Baugesuch | Baurecht
Sachverhalt
1. A._____ ist Eigentümer der Parzelle D._____ in der Gemeinde B._____, im Gebiet C._____. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone und ist mit einer Ökonomie- und Wohnbaute überbaut. Laut rechtskräftigem Ge- nerellem Erschliessungsplan (GEP) vom 23. September 2018, von der Re- gierung genehmigt am G._____ (RB Nr. E._____), wird das Grundstück über den F._____ – im öffentlichen Strassenplan zonenkonform als Land- und Forstwirtschaftsweg verzeichnet – erschlossen. 2. Gemäss Baugespann – mit Planauflage vom 26. Juni 2020 bis 16. Juli 2020 in der Gemeindekanzlei B._____ – beabsichtigt A._____ (zusammen mit seinem Sohn H._____) ein Bauprojekt (Neubau Wohn- und Landwirtschaft Ökonomie-Mehrzweckgebäude auf Parzelle D._____) zu realisieren. In der Folge geriet das geplante Bauvorhaben zeitlich jedoch ins Stocken. 3. Am 4. Juni 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen das bis- herige Verhalten der Gemeinde gegenüber seinem Neubauprojekt. Er stellte dem Gericht dazu folgende Anträge:
a) Rüge und Verweis wegen Nichteinhaltens des Beschleunigungsgebots, unzeitgemässe bürgerunfreundliche Bearbeitung eines Verwaltungsver- fahrens;
b) Aufforderung zur umgehenden (zeitnahen) verbindlichen Erledigung sei- ner Pendenz im gegenseitigen Einvernehmen;
c) Entschädigung seines Schadens durch Gemeinde wegen unnötiger fi- nanzieller Aufwendungen. Zur Begründung dieser Anträge brachte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen vor, dass er schon am 6. August 2020 das Grundbuchamt I._____ aufgesucht habe, um in Sachen "Zufahrtsweg" betreffend Zuständigkeit für Bau und Unterhalt, Verfahrensabläufe usw. zur Parzelle D._____ Auskunft zu erhalten. Er sei dann an die Gemeinde B._____ weiter verwiesen wor-
- 3 - den, mit der Aussage, dass wahrscheinlich keine Dienstbarkeitsverträge benötigt würden, da der Weg klassiert sei, öffentlich und mit höchster Wahr- scheinlichkeit in den offiziellen Strassenplan der Gemeinde aufgenommen worden sei. Kurz danach habe er im Rathaus B._____ den Gemeindeprä- sidenten samt Gemeindeschreiber angetroffen. Der Gemeindepräsident habe ihm sodann freundlicherweise einen rechtsgültigen Erschliessungs- plan der Gemeinde ausgehändigt und die Aussage des Grundbuchamts bestätigt. Er habe ihm versichert, sich nach der Jagd sofort um die Sache zu kümmern. Die Gemeinde prüfe zur Zeit ohnehin ihre Zuständigkeit um verschiedene Strassenanlagen im Hinblick auf den Unterhalt und die Schneeräumung zu übernehmen. Der Beschwerdeführer warte aber mitt- lerweile zehn Monate vergeblich auf eine Antwort oder die Bearbeitung sei- nes Anliegens. Die Erschliessung sei Teil seines Bauprojekts und die Ge- meindebehörden hätten Kenntnis davon. Das Amt für Raumplanung ver- lange in der Baueingabe einigermassen verbindliche Angaben über Infra- strukturanlagen (Zubringer, Leistungskataster, Anschlusspunkte), worüber die Gemeinde informiert sei. Der Beschwerdeführer sei stets für Gespräche zur Erörterung und Klärung der Problematik zur Verfügung gestanden. So erleide er laufend zeitlichen und finanziellen Schaden durch vorsätzliches Hinauszögern der Gemeinde (Behörde/Verwaltung). Ihr Handeln sei nicht nachvollziehbar, unbegründet, krass rechtsmissbräuchlich und geradezu böswillig. Der Beschwerdeführer fühle sich diskriminiert, nachteilig behan- delt und nicht ernst genommen. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 beantragte die Gemeinde B._____ (hiernach Beschwerdegegnerin) dem Verwaltungsgericht die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer zulasten des Beschwer- deführers. Zur Begründung dieser Anträge wurde zur Hauptsache geltend gemacht: Auf die Beschwerde sei bereits aus formellen Gründen nicht ein-
- 4 - zutreten. Primär fehle es an einem Anfechtungsobjekt, wogegen Be- schwerde geführt werden könnte. Soweit sich der Beschwerdeführer auf "Untätigkeit" der Beschwerdegegnerin berufe, sei aus seinen Behauptun- gen nicht nachvollziehbar, worin deren Untätigkeit liegen sollte, ge- schweige denn, dass überhaupt irgendeine Pflicht zum Tätigwerden bestünde. Der Beschwerdeführer habe die Korrespondenz mit der Be- schwerdegegnerin selbst ins Recht gelegt, worin er um Auskunft über die Erschliessungsstrasse ersucht hatte. Aufforderungsgemäss habe ihm der Gemeindepräsident sodann den rechtskräftigen und öffentlichen Strassen- plan ausgehändigt. Damit habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Akteneinsichtsrecht erfüllt. Die Forderungen des Beschwerdeführers zur Lösung einer bestehenden Problematik seien derart vage und unbestimmt, dass es für die Beschwerdegegnerin schlicht nicht möglich sei, daraus ei- nen konkreten Auftrag zum Tätigwerden auch nur abklären zu können. Laut rechtskräftigem GEP sei das Grundstück Nr. D._____ in der Landwirt- schaftszone durch den bestehenden Landwirtschafts- und Forstweg bereits zur zonenkonformen Nutzung erschlossen, weshalb diesbezüglich keiner- lei Pendenzen bestünden. Die Vorwürfe der Untätigkeit und der Nichtein- haltung des Beschleunigungsverbots seien schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin auch nicht wisse, was sie denn erledigen sollte. Nachgewiesene finanzielle Schäden wären im Verfahren der Staats- haftungsklage zu behandeln und nicht im vorliegenden Verfahren. Die Schadensaufstellung des Beschwerdeführers (über total Fr. 755.