opencaselaw.ch

S 2014 86

Anspruch nach AVIG

Graubünden · 2014-11-11 · Deutsch GR
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Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermit- teln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E.3b m.w.H., 138 V 218 E.6). Eine Beweis- losigkeit liegt namentlich erst dann vor, wenn auch von weiteren Beweis- massnahmen, insbesondere von der Abnahme der von den Parteien an- gebotenen Beweise, keine Erkenntnisse zu erwarten sind, aufgrund derer sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (antizipierte Beweiswürdi- gung, vgl. dazu BGE 124 V 9 E.4b, 122 V 157 E.1d m.w.H. sowie zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts C 102/06 vom 30. Januar 2007 E.4.2.2).

3. a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des RAV nachgekommen war und sich bei der B._____ AG vorgestellt hatte. Dass es in der Folge nicht zu einer Anstellung gekommen war, lag gemäss der Rückmeldung der B._____ AG daran, dass der Beschwerdeführer anläss- lich des Vorstellungsgesprächs – angesprochen auf potentielle Arbeitszei- ten von 05.00 bis 21.00 Uhr – ausgeführt habe, dass er nur von 07.00 bis 17.00 Uhr arbeiten könne (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 5). In seiner Stellungnahme vom 25. März 2014 bestätigte der Beschwer- deführer selbst, diese Aussage getätigt zu haben (vgl. Bg-act. 7). Seine diesbezügliche Begründung, wonach er über kein Auto verfüge und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bereits um 05.00 Uhr in O.1_____ sein könne, verfängt indes nicht. Nachweislich verkehrt der Zug ab O.2_____ nämlich bereits ab 04.48 Uhr mit Ankunft in O.1_____ um 05.04 Uhr, während eine Rückfahrt nach 20.00 Uhr ohnehin kein Problem

- 9 - darstellt. Da der Beschwerdeführer gemäss den Akten und auch gemäss eigenen Angaben schon früher und auch zuletzt als Gerüstbauer und da- mit im Baugewerbe tätig war, hätte er wissen müssen, dass seine Ar- beitskraft im Baugewerbe - wenn es die Umstände erfordern und insbe- sondere in der Bauhauptsaison - auch bereits vor 07.00 oder nach 17.00 Uhr gefragt sein würde und dass eine entsprechende Weigerung, sich auch ausserhalb dieser Arbeitszeiten zur Verfügung zu stellen, einer An- stellung möglicherweise entgegenstehen würde. b) In seiner Einsprache vom 23. April 2014 gegen die Einstellungsverfügung brachte der Beschwerdeführer sodann erstmals vor, dass das Anstel- lungsverhältnis deshalb nicht zustande gekommen sei, weil er die poten- tielle Arbeitgeberin darüber informiert habe, dass er per 1. Mai 2014 eine Festanstellung bei der C._____ GmbH antreten werde und Herr D._____ an einer (auf einen Monat) befristeten Anstellung nicht interessiert gewe- sen sei. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer eine feste Stelle per 1. Mai 2014 bei der C._____ GmbH zugesichert und dass er schliesslich per 1. Juni 2014 angestellt wurde (vgl. den Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2014 [Bg-act. 12], das Bestätigungsschreiben von E._____ vom 8. Mai 2014 [Bg-act. 11] sowie ein weiteres undatiertes Bestäti- gungsschreiben von E._____ [beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 2]). Unklar ist jedoch, zu welchem Zeitpunkt ihm diese Anstellung in Aus- sicht gestellt worden war, mithin vor oder nach dem Vorstellungsgespräch bei der B._____ AG am 11. März 2014. Die Argumentationslinie des Be- schwerdeführers wäre nur dann schlüssig, wenn er die Zusage für die Stelle bei der C._____ GmbH – wie er nunmehr mit der Einreichung eines zweiten, undatierten Bestätigungsschreibens dieser Firma geltend macht

– bereits vor dem Vorstellungstermin bei der B._____ AG am 11. März 2014 erhalten hätte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beweiswert dieses zweiten Bestätigungsschreibens insofern gering ist, als es dem

