AHV-Beiträge | Alters-/Hinterbliebenenvers.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) …, Jahrgang 1930, war bis Anfang 2006 als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Im Jahr 2001 erlitt er aufgrund eines Haftpflichtfalls einen Geschäftsverlust in Höhe von Fr. 620'604.--. Im Jahr 2004 traf er mit der zuständigen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Vereinbarung, dass dieser Betrag in den Jahren 2004 und 2005 vom steuerbaren Einkommen abgezogen würde. So wurde im Jahr 2004 der Gesamtverlust geltend gemacht, der Grossteil davon in diesem Jahr mit Liegenschaftsertrag verrechnet sowie ein Verlustvortrag in Höhe von Fr. 164'700.-- auf das Jahr 2005 vorgenommen. Dies hatte zur Folge, dass in den Jahren 2004 und 2005 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern war. Die definitiven Steuerveranlagungen für die Jahre 2001 bis 2005 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. b) Mit Verfügungen vom
E. 1.4 % (Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20) sowie ein Beitrag zur Erwerbsersatzordnung in Höhe von 0.3 % (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz, EOV; SR 834.11). Hieraus ergibt sich – vorbehältlich der sinkenden Beitragsskala gemäss Art. 16 und 21 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) bzw. der entsprechenden Vorschriften im IV- und EO- Bereich - ein Gesamtbeitragssatz von 9.5%. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Dieses Einkommen ist gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG zu ermitteln, indem vom Roheinkommen Abzüge gemäss lit. a-f vorgenommen werden, unter anderem die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste (Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG).
Gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVV sind für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Abs. 2 lit. a – e AHVG zulässigen Abzüge die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend. Gemäss Art. 23 AHVV wird bei Selbständigerwerbenden das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer ermittelt, wobei die Steuermeldungen für die Ausgleichskassen verbindlich sind (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Diese Feststellungen der Steuerbehörden sind insbesondere auch hinsichtlich des Realisierungszeitpunkts verbindlich (BGE 122 V 291, 295); das heisst, auch wenn der zwischen Steuerpflichtigem und Steuerbehörde vereinbarte Zeitpunkt, in dem der Verlust zum Abzug kam, nicht dem Zeitpunkt entspricht, in dem dieser Verlust tatsächlich eingetreten ist, ist für die Festsetzung der AHV-Beiträge der in der definitiven Veranlagung für die direkte Bundessteuer festgesetzte Zeitpunkt massgeblich. Unerheblich ist dabei, dass der Beschwerdeführer ursprünglich in den Jahren 2001 – 2003 kein Einkommen deklariert hatte; massgeblich ist allein die rechtskräftige definitive Veranlagung. Ein Abweichen der Ausgleichskasse von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist in der Regel nicht möglich, selbst dann nicht, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei rechtzeitigem Einlegen eines Rechtsmittels wahrscheinlich korrigiert worden wäre. b) Von einer rechtskräftigen Steuertaxation darf nur abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Den Steuerbehörden kommt im Beitragsfestsetzungsverfahren eine wichtige Hilfsfunktion zu (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; BGE 121 V 80, E. 2c S. 82; Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 9 N 51 und 53; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, N 8.26). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Meldung der Steuerverwaltung, in den Jahren 2001 bis 2003 habe er ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, sei offensichtlich unrichtig. Mit diesem Einwand kann
er jedoch schon unter dem Gesichtspunkt des „venire contra factum proprium“ nicht gehört werden, da er selbst dieses Vorgehen mit dem zuständigen Steuerkommissär ausgehandelt hatte; der Verlustabzug in den Jahren 2004 und 2005 war im Übrigen keineswegs steuerrechtlich belanglos, sondern führte vielmehr durch die Verrechnung mit Liegenschaftsertrag sowie mit dem in diesen Jahren erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu einer erheblichen Reduktion der Steuerlast. Steuerlich „besser zu fahren“ war denn auch nach Angaben des Beschwerdeführers Zweck dieser Konstruktion. Daher ist eine Berufung auf eine Unrichtigkeit dieser Veranlagung rechtsmissbräuchlich und nicht zu hören. Dabei hilft ihm auch der Hinweis, dass dabei weder er noch der Steuerkommissär die