Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) A._____ zur Stellungnahme auf, weil sie in der Kontrollperiode Juni 2014 nur sechs persönliche Ar- beitsbemühungen vorgenommen habe. Hierzu hielt A._____ in ihrer Stel- lungnahme vom 11. Juli 2014 fest, dass sie den Nachweis der persönli- chen Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2014 am 26. Juni 2014 ab- gegeben habe. Anschliessend habe sie sich noch am 28. Juni 2014 und am 30. Juni 2014 beworben. Somit habe sie in der Kontrollperiode Juni 2014 insgesamt acht Arbeitsbemühungen vorgenommen.
E. 3 Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 stellte das KIGA A._____ für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie für die Kontrollperiode Juni 2014 nur sechs persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Die am
11. Juli 2014 nachgereichten Arbeitsbemühungen könnten aufgrund des verspäteten Eingangs nicht gewertet werden. Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2014 wies das KIGA die von A._____ dagegen erhobene Einsprache vom 29. Juli 2014 ab.
E. 4 Juni 2014 noch bei drei weiteren Firmen persönlich um Arbeit bemüht habe. Somit habe sie im Juni 2014 effektiv 13 Arbeitsbemühungen vor- zuweisen. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 13. Juni 2014 habe sie der Personalberater nicht darüber informiert dass die beiden Arbeits- bemühungen vom 3. Juni 2014 nicht für den Monat Juni 2014 zählen würden. Er könne dies sicherlich bestätigen.
E. 5 In seiner Stellungnahme vom 15. September 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Vor- liegend stehe fest, dass die Beschwerdeführerin bis zum 27. Juni 2014 acht Junibemühungen vorgenommen habe. Allerdings seien zwei davon am 3. Juni 2014 und damit vor der Anmeldung zum Bezug einer Arbeits- losenentschädigung vom 4. Juni 2014 erfolgt und würden somit als soge- nannte Vorbemühungen nicht für die Kontrollperiode Juni 2014 gelten. Weitere Arbeitsbemühungen seien erst nach dem 5. Juli 2014 eingereicht worden und dürften daher aufgrund des verspäteten Eingangs nicht mehr gewertet werden. Somit sei von sechs Arbeitsbemühungen für die Kon- trollperiode Juni 2014 auszugehen, was in quantitativer Hinsicht als un- genügend zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin habe am 12. Juni 2014 an der Informationsveranstaltung des KIGA teilgenommen und sei anlässlich des Beratungsgesprächs vom 13. Juni 2014 über ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Vornahme von Arbeitsbemühungen informiert worden. Die Abgabefrist bis zum fünften Tag des Folgemonats sowie die Konsequenzen bei Nichteinhalten dieser Frist seien ausserdem ausdrück- lich auf dem jeweiligen Formular vermerkt gewesen. Somit könne sich die Beschwerdeführerin weder auf eine unterbliebene Information berufen, noch aus einer solchen Rechte ableiten. Selbst bei einer Wertung der beiden Vorbemühungen vom 3. Juni 2014 könne die Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode Juni 2014 nur acht rechtzeitig eingereichte Arbeits- bemühungen nachweisen, was in quantitativer Hinsicht nach wie vor als
- 4 - ungenügend zu qualifizieren sei. Insgesamt seien keine Gründe ersicht- lich, welche ein verspätetes Nachreichen der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juni 2014 rechtfertigen würden.
E. 6 Am 25. September 2014 wiederholte die Beschwerdeführerin in einer freigestellten Replik ihren Standpunkt.
E. 7 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik.
E. 8 Am 9. Oktober 2014 reichte der Beschwerdegegner das von der Instrukti- onsrichterin angeforderte Beratungsgesprächsprotokoll des RAV O.2._____ vom 13. Juni 2014 nach. Zu diesem nahm die Beschwerdefüh- rerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 Stellung. Der Beschwerdegeg- ner verzichtete mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 8. August 2014. Gegen solche Einspra- cheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei-
- 5 - nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die Versi- cherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerdeführerin in O.2._____ wohnt, ist das angeru- fene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Be- schwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin des Einspra- cheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), wes- halb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2. a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen un- genügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juni 2014 für drei Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat eine Versicherte, die Versicherungsleistun- gen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Die Versi- cherte muss sich laut Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordent- lichen Bewerbung. Diese Bemühungen müssen bei der zuständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG) und zwar für jede Kontrollperiode – d.h. für jeden Kalendermonat (Art. 27a
- 6 - AVIV) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, wobei ohne entschuldbaren Grund verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wenn sich die Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. zum Ganzen NUSSBAUMER, O. Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweize- risches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2429 f. Rz. 837 ff.). Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Dar- aus schliesst die Praxis, dass die Versicherte alle Anstrengungen zu un- ternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um ihre Ar- beitslosigkeit zu beenden (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Die Versicherte hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe ei- nes Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom
29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102). b) Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen be- trifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend be- stimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnitt-
- 7 - lich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; ferner KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 103, 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allge- mein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. De- zember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind so- dann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Um- stände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszu- stand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfah- rung der Versicherten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genü- gend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspiel- raum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen einer Versicherten in der Regel streng beurteilt werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslo- senversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.).
