Ortsplanungsrevision | Rückweisung RM-Instanz
Sachverhalt
1. Mit Urteil 1C_547/2022 vom 19. März 2024 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 18 vom 9. September 2022 erhobene Beschwerde teilweise gut und hob den Art. 62 Abs. 2 lit. b BauG/D._____ auf. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Zur Neuverteilung der Kosten der vorinstanzlichen Verfahren wies das Bundesgericht die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurück. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1643). 1.2. Vorliegend sind nach der verbindlichen Anweisung des Bundesgerichts die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren, d.h. des Beschwerdeverfahrens vor der Regierung und desjenigen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, neu zu verteilen. 2.1. Die Beschwerdeführerinnen verlangten sowohl im verwaltungsgerichtlichen als auch im bundesgerichtlichen Verfahren die Aufhebung der lit. b, d, e und f des Art. 62 Abs. 2 BauG/D._____. Da die Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesgericht teilweise obsiegt haben (Aufhebung des Art. 62 Abs. 2 lit. b BauG/D._____), sind sie auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht so zu stellen, als wären sie mit ihrer Beschwerde teilweise durchgedrungen.
- 4 - 2.1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 21 18 von insgesamt CHF 3'464.-- (bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 3'000.-- und Kanzleiauslagen von CHF 464.--) gehen somit entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens zu einem Viertel zu Lasten der Gemeinde D._____ als teilweise unterliegender Planungsträgerin (= CHF 866.--; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 20 33 vom 16. Juni 2020 E.3.1 m.w.H.). Die restlichen Kosten gehen unter solidarischer Haftung und zu je einem Drittel zu Lasten der A._____ GmbH, der B._____ SA und der C._____ AG (= CHF 2'598.--; vgl. auch Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 2 VRG). Der Regierung des Kantons Graubünden als Vorinstanz werden keine Kosten überbunden. 2.1.2. Darüber hinaus hat die Gemeinde D._____ die teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren R 21 18 aussergerichtlich zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbesondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein. Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter reichte dem Gericht im Verfahren R 21 18 mit Schreiben vom 27. April 2021 eine Kostennote über
- 5 - CHF 2'329.55 ein (Honorar nach Zeitaufwand von CHF 2'100.-- [= 7 h à CHF 300.--] zzgl. 3 % Kleinspesen [= CHF 63.--] und 7.7 % MWST [= CHF 166.55]). Der geltend gemachte Aufwand von 7 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen. Es liegt allerdings keine Honorarvereinbarung im Recht, weshalb der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.-- auf CHF 240.-- herabzusetzen ist (vgl. statt vieler VGU R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2). Zudem sind die Beschwerdeführerinnen vorsteuerabzugsberechtigt (MWST-Nummern _____, _____ und _____), weshalb keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. dazu PVG 2015 Nr. 19). Die Gemeinde D._____ hat den Beschwerdeführerinnen somit eine aussergerichtliche Entschädigung von einem Viertel von insgesamt CHF 1'730.40 (= 7h à CHF 240.-- zzgl. 3 % Kleinspesen) zu bezahlen (= CHF 432.60; exkl. MWST). Dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. 2.2. Was die Neuverteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Regierung des Kantons Graubünden PB _____ anbelangt, gilt es festzuhalten, dass die Rechtsmittelbehörde gemäss Art. 73 Abs. 3 VRG bei der Aufhebung eines Entscheids über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz entscheiden kann. Vorliegend rechtfertigt es sich allerdings, die Sache gestützt auf Art. 56 Abs. 3 VRG für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens PB _____ nach Massgabe des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens und der regierungsrätlichen Praxis an die Regierung des Kantons Graubünden zurückzuweisen (vgl. auch VGU R 21 51 vom 26. Oktober 2021 E.6 m.w.H.).
- 6 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.1. Die Gerichtskosten aus dem Verfahren R 21 18 gehen im Umfang von CHF 866.-- zu Lasten der Gemeinde D._____. Im Umfang von CHF 2'598.-- gehen sie unter solidarischer Haftung und zu je einem Drittel zu Lasten der A._____ GmbH, der B._____ SA und der C._____ AG. 1.2. Die Gemeinde D._____ hat die A._____ GmbH, die B._____ SA und die C._____ AG für das Verfahren R 21 18 aussergerichtlich mit insgesamt CHF 432.60 (exkl. MWST) zu entschädigen. 2. Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens PB _____ wird die Sache an die Regierung des Kantons Graubünden zurückgewiesen, damit diese nach Massgabe des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens und der regierungsrätlichen Praxis neu darüber befinde. 3. Für dieses Urteil werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Urteil 1C_547/2022 vom 19. März 2024 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 18 vom 9. September 2022 erhobene Beschwerde teilweise gut und hob den Art. 62 Abs. 2 lit. b BauG/D._____ auf. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Zur Neuverteilung der Kosten der vorinstanzlichen Verfahren wies das Bundesgericht die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurück. II. Das Gericht zieht in Erwägung:
E. 1.1 Die Gerichtskosten aus dem Verfahren R 21 18 gehen im Umfang von CHF 866.-- zu Lasten der Gemeinde D._____. Im Umfang von CHF 2'598.-- gehen sie unter solidarischer Haftung und zu je einem Drittel zu Lasten der A._____ GmbH, der B._____ SA und der C._____ AG.
