Leistungen aus UVG | Unfallversicherung
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Angesichts der anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden und zwecks Klärung der versicherungsrechtlichen Situation erteilte die Versicherung der Klinik … den Auftrag für eine interdisziplinäre Begutachtung, welche am 30. Juli 2004 ihren Abschluss fand. Gestützt darauf eröffnete die Versicherung mit Schreiben vom 20. September 2004 der Versicherten die mutmassliche Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. Juli 2004. Die Versicherte liess sich dazu mit einem mit „Einsprache“ betitelten Schreiben vom 21. Oktober 2004 vernehmen und beantragte die weitere Ausrichtung von Versicherungsleistungen.
E. 3 Mit Verfügung vom 26. November 2004 stellte die Versicherung ihre Leistungen per 30. Juli 2004 ein und begründete dies mit dem fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den anhaltenden Gesundheitsbeschwerden. Am 29. November 2004 nahm der Rechtsvertreter der Versicherten die besagte Verfügung in Empfang. Am 10.
Dezember 2004 erkundigte sich die Sekretärin des Rechtsvertreters nach dem Ablauf der Einsprachefrist. Daraufhin liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter am 18. Januar 2005 (Poststempel) die mit demselben Datum versehene Einsprache erheben. Darin beantragte sie insbesondere die Aufhebung des Entscheides bezüglich Einstellung der Versicherungsleistungen.
E. 4 Mit Entscheid vom 21. Januar 2005 trat die Versicherung auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen verstrichen und die Verfügung somit in formelle Rechtskraft erwachsen sei, weshalb auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht mehr eingetreten werden könne. Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 liess die Versicherte sodann bei der Versicherung ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist beantragen, welches mit Verfügung vom 15. Februar 2005 abgewiesen wurde. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 1. März 2005 wies die Versicherung mit Entscheid vom 10. Juni 2005 ab. Dagegen liess die Versicherte am 13. September 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden einreichen (Verfahren S
E. 05 120).
E. 5 Am 1. März 2005 liess die Versicherte gegen die Verfügung vom 26. November 2004, gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 betreffend Nichteintreten sowie gegen die Abweisungsverfügung der Versicherung betreffend Gesuch um Fristwiederherstellung vom 15. Februar 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einreichen. Darin beantragte sie, es sei das Gesuch vom 25. Januar 2005 um Wiederherstellung der Einsprachefrist gutzuheissen und es sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Auflage, über die Einsprache vom 18. Januar 2005 materiell zu entscheiden. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen (Heilungskosten, Taggeldleistungen, Invaliditätsrente, Integritätsentschädigung), was sie im Wesentlichen mit dem Vorliegen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs begründete und wozu sie
insbesondere auf ihre Einsprache vom 18. Januar 2005 verwies. Bezüglich des Fristenablaufs für die Einsprache sei es zu einem Missverständnis bzw. zu einer Falschauskunft zwischen der Sachbearbeiterin der Versicherung und der Sekretärin des Rechtsvertreters gekommen. Im telefonischen Gespräch habe die Sachbearbeiterin - nachdem die Sekretärin den im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) des Kantons Zürich festgelegten Fristenstillstand vom 20. Dezember 2004 bis zum 8. Januar 2005 genannt habe – erklärt, dieser Stillstand gelte auch für die Verfügung vom 26. November 2004. Nach der Berechnung und Nennung des Fristenablaufsdatums auf den 18. Januar 2005 durch die Sekretärin, habe die Sachbearbeiterin diese Berechnung und dieses Datum als richtig bestätigt. Aufgrund der Reaktion der Sachbearbeiterin als sachverständige Spezialistin, habe die Sekretärin somit von der Richtigkeit ihrer Fristberechnung ausgehen dürfen.