Folgen für die AHV- Beitragspflicht bedacht hätten, nichts. Dem Beschwerdeführer wäre es als Rechtsanwalt durchaus zuzumuten gewesen, sich über die Folgen eines derartigen Modells – sofern er sie nicht bereits kannte - kundig zu machen. Insgesamt sind daher keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von den rechtskräftigen definitiven Veranlagungsverfügungen rechtfertigen würden. Da diese Verfügungen für die Jahre 2001 bis 2003 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausweisen, vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Einwand, materiell würden die AHV-Beiträge letztlich auf Liegenschaftsertrag erhoben, was unzulässig sei, nicht durchzudringen. In Tat und Wahrheit hat er nämlich in diesen Jahren die steuerlich ausgewiesenen Einkommen aus selbständig erwerbender Tätigkeit tatsächlich realisiert. Folgerichtig wurden die AHV-Beiträge auf diese Einkünfte und eben nicht auf die während dieses Zeitraums erzielten Liegenschaftserträge erhoben. 2. Hilfsweise beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung zur Neubeurteilung, da die Beiträge falsch berechnet worden seien. Zunächst wird die Aufrechnung geltend gemachter AHV-Beiträge bei der Berechnung des massgeblichen Einkommens gerügt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 2 AHVV ist eine solche Aufrechnung grundsätzlich vorzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer angibt, er habe in den Jahren 2001 bis 2003 keine AHV-Beiträge steuerlich geltend gemacht, widerspricht dies den Meldungen der Steuerverwaltung an die Ausgleichskasse. Es ist nicht ersichtlich, wie die
Steuerverwaltung auf die angegebenen Beträge kommen sollte, wenn diese nicht vom Steuerpflichtigen geltend gemacht worden wären. Mangels substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers, der zur Untermauerung seiner Behauptung etwa die definitiven Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2001 bis 2003 bzw. seine Steuererklärungen für diese Jahre hätte vorlegen können, ist von der Richtigkeit der Meldungen der Steuerbehörde auszugehen. Selbst wenn diese falsch sein sollten, hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, die Steuerveranlagung für die fraglichen Jahre bzw. die Beitragsverfügungen auch in diesem Punkt anzufechten; der Versicherte hat - wie bereits erwähnt - seine Rechte im Hinblick auf die AHV- Beitragspflicht in erster Linie im Steuerverfahren zu wahren. Weiter wird die Höhe der erhobenen Beiträge als solche beanstandet. Die Ausgleichskasse hat bei der Bemessung auf das auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer von der kantonalen Steuerbehörde ermittelte massgebende Erwerbseinkommen abgestellt und den Beitragssatz korrekt ermittelt: Für das Jahr 2001, in dem das Einkommen unter der Schwelle liegt, ab der der volle Beitrag geschuldet wird, wurden die Beiträge zutreffend entsprechend der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende gemäss Art. 21 AHVV, Art. 1bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und Art. 36 EOV ermittelt; in den Jahren 2002 und 2003 war der volle Beitragssatz von insgesamt 9.5% geschuldet, welcher ebenfalls korrekt berechnet wurde. Die Verwaltungskosten bilden nicht Teil des Beitragssatzes, sondern sind separat ausgewiesen und gemäss Art. 69 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV (SR 831.143.41) geschuldet. Der Verzugszins von 5% auf die nachgeforderten Beiträge wurde gemäss Art. 41bis lit. b AHVV rechtmässig erhoben. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer daher mit keinem seiner Argumente durchzudringen. Sowohl die Meldung der Steuerbehörden als auch die darauf abstellenden Beitragsberechnungen waren korrekt und sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Gegen den Einspracheentscheid erhob … am 20. September 2007 frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die vollständige Aufhebung der Beitragsverfügungen für die Jahre 2001 bis 2003, eventuell Aufhebung dieser Verfügungen und Rückweisung zur Neuberechnung. Zur Begründung verweist er auf den im Jahr 2001 entstandenen Geschäftsverlust und führt im Wesentlichen aus, er habe in diesen Jahren netto kein Erwerbseinkommen erzielt und schulde daher auch keine AHV-Beiträge. Zudem sei die Meldung der Steuerbehörde offenkundig unrichtig und die Bindungswirkung daher fraglich; im Übrigen beträfen die verfügten AHV-Beiträge materiell ausschliesslich nicht AHV-pflichtigen Liegenschaftsertrag. Hinsichtlich des Eventualantrags wird ausgeführt, die Berechnungen seien nicht nachvollziehbar und die Beiträge zu hoch angesetzt.
