opencaselaw.ch

S 2014 12

Personalrecht

Graubünden · 2014-04-22 · Deutsch GR
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Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 A._____ war seit dem 1. September 2010 bei der Firma B._____ AG in X._____ tätig. Am 27. Juni 2013 erfolgte die Kündigung durch die Arbeit- geberin per 30. September 2013. Gemäss Kündigungsschreiben sei im Verhalten des A._____ nach der schriftlichen Abmahnung vom 21. Mai 2013 nicht in allen Punkten eine Besserung eingetreten, weshalb das zer- störte Vertrauensverhältnis nicht wieder habe aufgebaut werden können und das Arbeitsverhältnis deshalb gekündigt werde. Am 2. Juli 2013 mel- dete sich A._____ beim Gemeindearbeitsamt und am 3. Juli 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte ab dem 1. Oktober 2013 einen Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung.

E. 2 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 forderte die Arbeitslosenkasse Graubünden A._____ zur Stellungnahme bezüglich selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit auf, da seine ehemalige Arbeitgeberin ihm offenbar infol- ge Fehlverhaltens gekündigt habe. In seiner Stellungnahme vom 31. Ok- tober 2013 hielt A._____ fest, er habe seit Dezember 2012 unter psychi- schen Problemen gelitten und ab März 2013 nur zu 50 % arbeiten kön- nen. Die Arbeitgeberin habe nicht verstehen können, dass er sich nach- mittags nicht zuhause habe ausruhen dürfen. Aufgrund der Depressionen habe er dringend etwas Neues finden müssen, das seinem Leben wieder etwas Sinn gebe, daher auch das Nachmittagsprogramm seines Psychia- ters. Aufgrund dieser Behandlung sei es ihm deshalb nicht möglich gewe- sen, bei Krankmeldung zuhause zu bleiben. Er habe sich, ausser wenn er verschlafen hätte, an die Abmachung mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin gehalten und sich im Krankheitsfall bis 8:00 Uhr abgemeldet. Da sein Arztzeugnis „bis auf weiteres“ ausgestellt gewesen sei, habe er auch die Arztzeugnisse immer abgegeben.

- 3 -

E. 3 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 stellte die Arbeitslosenkasse Graubünden A._____ ab dem 1. Oktober 2013 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Gegen diese Verfügung und eine weitere Einstellung in anderem Zusammen- hang erhob A._____ mit E-Mail vom 4. Dezember 2013 und mit unter- schriebenem Schreiben, eingegangen beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Graubünden (KIGA) am 19. Dezember 2013, Ein- sprache. Ihm sei von der B._____ AG aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung gekündigt worden. Dies gelte jedoch nicht als Eigenverschul- den.

E. 4 Mit E-Mail vom 20. Januar 2014 führte die ehemalige Arbeitgeberin ge- genüber dem KIGA auf Nachfrage hin aus, dass es auch nach der schrift- lichen Abmahnung vorgekommen sei, dass A._____ sich im Krankheitsfall nicht ordnungsgemäss abgemeldet habe. Ausserdem habe sie via soziale Netzwerke herausgefunden, dass sich A._____, obwohl er krankge- schrieben war, nicht zuhause aufgehalten habe, sondern zu seinem per- sönlichen Vergnügen unterwegs gewesen sei. Dieser erneute Vertrau- ensbruch habe zur Kündigung geführt.

E. 5 Mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2014 bestätigte das KIGA die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 20 Tage aufgrund einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit und wies auch die Einsprache gegen die weitere Einstellung in anderem Zusammenhang ab.

E. 6 Am 29. Januar 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 20 Tage im Zusammenhang mit der Ar- beitslosigkeit nach erfolgter Kündigung durch die Firma B._____ AG, im

- 4 - Übrigen blieb der Einspracheentscheid ausdrücklich unangefochten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sich ausser das eine Mal, als er verschlafen habe, an die Abmahnung der Arbeitgeberin gehalten und sich im Krankheitsfall bis 8:00 Uhr abgemeldet habe. Da sein Arztzeugnis „bis auf weiteres“ ausgestellt gewesen sei, habe er sich auch daran ge- halten, das Arztzeugnis immer sofort abzugeben. Aufgrund seiner Be- handlung sei es ihm nicht möglich gewesen, bei Krankmeldung zuhause zu bleiben. Dies sei nicht annähernd zu seinem Vergnügen erfolgt.

E. 7 In seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2014 verlangte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es sei erstellt und unbestritten bzw. im Rahmen der Beschwerde anerkannt, dass es der Beschwerdeführer nach erfolgter Abmahnung mindestens einmal unterlassen habe, sich im Krankheitsfall umgehend, spätestens aber bis 8:00 Uhr, abzumelden. Der Beschwerdeführer rechtfertige diese Unterlassung durch krankheitsbedingtes Verschlafen. Jedoch sei weder für den konkreten Fall noch allgemein durch ein ärztliches Zeugnis attes- tiert, dass der Beschwerdeführer wegen gesundheitlicher Probleme aus- serstande wäre, allfällige Absenzen rechtzeitig zu melden. Deshalb sei davon auszugehen, dass diese – auch wenn nicht schwerwiegende – Un- terlassung Anlass für die Kündigung gewesen ist, weshalb die Einstellung im Bereich eines mittelschweren Verschuldens rechtmässig sei.

