Baueinsprache (Rückzug Baugesuch, Abschreibung) | Baurecht
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 stellte C._____ bei der Gemeinde B._____ u.a. ein Baugesuch für die Installation einer (bereits erstellten) Balkonver- glasung für seine damalige Wohnung Nr. 804 (Parz.-Nr. D._____) an der E._____,. Das Baugesuch wurde am 12. August 2022 im Amtsblatt der Gemeinde B._____ publiziert. 2. Gegen das Baugesuch erhob die StWEG A._____ am 17. August 2022 Einsprache. 3. Mit E-Mail vom 17. Oktober 2022 an das Bauamt der Gemeinde B._____ zog C._____ sein Baugesuch für die schon angebrachte Glaswand zurück und stellte gleichzeitig deren Rückbau in der Kalenderwoche 44/2022 [d.h. in der Woche vom 31. Oktober bis zum 6. November 2022] in Aussicht. 4. Daraufhin wurde das Baugesuch von der Gemeinde B._____ mit Verfü- gung vom 14. März 2023 als gegenstandslos abgeschrieben. Die umstrit- tene Balkonverglasung bestand zu diesem Zeitpunkt noch. 5. Gegen die Abschreibungsverfügung erhob die StWEG A._____ am
11. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Sie verlangt darin die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und die Wie- derherstellung des ursprünglichen Zustands des Balkons. 6. Mit Schreiben vom 13. April 2023 hat der Instruktionsrichter unter Beilage der eingegangenen Beschwerde sowohl der Gemeinde B._____ als auch C._____ zur Einreichung ihrer Vernehmlassung eine Frist bis zum 8. Mai 2023 eingeräumt. 7. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 beantragte die Gemeinde B._____ für die Einreichung ihrer Vernehmlassung eine Fristerstreckung bis zum 30. Mai
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2023. Diese wurde ihr mit Schreiben vom 8. Mai 2023 vom Instruktions- richter gewährt. C._____ hat innert Frist keine Vernehmlassung einge- reicht. 8. Nachdem das Verfahren vor Verwaltungsgericht bereits hängig war, hat C._____ die umstrittene Balkonverglasung entfernt. Der Rückbau wurde am 22. Mai 2023 durch das Bauamt der Gemeinde B._____ abgenommen. 9. Am 23. Mai 2023 reichte die Gemeinde B._____ ihre Vernehmlassung beim Verwaltungsgericht ein und beantragt darin, auf die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen gewisse Pro- zessvoraussetzungen – namentlich die Beschwerdelegitimation – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Die Prozessvoraussetzungen müssen dabei sowohl im Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 2014 10 E.3.2). 1.2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Mit die- sem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessö- konomie (vgl. BGE 133 II 81 E.3; 125 I 394 E.4a; je mit Hinweisen). Das geltend gemachte Interesse muss auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ak-
- 4 - tuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse jedoch während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist dieses als gegenstandslos abzu- schreiben. Mangelt es am schutzwürdigen Interesse bereits bei der Be- schwerdeerhebung, so ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 137 I 23 E.1.3.1 m.w.H.). 1.3 Vorliegend verlangt die StWEG A._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und die Wiederherstel- lung des ursprünglichen Zustands des Balkons, mithin den Rückbau der Verglasung. Da der Rückbau der umstrittenen Balkonverglasung in der Zwischenzeit tatsächlich erfolgt ist, hat die Beschwerdeführerin aufgrund der geänderten Sachlage kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzin- teresse an der Aufhebung der Abschreibungsverfügung vom
14. März 2023. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im Laufe des Be- schwerdeverfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Ur- teils in der Sache weggefallen ist und die Beschwerde daher infolge Ge- genstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl. hierzu auch VGU U 2014 35 E.4.d). 1.4 Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich be- gründet oder unbegründet ist. In Anwendung der genannten Bestimmung entscheidet der Richter vorliegend in einzelrichterlicher Kompetenz. 2.1 Zu prüfen bleibt noch die Frage der Kostenverteilung des Verfahrens und der aussergerichtlichen Entschädigung. 2.2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Graubünden äussert sich – abgesehen vom allgemein gehaltenen Art. 20 Abs. 2 VRG – zur Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit nicht explizit. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei einer Abschreibung infolge Gegenstands-