- 10 - ersten Bestätigungsschreiben vom 8. Mai 2014, welches der Beschwer- deführer auf Aufforderung des Beschwerdegegners eingereicht hatte, be- züglich des Termins der Zusicherung widerspricht (in jenem Schreiben wurde der 1. April 2014, also ein Termin nach dem Vorstellungsgespräch bei der B._____ AG angegeben, vgl. Bg-act. 11) und überdies erst zu- sammen mit der vorliegenden Beschwerde und damit nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids ins Recht gelegt worden ist. Damit kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass bei diesem zweiten Bestätigungsschreiben auch versicherungsrechtliche Überlegungen eine Rolle gespielt haben könnten. Letztlich kann diese Frage indes offen gelassen werden. In der Rückmel- dung der Firma B._____ AG vom 11. März 2014 wurde das Nichtzustan- dekommen des Arbeitsverhältnisses nämlich lediglich mit den unter- schiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Arbeitszeiten begründet (vgl. Bg-act. 5 sowie vorstehend Erwägung 3a), während eine angeblich zur Debatte gestandene befristete Anstellung mit keinem Wort erwähnt wur- de. Wenn die Tatsache, dass die Arbeitskraft des Beschwerdeführers le- diglich befristet für einen Monat zur Verfügung gestanden hätte, für die potentielle Arbeitgeberin ausschlaggebend gewesen wäre, so ist davon auszugehen, dass sie dies in ihrer Rückmeldung vom 11. März 2014 an den Beschwerdegegner (vgl. Bg-act. 5) auch so festgehalten hätte. In diesem Zusammenhang stellt der Beschwerdeführer einen sinngemässen Antrag auf eine Befragung von Herrn D._____. Diesem Antrag ist im Sin- ne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. dazu vorstehend Erwägung 2b) jedoch nicht stattzugeben, da die Gründe für die Nichtanstellung schriftlich vorliegen und daher von einer Zeugenbefragung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten wären. Zudem zeigen bereits die anlässlich des Vorstellungsgesprächs gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Arbeitszeiten (vgl. vorstehend Erwägung 3a), dass er

- 11 - seine Bereitschaft zum Vertragsabschluss gegenüber der potentiellen Ar- beitgeberin nicht klar und eindeutig bekundet hat. c) Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a-i AVIG, auf- grund welcher der Beschwerdeführer allenfalls berechtigt gewesen wäre, die ihm zugewiesene Stelle abzulehnen, macht er nicht ausdrücklich gel- tend. In seiner Beschwerde weist er lediglich auf einen im letzten Jahr er- littenen Unfall hin, bei welchem er sich an der Hand einen Knochenbruch zugezogen habe. Er sei schon seit längerem auf der Suche nach einem neuen Job, und wenn er lange arbeiten müsse, verspüre er Schmerzen. Der Beschwerdeführer macht aber zu Recht nicht geltend, dass er des- wegen nicht als Gerüstbauer arbeiten könne. Schliesslich hat er ja auch per 1. Juni 2014 eine Stelle bei der C._____ GmbH angetreten. Zudem ergibt sich aus dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht des Kan- tonsspitals Graubünden vom 8. November 2013, dass er als Gerüstbauer schon ab dem 18. November 2013 nicht mehr als arbeitsunfähig galt (vgl. Bf-act. 3). Der Beschwerdeführer hätte somit alles unternehmen müssen, um die zugewiesene Stelle zu erhalten bzw. sich so zu verhalten, dass einem Vertragsschluss nichts im Wege gestanden hätte.

4. a) Auch wenn vom Beschwerdeführer nicht explizit beanstandet, bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Einstellungs- dauer von 37 Tagen rechtens ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und be- trägt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Ta- ge bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschuldeten (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Ein schwe- res Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zu-

- 12 - mutbare Arbeit abgelehnt hat. Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle des- jenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermes- sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). b) Die im vorliegenden Fall angeordnete Einstellungsdauer von 37 Tagen bewegt sich im unteren Bereich des dargelegten Rahmens für ein schwe- res Verschulden und es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abwei- chen rechtfertigen würden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie in Anlehnung an die AVIG-Praxis des Staatssekretariats für Wirt- schaft (SECO) über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2014 (AVIG-Praxis ALE) D72 Ziff.2B, wonach die erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren unbefristeten Stelle mit 31 bis 45 Einstellungs- tagen zu sanktionieren sei, ist die Dauer der Einstellung in der verfügten Höhe nicht zu beanstanden und dem Verschulden des Beschwerdefüh- rers angemessen.

5. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Nichtzustandekommen ei- ner Anstellung bei der B._____ AG und damit das Andauern der Arbeits- losigkeit nicht einem objektiven Faktor, nämlich der per 1. Mai 2014 be- reits zugesicherten Stelle bei der C._____ GmbH, sondern der verwei- gernden Haltung des Beschwerdeführers zuzuschreiben war. Damit hat der Beschwerdeführer nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um die ihm zugewiesene Stelle zu erhalten. Auch die dafür ausgesprochene Ein-

- 13 - stellungsdauer von 37 Tagen erscheint als angemessen. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser im Falle von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein An- spruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des RAV nachgekommen war und sich bei der B._____ AG vorgestellt hatte. Dass es in der Folge nicht zu einer Anstellung gekommen war, lag gemäss der Rückmeldung der B._____ AG daran, dass der Beschwerdeführer anläss- lich des Vorstellungsgesprächs – angesprochen auf potentielle Arbeitszei- ten von 05.00 bis 21.00 Uhr – ausgeführt habe, dass er nur von 07.00 bis 17.00 Uhr arbeiten könne (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 5). In seiner Stellungnahme vom 25. März 2014 bestätigte der Beschwer- deführer selbst, diese Aussage getätigt zu haben (vgl. Bg-act. 7). Seine diesbezügliche Begründung, wonach er über kein Auto verfüge und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bereits um 05.00 Uhr in O.1_____ sein könne, verfängt indes nicht. Nachweislich verkehrt der Zug ab O.2_____ nämlich bereits ab 04.48 Uhr mit Ankunft in O.1_____ um 05.04 Uhr, während eine Rückfahrt nach 20.00 Uhr ohnehin kein Problem

- 9 - darstellt. Da der Beschwerdeführer gemäss den Akten und auch gemäss eigenen Angaben schon früher und auch zuletzt als Gerüstbauer und da- mit im Baugewerbe tätig war, hätte er wissen müssen, dass seine Ar- beitskraft im Baugewerbe - wenn es die Umstände erfordern und insbe- sondere in der Bauhauptsaison - auch bereits vor 07.00 oder nach 17.00 Uhr gefragt sein würde und dass eine entsprechende Weigerung, sich auch ausserhalb dieser Arbeitszeiten zur Verfügung zu stellen, einer An- stellung möglicherweise entgegenstehen würde. b) In seiner Einsprache vom 23. April 2014 gegen die Einstellungsverfügung brachte der Beschwerdeführer sodann erstmals vor, dass das Anstel- lungsverhältnis deshalb nicht zustande gekommen sei, weil er die poten- tielle Arbeitgeberin darüber informiert habe, dass er per 1. Mai 2014 eine Festanstellung bei der C._____ GmbH antreten werde und Herr D._____ an einer (auf einen Monat) befristeten Anstellung nicht interessiert gewe- sen sei. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer eine feste Stelle per 1. Mai 2014 bei der C._____ GmbH zugesichert und dass er schliesslich per 1. Juni 2014 angestellt wurde (vgl. den Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2014 [Bg-act. 12], das Bestätigungsschreiben von E._____ vom 8. Mai 2014 [Bg-act. 11] sowie ein weiteres undatiertes Bestäti- gungsschreiben von E._____ [beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 2]). Unklar ist jedoch, zu welchem Zeitpunkt ihm diese Anstellung in Aus- sicht gestellt worden war, mithin vor oder nach dem Vorstellungsgespräch bei der B._____ AG am 11. März 2014. Die Argumentationslinie des Be- schwerdeführers wäre nur dann schlüssig, wenn er die Zusage für die Stelle bei der C._____ GmbH – wie er nunmehr mit der Einreichung eines zweiten, undatierten Bestätigungsschreibens dieser Firma geltend macht

– bereits vor dem Vorstellungstermin bei der B._____ AG am 11. März 2014 erhalten hätte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beweiswert dieses zweiten Bestätigungsschreibens insofern gering ist, als es dem