E. 8 Am 16. Februar 2014 führte der Beschwerdeführer in einer freigestellten Replik aus, dass die Arbeitgeberin für einzelne Krankheitstage kein Arzt- zeugnis gebraucht habe, weshalb er am Tag, als er verschlafen hatte, auch nicht zum Arzt gegangen sei. Hätte er gewusst, dass er auch für einzelne Krankheitstage ein Arztzeugnis brauche, hätte er gleichentags den Arzt aufgesucht. Nachträglich könne er natürlich kein Zeugnis mehr dafür einholen. Er habe immer nur dann verschlafen, wenn er sich auf-

- 5 - grund seiner körperlichen und psychischen Schmerzen durch die Nacht gequält habe und deshalb am nächsten Tag komplett arbeitsunfähig ge- wesen sei. Wenn er bis 5:00 Uhr nicht schlafen könne, höre er morgens um 7:00 Uhr den Wecker nicht. Ein anderes Verschlafen habe es nie ge- geben. Das fehlende Arztzeugnis sei in diesen Fällen nie ein Problem gewesen.

E. 9 Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 verzichtete der Beschwerdegegner auf das Einreichen einer Duplik. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsge- richt in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5‘360.--. Dieser wird ihm im Umfang von 70 % entschädigt, womit er ein Taggeld von Fr. 172.90 erhält (ausgehend von durchschnittlich 21.7 Tagen/Monat). Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 20 Tage betreffend die Arbeitslosigkeit infolge der Kündigung durch die Firma B._____ AG. Der Streitwert beträgt damit Fr. 3‘458.-- (20 x Fr. 172.90). Da die vorliegende Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspra- cheentscheid des Beschwerdegegners vom 27. Januar 2014. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist lediglich die Einstellung in der Anspruchsbe-

- 6 - rechtigung für 20 Tage betreffend die Arbeitslosigkeit nach erfolgter Kün- digung durch die Firma B._____ AG. Die 5-tägige Einstellung in der An- spruchsberechtigung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma C._____ AG ist dagegen unangefochten geblieben, womit der Ent- scheid in dieser Hinsicht in Rechtskraft erwachsen ist.

3. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Eine Arbeitslosigkeit gilt nach Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versi- cherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsver- traglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeits- verhältnisses gegeben hat. b) Auf den vorliegenden Sachverhalt findet sodann Art. 20 lit. b des Überein- kommens Nr. 168 der internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom

21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; Übereinkommen) Anwendung. Danach können Leistungen, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilar- beitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Ar- beitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, in einem vorgeschriebenen Masse verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständi- ge Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende vorsätzlich zu seiner Ent- lassung beigetragen hat. Damit wird klar gestellt, dass eine durch den Versicherten verschuldete Kündigung des Arbeitsgebers nur bei nachge- wiesenem Vorsatz des Versicherten zu einer Einstellung in der An-

- 7 - spruchsberechtigung führen darf. Dabei genügt jedoch Eventualvorsatz, welcher anzunehmen ist, wenn die betroffene Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt (NUSSBAUMER THOMAS, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, MEYER ULRICH [Hrsg.], 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 2427 N. 831; vgl. auch AVIG-Praxis ALE/D18). Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens ist im Einzelfall direkt anwendbar und geht den nationalen Bestim- mungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung vor (CHOPARD JAC- QUELINE, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Art. 30/30a AVIG unter Berücksichtigung des Übereinkommens Nr. 168 der IAO, Diss. Zürich 1998, S. 71; vgl. auch BGE 124 V 234 E.3c betreffend Art. 20 lit. c des Übereinkommens). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosen- versicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosig- keit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosen- versicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44; GER- HARDS GERHARD, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I [Art. 1–58], Bern 1987, Art. 30 N. 8). Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen (BGE 112 V 242 E.1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39; SVR 1996 ALV Nr. 72 S. 220; GERHARDS, a.a.O., Art. 30 N. 11) und gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei reicht es nach dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_466/2007 vom 19. November aus, dass das allgemeine Verhal- ten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitge- ber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz Wissens um diese Miss- billigung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber An- lass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm (E.3.1 m.w.H.). Ausschlaggebend ist, ob der Beschwerdeführer wissen konnte und muss- te, dass er durch sein Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt. Die

- 8 - Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Ar- beitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Per- son Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandun- gen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 242 E.1; AVIG-Praxis ALE/D21). Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts C 277/06 vom 3. April 2007 E.2 m.H. auf BGE 112 V 242).

