IV-Rente | Invalidenversicherung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.-- der
unterliegenden Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen (vgl. zur Kostenfolge bei Rückweisung: BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_671/2007 vom 13.07.2008 E. 4.1).
E. 4 Die Vorinstanz hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin laut Art. 61 lit. g ATSG zudem aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen, wobei auf die dazu eingereichte Honorarnote des mit dem Mandat betrauten Anwalts vom 18.11.2010 abgestellt (Arbeitsaufwand total 9 ½ h à Fr. 250.-- [Fr. 2'375.--]; Stundenansatz gemäss Vereinbarung; vgl. Vollmacht vom 05.11.2002; erneuert am 23.08.2007; zzgl. Barauslagen [Fr. 36.10] und Mehrwertsteuer 7.6% auf Fr. 2'411.10 [Fr. 183.25]; insgesamt folglich Fr. 2'594.35) bzw. diese unverändert übernommen werden kann. Die Vorinstanz hat an die Beschwerdeführerin also noch Fr. 2'594.35 unter dem Titel „Ersatz von Parteikosten“ zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die Vorinstanz … mit Fr. 2'594.35 (inkl. MWST) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S 10 147
3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 25. Januar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente
1. a) … (geb. 1971) liess sich von 1990-1993 zuerst zur diplomierten Krankenschwester und darauf von 1994-1996 als Zusatz spezifisch zur Operationsschwester ausbilden. Sie ist verheiratet und Mutter von 4 Kindern (Sohn [geb. 1996]; Tochter [1998], Zwillinge [09/2003]). Bis zur Geburt des ersten Kindes war sie zu 100% berufstätig. Von (1994) 1997 bis Januar 2002 war sie im …, ab 01.07.2002 bis November 2002 im … als Operationsschwester in einem Teilzeitpensum (30%) tätig. Daneben arbeitete sich noch drei Stunden pro Woche (7%) als Hausabwartin und war Hausfrau. Seit November 2002 ist sie zu 100% arbeitsunfähig. Seit Februar 2005 ist sie 2-3 Nächte pro Monat als Nachtwache im … beschäftigt. Mitte 2006 zog sie (zusammen mit der Familie) von einer Mietwohnung in … nach … in ein Eigenheim um. b) Am 19.06.2000 stürzte die Versicherte mit dem Fahrrad und zog sich eine Handgelenksfraktur links zu. Am 01.02.2002 stürzte sie erneut, wobei sie sich eine Luxationsfraktur des linken Schultergelenks mit Tuberculum majus- Abriss zuzog. In der Folge unterzog sie sich mehreren operativen Eingriffen mit jeweils langwierigem Heilungsverlauf. c) Am 21.03.2003 meldete sich die Versicherte ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung des Kantons Graubünden (IV-Stelle) für Leistungen an, da sie starke Schmerzen am linken Schultergelenk verspürte und ein steifes linkes Handgelenk hatte, welche ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten.
d) Im Haushaltsabklärungsbericht vom 28.01.2004 wurde die Einschränkung der Versicherten auf insgesamt 30.10% festgelegt. e) Mit Verfügung vom 12.05.2006 gewährte die IV-Stelle der Versicherten ab dem 01.09.2004 bis 31.01.2005 eine befristete halbe Rente, ab der Basis eines Invaliditätsgrades (IV-Grad) von 56%. Sie wandte dabei die sog. „gemischte Methode“ an, wobei sie von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 37% (ET; 100% im Erwerb als OP-Schwester und Nebenamt als Abwartin eingeschränkt) sowie einem Anteil im Haushalt von 63% (HT; 30.10% im Haushalt laut Abklärungsbericht eingeschränkt) ausging. Ab Februar 2005 wurde ihr Gesundheitszustand dann als stabil bezeichnet und daher neu auf einen IV-Grad von 31% (ET 37% mit [bloss noch] 32.52% Einschränkung; HT 63% mit [unverändert] 30.10% Einschränkung) erkannt. f) Am 01.04.2009 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an, da sie an immer stärker werdenden Schmerzen an der linken Schulter leide und ihre Erwerbsfähigkeit gesunken sei. g) Im Gutachten vom 19.07.2008 hielt Dr. …, FMH Orthopädie, anhand ihrer Untersuchung vom 17.04.2008 zuhanden des Unfallversicherers fest, dass der Patientin die bisherige Tätigkeit als OP-Schwester nicht mehr zumutbar sei. In adaptierter Tätigkeit sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 50%, bei optimalster Adaption der Arbeit sogar von maximal 75% auszugehen, wobei das tägliche Arbeitspensum von 4 Stunden entweder am Stück oder in zwei Teilen mit grosser Zwischenpause geleistet werden könnte. In der Haushaltstätigkeit sei sie zu 50% eingeschränkt. h) Im (zweiten) Haushaltsbericht vom 02.09.2009 wurde die Einschränkung auf insgesamt 30.50% festgelegt, wobei die (frühere) Nebenerwerbstätigkeit als Hausabwartin darin nicht erwähnt wurde. i) Mit Verfügung vom 05.10.2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten sodann mit, dass sie keinen Anspruch auf eine Invaliditätsrente (IV-Rente) habe, da der IV-Grad nach der „gemischten Methode“ lediglich 36.7% ergeben habe