- 5 - losigkeit – dem Verursacherprinzip folgend – grundsätzlich diejenige Par- tei kosten- und allenfalls entschädigungspflichtig, welche die Gegen- standslosigkeit ursächlich herbeigeführt hat. Erst wenn der Eintritt der Ge- genstandslosigkeit keiner Partei durch ihr Verhalten kausal zugerechnet werden kann, ist zu berücksichtigen, welche Partei voraussichtlich obsiegt hätte, Anlass zur Beschwerde gegeben oder unnötigerweise Kosten ver- ursacht hat (vgl. VGU U 11 1 vom 1. März 2011 E.2b sowie auch A 15 36 vom 23. Oktober 2015 E.2a). Diese Praxis entspricht zum einen der Hand- habung in anderen Kantonen und lässt sich zum anderen auch mit einem vergleichenden Blick auf die einschlägige Praxis des Bundesgerichts so- wie auf die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen begründen (vgl. zum Ganzen auch VGU U 14 35 vom 1. Dezember 2015 E.5a). Für den vorliegenden Fall muss in diesen Zusammenhang Folgendes berücksichtigt werden: Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) dürfen nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geän- dert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden (Art. 86 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden, KRG; BR 801.100). Sodann dürfen Bauvorhaben erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung schriftlich vorliegt (vgl. Art. 91 Abs. 1 KRG). Wurde eine Baute oder Anlage ohne oder in Abweichung von einer Baubewilligung er- stellt, ist sie – unabhängig der Einhaltung der einschlägigen materiellen Vorschriften und unabhängig vom Verschulden der Beteiligten – formell rechtswidrig (BERNHARD WALDMANN, in: GRIFFEL/LINIGER/ RAUSCH/THURN- HERR [Hrsg.], Öffentliches Baurecht, Fachhandbuch, Zürich et. al. 2016, S. 582). In einem solchen Fall muss die Rechtmässigkeit der Baute oder Anlage in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren geprüft werden (BERNHARD WALDMANN, a.a.O., S. 582). Der Bauherr wird daher aufgefor- dert ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (vgl. Art. 60 Abs. 4 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden, KRVO;
- 6 - BR 801.110). Stellt die Baubehörde im nachträglichen Baubewilligungs- verfahren fest, dass die Baute den materiellen Bauvorschriften entspricht, bewilligt sie die Baute. Stellt sie demgegenüber fest, dass die Baute ma- teriell rechtswidrig ist, so verfügt sie (nach Einräumung des rechtlichen Gehörs) die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 94 Abs. 1 KRG). Wenn dies aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Vertrauensschutzes nicht möglich ist, erlässt sie eine Duldungsverfügung (Art. 94 Abs. 4 KRG). Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren kann – im Gegensatz zu einem "normalen" Baubewilligungsverfahren, wo korrek- terweise zunächst das Baugesuch gestellt wird und erst nach Vorliegen der positiven Baubewilligung mit dem Bau begonnen wird – also nicht ab- geschrieben werden, nur weil der Bauherr das Baugesuch zurückzieht. Dadurch wird das nachträgliche Baubewilligungsverfahren nämlich nicht gegenstandslos, zumal die Baute ja bereits besteht und somit nicht geklärt ist, ob diese rechtskonform ist oder nicht. Wenn also der Bauherr den Rückbau "freiwillig" in Aussicht stellt und sein nachträgliches Baugesuch zurückzieht, kann der Abschreibungsentscheid erst dann erlassen wer- den, wenn der ursprüngliche Zustand tatsächlich wiederhergestellt ist. Wie oben bereits erwähnt, führte der Rückbau der umstrittenen Balkon- verglasung während hängigem Verfahren zur Gegenstandslosigkeit. C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) hatte den Rückbau der Bal- konverglasung eigentlich für die Woche vom 31. Oktober bis zum 6. No- vember 2022 in Aussicht gestellt. Wie die Fotos der Beschwerdeführerin zeigen, war die Verglasung im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde (am 11. April 2023) aber noch nicht entfernt worden. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner erst durch das vorlie- gende Verfahren, den nötigen Druck verspürte, den Rückbau tatsächlich auszuführen. Der Beschwerdegegner hat also mit dem Rückbau während hängigem Verfahren die Gegenstandslosigkeit ursächlich herbeigeführt
