Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung
Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz,
- 8 - wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermit- teln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E.3b m.w.H., 138 V 218 E.6). Eine Beweis- losigkeit liegt namentlich erst dann vor, wenn auch von weiteren Beweis- massnahmen, insbesondere von der Abnahme der von den Parteien an- gebotenen Beweise keine Erkenntnis zu erwarten sind, aufgrund derer sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (antizipierte Beweiswürdi- gung, siehe dazu BGE 124 V 9 E.4b, 122 V 157 E.1d m.w.H. Zum Gan- zen, Urteil des Bundesgerichts C 102/06 vom 30. Januar 2007 E.4.2.2). c) Unbestritten ist vorliegend, dass sich der Beschwerdeführer auf Zuwei- sung des Beschwerdegegners bei der möglichen Arbeitgeberin gemeldet und anlässlich eines Bewerbungsgesprächs vereinbart hatte, am 19. und
20. Oktober 2013 zwei Schnuppertage zu absolvieren. Sodann steht fest, dass der Beschwerdeführer die Schnuppertage und damit die Eignungs- abklärung nicht angetreten hat. Mit der zeitlich befristeten Eignungsab- klärung sollte der Stellensuchende die Gelegenheit erhalten, zu zeigen, dass er die Voraussetzungen (entsprechende Fähigkeiten und Fertigkei- ten) für einen Stellenantritt erfüllt. Der Beschwerdeführer hat an der an- gewiesenen Eignungsabklärung nicht teilgenommen und damit eine ar- beitsmarktliche Massnahme nicht angetreten sowie faktisch eine ihm zu- gewiesene Stelle abgelehnt, womit nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auszusprechen wäre. Fraglich ist, ob sein Verhalten gerechtfertigt war, weil eine Annahme bzw. ein An- tritt unzumutbar gewesen wäre. d) Der Beschwerdeführer rechtfertigt sein Verhalten mit einer bestehenden Hundeallergie. Die mögliche Arbeitgeberin habe einen Hund und lebe die
- 9 - Philosophie, dass der Hund an erster Stelle komme und dann erst die Gäste. Es sei ihm deshalb aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, die Eignungsabklärung sowie die zugewiesene Stelle anzutre- ten. Der Beschwerdeführer macht damit eine Unzumutbarkeit aus ge- sundheitlichen Gründen geltend und beruft sich demnach auf den in Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG genannten Ausnahmegrund, wonach Arbeiten von der Annahmepflicht ausgenommen sind, wenn sie dem Gesundheits- zustand des Versicherten nicht angemessen sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis zu belegen (BGE 124 V 234 E.4b/bb; bestätigt etwa in: Urteile des Bundes- gerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E.4.1, 8C_943/2012 vom
13. März 2013 E.2, C 153/06 vom 12. März 2007 E.3.4). Trotz entspre- chender Aufforderungen reichte der Beschwerdeführer jedoch bis heute kein entsprechendes ärztliches Attest ein, welches seine Allergie bestäti- gen würde. Zur Begründung führte er an, dass sein Arzt kein Arztzeugnis habe ausstellen können, da bei seiner Konsultation am 20. November 2012 ja keine allergische Reaktion vorgelegen habe. Der Beschwerde- gegner verkennt dabei, dass sich der Beschwerdegegner bereits aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mit blossen Behauptungen begnügen darf, sondern zweckdienliche Beweismittel für die Unzumutbarkeit benötigt, die der Versicherte im Rahmen der ihm obliegenden Mitwir- kungspflicht beim Abklären des Sachverhalts beizubringen hat (vgl. BGE 124 V 234 E.4b/bb). Die Begründung des Beschwerdeführers für das schuldig gebliebene Arztzeugnis erscheint – wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält – wenig glaubhaft. Es ist nämlich davon auszugehen, dass zumindest ein Spezialist eine entsprechende Allergie hätte feststel- len können. Dagegen sprechen auch die vom Beschwerdeführer wieder- gegebenen allgemeinen Ausführungen des Allergiezentrums Schweiz