--) stelle zudem eine reine Parteibehauptung dar und entbehre daher jeder Grund- lage. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei – angesichts des bereits er- folglos geführten Verfahrens R 21 45 (Gesuch betreffend Änderung Grund- ordnung) – als querulatorisch und trölerisch zu qualifizieren und der Be- schwerdeführer daher kosten- wie auch entschädigungspflichtig gegenüber der Beschwerdegegnerin zu erklären.
- 5 - 5. Mit Replik vom 26. Juli 2021 hielt der Beschwerdeführer (unverändert) an seiner Beschwerde vom 4. Juni 2021 fest. Wäre die Beschwerdegegnerin für die gewünschte Auskunftserteilung nicht zuständig gewesen, hätte sie seine Anfrage an die zuständige Stelle weiterleiten müssen. Mit E-Mail vom
9. Dezember 2020 habe die Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit schon eindeutig bejaht. Aus dem nachgereichten Zeitungsausschnitt ('Eklat nach Mauschelei im Gemeinderat B._____') gehe klar hervor, dass "das Erstel- len einer Strasse inkl. Projektierung, Kreditbewilligung und Bau" grundsätz- lich Aufgabe der Beschwerdegegnerin sei. Vorliegend gehe es nicht darum, ob die Strasse von der Beschwerdegegnerin finanziert oder geplant werden müsse, sondern wie und wann sie in Zusammenarbeit mit dem Beschwer- deführer realisiert werde. Der Anwalt der Beschwerdegegnerin verstosse mit seiner (tendenziösen) Vernehmlassung für die Beschwerdegegnerin zudem gegen das Anwaltsgesetz bzw. das Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaften Auftragserfüllung. Er habe der Gegenseite nie Untätigkeit betreffend Zufahrtsstrasse vorgeworfen, sondern er habe einzig Auskunft darüber erhalten wollen, wie die Asphaltierung der Strasse samt Verlegung der Rohre angegangen werde und wie die Zuständigkeit für die verschie- denen Pendenzen aussähen. Wie dem E-Mail vom 10. Dezember 2020 zu entnehmen sei, habe sein Sohn H._____ stets vollständige Unterstützung angeboten. Sowohl der Präsident der Baukommission wie auch die Mitglie- der des Gemeindevorstands hätten davon Kenntnis gehabt. Aus der schrift- lich nachweisbaren Korrespondenz gehe ausserdem nirgends hervor, dass ihm ein öffentlicher Strassenplan ausgehändigt worden sei. Erstellt sei da- gegen, dass seine Anfragen und Erklärungen über Monate hinweg unbe- antwortet geblieben seien. Mit Pendenzen sei die Problemlösung für den Zubringer "F._____" gemeint. Sein Neubauprojekt erfordere eine Anpas- sung des Wegs und verschiedener Leitungen (Abwasser, Frischwasser, In- ternet, Strom) an die aktuellen Zeitverhältnisse. Die Behauptung des An- walts, die Anliegen und Wünsche des Beschwerdeführers entsprächen
- 6 - dessen "Fantasie", sei eine (haltlose) Unterstellung. Ebenso stossend sei, wenn die Beschwerdegegnerin behaupte, sie wisse nicht, was sie denn zu erledigen hätte. Die geltend gemachte Schadenersatzpflicht sei aufgrund des widerrechtlichen und zögerlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin ausgewiesen. Ein querulatorisches oder trölerisches Verhalten seinerseits liege nicht vor, weil er stets kooperativ gewesen sei und er es sei, welcher seit beinahe einem Jahr auf eine Antwort der Beschwerdegegnerin warte. 6. Mit Eingabe vom 12. August 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Ge- richt ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit, da die Replik keine neuen, fallrelevanten Ausführungen enthalte und die Beschwerdegegnerin deshalb an ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 festhalte. Auf die weiteren Ausführungen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offen- sichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es zunächst darum, ob die verfahrensrechtlichen Vor- aussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt sind oder das ein- gelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unbegründet zu beurtei- len ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage fällt vorliegend somit in den Kompetenzbereich des Einzelrichters. 2. Laut Art. 50 VRG ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch beson-