- 7 - und ist somit "Verursacher" im Sinne der oben genannten Rechtspre- chung. Zudem hat der Beschwerdegegner die Balkonverglasung ohne vor- gängige Einholung einer entsprechenden Baubewilligung angebracht und mit seinem (rechtswidrigen) Verhalten dieses Verfahren ursprünglich ver- ursacht, sodass er auch unter diesem Gesichtspunkt als Verursacher der damit entstandenen Kosten gilt. Indessen erscheint es nicht sachgerecht dem Beschwerdegegner alleine die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hat nämlich die Ge- meinde B._____ (nachfolgend Gemeinde) durch ihr Verhalten das vorlie- gende Beschwerdeverfahren ebenfalls mitverursacht. Wie bereits ausgeführt wurde, berechtigte die Tatsache, dass der Be- schwerdegegner das nachträgliche Baugesuch zurückgezogen und die Wiederherstellung in Aussicht gestellt hatte, die Gemeinde nicht, das Ver- fahren als gegenstandslos abzuschreiben, zumal die Balkonverglasung noch bestand und damit zumindest potentiell ein baurechtswidriger Zu- stand vorlag. Da der Rückbau zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt war, hat die Gemeinde die Abschreibungsverfügung vom 14. März 2023 zu früh erlassen. Richtigerweise hätte sie die Abschreibungsverfügung erst nach Abnahme des Rückbaus, d.h. am 22. Mai 2023, erlassen dürfen. Denn erst zu diesem Zeitpunkt war klar, dass der ursprüngliche Zustand wieder- hergestellt und damit definitiv kein baurechtswidriger Zustand (mehr) be- steht, mithin sowohl das Baugesuch wie auch die Einsprache gegen- standslos geworden sind. Die Tatsache, dass die Gemeinde die Abschrei- bungsverfügung zu früh erliess, hat die Beschwerdeführerin überhaupt erst zur Einreichung der Beschwerde veranlasst. Die Gemeinde hat also durch ihr Verhalten das vorliegende Beschwerdeverfahren und die damit entstandenen Kosten zumindest mitverursacht. Es erscheint somit ge- rechtfertigt, dem Beschwerdegegner und der Gemeinde die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die Staatsgebühr angesichts des getätigten
- 8 - Aufwands und des vorgegebenen Kostenrahmens vorliegend auf CHF 600.00 festgesetzt wird. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten, womit ihr für den mit der Beschwerdeerhebung verbundenen Aufwand praxisgemäss keine Parteientschädigung zusteht (vgl. etwa VGU U 21 83 vom 11. Januar 2022 E.6.1, U 20 89 vom 24. Februar 2021 E.6 und R 20 73 vom 1. Dezember 2020 E.7, je mit weiteren Hinweisen). III.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 stellte C._____ bei der Gemeinde B._____ u.a. ein Baugesuch für die Installation einer (bereits erstellten) Balkonver- glasung für seine damalige Wohnung Nr. 804 (Parz.-Nr. D._____) an der E._____,. Das Baugesuch wurde am 12. August 2022 im Amtsblatt der Gemeinde B._____ publiziert.
E. 1.1 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen gewisse Pro- zessvoraussetzungen – namentlich die Beschwerdelegitimation – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Die Prozessvoraussetzungen müssen dabei sowohl im Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 2014 10 E.3.2).
E. 1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Mit die- sem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessö- konomie (vgl. BGE 133 II 81 E.3; 125 I 394 E.4a; je mit Hinweisen). Das geltend gemachte Interesse muss auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ak-
- 4 - tuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse jedoch während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist dieses als gegenstandslos abzu- schreiben. Mangelt es am schutzwürdigen Interesse bereits bei der Be- schwerdeerhebung, so ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 137 I 23 E.1.3.1 m.w.H.).
E. 1.3 Vorliegend verlangt die StWEG A._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und die Wiederherstel- lung des ursprünglichen Zustands des Balkons, mithin den Rückbau der Verglasung. Da der Rückbau der umstrittenen Balkonverglasung in der Zwischenzeit tatsächlich erfolgt ist, hat die Beschwerdeführerin aufgrund der geänderten Sachlage kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzin- teresse an der Aufhebung der Abschreibungsverfügung vom
E. 1.4 Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich be- gründet oder unbegründet ist. In Anwendung der genannten Bestimmung entscheidet der Richter vorliegend in einzelrichterlicher Kompetenz.