4. a) Nach dem Gesagten stellt sich also vorliegend die Frage, ob der Be- schwerdeführer seine Arbeitslosigkeit nachweisbar zumindest eventual- vorsätzlich und nicht nur fahrlässig verschuldet hat. b) Zu den Umständen der Kündigung durch die ehemalige Arbeitgeberin ergibt sich aus den Akten Folgendes: Am 21. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer von der ehemaligen Ar- beitgeberin schriftlich abgemahnt, den Empfang der Abmahnung hat der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt. Dabei wurde ihm die Funktion als stellvertretender Schlossereileiter per sofort entzogen und ausdrück- lich mitgeteilt, dass wenn er sich einen weiteren Fehltritt erlaube, das Ar- beitsverhältnis beendet werde. Er habe sich an folgende Punkte zu hal- ten: bei Krankheit müsse er sich so früh als möglich, spätestens aber am Krankheitstag bis 8:00 Uhr, bei einer der zwei zuständigen Personen ab- melden, die Arztzeugnisse seien ohne Aufforderung und Verzögerung di- rekt der zuständigen Person abzugeben, bei Krankheit sei die Zeit zur Er- holung zu nutzen und nicht um mit Bekannten um die Häuser zu ziehen;

- 9 - dies stelle ein schwerwiegendes Vergehen dar. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt nicht an die Ab- machungen gehalten habe und unter anderem Arztzeugnisse erst auf Nachfrage oder verspätet eingereicht habe und mehrfach erst zu spät meldete, dass er nicht zur Arbeit erscheinen könne. Als konkreter Vorfall wurde der Freitag, 10. Mai 2013, erwähnt, als der Beschwerdeführer am Vormittag arbeiten sollte, dieser jedoch erst sehr spät angerufen habe, um mitzuteilen, dass er verschlafen habe. Die Arbeitgeberin führte dazu aus, dass ihr bekannt sei, dass er am Abend vom 9. Mai 2013 unterwegs gewesen sei und aufgrund des Alkoholkonsums am nächsten Tag nicht zur Arbeit habe erscheinen können. Ausserdem sei er am 15. Mai 2013, während er krank gemeldet gewesen sei, am Bahnhof in Chur gesehen worden, wie er mit Bekannten Alkohol konsumiert habe. Am 27. Juni 2013 erfolgte die Kündigung per 30. Juni (recte: September) 2013 durch die Arbeitgeberin mit Freistellung, weil sich der Beschwerde- führer nicht zu 100 % an die Abmachung gehalten habe. Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 konkretisierte die Arbeitgeberin die Kündigungsgründe gegenüber dem Beschwerdeführer: Er hätte sich entsprechend der Ab- mahnung vom 21. Mai 2013 in verschiedenen Punkten verbessern sollen. Leider habe er sich bezüglich der Abmeldung bei Krankheit nicht an die Vorgaben gehalten und sich nicht direkt bei einer der zuständigen Perso- nen abgemeldet. Auch habe festgestellt werden können, dass die „freie“ Zeit nicht zur Erholung, sondern zum Vergnügen ausgenutzt worden sei. Die Arbeitseinstellung habe sich nicht derart verbessert, dass das gestör- te Vertrauensverhältnis wieder in Ordnung hätte gebracht werden können. Auf Nachfrage des Beschwerdegegners zu den konkreten Kündigungs- gründen führte die ehemalige Arbeitgeberin in ihrer E-Mail vom 20. Janu- ar 2014 aus, dass es auch nach der schriftlichen Abmahnung vorgekom- men sei, dass der Beschwerdeführer sich bei Krankheit nicht direkt bei

- 10 - den zuständigen Personen abgemeldet habe, wie dies vereinbart worden sei. Ausserdem habe sie via soziale Netzwerke erfahren, dass der Be- schwerdeführer trotz Krankmeldung nicht zuhause geblieben, sondern zu seinem persönlichen Vergnügen unterwegs gewesen sei. Dieser erneute Vertrauensbruch habe dazu geführt, dass sie den Beschwerdeführer nicht habe weiter beschäftigen wollen. c) Der Beschwerdeführer führt dagegen in seiner Beschwerde aus, er habe sich im Krankheitsfall jeweils bis 8:00 Uhr abgemeldet, ausser wenn er verschlafen habe. Nach der Abmahnung vom 21. Mai 2013 habe er nur einmal verschlafen, worauf ihm auch gleich gekündigt worden sei. Da das Arztzeugnis „bis auf weiteres“ ausgestellt war, habe er sich auch an die Vorgabe gehalten, dieses immer sofort abzugeben. Aufgrund seiner Krankheit habe er jedoch nicht zuhause bleiben können. Die Arbeitgebe- rin habe nicht verstehen können, dass er nicht zuhause habe ausruhen dürfen, sondern aufgrund der Depressionen etwas finden musste, was seinem Leben wieder Sinn gebe. Sinngemäss führt er aus, dass das Nachmittagsprogramm vom Psychiater verordnet gewesen sei. Dies sei nicht annähernd zu seinem Vergnügen erfolgt; er hasse den Kontakt zu anderen Menschen und der Gesellschaft. d) Der Beschwerdeführer stellt weder die Abmahnung durch die ehemalige Arbeitgeberin in Frage, noch macht er geltend, dass er die gemachten Vorgaben vollumfänglich eingehalten hat. Dennoch ist er der Meinung, ihm könne kein Fehlverhalten angelastet werden, die Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen ausgesprochen worden. Für Letzteres ergeben sich aus den Akten keine Hinweise. Vielmehr ist aufgrund der Akten je- doch erstellt und vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde auch anerkannt, dass es der Beschwerdeführer nach erfolgter Abmah- nung mindestens einmal unterlassen hatte, sich umgehend, spätestens