(Rentenberechtigung erst ab 40%). Laut ihren Abklärungen wäre sie heute ohne Gesundheitsschaden zu 50% als OP-Schwester und zu 50% als Hausfrau tätig. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Die aktuelle Tätigkeit als Nachtwache im Geburtshaus Graubünden sei ihr im Umfang von 4 Stunden pro Monat aber zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie noch zu 50-75% arbeitsfähig. Bei der Ermittlung die IV-Grads sei beim Erwerbsteil (ET) auf ein Valideneinkommen im 2009 (VAEK; mutmasslicher Jahresverdienst ohne Gesundheitsschaden) von Fr. 40'975.63 und auf ein Invalideneinkommen im 2009 (IVEK; trotz Einschränkungen noch erzielbarer Jahresverdienst) von Fr. 23'402.73 abgestellt worden, wobei beim VAEK die Lohnstrukturerhebungen [LSE] 2008, Gesundheits- und Sozialwesen, Anforderungsniveau [AN] 1+2 und beim IVEK die LSE 2008, AN 4, bei Arbeitspensum 50% mit Leidensabzug [LA] von 10%, herangezogen worden seien, was einen ET-Teil-IV-Grad von 42.89% ergeben habe. Bei der Einschränkung im Haushalt von 30.50% (= HT-Teil-IV-Grad) sei auf den zweiten Abklärungsbericht (2009) abgestellt worden. Die LSE seien beigezogen worden, weil nicht klar gewesen sei, was und wo die Versicherte heute arbeiten würde. Klar sei einzig, dass sie als Gesunde im Gesundheits- und Sozialwesen tätig wäre. Der Nebenerwerb als Hausabwartin sei nicht zu berücksichtigen. Nach dem Umzug von der Mietwohnung in … in das Eigenheim in … sei nicht anzunehmen, dass die Versicherte neben ihrer Erwerbstätigkeit und dem Haushalt noch nebenamtlich als Abwartin tätig wäre. In der neueren Haushaltsabklärung vom Herbst 2009 sei ein Nebenerwerb als Abwartin auch nicht erwähnt. Bezüglich des Invalideneinkommens sei auf das Gutachten von Dr. … sowie die Berichte des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19.05./12.10.2009 abzustellen. Die pauschalen Abklärungsberichte der Klinik Balgrist vom 20.01.2010 und Frau Dr. … vom 18.05.2010 könnten daran nichts ändern, weil darin weder eine Arbeitsunfähigkeit von 75% noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands begründet würden. Seit September/Oktober 2009 betrage die Arbeitsfähigkeit 50% bis maximal 75%. Es sei auf die letzte Haushaltsabklärung vom 02.09.2009 und nicht auf das Gutachten von Dr. … abzustellen, da ärztliche Schätzungen gegenüber Abklärungen der IV- Expertin im Haushalt keinen Vorrang hätten. Der Beizug eines Arztes, der sich
unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu einzelnen Positionen der Haushaltsführung zu äussern habe, sei nur in Ausnahmefällen geboten (AHI 2001 S. 161 E. 3c; I 175/01 E. 4a). Solche speziellen Umstände lägen hier nicht vor. Die Versicherte treffe überdies eine eigene Schadenminderungspflicht. Die Einschränkung im Haushaltsbereich von 30.50% sei korrekt ermittelt worden. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 25.10.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 05.10.2010 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (IV-Stelle), damit diese einen IV- Grad von über 40% festlege. Unter dem Aspekt des Erwerbsteils (ET) hielt sie fest, dass sie vor dem Unfall als OP-Schwester und als Hausabwartin gearbeitet habe und diese Tätigkeiten bei gesundem Zustand weitergeführt hätte. Die Nichtwiederaufnahme der Tätigkeit als Hausabwartin sei nach dem Umzug von … ins … wegen der unfallbedingten gesundheitlichen Beschwerden und nicht etwa freiwillig erfolgt. Ein Nebenerwerbseinkommen sei nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen, sofern es bereits im Gesundheitsfall erzielt und überwiegend wahrscheinlich auch weiterhin erzielt worden wäre. Die Nebenbeschäftigung als Abwartin sei anlässlich der Haushaltsabklärung vom 02.09.2009 deshalb nicht erwähnt worden, weil sie aus gesundheitlichen Gründen ausserstande gewesen sei, jenen Nebenerwerb – zusätzlich zu den Nachtwachen im Geburtshaus Graubünden