E. 2 Gegen das Baugesuch erhob die StWEG A._____ am 17. August 2022 Einsprache.
E. 2.1 Zu prüfen bleibt noch die Frage der Kostenverteilung des Verfahrens und der aussergerichtlichen Entschädigung.
E. 2.2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Graubünden äussert sich – abgesehen vom allgemein gehaltenen Art. 20 Abs. 2 VRG – zur Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit nicht explizit. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei einer Abschreibung infolge Gegenstands-
- 5 - losigkeit – dem Verursacherprinzip folgend – grundsätzlich diejenige Par- tei kosten- und allenfalls entschädigungspflichtig, welche die Gegen- standslosigkeit ursächlich herbeigeführt hat. Erst wenn der Eintritt der Ge- genstandslosigkeit keiner Partei durch ihr Verhalten kausal zugerechnet werden kann, ist zu berücksichtigen, welche Partei voraussichtlich obsiegt hätte, Anlass zur Beschwerde gegeben oder unnötigerweise Kosten ver- ursacht hat (vgl. VGU U 11 1 vom 1. März 2011 E.2b sowie auch A 15 36 vom 23. Oktober 2015 E.2a). Diese Praxis entspricht zum einen der Hand- habung in anderen Kantonen und lässt sich zum anderen auch mit einem vergleichenden Blick auf die einschlägige Praxis des Bundesgerichts so- wie auf die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen begründen (vgl. zum Ganzen auch VGU U 14 35 vom 1. Dezember 2015 E.5a). Für den vorliegenden Fall muss in diesen Zusammenhang Folgendes berücksichtigt werden: Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) dürfen nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geän- dert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden (Art. 86 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden, KRG; BR 801.100). Sodann dürfen Bauvorhaben erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung schriftlich vorliegt (vgl. Art. 91 Abs. 1 KRG). Wurde eine Baute oder Anlage ohne oder in Abweichung von einer Baubewilligung er- stellt, ist sie – unabhängig der Einhaltung der einschlägigen materiellen Vorschriften und unabhängig vom Verschulden der Beteiligten – formell rechtswidrig (BERNHARD WALDMANN, in: GRIFFEL/LINIGER/ RAUSCH/THURN- HERR [Hrsg.], Öffentliches Baurecht, Fachhandbuch, Zürich et. al. 2016, S. 582). In einem solchen Fall muss die Rechtmässigkeit der Baute oder Anlage in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren geprüft werden (BERNHARD WALDMANN, a.a.O., S. 582). Der Bauherr wird daher aufgefor- dert ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (vgl. Art. 60 Abs. 4 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden, KRVO;
- 6 - BR 801.110). Stellt die Baubehörde im nachträglichen Baubewilligungs- verfahren fest, dass die Baute den materiellen Bauvorschriften entspricht, bewilligt sie die Baute. Stellt sie demgegenüber fest, dass die Baute ma- teriell rechtswidrig ist, so verfügt sie (nach Einräumung des rechtlichen Gehörs) die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 94 Abs. 1 KRG). Wenn dies aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Vertrauensschutzes nicht möglich ist, erlässt sie eine Duldungsverfügung (Art. 94 Abs. 4 KRG). Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren kann – im Gegensatz zu einem "normalen" Baubewilligungsverfahren, wo korrek- terweise zunächst das Baugesuch gestellt wird und erst nach Vorliegen der positiven Baubewilligung mit dem Bau begonnen wird – also nicht ab- geschrieben werden, nur weil der Bauherr das Baugesuch zurückzieht. Dadurch wird das nachträgliche Baubewilligungsverfahren nämlich nicht gegenstandslos, zumal die Baute ja bereits besteht und somit nicht geklärt ist, ob diese rechtskonform ist oder nicht. Wenn also der Bauherr den Rückbau "freiwillig" in Aussicht stellt und sein nachträgliches Baugesuch zurückzieht, kann der Abschreibungsentscheid erst dann erlassen wer- den, wenn der ursprüngliche Zustand tatsächlich wiederhergestellt ist. Wie oben bereits erwähnt, führte der Rückbau der umstrittenen Balkon- verglasung während hängigem Verfahren zur Gegenstandslosigkeit. C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) hatte den Rückbau der Bal- konverglasung eigentlich für die Woche vom 31. Oktober bis zum 6. No- vember 2022 in Aussicht gestellt. Wie die Fotos der Beschwerdeführerin zeigen, war die Verglasung im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde (am 11. April 2023) aber noch nicht entfernt worden. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner erst durch das vorlie- gende Verfahren, den nötigen Druck verspürte, den Rückbau tatsächlich auszuführen. Der Beschwerdegegner hat also mit dem Rückbau während hängigem Verfahren die Gegenstandslosigkeit ursächlich herbeigeführt
- 7 - und ist somit "Verursacher" im Sinne der oben genannten Rechtspre- chung. Zudem hat der Beschwerdegegner die Balkonverglasung ohne vor- gängige Einholung einer entsprechenden Baubewilligung angebracht und mit seinem (rechtswidrigen) Verhalten dieses Verfahren ursprünglich ver- ursacht, sodass er auch unter diesem Gesichtspunkt als Verursacher der damit entstandenen Kosten gilt. Indessen erscheint es nicht sachgerecht dem Beschwerdegegner alleine die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hat nämlich die Ge- meinde B._____ (nachfolgend Gemeinde) durch ihr Verhalten das vorlie- gende Beschwerdeverfahren ebenfalls mitverursacht. Wie bereits ausgeführt wurde, berechtigte die Tatsache, dass der Be- schwerdegegner das nachträgliche Baugesuch zurückgezogen und die Wiederherstellung in Aussicht gestellt hatte, die Gemeinde nicht, das Ver- fahren als gegenstandslos abzuschreiben, zumal die Balkonverglasung noch bestand und damit zumindest potentiell ein baurechtswidriger Zu- stand vorlag. Da der Rückbau zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt war, hat die Gemeinde die Abschreibungsverfügung vom 14. März 2023 zu früh erlassen. Richtigerweise hätte sie die Abschreibungsverfügung erst nach Abnahme des Rückbaus, d.h. am 22. Mai 2023, erlassen dürfen. Denn erst zu diesem Zeitpunkt war klar, dass der ursprüngliche Zustand wieder- hergestellt und damit definitiv kein baurechtswidriger Zustand (mehr) be- steht, mithin sowohl das Baugesuch wie auch die Einsprache gegen- standslos geworden sind. Die Tatsache, dass die Gemeinde die Abschrei- bungsverfügung zu früh erliess, hat die Beschwerdeführerin überhaupt erst zur Einreichung der Beschwerde veranlasst. Die Gemeinde hat also durch ihr Verhalten das vorliegende Beschwerdeverfahren und die damit entstandenen Kosten zumindest mitverursacht. Es erscheint somit ge- rechtfertigt, dem Beschwerdegegner und der Gemeinde die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die Staatsgebühr angesichts des getätigten
- 8 - Aufwands und des vorgegebenen Kostenrahmens vorliegend auf CHF 600.00 festgesetzt wird.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten, womit ihr für den mit der Beschwerdeerhebung verbundenen Aufwand praxisgemäss keine Parteientschädigung zusteht (vgl. etwa VGU U 21 83 vom 11. Januar 2022 E.6.1, U 20 89 vom 24. Februar 2021 E.6 und R 20 73 vom 1. Dezember 2020 E.7, je mit weiteren Hinweisen). III.
E. 3 Mit E-Mail vom 17. Oktober 2022 an das Bauamt der Gemeinde B._____ zog C._____ sein Baugesuch für die schon angebrachte Glaswand zurück und stellte gleichzeitig deren Rückbau in der Kalenderwoche 44/2022 [d.h. in der Woche vom 31. Oktober bis zum 6. November 2022] in Aussicht.
E. 4 Daraufhin wurde das Baugesuch von der Gemeinde B._____ mit Verfü- gung vom 14. März 2023 als gegenstandslos abgeschrieben. Die umstrit- tene Balkonverglasung bestand zu diesem Zeitpunkt noch.
E. 5 Gegen die Abschreibungsverfügung erhob die StWEG A._____ am
11. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Sie verlangt darin die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und die Wie- derherstellung des ursprünglichen Zustands des Balkons.
E. 6 Mit Schreiben vom 13. April 2023 hat der Instruktionsrichter unter Beilage der eingegangenen Beschwerde sowohl der Gemeinde B._____ als auch C._____ zur Einreichung ihrer Vernehmlassung eine Frist bis zum 8. Mai 2023 eingeräumt.