E. 6 In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Im vorliegenden Verfahren sei einzig der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 Anfechtungsobjekt und es gehe somit ausschliesslich um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom
18. Januar 2005 nicht eingetreten sei. Auf die Einstellungsverfügung vom 26. November 2004 sei aufgrund der formellen Rechtskraft derselben materiell nicht einzutreten und auf die Verfügung vom 15. Februar 2005 betreffend Gesuch um Fristwiederherstellung könne mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden. Es sei kaum wahrscheinlich, dass die Sekretärin des Vertreters der Beschwerdeführerin die Einsprachefrist anhand des GVG ausgerechnet habe. Die Sachbearbeiterin habe lediglich die Frage bejaht, dass dieselben Fristenstillstände gelten würden wie im Rahmen des Verfügungserlasses. Währenddem die Beschwerdeführerin von den zivilrechtlichen Gerichtsferien ausgegangen sei, habe man auf Seiten der Beschwerdegegnerin vom Fristenstillstand gemäss ATSG gesprochen. Niemals sei zudem telefonisch das Ende der Einsprachefrist bestätigt worden. Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin wüssten um die Brisanz der Fristen und überliessen die Berechnung derselben konsequenterweise den
Verfügungsadressaten. Letztlich falle die Fristenkontrolle in den Verantwortungsbereich des juristisch geschulten Rechtsvertreters. Die Beschwerdeführerin habe überdies mit ihrem Gesuch um Wiederherstellung der Frist implizit anerkannt, dass sie die Einsprachefrist verpasst habe, denn die Rechtzeitigkeit der Einsprache behaupte sie zu Recht nicht.
E. 7 In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, ihre Standpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Ferner wurde beiderseits vollumfänglich an den jeweiligen Rechtsbegehren festgehalten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen drei verschiedene Entscheide bzw. Verfügungen der Beschwerdegegnerin. Zunächst ist daher die Frage zu klären, welche Anordnung der Vorinstanz vorliegend das Anfechtungsobjekt darstellt. a) Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten, welches nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) auch im Bereich der Unfallversicherung gilt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann grundsätzlich erst gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG steht gegen die Verfügung nämlich zunächst das Rechtsmittel der Einsprache bei der verfügenden Stelle offen. b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet demzufolge der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2005, wonach diese auf die gegen die Verfügung vom 26. November 2004 erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Zwar besteht zwischen dem vorliegenden
Verfahren und dem gegen den Abweisungsentscheid vom 10. Juni 2005 betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gerichteten Beschwerdeverfahren S 05 120 ein sachlicher Zusammenhang. Währenddem es im vorliegenden Verfahren jedoch darum geht, ob zu Recht wegen versäumter Frist auf die Einsprache nicht eingetreten wurde, dreht sich das Verfahren S 05 120 um die Frage, ob die Frist zu Recht nicht wiederhergestellt wurde. Das Gericht hält es für angebracht, die beiden Verfahren nicht zu vereinigen und die sich stellenden Fragen verfahrensmässig getrennt voneinander zu beurteilen. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass darauf eingetreten werden kann. c) Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 26. November 2004 ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin neben dem Einspracheentscheid betreffend Nichteintreten nicht gleichzeitig Beschwerde gegen die zugrunde liegende Verfügung führen kann. Korrekterweise ist vorerst bei der verfügenden Stelle im Rahmen der nachträglichen verwaltungsinternen Rechtspflege Einsprache zu erheben, was die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2005 denn auch getan hat (Kieser, ATSG- Kommentar, N 2 zu Art. 52). Erst gegen den auf Einsprache hin erlassenen Einspracheentscheid ist sodann der Weiterzug an das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz möglich. Diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin mit Einreichen der vorliegenden Beschwerde wahrgenommen. Die Verfügung vom 26. November 2004 selbst bildet jedoch kein taugliches Anfechtungsobjekt. Auf den Eventualantrag einer materiellen Beurteilung wird daher nicht eingetreten. Eine solche wäre im Falle einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmen. d) Was die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2005 betrifft, so gilt auch hier, dass diese zunächst mittels Einsprache bei der verfügenden Stelle anfechtbar ist. Diese Möglichkeit nahm die Beschwerdeführerin am 1. März 2005 war. Die gegen den daraufhin ergangenen Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005 erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht stellt ein eigenes separates Beschwerdeverfahren dar (S 05 120). Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde stand der Einspracheentscheid
der Vorinstanz noch aus. Gleichwohl ermöglichte dies der Beschwerdeführerin aber nicht, den direkten Beschwerdeweg ans Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht zu beschreiten. Insofern als die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2005 erhebt, ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 2. Zu prüfen ist zunächst die formellrechtliche Frage, ob die Vorinstanz wegen Fristablaufes zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2005 gegen die Verfügung vom 26. November 2004 nicht eingetreten ist. a) Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG beträgt die gesetzlich festgelegte und mithin nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist für die Einreichung der Einsprache 30 Tage (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG). Eine Frist, die nach Tagen oder Monaten bestimmt ist und der Mitteilung an die Parteien bedarf, beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Als zugestellt gilt eine eingeschriebene Postsendung in dem Zeitpunkt, in welchem der Adressat diese tatsächlich in Empfang nimmt (vgl. BGE 119 V 89 Erw. 4b aa). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom 18. Dezember bis und mit 1. Januar still. Während des Fristenstillstandes wird der Lauf der Frist gehemmt (Kieser, a.a.O., N 12 zu Art. 38 ATSG). b) Die prozessrechtliche Folge einer rechtzeitig erhobenen Einsprache ist die Verhinderung des Eintritts der formellen Rechtskraft (Kieser, a.a.O., N 16 zu Art. 52 ATSG). Läuft die Frist also unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 110 V 36 Erw. 2).