3. a) Wie bereits erwähnt, muss die Versicherte gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätes- tens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen ent- schuldbaren Grund geltend macht. Demnach hätte die Beschwerde- führerin vorliegend den Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kon- trollperiode Juni 2014 spätestens am 5. Juli 2014 beziehungsweise, da dies ein Samstag war, am darauffolgenden Werktag, folglich dem 7. Juli 2014 erbringen müssen. Am 27. Juni 2014 und somit rechtzeitig hat die
- 8 - Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode Juni 2014 acht Arbeitsbemü- hungen nachgewiesen, wobei zwei davon am 3. Juni 2014 und damit vor der Anmeldung zum Bezug einer Arbeitslosenentschädigung am 4. Juni 2014 erfolgten (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6). Die von der Beschwerdeführerin erst mit ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2014 (Bg- act.] 7) gegenüber dem Beschwerdegegner geltend gemachten Arbeits- bemühungen vom 28. Juni 2014 beim C._____ in O.3._____ und vom
30. Juni 2014 bei der D._____ in O.4._____ wurden somit klar verspätet geltend gemacht, weshalb diese für die massgebliche Kontrollperiode Ju- ni 2014 grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können. Das glei- che gilt für die erst mit der Beschwerde vom 21. August 2014 – und damit ebenfalls verspätet – geltend gemachten drei Arbeitsbemühungen vom
4. Juni 2014 bei der E._____, der F._____ AG und der G._____ AG, alle in O.2._____. b) Es bleibt noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin entschuldbare Grün- de für die oben erwähnten, verspäteten Nachweise ihrer Arbeits- bemühungen geltend zu machen vermag. Die Beschwerdeführerin bringt vor, anlässlich des Beratungsgesprächs vom 13. Juni 2014 habe sie dem Personalberater ihre Formulare mit den bisherigen Arbeitsbemühungen zur inhaltlichen Prüfung gezeigt. Er habe sie in diesem Zusammenhang nur darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Formulare nicht mit Bleistift sondern mit Kugelschreiber auszufüllen habe. Er habe sie jedoch nicht darüber informiert beziehungsweise darauf hingewiesen, dass ihre beiden Arbeitsbemühungen vom 3. Juni 2014 nicht für den Monat Juni 2014 zählen würden. Ausserdem habe er ihr gesagt, dass sie für den Monat Juni 2014 acht Arbeitsbemühungen tätigen müsse. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Abgabefrist und die Konsequen- zen bei Nichteinhaltung derselben auf den von der Beschwerdeführerin
- 9 - eingereichten Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühun- gen“ (Bg-act. 6 und 9) explizit aufgeführt waren. Ob die Beschwerdeführe- rin anlässlich des Beratungsgesprächs am 13. Juni 2014 vom Personal- berater darauf hingewiesen wurde, dass die zwei Arbeitsbemühungen vom 3. Juni 2014 für die Kontrollperiode Juni 2014 nicht berücksichtigt werden könnten, da ihre Anmeldung zum Bezug einer Arbeitslosenent- schädigung erst am 4. Juni 2014 erfolgt sei, kann vorliegend offen blei- ben. An dieser Stelle ist jedoch ergänzend festzuhalten, dass aus dem Beratungsgesprächsprotokoll (Bg-act. 13) nicht hervorgeht, dass der Per- sonalberater zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs von den von der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2014 vorgenommen Arbeitsbemühungen überhaupt Kenntnis hatte, wie dies von der Beschwerdeführerin behaup- tet wird. Selbst wenn jedoch diese zwei Arbeitsbemühungen, welche nur gerade einen Tag vor der Anmeldung vorgenommen wurden, gewertet würden, könnte die Beschwerdeführerin für die massgebliche Kontrollpe- riode nur insgesamt acht rechtzeitig eingereichte Arbeitsbemühungen nachweisen, was – auch gemäss Vorgabe des Personalberaters – in quantitativer Hinsicht ungenügend wäre. Dieser hat die Beschwerdeführe- rin laut Protokoll des Beratungsgesprächs vom 13. Juni 2014 (Bg-act. 13) nämlich darauf hingewiesen, dass zehn Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt werden und nicht deren acht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet wurde. Somit vermag die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für die verspätet erfolgten Nachweise ihrer Arbeitsbemühungen zu nennen und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin während der Kontrollperiode Juni 2014 persönlich bereits quantitativ nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat. Daher kann offen bleiben ob
- 10 - die von ihr nachgewiesenen Arbeitsbemühungen qualitativ genügend wären. Aus diesem Grunde hat der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht eine Einstellung in der Anspruchs- berechtigung verfügt.
4. a) Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellungsdauer. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhal- tung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). b) Die vorliegend angefochtene Einstelldauer von drei Tagen bewegt sich offenkundig innerhalb des dargelegten Rahmens bei leichtem Verschul- den und es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen rechtfer- tigen würden. Insbesondere hat sich der Beschwerdegegner bei der Fest- setzung der Einstelldauer auf die AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (AVIG-Praxis ALE) D72 ab- gestützt, welche bei erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer Kontrollperiode eine Anzahl von drei bis vier Einstelltagen vorsieht und vorliegend die mildere Sanktionsdauer von drei Tagen ge- wählt.
- 11 - c) Da somit auch die Dauer der Einstellung nicht zu beanstanden ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 102
2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Racioppi, Bott als Aktuar ad hoc URTEIL vom 13. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
- 2 - 1. A._____ meldete am 4. Juni 2014 einen Anspruch auf Arbeitslosenversi- cherungstaggeld im Umfang von 80 % ab selbigem Datum an. Zuvor war sie bei der Stiftung B._____ in O.1._____ tätig. 2. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) A._____ zur Stellungnahme auf, weil sie in der Kontrollperiode Juni 2014 nur sechs persönliche Ar- beitsbemühungen vorgenommen habe. Hierzu hielt A._____ in ihrer Stel- lungnahme vom 11. Juli 2014 fest, dass sie den Nachweis der persönli- chen Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2014 am 26. Juni 2014 ab- gegeben habe. Anschliessend habe sie sich noch am 28. Juni 2014 und am 30. Juni 2014 beworben. Somit habe sie in der Kontrollperiode Juni 2014 insgesamt acht Arbeitsbemühungen vorgenommen. 3. Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 stellte das KIGA A._____ für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie für die Kontrollperiode Juni 2014 nur sechs persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Die am
11. Juli 2014 nachgereichten Arbeitsbemühungen könnten aufgrund des verspäteten Eingangs nicht gewertet werden. Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2014 wies das KIGA die von A._____ dagegen erhobene Einsprache vom 29. Juli 2014 ab. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 21. Au- gust 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids. Zur Begründung führte sie aus, auf dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Juni 2014 seien bis zum
24. Juni 2014 acht Bewerbungen erfasst. Zwei Bewerbungen vom Juni 2014 habe sie zudem auf dem Nachweis für den Juli 2014 aufgeführt. Weiter habe sie in ihren persönlichen Notizen gesehen, dass sie sich am
- 3 -
4. Juni 2014 noch bei drei weiteren Firmen persönlich um Arbeit bemüht habe. Somit habe sie im Juni 2014 effektiv 13 Arbeitsbemühungen vor- zuweisen. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 13. Juni 2014 habe sie der Personalberater nicht darüber informiert dass die beiden Arbeits- bemühungen vom 3. Juni 2014 nicht für den Monat Juni 2014 zählen würden. Er könne dies sicherlich bestätigen. 5. In seiner Stellungnahme vom 15. September 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Vor- liegend stehe fest, dass die Beschwerdeführerin bis zum 27. Juni 2014 acht Junibemühungen vorgenommen habe. Allerdings seien zwei davon am 3. Juni 2014 und damit vor der Anmeldung zum Bezug einer Arbeits- losenentschädigung vom 4. Juni 2014 erfolgt und würden somit als soge- nannte Vorbemühungen nicht für die Kontrollperiode Juni 2014 gelten. Weitere Arbeitsbemühungen seien erst nach dem 5. Juli 2014 eingereicht worden und dürften daher aufgrund des verspäteten Eingangs nicht mehr gewertet werden. Somit sei von sechs Arbeitsbemühungen für die Kon- trollperiode Juni 2014 auszugehen, was in quantitativer Hinsicht als un- genügend zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin habe am 12. Juni 2014 an der Informationsveranstaltung des KIGA teilgenommen und sei anlässlich des Beratungsgesprächs vom 13. Juni 2014 über ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Vornahme von Arbeitsbemühungen informiert worden. Die Abgabefrist bis zum fünften Tag des Folgemonats sowie die Konsequenzen bei Nichteinhalten dieser Frist seien ausserdem ausdrück- lich auf dem jeweiligen Formular vermerkt gewesen. Somit könne sich die Beschwerdeführerin weder auf eine unterbliebene Information berufen, noch aus einer solchen Rechte ableiten. Selbst bei einer Wertung der beiden Vorbemühungen vom 3. Juni 2014 könne die Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode Juni 2014 nur acht rechtzeitig eingereichte Arbeits- bemühungen nachweisen, was in quantitativer Hinsicht nach wie vor als
