Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 forderte das Amt für Industrie, Gewer- be und Arbeit (KIGA) A._____ zur schriftlichen Stellungnahme auf, nach- dem er in der Zeit vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit erst ab dem 5. No- vember 2014 nur gerade 14 persönliche Arbeitsbemühungen vorgenom- men habe.
E. 3 In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2015 hielt A._____ fest, sein Personalberater habe ihm mitgeteilt, dass er fünf Bewerbungen pro Monat vorweisen müsse, da er in einem Arbeitsverhältnis stehe. Er habe sich ab September 2014 bemüht und sich telefonisch bei Firmen über frei wer- dende Stellen erkundigt. Er habe die ganze Zeit in X._____ gearbeitet, weshalb er nur 14 Bewerbungen geschafft habe.
E. 4 Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 stellte das KIGA A._____ für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Begründend wurde dabei ausge- führt, dass er erst ab dem 5. November 2014 persönliche Arbeits- bemühungen getätigt habe.
E. 5 Dagegen erhob A._____ am 26. Januar 2015 Einsprache. Begründend führte er an, man könne ihm nicht unterstellen, dass er sich zu wenig um Arbeit bemüht habe. Er habe seit September 2014 per Internet oder Tele- fon Arbeit gesucht. Schliesslich könne er sich ja auch nicht als Arzt oder Anwalt bewerben. Zudem habe er ab Februar 2015 wieder eine Stelle.
- 3 - Gleichentags erhob A._____ auch Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden. Das Verwaltungsgericht leitete diese Ein- gabe am 27. Januar 2015 zuständigkeitshalber an das KIGA weiter.
E. 6 Mit Entscheid vom 5. Februar 2015 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung hielt das KIGA im Wesentlichen fest, die älteste Arbeits- bemühung trage das Datum vom 5. November 2014. Dass A._____ in seiner Stellungnahme wie auch in der Einsprache geltend mache, bereits im September 2014 telefonisch und via Internet Stellen gesucht zu haben, sei weder hinreichend substantiiert behauptet noch bewiesen. Eine sich noch im Arbeitsprozess befindende Person müsse zwar weniger Arbeit suchen als eine ganz arbeitslose Person. Allerdings könnten auch von ei- ner stellensuchenden Person im Arbeitsprozess durchschnittlich fünf Ar- beitsbemühungen pro Monat erwartet werden. Deshalb wäre A._____ verpflichtet gewesen, ab Mitte September 2014 regelmässig Arbeits- bemühungen vorzunehmen. A._____ habe weder die geforderte Anzahl Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit gebracht, noch über den ganzen geforderten Zeitraum nach Arbeit gesucht.
E. 7 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 11. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden. Begründend führte er an, er habe sich genügend um Arbeit bemüht. Er habe nicht gewusst, dass er weitere, vor Beginn der Arbeitslosigkeit vorgenommene Arbeitsbemühungen hätte nachreichen können. Der Beschwerde war ein Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" beigelegt, auf dem der Beschwerde- führer drei telefonische Arbeitsbemühungen vom September 2014 und drei schriftliche Arbeitsbemühungen vom Oktober 2014 aufgeführt hatte.
E. 8 In seiner Stellungnahme vom 6. März 2015 beantragte das KIGA (nach- folgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
- 4 - gründung führte der Beschwerdegegner insbesondere aus, der zuständi- ge Personalberater habe den Beschwerdeführer telefonisch darauf hin- gewiesen, dass er bei einem befristeten Arbeitseinsatz während der letz- ten drei Monate vor Beendigung des Einsatzes Arbeitsbemühungen vor- weisen müsse. Die Behauptung in der Stellungnahme vom 16. Januar 2015 wie auch in der Einsprache vom 26. Januar 2015 des Beschwerde- führers, er hätte bereits im September 2014 nach Arbeit gesucht, sei nicht hinreichend substantiiert. Zudem habe er selbst in der Stellungnahme vom 16. Januar 2015 festgehalten, er hätte nur 14 Bewerbungen ge- schafft. Diese 14 Arbeitsbemühungen seien auf den bei der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld am 23. Dezember 2014 eingegangenen Formularen über den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen aufgelistet. Für den Beschwerdegegner habe daher keine Veranlassung bestanden, den Beschwerdeführer aufzufordern, sei- ne weiteren, behaupteten Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Die mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht aufgelisteten Arbeitsbemühungen von September und Oktober 2014 stünden im Widerspruch zur Feststel- lung des Beschwerdeführers, er hätte nicht mehr als 14 Arbeitsbemühun- gen geschafft. Sie seien somit zu bezweifeln, bis sie der Beschwerdefüh- rer nicht mittels Telefonauszugs bzw. Kopien der Bewerbungs- und Absa- geschreiben bewiesen habe.