3. a) Unbestritten wurde die Verfügung vom 26. November 2004 am 29. November 2004 vom Vertreter der Versicherten in Empfang genommen. Demnach begann die 30-tägige Frist am 30. November 2004 zu laufen und lief während 18 Tagen bis zum 17. Dezember 2004. Ab dem 18. Dezember 2004 bis und mit 1. Januar 2005 stand die Frist still und lief in der Folge ab dem 2. Januar 2005 für die noch verbleibenden 12 Tage, sodass der letzte Tag zur Fristwahrung der 13. Januar 2005 war. Zur Einhaltung der Rechtmittelfrist und zur Hemmung der Rechtskraft hätte die Einsprache folglich spätestens am 13. Januar 2005 entweder der Schweizerischen Post übergeben oder beim Versicherungsträger direkt eingereicht werden müssen. Die Beschwerdeführerin liess jedoch ihre Einsprache erst am 18. Januar 2005 postalisch zustellen. Auf diese verspätete Eingabe ist die Beschwerdegegnerin aufgrund der eingetretenen formellen Rechtskraft der Verfügung vom 26. November 2004 somit grundsätzlich zu Recht nicht eingetreten. b) Die Berechnung der Einsprachefrist an sich bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, sie macht hingegen geltend, aufgrund einer falschen oder zumindest missverständlichen telefonischen Auskunft der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin gegenüber ihrer Sekretärin von einem Ablauf der Frist am 18. Januar 2005 ausgegangen zu sein. Damit beruft sie sich sinngemäss auf den verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutz, dessen wichtigster Anwendungsfall die unrichtige behördliche Auskunft darstellt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann demnach eine Auskunft eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von Behörden können nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dann Rechtswirkungen entfalten, (1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2) wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn sie der Bürger aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, (3) wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, (4) wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 121 II 473 Erw. 2c; 115 Ia 12 Erw. 4a). c) Als typische Fallgruppe der unrichtigen behördlichen Auskunft erscheint etwa diejenige der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, welche nicht dazu führen darf, dass der Rechtssuchende, der darauf vertraut, eines Rechtsmittels verlustig geht oder eine Rechtmittel zu spät einreicht und dadurch eine Frist verpasst. Aufgrund einer unrichtigen Auskunft kann sich daher eine gesetzliche Frist im Einzelfall entsprechend verlängern (vgl. BGE 117 Ia 421, 115 Ia 12). Diese Rechtsprechung ist allerdings an den Vorbehalt geknüpft worden, dass sich nur derjenige auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen kann, der die Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Nur grobe Fehler einer Partei oder ihres Vertreters sollen aber dazu führen, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung einen solchen Fehler bejaht und den Vertrauensschutz dementsprechend versagt, wo eine Partei oder ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein hätte erkennen können (BGE 117 Ia 421 Erw. 2a; 112 Ia 305 Erw. 3). d) Der Nachweis für das Vorliegen der für die Berufung auf den Vertrauensschutz notwendigen Voraussetzungen obliegt der Beschwerdeführerin. Bezüglich der Auskunftserteilung macht sie geltend, dass die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin der Sekretärin des Rechtsvertreters bestätigt habe, dass die Einsprachefrist entsprechend den Gerichtsferien des GVG des Kantons Zürich vom 20. Dezember bis zum 8. Januar stillstehe und der Fristablauf auf den 18. Januar 2005 falle. Diesen Sachverhalt will sie sodann mit zwei von der Sekretärin verfassten Telefonnotizen belegen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bestreitet diese Sachverhaltsdarstellung mit Verweis auf die verwaltungsinterne Kompetenzabgrenzung und die anders lautende Telefonnotiz der