- 11 - aber bis 8:00 Uhr, abzumelden, weil er – wie er selber eingesteht – ver- schlafen hatte. Dieses Verhalten verstösst gegen die mit Abmahnung vom

21. Mai 2013 gemachten Vorgaben der ehemaligen Arbeitgeberin an das zukünftige Verhalten. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er leide un- ter schweren Schlafstörungen, Depressionsattacken und quälenden Ma- genschmerzen, die ihn nicht schlafen lassen würden, weshalb es nahelie- gend sei, dass er verschlafe und am nächsten Tag nicht arbeitsfähig sei. Jedoch ist es durch kein Arztzeugnis belegt, dass es dem Beschwerde- führer im hier konkreten Fall und auch allgemein aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, sich bei allfälliger Absenz gemäss den Vorgaben der ehemaligen Arbeitgeberin rechtzeitig abzumelden. Damit liegt im Verschlafen kein entschuldbares Verhalten vor, welches al- lenfalls verschuldensmildernd oder verschuldensausschliessend wirken würde (vgl. zu Fällen von entschuldbarem Verhalten, AVIG-Praxis ALE/D22; und zum Verschlafen vor einem Bewerbungsgespräch als nicht entschuldbares schweres Verschulden, Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2007 vom 23. November 2007 E.4.1). Was den Vorwurf der ehemaligen Arbeitgeberin betrifft, dass der Be- schwerdeführer an den Krankheitstagen nicht zuhause geblieben sei, sondern zu seinem persönlichen Vergnügen unterwegs gewesen war, ist ein solches Verhalten keineswegs belegt. Es kann indessen offen gelas- sen werden, wie es sich damit verhält. Denn im Ergebnis ändert sich nichts daran, dass der Beschwerdeführer mindestens eine der Vorgaben der ehemaligen Arbeitgeberin missachtet und dadurch seine Kündigung selbstverschuldet hat. e) Aufgrund der schriftlichen Abmahnung und den klaren Vorgaben konnte und musste der Beschwerdeführer sodann wissen, dass das Nichtbefol- gen auch nur einer der Vorgaben zur Kündigung führen kann. Damit hat

- 12 - der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen, dass durch eine nicht rechtzeitige bzw. unterlassene Meldung einer Absenz bei der Ar- beitgeberin eine Kündigung erfolgen kann, wie sie denn auch ausgespro- chen wurde. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Be- schwerdeführer zumindest eventualvorsätzlich zu seiner Entlassung bei- getragen hat und damit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens zu Recht erfolgte.

5. a) Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung von 20 Tagen angemessen war. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Ta- ge bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeits- stelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a), oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Im Übrigen ist die Schwere des Verschuldens individuell unter Berücksichtigung der gegebenen Um- stände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts C 289/03 vom 24. März 2005 E.3). Den Verfügungsinstanzen wird dabei ein grosser Ermessenspielraum zugestanden, weshalb bei der Beurtei- lung der Einstellungsdauer durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermes- sensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2 m.H.; vgl. auch BGE 126 V 353 E.5d).

