Denkmalschutz (Kantonsbeitrag Unterschutzstellung) | Natur-, Heimat-,Denkmalschutz
Sachverhalt
1. Mit Brief vom 1. September 2021 mit dem Titel "Beschwerde gegen Kanto- nale Unterschutzstellung und gegen den Eintrag im Grundbuch" wandten sich A._____, an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit fol- gendem Inhalt: Objekt: Wohnhaus und Stall Gemeinde: B._____ Vers.-Nr.: G._____ Parz.-Nr.: D._____ Koordinaten: C._____ Eigentümer: A._____ Gesuchsteller: A._____ Beitragsgesuch Nr. 21-122 Sehr geschätzte Damen und Herren Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir mit der kantonalen Unterschutzstel- lung der Liegenschaft Nr. D._____ in B._____ nicht einverstanden sind und auch gegen einen Eintrag in das Grundbuch sind. Wir werden die Liegenschaft wie mit Herrn F._____ vereinbart ausführen und begnügen uns mit Kantonsbeiträgen bis maximal 24'999.-- CHF. Vielen Dank für die Kenntnisnahme (Versehen mit Ort, Datum und persönlicher Unterschrift der Gesuchsteller) Kopie an: Administraziun communala, B._____
(elektronisch) Denkmalpflege Graubünden, Herr F._____ (elektronisch) 2. Mit Verfügung vom 3. September 2021 (Einschreiben) teilte der zuständige Instruktionsrichter den beiden Gesuchstellern was folgt mit: Verfahren R 21 77 Beschwerde: A._____ gegen Kanton Graubünden, Regierung, betref- fend Denkmalschutz (Kantonsbeitrag Unterschutzstellung) Sehr geehrte Frau A._____ Sehr geehrter Herr A._____
- 3 - Ich beziehe mich auf Ihre Eingabe betreffend kantonale Unterschutzstel- lung von Wohnhaus und Stall in B._____ auf Parzelle D._____ vom 2. Sep- tember 2021 (Poststempel). Gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) haben Rechtsschriften das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeich- nen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Ihre Eingabe enthält keine Angaben zum Sachverhalt und keine Begrün- dung. Ebenso fehlt der angefochtene Entscheid und fehlen die verfügbaren Beweismittel und die Bezeichnung weiterer Beweismittel. Gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG wird, wenn eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügt, seitens des Gerichts eine angemessene Frist für die Behebung der Mängel angesetzt, mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde. Hiermit wird Ihnen Frist bis 13. September 2021 angesetzt, ihre Eingabe im oberwähnten Sinne zu verbessern. Erfolgt keine Verbesserung bin- nen der angesetzten Frist, wird auf ihre Eingabe nicht eingetreten. Freundliche Grüsse (Unterschrift Instruktionsrichter/VG) Kopie an: Kanton Graubünden, Regierung Chur 3. Bis dato (17. September 2021) ist keine Antwort oder andere Reaktion der beiden Gesuchsteller auf die eingeschriebene Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 3. September 2021 bei Gericht eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offen- sichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es darum, ob überhaupt die verfahrensrechtlichen Vor-
- 4 - aussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt sind oder das ein- gelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unzulässig bzw. unbe- gründet zu beurteilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage fällt somit in den Kompetenzbereich und die Spruchbefugnis des Einzelrichters. 2. Nach Art. 38 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzurei- chen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziem- licher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine an- gemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3). 3. Vorliegend ist sachverhaltsmässig erstellt, dass keiner der Beschwerdefüh- rer bzw. der Gesuchsteller des Schreibens vom 1./2. September 2021 auf die Aufforderung des Instruktionsrichters reagiert hat, innerhalb der mit Ver- fügung vom 3. September 2021 gesetzten (Nachbesserungs-) Frist gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG bis (spätestens) am 13. September 2021 eine überarbeitete Beschwerdeschrift – im Sinne der im Detail aufgelisteten Mängelbehebung – einzureichen. Die gesetzte Nachfrist wurde deshalb zweifelsfrei verpasst. Androhungsgemäss kann daher überhaupt nicht auf die Beschwerde materiell eingetreten werden, weil es dafür bereits an den erforderlichen Prozessvoraussetzungen nach Art. 38 Abs. 1 VRG fehlt. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern aufzuer- legen, da sie das vorliegende Verfahren veranlasst und folgerichtig die nun anfallenden Gerichtskosten verursacht haben. Die Staatsgebühr zuzüglich Kanzleiauslagen gehen dabei nach Art. 72 Abs. 2 VRG solidarisch je zur