Sachbearbeiterin. Die dem Gericht vorgelegten Beweismittel genügen nicht für den Nachweis, dass eine unrichtige Zusicherung erfolgt ist. Es stehen sich diesbezüglich zwei widersprüchliche Aussagen gegenüber. Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin die Folgen des unbewiesen gebliebenen Sachverhaltes zu tragen. Da sich die behauptete Aussage nicht bestätigen lässt, fehlt es somit bereits an der ersten Voraussetzung für ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung, nämlich an einer konkreten, vorbehaltlosen Auskunft. Im Weiteren kommt hinzu, dass, selbst wenn vorliegend die behauptete Auskunft erfolgt wäre, die auskunftgebende Sachbearbeiterin zu einer solchen Auskunft nicht kompetent bzw. zuständig gewesen wäre. Als Sachbearbeiterin nimmt sie keine Behördenfunktion wahr und wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar ausführt, fallen in deren Zuständigkeitsbereich weder die Berechnung der Rechtmittelfristen noch die diesbezügliche Auskunft gegenüber Verfügungsadressaten. Die Fristenkontrolle fällt vielmehr in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Rechtsdienstes und entsprechende Auskünfte wären - wenn überhaupt - durch die zuständigen juristischen Mitarbeitenden zu erteilen. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes durfte der Anwalt, welcher sich das Verhalten seiner Sekretärin als Hilfsperson zuzurechnen hat, daher zu keiner Zeit in guten Treuen davon ausgehen, dass die Sachbearbeiterin zur Erteilung einer entsprechenden Auskunft befugt sei. Er hätte neben der eigenen Fristkontrolle erkennen müssen, dass er sich - selbst wenn ein entsprechender Fristablauf genannt worden wäre - nicht auf die Auskunft der Sachbearbeiterin verlassen konnte. Ein Vertrauensschutz fällt also auch aufgrund der Natur der gegebenen Auskunft und der Funktion der sie erteilten Sachbearbeiterin nicht in Betracht. Die Verantwortung für die Einhaltung und Kontrolle von Rechtsmittelfristen gehört zu den vertraglichen Pflichten des Anwalts und ist nicht auf das Sekretariatspersonal übertragbar. Die Fehlerhaftigkeit der Fristberechnung wäre durch einfache Konsultation der massgebenden Gesetzesgrundlage erkennbar gewesen. Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass unabhängig vom Inhalt des fraglichen Telefongesprächs dieses schon aufgrund der Unzuständigkeit der
Sachbearbeiterin nicht als berechtigte Vertrauensgrundlage dienen kann. Folglich fehlt es an einer weiteren Voraussetzung, um sich auf den Vertrauensschutz berufen zu können. Eine Wiederherstellung der Frist als prozedurale Rechtsfolge ist damit ausgeschlossen. Ob jedoch weitere Gründe vorliegen, welche die Beschwerdeführerin entschuldigen und so zur Wiederherstellung der Frist gemäss ATSG führen, ist im Verfahren S 05 120 zu beurteilen. Darin verweist die Beschwerdeführerin denn auch insbesondere auf die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgebrachte Begründung. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2005 eingetreten ist, da die angefochtene Verfügung vom 26. November 2004 bereits in formelle Rechtskraft erwachsen war. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S 05 30
2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 15. Dezember 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Leistungen aus UVG 1. … wurde 1956 geboren und wohnt in ... Sie arbeitete als Hauswartin im Teilzeitpensum und war durch ihre Arbeitgeberin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1. Dezember 1996 zog sich … als Lenkerin ihres Personenwagens bei einer Frontalkollision ein Schleudertrauma zu, welches zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Die …, als obligatorische Unfallversicherung (nachfolgend Versicherung), erbrachte in Anerkennung ihrer Leistungspflicht in der Folge Taggelder und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. 2. Angesichts der anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden und zwecks Klärung der versicherungsrechtlichen Situation erteilte die Versicherung der Klinik … den Auftrag für eine interdisziplinäre Begutachtung, welche am 30. Juli 2004 ihren Abschluss fand. Gestützt darauf eröffnete die Versicherung mit Schreiben vom 20. September 2004 der Versicherten die mutmassliche Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. Juli 2004. Die Versicherte liess sich dazu mit einem mit „Einsprache“ betitelten Schreiben vom 21. Oktober 2004 vernehmen und beantragte die weitere Ausrichtung von Versicherungsleistungen. 3. Mit Verfügung vom 26. November 2004 stellte die Versicherung ihre Leistungen per 30. Juli 2004 ein und begründete dies mit dem fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den anhaltenden Gesundheitsbeschwerden. Am 29. November 2004 nahm der Rechtsvertreter der Versicherten die besagte Verfügung in Empfang. Am 10.