E. 7 Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 beantragte die Gemeinde B._____ für die Einreichung ihrer Vernehmlassung eine Fristerstreckung bis zum 30. Mai
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2023. Diese wurde ihr mit Schreiben vom 8. Mai 2023 vom Instruktions- richter gewährt. C._____ hat innert Frist keine Vernehmlassung einge- reicht.
E. 8 Nachdem das Verfahren vor Verwaltungsgericht bereits hängig war, hat C._____ die umstrittene Balkonverglasung entfernt. Der Rückbau wurde am 22. Mai 2023 durch das Bauamt der Gemeinde B._____ abgenommen.
E. 9 Am 23. Mai 2023 reichte die Gemeinde B._____ ihre Vernehmlassung beim Verwaltungsgericht ein und beantragt darin, auf die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
E. 14 März 2023. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im Laufe des Be- schwerdeverfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Ur- teils in der Sache weggefallen ist und die Beschwerde daher infolge Ge- genstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl. hierzu auch VGU U 2014 35 E.4.d).
Dispositiv
- Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 600.00 - und den Kanzleiauslagen von CHF 219.00 zusammen CHF 819.00 gehen je zur Hälfte zulasten von C._____ und der Gemeinde B._____.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 25
5. Kammer Einzelrichter Meisser Aktuarin Lanfranchi URTEIL vom 7. Juni 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache StWEG A._____, vertreten durch die Verwaltung Renomo Immobilien GmbH, Reto Röösli, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin und C._____, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache (Rückzug Baugesuch, Abschreibung)
- 2 - I. Sachverhalt: 1. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 stellte C._____ bei der Gemeinde B._____ u.a. ein Baugesuch für die Installation einer (bereits erstellten) Balkonver- glasung für seine damalige Wohnung Nr. 804 (Parz.-Nr. D._____) an der E._____,. Das Baugesuch wurde am 12. August 2022 im Amtsblatt der Gemeinde B._____ publiziert. 2. Gegen das Baugesuch erhob die StWEG A._____ am 17. August 2022 Einsprache. 3. Mit E-Mail vom 17. Oktober 2022 an das Bauamt der Gemeinde B._____ zog C._____ sein Baugesuch für die schon angebrachte Glaswand zurück und stellte gleichzeitig deren Rückbau in der Kalenderwoche 44/2022 [d.h. in der Woche vom 31. Oktober bis zum 6. November 2022] in Aussicht. 4. Daraufhin wurde das Baugesuch von der Gemeinde B._____ mit Verfü- gung vom 14. März 2023 als gegenstandslos abgeschrieben. Die umstrit- tene Balkonverglasung bestand zu diesem Zeitpunkt noch. 5. Gegen die Abschreibungsverfügung erhob die StWEG A._____ am
11. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Sie verlangt darin die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und die Wie- derherstellung des ursprünglichen Zustands des Balkons. 6. Mit Schreiben vom 13. April 2023 hat der Instruktionsrichter unter Beilage der eingegangenen Beschwerde sowohl der Gemeinde B._____ als auch C._____ zur Einreichung ihrer Vernehmlassung eine Frist bis zum 8. Mai 2023 eingeräumt. 7. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 beantragte die Gemeinde B._____ für die Einreichung ihrer Vernehmlassung eine Fristerstreckung bis zum 30. Mai
- 3 -
2023. Diese wurde ihr mit Schreiben vom 8. Mai 2023 vom Instruktions- richter gewährt. C._____ hat innert Frist keine Vernehmlassung einge- reicht. 8. Nachdem das Verfahren vor Verwaltungsgericht bereits hängig war, hat C._____ die umstrittene Balkonverglasung entfernt. Der Rückbau wurde am 22. Mai 2023 durch das Bauamt der Gemeinde B._____ abgenommen. 9. Am 23. Mai 2023 reichte die Gemeinde B._____ ihre Vernehmlassung beim Verwaltungsgericht ein und beantragt darin, auf die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen gewisse Pro- zessvoraussetzungen – namentlich die Beschwerdelegitimation – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Die Prozessvoraussetzungen müssen dabei sowohl im Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 2014 10 E.3.2). 1.2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Mit die- sem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessö- konomie (vgl. BGE 133 II 81 E.3; 125 I 394 E.4a; je mit Hinweisen). Das geltend gemachte Interesse muss auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ak-