E. 9 Mit Replik vom 17. März 2015 führte der Beschwerdeführer aus, einige Unterlagen müssten schon beim Gericht sein, er könne nur einen Nach- trag einreichen. Sein damaliger Chef habe ihm in Aussicht gestellt, dass er ab Januar wieder bei ihm eine Anstellung haben werde. Deswegen ha- be er erst spät mit den Bewerbungen begonnen. Da er zu jenem Zeit- punkt eine neue Wohnung gesucht habe, habe seine jetzige Vermieterin Auskünfte eingeholt. Diese müsste bestätigen können, dass sein damali- ger Chef ihn habe weiterbeschäftigen wollen. Der damalige Chef werde sich daran nicht mehr erinnern.
- 5 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsge- richt in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 6'494.--, welcher ihm im Umfang von 80 % entschädigt wird. Damit erhält er gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ein Taggeld von Fr. 239.40 (Fr. 6'494.-- x 0.8 / 21.7 Tage). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für neun Tage. Der Streitwert beträgt damit Fr. 2'154.60 (9 x Fr. 239.40) und liegt somit unter Fr. 5'000.--. Da die vorliegende Angelegenheit nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspra- cheentscheid des Beschwerdegegners vom 5. Februar 2015. Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für neun Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeits- losigkeit zu Recht erfolgt ist.
3. a) Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat ein Versicherter, der Versicherungsleistun- gen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Der Ver- sicherte muss sich laut Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in
- 6 - der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Diese Bemühungen müssen bei der zuständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG) und zwar für jede Kontrollperiode – d.h. für jeden Kalendermonat (Art. 27a AVIV) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, wobei ohne entschuldbaren Grund verspätet nachgewiesene Arbeits- bemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Ar- beit bemüht, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchs- berechtigung einzustellen (vgl. zum Ganzen NUSSBAUMER, Arbeitslosen- versicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2429 f. Rz. 837 ff.). Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (CHO- PARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Der Versicherte hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforde- rung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, sein Mög- lichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2013, S. 102). b) Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen be- trifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend be- stimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend
- 7 - persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnitt- lich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; ferner KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 103, 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allge- mein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. De- zember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind so- dann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Um- stände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszu- stand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfah- rung der Versicherten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genü- gend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspiel- raum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen eines Versicherten in der Regel streng beurteilt werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslo- senversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.). c) Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für den Versicherten, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Der Versicherte hat sich dem- entsprechend während der Kündigungsfrist beziehungsweise grundsätz- lich während der letzten drei Monate vor der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Bei der Anmeldung hat der arbeitslos gewordene Versicherte den Nach- weis seiner Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d
- 8 - AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird er sämtliche während des re- levanten Zeitraums getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E.2.1.2 mit Hinweisen). Für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle ergibt sich die Pflicht der Versicherungs- leistungen beanspruchenden Versicherten zur persönlichen Arbeitssuche direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schaden- minderungspflicht. Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 139 V 524 E.4.2). Gemäss ab Oktober 2012 geltender Weisung des Staatsse- kretariats für Wirtschaft (SECO) (AVIG-Praxis über die Arbeitslosenent- schädigung des SECO vom Oktober 2012 [AVIG-Praxis ALE] B314), sind Versicherte grundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen.