- 13 - b) Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde als mittelschwer qualifi- ziert, womit eine Einstellung für bis zu 30 Tagen möglich gewesen wäre. Aufgrund der schriftlich mitgeteilten Abmahnung mit Kündigungsandro- hung unter Nennung von konkreten Vorgaben an das zukünftige Verhal- ten, ist an der Qualifikation des einmaligen Verschlafens als mittelschwe- res Verschulden nichts zu beanstanden. Dies umso mehr, als die Einstel- lungsdauer für mittelschweres Verschulden im unteren Rahmen angesetzt wurde und das Bundesgericht im Urteil 8C_487/2007 die Qualifizierung eines einmaligen Verschlafens vor einem Bewerbungsgespräch als schweres Verschulden geschützt hat. Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung zu 20 Tagen ist damit gerechtfertigt. c) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2014 erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. 6. Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) kostenlos ist. Dem obsiegenden Be- schwerdegegner steht kein Anspruch auf eine aussergerichtliche Ent- schädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. - 14 -
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 12 Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Caluori als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 22. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. A._____ war seit dem 1. September 2010 bei der Firma B._____ AG in X._____ tätig. Am 27. Juni 2013 erfolgte die Kündigung durch die Arbeit- geberin per 30. September 2013. Gemäss Kündigungsschreiben sei im Verhalten des A._____ nach der schriftlichen Abmahnung vom 21. Mai 2013 nicht in allen Punkten eine Besserung eingetreten, weshalb das zer- störte Vertrauensverhältnis nicht wieder habe aufgebaut werden können und das Arbeitsverhältnis deshalb gekündigt werde. Am 2. Juli 2013 mel- dete sich A._____ beim Gemeindearbeitsamt und am 3. Juli 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte ab dem 1. Oktober 2013 einen Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung. 2. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 forderte die Arbeitslosenkasse Graubünden A._____ zur Stellungnahme bezüglich selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit auf, da seine ehemalige Arbeitgeberin ihm offenbar infol- ge Fehlverhaltens gekündigt habe. In seiner Stellungnahme vom 31. Ok- tober 2013 hielt A._____ fest, er habe seit Dezember 2012 unter psychi- schen Problemen gelitten und ab März 2013 nur zu 50 % arbeiten kön- nen. Die Arbeitgeberin habe nicht verstehen können, dass er sich nach- mittags nicht zuhause habe ausruhen dürfen. Aufgrund der Depressionen habe er dringend etwas Neues finden müssen, das seinem Leben wieder etwas Sinn gebe, daher auch das Nachmittagsprogramm seines Psychia- ters. Aufgrund dieser Behandlung sei es ihm deshalb nicht möglich gewe- sen, bei Krankmeldung zuhause zu bleiben. Er habe sich, ausser wenn er verschlafen hätte, an die Abmachung mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin gehalten und sich im Krankheitsfall bis 8:00 Uhr abgemeldet. Da sein Arztzeugnis „bis auf weiteres“ ausgestellt gewesen sei, habe er auch die Arztzeugnisse immer abgegeben.

- 3 - 3. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 stellte die Arbeitslosenkasse Graubünden A._____ ab dem 1. Oktober 2013 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Gegen diese Verfügung und eine weitere Einstellung in anderem Zusammen- hang erhob A._____ mit E-Mail vom 4. Dezember 2013 und mit unter- schriebenem Schreiben, eingegangen beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Graubünden (KIGA) am 19. Dezember 2013, Ein- sprache. Ihm sei von der B._____ AG aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung gekündigt worden. Dies gelte jedoch nicht als Eigenverschul- den. 4. Mit E-Mail vom 20. Januar 2014 führte die ehemalige Arbeitgeberin ge- genüber dem KIGA auf Nachfrage hin aus, dass es auch nach der schrift- lichen Abmahnung vorgekommen sei, dass A._____ sich im Krankheitsfall nicht ordnungsgemäss abgemeldet habe. Ausserdem habe sie via soziale Netzwerke herausgefunden, dass sich A._____, obwohl er krankge- schrieben war, nicht zuhause aufgehalten habe, sondern zu seinem per- sönlichen Vergnügen unterwegs gewesen sei. Dieser erneute Vertrau- ensbruch habe zur Kündigung geführt. 5. Mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2014 bestätigte das KIGA die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 20 Tage aufgrund einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit und wies auch die Einsprache gegen die weitere Einstellung in anderem Zusammenhang ab. 6. Am 29. Januar 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 20 Tage im Zusammenhang mit der Ar- beitslosigkeit nach erfolgter Kündigung durch die Firma B._____ AG, im

- 4 - Übrigen blieb der Einspracheentscheid ausdrücklich unangefochten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sich ausser das eine Mal, als er verschlafen habe, an die Abmahnung der Arbeitgeberin gehalten und sich im Krankheitsfall bis 8:00 Uhr abgemeldet habe. Da sein Arztzeugnis „bis auf weiteres“ ausgestellt gewesen sei, habe er sich auch daran ge- halten, das Arztzeugnis immer sofort abzugeben. Aufgrund seiner Be- handlung sei es ihm nicht möglich gewesen, bei Krankmeldung zuhause zu bleiben. Dies sei nicht annähernd zu seinem Vergnügen erfolgt. 7. In seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2014 verlangte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es sei erstellt und unbestritten bzw. im Rahmen der Beschwerde anerkannt, dass es der Beschwerdeführer nach erfolgter Abmahnung mindestens einmal unterlassen habe, sich im Krankheitsfall umgehend, spätestens aber bis 8:00 Uhr, abzumelden. Der Beschwerdeführer rechtfertige diese Unterlassung durch krankheitsbedingtes Verschlafen. Jedoch sei weder für den konkreten Fall noch allgemein durch ein ärztliches Zeugnis attes- tiert, dass der Beschwerdeführer wegen gesundheitlicher Probleme aus- serstande wäre, allfällige Absenzen rechtzeitig zu melden. Deshalb sei davon auszugehen, dass diese – auch wenn nicht schwerwiegende – Un- terlassung Anlass für die Kündigung gewesen ist, weshalb die Einstellung im Bereich eines mittelschweren Verschuldens rechtmässig sei. 8. Am 16. Februar 2014 führte der Beschwerdeführer in einer freigestellten Replik aus, dass die Arbeitgeberin für einzelne Krankheitstage kein Arzt- zeugnis gebraucht habe, weshalb er am Tag, als er verschlafen hatte, auch nicht zum Arzt gegangen sei. Hätte er gewusst, dass er auch für einzelne Krankheitstage ein Arztzeugnis brauche, hätte er gleichentags den Arzt aufgesucht. Nachträglich könne er natürlich kein Zeugnis mehr dafür einholen. Er habe immer nur dann verschlafen, wenn er sich auf-