- 10 - nicht, wonach es kein hundertprozentig verlässliches Testverfahren zur Abklärung von Allergien gebe. Darin heisst es nämlich weiter, dass ein Spezialist den Allergietest zusammen mit weiteren erhobenen Angaben beurteilen müsse, was aber nichts anderes heisst, als dass ein Spezialist eine Allergie sehr wohl feststellen kann. Die Hinweise auf die allgemeinen Informationen zu Allergietests reichen auf jeden Fall nicht aus, um ein fehlendes ärztliches Attest zu ersetzen. Vorliegend fehlt es also an einem ärztlichen Attest und der Beschwerdeführer macht weder geltend, noch weist er nach, dass Abklärungen betreffend die behauptete Hundeallergie in die Wege geleitet worden sind. Aus diesem Grund ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers, wonach dieser direkt mit dem zuständigen Arzt Kontakt aufnehmen sollte, nicht gefolgt ist. Denn es ist nicht ersichtlich, welche gesundheitlichen Beschwerden der Arzt telefonisch hätte bestäti- gen können, die er nicht auch schriftlich hätte attestieren können, womit im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b) darauf verzichtet werden durfte, den Arzt direkt zu konsultie- ren. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist damit nicht genügend dargelegt. Ebenso wenig vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Ge- sundheitsschutz am Arbeitsplatz eine Unzumutbarkeit für den Stellenan- tritt zu begründen. Ausser der angeblich gemachten Aussage der mögli- chen Arbeitgeberin, dass der eigene Hund an erster Stelle stehe und erst danach die Gäste kommen würden, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Tätigkeit im genannten Betrieb unzumutbar wäre. Solches führ- te der Beschwerdeführer denn auch nicht weiter aus, weshalb sein Hin- weis in der Beschwerdeschrift, dass es eher angebracht sei, den Betrieb auf mögliche hygienische und gesundheitliche Mängel zu überprüfen, als
- 11 - Sanktionen gegen einen Arbeitssuchenden zu verhängen, für die vorlie- gende Streitsache nicht weiter relevant ist.
4. a) Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der damit bestätigten Einstelldauer von 30 Tagen rechtens ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Per- son ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusi- cherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a), oder eine zumutba- re Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Im Übrigen ist die Schwere des Verschul- dens individuell unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts C 289/03 vom 24. März 2005 E.3). Den Verfügungsinstanzen wird dabei ein grosser Ermessenspielraum zugestanden, weshalb bei der Beurteilung der Ein- stellungsdauer durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gege- benheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausü- bung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2 m.H.; vgl. auch BGE 126 V 353 E.5d). b) Der Beschwerdeführer wurde für 30 Tage eingestellt. Damit qualifizierte der Beschwerdegegner das Verhalten des Beschwerdeführers als mittel- schweres Verschulden. Gemäss Verfügung wurde diesem dabei aller- dings zugute gehalten, dass es sich bei der möglichen Anstellung um ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Wintersaison 13/14 gehandelt hätte, und dies obwohl gemäss Stellenausschrieb eine Jahresanstellung bei
- 12 - Eignung in Aussicht gestellt wurde. Gemäss AVIG-Praxis/D72 ist eine Ab- lehnung einer zugewiesenen zumutbaren Stelle, die auf 4 Monate befris- tet ist, als mittelschweres bis schweres Verschulden zu qualifizieren und mit 27–34 Einstelltagen zu sanktionieren. Bei einer Befristung auf 5 Mo- nate und mehr gilt eine Ablehnung als schweres Verschulden und ist mit einer Einstellung für mindestens 30 Tage zu sanktionieren. Die vereinbar- ten Schnuppertage sollten am 19. und 20. Oktober 2013 absolviert wer- den und die Wintersaison dauert üblicherweise mindestens bis Ende März. Damit kann ohne weiteres angenommen werden, dass die mögli- che Anstellung auf jeden Fall mindestens 4 Monate gedauert hätte, womit die Qualifizierung als mittelschweres Verschulden und eine Einstellung für 30 Tage – unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 3 und Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV – nicht zu beanstanden ist. c) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014, samt der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 27. November 2013, erweist sich damit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leicht- sinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegen- de Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht damit kein Anspruch auf ei- ne aussergerichtliche Entschädigung zu, weshalb auch dieses Begehren abzuweisen ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario steht auch dem obsiegenden Beschwerde führenden Amt kein Anspruch auf eine ausser- gerichtliche Entschädigung zu.
- 13 -
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 Oktober 2013 zwei Schnuppertage zu absolvieren. Sodann steht fest, dass der Beschwerdeführer die Schnuppertage und damit die Eignungs- abklärung nicht angetreten hat. Mit der zeitlich befristeten Eignungsab- klärung sollte der Stellensuchende die Gelegenheit erhalten, zu zeigen, dass er die Voraussetzungen (entsprechende Fähigkeiten und Fertigkei- ten) für einen Stellenantritt erfüllt. Der Beschwerdeführer hat an der an- gewiesenen Eignungsabklärung nicht teilgenommen und damit eine ar- beitsmarktliche Massnahme nicht angetreten sowie faktisch eine ihm zu- gewiesene Stelle abgelehnt, womit nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auszusprechen wäre. Fraglich ist, ob sein Verhalten gerechtfertigt war, weil eine Annahme bzw. ein An- tritt unzumutbar gewesen wäre. d) Der Beschwerdeführer rechtfertigt sein Verhalten mit einer bestehenden Hundeallergie. Die mögliche Arbeitgeberin habe einen Hund und lebe die
- 9 - Philosophie, dass der Hund an erster Stelle komme und dann erst die Gäste. Es sei ihm deshalb aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, die Eignungsabklärung sowie die zugewiesene Stelle anzutre- ten. Der Beschwerdeführer macht damit eine Unzumutbarkeit aus ge- sundheitlichen Gründen geltend und beruft sich demnach auf den in Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG genannten Ausnahmegrund, wonach Arbeiten von der Annahmepflicht ausgenommen sind, wenn sie dem Gesundheits- zustand des Versicherten nicht angemessen sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis zu belegen (BGE 124 V 234 E.4b/bb; bestätigt etwa in: Urteile des Bundes- gerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E.4.1, 8C_943/2012 vom
13. März 2013 E.2, C 153/06 vom 12. März 2007 E.3.4). Trotz entspre- chender Aufforderungen reichte der Beschwerdeführer jedoch bis heute kein entsprechendes ärztliches Attest ein, welches seine Allergie bestäti- gen würde. Zur Begründung führte er an, dass sein Arzt kein Arztzeugnis habe ausstellen können, da bei seiner Konsultation am 20. November 2012 ja keine allergische Reaktion vorgelegen habe. Der Beschwerde- gegner verkennt dabei, dass sich der Beschwerdegegner bereits aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mit blossen Behauptungen begnügen darf, sondern zweckdienliche Beweismittel für die Unzumutbarkeit benötigt, die der Versicherte im Rahmen der ihm obliegenden Mitwir- kungspflicht beim Abklären des Sachverhalts beizubringen hat (vgl. BGE 124 V 234 E.4b/bb). Die Begründung des Beschwerdeführers für das schuldig gebliebene Arztzeugnis erscheint – wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält – wenig glaubhaft. Es ist nämlich davon auszugehen, dass zumindest ein Spezialist eine entsprechende Allergie hätte feststel- len können. Dagegen sprechen auch die vom Beschwerdeführer wieder- gegebenen allgemeinen Ausführungen des Allergiezentrums Schweiz
- 10 - nicht, wonach es kein hundertprozentig verlässliches Testverfahren zur Abklärung von Allergien gebe. Darin heisst es nämlich weiter, dass ein Spezialist den Allergietest zusammen mit weiteren erhobenen Angaben beurteilen müsse, was aber nichts anderes heisst, als dass ein Spezialist eine Allergie sehr wohl feststellen kann. Die Hinweise auf die allgemeinen Informationen zu Allergietests reichen auf jeden Fall nicht aus, um ein fehlendes ärztliches Attest zu ersetzen. Vorliegend fehlt es also an einem ärztlichen Attest und der Beschwerdeführer macht weder geltend, noch weist er nach, dass Abklärungen betreffend die behauptete Hundeallergie in die Wege geleitet worden sind. Aus diesem Grund ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers, wonach dieser direkt mit dem zuständigen Arzt Kontakt aufnehmen sollte, nicht gefolgt ist. Denn es ist nicht ersichtlich, welche gesundheitlichen Beschwerden der Arzt telefonisch hätte bestäti- gen können, die er nicht auch schriftlich hätte attestieren können, womit im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b) darauf verzichtet werden durfte, den Arzt direkt zu konsultie- ren. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist damit nicht genügend dargelegt. Ebenso wenig vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Ge- sundheitsschutz am Arbeitsplatz eine Unzumutbarkeit für den Stellenan- tritt zu begründen. Ausser der angeblich gemachten Aussage der mögli- chen Arbeitgeberin, dass der eigene Hund an erster Stelle stehe und erst danach die Gäste kommen würden, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Tätigkeit im genannten Betrieb unzumutbar wäre. Solches führ- te der Beschwerdeführer denn auch nicht weiter aus, weshalb sein Hin- weis in der Beschwerdeschrift, dass es eher angebracht sei, den Betrieb auf mögliche hygienische und gesundheitliche Mängel zu überprüfen, als
- 11 - Sanktionen gegen einen Arbeitssuchenden zu verhängen, für die vorlie- gende Streitsache nicht weiter relevant ist.
4. a) Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der damit bestätigten Einstelldauer von 30 Tagen rechtens ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Per- son ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusi- cherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a), oder eine zumutba- re Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Im Übrigen ist die Schwere des Verschul- dens individuell unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts C 289/03 vom 24. März 2005 E.3). Den Verfügungsinstanzen wird dabei ein grosser Ermessenspielraum zugestanden, weshalb bei der Beurteilung der Ein- stellungsdauer durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gege- benheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausü- bung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2 m.H.; vgl. auch BGE 126 V 353 E.5d). b) Der Beschwerdeführer wurde für 30 Tage eingestellt. Damit qualifizierte der Beschwerdegegner das Verhalten des Beschwerdeführers als mittel- schweres Verschulden. Gemäss Verfügung wurde diesem dabei aller- dings zugute gehalten, dass es sich bei der möglichen Anstellung um ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Wintersaison 13/14 gehandelt hätte, und dies obwohl gemäss Stellenausschrieb eine Jahresanstellung bei
- 12 - Eignung in Aussicht gestellt wurde. Gemäss AVIG-Praxis/D72 ist eine Ab- lehnung einer zugewiesenen zumutbaren Stelle, die auf 4 Monate befris- tet ist, als mittelschweres bis schweres Verschulden zu qualifizieren und mit 27–34 Einstelltagen zu sanktionieren. Bei einer Befristung auf 5 Mo- nate und mehr gilt eine Ablehnung als schweres Verschulden und ist mit einer Einstellung für mindestens 30 Tage zu sanktionieren. Die vereinbar- ten Schnuppertage sollten am 19. und 20. Oktober 2013 absolviert wer- den und die Wintersaison dauert üblicherweise mindestens bis Ende März. Damit kann ohne weiteres angenommen werden, dass die mögli- che Anstellung auf jeden Fall mindestens 4 Monate gedauert hätte, womit die Qualifizierung als mittelschweres Verschulden und eine Einstellung für 30 Tage – unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 3 und Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV – nicht zu beanstanden ist. c) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014, samt der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 27. November 2013, erweist sich damit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leicht- sinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegen- de Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht damit kein Anspruch auf ei- ne aussergerichtliche Entschädigung zu, weshalb auch dieses Begehren abzuweisen ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario steht auch dem obsiegenden Beschwerde führenden Amt kein Anspruch auf eine ausser- gerichtliche Entschädigung zu.
- 13 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 17 Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Caluori als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 7. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
- 2 - 1. A._____ ist gelernter Koch, als was er zuletzt auch tätig war. Am 7. Au- gust 2012 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstag- geld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 forderte das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A._____ auf, sich innert zwei Tagen bei der Pension B._____ in X._____ auf eine Stelle als Koch zu bewer- ben. Dieser Aufforderung kam A._____ nach und vereinbarte anlässlich eines Bewerbungsgesprächs vom 8. Oktober 2012 mit der möglichen Ar- beitgeberin am 19. und am 20. Oktober 2013 zwei Schnuppertage zu ab- solvieren. Am 14. Oktober 2013 verfügte die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) die ent- sprechende Eignungsabklärung. Diese Eignungsabklärung trat A._____ indes nicht an. 3. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 forderte das KIGA A._____ auf, schriftlich dazu Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme vom 2. No- vember 2013 führte A._____ aus, dass er der möglichen Arbeitgeberin mit Schreiben vom 12. Oktober 2013 mitgeteilt habe, dass es für ihn aus ge- sundheitlichen Gründen nicht möglich sei, die Stelle anzutreten. Ein Pro- bearbeiten oder ein Stellenantritt, wodurch seine Gesundheit gefährdet werde, sei nicht zumutbar. Dem beigelegten Schreiben vom 12. Oktober 2013, adressiert an die mögliche Arbeitgeberin, ist zu entnehmen, dass er an einer Hundeallergie leide. Die Philosophie der Pension B._____ „bei uns kommt der Hund an erster Stelle und dann erst die Gäste“ stelle eine reale Bedrohung für seine Gesundheit dar, weshalb ein Stellenantritt nicht möglich sei.
- 3 - 4. Am 8. November 2013 forderte das KIGA A._____ auf, mittels ärztlichen Attests zu belegen, dass ihm ein Stellenantritt nicht möglich gewesen wä- re. Innert der gesetzten Frist ging beim KIGA kein Arztzeugnis ein. 5. Mit Verfügung vom 27. November 2013 wurde A._____ für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er durch Ablehnung einer arbeits- marktlichen Massnahme das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnis- ses verhindert habe. 6. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 12. Dezember 2013 Wider- spruch (recte: Einsprache) an das KIGA. Mit Entscheid vom 6. Januar 2014 wies das KIGA die Einsprache ab. A._____ habe an der angewie- senen Eignungsabklärung nicht teilgenommen, womit er faktisch die zu- gewiesene Stelle abgelehnt habe. Die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen sei nicht durch ein ärztliches Attest belegt worden, womit A._____ die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Die Erklärung, weshalb kein Arztzeugnis beigebracht wurde, er- scheine unglaubwürdig. Eine Tierallergie könne mittels Tests nachgewie- sen werden. Wäre die Allergie sodann gesundheitsgefährdend, würde dies ein entsprechender Spezialist ohne weiteres auch attestieren. Die Ablehnung der zugewiesenen Stelle sei damit nicht gerechtfertigt. 7. Dagegen reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Februar 2014 (Poststempel 4. Februar 2014) Widerspruch (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids, die Überweisung der ausgesetzten Taggelder sowie eine aussergerichtliche Entschädigung für die entstan- denen Aufwendungen nach gerichtlichem Ermessen. Zur Begründung führte er an, dass er anlässlich des Arzttermins vom 20. November 2013 mit seinem Arzt ausführlich besprochen habe, dass ein Stellenantritt auf-
- 4 - grund seiner Allergie nicht möglich sei. Ein Arztzeugnis habe der Arzt aber nicht ausstellen können, weil zu jenem Zeitpunkt ja keine allergische Reaktion vorgelegen habe. Der Arzt habe aber angeboten, dass sich die Arbeitslosenkasse direkt telefonisch an ihn wenden könne, sofern ihm diesbezüglich Sanktionen drohten. Es sei ihm aufgrund seiner Hundeall- ergie nicht möglich in einem Betrieb zu arbeiten, dessen Philosophie es sei, „bei uns kommt der Hund [des Arbeitgebers] an erster Stelle und dann erst die Gäste“. Zum einen sei die Hundeallergie bereits in Deutsch- land festgestellt worden, zum andern sei es nicht ohne weiteres möglich eine Allergie festzustellen. Zu Letzterem verwies der Beschwerdeführer auf die Website des Allergiezentrums Schweiz, wonach es kein hundert- prozentig verlässliches Testverfahren zur Abklärung von Allergien gebe, weshalb die Erfahrung des Spezialisten gefragt sei, welcher den Allergie- test zusammen mit anderen Angaben beurteilen müsse. Eine Desensibili- sierung bzw. eine Hyposensibilisierung durch die wiederholte Verabrei- chung ständig steigender Dosen einer Allergenlösung könne eine Ver- besserung der allergischen Beschwerden erzielen. Die Therapie dauere 3 bis 5 Jahre. Das sei jedoch keine Alternative für eine befristete Saison- stelle. Viel wichtiger sei sodann der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, welcher in Art. 6 des Arbeitsgesetzes geregelt werde. Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz konkretisiere diese Anforderungen und umschreibe in Art. 2: „Der Arbeitgeber muss alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.“ Dies wäre in keiner Weise gegeben, somit sei die Stelle für ihn unannehmbar gewesen. Es sei eher angebracht, den Betrieb auf mögliche hygienische und gesundheitliche Mängel zu überprüfen, als Sanktionen gegen einen Arbeitssuchenden zu verhängen. Die Philosophie, wonach der Hund an erster Stelle stehe, sei keinem Gast zuzumuten.
- 5 - 8. Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2014 beantragte das KIGA (nachfol- gend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Nach konstan- ter bundesgerichtlicher Praxis sei die Unzumutbarkeit aus gesundheitli- chen Gründen durch ein ärztliches Attest zu belegen. Trotz ausdrücklicher Aufforderung habe der Beschwerdeführer die Hundeallergie bis heute nicht durch ein entsprechendes Arztzeugnis nachgewiesen. Die Er- klärung, weshalb kein Arztzeugnis beigebracht wurde, erscheine zudem unglaubwürdig. Wenn nicht sein Hausarzt, dann hätte zumindest ein ent- sprechender Spezialist mittels gängiger Tests feststellen können, ob al- lenfalls eine Allergie vorliege und falls ja, ob diese eine Gesundheitsge- fährdung und damit die Unzumutbarkeit einer Tätigkeit im Umfeld eines Hundehalter zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb die Ablehnung der ihm zugewiesenen Stelle nicht gerechtfertigt sei. Aus diesem Grund erweise sich sowohl der angefochtene Einspracheentscheid als auch die diesem zugrundeliegen- de Verfügung als rechtens. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsge- richt in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 4‘598.--. Dieser wird ihm im Umfang von 70 % entschädigt, womit er ein Taggeld von Fr. 148.30 erhält (ausgehend von durchschnittlich 21.7 Tagen/Monat). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung in der An- spruchsberechtigung für 30 Tage. Der Streitwert beträgt damit Fr. 4‘449.-- (30 x Fr. 148.30). Da die vorliegende Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2
- 6 - VRG nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid vom 6. Januar 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 30 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, weil er – nach Auffassung des Beschwerdegegners – durch Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme das Zustande- kommen eines Arbeitsverhältnisses unberechtigterweise verhinderte.
3. a) Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Un- terstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bishe- rigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Er muss zudem eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Abs. 3). Nimmt ein Versicherter eine zumutbare Arbeit nicht an oder tritt er eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht an, ver- ursacht er durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Sozialversicherungsrechts, was grundsätzlich gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat. Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zu- mutbaren Arbeit ist auch dann erfüllt, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom 11. Januar 2000 E.2a m.w.H.). Zwecks Schadenminderung hat ein Versicherter grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG), es sei denn, die Arbeit sei aus den in Art. 16 Abs. 2 AVIG absch-
- 7 - liessend aufgeführten Gründen als unzumutbar zu qualifizieren und daher von der Annahmepflicht ausgenommen (BGE 124 V 62 E.3b). b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wiederum dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versiche- rungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Ar- beitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat ver- ursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den per- sönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversiche- rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom 11. Januar 2000 E.2b m.w.H.; vgl. auch BGE 133 V 89 E.6.2.2). Die blosse Möglichkeit ei- nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür- digt (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E.3.4.1; vgl. auch BGE 125 V 193 E.2, 121 V 45 E.2a). Zwar ist das Sozialversi- cherungsrecht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, was die Beweis- last im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien eine Beweislast jedoch insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten je- ner Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz,