- 4 - tuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse jedoch während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist dieses als gegenstandslos abzu- schreiben. Mangelt es am schutzwürdigen Interesse bereits bei der Be- schwerdeerhebung, so ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 137 I 23 E.1.3.1 m.w.H.). 1.3 Vorliegend verlangt die StWEG A._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und die Wiederherstel- lung des ursprünglichen Zustands des Balkons, mithin den Rückbau der Verglasung. Da der Rückbau der umstrittenen Balkonverglasung in der Zwischenzeit tatsächlich erfolgt ist, hat die Beschwerdeführerin aufgrund der geänderten Sachlage kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzin- teresse an der Aufhebung der Abschreibungsverfügung vom
14. März 2023. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im Laufe des Be- schwerdeverfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Ur- teils in der Sache weggefallen ist und die Beschwerde daher infolge Ge- genstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl. hierzu auch VGU U 2014 35 E.4.d). 1.4 Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich be- gründet oder unbegründet ist. In Anwendung der genannten Bestimmung entscheidet der Richter vorliegend in einzelrichterlicher Kompetenz. 2.1 Zu prüfen bleibt noch die Frage der Kostenverteilung des Verfahrens und der aussergerichtlichen Entschädigung. 2.2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Graubünden äussert sich – abgesehen vom allgemein gehaltenen Art. 20 Abs. 2 VRG – zur Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit nicht explizit. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei einer Abschreibung infolge Gegenstands-
- 5 - losigkeit – dem Verursacherprinzip folgend – grundsätzlich diejenige Par- tei kosten- und allenfalls entschädigungspflichtig, welche die Gegen- standslosigkeit ursächlich herbeigeführt hat. Erst wenn der Eintritt der Ge- genstandslosigkeit keiner Partei durch ihr Verhalten kausal zugerechnet werden kann, ist zu berücksichtigen, welche Partei voraussichtlich obsiegt hätte, Anlass zur Beschwerde gegeben oder unnötigerweise Kosten ver- ursacht hat (vgl. VGU U 11 1 vom 1. März 2011 E.2b sowie auch A 15 36 vom 23. Oktober 2015 E.2a). Diese Praxis entspricht zum einen der Hand- habung in anderen Kantonen und lässt sich zum anderen auch mit einem vergleichenden Blick auf die einschlägige Praxis des Bundesgerichts so- wie auf die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen begründen (vgl. zum Ganzen auch VGU U 14 35 vom 1. Dezember 2015 E.5a). Für den vorliegenden Fall muss in diesen Zusammenhang Folgendes berücksichtigt werden: Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) dürfen nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geän- dert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden (Art. 86 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden, KRG; BR 801.100). Sodann dürfen Bauvorhaben erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung schriftlich vorliegt (vgl. Art. 91 Abs. 1 KRG). Wurde eine Baute oder Anlage ohne oder in Abweichung von einer Baubewilligung er- stellt, ist sie – unabhängig der Einhaltung der einschlägigen materiellen Vorschriften und unabhängig vom Verschulden der Beteiligten – formell rechtswidrig (BERNHARD WALDMANN, in: GRIFFEL/LINIGER/ RAUSCH/THURN- HERR [Hrsg.], Öffentliches Baurecht, Fachhandbuch, Zürich et. al. 2016, S. 582). In einem solchen Fall muss die Rechtmässigkeit der Baute oder Anlage in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren geprüft werden (BERNHARD WALDMANN, a.a.O., S. 582). Der Bauherr wird daher aufgefor- dert ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (vgl. Art. 60 Abs. 4 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden, KRVO;