- 7 - dere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Im konkreten Fall fehlt es bereits an der formellen Voraussetzung eines anfechtbaren Entscheids der Beschwerde- gegnerin und damit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt für ein Verfah- ren vor Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer kann daher im Voraus gar kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines "nichtergangenen Entscheids" der Beschwerdegegnerin haben. Auf die Be- schwerde (Eingabe vom 4. Juni 2021) kann folglich bereits aus diesem ele- mentaren Verfahrensgrundsatz nicht eingetreten werden. 3. Selbst bei Behandlung und Beurteilung der Streitsache würde sich die Be- schwerde aber offensichtlich als unbegründet und somit haltlos erweisen, zumal der Beschwerdeführer doch noch selbst einräumte, vom Präsidenten der Beschwerdegegnerin anlässlich seiner Vorsprache im Rathaus am 6. August 2020 den massgebenden, seit 2019 rechtskräftigen generellen Er- schliessungsplan (GEP) persönlich ausgehändigt erhalten zu haben und diesem eindeutig zu entnehmen ist, dass die Parzelle D._____ des Be- schwerdeführers in der Landwirtschaftszone bereits zonenkonform über ei- nen öffentlichen Landwirtschafts- und Forstweg erschlossen wird und da- her offenkundig keine privaten Dienstbarkeitsverträge für die korrekte Er- schliessung der Parzelle D._____ mit dem darauf geplanten Neubauprojekt erforderlich sind. Was die Zuständigkeit für den Bau (inkl. Asphaltierung und Verlegung von Rohren) sowie den Unterhalt des "F._____" betrifft, so hat der Beschwerdeführer – mit Verweis auf das E-Mail vom 9. Dezember 2020 (Zeitungsartikel) – ebenfalls bereits selbst erkannt, dass "das Erstel- len einer Strasse inkl. Projektierung, Kreditbewilligung und Bau" in den Auf- gaben- und Finanzbereich der Beschwerdegegnerin gehört und diese pla- nerisch somit dafür zuständig und verantwortlich ist. Nichts Gegenteiliges geht auch aus der Auskunft des Präsidenten der Beschwerdegegnerin an- lässlich des Treffens vom 6. August 2020 hervor, stellte dieser die Über- nahme verschiedener Strassenanlagen im Hinblick auf den Unterhalt und
- 8 - die Schneeräumung doch noch ausdrücklich in Aussicht. Anhaltspunkte für eine absichtliche Verweigerungs- oder böswillige Verzögerungstaktik sei- tens der Beschwerdegegnerin vermag das Gericht jedenfalls nicht zu er- kennen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht hieb- und stichfest mittels aussagekräftiger Beweise vorgebracht. Allein die als "viel zu lange" monierte Zeitdauer von 11 Monaten zwischen der Einreichung des Bauge- spanns im Juli 2020 und der Beschwerdeschrift im Juni 2021 ist für sich offenkundig noch nicht ausreichend, um die Beschwerdegegnerin zu der vom Beschwerdeführer anvisierten Strassensanierung (Asphaltierung samt Rohrverlegung) an dem als öffentlicher Landwirtschafts- und Forstweg im GEP markierten Verkehrsstrang F._____ mit einer Streckenlänge von über 500 Metern behördlich (fristgebunden) zu zwingen. Es gilt hier also klar zwi- schen dem Neubauprojekt auf Parzelle D._____ und dessen bisheriger zo- nenkonformer Erschliessung einerseits und den vom Beschwerdeführer zusätzlich gewünschten Verbesserungen am Strassenzubringer samt neuer Leitungen (Wasser, Strom usw.) andererseits zu unterscheiden. Ent- sprechend müssen auch die jeweiligen Realisationsfristen und die Bewilli- gungsdauer für diese verschiedenen Bauvorhaben in einem Gesamtkon- text betrachtet und im Ergebnis möglichst vernünftig aufeinander abge- stimmt werden, was selbst eine Zeitspanne von einem Jahr plausibel er- scheinen lässt und die hier verstrichene Zeitdauer erklärbar macht. Die Be- schwerde vom 4. Juni 2021 wäre daher auch materiell offensichtlich unbe- gründet – sofern darauf hätte eingetreten werden können (vgl. E.2). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da er das vorliegende Verfahren veranlasst und folgerichtig die nun anfallenden Gerichtkosten verursacht hat. Der Beschwerdegegne- rin steht keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde (Art. 78 Abs. 2 VRG). Es liegen im konkreten Fall
- 9 -
– entgegen der Ansicht des Anwalts der Beschwerdegegnerin – insbeson- dere keine triftigen Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel und damit die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Be- schwerdegegnerin zulasten des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten; hat sich der Beschwerdeführer doch bloss im Rahmen seiner Möglichkeiten für sein Anliegen bis vor Gericht zur Wehr gesetzt. III. Demnach erkennt das Gericht:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 A._____ ist Eigentümer der Parzelle D._____ in der Gemeinde B._____, im Gebiet C._____. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone und ist mit einer Ökonomie- und Wohnbaute überbaut. Laut rechtskräftigem Ge- nerellem Erschliessungsplan (GEP) vom 23. September 2018, von der Re- gierung genehmigt am G._____ (RB Nr. E._____), wird das Grundstück über den F._____ – im öffentlichen Strassenplan zonenkonform als Land- und Forstwirtschaftsweg verzeichnet – erschlossen.