- 5 - grund seiner körperlichen und psychischen Schmerzen durch die Nacht gequält habe und deshalb am nächsten Tag komplett arbeitsunfähig ge- wesen sei. Wenn er bis 5:00 Uhr nicht schlafen könne, höre er morgens um 7:00 Uhr den Wecker nicht. Ein anderes Verschlafen habe es nie ge- geben. Das fehlende Arztzeugnis sei in diesen Fällen nie ein Problem gewesen. 9. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 verzichtete der Beschwerdegegner auf das Einreichen einer Duplik. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsge- richt in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5‘360.--. Dieser wird ihm im Umfang von 70 % entschädigt, womit er ein Taggeld von Fr. 172.90 erhält (ausgehend von durchschnittlich 21.7 Tagen/Monat). Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 20 Tage betreffend die Arbeitslosigkeit infolge der Kündigung durch die Firma B._____ AG. Der Streitwert beträgt damit Fr. 3‘458.-- (20 x Fr. 172.90). Da die vorliegende Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspra- cheentscheid des Beschwerdegegners vom 27. Januar 2014. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist lediglich die Einstellung in der Anspruchsbe-

- 6 - rechtigung für 20 Tage betreffend die Arbeitslosigkeit nach erfolgter Kün- digung durch die Firma B._____ AG. Die 5-tägige Einstellung in der An- spruchsberechtigung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma C._____ AG ist dagegen unangefochten geblieben, womit der Ent- scheid in dieser Hinsicht in Rechtskraft erwachsen ist.

3. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Eine Arbeitslosigkeit gilt nach Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versi- cherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsver- traglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeits- verhältnisses gegeben hat. b) Auf den vorliegenden Sachverhalt findet sodann Art. 20 lit. b des Überein- kommens Nr. 168 der internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom

21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; Übereinkommen) Anwendung. Danach können Leistungen, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilar- beitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Ar- beitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, in einem vorgeschriebenen Masse verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständi- ge Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende vorsätzlich zu seiner Ent- lassung beigetragen hat. Damit wird klar gestellt, dass eine durch den Versicherten verschuldete Kündigung des Arbeitsgebers nur bei nachge- wiesenem Vorsatz des Versicherten zu einer Einstellung in der An-

- 7 - spruchsberechtigung führen darf. Dabei genügt jedoch Eventualvorsatz, welcher anzunehmen ist, wenn die betroffene Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt (NUSSBAUMER THOMAS, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, MEYER ULRICH [Hrsg.], 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 2427 N. 831; vgl. auch AVIG-Praxis ALE/D18). Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens ist im Einzelfall direkt anwendbar und geht den nationalen Bestim- mungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung vor (CHOPARD JAC- QUELINE, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Art. 30/30a AVIG unter Berücksichtigung des Übereinkommens Nr. 168 der IAO, Diss. Zürich 1998, S. 71; vgl. auch BGE 124 V 234 E.3c betreffend Art. 20 lit. c des Übereinkommens). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosen- versicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosig- keit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosen- versicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44; GER- HARDS GERHARD, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I [Art. 1–58], Bern 1987, Art. 30 N. 8). Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen (BGE 112 V 242 E.1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39; SVR 1996 ALV Nr. 72 S. 220; GERHARDS, a.a.O., Art. 30 N. 11) und gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei reicht es nach dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_466/2007 vom 19. November aus, dass das allgemeine Verhal- ten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitge- ber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz Wissens um diese Miss- billigung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber An- lass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm (E.3.1 m.w.H.). Ausschlaggebend ist, ob der Beschwerdeführer wissen konnte und muss- te, dass er durch sein Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt. Die

- 8 - Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Ar- beitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Per- son Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandun- gen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 242 E.1; AVIG-Praxis ALE/D21). Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts C 277/06 vom 3. April 2007 E.2 m.H. auf BGE 112 V 242).