– noch weiter in Betracht zu ziehen. Im früheren Abklärungsbericht vom 28.01.2004, der durch dieselbe IV-Expertin erstellt worden sei, sei diese Nebentätigkeit aber noch ein Thema gewesen und festgehalten worden, dass sie weiterhin zusätzlich drei Std./Woche Hausabwartsaufgaben übernommen hätte. Einzig das Arbeitspensum als OP-Schwester sei wegen der Geburt der Zwillinge im Herbst 2003 vorübergehend auf 30% reduziert worden. Diese Einschränkung sei angesichts des höheren Alters der Kinder aber spätestens im Jahre 2009 wieder dahingefallen. Der frühere Zusatzverdienst als Abwartin von Fr. 3'416.-- pro Jahr sei deshalb beim mutmasslichen Verdienst als Gesunde mitzuzählen. Bei der Ermittlung das Valideneinkommens (VAEK) hätte zudem nicht auf die abstrakten Lohnstrukturerhebungen (LSE)
abgestellt werden dürfen, sondern darauf, was sie unter Beibehaltung der beruflichen Tätigkeit als OP-Schwester im 2009 im Kantonsspital in Teilzeit- (30%) und anschliessend in Vollzeitbeschäftigung (100%; wenn Kinder erwachsen) konkret als Jahresverdienst erzielt hätte. Im Jahr 2009 hätte sie die Lohnklasse 14 erreicht, womit sie als diplomierte Pflegefachfrau mit Zusatzausbildung zur OP-Schwester mutmasslich Fr. 47'430.50 jährlich verdient hätte, was mittels Lohnausweises einer Vergleichsperson im Spitaldienst belegt werden könne. Das Abstellen der Vorinstanz auf die LSE sei daher nicht haltbar. Was die Höhe des Invalideneinkommens (IVEK) angehe, so seien im Gutachten von Dr. … die erheblichen Schmerzen und Beschwerden an der rechten Hand (Karpaltunnelsyndrom) unberücksichtigt geblieben. Massgebend für das IVEK sei aber der aktuelle gesundheitliche Zustand. Dieser sei noch interdisziplinär zu ermitteln. Auch seien die Abklärungsberichte der Uniklinik Balgrist, Dr. …, vom 23.09.2010 und des Inselspitals Bern vom 05.10.2010 im Gutachten von Dr. … nicht mitberücksichtigt worden. Selbst wenn aber auf jenes Gutachten (zumutbare Tätigkeit noch 4h/Tag, mit längeren Pausen) abgestellt würde, wäre das IVEK auf der Basis von 42% und nicht von 50% (3.5h/Tag [½ h Pause] = 17.5 h/Woche, bei 41.7 h/Woche = 42%) sowie einem Leidensabzug von 15% zu ermitteln gewesen, was einem IVEK von Fr. 20'054.70 entsprochen hätte. Aus der Gegenüberstellung eines VAEK von Fr. 50'846.90 [Fr. 47'430.90 als OP- Schwester plus Fr. 3'416.-- als Abwartin] und einem IVEK von Fr. 20'054.70 hätte ein Teil-IV-Grad (ET) von 60.5 % resultiert. Was noch die Einschränkung im Haushalt betreffe, so sei im Abklärungsbericht der Zusatzaufwand für die Kinderbetreuung unberücksichtigt geblieben, was gegen dessen Übernahme als Grundlage für die Einschränkung im Haushalt spreche. Der betreffende Abklärungsbericht habe sich zudem auf die Prüfung der körperlichen Gebrechen beschränkt, er sei aber weder für die Beurteilung der psychisch bedingten Einschränkungen noch für die Einflüsse aufgrund der Schmerzen geeignet. Gemäss Abklärungsbericht des Inselspitals bestehe eine gravierende chronische Schmerzproblematik infolge Schulterverletzung. Solche Behinderungen vermöge die IV-Expertin für Haushaltabklärungen nicht zu erkennen. Gemäss Gutachten Dr. … bestehe eine Einschränkung von 50% im Haushalt, worauf hier abzustellen sei. Nach der gemischten