- 10 - ersten Bestätigungsschreiben vom 8. Mai 2014, welches der Beschwer- deführer auf Aufforderung des Beschwerdegegners eingereicht hatte, be- züglich des Termins der Zusicherung widerspricht (in jenem Schreiben wurde der 1. April 2014, also ein Termin nach dem Vorstellungsgespräch bei der B._____ AG angegeben, vgl. Bg-act. 11) und überdies erst zu- sammen mit der vorliegenden Beschwerde und damit nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids ins Recht gelegt worden ist. Damit kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass bei diesem zweiten Bestätigungsschreiben auch versicherungsrechtliche Überlegungen eine Rolle gespielt haben könnten. Letztlich kann diese Frage indes offen gelassen werden. In der Rückmel- dung der Firma B._____ AG vom 11. März 2014 wurde das Nichtzustan- dekommen des Arbeitsverhältnisses nämlich lediglich mit den unter- schiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Arbeitszeiten begründet (vgl. Bg-act. 5 sowie vorstehend Erwägung 3a), während eine angeblich zur Debatte gestandene befristete Anstellung mit keinem Wort erwähnt wur- de. Wenn die Tatsache, dass die Arbeitskraft des Beschwerdeführers le- diglich befristet für einen Monat zur Verfügung gestanden hätte, für die potentielle Arbeitgeberin ausschlaggebend gewesen wäre, so ist davon auszugehen, dass sie dies in ihrer Rückmeldung vom 11. März 2014 an den Beschwerdegegner (vgl. Bg-act. 5) auch so festgehalten hätte. In diesem Zusammenhang stellt der Beschwerdeführer einen sinngemässen Antrag auf eine Befragung von Herrn D._____. Diesem Antrag ist im Sin- ne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. dazu vorstehend Erwägung 2b) jedoch nicht stattzugeben, da die Gründe für die Nichtanstellung schriftlich vorliegen und daher von einer Zeugenbefragung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten wären. Zudem zeigen bereits die anlässlich des Vorstellungsgesprächs gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Arbeitszeiten (vgl. vorstehend Erwägung 3a), dass er

- 11 - seine Bereitschaft zum Vertragsabschluss gegenüber der potentiellen Ar- beitgeberin nicht klar und eindeutig bekundet hat. c) Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a-i AVIG, auf- grund welcher der Beschwerdeführer allenfalls berechtigt gewesen wäre, die ihm zugewiesene Stelle abzulehnen, macht er nicht ausdrücklich gel- tend. In seiner Beschwerde weist er lediglich auf einen im letzten Jahr er- littenen Unfall hin, bei welchem er sich an der Hand einen Knochenbruch zugezogen habe. Er sei schon seit längerem auf der Suche nach einem neuen Job, und wenn er lange arbeiten müsse, verspüre er Schmerzen. Der Beschwerdeführer macht aber zu Recht nicht geltend, dass er des- wegen nicht als Gerüstbauer arbeiten könne. Schliesslich hat er ja auch per 1. Juni 2014 eine Stelle bei der C._____ GmbH angetreten. Zudem ergibt sich aus dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht des Kan- tonsspitals Graubünden vom 8. November 2013, dass er als Gerüstbauer schon ab dem 18. November 2013 nicht mehr als arbeitsunfähig galt (vgl. Bf-act. 3). Der Beschwerdeführer hätte somit alles unternehmen müssen, um die zugewiesene Stelle zu erhalten bzw. sich so zu verhalten, dass einem Vertragsschluss nichts im Wege gestanden hätte.

E. 4 a) Auch wenn vom Beschwerdeführer nicht explizit beanstandet, bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Einstellungs- dauer von 37 Tagen rechtens ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und be- trägt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Ta- ge bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschuldeten (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Ein schwe- res Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zu-

- 12 - mutbare Arbeit abgelehnt hat. Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle des- jenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermes- sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). b) Die im vorliegenden Fall angeordnete Einstellungsdauer von 37 Tagen bewegt sich im unteren Bereich des dargelegten Rahmens für ein schwe- res Verschulden und es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abwei- chen rechtfertigen würden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie in Anlehnung an die AVIG-Praxis des Staatssekretariats für Wirt- schaft (SECO) über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2014 (AVIG-Praxis ALE) D72 Ziff.2B, wonach die erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren unbefristeten Stelle mit 31 bis 45 Einstellungs- tagen zu sanktionieren sei, ist die Dauer der Einstellung in der verfügten Höhe nicht zu beanstanden und dem Verschulden des Beschwerdefüh- rers angemessen.