4. a) Nach dem Gesagten stellt sich also vorliegend die Frage, ob der Be- schwerdeführer seine Arbeitslosigkeit nachweisbar zumindest eventual- vorsätzlich und nicht nur fahrlässig verschuldet hat. b) Zu den Umständen der Kündigung durch die ehemalige Arbeitgeberin ergibt sich aus den Akten Folgendes: Am 21. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer von der ehemaligen Ar- beitgeberin schriftlich abgemahnt, den Empfang der Abmahnung hat der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt. Dabei wurde ihm die Funktion als stellvertretender Schlossereileiter per sofort entzogen und ausdrück- lich mitgeteilt, dass wenn er sich einen weiteren Fehltritt erlaube, das Ar- beitsverhältnis beendet werde. Er habe sich an folgende Punkte zu hal- ten: bei Krankheit müsse er sich so früh als möglich, spätestens aber am Krankheitstag bis 8:00 Uhr, bei einer der zwei zuständigen Personen ab- melden, die Arztzeugnisse seien ohne Aufforderung und Verzögerung di- rekt der zuständigen Person abzugeben, bei Krankheit sei die Zeit zur Er- holung zu nutzen und nicht um mit Bekannten um die Häuser zu ziehen;

- 9 - dies stelle ein schwerwiegendes Vergehen dar. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt nicht an die Ab- machungen gehalten habe und unter anderem Arztzeugnisse erst auf Nachfrage oder verspätet eingereicht habe und mehrfach erst zu spät meldete, dass er nicht zur Arbeit erscheinen könne. Als konkreter Vorfall wurde der Freitag, 10. Mai 2013, erwähnt, als der Beschwerdeführer am Vormittag arbeiten sollte, dieser jedoch erst sehr spät angerufen habe, um mitzuteilen, dass er verschlafen habe. Die Arbeitgeberin führte dazu aus, dass ihr bekannt sei, dass er am Abend vom 9. Mai 2013 unterwegs gewesen sei und aufgrund des Alkoholkonsums am nächsten Tag nicht zur Arbeit habe erscheinen können. Ausserdem sei er am 15. Mai 2013, während er krank gemeldet gewesen sei, am Bahnhof in Chur gesehen worden, wie er mit Bekannten Alkohol konsumiert habe. Am 27. Juni 2013 erfolgte die Kündigung per 30. Juni (recte: September) 2013 durch die Arbeitgeberin mit Freistellung, weil sich der Beschwerde- führer nicht zu 100 % an die Abmachung gehalten habe. Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 konkretisierte die Arbeitgeberin die Kündigungsgründe gegenüber dem Beschwerdeführer: Er hätte sich entsprechend der Ab- mahnung vom 21. Mai 2013 in verschiedenen Punkten verbessern sollen. Leider habe er sich bezüglich der Abmeldung bei Krankheit nicht an die Vorgaben gehalten und sich nicht direkt bei einer der zuständigen Perso- nen abgemeldet. Auch habe festgestellt werden können, dass die „freie“ Zeit nicht zur Erholung, sondern zum Vergnügen ausgenutzt worden sei. Die Arbeitseinstellung habe sich nicht derart verbessert, dass das gestör- te Vertrauensverhältnis wieder in Ordnung hätte gebracht werden können. Auf Nachfrage des Beschwerdegegners zu den konkreten Kündigungs- gründen führte die ehemalige Arbeitgeberin in ihrer E-Mail vom 20. Janu- ar 2014 aus, dass es auch nach der schriftlichen Abmahnung vorgekom- men sei, dass der Beschwerdeführer sich bei Krankheit nicht direkt bei

- 10 - den zuständigen Personen abgemeldet habe, wie dies vereinbart worden sei. Ausserdem habe sie via soziale Netzwerke erfahren, dass der Be- schwerdeführer trotz Krankmeldung nicht zuhause geblieben, sondern zu seinem persönlichen Vergnügen unterwegs gewesen sei. Dieser erneute Vertrauensbruch habe dazu geführt, dass sie den Beschwerdeführer nicht habe weiter beschäftigen wollen. c) Der Beschwerdeführer führt dagegen in seiner Beschwerde aus, er habe sich im Krankheitsfall jeweils bis 8:00 Uhr abgemeldet, ausser wenn er verschlafen habe. Nach der Abmahnung vom 21. Mai 2013 habe er nur einmal verschlafen, worauf ihm auch gleich gekündigt worden sei. Da das Arztzeugnis „bis auf weiteres“ ausgestellt war, habe er sich auch an die Vorgabe gehalten, dieses immer sofort abzugeben. Aufgrund seiner Krankheit habe er jedoch nicht zuhause bleiben können. Die Arbeitgebe- rin habe nicht verstehen können, dass er nicht zuhause habe ausruhen dürfen, sondern aufgrund der Depressionen etwas finden musste, was seinem Leben wieder Sinn gebe. Sinngemäss führt er aus, dass das Nachmittagsprogramm vom Psychiater verordnet gewesen sei. Dies sei nicht annähernd zu seinem Vergnügen erfolgt; er hasse den Kontakt zu anderen Menschen und der Gesellschaft. d) Der Beschwerdeführer stellt weder die Abmahnung durch die ehemalige Arbeitgeberin in Frage, noch macht er geltend, dass er die gemachten Vorgaben vollumfänglich eingehalten hat. Dennoch ist er der Meinung, ihm könne kein Fehlverhalten angelastet werden, die Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen ausgesprochen worden. Für Letzteres ergeben sich aus den Akten keine Hinweise. Vielmehr ist aufgrund der Akten je- doch erstellt und vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde auch anerkannt, dass es der Beschwerdeführer nach erfolgter Abmah- nung mindestens einmal unterlassen hatte, sich umgehend, spätestens