Methode ergäbe sich bei einer je hälftigen Aufteilung der Arbeitstätigkeiten (ET 50%; HT 50%) ein Teil-IV-Grad im Haushalt von 25%. Der Gesamt-IV- Grad beliefe sich damit auf 55.25% (ET 30.25% + HT 25%), was zum Bezug einer halben IV-Rente berechtige. Der genaue IV-Grad hänge von weiteren Abklärungen betreffend das mutmassliche Valideneinkommen sowie betreffend die Einschränkung im Haushalt ab und sei gestützt darauf dann nochmals neu festzulegen. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz (IV-Stelle) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin hielt sie entgegen, dass im Gutachten von Dr. … von einer Restarbeitsfähigkeit in adaptierter (behinderungsgeeigneter) Tätigkeit von 50% bis maximal 75% ausgegangen werde, wobei das erwähnte Pensum von 4 Std. pro Tag entweder am Stück oder sonst in zwei Teilen mit grosser Zwischenpause absolviert werden dürfe. Diese Pausen seien somit keine Voraussetzung für die Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie sei folglich seit September 2009 zumindest zu 50% arbeitsfähig. Das erwähnte Gutachten sei auch nicht zeitlich überholt (veraltet). Die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit führe auch nicht zu einer Überlastung der rechten Hand (Karpaltunnelsyndrom). Dieses Syndrom komme häufig vor und sei sehr gut therapierbar (konservativ/operativ), wobei in der Regel schon wenige Tage nach einer Operation keine Beschwerden mehr bestünden. Die Beschwerdeführerin könne trotz geltend gemachter Beschwerden an der rechten Hand eine behinderungsgeeignete, d.h. körperlich leichte, die linke Schulter nicht belastende Tätigkeit zu 50% ausüben. Im konkreten Fall seien keine weiteren Abklärungen mehr erforderlich. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (vgl. dazu: Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG] sowie Art. 4
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den Invaliditätsgrad (IV- Grad) ergibt. Ist ein Versicherter danach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei Nichterwerbstätigen oder noch in Ausbildung stehenden Versicherten stellen Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) darauf ab, in welchem Ausmass diese Personen eingeschränkt sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich mit spezifischer Methode). Bei Versicherten die teilweise erwerbstätig und teilweise im Haushalt tätig sind, kommt die sog. „gemischte Methode“ zur Anwendung (Art. 28a Abs. 3 IVG), wobei die Behinderung im Erwerbsbereich nach der Einkommensvergleichsmethode und die Einschränkung im Haushalt nach der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich) zu erfolgen hat, was zusammen
– je nach Gewichtung des Erwerbs-/Haushaltsanteiles [ET/HT] – den IV-Grad ergibt. Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte oder IV-Haushaltsexperten ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). b) Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, aber frühestens im Monat, der auf die Vollendung des
18. Altersjahres folgt. Laut Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Anspruch entsteht.
c) Im konkreten Fall sind die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung des Valideneinkommens (VAEK; mutmasslicher Jahresverdienst ohne Gesundheitsschaden bzw. als gesunde OP-Schwester [mit/ohne Zusatzverdienst] als Hausabwartin) und des Invalideneinkommens (IVEK; erzielbares Einkommen trotz Behinderung bzw. Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit), als auch der Grad der Einschränkung im Haushalt (HT) für die Ermittlung des IV-Grads strittig geblieben. Zu klären und zu entscheiden gilt es die Berechtigung auf einen Rentenanspruch ab dem 01.10.2009.
2. a) Folgende ärztlichen Befunde, Gutachten und Haushaltsberichte sind hier aktenkundig und für die Entscheidfindung – nach der unbestritten zur Anwendung gelangenden „gemischten Methode“ (ET/HT) – von Bedeutung: • Im 1. Haushaltsabklärungsbericht vom 28.01.2004 hielt die IV-Expertin (…) fest (S. 8), dass die Versicherte schon vor dem Unfall (im Jahre 2000) Hilfe für die Kinderbetreuung und im Haushalt von ihrer Mutter und Schwiegermutter bekommen habe. Im Kreuzspital habe sie aber nicht mehr als die vereinbarten 30% arbeiten wollen. Darum habe sie die Stelle gekündigt; aber auch um eine neue Herausforderung im … anzunehmen. Unfallbedingt habe sich der Arbeitsbeginn im … auf den Juli 2002 verschoben. Dann habe sie bis im November 2002 zu 30% gearbeitet, worauf sie diese Tätigkeit infolge einer Operation wieder habe aufgeben müssen. Ihre berufliche Tätigkeit habe die Versicherte nach der Geburt der Zwillinge (09/2003) reduziert, aber nicht aufgegeben im Hinblick auf einen späteren Wiedereinstieg. Nach ca. 1 Jahre habe die Versicherte zu höchstens 30% arbeiten wollen, eventuell in der Nachtwache. In