Dezember 2004 erkundigte sich die Sekretärin des Rechtsvertreters nach dem Ablauf der Einsprachefrist. Daraufhin liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter am 18. Januar 2005 (Poststempel) die mit demselben Datum versehene Einsprache erheben. Darin beantragte sie insbesondere die Aufhebung des Entscheides bezüglich Einstellung der Versicherungsleistungen. 4. Mit Entscheid vom 21. Januar 2005 trat die Versicherung auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen verstrichen und die Verfügung somit in formelle Rechtskraft erwachsen sei, weshalb auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht mehr eingetreten werden könne. Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 liess die Versicherte sodann bei der Versicherung ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist beantragen, welches mit Verfügung vom 15. Februar 2005 abgewiesen wurde. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 1. März 2005 wies die Versicherung mit Entscheid vom 10. Juni 2005 ab. Dagegen liess die Versicherte am 13. September 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden einreichen (Verfahren S 05 120). 5. Am 1. März 2005 liess die Versicherte gegen die Verfügung vom 26. November 2004, gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 betreffend Nichteintreten sowie gegen die Abweisungsverfügung der Versicherung betreffend Gesuch um Fristwiederherstellung vom 15. Februar 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einreichen. Darin beantragte sie, es sei das Gesuch vom 25. Januar 2005 um Wiederherstellung der Einsprachefrist gutzuheissen und es sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Auflage, über die Einsprache vom 18. Januar 2005 materiell zu entscheiden. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen (Heilungskosten, Taggeldleistungen, Invaliditätsrente, Integritätsentschädigung), was sie im Wesentlichen mit dem Vorliegen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs begründete und wozu sie
insbesondere auf ihre Einsprache vom 18. Januar 2005 verwies. Bezüglich des Fristenablaufs für die Einsprache sei es zu einem Missverständnis bzw. zu einer Falschauskunft zwischen der Sachbearbeiterin der Versicherung und der Sekretärin des Rechtsvertreters gekommen. Im telefonischen Gespräch habe die Sachbearbeiterin - nachdem die Sekretärin den im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) des Kantons Zürich festgelegten Fristenstillstand vom 20. Dezember 2004 bis zum 8. Januar 2005 genannt habe – erklärt, dieser Stillstand gelte auch für die Verfügung vom 26. November 2004. Nach der Berechnung und Nennung des Fristenablaufsdatums auf den 18. Januar 2005 durch die Sekretärin, habe die Sachbearbeiterin diese Berechnung und dieses Datum als richtig bestätigt. Aufgrund der Reaktion der Sachbearbeiterin als sachverständige Spezialistin, habe die Sekretärin somit von der Richtigkeit ihrer Fristberechnung ausgehen dürfen. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Im vorliegenden Verfahren sei einzig der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 Anfechtungsobjekt und es gehe somit ausschliesslich um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom
18. Januar 2005 nicht eingetreten sei. Auf die Einstellungsverfügung vom 26. November 2004 sei aufgrund der formellen Rechtskraft derselben materiell nicht einzutreten und auf die Verfügung vom 15. Februar 2005 betreffend Gesuch um Fristwiederherstellung könne mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden. Es sei kaum wahrscheinlich, dass die Sekretärin des Vertreters der Beschwerdeführerin die Einsprachefrist anhand des GVG ausgerechnet habe. Die Sachbearbeiterin habe lediglich die Frage bejaht, dass dieselben Fristenstillstände gelten würden wie im Rahmen des Verfügungserlasses. Währenddem die Beschwerdeführerin von den zivilrechtlichen Gerichtsferien ausgegangen sei, habe man auf Seiten der Beschwerdegegnerin vom Fristenstillstand gemäss ATSG gesprochen. Niemals sei zudem telefonisch das Ende der Einsprachefrist bestätigt worden. Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin wüssten um die Brisanz der Fristen und überliessen die Berechnung derselben konsequenterweise den
