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R 2023 106

Graubünden · 2023-11-28 · Deutsch GR

Feststellung Baurechtswidrigkeit (BAB) | Bauen ausserhalb der Bauzonen

Sachverhalt

1. Am 1. November 2023 erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein Schreiben der Hartmann AG, vertreten durch Luzi Hartmann, im Auftrag von A._____ (datiert vom 1. November 2023, Poststempel vom 31. Oktober 2023). Es bezog sich inhaltlich auf die Verfügung des Stadtrates C._____ vom 2. Oktober 2023. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren R 23 106. 2. Mit Instruktionshandlung vom 1. November 2023 teilte das Verwaltungs- gericht Luzi Hartmann und A._____ mit, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) nicht genüge; sie enthalte kein Rechtsbegehren, keine Begründung und keine kurze Sachverhaltsdarstellung. Unter Fristansetzung bis zum

13. November 2023 und Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf wurde ihnen die Möglichkeit zur Verbesserung der Eingabe eingeräumt. 3. Das Schreiben der Instruktionsrichterin wurde Luzi Hartmann am

2. November 2023 zugestellt. Er liess sich bis dato nicht vernehmen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 1. November 2023 erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein Schreiben der Hartmann AG, vertreten durch Luzi Hartmann, im Auftrag von A._____ (datiert vom 1. November 2023, Poststempel vom 31. Oktober 2023). Es bezog sich inhaltlich auf die Verfügung des Stadtrates C._____ vom 2. Oktober 2023. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren R 23 106.

E. 2 Mit Instruktionshandlung vom 1. November 2023 teilte das Verwaltungs- gericht Luzi Hartmann und A._____ mit, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) nicht genüge; sie enthalte kein Rechtsbegehren, keine Begründung und keine kurze Sachverhaltsdarstellung. Unter Fristansetzung bis zum

13. November 2023 und Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf wurde ihnen die Möglichkeit zur Verbesserung der Eingabe eingeräumt.

E. 3 Das Schreiben der Instruktionsrichterin wurde Luzi Hartmann am

2. November 2023 zugestellt. Er liess sich bis dato nicht vernehmen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist.
  2. Eine Beschwerde hat gemäss Art. 38 VRG ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung zu enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der - 3 - verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3 VRG).
  3. Im konkreten Fall ist erstellt, dass Luzi Hartmann als Adressat des Schreibens der Instruktionsrichterin vom
  4. November 2023 (Einschreiben), zugestellt am 2. November 2023, nicht reagiert und somit die angesetzte Frist zur Verbesserung der Eingabe ungenutzt hat verstreichen lassen. Dieses untätig bleiben ist auch der von ihm vertretenen Partei, A._____, dem das genannte Schreiben per A-Post zugesandt wurde, zuzurechnen. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.
  5. Bei diesem Verfahrensausgang werden aufgrund des geringen Aufwandes keine Kosten erhoben. III. Die Einzelrichterin erkennt:
  6. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  7. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  8. [Rechtsmittelbelehrung].
  9. [Mitteilungen].
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 106

5. Kammer Einzelrichterin Brun Aktuarin Maurer URTEIL vom 28. November 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Luzi Hartmann, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Feststellung Baurechtswidrigkeit (BAB)

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Am 1. November 2023 erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein Schreiben der Hartmann AG, vertreten durch Luzi Hartmann, im Auftrag von A._____ (datiert vom 1. November 2023, Poststempel vom 31. Oktober 2023). Es bezog sich inhaltlich auf die Verfügung des Stadtrates C._____ vom 2. Oktober 2023. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren R 23 106. 2. Mit Instruktionshandlung vom 1. November 2023 teilte das Verwaltungs- gericht Luzi Hartmann und A._____ mit, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) nicht genüge; sie enthalte kein Rechtsbegehren, keine Begründung und keine kurze Sachverhaltsdarstellung. Unter Fristansetzung bis zum

13. November 2023 und Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf wurde ihnen die Möglichkeit zur Verbesserung der Eingabe eingeräumt. 3. Das Schreiben der Instruktionsrichterin wurde Luzi Hartmann am

2. November 2023 zugestellt. Er liess sich bis dato nicht vernehmen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. 2. Eine Beschwerde hat gemäss Art. 38 VRG ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung zu enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der

- 3 - verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3 VRG). 3. Im konkreten Fall ist erstellt, dass Luzi Hartmann als Adressat des Schreibens der Instruktionsrichterin vom

1. November 2023 (Einschreiben), zugestellt am 2. November 2023, nicht reagiert und somit die angesetzte Frist zur Verbesserung der Eingabe ungenutzt hat verstreichen lassen. Dieses untätig bleiben ist auch der von ihm vertretenen Partei, A._____, dem das genannte Schreiben per A-Post zugesandt wurde, zuzurechnen. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten. 4. Bei diesem Verfahrensausgang werden aufgrund des geringen Aufwandes keine Kosten erhoben. III. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung]. 4. [Mitteilungen].