Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 hielt die AHV-Ausgleichskasse fest, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV erfüllt seien und A._____ ab dem 1. März 2016 Anspruch auf das Minimum der Individuellen Prämienpauschale der Krankenversiche- rung (IPV) habe. Mit Rentenverfügungen vom 7. Juni 2016 teilte die AHV- Ausgleichskasse des Kantons Zürich A._____ und seiner Ehefrau mit, dass sich die Berechnungsgrundlagen für die AHV-Renten aufgrund der definitiven Steuermeldungen seit 2009 geändert hätten und ihre Altersren- ten deshalb rückwirkend etwas tiefer ausfielen. Die zu viel ausbezahlten AHV-Leistungen müssten folglich zurückgefordert werden.
E. 3 Mit Einsprache vom 15. Juni 2016 kritisierte A._____, dass seine/ihre schwierige Wohnsituation in der EL-Verfügung vom 25. Mai 2016 mit kei- nem Wort erwähnt werde und deshalb zu Unrecht keinen Niederschlag in der EL-Berechnung gefunden habe. Er beantrage darum eine Neube- rechnung der Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung des gesetz- lich minimal geschuldeten Mietzinses.
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E. 4 Mit Entscheid vom 12. August 2016 wies die AHV-Ausgleichskasse (Be- schwerdegegnerin) die Einsprache von A._____ ab. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Wohnkosten zwar eine gesetzlich anerkann- te EL-Ausgabenposition seien und bei Ehepaaren Fr. 15‘000.-- im Maxi- mum pro Jahr betragen würden. Die Wohnkosten könnten aber nur dann berücksichtigt werden, wenn ihre Höhe bestimmbar und nachgewiesen seien. Wenn bloss ein mündlicher Mietvertrag existiere, müsste der Ver- mieter zumindest die Höhe der Miete bestätigen, damit sie überprüfbar sei. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei es wegen des angespannten Mietverhältnisses aber weder möglich einen schriftli- chen Mietvertrag einzufordern noch die Miete schriftlich durch den Ver- mieter bestätigen zu lassen. Mangels entsprechender Beweismittel könne damit aber auch keine Miete berücksichtigt werden.
E. 5 Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 22. August 2016 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Berücksichtigung der Mietkosten und der AHV- Rentenkürzung bei der EL-Neuberechnung. Zur Begründung machte er geltend, dass er zur Zeit keinen Mietvertrag mit dem Vermieter habe und die Miete seit Jahren schuldig sei. Es bestehe aber ein mündlicher Ver- trag und dieser sei rechtsgültig, insbesondere wenn die Miete nicht ge- schenkt sei, sondern bis jetzt nur gestundet sei. Er mache nicht den effek- tiv geschuldeten Mietzins, sondern lediglich den gesetzlich vorgeschrie- benen Mietzinsabzug von Fr. 1‘250.-- pro Monat geltend. Damit seien die Voraussetzungen zur EL-Neuberechnung (inkl. Mietzins) erfüllt. Im ange- fochtenen Entscheid sei auch nicht auf die AHV-Rentenkürzung von Fr. 230.-- pro Monat eingegangen worden. Mit einer AHV-Rente in der Höhe von Fr. 2‘754.-- inkl. Mietkosten und Rentenkürzung könne man finanziell nicht überleben.
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E. 6 In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei- sung der Beschwerde. Der herabgesetzte AHV-Rentenanspruch (Renten- kürzung/Rückforderung) sei nicht Streitgegenstand des vorliegenden Ver- fahrens. Die Altersrenten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei- en mit Verfügungen der AHV-Ausgleichskasse Zürich vom 7. Juni 2016 festgelegt worden, worüber die Beschwerdegegnerin vom Beschwerde- führer am 9. August 2016 orientiert worden sei. Aus jenem Schreiben sei allerdings nicht ersichtlich, dass er mit der AHV-Rentenkürzung nicht ein- verstanden sei, weshalb das Schreiben vom 9. August 2016 auch nicht als mögliche Einsprache zuständigkeitshalber an die AHV-Ausgleichs- kasse Zürich weitergeleitet worden sei. Die nachträgliche Änderung der AHV-Rente habe auf den EL-Anspruch des Beschwerdeführers keine Auswirkungen. Es bestehe für ihn und seine Ehefrau weiterhin Anspruch auf das IPV-Minimum. Aus diesem Grunde sei die Erwähnung der AHV- Rentenkürzung im angefochtenen Entscheid nicht erforderlich gewesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2016. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleis- tungen (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Der Be- schwerdeführer wohnt seit dem Jahr 2010 in der Gemeinde X._____, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49
- 5 - Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Be- schwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges In- teresse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).