Verfügungsadressaten. Letztlich falle die Fristenkontrolle in den Verantwortungsbereich des juristisch geschulten Rechtsvertreters. Die Beschwerdeführerin habe überdies mit ihrem Gesuch um Wiederherstellung der Frist implizit anerkannt, dass sie die Einsprachefrist verpasst habe, denn die Rechtzeitigkeit der Einsprache behaupte sie zu Recht nicht. 7. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, ihre Standpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Ferner wurde beiderseits vollumfänglich an den jeweiligen Rechtsbegehren festgehalten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen drei verschiedene Entscheide bzw. Verfügungen der Beschwerdegegnerin. Zunächst ist daher die Frage zu klären, welche Anordnung der Vorinstanz vorliegend das Anfechtungsobjekt darstellt. a) Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten, welches nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) auch im Bereich der Unfallversicherung gilt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann grundsätzlich erst gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG steht gegen die Verfügung nämlich zunächst das Rechtsmittel der Einsprache bei der verfügenden Stelle offen. b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet demzufolge der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2005, wonach diese auf die gegen die Verfügung vom 26. November 2004 erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Zwar besteht zwischen dem vorliegenden
Verfahren und dem gegen den Abweisungsentscheid vom 10. Juni 2005 betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gerichteten Beschwerdeverfahren S 05 120 ein sachlicher Zusammenhang. Währenddem es im vorliegenden Verfahren jedoch darum geht, ob zu Recht wegen versäumter Frist auf die Einsprache nicht eingetreten wurde, dreht sich das Verfahren S 05 120 um die Frage, ob die Frist zu Recht nicht wiederhergestellt wurde. Das Gericht hält es für angebracht, die beiden Verfahren nicht zu vereinigen und die sich stellenden Fragen verfahrensmässig getrennt voneinander zu beurteilen. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass darauf eingetreten werden kann. c) Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 26. November 2004 ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin neben dem Einspracheentscheid betreffend Nichteintreten nicht gleichzeitig Beschwerde gegen die zugrunde liegende Verfügung führen kann. Korrekterweise ist vorerst bei der verfügenden Stelle im Rahmen der nachträglichen verwaltungsinternen Rechtspflege Einsprache zu erheben, was die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2005 denn auch getan hat (Kieser, ATSG- Kommentar, N 2 zu Art. 52). Erst gegen den auf Einsprache hin erlassenen Einspracheentscheid ist sodann der Weiterzug an das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz möglich. Diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin mit Einreichen der vorliegenden Beschwerde wahrgenommen. Die Verfügung vom 26. November 2004 selbst bildet jedoch kein taugliches Anfechtungsobjekt. Auf den Eventualantrag einer materiellen Beurteilung wird daher nicht eingetreten. Eine solche wäre im Falle einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmen. d) Was die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2005 betrifft, so gilt auch hier, dass diese zunächst mittels Einsprache bei der verfügenden Stelle anfechtbar ist. Diese Möglichkeit nahm die Beschwerdeführerin am 1. März 2005 war. Die gegen den daraufhin ergangenen Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005 erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht stellt ein eigenes separates Beschwerdeverfahren dar (S 05 120). Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde stand der Einspracheentscheid