diesem Beruf sei es möglich, sich für einzelne Dienste einteilen zu lassen. Gestützt auf diese Erkenntnisse ergebe sich folgende Zeitaufteilung der Tätigkeiten bis zur Geburt der Zwillinge: Ausser Haus 12.6 Std. + 3 Std. sowie im Haus 26.4 Std. Die Einschränkungen im Haushalt, speziell im Bereich der Kinderbetreuung (S. 6; Ziff. 6.6; 40%), Wohnungspflege (S. 5; Ziff. 6.3; 30%) und Wäsche (S. 6; Ziff. 6.5; 50%), die sich ab Oktober 2002 gezeigt hätten, seien unter den heute gegebenen Umständen eines 6 Personenhaushaltes mit (2 Mte.) zu früh geborenen Zwillingen festgelegt worden. Hilfe durch Familienangehörige wäre auch nötig, wenn die Versicherte gesund wäre. Insgesamt ermittelte die IV-Expertin aus den (sieben) repräsentativen Beschäftigungen im Haus (Haushaltsführung; Ernährung; Wohnungspflege; Einkauf und weitere Besorgungen; Wäsche und Kleiderpflege; Betreuung von Kindern/Angehörigen sowie Verschiedenes) eine Behinderung von 30.10% (vgl. S. 6 unten). • Im Gutachten vom 19.07.2008 von Frau Dr. med. …, FMH Orthopädie, wird festgehalten, dass die geklagten Beschwerden objektivierbar und nachvollziehbar seien. Aus dem klinischen Befund und der Bildgebung
ergebe sich der Verdacht auf eine erneute Acromionspornbildung mit Impingement im Zuge einer posttraumatischen Schulterdegeneration. Zusätzlich bestehe nachweislich (MRT) eine Omarthose und am Subscapularis eine chronische Tendinopathie mit interstitieller Partialruptur. Diese drei Schulterpathologien seien allein schon mehr als ausreichend, um die Beschwerden der Versicherten und die Bewegungseinschränkungen zu erklären. Hinweise auf eine Theatralik (Aggravation) oder eine gestörte Schmerzverarbeitung bestünden nicht (S. 21). Zur Arbeitsfähigkeit wurde erklärt: Für die Tätigkeit als OP- Schwester bestehe dauerhaft eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 22). In einer körperlich leichten Tätigkeit (z.B. Bürotätigkeiten/PC; Teilzeit in Arztpraxis am Empfang) dürfte die Restarbeitsfähigkeit noch 50%, bei optimalster Adaption der Arbeit sogar 75% betragen. Dabei sollte das Pensum 4h pro Tag entweder am Stück oder in zwei Teilen mit grosser Zwischenpause absolviert werden können (S. 23). In der Tätigkeit als Hausfrau bestehe eine deutliche Einschränkung. Jede Tätigkeit über Schulterhöhe sei massiv behindert. Lasten könnten weder gehoben noch bewegt werden, sobald sie über 2 kg (regelmässig) bzw. über 5 kg (gelegentlich) wiegen würden. Bei Tätigkeiten zwischen Hüft- und Schulterhöhe sei die Versicherte ebenfalls eingeschränkt, wenn auch etwas weniger ausgeprägt, als bei den Tätigkeiten über Schulterhöhe. Insgesamt betrage die Einschränkung als Hausfrau mindestens 50% (S. 24). Aktuell klage die Versicherte aber über Schlafstörungen und Dauerschmerzen bei jeder Belastung (S. 8). • Im 2. Haushaltsbericht vom 02./15.09.2009 hielt dieselbe IV-Expertin fest, dass die Versicherte seit der letzten Operation an Gelenksversteifung leide und nicht mehr so beweglich sei wie 2004, dafür aber etwas weniger Schmerzen habe (S. 7). Die Hilfen seien – nicht zuletzt wegen des Umzuges von der Mietwohnung in … in ein Einfamilienhaus mit grossem Garten in … - anders aufgeteilt als früher. Eine Nebenbeschäftigung ausser Haus als Abwartin (früher +3 Std.) wird in diesem Abklärungsbericht nicht mehr erwähnt. Insgesamt ermittelte die IV- Expertin (neu) eine Behinderung von 30.5% im Haushalt (S. 9). • In den Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Frau Dr. med. …) Ostschweiz vom 19.05.2009 und 12.10.2009 wurde festgehalten, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten glaubhaft gemacht sei und man sich daher nun doch zur Implantation einer Schulterprothese entschlossen habe. An der Belastbarkeit (Arbeitsfähigkeit) in angepasster Tätigkeit ändere dies langfristig nichts Grundlegendes, hingegen müsse vorübergehend ab dem 27.05.2009 eine Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit über drei Monate (also bis Ende August 2009) angenommen werden. • Im Arztzeugnis der Uniklinik … vom 20.01.2010 attestierte Frau Dr. med. … der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 75% in der Zeit vom 01.01.2010 bis 28.02.2010.
• Im ärztlichen Zeugnis vom 18.05.2010 attestierte die Allgemeinpraktikerin Frau Dr. med. … der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 75% ab 01.05.2010 bis auf weiteres. • Im Abklärungsbericht der Uniklinik … vom 23.09.2010 diagnostizierte der Neurologe Dr. med. … der Versicherten ein Carpaltunnelsyndrom rechts sowie ein Zustand nach CTS-Operation links im Januar 2001. Die Anamnese wie auch die klinisch-neurologischen Untersuchungsbefunde seien sehr suggestiv für das Vorliegen eines Carpaltunnelsyndroms rechts. Begünstigt sei dieses vermutlich durch die Mehrbelastung der rechten Hand bei bekannter erheblicher Schulterproblematik links worden. Elektroneurologisch könne ein Carpaltunnelsyndrom auch rechts allerdings nicht dokumentiert werden. Beim direkten Seitenvergleich der gemessenen sensiblen und motorischen Nervenleitgeschwindigkeiten seien diese aber am N. medianus rechts doch signifikant langsamer als am N. medianus links. Links bestehe ein Zustand nach erfolgreicher CTS- Operation im Januar 2011. Auf der linken Seite manifestierten sich zurzeit keine CTS-Beschwerden. Therapeutisch trage die Versicherte seit etwa einem Monat eine nächtliche volare Handgelenkschiene rechts. Die Schmerzen seien damit bedeutend besser, nicht unbedingt die sensible CTS-Sympto-matik. Einerseits empfehle er (Dr. …) vorderhand das konsequente Tragen der nächtlichen volaren Handgelenkschiene rechts für weitere sechs Wochen. Gleichzeitig befürworte er in Ergänzung dazu eine konsequente Ergotherapie der rechten Hand. Dann sollte Bilanz gezogen werden. Vorderhand würde er auf die operative Dekompression des N. medianus im Carpaltunnelsyndrom rechts durch Spaltung des Ligamentum carpi transversum noch verzichten, die Operationsindikation müsse gerade bei dieser Patientin mit grosser Zurückhaltung gestellt werden. Bei Behandlungsresistenz auf die vorgeschlagenen konservativen therapeutischen Massnahmen werde um Neuzuweisung der Patientin zur Kontrolle mit Elektroneurographie ersucht. Klinisch- neurologisch seien keine Hinweise auf ein zervikales, radikuläres Kompressionssyndrom gefunden worden. • Im Abklärungsbericht des Inselspitals Bern vom 05.10.2010 hielt Prof. Dr. med. …, Chefarzt Psychosomatik, fest, dass die Versicherte eine chronische Schmerzproblematik der linken Schulter zeige, die ihren Ausgangspunkt in einer Schulterverletzung gehabt habe. Vorbestehende Schmerzerfahrungen, eine übermässige lokale Druckdolenz und der chronifizierte Schmerzprozess wiesen auf eine zentrale Hypersensivität hin und sprächen dafür, dass sich im Verlaufe ein Schmerzgedächtnis etabliert habe. Das teilweise und plausible ansprechen auf peripher wirksame Analgetika und Schmerzfreiheit unter Infiltration der Schulter im April 2009 mit Lokalanästhetika sowie bewegungsabhängige Zunahmen der Schmerzen sprächen für eine periphere Mitursache am Schmerz. Welches mechanische Korrelat aber letztendlich für einen Teil der Schmerzen von Bedeutung sei, sei nach den wiederholten Schultereingriffen wohl schwierig festzumachen, was der Patientin auch klar sei. Deshalb sei sie damit einverstanden, dass weitere operative Eingriffe an der Schulter ein mechanisches Korrelat mit nur eher geringer Wahrscheinlichkeit ausschalten liessen. Schlimmstenfalls könnten weitere
operative Gewebereizungen und die damit assoziierten entzündlichen Veränderungen sowie postoperative Schmerzen die zentrale Schmerzschwelle weiter herabsetzen und die Schmerzwahrnehmung insgesamt verstärken. Für einen neuropathischen Schmerz ergäben sich bei der dumpfen Schmerzqualität, aber nicht eigentlich einschiessenden stechenden Schmerzen und anamnestisch fehlendem Ansprechen auf Mood stabilizer und auf Trizyklika wenig Hinweise. Ob die Patientin von einer lokal invasiven Schmerztherapie aus anästhetischer Sicht profitieren könnte, scheine ihm (Prof. …) prüfenswert, weshalb er die Versicherte gerne noch Prof. … vom Schmerzdienst am Inselspital vorstellen möchte (S.2). Die Patientin sei mit einem Aufgebot einverstanden. […] Das „Durchbeissen“ sei eine offensichtlich ungünstige Bewältigungsstrategie und stelle einen Persönlichkeitszug dar, welcher die Patientin im Leben habe viel erreichen lassen, im Umgang mit einer chronischen Schmerzkrankheit aber weniger hilfreich sei. Die Versicherte sei sich dieser Zusammenhänge sehr bewusst und bereit, hier Schritte einzuleiten, d.h. in Zukunft mehr Hilfe anzunehmen sowie Arbeiten