4. a) Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers werden hier vom Be- schwerdegegner in qualitativer Hinsicht nicht beanstandet. Der Be- schwerdegegner macht allerdings geltend, dass die Bemühungen in quantitativer Hinsicht ungenügend seien. So habe der Beschwerdeführer weder die geforderte Anzahl Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeits- losigkeit gebracht, noch über den ganzen geforderten Zeitraum nach Ar- beit gesucht. b) Vorliegend war der Beschwerdeführer bis zur Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung am 22. Dezember 2014 in einem befristeten Arbeitsverhältnis vom 15. August 2014 bis zum 19. Dezember 2014 und somit während vier Monaten angestellt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5). Wie oben dargestellt (vgl. E.3c), hätte der Beschwerdeführer somit mindestens in den letzten drei Monaten des befristeten Arbeitsver-
- 9 - hältnisses vor Anspruchsstellung seiner Pflicht zur Stellensuche nach- kommen müssen. Der Beschwerdeführer hat gemäss dem mit seiner An- meldung eingereichten Formular "Nachweis der persönlichen Arbeits- bemühungen" (Bg-act. 7) aber lediglich in den Monaten November und Dezember 2014 insgesamt 14 belegte Arbeitsbemühungen unternom- men, was er auch in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2015 so expli- zit festgehalten hatte (Bg-act. 8). Die vom Beschwerdeführer behaupteten zusätzlichen Arbeitsbemühungen in den Monaten September und Okto- ber 2014 gemäss dem mit Beschwerde vom 11. Februar 2015 nachge- reichten Formular können für den vorliegenden Fall dagegen nicht berücksichtigt werden. So führte der Beschwerdeführer in seiner Stel- lungnahme vom 16. Januar 2015 an die Beschwerdegegnerin (Bg-act. 8) aus, er habe, da er die ganze Zeit in X._____ gearbeitet habe, nur 14 Ar- beitsbemühungen geschafft. Und in seiner Replik vom 17. März 2015 an das Gericht hält er zudem fest, er habe erst spät mit den Bewerbungen begonnen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die nunmehr behaupteten zusätzlichen Arbeitsbemühungen, welche der Beschwerdeführer in den Monaten September und Oktober 2014 getätigt haben will, wenig glaub- haft. Der Beschwerdeführer hat es denn auch unterlassen, diese behaup- teten Arbeitsbemühungen näher, zum Beispiel mittels Telefonauszug oder mittels Kopien der Bewerbungs- und/oder Absageschreiben, zu belegen. Insgesamt kann der Beschwerdeführer somit lediglich 14 Arbeits- bemühungen für die Monate November und Dezember 2014 nachweisen (Bg-act. 7). Zwar trifft es zu, dass von einem sich noch im Arbeitsprozess befinden- den Versicherten weniger intensive Arbeitsbemühungen verlangt werden können und zwar in der Regel fünf pro Monat (vgl. den angefochtenen Einspracheentscheid; offenbar so auch der Personalberater [vgl. Bg-act. 8]). Doch dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall seine Arbeitsbemühungen innerhalb des geforderten
- 10 - Zeitraums, d.h. in den letzten drei Monaten des befristeten Arbeitsverhält- nisses und somit ab Mitte September 2014 hätte tätigen müssen. Dass sich der Beschwerdeführer jedoch erst ab dem 5. November 2014 um Ar- beit bemühte, erscheint deshalb als ungenügend. Unbeachtlich ist, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in den letzten zwei Mo- naten vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses in quantitativer Hinsicht (14 Arbeitsbemühungen) recht intensiv erscheinen. Denn eine Konzentration von Arbeitsbemühungen in einer bestimmten Zeitperiode entbindet den Versicherten nicht von der Pflicht, sich in der übrigen gefor- derten Zeit um Arbeitssuche zu bemühen (vgl. PVG 1996 Nr. 96 E.3; Ur- teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 10/05 vom 25. April 2005 E.2.3.2 mit Hinweisen). Demnach ist festzuhalten, dass sich der Be- schwerdeführer über den geforderten Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslo- sigkeit in quantitativer Hinsicht ungenügend um Arbeit bemüht hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit zu Recht erfolgt. 5. Sodann bleibt noch zu klären, ob die verfügte Einstellungsdauer recht- mässig ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Ein- stellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstel- lungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwe- rem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungs- dauer Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundes- gerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, son- dern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er- scheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d, 123 V 150 E.2 mit weiteren Hin- weisen). Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von
- 11 - neun Tagen erkannt. Die Einstellung liegt im Rahmen des leichten Ver- schuldens laut Gesetz sowie gemäss AVIG-Praxis ALE D72 (hier betref- fend Kündigungsfristen sinngemäss anwendbar). Hierin kann das Gericht keine Verletzung des Ermessenspielraums der Verfügungsinstanz erken- nen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in jeder Hinsicht als rechtens und haltbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsin- niger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 26. Juni 2015 nicht eingetreten (8C_388/2015).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 22
2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Paganini als Aktuar ad hoc URTEIL vom 1. April 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
- 2 - 1. A._____ meldete am 22. Dezember 2014 einen Anspruch auf Arbeitslo- senversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. Davor hatte er in einem vom 15. August 2014 bis zum 19. Dezember 2014 befristeten Arbeitsverhältnis gearbeitet. 2. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 forderte das Amt für Industrie, Gewer- be und Arbeit (KIGA) A._____ zur schriftlichen Stellungnahme auf, nach- dem er in der Zeit vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit erst ab dem 5. No- vember 2014 nur gerade 14 persönliche Arbeitsbemühungen vorgenom- men habe. 3. In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2015 hielt A._____ fest, sein Personalberater habe ihm mitgeteilt, dass er fünf Bewerbungen pro Monat vorweisen müsse, da er in einem Arbeitsverhältnis stehe. Er habe sich ab September 2014 bemüht und sich telefonisch bei Firmen über frei wer- dende Stellen erkundigt. Er habe die ganze Zeit in X._____ gearbeitet, weshalb er nur 14 Bewerbungen geschafft habe. 4. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 stellte das KIGA A._____ für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Begründend wurde dabei ausge- führt, dass er erst ab dem 5. November 2014 persönliche Arbeits- bemühungen getätigt habe. 5. Dagegen erhob A._____ am 26. Januar 2015 Einsprache. Begründend führte er an, man könne ihm nicht unterstellen, dass er sich zu wenig um Arbeit bemüht habe. Er habe seit September 2014 per Internet oder Tele- fon Arbeit gesucht. Schliesslich könne er sich ja auch nicht als Arzt oder Anwalt bewerben. Zudem habe er ab Februar 2015 wieder eine Stelle.
- 3 - Gleichentags erhob A._____ auch Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden. Das Verwaltungsgericht leitete diese Ein- gabe am 27. Januar 2015 zuständigkeitshalber an das KIGA weiter. 6. Mit Entscheid vom 5. Februar 2015 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung hielt das KIGA im Wesentlichen fest, die älteste Arbeits- bemühung trage das Datum vom 5. November 2014. Dass A._____ in seiner Stellungnahme wie auch in der Einsprache geltend mache, bereits im September 2014 telefonisch und via Internet Stellen gesucht zu haben, sei weder hinreichend substantiiert behauptet noch bewiesen. Eine sich noch im Arbeitsprozess befindende Person müsse zwar weniger Arbeit suchen als eine ganz arbeitslose Person. Allerdings könnten auch von ei- ner stellensuchenden Person im Arbeitsprozess durchschnittlich fünf Ar- beitsbemühungen pro Monat erwartet werden. Deshalb wäre A._____ verpflichtet gewesen, ab Mitte September 2014 regelmässig Arbeits- bemühungen vorzunehmen. A._____ habe weder die geforderte Anzahl Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit gebracht, noch über den ganzen geforderten Zeitraum nach Arbeit gesucht. 7. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 11. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden. Begründend führte er an, er habe sich genügend um Arbeit bemüht. Er habe nicht gewusst, dass er weitere, vor Beginn der Arbeitslosigkeit vorgenommene Arbeitsbemühungen hätte nachreichen können. Der Beschwerde war ein Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" beigelegt, auf dem der Beschwerde- führer drei telefonische Arbeitsbemühungen vom September 2014 und drei schriftliche Arbeitsbemühungen vom Oktober 2014 aufgeführt hatte. 8. In seiner Stellungnahme vom 6. März 2015 beantragte das KIGA (nach- folgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
- 4 - gründung führte der Beschwerdegegner insbesondere aus, der zuständi- ge Personalberater habe den Beschwerdeführer telefonisch darauf hin- gewiesen, dass er bei einem befristeten Arbeitseinsatz während der letz- ten drei Monate vor Beendigung des Einsatzes Arbeitsbemühungen vor- weisen müsse. Die Behauptung in der Stellungnahme vom 16. Januar 2015 wie auch in der Einsprache vom 26. Januar 2015 des Beschwerde- führers, er hätte bereits im September 2014 nach Arbeit gesucht, sei nicht hinreichend substantiiert. Zudem habe er selbst in der Stellungnahme vom 16. Januar 2015 festgehalten, er hätte nur 14 Bewerbungen ge- schafft. Diese 14 Arbeitsbemühungen seien auf den bei der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld am 23. Dezember 2014 eingegangenen Formularen über den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen aufgelistet. Für den Beschwerdegegner habe daher keine Veranlassung bestanden, den Beschwerdeführer aufzufordern, sei- ne weiteren, behaupteten Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Die mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht aufgelisteten Arbeitsbemühungen von September und Oktober 2014 stünden im Widerspruch zur Feststel- lung des Beschwerdeführers, er hätte nicht mehr als 14 Arbeitsbemühun- gen geschafft. Sie seien somit zu bezweifeln, bis sie der Beschwerdefüh- rer nicht mittels Telefonauszugs bzw. Kopien der Bewerbungs- und Absa- geschreiben bewiesen habe. 9. Mit Replik vom 17. März 2015 führte der Beschwerdeführer aus, einige Unterlagen müssten schon beim Gericht sein, er könne nur einen Nach- trag einreichen. Sein damaliger Chef habe ihm in Aussicht gestellt, dass er ab Januar wieder bei ihm eine Anstellung haben werde. Deswegen ha- be er erst spät mit den Bewerbungen begonnen. Da er zu jenem Zeit- punkt eine neue Wohnung gesucht habe, habe seine jetzige Vermieterin Auskünfte eingeholt. Diese müsste bestätigen können, dass sein damali- ger Chef ihn habe weiterbeschäftigen wollen. Der damalige Chef werde sich daran nicht mehr erinnern.