der Vorinstanz noch aus. Gleichwohl ermöglichte dies der Beschwerdeführerin aber nicht, den direkten Beschwerdeweg ans Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht zu beschreiten. Insofern als die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2005 erhebt, ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 2. Zu prüfen ist zunächst die formellrechtliche Frage, ob die Vorinstanz wegen Fristablaufes zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2005 gegen die Verfügung vom 26. November 2004 nicht eingetreten ist. a) Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG beträgt die gesetzlich festgelegte und mithin nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist für die Einreichung der Einsprache 30 Tage (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG). Eine Frist, die nach Tagen oder Monaten bestimmt ist und der Mitteilung an die Parteien bedarf, beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Als zugestellt gilt eine eingeschriebene Postsendung in dem Zeitpunkt, in welchem der Adressat diese tatsächlich in Empfang nimmt (vgl. BGE 119 V 89 Erw. 4b aa). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom 18. Dezember bis und mit 1. Januar still. Während des Fristenstillstandes wird der Lauf der Frist gehemmt (Kieser, a.a.O., N 12 zu Art. 38 ATSG). b) Die prozessrechtliche Folge einer rechtzeitig erhobenen Einsprache ist die Verhinderung des Eintritts der formellen Rechtskraft (Kieser, a.a.O., N 16 zu Art. 52 ATSG). Läuft die Frist also unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 110 V 36 Erw. 2).
3. a) Unbestritten wurde die Verfügung vom 26. November 2004 am 29. November 2004 vom Vertreter der Versicherten in Empfang genommen. Demnach begann die 30-tägige Frist am 30. November 2004 zu laufen und lief während 18 Tagen bis zum 17. Dezember 2004. Ab dem 18. Dezember 2004 bis und mit 1. Januar 2005 stand die Frist still und lief in der Folge ab dem 2. Januar 2005 für die noch verbleibenden 12 Tage, sodass der letzte Tag zur Fristwahrung der 13. Januar 2005 war. Zur Einhaltung der Rechtmittelfrist und zur Hemmung der Rechtskraft hätte die Einsprache folglich spätestens am 13. Januar 2005 entweder der Schweizerischen Post übergeben oder beim Versicherungsträger direkt eingereicht werden müssen. Die Beschwerdeführerin liess jedoch ihre Einsprache erst am 18. Januar 2005 postalisch zustellen. Auf diese verspätete Eingabe ist die Beschwerdegegnerin aufgrund der eingetretenen formellen Rechtskraft der Verfügung vom 26. November 2004 somit grundsätzlich zu Recht nicht eingetreten. b) Die Berechnung der Einsprachefrist an sich bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, sie macht hingegen geltend, aufgrund einer falschen oder zumindest missverständlichen telefonischen Auskunft der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin gegenüber ihrer Sekretärin von einem Ablauf der Frist am 18. Januar 2005 ausgegangen zu sein. Damit beruft sie sich sinngemäss auf den verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutz, dessen wichtigster Anwendungsfall die unrichtige behördliche Auskunft darstellt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann demnach eine Auskunft eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von Behörden können nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dann Rechtswirkungen entfalten, (1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2) wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn sie der Bürger aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, (3) wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, (4) wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 121 II 473 Erw. 2c; 115 Ia 12 Erw. 4a). c) Als typische Fallgruppe der unrichtigen behördlichen Auskunft erscheint etwa diejenige der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, welche nicht dazu führen darf, dass der Rechtssuchende, der darauf vertraut, eines Rechtsmittels verlustig geht oder eine Rechtmittel zu spät einreicht und dadurch eine Frist verpasst. Aufgrund einer unrichtigen Auskunft kann sich daher eine gesetzliche Frist im Einzelfall entsprechend verlängern (vgl. BGE 117 Ia 421, 115 Ia 12). Diese Rechtsprechung ist allerdings an den Vorbehalt geknüpft worden, dass sich nur derjenige auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen kann, der die Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Nur grobe Fehler einer Partei oder ihres Vertreters