- 4 - ungenügend zu qualifizieren sei. Insgesamt seien keine Gründe ersicht- lich, welche ein verspätetes Nachreichen der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juni 2014 rechtfertigen würden. 6. Am 25. September 2014 wiederholte die Beschwerdeführerin in einer freigestellten Replik ihren Standpunkt. 7. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. 8. Am 9. Oktober 2014 reichte der Beschwerdegegner das von der Instrukti- onsrichterin angeforderte Beratungsgesprächsprotokoll des RAV O.2._____ vom 13. Juni 2014 nach. Zu diesem nahm die Beschwerdefüh- rerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 Stellung. Der Beschwerdegeg- ner verzichtete mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 8. August 2014. Gegen solche Einspra- cheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei-
- 5 - nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die Versi- cherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerdeführerin in O.2._____ wohnt, ist das angeru- fene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Be- schwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin des Einspra- cheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), wes- halb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2. a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen un- genügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juni 2014 für drei Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat eine Versicherte, die Versicherungsleistun- gen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Die Versi- cherte muss sich laut Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordent- lichen Bewerbung. Diese Bemühungen müssen bei der zuständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG) und zwar für jede Kontrollperiode – d.h. für jeden Kalendermonat (Art. 27a
- 6 - AVIV) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, wobei ohne entschuldbaren Grund verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wenn sich die Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. zum Ganzen NUSSBAUMER, O. Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweize- risches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2429 f. Rz. 837 ff.). Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Dar- aus schliesst die Praxis, dass die Versicherte alle Anstrengungen zu un- ternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um ihre Ar- beitslosigkeit zu beenden (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Die Versicherte hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe ei- nes Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom
29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102). b) Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen be- trifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend be- stimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnitt-
- 7 - lich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; ferner KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 103, 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allge- mein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. De- zember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind so- dann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Um- stände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszu- stand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfah- rung der Versicherten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genü- gend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspiel- raum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen einer Versicherten in der Regel streng beurteilt werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslo- senversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.).