E. 2 Gemäss Baugespann – mit Planauflage vom 26. Juni 2020 bis 16. Juli 2020 in der Gemeindekanzlei B._____ – beabsichtigt A._____ (zusammen mit seinem Sohn H._____) ein Bauprojekt (Neubau Wohn- und Landwirtschaft Ökonomie-Mehrzweckgebäude auf Parzelle D._____) zu realisieren. In der Folge geriet das geplante Bauvorhaben zeitlich jedoch ins Stocken.
E. 3 Am 4. Juni 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen das bis- herige Verhalten der Gemeinde gegenüber seinem Neubauprojekt. Er stellte dem Gericht dazu folgende Anträge:
a) Rüge und Verweis wegen Nichteinhaltens des Beschleunigungsgebots, unzeitgemässe bürgerunfreundliche Bearbeitung eines Verwaltungsver- fahrens;
b) Aufforderung zur umgehenden (zeitnahen) verbindlichen Erledigung sei- ner Pendenz im gegenseitigen Einvernehmen;
c) Entschädigung seines Schadens durch Gemeinde wegen unnötiger fi- nanzieller Aufwendungen. Zur Begründung dieser Anträge brachte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen vor, dass er schon am 6. August 2020 das Grundbuchamt I._____ aufgesucht habe, um in Sachen "Zufahrtsweg" betreffend Zuständigkeit für Bau und Unterhalt, Verfahrensabläufe usw. zur Parzelle D._____ Auskunft zu erhalten. Er sei dann an die Gemeinde B._____ weiter verwiesen wor-
- 3 - den, mit der Aussage, dass wahrscheinlich keine Dienstbarkeitsverträge benötigt würden, da der Weg klassiert sei, öffentlich und mit höchster Wahr- scheinlichkeit in den offiziellen Strassenplan der Gemeinde aufgenommen worden sei. Kurz danach habe er im Rathaus B._____ den Gemeindeprä- sidenten samt Gemeindeschreiber angetroffen. Der Gemeindepräsident habe ihm sodann freundlicherweise einen rechtsgültigen Erschliessungs- plan der Gemeinde ausgehändigt und die Aussage des Grundbuchamts bestätigt. Er habe ihm versichert, sich nach der Jagd sofort um die Sache zu kümmern. Die Gemeinde prüfe zur Zeit ohnehin ihre Zuständigkeit um verschiedene Strassenanlagen im Hinblick auf den Unterhalt und die Schneeräumung zu übernehmen. Der Beschwerdeführer warte aber mitt- lerweile zehn Monate vergeblich auf eine Antwort oder die Bearbeitung sei- nes Anliegens. Die Erschliessung sei Teil seines Bauprojekts und die Ge- meindebehörden hätten Kenntnis davon. Das Amt für Raumplanung ver- lange in der Baueingabe einigermassen verbindliche Angaben über Infra- strukturanlagen (Zubringer, Leistungskataster, Anschlusspunkte), worüber die Gemeinde informiert sei. Der Beschwerdeführer sei stets für Gespräche zur Erörterung und Klärung der Problematik zur Verfügung gestanden. So erleide er laufend zeitlichen und finanziellen Schaden durch vorsätzliches Hinauszögern der Gemeinde (Behörde/Verwaltung). Ihr Handeln sei nicht nachvollziehbar, unbegründet, krass rechtsmissbräuchlich und geradezu böswillig. Der Beschwerdeführer fühle sich diskriminiert, nachteilig behan- delt und nicht ernst genommen.