E. 4 In ihrer Vernehmlassung verweist die Beschwerdegegnerin darauf, an die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung bezüglich des für die Berechnung der Beiträge massgebenden Erwerbseinkommens gebunden zu sein; im Übrigen seien Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Beitragssätze korrekt ermittelt worden.
E. 5 In seiner Replik vertieft der Beschwerdeführer seine bereits vorgebrachten Argumente. Die AHV-Ausgleichskasse verzichtete auf eine Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Beschwerdeobjekt im vorliegenden Verfahren bilden die AHV- Beitragsverfügungen der Jahre 2001 bis 2003 bzw. der Einspracheentscheid, soweit er sich auf diese bezieht. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) wird vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein AHV-Beitrag von 7.8 % erhoben. Hinzu kommt ein Beitrag zur Invalidenversicherung in Höhe von
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S 07 179
1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 8. Januar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend AHV-Beiträge
1. a) …, Jahrgang 1930, war bis Anfang 2006 als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Im Jahr 2001 erlitt er aufgrund eines Haftpflichtfalls einen Geschäftsverlust in Höhe von Fr. 620'604.--. Im Jahr 2004 traf er mit der zuständigen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Vereinbarung, dass dieser Betrag in den Jahren 2004 und 2005 vom steuerbaren Einkommen abgezogen würde. So wurde im Jahr 2004 der Gesamtverlust geltend gemacht, der Grossteil davon in diesem Jahr mit Liegenschaftsertrag verrechnet sowie ein Verlustvortrag in Höhe von Fr. 164'700.-- auf das Jahr 2005 vorgenommen. Dies hatte zur Folge, dass in den Jahren 2004 und 2005 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern war. Die definitiven Steuerveranlagungen für die Jahre 2001 bis 2005 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. b) Mit Verfügungen vom 3. bzw. 17. Mai 2007 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, auf Grund der Meldungen der Steuerverwaltung für die Jahre 2001 bis 2007 die AHV-Beiträge inkl. Verwaltungskosten für Selbständigerwerbende fest. Bei der Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens wurde jeweils der Freibetrag für AHV-Rentner in Höhe von Fr. 16'800 berücksichtigt. Mit Verfügungen vom 10. bzw. 16. Mai 2007 wurden zudem Verzugszinsen von 5% auf die nacherhobenen Beiträge der Jahre 2001 bis 2003 jeweils ab 1. Januar des Folgejahres berechnet. Für diesen Zeitraum ergab sich insgesamt folgendes Bild:
Jahr Beitragspflichtig es Einkommen (gerundet) Fr. AHV/IV/ EO-Beitrag Fr. Verwaltu ngskoste n Fr. Total Fr. Verzugszi nsen total Fr. 2001 11'900.00 608.40 18.00 626.40 168.45 2002 83'300.00 7’914.00 166.20 8'080.20 1'768.65 2003 54'500.00 5'178.00 108.60 5'286.60 888.45 2. Gegen die Beitragsverfügungen erhob der Versicherte fristgerecht Einsprache. Mit Entscheid vom 10. September 2007 hiess die AHV- Ausgleichskasse diese teilweise gut, liess für das Jahr 2005 den Verlustvortrag zu und wies darauf hin, dass es sich bei den Festsetzungen für die Jahre 2006 und 2007 lediglich um Akontobeiträge handle, deren Anpassung der Einsprecher jederzeit unter schriftlicher Bekanntgabe des selbständigen Erwerbseinkommens verlangen könne. An den Verfügungen für die Jahre 2001 bis 2003 wurde unter Hinweis auf die Verbindlichkeit der Steuerveranlagungen festgehalten. Am 13. September 2007 erging bezüglich des Jahres 2005 eine neue Verfügung, in der die AHV-Beiträge auf Fr. 0.-- festgesetzt wurden. 3. Gegen den Einspracheentscheid erhob … am 20. September 2007 frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die vollständige Aufhebung der Beitragsverfügungen für die Jahre 2001 bis 2003, eventuell Aufhebung dieser Verfügungen und Rückweisung zur Neuberechnung. Zur Begründung verweist er auf den im Jahr 2001 entstandenen Geschäftsverlust und führt im Wesentlichen aus, er habe in diesen Jahren netto kein Erwerbseinkommen erzielt und schulde daher auch keine AHV-Beiträge. Zudem sei die Meldung der Steuerbehörde offenkundig unrichtig und die Bindungswirkung daher fraglich; im Übrigen beträfen die verfügten AHV-Beiträge materiell ausschliesslich nicht AHV-pflichtigen Liegenschaftsertrag. Hinsichtlich des Eventualantrags wird ausgeführt, die Berechnungen seien nicht nachvollziehbar und die Beiträge zu hoch angesetzt.