E. 5 a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Nichtzustandekommen ei- ner Anstellung bei der B._____ AG und damit das Andauern der Arbeits- losigkeit nicht einem objektiven Faktor, nämlich der per 1. Mai 2014 be- reits zugesicherten Stelle bei der C._____ GmbH, sondern der verwei- gernden Haltung des Beschwerdeführers zuzuschreiben war. Damit hat der Beschwerdeführer nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um die ihm zugewiesene Stelle zu erhalten. Auch die dafür ausgesprochene Ein-

- 13 - stellungsdauer von 37 Tagen erscheint als angemessen. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser im Falle von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein An- spruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 86

2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 11. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. A._____, gemäss eigenen Angaben ungelernt und zuletzt als Gerüstbau- er tätig, meldete am 16. Oktober 2013 einen Anspruch auf Arbeitslosen- versicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 1. Dezember 2013 an. 2. Am 10. März 2014 forderte ihn das zuständige Regionale Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) auf, sich bei der Firma B._____ AG in O.1_____ auf eine offene Stelle zu bewerben. Am 11. März 2014 teilte die potentielle Arbeitgeberin dem RAV mit, der Versicherte hätte sich gemeldet und sei auch zum Vorstellungsgespräch erschienen, allerdings ohne Bewer- bungsunterlagen. Zudem habe der Versicherte ihr mitgeteilt, dass er nur bereit sei, ab 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu arbeiten. 3. Auf die Aufforderung zur Stellungnahme vom 13. März 2014 durch das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) führte A._____ aus, dass man ihm anlässlich des Vorstellungsgesprächs mitgeteilt habe, dass unter Umständen von morgens 05.00 Uhr bis abends 20.00/21.00 Uhr gearbeitet werde. Da er kein Auto besitze, sei es ihm nicht möglich, so früh in O.1_____ zu sein. Er habe auch erwähnt, dass er von 07.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr arbeiten könne, womit der Arbeitgeber nicht einver- standen gewesen sei. 4. Mit Verfügung vom 14. April 2014 stellte das KIGA A._____ für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da dieser durch sein Verhalten die ihm zugewiesene Stelle faktisch abgelehnt habe. In seiner dagegen erhobe- nen Einsprache vom 23. April 2014 ergänzte A._____ die Vorbringen in seiner Stellungnahme insofern, als er Herrn D._____ am Vorstellungsge- spräch darauf hingewiesen habe, dass er ab dem 1. Mai 2014 eine Fest- anstellung habe und daher nur eine befristete Stelle annehmen könne, womit dieser nicht einverstanden gewesen sei. In der Beilage reichte er

- 3 - dem KIGA eine Liste mit Personen aus seinem Bekanntenkreis ein, wel- che ihm gegenüber unterschriftlich bestätigt hatten, dass sie „auch auf Grund der Arbeitszeiten bei der Firma B._____ in O.1_____ gekündigt“ hätten. 5. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 forderte das KIGA A._____ auf, die ent- sprechenden Nachweise für das behauptete, ab dem 1. Mai 2014 beste- hende Anstellungsverhältnis bei der Firma C._____ GmbH einzureichen. Daraufhin ging beim KIGA am 8. Mai 2014 ein Schreiben von E._____, dem Geschäftsführer der Firma C._____ GmbH, ein, in welchem dieser bestätigte, A._____ anlässlich eines Bewerbungsgesprächs vom 1. April 2014 eine Festanstellung per 1. Mai 2014 in Aussicht gestellt und diesen schliesslich – nachdem die Geschäftslage dies endlich zugelassen habe – per 1. Juni 2014 angestellt zu haben. 6. Mit Entscheid vom 13. Juni 2014 wies das KIGA die Einsprache gegen ih- re Einstellungsverfügung ab. Da das Bewerbungsgespräch bei der Firma C._____ GmbH erst am 1. April 2014 stattgefunden habe, habe A._____ zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs bei der Firma B._____ AG am

13. März 2014 noch gar keine Stelle in Aussicht gehabt. Folglich habe er sich – nebst seinen Aussagen betreffend die Arbeitszeiten – ein zweites Mal zu Unrecht nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt. 7. Gegen diesen negativen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfol- gend Beschwerdeführer) am 3. Juli 2014 Beschwerde ans Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids. Begründend führte er aus, dass er gegenüber der B._____ AG lediglich gesagt habe, er könne nicht schon um 05.00 oder 06.00 Uhr anfangen, da er kein Auto besitze und so früh noch keine öffentlichen Verkehrsmittel fahren würden. Aufgrund seiner

- 4 - langjährigen Erfahrung im Beruf sei er sich bewusst, dass es Tage gebe, an welchen man länger arbeiten müsse. Die Saisonstelle bei der C._____ GmbH sei ihm schon vor dem Gespräch vom 1. April 2014 mehrfach mündlich zugesichert worden, und der Arbeitsbeginn sei erst kurzfristig vom 1. Mai auf den 1. Juni 2014 verschoben worden. Der Grund für das Nichtzustandekommen des Arbeitsvertrages mit der B._____ AG habe darin bestanden, dass Herr D._____ an einer auf einen Monat befristeten Anstellung nicht interessiert gewesen sei, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Er sei schon so lange auf Jobsuche, dass er die Stelle – wenn auch nur befristet – sicher angenommen hätte; bezüglich der Arbeitszeiten hät- te man sicher eine Lösung finden können. Als Beilage zu seiner Be- schwerdeschrift liess er dem Gericht ein erneutes Schreiben der C._____ GmbH zukommen, in welchem E._____ bestätigte, dem Beschwerdefüh- rer schon vor dem Vorstellungsgespräch bei der B._____ AG eine Fest- anstellung per 1. Mai 2014 mündlich zugesichert zu haben. 8. In seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2014 beantragte das KIGA (nach- folgend Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwer- de. Gemäss der Rückmeldung der B._____ AG sei das Arbeitsverhältnis deshalb nicht zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer anlässlich des Vorstellungsgesprächs deponiert habe, nur zwischen 07.00 und 17.00 Uhr arbeiten zu können. Gemäss Fahrplanauskunft sei der Arbeits- ort O.1_____ von O.2_____ am Morgen jedoch bereits um 05.04 Uhr mit dem Zug erreichbar, was den entsprechenden Einwand des Beschwerde- führers vollständig entkräfte. Dem Beschwerdeführer hätte zudem be- wusst sein müssen, dass er seine Arbeitskraft in einem Baubetrieb auch einmal vor 07.00 Uhr oder nach 17.00 Uhr zur Verfügung stellen müsse. Die von der C._____ GmbH zugesicherte Anstellung sei für den Nichter- halt der Stelle bei der B._____ AG offenbar nicht ausschlaggebend gewe- sen. Folglich hätte der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit bereits

- 5 - Mitte März beenden können, wenn er anlässlich des Vorstellungsge- sprächs bei der B._____ AG seinen Willen zum Vertragsabschluss un- missverständlich bekundet hätte. 9. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist zur Stellungnahme des Beschwerdegegners nicht geäussert hatte, erklärte die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfü- gung vom 29. August 2014 als abgeschlossen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. Juni 2014. Gegen solche Einspra- cheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der Beschwerdeführer in O.2_____ wohnt, ist das an- gerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versiche- rungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zu- ständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich

- 6 - aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Be- schwerdeführer ist als formeller und materieller Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übri- gen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2. a) Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, weil er eine zugewiesene Stelle faktisch abgelehnt haben soll. Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen bean- spruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zu- mutbare unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes, und er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Er muss zudem eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Abs. 3); tut er dies nicht, verur- sacht er schuldhaft einen Schaden im Sinne des Sozialversicherungs- rechts, was grundsätzlich gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat. Der Einstellungstat- bestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ist auch dann erfüllt, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es durch ihr Verhalten aber in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (CHOPARD, Die Einstellung in der An- spruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 148). Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b; Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom 11. Januar 2000 E.2a mit weite- ren Hinweisen). Zwecks Schadensminderung hat ein Versicherter grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG), es sei denn,

- 7 - die Arbeit sei aus den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen als unzumutbar zu qualifizieren und daher von der Annahme- pflicht ausgenommen. b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadens- minderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versiche- rungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Ar- beitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kau- sal verursacht hat. Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Ge- setzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip be- herrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objek- tiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönli- chen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hin- sicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom 11. Januar 2000 E.2b m.w.H.; vgl. auch BGE 133 V 89 E.6.2.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E.3.4.1; vgl. auch BGE 125 V 193 E.2, 121 V 45 E.2a). Zwar ist das Sozialversicherungs- recht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, was die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im So- zialversicherungsprozess tragen die Parteien jedoch insofern eine Be-

- 8 - weislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten je- ner Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermit- teln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E.3b m.w.H., 138 V 218 E.6). Eine Beweis- losigkeit liegt namentlich erst dann vor, wenn auch von weiteren Beweis- massnahmen, insbesondere von der Abnahme der von den Parteien an- gebotenen Beweise, keine Erkenntnisse zu erwarten sind, aufgrund derer sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (antizipierte Beweiswürdi- gung, vgl. dazu BGE 124 V 9 E.4b, 122 V 157 E.1d m.w.H. sowie zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts C 102/06 vom 30. Januar 2007 E.4.2.2).