- 5 - Hälfte der beiden Beschwerdeführer. Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies gilt vorliegend umso mehr, als keine Vernehmlassung eingereicht werden musste und dem Be- schwerdegegner in diesem Verfahren somit kein Aufwand entstanden ist. III. Demnach erkennt das Gericht:
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Brief vom 1. September 2021 mit dem Titel "Beschwerde gegen Kanto- nale Unterschutzstellung und gegen den Eintrag im Grundbuch" wandten sich A._____, an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit fol- gendem Inhalt: Objekt: Wohnhaus und Stall Gemeinde: B._____ Vers.-Nr.: G._____ Parz.-Nr.: D._____ Koordinaten: C._____ Eigentümer: A._____ Gesuchsteller: A._____ Beitragsgesuch Nr. 21-122 Sehr geschätzte Damen und Herren Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir mit der kantonalen Unterschutzstel- lung der Liegenschaft Nr. D._____ in B._____ nicht einverstanden sind und auch gegen einen Eintrag in das Grundbuch sind. Wir werden die Liegenschaft wie mit Herrn F._____ vereinbart ausführen und begnügen uns mit Kantonsbeiträgen bis maximal 24'999.-- CHF. Vielen Dank für die Kenntnisnahme (Versehen mit Ort, Datum und persönlicher Unterschrift der Gesuchsteller) Kopie an: Administraziun communala, B._____
(elektronisch) Denkmalpflege Graubünden, Herr F._____ (elektronisch)
E. 2 Mit Verfügung vom 3. September 2021 (Einschreiben) teilte der zuständige Instruktionsrichter den beiden Gesuchstellern was folgt mit: Verfahren R 21 77 Beschwerde: A._____ gegen Kanton Graubünden, Regierung, betref- fend Denkmalschutz (Kantonsbeitrag Unterschutzstellung) Sehr geehrte Frau A._____ Sehr geehrter Herr A._____
- 3 - Ich beziehe mich auf Ihre Eingabe betreffend kantonale Unterschutzstel- lung von Wohnhaus und Stall in B._____ auf Parzelle D._____ vom 2. Sep- tember 2021 (Poststempel). Gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) haben Rechtsschriften das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeich- nen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Ihre Eingabe enthält keine Angaben zum Sachverhalt und keine Begrün- dung. Ebenso fehlt der angefochtene Entscheid und fehlen die verfügbaren Beweismittel und die Bezeichnung weiterer Beweismittel. Gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG wird, wenn eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügt, seitens des Gerichts eine angemessene Frist für die Behebung der Mängel angesetzt, mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde. Hiermit wird Ihnen Frist bis 13. September 2021 angesetzt, ihre Eingabe im oberwähnten Sinne zu verbessern. Erfolgt keine Verbesserung bin- nen der angesetzten Frist, wird auf ihre Eingabe nicht eingetreten. Freundliche Grüsse (Unterschrift Instruktionsrichter/VG) Kopie an: Kanton Graubünden, Regierung Chur
E. 3 Vorliegend ist sachverhaltsmässig erstellt, dass keiner der Beschwerdefüh- rer bzw. der Gesuchsteller des Schreibens vom 1./2. September 2021 auf die Aufforderung des Instruktionsrichters reagiert hat, innerhalb der mit Ver- fügung vom 3. September 2021 gesetzten (Nachbesserungs-) Frist gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG bis (spätestens) am 13. September 2021 eine überarbeitete Beschwerdeschrift – im Sinne der im Detail aufgelisteten Mängelbehebung – einzureichen. Die gesetzte Nachfrist wurde deshalb zweifelsfrei verpasst. Androhungsgemäss kann daher überhaupt nicht auf die Beschwerde materiell eingetreten werden, weil es dafür bereits an den erforderlichen Prozessvoraussetzungen nach Art. 38 Abs. 1 VRG fehlt.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern aufzuer- legen, da sie das vorliegende Verfahren veranlasst und folgerichtig die nun anfallenden Gerichtskosten verursacht haben. Die Staatsgebühr zuzüglich Kanzleiauslagen gehen dabei nach Art. 72 Abs. 2 VRG solidarisch je zur
- 5 - Hälfte der beiden Beschwerdeführer. Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies gilt vorliegend umso mehr, als keine Vernehmlassung eingereicht werden musste und dem Be- schwerdegegner in diesem Verfahren somit kein Aufwand entstanden ist. III. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-- zusammen Fr. 640.-- gehen solidarisch zulasten von A._____.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 77
5. Kammer Einzelrichter Meisser Aktuar Gross URTEIL vom 17. September 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Kanton Graubünden, Reichsgasse 35, Regierungsgebäude, 7001 Chur, vertreten durch die Regierung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Denkmalschutz (Kantonsbeitrag Unterschutzstellung)