- 6 - BR 801.110). Stellt die Baubehörde im nachträglichen Baubewilligungs- verfahren fest, dass die Baute den materiellen Bauvorschriften entspricht, bewilligt sie die Baute. Stellt sie demgegenüber fest, dass die Baute ma- teriell rechtswidrig ist, so verfügt sie (nach Einräumung des rechtlichen Gehörs) die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 94 Abs. 1 KRG). Wenn dies aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Vertrauensschutzes nicht möglich ist, erlässt sie eine Duldungsverfügung (Art. 94 Abs. 4 KRG). Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren kann – im Gegensatz zu einem "normalen" Baubewilligungsverfahren, wo korrek- terweise zunächst das Baugesuch gestellt wird und erst nach Vorliegen der positiven Baubewilligung mit dem Bau begonnen wird – also nicht ab- geschrieben werden, nur weil der Bauherr das Baugesuch zurückzieht. Dadurch wird das nachträgliche Baubewilligungsverfahren nämlich nicht gegenstandslos, zumal die Baute ja bereits besteht und somit nicht geklärt ist, ob diese rechtskonform ist oder nicht. Wenn also der Bauherr den Rückbau "freiwillig" in Aussicht stellt und sein nachträgliches Baugesuch zurückzieht, kann der Abschreibungsentscheid erst dann erlassen wer- den, wenn der ursprüngliche Zustand tatsächlich wiederhergestellt ist. Wie oben bereits erwähnt, führte der Rückbau der umstrittenen Balkon- verglasung während hängigem Verfahren zur Gegenstandslosigkeit. C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) hatte den Rückbau der Bal- konverglasung eigentlich für die Woche vom 31. Oktober bis zum 6. No- vember 2022 in Aussicht gestellt. Wie die Fotos der Beschwerdeführerin zeigen, war die Verglasung im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde (am 11. April 2023) aber noch nicht entfernt worden. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner erst durch das vorlie- gende Verfahren, den nötigen Druck verspürte, den Rückbau tatsächlich auszuführen. Der Beschwerdegegner hat also mit dem Rückbau während hängigem Verfahren die Gegenstandslosigkeit ursächlich herbeigeführt
- 7 - und ist somit "Verursacher" im Sinne der oben genannten Rechtspre- chung. Zudem hat der Beschwerdegegner die Balkonverglasung ohne vor- gängige Einholung einer entsprechenden Baubewilligung angebracht und mit seinem (rechtswidrigen) Verhalten dieses Verfahren ursprünglich ver- ursacht, sodass er auch unter diesem Gesichtspunkt als Verursacher der damit entstandenen Kosten gilt. Indessen erscheint es nicht sachgerecht dem Beschwerdegegner alleine die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hat nämlich die Ge- meinde B._____ (nachfolgend Gemeinde) durch ihr Verhalten das vorlie- gende Beschwerdeverfahren ebenfalls mitverursacht. Wie bereits ausgeführt wurde, berechtigte die Tatsache, dass der Be- schwerdegegner das nachträgliche Baugesuch zurückgezogen und die Wiederherstellung in Aussicht gestellt hatte, die Gemeinde nicht, das Ver- fahren als gegenstandslos abzuschreiben, zumal die Balkonverglasung noch bestand und damit zumindest potentiell ein baurechtswidriger Zu- stand vorlag. Da der Rückbau zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt war, hat die Gemeinde die Abschreibungsverfügung vom 14. März 2023 zu früh erlassen. Richtigerweise hätte sie die Abschreibungsverfügung erst nach Abnahme des Rückbaus, d.h. am 22. Mai 2023, erlassen dürfen. Denn erst zu diesem Zeitpunkt war klar, dass der ursprüngliche Zustand wieder- hergestellt und damit definitiv kein baurechtswidriger Zustand (mehr) be- steht, mithin sowohl das Baugesuch wie auch die Einsprache gegen- standslos geworden sind. Die Tatsache, dass die Gemeinde die Abschrei- bungsverfügung zu früh erliess, hat die Beschwerdeführerin überhaupt erst zur Einreichung der Beschwerde veranlasst. Die Gemeinde hat also durch ihr Verhalten das vorliegende Beschwerdeverfahren und die damit entstandenen Kosten zumindest mitverursacht. Es erscheint somit ge- rechtfertigt, dem Beschwerdegegner und der Gemeinde die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die Staatsgebühr angesichts des getätigten
- 8 - Aufwands und des vorgegebenen Kostenrahmens vorliegend auf CHF 600.00 festgesetzt wird. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten, womit ihr für den mit der Beschwerdeerhebung verbundenen Aufwand praxisgemäss keine Parteientschädigung zusteht (vgl. etwa VGU U 21 83 vom 11. Januar 2022 E.6.1, U 20 89 vom 24. Februar 2021 E.6 und R 20 73 vom 1. Dezember 2020 E.7, je mit weiteren Hinweisen). III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von CHF 600.00
- und den Kanzleiauslagen von CHF 219.00 zusammen CHF 819.00 gehen je zur Hälfte zulasten von C._____ und der Gemeinde B._____. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]