Baugesuch | Baurecht
Sachverhalt
1. Mit Datum vom 12. Oktober 2022 (Poststempel) reichte die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Beschwerde gegen eine Verfügung Nr. 2022-0103 der Gemeinde B._____ vom 13. September 2022 betreffend ein Baugesuch an der C._____ in B._____ ein. Darin hielt sie sinngemäss fest, die ange- fochtene Verfügung sei ihr erst am 11. Oktober 2022 zugestellt worden und sie werde in der Woche vom 24. Oktober 2022 eine Begründung ihrer Beschwerde nachreichen. 2. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 teilte der Instruktionsrichter der Be- schwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 38 VRG mit, dass ihre Beschwer- deschrift vom 12. Oktober 2022 keinen konkreten Antrag, keine Darstel- lung des Sachverhaltes und keine Begründung enthalte. Auch sei die an- gefochtene Verfügung Nr. 2022-0103 der Beschwerde nicht beigelegt wor- den. Sodann räumte er ihr eine nicht erstreckbare Frist bis zum 26. Okto- ber 2022 ein, um die Eingabe entsprechend zu verbessern (Stellung An- träge, Darstellung Sachverhalt, Begründung der Anträge, angefochtenen Entscheid und ev. Beweismittel beilegen). Zudem wies er daraufhin, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten werde, sofern die frist- gemässe Verbesserung unterbleibe. 3. Bis zum heutigen Urteilsdatum ging beim Verwaltungsgericht keine ver- besserte Eingabe ein. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2022 handelt es sich – wie nachste-
- 3 - hend dargelegt wird – um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist. 2.1.1. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen bestimmte Pro- zessvoraussetzungen – darunter auch die Formerfordernisse gemäss Art. 38 VRG – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintreten- sentscheid (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 65 vom 3. Mai 2018 E.1b mit Hinweis auf BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 und 52). 2.1.2. Gemäss Art. 38 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufas- sen und sie haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Be- gründung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Ent- scheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfang- reich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3). 2.2. Da die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2022 den Form- erfordernissen gemäss Art. 38 VRG nicht genügte, wurde die Beschwer- deführerin vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 dazu aufgefordert, ihre Eingabe entsprechend zu verbessern (Stellung An- träge, Darstellung Sachverhalt, Begründung der Anträge, angefochtenen Entscheid und ev. Beweismittel beilegen). Hierzu wurde ihr eine nicht er- streckbare Frist bis zum 26. Oktober 2022 eingeräumt, wobei sie darauf
- 4 - hingewiesen wurde, dass bei unbenutztem Fristablauf auf ihre Be- schwerde nicht eingetreten werde. 2.3. Nachdem die Beschwerdeführerin dem Gericht innert der nicht erstreck- baren Frist bis zum 26. Oktober 2022 keine verbesserte Eingabe einge- reicht hat, tritt das Gericht mangels Erfüllung der Formerfordernisse gemäss Art. 38 VRG auf die Beschwerde nicht ein. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG). Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands rechtfertigt es sich, die Staatsgebühr auf CHF 300.-- festzulegen (vgl. Art. 75 VRG). III.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Datum vom 12. Oktober 2022 (Poststempel) reichte die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Beschwerde gegen eine Verfügung Nr. 2022-0103 der Gemeinde B._____ vom 13. September 2022 betreffend ein Baugesuch an der C._____ in B._____ ein. Darin hielt sie sinngemäss fest, die ange- fochtene Verfügung sei ihr erst am 11. Oktober 2022 zugestellt worden und sie werde in der Woche vom 24. Oktober 2022 eine Begründung ihrer Beschwerde nachreichen.
E. 2 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 teilte der Instruktionsrichter der Be- schwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 38 VRG mit, dass ihre Beschwer- deschrift vom 12. Oktober 2022 keinen konkreten Antrag, keine Darstel- lung des Sachverhaltes und keine Begründung enthalte. Auch sei die an- gefochtene Verfügung Nr. 2022-0103 der Beschwerde nicht beigelegt wor- den. Sodann räumte er ihr eine nicht erstreckbare Frist bis zum 26. Okto- ber 2022 ein, um die Eingabe entsprechend zu verbessern (Stellung An- träge, Darstellung Sachverhalt, Begründung der Anträge, angefochtenen Entscheid und ev. Beweismittel beilegen). Zudem wies er daraufhin, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten werde, sofern die frist- gemässe Verbesserung unterbleibe.
E. 2.2 Da die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2022 den Form- erfordernissen gemäss Art. 38 VRG nicht genügte, wurde die Beschwer- deführerin vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 dazu aufgefordert, ihre Eingabe entsprechend zu verbessern (Stellung An- träge, Darstellung Sachverhalt, Begründung der Anträge, angefochtenen Entscheid und ev. Beweismittel beilegen). Hierzu wurde ihr eine nicht er- streckbare Frist bis zum 26. Oktober 2022 eingeräumt, wobei sie darauf
- 4 - hingewiesen wurde, dass bei unbenutztem Fristablauf auf ihre Be- schwerde nicht eingetreten werde.
E. 2.3 Nachdem die Beschwerdeführerin dem Gericht innert der nicht erstreck- baren Frist bis zum 26. Oktober 2022 keine verbesserte Eingabe einge- reicht hat, tritt das Gericht mangels Erfüllung der Formerfordernisse gemäss Art. 38 VRG auf die Beschwerde nicht ein.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG). Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands rechtfertigt es sich, die Staatsgebühr auf CHF 300.-- festzulegen (vgl. Art. 75 VRG). III.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 300.00 - und den Kanzleiauslagen von CHF 122.00 zusammen CHF 422.00 gehen zulasten der A._____ AG.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 97
5. Kammer Einzelrichter Meisser Aktuarin Kuster URTEIL vom 31. Oktober 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch
- 2 - I. Sachverhalt: 1. Mit Datum vom 12. Oktober 2022 (Poststempel) reichte die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Beschwerde gegen eine Verfügung Nr. 2022-0103 der Gemeinde B._____ vom 13. September 2022 betreffend ein Baugesuch an der C._____ in B._____ ein. Darin hielt sie sinngemäss fest, die ange- fochtene Verfügung sei ihr erst am 11. Oktober 2022 zugestellt worden und sie werde in der Woche vom 24. Oktober 2022 eine Begründung ihrer Beschwerde nachreichen. 2. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 teilte der Instruktionsrichter der Be- schwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 38 VRG mit, dass ihre Beschwer- deschrift vom 12. Oktober 2022 keinen konkreten Antrag, keine Darstel- lung des Sachverhaltes und keine Begründung enthalte. Auch sei die an- gefochtene Verfügung Nr. 2022-0103 der Beschwerde nicht beigelegt wor- den. Sodann räumte er ihr eine nicht erstreckbare Frist bis zum 26. Okto- ber 2022 ein, um die Eingabe entsprechend zu verbessern (Stellung An- träge, Darstellung Sachverhalt, Begründung der Anträge, angefochtenen Entscheid und ev. Beweismittel beilegen). Zudem wies er daraufhin, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten werde, sofern die frist- gemässe Verbesserung unterbleibe. 3. Bis zum heutigen Urteilsdatum ging beim Verwaltungsgericht keine ver- besserte Eingabe ein. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2022 handelt es sich – wie nachste-
- 3 - hend dargelegt wird – um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist. 2.1.1. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen bestimmte Pro- zessvoraussetzungen – darunter auch die Formerfordernisse gemäss Art. 38 VRG – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintreten- sentscheid (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 65 vom 3. Mai 2018 E.1b mit Hinweis auf BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 und 52). 2.1.2. Gemäss Art. 38 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufas- sen und sie haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Be- gründung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Ent- scheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfang- reich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3). 2.2. Da die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2022 den Form- erfordernissen gemäss Art. 38 VRG nicht genügte, wurde die Beschwer- deführerin vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 dazu aufgefordert, ihre Eingabe entsprechend zu verbessern (Stellung An- träge, Darstellung Sachverhalt, Begründung der Anträge, angefochtenen Entscheid und ev. Beweismittel beilegen). Hierzu wurde ihr eine nicht er- streckbare Frist bis zum 26. Oktober 2022 eingeräumt, wobei sie darauf
- 4 - hingewiesen wurde, dass bei unbenutztem Fristablauf auf ihre Be- schwerde nicht eingetreten werde. 2.3. Nachdem die Beschwerdeführerin dem Gericht innert der nicht erstreck- baren Frist bis zum 26. Oktober 2022 keine verbesserte Eingabe einge- reicht hat, tritt das Gericht mangels Erfüllung der Formerfordernisse gemäss Art. 38 VRG auf die Beschwerde nicht ein. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG). Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands rechtfertigt es sich, die Staatsgebühr auf CHF 300.-- festzulegen (vgl. Art. 75 VRG). III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von CHF 300.00
- und den Kanzleiauslagen von CHF 122.00 zusammen CHF 422.00 gehen zulasten der A._____ AG. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]