E. 4 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 beantragte die Gemeinde B._____ (hiernach Beschwerdegegnerin) dem Verwaltungsgericht die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer zulasten des Beschwer- deführers. Zur Begründung dieser Anträge wurde zur Hauptsache geltend gemacht: Auf die Beschwerde sei bereits aus formellen Gründen nicht ein-
- 4 - zutreten. Primär fehle es an einem Anfechtungsobjekt, wogegen Be- schwerde geführt werden könnte. Soweit sich der Beschwerdeführer auf "Untätigkeit" der Beschwerdegegnerin berufe, sei aus seinen Behauptun- gen nicht nachvollziehbar, worin deren Untätigkeit liegen sollte, ge- schweige denn, dass überhaupt irgendeine Pflicht zum Tätigwerden bestünde. Der Beschwerdeführer habe die Korrespondenz mit der Be- schwerdegegnerin selbst ins Recht gelegt, worin er um Auskunft über die Erschliessungsstrasse ersucht hatte. Aufforderungsgemäss habe ihm der Gemeindepräsident sodann den rechtskräftigen und öffentlichen Strassen- plan ausgehändigt. Damit habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Akteneinsichtsrecht erfüllt. Die Forderungen des Beschwerdeführers zur Lösung einer bestehenden Problematik seien derart vage und unbestimmt, dass es für die Beschwerdegegnerin schlicht nicht möglich sei, daraus ei- nen konkreten Auftrag zum Tätigwerden auch nur abklären zu können. Laut rechtskräftigem GEP sei das Grundstück Nr. D._____ in der Landwirt- schaftszone durch den bestehenden Landwirtschafts- und Forstweg bereits zur zonenkonformen Nutzung erschlossen, weshalb diesbezüglich keiner- lei Pendenzen bestünden. Die Vorwürfe der Untätigkeit und der Nichtein- haltung des Beschleunigungsverbots seien schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin auch nicht wisse, was sie denn erledigen sollte. Nachgewiesene finanzielle Schäden wären im Verfahren der Staats- haftungsklage zu behandeln und nicht im vorliegenden Verfahren. Die Schadensaufstellung des Beschwerdeführers (über total Fr. 755.--) stelle zudem eine reine Parteibehauptung dar und entbehre daher jeder Grund- lage. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei – angesichts des bereits er- folglos geführten Verfahrens R 21 45 (Gesuch betreffend Änderung Grund- ordnung) – als querulatorisch und trölerisch zu qualifizieren und der Be- schwerdeführer daher kosten- wie auch entschädigungspflichtig gegenüber der Beschwerdegegnerin zu erklären.
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E. 5 Mit Replik vom 26. Juli 2021 hielt der Beschwerdeführer (unverändert) an seiner Beschwerde vom 4. Juni 2021 fest. Wäre die Beschwerdegegnerin für die gewünschte Auskunftserteilung nicht zuständig gewesen, hätte sie seine Anfrage an die zuständige Stelle weiterleiten müssen. Mit E-Mail vom
E. 9 Dezember 2020 habe die Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit schon eindeutig bejaht. Aus dem nachgereichten Zeitungsausschnitt ('Eklat nach Mauschelei im Gemeinderat B._____') gehe klar hervor, dass "das Erstel- len einer Strasse inkl. Projektierung, Kreditbewilligung und Bau" grundsätz- lich Aufgabe der Beschwerdegegnerin sei. Vorliegend gehe es nicht darum, ob die Strasse von der Beschwerdegegnerin finanziert oder geplant werden müsse, sondern wie und wann sie in Zusammenarbeit mit dem Beschwer- deführer realisiert werde. Der Anwalt der Beschwerdegegnerin verstosse mit seiner (tendenziösen) Vernehmlassung für die Beschwerdegegnerin zudem gegen das Anwaltsgesetz bzw. das Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaften Auftragserfüllung. Er habe der Gegenseite nie Untätigkeit betreffend Zufahrtsstrasse vorgeworfen, sondern er habe einzig Auskunft darüber erhalten wollen, wie die Asphaltierung der Strasse samt Verlegung der Rohre angegangen werde und wie die Zuständigkeit für die verschie- denen Pendenzen aussähen. Wie dem E-Mail vom 10. Dezember 2020 zu entnehmen sei, habe sein Sohn H._____ stets vollständige Unterstützung angeboten. Sowohl der Präsident der Baukommission wie auch die Mitglie- der des Gemeindevorstands hätten davon Kenntnis gehabt. Aus der schrift- lich nachweisbaren Korrespondenz gehe ausserdem nirgends hervor, dass ihm ein öffentlicher Strassenplan ausgehändigt worden sei. Erstellt sei da- gegen, dass seine Anfragen und Erklärungen über Monate hinweg unbe- antwortet geblieben seien. Mit Pendenzen sei die Problemlösung für den Zubringer "F._____" gemeint. Sein Neubauprojekt erfordere eine Anpas- sung des Wegs und verschiedener Leitungen (Abwasser, Frischwasser, In- ternet, Strom) an die aktuellen Zeitverhältnisse. Die Behauptung des An- walts, die Anliegen und Wünsche des Beschwerdeführers entsprächen