abzugeben. Dies sei insbesondere dann wichtig, wenn aus neurobiologischer Sicht versucht werden müsse, dem Schmerzgedächtnis Gelegenheit zu geben, Schmerzen wieder zu verlernen. Deshalb sollten heftige Schmerzepisoden wegen „Durchbeissens“ möglichst vermieden werden. […] Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Hinweise für eine klinisch relevante depressive Störung oder Angststörung. Auch sind die Kriterien für eine leichtere Anpassungsstörung mit negativen Begleitaffekten nicht erfüllt (S. 3). Weitere relevante psychosoziale Stressoren, die aus theoretischer Sicht zur Verstärkung der Schmerzen in den letzten Monaten beigetragen hätten, liessen sich derzeit nicht erfassen (insbesondere scheine die Patientin die Anforderung durch die Betreuung der Zwillinge kompetenter zu meistern, als dies in der Vergangenheit hätte der Fall sein können). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Valideneinkommen so konkret wie möglich – in der Regel gestützt auf das vor Eintritt des Gesundheitszustands zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen, bei stark schwankenden Einkommensverhältnissen gestützt auf den vor Eintritt der Invalidität während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst – zu bestimmen. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) der Schweiz zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Bundesgerichtsurteile 8C_5/2010 vom 24.03.2010 E. 4.3, I 505/06 vom 16.05.2007 E. 2.1 mit Hinweisen, insb. auf Urteil B 80/01 vom 17.10.2003 E. 5.2.2 [Kasuistik], sowie
9C_215/2007 vom 02.07.2007 E. 6.3.1). Vorliegend ist das Gericht – speziell unter Berücksichtigung der erwähnten Haushaltsabklärungen vom 28.01.2004 und 02./15.09.2009 sowie einer Aktenotiz des IV-Berufsberaters … vom 20.10.2009, worin ausdrücklich festgehalten wurde: „Wäre sie gesund, würde sie bereits heute wieder zu 50% in ihrem angestammten Beruf als OP- Schwester tätig sein“ – zur Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für das Abstellen auf die LSE nicht gegeben sind. In den Akten finden sich vielmehr zahlreiche Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin (1997-2002) auf ihrem Zusatzberuf (Spezialausbildung 1994-1996) als OP-Schwester gearbeitet hätte, womit zuverlässige Lohnangaben – und nicht bloss statistische Annahmen laut LSE
– am konkreten Arbeitsplatz anhand weiterer Abklärungen durchaus erhältlich gewesen wären. Auf den von der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren noch selbst eingereichte Lohnausweis einer Vergleichsperson kann nicht abgestellt werden, da dieser zu ungenau und zu pauschal ausgefallen ist. Hingegen ist es objektiv möglich und der Vorinstanz zumutbar, zusätzliche Abklärungen zum Lohn einer OP-Schwester mit gleicher Ausbildung und Berufserfahrung wie die Beschwerdeführerin einzuholen, zumal angenommen werden kann, dass sich alle Spitäler in … bzw. im Kanton Graubünden bei der Entlöhnung an die kantonalen Richtlinien zu halten haben. Der realisierbare Jahresverdienst ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) lässt sich für die Beschwerdeführerin damit hinreichend genau beziffern, ohne auf die LSE abstellen zu müssen, was zur Rückweisung an die Vorinstanz für weitere Abklärungen führt. c) Was das Einkommen der Beschwerdeführerin aus der früheren Nebenerwerbstätigkeit als Hausabwartin (1. Haushaltsbericht: Ausser Haus 3 Std. pro Woche) angeht, so hat die Vorinstanz diese Erwerbsposition bei der Festsetzung des Valideneinkommens indessen zu Recht nicht mitberücksichtigt. Nach dem Umzug und Wohnortswechsel im Jahr 2006 (von einer Mietwohnung in … in ein Einfamilienhaus mit Garten in …) war die bisherige Erwerbstätigkeit als Hausabwartin nämlich aktenkundig überhaupt kein Thema mehr. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Umzug in das Einfamilienhaus auch als
Gesunde nebst ihrer Erwerbstätigkeit (Pensum 50%) und ihren Aufgaben im Haushalt (Pensum 50%) nicht auch noch weiterhin als Hausabwartin tätig gewesen wäre. In der 2. Haushaltsabklärung vom September 2009 wurde eine solche Nebentätigkeit denn auch mit keinem Wort mehr erwähnt, woraus geschlossen werden durfte, dass die Beschwerdeführerin selbst im Gesundheitsfall keiner solchen Nebentätigkeit mehr nachgegangen wäre. Der daraus früher resultierende Zusatzverdienst wurde daher zu Recht nicht beim massgeblichen Valideneinkommen hinzugezählt (vgl. zum Ganzen: Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, Art. 28a, S. 300 ff; speziell zu Einkünften aus Nebentätigkeiten, S. 306 m.w.H.). d) Bezüglich der Ermittlung des Invalideneinkommens rügt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Arztbericht des Inselspitals Bern vom 05.10.2010 (Prof. Dr. …), die Krankengeschichte Balgrist (Zeitabschnitt 16.03.2009 bis 03.06.2010 [Dres. …]) und den Bericht des Neurologen Dr. … vom 23.09.2010, dass die Verschlechterungen im Schmerzbereich der linken Schulter und des rechten Handgelenks (Karpaltunnelsyndrom) im Gutachten von Frau Dr. … nicht bzw. viel zu wenig berücksichtigt worden seien. Dieser Darstellung vermag sich das Gericht nur bedingt anzuschliessen, da aus den neu eingereichten Arztberichten vom Herbst 2010 keine Hinweise auf eine Verschlechterung der chronischen Schmerzproblematik im Schulterbereich hervorgehen, zumal die erheblichen Schmerzen mit Begleiterscheinungen (z.B. Schlafstörungen) bereits im Gutachten von Frau Dr. … vom Juli 2008 erwähnt worden waren (S.8). Eine erneute Abklärung scheint jedoch aus einem anderen Grund angezeigt. Inwieweit nämlich das vom Neurologen Dr. … diagnostizierte Karpaltunnelsyndrom rechts die (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin künftig beeinflusst, kann mangels entsprechender Angaben in jenem Bericht nicht zuverlässig beurteilt werden. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach das Karpaltunnelsyndrom gut therapierbar sei und der Versicherten trotz Beschwerden eine adaptierte Tätigkeit noch zu 50% zumutbar sei, hat nach Auffassung des Gerichts zwar einiges für sich, reicht hier angesichts der komplexen Schmerzsituation für eine abschliessende Zumutbarkeitsbeurteilung (zur Ermittlung des Invalideneinkommens) aber noch nicht aus. Auch in dieser Beziehung sind
also noch weitere Abklärungen – sei es in Form einer Rückfrage bei Dr. … oder einer Vorlage beim RAD oder erneut bei Frau Dr. … – für eine sorgfältige Entscheidfindung erforderlich und durch die Vorinstanz vorzunehmen. e) Falls die ärztlichen Zusatzabklärungen eine abweichende Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit ergeben sollten, wäre zudem aber auch die Haushaltsabklärung noch einmal zu überprüfen, wobei die Ergänzung durch die IV-Expertin dann in Kenntnis der neuen Arztatteste zu erfolgen hätte. Sollten die ärztlichen Zusatzabklärungen dagegen keine neuen Erkenntnisse hervorbringen, wäre sodann auf die Haushaltsabklärung vom 02/15.09.2010 abzustellen, die inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Zum Verhältnis zwischen ärztlichen Berichten und Haushaltsabklärungsberichten sei hier nur noch an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts erinnert, wonach eine Haushaltsabklärung einer ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung (mit hohem Abstraktionsanteil) im Haushaltsbereich grundsätzlich vorgeht (so Bundesgerichtsurteil 9C_49/2008 vom 28.07.2008 E. 5.2; sowie Prof. Dr. iur. Seiler, Anforderungen an die Beweisführung zu Status und Invalidität in der IV-Haushaltsabklärung, in: Schaffhauser/Schlauri, Sozialversicherungsrechtstagung 2009, Band 64, S. 28 ff.). f) Die angefochtene Verfügung vom 05.10.2010 (kein Rentenanspruch ab dem 01.10.2009) erweist sich somit insgesamt als nicht rechtens, was zu ihrer Aufhebung und zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 25.10.2010 führt. Die Angelegenheit wird zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.-- der
unterliegenden Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen (vgl. zur Kostenfolge bei Rückweisung: BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_671/2007 vom 13.07.2008 E. 4.1). 4. Die Vorinstanz hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin laut Art. 61 lit. g ATSG zudem aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen, wobei auf die dazu eingereichte Honorarnote des mit dem Mandat betrauten Anwalts vom 18.11.2010 abgestellt (Arbeitsaufwand total 9 ½ h à Fr. 250.-- [Fr. 2'375.--]; Stundenansatz gemäss Vereinbarung; vgl. Vollmacht vom 05.11.2002; erneuert am 23.08.2007; zzgl. Barauslagen [Fr. 36.10] und Mehrwertsteuer 7.6% auf Fr. 2'411.10 [Fr. 183.25]; insgesamt folglich Fr. 2'594.35) bzw. diese unverändert übernommen werden kann. Die Vorinstanz hat an die Beschwerdeführerin also noch Fr. 2'594.35 unter dem Titel „Ersatz von Parteikosten“ zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die Vorinstanz … mit Fr. 2'594.35 (inkl. MWST) zu entschädigen.