E. 1.2 Die Gemeinde D._____ hat die A._____ GmbH, die B._____ SA und die C._____ AG für das Verfahren R 21 18 aussergerichtlich mit insgesamt CHF 432.60 (exkl. MWST) zu entschädigen. 2. Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens PB _____ wird die Sache an die Regierung des Kantons Graubünden zurückgewiesen, damit diese nach Massgabe des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens und der regierungsrätlichen Praxis neu darüber befinde.
E. 3 Für dieses Urteil werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 4 [Rechtsmittelbelehrung]
E. 5 [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 24 42
5. Kammer Vorsitz Brun RichterInnen Audétat, Pedretti, von Salis und Parolini Aktuarin Kuster URTEIL vom 2. Juli 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, B._____ SA, C._____ AG, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mischa Morgenbesser, Beschwerdeführerinnen gegen Gemeinde D._____, Beschwerdegegnerin und Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung,
- 2 - wieder vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Ortsplanungsrevision
- 3 - I. Sachverhalt: 1. Mit Urteil 1C_547/2022 vom 19. März 2024 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 18 vom 9. September 2022 erhobene Beschwerde teilweise gut und hob den Art. 62 Abs. 2 lit. b BauG/D._____ auf. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Zur Neuverteilung der Kosten der vorinstanzlichen Verfahren wies das Bundesgericht die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurück. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1643). 1.2. Vorliegend sind nach der verbindlichen Anweisung des Bundesgerichts die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren, d.h. des Beschwerdeverfahrens vor der Regierung und desjenigen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, neu zu verteilen. 2.1. Die Beschwerdeführerinnen verlangten sowohl im verwaltungsgerichtlichen als auch im bundesgerichtlichen Verfahren die Aufhebung der lit. b, d, e und f des Art. 62 Abs. 2 BauG/D._____. Da die Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesgericht teilweise obsiegt haben (Aufhebung des Art. 62 Abs. 2 lit. b BauG/D._____), sind sie auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht so zu stellen, als wären sie mit ihrer Beschwerde teilweise durchgedrungen.
- 4 - 2.1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 21 18 von insgesamt CHF 3'464.-- (bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 3'000.-- und Kanzleiauslagen von CHF 464.--) gehen somit entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens zu einem Viertel zu Lasten der Gemeinde D._____ als teilweise unterliegender Planungsträgerin (= CHF 866.--; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 20 33 vom 16. Juni 2020 E.3.1 m.w.H.). Die restlichen Kosten gehen unter solidarischer Haftung und zu je einem Drittel zu Lasten der A._____ GmbH, der B._____ SA und der C._____ AG (= CHF 2'598.--; vgl. auch Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 2 VRG). Der Regierung des Kantons Graubünden als Vorinstanz werden keine Kosten überbunden. 2.1.2. Darüber hinaus hat die Gemeinde D._____ die teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren R 21 18 aussergerichtlich zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbesondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein. Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter reichte dem Gericht im Verfahren R 21 18 mit Schreiben vom 27. April 2021 eine Kostennote über
- 5 - CHF 2'329.55 ein (Honorar nach Zeitaufwand von CHF 2'100.-- [= 7 h à CHF 300.--] zzgl. 3 % Kleinspesen [= CHF 63.--] und 7.7 % MWST [= CHF 166.55]). Der geltend gemachte Aufwand von 7 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen. Es liegt allerdings keine Honorarvereinbarung im Recht, weshalb der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.-- auf CHF 240.-- herabzusetzen ist (vgl. statt vieler VGU R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2). Zudem sind die Beschwerdeführerinnen vorsteuerabzugsberechtigt (MWST-Nummern _____, _____ und _____), weshalb keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. dazu PVG 2015 Nr. 19). Die Gemeinde D._____ hat den Beschwerdeführerinnen somit eine aussergerichtliche Entschädigung von einem Viertel von insgesamt CHF 1'730.40 (= 7h à CHF 240.-- zzgl. 3 % Kleinspesen) zu bezahlen (= CHF 432.60; exkl. MWST). Dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. 2.2. Was die Neuverteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Regierung des Kantons Graubünden PB _____ anbelangt, gilt es festzuhalten, dass die Rechtsmittelbehörde gemäss Art. 73 Abs. 3 VRG bei der Aufhebung eines Entscheids über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz entscheiden kann. Vorliegend rechtfertigt es sich allerdings, die Sache gestützt auf Art. 56 Abs. 3 VRG für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens PB _____ nach Massgabe des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens und der regierungsrätlichen Praxis an die Regierung des Kantons Graubünden zurückzuweisen (vgl. auch VGU R 21 51 vom 26. Oktober 2021 E.6 m.w.H.).
- 6 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.1. Die Gerichtskosten aus dem Verfahren R 21 18 gehen im Umfang von CHF 866.-- zu Lasten der Gemeinde D._____. Im Umfang von CHF 2'598.-- gehen sie unter solidarischer Haftung und zu je einem Drittel zu Lasten der A._____ GmbH, der B._____ SA und der C._____ AG. 1.2. Die Gemeinde D._____ hat die A._____ GmbH, die B._____ SA und die C._____ AG für das Verfahren R 21 18 aussergerichtlich mit insgesamt CHF 432.60 (exkl. MWST) zu entschädigen. 2. Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens PB _____ wird die Sache an die Regierung des Kantons Graubünden zurückgewiesen, damit diese nach Massgabe des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens und der regierungsrätlichen Praxis neu darüber befinde. 3. Für dieses Urteil werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]