3. a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des RAV nachgekommen war und sich bei der B._____ AG vorgestellt hatte. Dass es in der Folge nicht zu einer Anstellung gekommen war, lag gemäss der Rückmeldung der B._____ AG daran, dass der Beschwerdeführer anläss- lich des Vorstellungsgesprächs – angesprochen auf potentielle Arbeitszei- ten von 05.00 bis 21.00 Uhr – ausgeführt habe, dass er nur von 07.00 bis 17.00 Uhr arbeiten könne (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 5). In seiner Stellungnahme vom 25. März 2014 bestätigte der Beschwer- deführer selbst, diese Aussage getätigt zu haben (vgl. Bg-act. 7). Seine diesbezügliche Begründung, wonach er über kein Auto verfüge und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bereits um 05.00 Uhr in O.1_____ sein könne, verfängt indes nicht. Nachweislich verkehrt der Zug ab O.2_____ nämlich bereits ab 04.48 Uhr mit Ankunft in O.1_____ um 05.04 Uhr, während eine Rückfahrt nach 20.00 Uhr ohnehin kein Problem

- 9 - darstellt. Da der Beschwerdeführer gemäss den Akten und auch gemäss eigenen Angaben schon früher und auch zuletzt als Gerüstbauer und da- mit im Baugewerbe tätig war, hätte er wissen müssen, dass seine Ar- beitskraft im Baugewerbe - wenn es die Umstände erfordern und insbe- sondere in der Bauhauptsaison - auch bereits vor 07.00 oder nach 17.00 Uhr gefragt sein würde und dass eine entsprechende Weigerung, sich auch ausserhalb dieser Arbeitszeiten zur Verfügung zu stellen, einer An- stellung möglicherweise entgegenstehen würde. b) In seiner Einsprache vom 23. April 2014 gegen die Einstellungsverfügung brachte der Beschwerdeführer sodann erstmals vor, dass das Anstel- lungsverhältnis deshalb nicht zustande gekommen sei, weil er die poten- tielle Arbeitgeberin darüber informiert habe, dass er per 1. Mai 2014 eine Festanstellung bei der C._____ GmbH antreten werde und Herr D._____ an einer (auf einen Monat) befristeten Anstellung nicht interessiert gewe- sen sei. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer eine feste Stelle per 1. Mai 2014 bei der C._____ GmbH zugesichert und dass er schliesslich per 1. Juni 2014 angestellt wurde (vgl. den Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2014 [Bg-act. 12], das Bestätigungsschreiben von E._____ vom 8. Mai 2014 [Bg-act. 11] sowie ein weiteres undatiertes Bestäti- gungsschreiben von E._____ [beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 2]). Unklar ist jedoch, zu welchem Zeitpunkt ihm diese Anstellung in Aus- sicht gestellt worden war, mithin vor oder nach dem Vorstellungsgespräch bei der B._____ AG am 11. März 2014. Die Argumentationslinie des Be- schwerdeführers wäre nur dann schlüssig, wenn er die Zusage für die Stelle bei der C._____ GmbH – wie er nunmehr mit der Einreichung eines zweiten, undatierten Bestätigungsschreibens dieser Firma geltend macht

– bereits vor dem Vorstellungstermin bei der B._____ AG am 11. März 2014 erhalten hätte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beweiswert dieses zweiten Bestätigungsschreibens insofern gering ist, als es dem

- 10 - ersten Bestätigungsschreiben vom 8. Mai 2014, welches der Beschwer- deführer auf Aufforderung des Beschwerdegegners eingereicht hatte, be- züglich des Termins der Zusicherung widerspricht (in jenem Schreiben wurde der 1. April 2014, also ein Termin nach dem Vorstellungsgespräch bei der B._____ AG angegeben, vgl. Bg-act. 11) und überdies erst zu- sammen mit der vorliegenden Beschwerde und damit nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids ins Recht gelegt worden ist. Damit kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass bei diesem zweiten Bestätigungsschreiben auch versicherungsrechtliche Überlegungen eine Rolle gespielt haben könnten. Letztlich kann diese Frage indes offen gelassen werden. In der Rückmel- dung der Firma B._____ AG vom 11. März 2014 wurde das Nichtzustan- dekommen des Arbeitsverhältnisses nämlich lediglich mit den unter- schiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Arbeitszeiten begründet (vgl. Bg-act. 5 sowie vorstehend Erwägung 3a), während eine angeblich zur Debatte gestandene befristete Anstellung mit keinem Wort erwähnt wur- de. Wenn die Tatsache, dass die Arbeitskraft des Beschwerdeführers le- diglich befristet für einen Monat zur Verfügung gestanden hätte, für die potentielle Arbeitgeberin ausschlaggebend gewesen wäre, so ist davon auszugehen, dass sie dies in ihrer Rückmeldung vom 11. März 2014 an den Beschwerdegegner (vgl. Bg-act. 5) auch so festgehalten hätte. In diesem Zusammenhang stellt der Beschwerdeführer einen sinngemässen Antrag auf eine Befragung von Herrn D._____. Diesem Antrag ist im Sin- ne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. dazu vorstehend Erwägung 2b) jedoch nicht stattzugeben, da die Gründe für die Nichtanstellung schriftlich vorliegen und daher von einer Zeugenbefragung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten wären. Zudem zeigen bereits die anlässlich des Vorstellungsgesprächs gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Arbeitszeiten (vgl. vorstehend Erwägung 3a), dass er

- 11 - seine Bereitschaft zum Vertragsabschluss gegenüber der potentiellen Ar- beitgeberin nicht klar und eindeutig bekundet hat. c) Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a-i AVIG, auf- grund welcher der Beschwerdeführer allenfalls berechtigt gewesen wäre, die ihm zugewiesene Stelle abzulehnen, macht er nicht ausdrücklich gel- tend. In seiner Beschwerde weist er lediglich auf einen im letzten Jahr er- littenen Unfall hin, bei welchem er sich an der Hand einen Knochenbruch zugezogen habe. Er sei schon seit längerem auf der Suche nach einem neuen Job, und wenn er lange arbeiten müsse, verspüre er Schmerzen. Der Beschwerdeführer macht aber zu Recht nicht geltend, dass er des- wegen nicht als Gerüstbauer arbeiten könne. Schliesslich hat er ja auch per 1. Juni 2014 eine Stelle bei der C._____ GmbH angetreten. Zudem ergibt sich aus dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht des Kan- tonsspitals Graubünden vom 8. November 2013, dass er als Gerüstbauer schon ab dem 18. November 2013 nicht mehr als arbeitsunfähig galt (vgl. Bf-act. 3). Der Beschwerdeführer hätte somit alles unternehmen müssen, um die zugewiesene Stelle zu erhalten bzw. sich so zu verhalten, dass einem Vertragsschluss nichts im Wege gestanden hätte.

4. a) Auch wenn vom Beschwerdeführer nicht explizit beanstandet, bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Einstellungs- dauer von 37 Tagen rechtens ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und be- trägt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Ta- ge bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschuldeten (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Ein schwe- res Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zu-

- 12 - mutbare Arbeit abgelehnt hat. Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle des- jenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermes- sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). b) Die im vorliegenden Fall angeordnete Einstellungsdauer von 37 Tagen bewegt sich im unteren Bereich des dargelegten Rahmens für ein schwe- res Verschulden und es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abwei- chen rechtfertigen würden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie in Anlehnung an die AVIG-Praxis des Staatssekretariats für Wirt- schaft (SECO) über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2014 (AVIG-Praxis ALE) D72 Ziff.2B, wonach die erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren unbefristeten Stelle mit 31 bis 45 Einstellungs- tagen zu sanktionieren sei, ist die Dauer der Einstellung in der verfügten Höhe nicht zu beanstanden und dem Verschulden des Beschwerdefüh- rers angemessen.

5. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Nichtzustandekommen ei- ner Anstellung bei der B._____ AG und damit das Andauern der Arbeits- losigkeit nicht einem objektiven Faktor, nämlich der per 1. Mai 2014 be- reits zugesicherten Stelle bei der C._____ GmbH, sondern der verwei- gernden Haltung des Beschwerdeführers zuzuschreiben war. Damit hat der Beschwerdeführer nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um die ihm zugewiesene Stelle zu erhalten. Auch die dafür ausgesprochene Ein-

- 13 - stellungsdauer von 37 Tagen erscheint als angemessen. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser im Falle von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein An- spruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]