- 11 - aber bis 8:00 Uhr, abzumelden, weil er – wie er selber eingesteht – ver- schlafen hatte. Dieses Verhalten verstösst gegen die mit Abmahnung vom

21. Mai 2013 gemachten Vorgaben der ehemaligen Arbeitgeberin an das zukünftige Verhalten. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er leide un- ter schweren Schlafstörungen, Depressionsattacken und quälenden Ma- genschmerzen, die ihn nicht schlafen lassen würden, weshalb es nahelie- gend sei, dass er verschlafe und am nächsten Tag nicht arbeitsfähig sei. Jedoch ist es durch kein Arztzeugnis belegt, dass es dem Beschwerde- führer im hier konkreten Fall und auch allgemein aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, sich bei allfälliger Absenz gemäss den Vorgaben der ehemaligen Arbeitgeberin rechtzeitig abzumelden. Damit liegt im Verschlafen kein entschuldbares Verhalten vor, welches al- lenfalls verschuldensmildernd oder verschuldensausschliessend wirken würde (vgl. zu Fällen von entschuldbarem Verhalten, AVIG-Praxis ALE/D22; und zum Verschlafen vor einem Bewerbungsgespräch als nicht entschuldbares schweres Verschulden, Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2007 vom 23. November 2007 E.4.1). Was den Vorwurf der ehemaligen Arbeitgeberin betrifft, dass der Be- schwerdeführer an den Krankheitstagen nicht zuhause geblieben sei, sondern zu seinem persönlichen Vergnügen unterwegs gewesen war, ist ein solches Verhalten keineswegs belegt. Es kann indessen offen gelas- sen werden, wie es sich damit verhält. Denn im Ergebnis ändert sich nichts daran, dass der Beschwerdeführer mindestens eine der Vorgaben der ehemaligen Arbeitgeberin missachtet und dadurch seine Kündigung selbstverschuldet hat. e) Aufgrund der schriftlichen Abmahnung und den klaren Vorgaben konnte und musste der Beschwerdeführer sodann wissen, dass das Nichtbefol- gen auch nur einer der Vorgaben zur Kündigung führen kann. Damit hat

- 12 - der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen, dass durch eine nicht rechtzeitige bzw. unterlassene Meldung einer Absenz bei der Ar- beitgeberin eine Kündigung erfolgen kann, wie sie denn auch ausgespro- chen wurde. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Be- schwerdeführer zumindest eventualvorsätzlich zu seiner Entlassung bei- getragen hat und damit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens zu Recht erfolgte.

5. a) Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung von 20 Tagen angemessen war. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Ta- ge bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeits- stelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a), oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Im Übrigen ist die Schwere des Verschuldens individuell unter Berücksichtigung der gegebenen Um- stände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts C 289/03 vom 24. März 2005 E.3). Den Verfügungsinstanzen wird dabei ein grosser Ermessenspielraum zugestanden, weshalb bei der Beurtei- lung der Einstellungsdauer durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermes- sensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2 m.H.; vgl. auch BGE 126 V 353 E.5d).

- 13 - b) Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde als mittelschwer qualifi- ziert, womit eine Einstellung für bis zu 30 Tagen möglich gewesen wäre. Aufgrund der schriftlich mitgeteilten Abmahnung mit Kündigungsandro- hung unter Nennung von konkreten Vorgaben an das zukünftige Verhal- ten, ist an der Qualifikation des einmaligen Verschlafens als mittelschwe- res Verschulden nichts zu beanstanden. Dies umso mehr, als die Einstel- lungsdauer für mittelschweres Verschulden im unteren Rahmen angesetzt wurde und das Bundesgericht im Urteil 8C_487/2007 die Qualifizierung eines einmaligen Verschlafens vor einem Bewerbungsgespräch als schweres Verschulden geschützt hat. Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung zu 20 Tagen ist damit gerechtfertigt. c) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2014 erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. 6. Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) kostenlos ist. Dem obsiegenden Be- schwerdegegner steht kein Anspruch auf eine aussergerichtliche Ent- schädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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