sollen aber dazu führen, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung einen solchen Fehler bejaht und den Vertrauensschutz dementsprechend versagt, wo eine Partei oder ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein hätte erkennen können (BGE 117 Ia 421 Erw. 2a; 112 Ia 305 Erw. 3). d) Der Nachweis für das Vorliegen der für die Berufung auf den Vertrauensschutz notwendigen Voraussetzungen obliegt der Beschwerdeführerin. Bezüglich der Auskunftserteilung macht sie geltend, dass die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin der Sekretärin des Rechtsvertreters bestätigt habe, dass die Einsprachefrist entsprechend den Gerichtsferien des GVG des Kantons Zürich vom 20. Dezember bis zum 8. Januar stillstehe und der Fristablauf auf den 18. Januar 2005 falle. Diesen Sachverhalt will sie sodann mit zwei von der Sekretärin verfassten Telefonnotizen belegen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bestreitet diese Sachverhaltsdarstellung mit Verweis auf die verwaltungsinterne Kompetenzabgrenzung und die anders lautende Telefonnotiz der
Sachbearbeiterin. Die dem Gericht vorgelegten Beweismittel genügen nicht für den Nachweis, dass eine unrichtige Zusicherung erfolgt ist. Es stehen sich diesbezüglich zwei widersprüchliche Aussagen gegenüber. Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin die Folgen des unbewiesen gebliebenen Sachverhaltes zu tragen. Da sich die behauptete Aussage nicht bestätigen lässt, fehlt es somit bereits an der ersten Voraussetzung für ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung, nämlich an einer konkreten, vorbehaltlosen Auskunft. Im Weiteren kommt hinzu, dass, selbst wenn vorliegend die behauptete Auskunft erfolgt wäre, die auskunftgebende Sachbearbeiterin zu einer solchen Auskunft nicht kompetent bzw. zuständig gewesen wäre. Als Sachbearbeiterin nimmt sie keine Behördenfunktion wahr und wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar ausführt, fallen in deren Zuständigkeitsbereich weder die Berechnung der Rechtmittelfristen noch die diesbezügliche Auskunft gegenüber Verfügungsadressaten. Die Fristenkontrolle fällt vielmehr in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Rechtsdienstes und entsprechende Auskünfte wären - wenn überhaupt - durch die zuständigen juristischen Mitarbeitenden zu erteilen. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes durfte der Anwalt, welcher sich das Verhalten seiner Sekretärin als Hilfsperson zuzurechnen hat, daher zu keiner Zeit in guten Treuen davon ausgehen, dass die Sachbearbeiterin zur Erteilung einer entsprechenden Auskunft befugt sei. Er hätte neben der eigenen Fristkontrolle erkennen müssen, dass er sich - selbst wenn ein entsprechender Fristablauf genannt worden wäre - nicht auf die Auskunft der Sachbearbeiterin verlassen konnte. Ein Vertrauensschutz fällt also auch aufgrund der Natur der gegebenen Auskunft und der Funktion der sie erteilten Sachbearbeiterin nicht in Betracht. Die Verantwortung für die Einhaltung und Kontrolle von Rechtsmittelfristen gehört zu den vertraglichen Pflichten des Anwalts und ist nicht auf das Sekretariatspersonal übertragbar. Die Fehlerhaftigkeit der Fristberechnung wäre durch einfache Konsultation der massgebenden Gesetzesgrundlage erkennbar gewesen. Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass unabhängig vom Inhalt des fraglichen Telefongesprächs dieses schon aufgrund der Unzuständigkeit der
Sachbearbeiterin nicht als berechtigte Vertrauensgrundlage dienen kann. Folglich fehlt es an einer weiteren Voraussetzung, um sich auf den Vertrauensschutz berufen zu können. Eine Wiederherstellung der Frist als prozedurale Rechtsfolge ist damit ausgeschlossen. Ob jedoch weitere Gründe vorliegen, welche die Beschwerdeführerin entschuldigen und so zur Wiederherstellung der Frist gemäss ATSG führen, ist im Verfahren S 05 120 zu beurteilen. Darin verweist die Beschwerdeführerin denn auch insbesondere auf die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgebrachte Begründung. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2005 eingetreten ist, da die angefochtene Verfügung vom 26. November 2004 bereits in formelle Rechtskraft erwachsen war. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben.