Planungszone (Kostenentscheid) | Ortsplanungsrevision
Sachverhalt
Mit Urteil 1C_275/2021 vom 29. März 2022 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 20 7 vom 23. März 2021 erhobene Beschwerde der A._____ SA, der B._____ SA und der C._____ AG gut. Das Bundesgericht hob den Ent- scheid des Verwaltungsgerichts auf und stellte fest, dass die das ganze Gemeindegebiet umfassende Planungszone der Gemeinde D._____ zur Sicherung einer künftigen Regelung der Standorte von Mobilfunkanlagen in der kommunalen Nutzungsplanung, welche in der Zwischenzeit durch die Annahme der Teilrevision der Ortsplanung betreffend Mobilfunkanla- gen durch die Gemeindeversammlung abgelöst wurde, unverhältnismäs- sig war. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kan- tonalen Verfahren wies das Bundesgericht die Sache an das Verwaltungs- gericht zurück. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundes- gerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1643). 1.2. Nach der verbindlichen Anweisung des Bundesgerichts sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren, d.h. des Beschwer- deverfahrens vor der Regierung und desjenigen vor dem Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden, neu zu regeln. 2. Da die Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesgericht vollständig obsiegt haben, sind sie in den kantonalen Verfahren so zu stellen, als wären sie mit ihren Beschwerden vor der Regierung und dem Verwaltungsgericht durchgedrungen.
- 4 - 2.1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 20 7 von insgesamt CHF 3'344.-- (bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 3'000.-- und Kanzleiauslagen von CHF 344.--) gehen somit entsprechend dem Aus- gang des bundesgerichtlichen Verfahrens zu Lasten der Gemeinde D._____ als unterliegender Planungsträgerin (vgl. Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 20 33 vom 16. Juni 2020 E.3.1 m.w.H.). Der Regierung des Kantons Graubünden als Vorinstanz werden keine Kosten überbunden. 2.1.2. Darüber hinaus hat die Gemeinde D._____ die obsiegenden Beschwerde- führerinnen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren R 20 7 aussergerichtlich zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Parteien- tschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorar- verordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgeset- zes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbe- sondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung er- forderlich zu sein. Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter reichte dem Gericht im Ver- fahren R 20 7 mit Schreiben vom 30. März 2020 eine Kostennote über CHF 3'051.75 ein (Honorar nach Zeitaufwand von CHF 2'751.00-- [= 9.17 h à CHF 300.--] zzgl. 3 % Kleinspesen [= CHF 82.55] und 7.7 % MWST [= CHF 218.20]). Der geltend gemachte Aufwand von 9.17 Arbeits- stunden erscheint dem Gericht als angemessen. Es liegt allerdings keine Honorarvereinbarung im Recht, weshalb der geltend gemachte Stunden- ansatz von CHF 300.-- auf CHF 240.-- herabzusetzen ist (vgl. statt vieler
- 5 - VGU R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2). Zudem sind bzw. waren die Be- schwerdeführerinnen bei Einreichung der Beschwerde an das Verwal- tungsgericht vom 3. Februar 2020 vorsteuerabzugsberechtigt (UID-Regis- ternummern), weshalb keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. dazu PVG 2015 Nr. 19). Die Gemeinde D._____ hat den Beschwerdeführerin- nen somit eine aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt CHF 2'266.80 (exkl. MWST) zu bezahlen. 2.2. Was die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens vor der Regierung des Kantons Graubünden PB 15/19 anbelangt, gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen bereits in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 3. Februar 2020 die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die Beschwerdegegnerin sowie die Zusprache einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren verlangt hatten. Gemäss Art. 73 Abs. 3 VRG kann die Rechtsmittelbehörde bei der Aufhebung eines Entscheids über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz entschei- den. Vorliegend rechtfertigt es sich allerdings, die Sache gestützt auf Art. 56 Abs. 3 VRG für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens PB 15/19 nach Mass- gabe des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens und der regie- rungsrätlichen Praxis an die Regierung des Kantons Graubünden zurück- zuweisen (vgl. auch VGU R 21 51 vom 26. Oktober 2021 E.6 m.w.H.).
- 6 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.1. Die Gerichtskosten aus dem Verfahren R 20 7 von CHF 3'344.-- gehen zu Lasten der Gemeinde D._____. 1.2. Die Gemeinde D._____ hat die A._____ SA, die B._____ SA und die C._____ AG für das Verfahren R 20 7 aussergerichtlich mit insgesamt CHF 2'266.80 (exkl. MWST) zu entschädigen. 2. Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens PB 15/19 wird die Sache an die Regierung des Kantons Graubünden zurückgewiesen, damit diese nach Massgabe des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens und der regierungsrätlichen Praxis neu darüber befinde. 3. Für dieses Urteil werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens PB 15/19 wird die Sache an die Regierung des Kantons Graubünden zurückgewiesen, damit diese nach Massgabe des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens und der regierungsrätlichen Praxis neu darüber befinde.
E. 2.2 Was die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens vor der Regierung des Kantons Graubünden PB 15/19 anbelangt, gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen bereits in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 3. Februar 2020 die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die Beschwerdegegnerin sowie die Zusprache einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren verlangt hatten. Gemäss Art. 73 Abs. 3 VRG kann die Rechtsmittelbehörde bei der Aufhebung eines Entscheids über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz entschei- den. Vorliegend rechtfertigt es sich allerdings, die Sache gestützt auf Art. 56 Abs. 3 VRG für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens PB 15/19 nach Mass- gabe des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens und der regie- rungsrätlichen Praxis an die Regierung des Kantons Graubünden zurück- zuweisen (vgl. auch VGU R 21 51 vom 26. Oktober 2021 E.6 m.w.H.).
- 6 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.1. Die Gerichtskosten aus dem Verfahren R 20 7 von CHF 3'344.-- gehen zu Lasten der Gemeinde D._____. 1.2. Die Gemeinde D._____ hat die A._____ SA, die B._____ SA und die C._____ AG für das Verfahren R 20 7 aussergerichtlich mit insgesamt CHF 2'266.80 (exkl. MWST) zu entschädigen.
E. 3 Für dieses Urteil werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 4 [Rechtsmittelbelehrung]
E. 5 [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 25
5. Kammer Vorsitz Meisser RichterInnen Audétat, Racioppi, von Salis und Pedretti Aktuarin Kuster URTEIL vom 17. Mai 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ SA, B._____ SA, C._____ AG, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mischa Morgenbesser, Beschwerdeführerinnen gegen Gemeinde D._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Caluori, Beschwerdegegnerin und
- 2 - Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung, wiedervertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Planungszone (Kostenentscheid)
- 3 - I. Sachverhalt: Mit Urteil 1C_275/2021 vom 29. März 2022 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 20 7 vom 23. März 2021 erhobene Beschwerde der A._____ SA, der B._____ SA und der C._____ AG gut. Das Bundesgericht hob den Ent- scheid des Verwaltungsgerichts auf und stellte fest, dass die das ganze Gemeindegebiet umfassende Planungszone der Gemeinde D._____ zur Sicherung einer künftigen Regelung der Standorte von Mobilfunkanlagen in der kommunalen Nutzungsplanung, welche in der Zwischenzeit durch die Annahme der Teilrevision der Ortsplanung betreffend Mobilfunkanla- gen durch die Gemeindeversammlung abgelöst wurde, unverhältnismäs- sig war. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kan- tonalen Verfahren wies das Bundesgericht die Sache an das Verwaltungs- gericht zurück. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundes- gerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1643). 1.2. Nach der verbindlichen Anweisung des Bundesgerichts sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren, d.h. des Beschwer- deverfahrens vor der Regierung und desjenigen vor dem Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden, neu zu regeln. 2. Da die Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesgericht vollständig obsiegt haben, sind sie in den kantonalen Verfahren so zu stellen, als wären sie mit ihren Beschwerden vor der Regierung und dem Verwaltungsgericht durchgedrungen.
- 4 - 2.1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 20 7 von insgesamt CHF 3'344.-- (bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 3'000.-- und Kanzleiauslagen von CHF 344.--) gehen somit entsprechend dem Aus- gang des bundesgerichtlichen Verfahrens zu Lasten der Gemeinde D._____ als unterliegender Planungsträgerin (vgl. Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 20 33 vom 16. Juni 2020 E.3.1 m.w.H.). Der Regierung des Kantons Graubünden als Vorinstanz werden keine Kosten überbunden. 2.1.2. Darüber hinaus hat die Gemeinde D._____ die obsiegenden Beschwerde- führerinnen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren R 20 7 aussergerichtlich zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Parteien- tschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorar- verordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgeset- zes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbe- sondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung er- forderlich zu sein. Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter reichte dem Gericht im Ver- fahren R 20 7 mit Schreiben vom 30. März 2020 eine Kostennote über CHF 3'051.75 ein (Honorar nach Zeitaufwand von CHF 2'751.00-- [= 9.17 h à CHF 300.--] zzgl. 3 % Kleinspesen [= CHF 82.55] und 7.7 % MWST [= CHF 218.20]). Der geltend gemachte Aufwand von 9.17 Arbeits- stunden erscheint dem Gericht als angemessen. Es liegt allerdings keine Honorarvereinbarung im Recht, weshalb der geltend gemachte Stunden- ansatz von CHF 300.-- auf CHF 240.-- herabzusetzen ist (vgl. statt vieler
- 5 - VGU R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2). Zudem sind bzw. waren die Be- schwerdeführerinnen bei Einreichung der Beschwerde an das Verwal- tungsgericht vom 3. Februar 2020 vorsteuerabzugsberechtigt (UID-Regis- ternummern), weshalb keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. dazu PVG 2015 Nr. 19). Die Gemeinde D._____ hat den Beschwerdeführerin- nen somit eine aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt CHF 2'266.80 (exkl. MWST) zu bezahlen. 2.2. Was die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens vor der Regierung des Kantons Graubünden PB 15/19 anbelangt, gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen bereits in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 3. Februar 2020 die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die Beschwerdegegnerin sowie die Zusprache einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren verlangt hatten. Gemäss Art. 73 Abs. 3 VRG kann die Rechtsmittelbehörde bei der Aufhebung eines Entscheids über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz entschei- den. Vorliegend rechtfertigt es sich allerdings, die Sache gestützt auf Art. 56 Abs. 3 VRG für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens PB 15/19 nach Mass- gabe des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens und der regie- rungsrätlichen Praxis an die Regierung des Kantons Graubünden zurück- zuweisen (vgl. auch VGU R 21 51 vom 26. Oktober 2021 E.6 m.w.H.).
- 6 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.1. Die Gerichtskosten aus dem Verfahren R 20 7 von CHF 3'344.-- gehen zu Lasten der Gemeinde D._____. 1.2. Die Gemeinde D._____ hat die A._____ SA, die B._____ SA und die C._____ AG für das Verfahren R 20 7 aussergerichtlich mit insgesamt CHF 2'266.80 (exkl. MWST) zu entschädigen. 2. Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens PB 15/19 wird die Sache an die Regierung des Kantons Graubünden zurückgewiesen, damit diese nach Massgabe des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens und der regierungsrätlichen Praxis neu darüber befinde. 3. Für dieses Urteil werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]