2. a) Streitig und zu prüfen ist hier, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL- Berechnung auf der Ausgabenseite zu Recht keine Mietzinskosten man- gels entsprechender Belege, Bestätigungen oder Zahlungsnachweise sei- tens des Beschwerdeführers berücksichtigt hat oder eine Neuberechnung hätte erfolgen müssen. b) Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 22. August 2016 darüber hinausgehend rügte, die Rentenkürzungen der AHV-Ausgleichs- kasse Zürich vom 7. Juni 2016 seien unberücksichtigt geblieben, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Zum einen ist der AHV-Anspruch des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens und deshalb auch nicht Thema der dem angefochtenen Entscheid vom 12. August 2016 zugrunde liegenden Verfügung vom 25. Mai 2016 betreffend Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 10). Zweitens hätte sich der Beschwerde- führer, sofern er mit den AHV-Rentenkürzungen nicht einverstanden ge- wesen wäre, direkt bei der die Verfügungen vom 7. Juni 2016 erlassen- den AHV-Ausgleichskasse Zürich zur Wehr setzen müssen. Die Be- schwerdegegnerin weist daher in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 9. August 2016 an sie zwar auf diese Kürzung der AHV-Renten hinwies, allerdings die-
- 6 - sem Schreiben nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdefüh- rer auch mit den verfügten AHV-Rentenkürzungen nicht einverstanden gewesen ist, weshalb für die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar keine Veranlassung bestanden hat, das besagte Schreiben als mögliche Ein- sprache zuständigkeitshalber gestützt auf Art. 30 ATSG an die AHV- Ausgleichskasse Zürich weiterzuleiten. Im Übrigen wurden die neu ange- passten (gekürzten) AHV-Renten nachweislich bereits in die EL- Berechnung aufgenommen (vgl. Berechnungsblatt zur EL-Verfügung vom
28. Juni 2016 [Bg-act. 21]). Die AHV-Rente des Beschwerdeführers be- trug danach neu Fr. 16'236.-- und jene der Ehefrau Fr. 16'812.--, wobei diese Beträge den Rentenverfügungen der Ausgleichskasse Zürich ent- sprechen (vgl. Bg-act. 18 S. 6 AHV-Rente für Beschwerdeführer 12 x Fr. 1'353.--; Bg-act. 18 S. 8 AHV-Rente für Ehefrau 12 x Fr. 1'401.--). Die ge- stützt auf die veränderten Berechnungsgrundlagen der AHV-Renten vor- genommenen EL-Berechnungen haben aber gezeigt, dass die Änderun- gen bzw. Kürzungen der AHV-Renten keinen Einfluss auf den EL- Anspruch hatten, und sich somit am EL-Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nachweislich nichts geändert hat (vgl. Bg-act. 21 S. 2 sowie Bg-act. 10 und 11: ab 1. März 2016 EL inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung (IPV) Fr. 716.-- pro Monat, abzüglich IPV Fr. 716.-- pro Monat, und Bg-act.19: ab 1. April 2016 EL inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung (IPV) Fr. 716.-- pro Monat, abzüglich IPV Fr. 716.-- pro Monat). 3. Materiell bleibt damit noch die Hauptfrage der Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Mietzinskosten im Umfang von monatlich mindestens Fr. 1'250.-- im Rahmen der umstrittenen EL-Berechnungen zu klären. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei offensichtlich auf die Bestimmung in Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG, wonach der "Mietzins einer Wohnung" als anerkannte Ausgabe gilt und bei Ehepaaren jährlich ein Höchstbetrag von Fr. 15'000.-- anerkannt werden kann (vgl. URS MÜLLER in STAUFFER/CAR-