4. In ihrer Vernehmlassung verweist die Beschwerdegegnerin darauf, an die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung bezüglich des für die Berechnung der Beiträge massgebenden Erwerbseinkommens gebunden zu sein; im Übrigen seien Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Beitragssätze korrekt ermittelt worden. 5. In seiner Replik vertieft der Beschwerdeführer seine bereits vorgebrachten Argumente. Die AHV-Ausgleichskasse verzichtete auf eine Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Beschwerdeobjekt im vorliegenden Verfahren bilden die AHV- Beitragsverfügungen der Jahre 2001 bis 2003 bzw. der Einspracheentscheid, soweit er sich auf diese bezieht. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) wird vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein AHV-Beitrag von 7.8 % erhoben. Hinzu kommt ein Beitrag zur Invalidenversicherung in Höhe von 1.4 % (Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20) sowie ein Beitrag zur Erwerbsersatzordnung in Höhe von 0.3 % (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz, EOV; SR 834.11). Hieraus ergibt sich – vorbehältlich der sinkenden Beitragsskala gemäss Art. 16 und 21 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) bzw. der entsprechenden Vorschriften im IV- und EO- Bereich - ein Gesamtbeitragssatz von 9.5%. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Dieses Einkommen ist gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG zu ermitteln, indem vom Roheinkommen Abzüge gemäss lit. a-f vorgenommen werden, unter anderem die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste (Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG).
Gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVV sind für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Abs. 2 lit. a – e AHVG zulässigen Abzüge die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend. Gemäss Art. 23 AHVV wird bei Selbständigerwerbenden das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer ermittelt, wobei die Steuermeldungen für die Ausgleichskassen verbindlich sind (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Diese Feststellungen der Steuerbehörden sind insbesondere auch hinsichtlich des Realisierungszeitpunkts verbindlich (BGE 122 V 291, 295); das heisst, auch wenn der zwischen Steuerpflichtigem und Steuerbehörde vereinbarte Zeitpunkt, in dem der Verlust zum Abzug kam, nicht dem Zeitpunkt entspricht, in dem dieser Verlust tatsächlich eingetreten ist, ist für die Festsetzung der AHV-Beiträge der in der definitiven Veranlagung für die direkte Bundessteuer festgesetzte Zeitpunkt massgeblich. Unerheblich ist dabei, dass der Beschwerdeführer ursprünglich in den Jahren 2001 – 2003 kein Einkommen deklariert hatte; massgeblich ist allein die rechtskräftige definitive Veranlagung. Ein Abweichen der Ausgleichskasse von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist in der Regel nicht möglich, selbst dann nicht, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei rechtzeitigem Einlegen eines Rechtsmittels wahrscheinlich korrigiert worden wäre. b) Von einer rechtskräftigen Steuertaxation darf nur abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Den Steuerbehörden kommt im Beitragsfestsetzungsverfahren eine wichtige Hilfsfunktion zu (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; BGE 121 V 80, E. 2c S. 82; Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 9 N 51 und 53; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, N 8.26). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Meldung der Steuerverwaltung, in den Jahren 2001 bis 2003 habe er ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, sei offensichtlich unrichtig. Mit diesem Einwand kann