- 2 - I. Sachverhalt: 1. Mit Brief vom 1. September 2021 mit dem Titel "Beschwerde gegen Kanto- nale Unterschutzstellung und gegen den Eintrag im Grundbuch" wandten sich A._____, an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit fol- gendem Inhalt: Objekt: Wohnhaus und Stall Gemeinde: B._____ Vers.-Nr.: G._____ Parz.-Nr.: D._____ Koordinaten: C._____ Eigentümer: A._____ Gesuchsteller: A._____ Beitragsgesuch Nr. 21-122 Sehr geschätzte Damen und Herren Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir mit der kantonalen Unterschutzstel- lung der Liegenschaft Nr. D._____ in B._____ nicht einverstanden sind und auch gegen einen Eintrag in das Grundbuch sind. Wir werden die Liegenschaft wie mit Herrn F._____ vereinbart ausführen und begnügen uns mit Kantonsbeiträgen bis maximal 24'999.-- CHF. Vielen Dank für die Kenntnisnahme (Versehen mit Ort, Datum und persönlicher Unterschrift der Gesuchsteller) Kopie an: Administraziun communala, B._____
(elektronisch) Denkmalpflege Graubünden, Herr F._____ (elektronisch) 2. Mit Verfügung vom 3. September 2021 (Einschreiben) teilte der zuständige Instruktionsrichter den beiden Gesuchstellern was folgt mit: Verfahren R 21 77 Beschwerde: A._____ gegen Kanton Graubünden, Regierung, betref- fend Denkmalschutz (Kantonsbeitrag Unterschutzstellung) Sehr geehrte Frau A._____ Sehr geehrter Herr A._____
- 3 - Ich beziehe mich auf Ihre Eingabe betreffend kantonale Unterschutzstel- lung von Wohnhaus und Stall in B._____ auf Parzelle D._____ vom 2. Sep- tember 2021 (Poststempel). Gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) haben Rechtsschriften das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeich- nen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Ihre Eingabe enthält keine Angaben zum Sachverhalt und keine Begrün- dung. Ebenso fehlt der angefochtene Entscheid und fehlen die verfügbaren Beweismittel und die Bezeichnung weiterer Beweismittel. Gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG wird, wenn eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügt, seitens des Gerichts eine angemessene Frist für die Behebung der Mängel angesetzt, mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde. Hiermit wird Ihnen Frist bis 13. September 2021 angesetzt, ihre Eingabe im oberwähnten Sinne zu verbessern. Erfolgt keine Verbesserung bin- nen der angesetzten Frist, wird auf ihre Eingabe nicht eingetreten. Freundliche Grüsse (Unterschrift Instruktionsrichter/VG) Kopie an: Kanton Graubünden, Regierung Chur 3. Bis dato (17. September 2021) ist keine Antwort oder andere Reaktion der beiden Gesuchsteller auf die eingeschriebene Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 3. September 2021 bei Gericht eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offen- sichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es darum, ob überhaupt die verfahrensrechtlichen Vor-
- 4 - aussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt sind oder das ein- gelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unzulässig bzw. unbe- gründet zu beurteilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage fällt somit in den Kompetenzbereich und die Spruchbefugnis des Einzelrichters. 2. Nach Art. 38 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzurei- chen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziem- licher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine an- gemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3). 3. Vorliegend ist sachverhaltsmässig erstellt, dass keiner der Beschwerdefüh- rer bzw. der Gesuchsteller des Schreibens vom 1./2. September 2021 auf die Aufforderung des Instruktionsrichters reagiert hat, innerhalb der mit Ver- fügung vom 3. September 2021 gesetzten (Nachbesserungs-) Frist gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG bis (spätestens) am 13. September 2021 eine überarbeitete Beschwerdeschrift – im Sinne der im Detail aufgelisteten Mängelbehebung – einzureichen. Die gesetzte Nachfrist wurde deshalb zweifelsfrei verpasst. Androhungsgemäss kann daher überhaupt nicht auf die Beschwerde materiell eingetreten werden, weil es dafür bereits an den erforderlichen Prozessvoraussetzungen nach Art. 38 Abs. 1 VRG fehlt. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern aufzuer- legen, da sie das vorliegende Verfahren veranlasst und folgerichtig die nun anfallenden Gerichtskosten verursacht haben. Die Staatsgebühr zuzüglich Kanzleiauslagen gehen dabei nach Art. 72 Abs. 2 VRG solidarisch je zur
- 5 - Hälfte der beiden Beschwerdeführer. Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies gilt vorliegend umso mehr, als keine Vernehmlassung eingereicht werden musste und dem Be- schwerdegegner in diesem Verfahren somit kein Aufwand entstanden ist. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-- zusammen Fr. 640.-- gehen solidarisch zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]