- 7 - DINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art 10 N. 215 S. 90; CARIGIET/KOCH, Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, 5. Ab- schnitt, Mietzinsabzug S. 136 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm und seiner Ehefrau sei zumindest dieser gesetzlich vorgeschriebene Mietzins anzurechnen, obwohl er bis 2003 sogar einen viel höheren Miet- zins von Fr. 7'500.-- pro Monat bezahlt habe. Danach seien die Zahlun- gen nach seinem Konkurs indessen nur noch sporadisch erfolgt und seit längerer Zeit habe der Vermieter den Mietzins gestundet, und mittlerweile hätten sich Schulden von mehr als Fr. 1 Mio. angehäuft (vgl. sein Schrei- ben vom 9. August 2016 [Bg-act. 24] sowie auch seine E-Mail vom 18. Mai 2016 [Bg-act. 7]). Unbestritten hat es der Beschwerdeführer aber trotz entsprechender Aufforderungen der Beschwerdegegnerin (vgl. deren Schreiben vom 25. April 2016 [Bg-act. 6] und 14. Juli 2016 [Bg-act. 23) jedoch unterlassen, irgendwelche Belege oder Zahlungsanweisungen für die Entrichtung oder Stundung von Mietkosten beizubringen. Diese Aus- lagen sind deshalb durch nichts ziffernmässig nachgewiesen oder zumin- dest durch den Vermieter bestätigt worden, weshalb die Darstellung des Beschwerdeführers, die Beibringung entsprechender Dokumente und Be- lege sei unmöglich, doch sehr seltsam und wenig glaubwürdig anmutet. Der Beschwerdeführer verkennt offenkundig seine Pflichten, wonach er beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze aktiv mitzuwirken hat und dafür unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen hat, welche zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erfor- derlich sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, er nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG sieht zudem vor: "Kommen die versicherte Person oder an- dere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mit- wirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Ver-
- 8 - sicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen ein- stellen und Nichteintreten beschliessen." Der Beschwerdeführer hat hier den Nachweis der geltend gemachten Mietzinszahlungen jedoch gerade nicht erbracht, weshalb die Nichtberücksichtigung von Mietkosten auf der Aufgabenseite bei der EL-Berechnung seitens der Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgte. Die Begründung des Beschwerdeführers, wonach der Vermieter zwar von seinem Privatkonkurs (2001) Kenntnis habe und ihm und seiner Ehefrau daher den Mietzins seit Jahren "gestundet" habe, der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin aber trotzdem ersuche, mit dem Vermieter keinen Kontakt aufzunehmen bzw. die Beibringung einer derartigen Bestätigung beim Vermieter für ihn unmöglich sei, vermag in- haltlich nicht zu überzeugen und stellt auch keine Rechtfertigung für das Fehlen der unerlässlich nachzuweisenden Mietzinsauslagen dar. Richtig ist bloss, dass Mietverträge für ihre Gültigkeit an keine Formvorschriften gebunden sind und damit selbstverständlich auch mündlich geschlossen werden können (vgl. ROGER WEBER in HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 253 N. 7 S. 1293). Diese Formfreiheit entbindet den Beschwer- deführer indessen nicht, die Ausgaben für den entrichteten oder zumin- dest geschuldeten Mietzins offen zu deklarieren und schriftlich zuhanden der Beschwerdegegnerin nachzuweisen. Dies gilt umso mehr, als der Be- schwerdeführer zweimal (vgl. Bg-act. 6 und 23) explizit und im Detail von der Beschwerdegegnerin aufgefordert wurde, die benötigten Nachweise umgehend nachzureichen. Dieser unmissverständlichen Aufforderung konnte oder wollte der Beschwerdeführer keine Folge leisten (Bg-act. 7), was er mit Schreiben vom 9. August 2016 noch selbst einräumte (Bg-act. 24). Gemäss EL-Fallnotiz vom 12. August 2016 (Bg-act. 27 S. 2) wurde der Beschwerdeführer einen Tag zuvor zudem auch noch telefonisch be- fragt und von der Beschwerdegegnerin auf die Wichtigkeit des Nachwei- ses über die Bezahlung eines Mietzinses für die Anrechenbarkeit in der EL-Berechnung hingewiesen. Entsprechende Belege wurden vom Be-
- 9 - schwerdeführer selbst im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine ein- gereicht und sind daher als inexistent zu werten. Damit ist im Ergebnis je- doch auch nicht zu beanstanden, dass in der EL-Berechnung ausgaben- seitig keine Wohnkosten berücksichtigt wurden.
4. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2016 ist damit in jeder Beziehung rechtens und schützenswert, was zur Abweisung der da- gegen erhobenen Beschwerde vom 22. August 2016 führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das vorliegende Beschwerde- verfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 101
2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuar Gross URTEIL vom 25. Januar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
- 2 - 1. A._____ meldete sich am 19. April 2016 bei der Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse als EL- Durchführungsstelle (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse) für den Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV an. In der Anmeldung wurden u.a. Mietkosten von Fr. 1‘250.-- geltend gemacht. Mit Schreiben vom 25. April 2016 forderte die AHV-Ausgleichskasse A._____ auf, noch verschiedene Unterlagen, u.a. eine Kopie des Mietvertrages bzw. einen aktuellen Zahlungsnachweis, zur Prüfung des EL-Gesuchs einzureichen. Mit E-Mail vom 18. Mai 2016 teilte A._____ der AHV-Ausgleichskasse mit, dass kein Mietvertrag bestehe und die Miete, die höher als das gesetzli- che Minimum sei, seit Jahren nicht bezahlt sei. 2. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 hielt die AHV-Ausgleichskasse fest, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV erfüllt seien und A._____ ab dem 1. März 2016 Anspruch auf das Minimum der Individuellen Prämienpauschale der Krankenversiche- rung (IPV) habe. Mit Rentenverfügungen vom 7. Juni 2016 teilte die AHV- Ausgleichskasse des Kantons Zürich A._____ und seiner Ehefrau mit, dass sich die Berechnungsgrundlagen für die AHV-Renten aufgrund der definitiven Steuermeldungen seit 2009 geändert hätten und ihre Altersren- ten deshalb rückwirkend etwas tiefer ausfielen. Die zu viel ausbezahlten AHV-Leistungen müssten folglich zurückgefordert werden. 3. Mit Einsprache vom 15. Juni 2016 kritisierte A._____, dass seine/ihre schwierige Wohnsituation in der EL-Verfügung vom 25. Mai 2016 mit kei- nem Wort erwähnt werde und deshalb zu Unrecht keinen Niederschlag in der EL-Berechnung gefunden habe. Er beantrage darum eine Neube- rechnung der Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung des gesetz- lich minimal geschuldeten Mietzinses.
- 3 - 4. Mit Entscheid vom 12. August 2016 wies die AHV-Ausgleichskasse (Be- schwerdegegnerin) die Einsprache von A._____ ab. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Wohnkosten zwar eine gesetzlich anerkann- te EL-Ausgabenposition seien und bei Ehepaaren Fr. 15‘000.-- im Maxi- mum pro Jahr betragen würden. Die Wohnkosten könnten aber nur dann berücksichtigt werden, wenn ihre Höhe bestimmbar und nachgewiesen seien. Wenn bloss ein mündlicher Mietvertrag existiere, müsste der Ver- mieter zumindest die Höhe der Miete bestätigen, damit sie überprüfbar sei. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei es wegen des angespannten Mietverhältnisses aber weder möglich einen schriftli- chen Mietvertrag einzufordern noch die Miete schriftlich durch den Ver- mieter bestätigen zu lassen. Mangels entsprechender Beweismittel könne damit aber auch keine Miete berücksichtigt werden. 5. Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 22. August 2016 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Berücksichtigung der Mietkosten und der AHV- Rentenkürzung bei der EL-Neuberechnung. Zur Begründung machte er geltend, dass er zur Zeit keinen Mietvertrag mit dem Vermieter habe und die Miete seit Jahren schuldig sei. Es bestehe aber ein mündlicher Ver- trag und dieser sei rechtsgültig, insbesondere wenn die Miete nicht ge- schenkt sei, sondern bis jetzt nur gestundet sei. Er mache nicht den effek- tiv geschuldeten Mietzins, sondern lediglich den gesetzlich vorgeschrie- benen Mietzinsabzug von Fr. 1‘250.-- pro Monat geltend. Damit seien die Voraussetzungen zur EL-Neuberechnung (inkl. Mietzins) erfüllt. Im ange- fochtenen Entscheid sei auch nicht auf die AHV-Rentenkürzung von Fr. 230.-- pro Monat eingegangen worden. Mit einer AHV-Rente in der Höhe von Fr. 2‘754.-- inkl. Mietkosten und Rentenkürzung könne man finanziell nicht überleben.
- 4 - 6. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei- sung der Beschwerde. Der herabgesetzte AHV-Rentenanspruch (Renten- kürzung/Rückforderung) sei nicht Streitgegenstand des vorliegenden Ver- fahrens. Die Altersrenten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei- en mit Verfügungen der AHV-Ausgleichskasse Zürich vom 7. Juni 2016 festgelegt worden, worüber die Beschwerdegegnerin vom Beschwerde- führer am 9. August 2016 orientiert worden sei. Aus jenem Schreiben sei allerdings nicht ersichtlich, dass er mit der AHV-Rentenkürzung nicht ein- verstanden sei, weshalb das Schreiben vom 9. August 2016 auch nicht als mögliche Einsprache zuständigkeitshalber an die AHV-Ausgleichs- kasse Zürich weitergeleitet worden sei. Die nachträgliche Änderung der AHV-Rente habe auf den EL-Anspruch des Beschwerdeführers keine Auswirkungen. Es bestehe für ihn und seine Ehefrau weiterhin Anspruch auf das IPV-Minimum. Aus diesem Grunde sei die Erwähnung der AHV- Rentenkürzung im angefochtenen Entscheid nicht erforderlich gewesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2016. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleis- tungen (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Der Be- schwerdeführer wohnt seit dem Jahr 2010 in der Gemeinde X._____, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49
- 5 - Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Be- schwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges In- teresse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).
