opencaselaw.ch

S 2014 9

politische Rechte

Graubünden · 2014-04-22 · Deutsch GR
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Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

nicht gleich gelagert ist. Vorliegend konzentrierte sich der Beschwerde- führer zur Stellensuche – im Gegensatz zu dem PVG 1996 Nr. 96 zu Grunde liegende Sachverhalt – nicht auf wenige Tage. Vielmehr kann er unbestrittenermassen mindestens über drei Wochen verteilt Arbeits- bemühungen nachweisen. Im Weiteren wurde vorliegend dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass selbst die Suche nach potentiellen Ar- beitsstellen und das Ausarbeiten einer speziell auf ein Stellenprofil ausge-

- 10 - richteten Bewerbung ihre Zeit erfordern. Es wäre durchaus der Fall denk- bar, in dem ein Versicherter während gewissen Tagen (lediglich) in Zei- tungen und dergleichen nach geeigneten Stelleninseraten sucht sowie te- lefonische Anfragen tätigt und erst im Verlauf der nachfolgenden Arbeits- tage die entsprechenden schriftlichen Bewerbungen stellt, welche dann als Nachweis der Arbeitsbemühungen dienen. Im Übrigen ist vorliegend zudem davon auszugehen, dass – unter Berücksichtigung der Ausbildung des Beschwerdeführers als Spleisser – ganz allgemein im Herbst (Kon- trollperiode Oktober 2013) wenige geeignete Stelleninserate geschaltet sind, zumal die Baubranche saisonalen Schwankungen beim Personal- bedarf unterliegt und tendenziell erst wieder im Hinblick auf die Frühlings- bzw. Sommermonate anziehen. Trotzdem kann der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Oktober 2013 vorschriftsgemäss elf Arbeitsbemühun- gen nachweisen, insbesondere hat er sich – wie gefordert – auch nach Tätigkeiten ausserhalb seines bisherigen Berufes umgesehen. Vor die- sem Hintergrund ist die Verteilung der persönlichen Arbeitsbemühungen über die Kontrollperiode Oktober 2013 (spätestens vom 8. bis zum

28. Oktober 2013) im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Eine detaillier- te Vorschrift zur Verteilung der Arbeitsbemühungen über den Monat hin- weg existiert nicht. Selbst in der Rechtsprechung ist wiederholt die Rede von der Anzahl der Bemühungen "pro Monat" (vgl. statt vieler BGE 139 V 524 E.2.1.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1, C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2; PVG 1996 Nr. 96 E.3) und eben gerade nicht "pro Woche" oder gar "pro Tag". Darauf lässt auch der Umstand schliessen, dass der Nachweis am fünften Tag des folgenden Monats einzureichen ist (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Eine Kontrollpe- riode dauert somit grundsätzlich einen Monat, weshalb vorliegend die in dieser Zeit getätigten elf Arbeitsbemühungen, welche aktenkundig über mindestens drei Wochen verteilt erfolgten, den gesetzlichen Anforderun- gen genügen. Selbst wenn der Beschwerdeführer während den ersten

- 11 - fünf Arbeitstagen in der Kontrollperiode Oktober 2013 keine Arbeits- bemühungen getätigt haben sollte – was jedoch vom Beschwerdeführer bestritten wird –, so steht dies aufgrund der in qualitativer und quantitati- ver Hinsicht nicht zu beanstandenden Bewerbungen während der ande- ren drei Wochen nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck von Art. 17 AVIG. Der Beschwerdeführer ist der ihm obliegenden Schadenminde- rungspflicht im vorliegenden Fall in genügender Weise nachgekommen.

5. a) Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2013 sind nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht als ungenügend im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu werten. Die Anzahl der Arbeitsbemühungen und ihre Verteilung während der Kontroll- periode Oktober 2013 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, weshalb der angefochtene Einspracheent- scheid vom 8. Januar 2014 aufgehoben wird. b) Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsin- niger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer steht praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädi- gung zu.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 Oktober 2013) im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Eine detaillier- te Vorschrift zur Verteilung der Arbeitsbemühungen über den Monat hin- weg existiert nicht. Selbst in der Rechtsprechung ist wiederholt die Rede von der Anzahl der Bemühungen "pro Monat" (vgl. statt vieler BGE 139 V 524 E.2.1.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1, C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2; PVG 1996 Nr. 96 E.3) und eben gerade nicht "pro Woche" oder gar "pro Tag". Darauf lässt auch der Umstand schliessen, dass der Nachweis am fünften Tag des folgenden Monats einzureichen ist (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Eine Kontrollpe- riode dauert somit grundsätzlich einen Monat, weshalb vorliegend die in dieser Zeit getätigten elf Arbeitsbemühungen, welche aktenkundig über mindestens drei Wochen verteilt erfolgten, den gesetzlichen Anforderun- gen genügen. Selbst wenn der Beschwerdeführer während den ersten

- 11 - fünf Arbeitstagen in der Kontrollperiode Oktober 2013 keine Arbeits- bemühungen getätigt haben sollte – was jedoch vom Beschwerdeführer bestritten wird –, so steht dies aufgrund der in qualitativer und quantitati- ver Hinsicht nicht zu beanstandenden Bewerbungen während der ande- ren drei Wochen nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck von Art. 17 AVIG. Der Beschwerdeführer ist der ihm obliegenden Schadenminde- rungspflicht im vorliegenden Fall in genügender Weise nachgekommen.

5. a) Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2013 sind nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht als ungenügend im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu werten. Die Anzahl der Arbeitsbemühungen und ihre Verteilung während der Kontroll- periode Oktober 2013 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, weshalb der angefochtene Einspracheent- scheid vom 8. Januar 2014 aufgehoben wird. b) Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsin- niger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer steht praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädi- gung zu.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom 8. Januar 2014 wird auf- gehoben. - 12 -
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 9

2. Kammer als Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Brülisauer als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 22. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. A._____ meldete am 9. September 2013 einen Anspruch auf Arbeitslo- senversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) forderte A._____ mit Schreiben vom 4. November 2013 zur Stel- lungnahme auf, da er während der Kontrollperiode Oktober 2013 erst ab dem 8. Oktober 2013 persönliche Arbeitsbemühungen vorweise. A._____ hielt hierzu am 7. November 2013 fest, dass er sich beim Eintragen seiner Arbeitsbemühungen im Zusammenhang mit den Daten um eine Woche vertan habe. 3. Mit Verfügung vom 13. November 2013 stellte das KIGA A._____ drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, er weise für die Kontrollperiode Oktober 2013 erst am dem 8. Oktober 2013 persönli- che Arbeitsbemühungen vor. Dagegen erhob A._____ am 26. November 2013 Einsprache, wobei er betonte, dass er die Arbeitsbemühungen durch eine Fehlinterpretation und ohne Absicht erst ab dem 8. Oktober 2013 eingetragen habe. Im Rahmen dieses Einspracheverfahrens wurde A._____ am 3. Dezember 2013 aufgefordert, den Nachweis über die im Zeitraum vom 1. bis und mit dem 7. Oktober 2013 geltend gemachten Ar- beitsbemühungen zu erbringen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 reichte A._____ dem KIGA diverse Bestätigungen respektive Absage- schreiben von angefragten Arbeitgebern ein. Ergänzend führte er aus, dass er die Telefongespräche mit einem Mobiltelefon mit Prepaidkarte getätigt habe, weshalb keine Telefonauszüge vorlägen. 4. Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 lehnte das KIGA die von A._____ erhobene Einsprache ab. A._____ sei den Beweis bezüglich die geltend gemachten Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 1. bis und mit dem 7. Oktober 2013 schuldig geblieben. Den von ihm zur Verfügung ge-

- 3 - stellten Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass er sich im umstritte- nen Zeitraum um Arbeit bemüht habe. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Januar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids. Zur Begründung führte er aus, dass er während der Kon- trollperiode Oktober 2013 genügend Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Bei der Eintragung habe er sich indes um eine Woche im Kalender versehen. Als er dies bemerkt habe, habe er dafür auf der Rückseite an- hängend ein paar Bemühungen mehr aufgelistet. Er habe stets korrekt nachweisend nach Arbeit gesucht. 6. Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte ihn seiner Ver- nehmlassung vom 7. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen führte es dazu aus, dass der Beschwerdeführer den Beweis für die wiederholt behaupteten Arbeitsbemühungen vom 1. bis und mit dem 7. Oktober 2013 nicht erbracht habe. Zwar habe er mit seiner Ein- sprache diverse Absageschreiben verschiedener Arbeitgeber eingereicht, allerdings lasse sich keinem dieser Schreiben entnehmen, dass er sich im vorliegend umstrittenen Zeitraum beworben habe. Damit bleibe der Vor- wurf bestehen, dass sich der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum nicht um Arbeit bemüht habe. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägun- gen eingegangen.

- 4 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5`590.-- und wird ihm im Umfang von 70 % entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 180.30 (Fr. 5`590.-- : 21.7 Tage x 0.7). Mit Verfügung vom 13. November 2013 wurde der Beschwerdefüh- rer für insgesamt drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 540.90 (Fr. 180.30 x 3 Tage) entspricht. Somit liegt der Streitwert unter Fr. 5`000.--. Da die Streitsache sodann nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichte- rin offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid vom 8. Januar 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für drei Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.

3. a) Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte, der Versicherungsleistun- gen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Die ver- sicherte Person muss sich laut Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit

- 5 - bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätes- tens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (Abs. 2), mithin muss der Versicherte seine Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG). Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Ar- beit bemüht, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchs- berechtigung einzustellen. b) Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht gelten- den Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Ge- legenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (CHO- PARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Die versicherte Person hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102). c) Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen be- trifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend be- stimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So fordert das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis, dass – für den Regelfall –

- 6 - acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode nach- zuweisen sind, damit sie im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in quanti- tativer Hinsicht genügend sind (vgl. statt vieler PVG 1996 Nr. 96 E.3). Auch das Bundesgericht hat eine kantonale Praxis, wonach durchschnitt- lich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat verlangt wurden, nicht bean- standet (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1; C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2; ferner KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erfor- derliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bun- desgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern han- delt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regel- fall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten

– objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter et- wa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktla- ge fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezem- ber 2009 E.5.2, C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). Im Übrigen ist nicht ausschliesslich die Zahl der Bewerbungen massge- bend, sondern es kommt auch auf deren Qualität an (vgl. BGE 112 V 215 E.1b; 120 V 74 E.2, je mit Hinweisen; dazu ausführlich CHOPARD, a.a.O., S. 139 ff.; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 104 und 173). So hat sich der Ver- sicherte gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit zu bemühen, in der Regel durch ordentliche Bewerbung mit schriftlichem Gesuch oder per- sönlicher Vorsprache. Ob sich ein Versicherter genügend um Arbeit bemüht hat, hängt einerseits von objektiven Kriterien ab, wie der in Frage kommenden Branche und der Arbeitsmarktlage, und andererseits von der subjektiven Situation des Arbeitslosen, namentlich von seinem Alter, sei- ner Schul- und Berufsbildung, seiner geografischen Mobilität, allfälligen

- 7 - Sprachschwierigkeiten oder Behinderungen. Bei der Beurteilung der Fra- ge, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessens- spielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen einer versicher- ten Person in der Regel streng beurteilt werden (vgl. u.a. BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslo- senversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.).

4. a) Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollpe- riode Oktober 2013 elf Arbeitsbemühungen nachweisen kann. Ebenso ist nicht strittig, dass eine erste Arbeitsbemühung für den Monat Oktober 2013 spätestens vom 8. Oktober 2013 datiert und die letzte Arbeits- bemühung für dieselbe Kontrollperiode am 28. Oktober 2013 erfolgte. Im Übrigen werden die Arbeitsbemühungen vom Beschwerdegegner in quali- tativer Hinsicht nicht beanstandet. Streitig und zu prüfen ist somit nur, ob die Anzahl der Arbeitsbemühungen im Zusammenhang mit ihrer Vertei- lung über die besagte Zeitperiode den gesetzlichen Anforderungen genügt. b) Der Beschwerdegegner stützt die dreitägige Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Oktober 2013 gemäss dem Nachweisblatt der persön- lichen Arbeitsbemühungen vom 29. Oktober 2013 erst am 8. Oktober 2013 mit seinen Arbeitsbemühungen begonnen habe. Nach Auffassung des Beschwerdegegners sei dies ungenügend. Dem hält der Beschwer- deführer entgegen, er habe während der Kontrollperiode Oktober 2013 genügend Arbeitsbemühungen vorgenommen. Bei der Eintragung habe er sich indes um eine Woche im Kalender versehen. Als er dies bemerkt habe, habe er dafür auf der Rückseite anhängend ein paar Bemühungen mehr aufgelistet. Er habe stets korrekt nachweisend nach Arbeit gesucht.

- 8 -

c) Ob der Beschwerdeführer sich tatsächlich bei der Eintragung seiner per- sönlichen Arbeitsbemühungen in das Nachweisblatt für die Kontrollperi- ode Oktober 2013 um eine Woche versehen hat, kann – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – letztlich offen bleiben. Sollte der Beschwerdeführer al- lerdings erst ab dem 8. Oktober 2013 mit seinen persönlichen Arbeits- bemühungen begonnen haben, stellt sich die Frage, in wie weit die Bemühungen über den Monat verteilt sein müssen. Nicht gestattet sind jedenfalls zeitlich derart konzentrierte Arbeitsbemühungen, die sich nega- tiv auf die Qualität der einzelnen Bewerbungen auswirken würden (vgl. zur Qualität der Bewerbung u.a. ARV 1978 Nr. 7 S. 16 f.; ebenso CHO- PARD, a.a.O., S. 139). Dem ist vorliegend aber nicht so. In qualitativer Hinsicht wurden die vom Beschwerdeführer getätigten Arbeitsbemühun- gen vom Beschwerdegegner nicht beanstandet. Eine regelmässige Ver- teilung der Arbeitsbemühungen, die sich von Anfang bis Ende einer Kon- trollperiode erstreckt, ist demgegenüber nicht in jedem Fall erforderlich und insofern zwingend. Eine solche wird vom Gesetz auch nicht vorge- schrieben. Dass gewisse Unregelmässigkeiten bei der Verteilung der Ar- beitsbemühungen auftreten, kann sowohl objektive als auch subjektive Gründe haben, die im Einzelfall nachvollziehbar und insofern auch nicht (in Form einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung) vorwerfbar sind. Als objektive Gründe sind etwa die allgemeinen wirtschaftlichen Verhält- nisse, branchenspezifische saisonale Schwankungen beim Personalbe- darf oder überhaupt das Fehlen von geeigneten Stelleninseraten zu nen- nen. Als subjektive Gründe können etwa Krankheit wie auch sonst be- sondere persönliche Situationen angeführt werden. Insbesondere wenn erstere schubweise bzw. wellenförmig verläuft, sind in bestimmten Pha- sen Unterbrüche bei den Arbeitsbemühungen durchaus denkbar (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 12 118 vom 3. Januar 2013 E.3d).

- 9 - d) Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für die Kontrollperiode Oktober 2013 (spätestens) zwischen dem 8. bis und mit dem 28. Oktober 2013 verteilt waren und sich somit über mindestens drei Wochen erstreckten. Dass dies vom Be- schwerdegegner beanstandet wird, erscheint insofern nicht nachvollzieh- bar, weil die Anzahl der nachgewiesenen Arbeitsbemühungen während dieser Kontrollperiode (elf Bewerbungen) und deren Qualität – wie bereits erwähnt – vom Beschwerdegegner zu Recht nicht bemängelt wurden. In einem ähnlich gelagerten Fall schützte das Verwaltungsgericht insbeson- dere unter Berücksichtigung, dass im Vormonat der Beginn (erst ab dem

21. Juni) und die Verteilung der Arbeitsbemühungen nicht gerügt wurden, selbst eine Verteilung der persönlichen Arbeitsbemühungen zwischen dem 14. und dem 31. Juli, mithin eine Verteilung über etwas mehr als die Hälfte eines Monats (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 12 118 vom 3. Januar 2013). Demgegenüber schützte das Verwaltungsgericht in einem anderen Fall (vgl. PVG 1996 Nr. 96 E.3) eine erfolgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der zweiten Hälfte des Monats Ja- nuar. Das Verwaltungsgericht erwog, dass eine Häufung von Arbeits- bemühungen zu einer bestimmten Zeitperiode (in casu zehn Bewerbun- gen zwischen dem 4. und dem 12. Januar) nicht von der kontinuierlichen Arbeitssuche in der übrigen Zeit entbinde. Die genannte Praxis findet auf den vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung, zumal der Sachverhalt nicht gleich gelagert ist. Vorliegend konzentrierte sich der Beschwerde- führer zur Stellensuche – im Gegensatz zu dem PVG 1996 Nr. 96 zu Grunde liegende Sachverhalt – nicht auf wenige Tage. Vielmehr kann er unbestrittenermassen mindestens über drei Wochen verteilt Arbeits- bemühungen nachweisen. Im Weiteren wurde vorliegend dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass selbst die Suche nach potentiellen Ar- beitsstellen und das Ausarbeiten einer speziell auf ein Stellenprofil ausge-

- 10 - richteten Bewerbung ihre Zeit erfordern. Es wäre durchaus der Fall denk- bar, in dem ein Versicherter während gewissen Tagen (lediglich) in Zei- tungen und dergleichen nach geeigneten Stelleninseraten sucht sowie te- lefonische Anfragen tätigt und erst im Verlauf der nachfolgenden Arbeits- tage die entsprechenden schriftlichen Bewerbungen stellt, welche dann als Nachweis der Arbeitsbemühungen dienen. Im Übrigen ist vorliegend zudem davon auszugehen, dass – unter Berücksichtigung der Ausbildung des Beschwerdeführers als Spleisser – ganz allgemein im Herbst (Kon- trollperiode Oktober 2013) wenige geeignete Stelleninserate geschaltet sind, zumal die Baubranche saisonalen Schwankungen beim Personal- bedarf unterliegt und tendenziell erst wieder im Hinblick auf die Frühlings- bzw. Sommermonate anziehen. Trotzdem kann der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Oktober 2013 vorschriftsgemäss elf Arbeitsbemühun- gen nachweisen, insbesondere hat er sich – wie gefordert – auch nach Tätigkeiten ausserhalb seines bisherigen Berufes umgesehen. Vor die- sem Hintergrund ist die Verteilung der persönlichen Arbeitsbemühungen über die Kontrollperiode Oktober 2013 (spätestens vom 8. bis zum

28. Oktober 2013) im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Eine detaillier- te Vorschrift zur Verteilung der Arbeitsbemühungen über den Monat hin- weg existiert nicht. Selbst in der Rechtsprechung ist wiederholt die Rede von der Anzahl der Bemühungen "pro Monat" (vgl. statt vieler BGE 139 V 524 E.2.1.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1, C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2; PVG 1996 Nr. 96 E.3) und eben gerade nicht "pro Woche" oder gar "pro Tag". Darauf lässt auch der Umstand schliessen, dass der Nachweis am fünften Tag des folgenden Monats einzureichen ist (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Eine Kontrollpe- riode dauert somit grundsätzlich einen Monat, weshalb vorliegend die in dieser Zeit getätigten elf Arbeitsbemühungen, welche aktenkundig über mindestens drei Wochen verteilt erfolgten, den gesetzlichen Anforderun- gen genügen. Selbst wenn der Beschwerdeführer während den ersten

- 11 - fünf Arbeitstagen in der Kontrollperiode Oktober 2013 keine Arbeits- bemühungen getätigt haben sollte – was jedoch vom Beschwerdeführer bestritten wird –, so steht dies aufgrund der in qualitativer und quantitati- ver Hinsicht nicht zu beanstandenden Bewerbungen während der ande- ren drei Wochen nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck von Art. 17 AVIG. Der Beschwerdeführer ist der ihm obliegenden Schadenminde- rungspflicht im vorliegenden Fall in genügender Weise nachgekommen.

5. a) Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2013 sind nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht als ungenügend im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu werten. Die Anzahl der Arbeitsbemühungen und ihre Verteilung während der Kontroll- periode Oktober 2013 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, weshalb der angefochtene Einspracheent- scheid vom 8. Januar 2014 aufgehoben wird. b) Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsin- niger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer steht praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädi- gung zu. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom 8. Januar 2014 wird auf- gehoben.

- 12 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]