er jedoch schon unter dem Gesichtspunkt des „venire contra factum proprium“ nicht gehört werden, da er selbst dieses Vorgehen mit dem zuständigen Steuerkommissär ausgehandelt hatte; der Verlustabzug in den Jahren 2004 und 2005 war im Übrigen keineswegs steuerrechtlich belanglos, sondern führte vielmehr durch die Verrechnung mit Liegenschaftsertrag sowie mit dem in diesen Jahren erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu einer erheblichen Reduktion der Steuerlast. Steuerlich „besser zu fahren“ war denn auch nach Angaben des Beschwerdeführers Zweck dieser Konstruktion. Daher ist eine Berufung auf eine Unrichtigkeit dieser Veranlagung rechtsmissbräuchlich und nicht zu hören. Dabei hilft ihm auch der Hinweis, dass dabei weder er noch der Steuerkommissär die Folgen für die AHV- Beitragspflicht bedacht hätten, nichts. Dem Beschwerdeführer wäre es als Rechtsanwalt durchaus zuzumuten gewesen, sich über die Folgen eines derartigen Modells – sofern er sie nicht bereits kannte - kundig zu machen. Insgesamt sind daher keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von den rechtskräftigen definitiven Veranlagungsverfügungen rechtfertigen würden. Da diese Verfügungen für die Jahre 2001 bis 2003 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausweisen, vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Einwand, materiell würden die AHV-Beiträge letztlich auf Liegenschaftsertrag erhoben, was unzulässig sei, nicht durchzudringen. In Tat und Wahrheit hat er nämlich in diesen Jahren die steuerlich ausgewiesenen Einkommen aus selbständig erwerbender Tätigkeit tatsächlich realisiert. Folgerichtig wurden die AHV-Beiträge auf diese Einkünfte und eben nicht auf die während dieses Zeitraums erzielten Liegenschaftserträge erhoben. 2. Hilfsweise beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung zur Neubeurteilung, da die Beiträge falsch berechnet worden seien. Zunächst wird die Aufrechnung geltend gemachter AHV-Beiträge bei der Berechnung des massgeblichen Einkommens gerügt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 2 AHVV ist eine solche Aufrechnung grundsätzlich vorzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer angibt, er habe in den Jahren 2001 bis 2003 keine AHV-Beiträge steuerlich geltend gemacht, widerspricht dies den Meldungen der Steuerverwaltung an die Ausgleichskasse. Es ist nicht ersichtlich, wie die
Steuerverwaltung auf die angegebenen Beträge kommen sollte, wenn diese nicht vom Steuerpflichtigen geltend gemacht worden wären. Mangels substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers, der zur Untermauerung seiner Behauptung etwa die definitiven Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2001 bis 2003 bzw. seine Steuererklärungen für diese Jahre hätte vorlegen können, ist von der Richtigkeit der Meldungen der Steuerbehörde auszugehen. Selbst wenn diese falsch sein sollten, hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, die Steuerveranlagung für die fraglichen Jahre bzw. die Beitragsverfügungen auch in diesem Punkt anzufechten; der Versicherte hat - wie bereits erwähnt - seine Rechte im Hinblick auf die AHV- Beitragspflicht in erster Linie im Steuerverfahren zu wahren. Weiter wird die Höhe der erhobenen Beiträge als solche beanstandet. Die Ausgleichskasse hat bei der Bemessung auf das auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer von der kantonalen Steuerbehörde ermittelte massgebende Erwerbseinkommen abgestellt und den Beitragssatz korrekt ermittelt: Für das Jahr 2001, in dem das Einkommen unter der Schwelle liegt, ab der der volle Beitrag geschuldet wird, wurden die Beiträge zutreffend entsprechend der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende gemäss Art. 21 AHVV, Art. 1bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und Art. 36 EOV ermittelt; in den Jahren 2002 und 2003 war der volle Beitragssatz von insgesamt 9.5% geschuldet, welcher ebenfalls korrekt berechnet wurde. Die Verwaltungskosten bilden nicht Teil des Beitragssatzes, sondern sind separat ausgewiesen und gemäss Art. 69 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV (SR 831.143.41) geschuldet. Der Verzugszins von 5% auf die nachgeforderten Beiträge wurde gemäss Art. 41bis lit. b AHVV rechtmässig erhoben. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer daher mit keinem seiner Argumente durchzudringen. Sowohl die Meldung der Steuerbehörden als auch die darauf abstellenden Beitragsberechnungen waren korrekt und sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.