerwerbende für den Zeitraum vom 1. Januar bis
31. Dezember 2012 über Fr. 6'033.-- zu (vgl. Bg-act. 100), was nicht zu beanstanden ist. Dies zumal es dem Beschwerdeführer − wie gesehen − ohne weiteres freigestanden wäre, die Beschwerdegegnerin darüber zu informieren, dass die Höhe des Einkommens aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit des Jahres 2012 (einschliesslich der Liquidationsgewinne) we- sentlich vom provisorischen Einkommen, welches der Verfügung vom
17. Februar 2012 zugrunde lag, abweicht beziehungsweise dass die im Verlaufe des Jahres 2012 bezahlten Akontobeiträge für das Jahr 2012 zu tief sind. Dementsprechend erweisen sich auch die beschwerdeführeri- schen Ausführungen, wonach er Anspruch auf einen Vergütungszins für die im Jahr 2012 geleisteten Akontobeiträge habe, als unbegründet.
- 14 - 5. Abschliessend sei noch erwähnt, dass die mit Verzugszinsverfügung vom
26. November 2015 erhobenen Verzugszinsen von Fr. 315.35 rechtmäs- sig berechnet wurden. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Der Betrag ergibt sich durch die Anwendung eines Zinssatzes von 5 % gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV auf Fr. 3'728.10 (= Differenz zwischen den effektiven Beiträgen von Fr. 6'033.-- und den im Verlaufe des Jahres 2012 bezahlten Akontobeiträ- gen von Fr. 2'304.90 [vgl. Bf-act. 8]) bei einer Dauer vom 1. Januar 2014 (ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalender- jahres, vgl. Art. 41bis Abs. 1 lit. f in fine) bis zum 9. September 2015 (Da- tum der erstmaligen Rechnungsstellung), insgesamt somit 609 Tage. Die Ermittlung der Verzugszinsen von Fr. 315.35 (= Fr. 3'728.10 x 0.05 x 609 : 360) erfolgte daher korrekt und gesetzeskonform und ist somit nicht zu beanstanden.
6. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016 erweist sich demnach als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
- 15 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]