- 5 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsge- richt in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 6'494.--, welcher ihm im Umfang von 80 % entschädigt wird. Damit erhält er gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ein Taggeld von Fr. 239.40 (Fr. 6'494.-- x 0.8 / 21.7 Tage). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für neun Tage. Der Streitwert beträgt damit Fr. 2'154.60 (9 x Fr. 239.40) und liegt somit unter Fr. 5'000.--. Da die vorliegende Angelegenheit nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspra- cheentscheid des Beschwerdegegners vom 5. Februar 2015. Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für neun Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeits- losigkeit zu Recht erfolgt ist.
3. a) Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat ein Versicherter, der Versicherungsleistun- gen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Der Ver- sicherte muss sich laut Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in
- 6 - der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Diese Bemühungen müssen bei der zuständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG) und zwar für jede Kontrollperiode – d.h. für jeden Kalendermonat (Art. 27a AVIV) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, wobei ohne entschuldbaren Grund verspätet nachgewiesene Arbeits- bemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Ar- beit bemüht, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchs- berechtigung einzustellen (vgl. zum Ganzen NUSSBAUMER, Arbeitslosen- versicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2429 f. Rz. 837 ff.). Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (CHO- PARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Der Versicherte hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforde- rung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, sein Mög- lichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2013, S. 102). b) Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen be- trifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend be- stimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend
- 7 - persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnitt- lich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; ferner KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 103, 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allge- mein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. De- zember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind so- dann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Um- stände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszu- stand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfah- rung der Versicherten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genü- gend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspiel- raum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen eines Versicherten in der Regel streng beurteilt werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslo- senversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.). c) Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für den Versicherten, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Der Versicherte hat sich dem- entsprechend während der Kündigungsfrist beziehungsweise grundsätz- lich während der letzten drei Monate vor der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Bei der Anmeldung hat der arbeitslos gewordene Versicherte den Nach- weis seiner Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d
- 8 - AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird er sämtliche während des re- levanten Zeitraums getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E.2.1.2 mit Hinweisen). Für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle ergibt sich die Pflicht der Versicherungs- leistungen beanspruchenden Versicherten zur persönlichen Arbeitssuche direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schaden- minderungspflicht. Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 139 V 524 E.4.2). Gemäss ab Oktober 2012 geltender Weisung des Staatsse- kretariats für Wirtschaft (SECO) (AVIG-Praxis über die Arbeitslosenent- schädigung des SECO vom Oktober 2012 [AVIG-Praxis ALE] B314), sind Versicherte grundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen.