- 8 - wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermit- teln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E.3b m.w.H., 138 V 218 E.6). Eine Beweis- losigkeit liegt namentlich erst dann vor, wenn auch von weiteren Beweis- massnahmen, insbesondere von der Abnahme der von den Parteien an- gebotenen Beweise keine Erkenntnis zu erwarten sind, aufgrund derer sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (antizipierte Beweiswürdi- gung, siehe dazu BGE 124 V 9 E.4b, 122 V 157 E.1d m.w.H. Zum Gan- zen, Urteil des Bundesgerichts C 102/06 vom 30. Januar 2007 E.4.2.2). c) Unbestritten ist vorliegend, dass sich der Beschwerdeführer auf Zuwei- sung des Beschwerdegegners bei der möglichen Arbeitgeberin gemeldet und anlässlich eines Bewerbungsgesprächs vereinbart hatte, am 19. und
20. Oktober 2013 zwei Schnuppertage zu absolvieren. Sodann steht fest, dass der Beschwerdeführer die Schnuppertage und damit die Eignungs- abklärung nicht angetreten hat. Mit der zeitlich befristeten Eignungsab- klärung sollte der Stellensuchende die Gelegenheit erhalten, zu zeigen, dass er die Voraussetzungen (entsprechende Fähigkeiten und Fertigkei- ten) für einen Stellenantritt erfüllt. Der Beschwerdeführer hat an der an- gewiesenen Eignungsabklärung nicht teilgenommen und damit eine ar- beitsmarktliche Massnahme nicht angetreten sowie faktisch eine ihm zu- gewiesene Stelle abgelehnt, womit nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auszusprechen wäre. Fraglich ist, ob sein Verhalten gerechtfertigt war, weil eine Annahme bzw. ein An- tritt unzumutbar gewesen wäre. d) Der Beschwerdeführer rechtfertigt sein Verhalten mit einer bestehenden Hundeallergie. Die mögliche Arbeitgeberin habe einen Hund und lebe die
- 9 - Philosophie, dass der Hund an erster Stelle komme und dann erst die Gäste. Es sei ihm deshalb aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, die Eignungsabklärung sowie die zugewiesene Stelle anzutre- ten. Der Beschwerdeführer macht damit eine Unzumutbarkeit aus ge- sundheitlichen Gründen geltend und beruft sich demnach auf den in Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG genannten Ausnahmegrund, wonach Arbeiten von der Annahmepflicht ausgenommen sind, wenn sie dem Gesundheits- zustand des Versicherten nicht angemessen sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis zu belegen (BGE 124 V 234 E.4b/bb; bestätigt etwa in: Urteile des Bundes- gerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E.4.1, 8C_943/2012 vom
13. März 2013 E.2, C 153/06 vom 12. März 2007 E.3.4). Trotz entspre- chender Aufforderungen reichte der Beschwerdeführer jedoch bis heute kein entsprechendes ärztliches Attest ein, welches seine Allergie bestäti- gen würde. Zur Begründung führte er an, dass sein Arzt kein Arztzeugnis habe ausstellen können, da bei seiner Konsultation am 20. November 2012 ja keine allergische Reaktion vorgelegen habe. Der Beschwerde- gegner verkennt dabei, dass sich der Beschwerdegegner bereits aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mit blossen Behauptungen begnügen darf, sondern zweckdienliche Beweismittel für die Unzumutbarkeit benötigt, die der Versicherte im Rahmen der ihm obliegenden Mitwir- kungspflicht beim Abklären des Sachverhalts beizubringen hat (vgl. BGE 124 V 234 E.4b/bb). Die Begründung des Beschwerdeführers für das schuldig gebliebene Arztzeugnis erscheint – wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält – wenig glaubhaft. Es ist nämlich davon auszugehen, dass zumindest ein Spezialist eine entsprechende Allergie hätte feststel- len können. Dagegen sprechen auch die vom Beschwerdeführer wieder- gegebenen allgemeinen Ausführungen des Allergiezentrums Schweiz
- 10 - nicht, wonach es kein hundertprozentig verlässliches Testverfahren zur Abklärung von Allergien gebe. Darin heisst es nämlich weiter, dass ein Spezialist den Allergietest zusammen mit weiteren erhobenen Angaben beurteilen müsse, was aber nichts anderes heisst, als dass ein Spezialist eine Allergie sehr wohl feststellen kann. Die Hinweise auf die allgemeinen Informationen zu Allergietests reichen auf jeden Fall nicht aus, um ein fehlendes ärztliches Attest zu ersetzen. Vorliegend fehlt es also an einem ärztlichen Attest und der Beschwerdeführer macht weder geltend, noch weist er nach, dass Abklärungen betreffend die behauptete Hundeallergie in die Wege geleitet worden sind. Aus diesem Grund ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers, wonach dieser direkt mit dem zuständigen Arzt Kontakt aufnehmen sollte, nicht gefolgt ist. Denn es ist nicht ersichtlich, welche gesundheitlichen Beschwerden der Arzt telefonisch hätte bestäti- gen können, die er nicht auch schriftlich hätte attestieren können, womit im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b) darauf verzichtet werden durfte, den Arzt direkt zu konsultie- ren. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist damit nicht genügend dargelegt. Ebenso wenig vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Ge- sundheitsschutz am Arbeitsplatz eine Unzumutbarkeit für den Stellenan- tritt zu begründen. Ausser der angeblich gemachten Aussage der mögli- chen Arbeitgeberin, dass der eigene Hund an erster Stelle stehe und erst danach die Gäste kommen würden, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Tätigkeit im genannten Betrieb unzumutbar wäre. Solches führ- te der Beschwerdeführer denn auch nicht weiter aus, weshalb sein Hin- weis in der Beschwerdeschrift, dass es eher angebracht sei, den Betrieb auf mögliche hygienische und gesundheitliche Mängel zu überprüfen, als
- 11 - Sanktionen gegen einen Arbeitssuchenden zu verhängen, für die vorlie- gende Streitsache nicht weiter relevant ist.
4. a) Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der damit bestätigten Einstelldauer von 30 Tagen rechtens ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Per- son ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusi- cherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a), oder eine zumutba- re Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Im Übrigen ist die Schwere des Verschul- dens individuell unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts C 289/03 vom 24. März 2005 E.3). Den Verfügungsinstanzen wird dabei ein grosser Ermessenspielraum zugestanden, weshalb bei der Beurteilung der Ein- stellungsdauer durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gege- benheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausü- bung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2 m.H.; vgl. auch BGE 126 V 353 E.5d). b) Der Beschwerdeführer wurde für 30 Tage eingestellt. Damit qualifizierte der Beschwerdegegner das Verhalten des Beschwerdeführers als mittel- schweres Verschulden. Gemäss Verfügung wurde diesem dabei aller- dings zugute gehalten, dass es sich bei der möglichen Anstellung um ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Wintersaison 13/14 gehandelt hätte, und dies obwohl gemäss Stellenausschrieb eine Jahresanstellung bei
- 12 - Eignung in Aussicht gestellt wurde. Gemäss AVIG-Praxis/D72 ist eine Ab- lehnung einer zugewiesenen zumutbaren Stelle, die auf 4 Monate befris- tet ist, als mittelschweres bis schweres Verschulden zu qualifizieren und mit 27–34 Einstelltagen zu sanktionieren. Bei einer Befristung auf 5 Mo- nate und mehr gilt eine Ablehnung als schweres Verschulden und ist mit einer Einstellung für mindestens 30 Tage zu sanktionieren. Die vereinbar- ten Schnuppertage sollten am 19. und 20. Oktober 2013 absolviert wer- den und die Wintersaison dauert üblicherweise mindestens bis Ende März. Damit kann ohne weiteres angenommen werden, dass die mögli- che Anstellung auf jeden Fall mindestens 4 Monate gedauert hätte, womit die Qualifizierung als mittelschweres Verschulden und eine Einstellung für 30 Tage – unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 3 und Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV – nicht zu beanstanden ist. c) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014, samt der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 27. November 2013, erweist sich damit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leicht- sinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegen- de Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht damit kein Anspruch auf ei- ne aussergerichtliche Entschädigung zu, weshalb auch dieses Begehren abzuweisen ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario steht auch dem obsiegenden Beschwerde führenden Amt kein Anspruch auf eine ausser- gerichtliche Entschädigung zu.
- 13 - Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]