3. a) Wie bereits erwähnt, muss die Versicherte gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätes- tens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen ent- schuldbaren Grund geltend macht. Demnach hätte die Beschwerde- führerin vorliegend den Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kon- trollperiode Juni 2014 spätestens am 5. Juli 2014 beziehungsweise, da dies ein Samstag war, am darauffolgenden Werktag, folglich dem 7. Juli 2014 erbringen müssen. Am 27. Juni 2014 und somit rechtzeitig hat die
- 8 - Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode Juni 2014 acht Arbeitsbemü- hungen nachgewiesen, wobei zwei davon am 3. Juni 2014 und damit vor der Anmeldung zum Bezug einer Arbeitslosenentschädigung am 4. Juni 2014 erfolgten (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6). Die von der Beschwerdeführerin erst mit ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2014 (Bg- act.] 7) gegenüber dem Beschwerdegegner geltend gemachten Arbeits- bemühungen vom 28. Juni 2014 beim C._____ in O.3._____ und vom
30. Juni 2014 bei der D._____ in O.4._____ wurden somit klar verspätet geltend gemacht, weshalb diese für die massgebliche Kontrollperiode Ju- ni 2014 grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können. Das glei- che gilt für die erst mit der Beschwerde vom 21. August 2014 – und damit ebenfalls verspätet – geltend gemachten drei Arbeitsbemühungen vom
4. Juni 2014 bei der E._____, der F._____ AG und der G._____ AG, alle in O.2._____. b) Es bleibt noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin entschuldbare Grün- de für die oben erwähnten, verspäteten Nachweise ihrer Arbeits- bemühungen geltend zu machen vermag. Die Beschwerdeführerin bringt vor, anlässlich des Beratungsgesprächs vom 13. Juni 2014 habe sie dem Personalberater ihre Formulare mit den bisherigen Arbeitsbemühungen zur inhaltlichen Prüfung gezeigt. Er habe sie in diesem Zusammenhang nur darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Formulare nicht mit Bleistift sondern mit Kugelschreiber auszufüllen habe. Er habe sie jedoch nicht darüber informiert beziehungsweise darauf hingewiesen, dass ihre beiden Arbeitsbemühungen vom 3. Juni 2014 nicht für den Monat Juni 2014 zählen würden. Ausserdem habe er ihr gesagt, dass sie für den Monat Juni 2014 acht Arbeitsbemühungen tätigen müsse. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Abgabefrist und die Konsequen- zen bei Nichteinhaltung derselben auf den von der Beschwerdeführerin
- 9 - eingereichten Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühun- gen“ (Bg-act. 6 und 9) explizit aufgeführt waren. Ob die Beschwerdeführe- rin anlässlich des Beratungsgesprächs am 13. Juni 2014 vom Personal- berater darauf hingewiesen wurde, dass die zwei Arbeitsbemühungen vom 3. Juni 2014 für die Kontrollperiode Juni 2014 nicht berücksichtigt werden könnten, da ihre Anmeldung zum Bezug einer Arbeitslosenent- schädigung erst am 4. Juni 2014 erfolgt sei, kann vorliegend offen blei- ben. An dieser Stelle ist jedoch ergänzend festzuhalten, dass aus dem Beratungsgesprächsprotokoll (Bg-act. 13) nicht hervorgeht, dass der Per- sonalberater zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs von den von der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2014 vorgenommen Arbeitsbemühungen überhaupt Kenntnis hatte, wie dies von der Beschwerdeführerin behaup- tet wird. Selbst wenn jedoch diese zwei Arbeitsbemühungen, welche nur gerade einen Tag vor der Anmeldung vorgenommen wurden, gewertet würden, könnte die Beschwerdeführerin für die massgebliche Kontrollpe- riode nur insgesamt acht rechtzeitig eingereichte Arbeitsbemühungen nachweisen, was – auch gemäss Vorgabe des Personalberaters – in quantitativer Hinsicht ungenügend wäre. Dieser hat die Beschwerdeführe- rin laut Protokoll des Beratungsgesprächs vom 13. Juni 2014 (Bg-act. 13) nämlich darauf hingewiesen, dass zehn Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt werden und nicht deren acht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet wurde. Somit vermag die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für die verspätet erfolgten Nachweise ihrer Arbeitsbemühungen zu nennen und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin während der Kontrollperiode Juni 2014 persönlich bereits quantitativ nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat. Daher kann offen bleiben ob
- 10 - die von ihr nachgewiesenen Arbeitsbemühungen qualitativ genügend wären. Aus diesem Grunde hat der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht eine Einstellung in der Anspruchs- berechtigung verfügt.
4. a) Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellungsdauer. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhal- tung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). b) Die vorliegend angefochtene Einstelldauer von drei Tagen bewegt sich offenkundig innerhalb des dargelegten Rahmens bei leichtem Verschul- den und es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen rechtfer- tigen würden. Insbesondere hat sich der Beschwerdegegner bei der Fest- setzung der Einstelldauer auf die AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (AVIG-Praxis ALE) D72 ab- gestützt, welche bei erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer Kontrollperiode eine Anzahl von drei bis vier Einstelltagen vorsieht und vorliegend die mildere Sanktionsdauer von drei Tagen ge- wählt.
- 11 - c) Da somit auch die Dauer der Einstellung nicht zu beanstanden ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]