4. a) Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers werden hier vom Be- schwerdegegner in qualitativer Hinsicht nicht beanstandet. Der Be- schwerdegegner macht allerdings geltend, dass die Bemühungen in quantitativer Hinsicht ungenügend seien. So habe der Beschwerdeführer weder die geforderte Anzahl Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeits- losigkeit gebracht, noch über den ganzen geforderten Zeitraum nach Ar- beit gesucht. b) Vorliegend war der Beschwerdeführer bis zur Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung am 22. Dezember 2014 in einem befristeten Arbeitsverhältnis vom 15. August 2014 bis zum 19. Dezember 2014 und somit während vier Monaten angestellt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5). Wie oben dargestellt (vgl. E.3c), hätte der Beschwerdeführer somit mindestens in den letzten drei Monaten des befristeten Arbeitsver-
- 9 - hältnisses vor Anspruchsstellung seiner Pflicht zur Stellensuche nach- kommen müssen. Der Beschwerdeführer hat gemäss dem mit seiner An- meldung eingereichten Formular "Nachweis der persönlichen Arbeits- bemühungen" (Bg-act. 7) aber lediglich in den Monaten November und Dezember 2014 insgesamt 14 belegte Arbeitsbemühungen unternom- men, was er auch in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2015 so expli- zit festgehalten hatte (Bg-act. 8). Die vom Beschwerdeführer behaupteten zusätzlichen Arbeitsbemühungen in den Monaten September und Okto- ber 2014 gemäss dem mit Beschwerde vom 11. Februar 2015 nachge- reichten Formular können für den vorliegenden Fall dagegen nicht berücksichtigt werden. So führte der Beschwerdeführer in seiner Stel- lungnahme vom 16. Januar 2015 an die Beschwerdegegnerin (Bg-act. 8) aus, er habe, da er die ganze Zeit in X._____ gearbeitet habe, nur 14 Ar- beitsbemühungen geschafft. Und in seiner Replik vom 17. März 2015 an das Gericht hält er zudem fest, er habe erst spät mit den Bewerbungen begonnen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die nunmehr behaupteten zusätzlichen Arbeitsbemühungen, welche der Beschwerdeführer in den Monaten September und Oktober 2014 getätigt haben will, wenig glaub- haft. Der Beschwerdeführer hat es denn auch unterlassen, diese behaup- teten Arbeitsbemühungen näher, zum Beispiel mittels Telefonauszug oder mittels Kopien der Bewerbungs- und/oder Absageschreiben, zu belegen. Insgesamt kann der Beschwerdeführer somit lediglich 14 Arbeits- bemühungen für die Monate November und Dezember 2014 nachweisen (Bg-act. 7). Zwar trifft es zu, dass von einem sich noch im Arbeitsprozess befinden- den Versicherten weniger intensive Arbeitsbemühungen verlangt werden können und zwar in der Regel fünf pro Monat (vgl. den angefochtenen Einspracheentscheid; offenbar so auch der Personalberater [vgl. Bg-act. 8]). Doch dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall seine Arbeitsbemühungen innerhalb des geforderten
- 10 - Zeitraums, d.h. in den letzten drei Monaten des befristeten Arbeitsverhält- nisses und somit ab Mitte September 2014 hätte tätigen müssen. Dass sich der Beschwerdeführer jedoch erst ab dem 5. November 2014 um Ar- beit bemühte, erscheint deshalb als ungenügend. Unbeachtlich ist, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in den letzten zwei Mo- naten vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses in quantitativer Hinsicht (14 Arbeitsbemühungen) recht intensiv erscheinen. Denn eine Konzentration von Arbeitsbemühungen in einer bestimmten Zeitperiode entbindet den Versicherten nicht von der Pflicht, sich in der übrigen gefor- derten Zeit um Arbeitssuche zu bemühen (vgl. PVG 1996 Nr. 96 E.3; Ur- teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 10/05 vom 25. April 2005 E.2.3.2 mit Hinweisen). Demnach ist festzuhalten, dass sich der Be- schwerdeführer über den geforderten Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslo- sigkeit in quantitativer Hinsicht ungenügend um Arbeit bemüht hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit zu Recht erfolgt. 5. Sodann bleibt noch zu klären, ob die verfügte Einstellungsdauer recht- mässig ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Ein- stellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstel- lungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwe- rem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungs- dauer Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundes- gerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, son- dern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er- scheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d, 123 V 150 E.2 mit weiteren Hin- weisen). Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von
- 11 - neun Tagen erkannt. Die Einstellung liegt im Rahmen des leichten Ver- schuldens laut Gesetz sowie gemäss AVIG-Praxis ALE D72 (hier betref- fend Kündigungsfristen sinngemäss anwendbar). Hierin kann das Gericht keine Verletzung des Ermessenspielraums der Verfügungsinstanz erken- nen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in jeder Hinsicht als rechtens und haltbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsin- niger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 26. Juni 2015 nicht eingetreten (8C_388/2015).