2. a) Streitig und zu prüfen ist hier, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL- Berechnung auf der Ausgabenseite zu Recht keine Mietzinskosten man- gels entsprechender Belege, Bestätigungen oder Zahlungsnachweise sei- tens des Beschwerdeführers berücksichtigt hat oder eine Neuberechnung hätte erfolgen müssen. b) Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 22. August 2016 darüber hinausgehend rügte, die Rentenkürzungen der AHV-Ausgleichs- kasse Zürich vom 7. Juni 2016 seien unberücksichtigt geblieben, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Zum einen ist der AHV-Anspruch des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens und deshalb auch nicht Thema der dem angefochtenen Entscheid vom 12. August 2016 zugrunde liegenden Verfügung vom 25. Mai 2016 betreffend Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 10). Zweitens hätte sich der Beschwerde- führer, sofern er mit den AHV-Rentenkürzungen nicht einverstanden ge- wesen wäre, direkt bei der die Verfügungen vom 7. Juni 2016 erlassen- den AHV-Ausgleichskasse Zürich zur Wehr setzen müssen. Die Be- schwerdegegnerin weist daher in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 9. August 2016 an sie zwar auf diese Kürzung der AHV-Renten hinwies, allerdings die-
- 6 - sem Schreiben nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdefüh- rer auch mit den verfügten AHV-Rentenkürzungen nicht einverstanden gewesen ist, weshalb für die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar keine Veranlassung bestanden hat, das besagte Schreiben als mögliche Ein- sprache zuständigkeitshalber gestützt auf Art. 30 ATSG an die AHV- Ausgleichskasse Zürich weiterzuleiten. Im Übrigen wurden die neu ange- passten (gekürzten) AHV-Renten nachweislich bereits in die EL- Berechnung aufgenommen (vgl. Berechnungsblatt zur EL-Verfügung vom
28. Juni 2016 [Bg-act. 21]). Die AHV-Rente des Beschwerdeführers be- trug danach neu Fr. 16'236.-- und jene der Ehefrau Fr. 16'812.--, wobei diese Beträge den Rentenverfügungen der Ausgleichskasse Zürich ent- sprechen (vgl. Bg-act. 18 S. 6 AHV-Rente für Beschwerdeführer 12 x Fr. 1'353.--; Bg-act. 18 S. 8 AHV-Rente für Ehefrau 12 x Fr. 1'401.--). Die ge- stützt auf die veränderten Berechnungsgrundlagen der AHV-Renten vor- genommenen EL-Berechnungen haben aber gezeigt, dass die Änderun- gen bzw. Kürzungen der AHV-Renten keinen Einfluss auf den EL- Anspruch hatten, und sich somit am EL-Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nachweislich nichts geändert hat (vgl. Bg-act. 21 S. 2 sowie Bg-act. 10 und 11: ab 1. März 2016 EL inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung (IPV) Fr. 716.-- pro Monat, abzüglich IPV Fr. 716.-- pro Monat, und Bg-act.19: ab 1. April 2016 EL inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung (IPV) Fr. 716.-- pro Monat, abzüglich IPV Fr. 716.-- pro Monat). 3. Materiell bleibt damit noch die Hauptfrage der Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Mietzinskosten im Umfang von monatlich mindestens Fr. 1'250.-- im Rahmen der umstrittenen EL-Berechnungen zu klären. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei offensichtlich auf die Bestimmung in Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG, wonach der "Mietzins einer Wohnung" als anerkannte Ausgabe gilt und bei Ehepaaren jährlich ein Höchstbetrag von Fr. 15'000.-- anerkannt werden kann (vgl. URS MÜLLER in STAUFFER/CAR-
- 7 - DINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art 10 N. 215 S. 90; CARIGIET/KOCH, Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, 5. Ab- schnitt, Mietzinsabzug S. 136 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm und seiner Ehefrau sei zumindest dieser gesetzlich vorgeschriebene Mietzins anzurechnen, obwohl er bis 2003 sogar einen viel höheren Miet- zins von Fr. 7'500.-- pro Monat bezahlt habe. Danach seien die Zahlun- gen nach seinem Konkurs indessen nur noch sporadisch erfolgt und seit längerer Zeit habe der Vermieter den Mietzins gestundet, und mittlerweile hätten sich Schulden von mehr als Fr. 1 Mio. angehäuft (vgl. sein Schrei- ben vom 9. August 2016 [Bg-act. 24] sowie auch seine E-Mail vom 18. Mai 2016 [Bg-act. 7]). Unbestritten hat es der Beschwerdeführer aber trotz entsprechender Aufforderungen der Beschwerdegegnerin (vgl. deren Schreiben vom 25. April 2016 [Bg-act. 6] und 14. Juli 2016 [Bg-act. 23) jedoch unterlassen, irgendwelche Belege oder Zahlungsanweisungen für die Entrichtung oder Stundung von Mietkosten beizubringen. Diese Aus- lagen sind deshalb durch nichts ziffernmässig nachgewiesen oder zumin- dest durch den Vermieter bestätigt worden, weshalb die Darstellung des Beschwerdeführers, die Beibringung entsprechender Dokumente und Be- lege sei unmöglich, doch sehr seltsam und wenig glaubwürdig anmutet. Der Beschwerdeführer verkennt offenkundig seine Pflichten, wonach er beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze aktiv mitzuwirken hat und dafür unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen hat, welche zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erfor- derlich sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, er nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG sieht zudem vor: "Kommen die versicherte Person oder an- dere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mit- wirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Ver-
- 8 - sicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen ein- stellen und Nichteintreten beschliessen." Der Beschwerdeführer hat hier den Nachweis der geltend gemachten Mietzinszahlungen jedoch gerade nicht erbracht, weshalb die Nichtberücksichtigung von Mietkosten auf der Aufgabenseite bei der EL-Berechnung seitens der Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgte. Die Begründung des Beschwerdeführers, wonach der Vermieter zwar von seinem Privatkonkurs (2001) Kenntnis habe und ihm und seiner Ehefrau daher den Mietzins seit Jahren "gestundet" habe, der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin aber trotzdem ersuche, mit dem Vermieter keinen Kontakt aufzunehmen bzw. die Beibringung einer derartigen Bestätigung beim Vermieter für ihn unmöglich sei, vermag in- haltlich nicht zu überzeugen und stellt auch keine Rechtfertigung für das Fehlen der unerlässlich nachzuweisenden Mietzinsauslagen dar. Richtig ist bloss, dass Mietverträge für ihre Gültigkeit an keine Formvorschriften gebunden sind und damit selbstverständlich auch mündlich geschlossen werden können (vgl. ROGER WEBER in HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 253 N. 7 S. 1293). Diese Formfreiheit entbindet den Beschwer- deführer indessen nicht, die Ausgaben für den entrichteten oder zumin- dest geschuldeten Mietzins offen zu deklarieren und schriftlich zuhanden der Beschwerdegegnerin nachzuweisen. Dies gilt umso mehr, als der Be- schwerdeführer zweimal (vgl. Bg-act. 6 und 23) explizit und im Detail von der Beschwerdegegnerin aufgefordert wurde, die benötigten Nachweise umgehend nachzureichen. Dieser unmissverständlichen Aufforderung konnte oder wollte der Beschwerdeführer keine Folge leisten (Bg-act. 7), was er mit Schreiben vom 9. August 2016 noch selbst einräumte (Bg-act. 24). Gemäss EL-Fallnotiz vom 12. August 2016 (Bg-act. 27 S. 2) wurde der Beschwerdeführer einen Tag zuvor zudem auch noch telefonisch be- fragt und von der Beschwerdegegnerin auf die Wichtigkeit des Nachwei- ses über die Bezahlung eines Mietzinses für die Anrechenbarkeit in der EL-Berechnung hingewiesen. Entsprechende Belege wurden vom Be-
- 9 - schwerdeführer selbst im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine ein- gereicht und sind daher als inexistent zu werten. Damit ist im Ergebnis je- doch auch nicht zu beanstanden, dass in der EL-Berechnung ausgaben- seitig keine Wohnkosten berücksichtigt wurden.
4. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2016 ist damit in jeder Beziehung rechtens und schützenswert, was zur Abweisung der da- gegen erhobenen Beschwerde vom 22. August 2016 führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das vorliegende Beschwerde- verfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]