- 6 - dessen "Fantasie", sei eine (haltlose) Unterstellung. Ebenso stossend sei, wenn die Beschwerdegegnerin behaupte, sie wisse nicht, was sie denn zu erledigen hätte. Die geltend gemachte Schadenersatzpflicht sei aufgrund des widerrechtlichen und zögerlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin ausgewiesen. Ein querulatorisches oder trölerisches Verhalten seinerseits liege nicht vor, weil er stets kooperativ gewesen sei und er es sei, welcher seit beinahe einem Jahr auf eine Antwort der Beschwerdegegnerin warte. 6. Mit Eingabe vom 12. August 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Ge- richt ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit, da die Replik keine neuen, fallrelevanten Ausführungen enthalte und die Beschwerdegegnerin deshalb an ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 festhalte. Auf die weiteren Ausführungen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offen- sichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es zunächst darum, ob die verfahrensrechtlichen Vor- aussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt sind oder das ein- gelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unbegründet zu beurtei- len ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage fällt vorliegend somit in den Kompetenzbereich des Einzelrichters. 2. Laut Art. 50 VRG ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch beson-
- 7 - dere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Im konkreten Fall fehlt es bereits an der formellen Voraussetzung eines anfechtbaren Entscheids der Beschwerde- gegnerin und damit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt für ein Verfah- ren vor Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer kann daher im Voraus gar kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines "nichtergangenen Entscheids" der Beschwerdegegnerin haben. Auf die Be- schwerde (Eingabe vom 4. Juni 2021) kann folglich bereits aus diesem ele- mentaren Verfahrensgrundsatz nicht eingetreten werden. 3. Selbst bei Behandlung und Beurteilung der Streitsache würde sich die Be- schwerde aber offensichtlich als unbegründet und somit haltlos erweisen, zumal der Beschwerdeführer doch noch selbst einräumte, vom Präsidenten der Beschwerdegegnerin anlässlich seiner Vorsprache im Rathaus am 6. August 2020 den massgebenden, seit 2019 rechtskräftigen generellen Er- schliessungsplan (GEP) persönlich ausgehändigt erhalten zu haben und diesem eindeutig zu entnehmen ist, dass die Parzelle D._____ des Be- schwerdeführers in der Landwirtschaftszone bereits zonenkonform über ei- nen öffentlichen Landwirtschafts- und Forstweg erschlossen wird und da- her offenkundig keine privaten Dienstbarkeitsverträge für die korrekte Er- schliessung der Parzelle D._____ mit dem darauf geplanten Neubauprojekt erforderlich sind. Was die Zuständigkeit für den Bau (inkl. Asphaltierung und Verlegung von Rohren) sowie den Unterhalt des "F._____" betrifft, so hat der Beschwerdeführer – mit Verweis auf das E-Mail vom 9. Dezember 2020 (Zeitungsartikel) – ebenfalls bereits selbst erkannt, dass "das Erstel- len einer Strasse inkl. Projektierung, Kreditbewilligung und Bau" in den Auf- gaben- und Finanzbereich der Beschwerdegegnerin gehört und diese pla- nerisch somit dafür zuständig und verantwortlich ist. Nichts Gegenteiliges geht auch aus der Auskunft des Präsidenten der Beschwerdegegnerin an- lässlich des Treffens vom 6. August 2020 hervor, stellte dieser die Über- nahme verschiedener Strassenanlagen im Hinblick auf den Unterhalt und
- 8 - die Schneeräumung doch noch ausdrücklich in Aussicht. Anhaltspunkte für eine absichtliche Verweigerungs- oder böswillige Verzögerungstaktik sei- tens der Beschwerdegegnerin vermag das Gericht jedenfalls nicht zu er- kennen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht hieb- und stichfest mittels aussagekräftiger Beweise vorgebracht. Allein die als "viel zu lange" monierte Zeitdauer von 11 Monaten zwischen der Einreichung des Bauge- spanns im Juli 2020 und der Beschwerdeschrift im Juni 2021 ist für sich offenkundig noch nicht ausreichend, um die Beschwerdegegnerin zu der vom Beschwerdeführer anvisierten Strassensanierung (Asphaltierung samt Rohrverlegung) an dem als öffentlicher Landwirtschafts- und Forstweg im GEP markierten Verkehrsstrang F._____ mit einer Streckenlänge von über 500 Metern behördlich (fristgebunden) zu zwingen. Es gilt hier also klar zwi- schen dem Neubauprojekt auf Parzelle D._____ und dessen bisheriger zo- nenkonformer Erschliessung einerseits und den vom Beschwerdeführer zusätzlich gewünschten Verbesserungen am Strassenzubringer samt neuer Leitungen (Wasser, Strom usw.) andererseits zu unterscheiden. Ent- sprechend müssen auch die jeweiligen Realisationsfristen und die Bewilli- gungsdauer für diese verschiedenen Bauvorhaben in einem Gesamtkon- text betrachtet und im Ergebnis möglichst vernünftig aufeinander abge- stimmt werden, was selbst eine Zeitspanne von einem Jahr plausibel er- scheinen lässt und die hier verstrichene Zeitdauer erklärbar macht. Die Be- schwerde vom 4. Juni 2021 wäre daher auch materiell offensichtlich unbe- gründet – sofern darauf hätte eingetreten werden können (vgl. E.2). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da er das vorliegende Verfahren veranlasst und folgerichtig die nun anfallenden Gerichtkosten verursacht hat. Der Beschwerdegegne- rin steht keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde (Art. 78 Abs. 2 VRG). Es liegen im konkreten Fall
- 9 -
– entgegen der Ansicht des Anwalts der Beschwerdegegnerin – insbeson- dere keine triftigen Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel und damit die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Be- schwerdegegnerin zulasten des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten; hat sich der Beschwerdeführer doch bloss im Rahmen seiner Möglichkeiten für sein Anliegen bis vor Gericht zur Wehr gesetzt. III. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 800.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 238.-- zusammen CHF 1'038.-- gehen zulasten von A._____.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 52
5. Kammer Einzelrichter Meisser Aktuar Gross URTEIL vom 23. August 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch (Auskunftsverweigerung)
- 2 - I. Sachverhalt: 1. A._____ ist Eigentümer der Parzelle D._____ in der Gemeinde B._____, im Gebiet C._____. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone und ist mit einer Ökonomie- und Wohnbaute überbaut. Laut rechtskräftigem Ge- nerellem Erschliessungsplan (GEP) vom 23. September 2018, von der Re- gierung genehmigt am G._____ (RB Nr. E._____), wird das Grundstück über den F._____ – im öffentlichen Strassenplan zonenkonform als Land- und Forstwirtschaftsweg verzeichnet – erschlossen. 2. Gemäss Baugespann – mit Planauflage vom 26. Juni 2020 bis 16. Juli 2020 in der Gemeindekanzlei B._____ – beabsichtigt A._____ (zusammen mit seinem Sohn H._____) ein Bauprojekt (Neubau Wohn- und Landwirtschaft Ökonomie-Mehrzweckgebäude auf Parzelle D._____) zu realisieren. In der Folge geriet das geplante Bauvorhaben zeitlich jedoch ins Stocken. 3. Am 4. Juni 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen das bis- herige Verhalten der Gemeinde gegenüber seinem Neubauprojekt. Er stellte dem Gericht dazu folgende Anträge:
a) Rüge und Verweis wegen Nichteinhaltens des Beschleunigungsgebots, unzeitgemässe bürgerunfreundliche Bearbeitung eines Verwaltungsver- fahrens;
b) Aufforderung zur umgehenden (zeitnahen) verbindlichen Erledigung sei- ner Pendenz im gegenseitigen Einvernehmen;
c) Entschädigung seines Schadens durch Gemeinde wegen unnötiger fi- nanzieller Aufwendungen. Zur Begründung dieser Anträge brachte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen vor, dass er schon am 6. August 2020 das Grundbuchamt I._____ aufgesucht habe, um in Sachen "Zufahrtsweg" betreffend Zuständigkeit für Bau und Unterhalt, Verfahrensabläufe usw. zur Parzelle D._____ Auskunft zu erhalten. Er sei dann an die Gemeinde B._____ weiter verwiesen wor-
- 3 - den, mit der Aussage, dass wahrscheinlich keine Dienstbarkeitsverträge benötigt würden, da der Weg klassiert sei, öffentlich und mit höchster Wahr- scheinlichkeit in den offiziellen Strassenplan der Gemeinde aufgenommen worden sei. Kurz danach habe er im Rathaus B._____ den Gemeindeprä- sidenten samt Gemeindeschreiber angetroffen. Der Gemeindepräsident habe ihm sodann freundlicherweise einen rechtsgültigen Erschliessungs- plan der Gemeinde ausgehändigt und die Aussage des Grundbuchamts bestätigt. Er habe ihm versichert, sich nach der Jagd sofort um die Sache zu kümmern. Die Gemeinde prüfe zur Zeit ohnehin ihre Zuständigkeit um verschiedene Strassenanlagen im Hinblick auf den Unterhalt und die Schneeräumung zu übernehmen. Der Beschwerdeführer warte aber mitt- lerweile zehn Monate vergeblich auf eine Antwort oder die Bearbeitung sei- nes Anliegens. Die Erschliessung sei Teil seines Bauprojekts und die Ge- meindebehörden hätten Kenntnis davon. Das Amt für Raumplanung ver- lange in der Baueingabe einigermassen verbindliche Angaben über Infra- strukturanlagen (Zubringer, Leistungskataster, Anschlusspunkte), worüber die Gemeinde informiert sei. Der Beschwerdeführer sei stets für Gespräche zur Erörterung und Klärung der Problematik zur Verfügung gestanden. So erleide er laufend zeitlichen und finanziellen Schaden durch vorsätzliches Hinauszögern der Gemeinde (Behörde/Verwaltung). Ihr Handeln sei nicht nachvollziehbar, unbegründet, krass rechtsmissbräuchlich und geradezu böswillig. Der Beschwerdeführer fühle sich diskriminiert, nachteilig behan- delt und nicht ernst genommen. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 beantragte die Gemeinde B._____ (hiernach Beschwerdegegnerin) dem Verwaltungsgericht die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer zulasten des Beschwer- deführers. Zur Begründung dieser Anträge wurde zur Hauptsache geltend gemacht: Auf die Beschwerde sei bereits aus formellen Gründen nicht ein-
- 4 - zutreten. Primär fehle es an einem Anfechtungsobjekt, wogegen Be- schwerde geführt werden könnte. Soweit sich der Beschwerdeführer auf "Untätigkeit" der Beschwerdegegnerin berufe, sei aus seinen Behauptun- gen nicht nachvollziehbar, worin deren Untätigkeit liegen sollte, ge- schweige denn, dass überhaupt irgendeine Pflicht zum Tätigwerden bestünde. Der Beschwerdeführer habe die Korrespondenz mit der Be- schwerdegegnerin selbst ins Recht gelegt, worin er um Auskunft über die Erschliessungsstrasse ersucht hatte. Aufforderungsgemäss habe ihm der Gemeindepräsident sodann den rechtskräftigen und öffentlichen Strassen- plan ausgehändigt. Damit habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Akteneinsichtsrecht erfüllt. Die Forderungen des Beschwerdeführers zur Lösung einer bestehenden Problematik seien derart vage und unbestimmt, dass es für die Beschwerdegegnerin schlicht nicht möglich sei, daraus ei- nen konkreten Auftrag zum Tätigwerden auch nur abklären zu können. Laut rechtskräftigem GEP sei das Grundstück Nr. D._____ in der Landwirt- schaftszone durch den bestehenden Landwirtschafts- und Forstweg bereits zur zonenkonformen Nutzung erschlossen, weshalb diesbezüglich keiner- lei Pendenzen bestünden. Die Vorwürfe der Untätigkeit und der Nichtein- haltung des Beschleunigungsverbots seien schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin auch nicht wisse, was sie denn erledigen sollte. Nachgewiesene finanzielle Schäden wären im Verfahren der Staats- haftungsklage zu behandeln und nicht im vorliegenden Verfahren. Die Schadensaufstellung des Beschwerdeführers (über total Fr. 755.--) stelle zudem eine reine Parteibehauptung dar und entbehre daher jeder Grund- lage. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei – angesichts des bereits er- folglos geführten Verfahrens R 21 45 (Gesuch betreffend Änderung Grund- ordnung) – als querulatorisch und trölerisch zu qualifizieren und der Be- schwerdeführer daher kosten- wie auch entschädigungspflichtig gegenüber der Beschwerdegegnerin zu erklären.
- 5 - 5. Mit Replik vom 26. Juli 2021 hielt der Beschwerdeführer (unverändert) an seiner Beschwerde vom 4. Juni 2021 fest. Wäre die Beschwerdegegnerin für die gewünschte Auskunftserteilung nicht zuständig gewesen, hätte sie seine Anfrage an die zuständige Stelle weiterleiten müssen. Mit E-Mail vom
9. Dezember 2020 habe die Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit schon eindeutig bejaht. Aus dem nachgereichten Zeitungsausschnitt ('Eklat nach Mauschelei im Gemeinderat B._____') gehe klar hervor, dass "das Erstel- len einer Strasse inkl. Projektierung, Kreditbewilligung und Bau" grundsätz- lich Aufgabe der Beschwerdegegnerin sei. Vorliegend gehe es nicht darum, ob die Strasse von der Beschwerdegegnerin finanziert oder geplant werden müsse, sondern wie und wann sie in Zusammenarbeit mit dem Beschwer- deführer realisiert werde. Der Anwalt der Beschwerdegegnerin verstosse mit seiner (tendenziösen) Vernehmlassung für die Beschwerdegegnerin zudem gegen das Anwaltsgesetz bzw. das Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaften Auftragserfüllung. Er habe der Gegenseite nie Untätigkeit betreffend Zufahrtsstrasse vorgeworfen, sondern er habe einzig Auskunft darüber erhalten wollen, wie die Asphaltierung der Strasse samt Verlegung der Rohre angegangen werde und wie die Zuständigkeit für die verschie- denen Pendenzen aussähen. Wie dem E-Mail vom 10. Dezember 2020 zu entnehmen sei, habe sein Sohn H._____ stets vollständige Unterstützung angeboten. Sowohl der Präsident der Baukommission wie auch die Mitglie- der des Gemeindevorstands hätten davon Kenntnis gehabt. Aus der schrift- lich nachweisbaren Korrespondenz gehe ausserdem nirgends hervor, dass ihm ein öffentlicher Strassenplan ausgehändigt worden sei. Erstellt sei da- gegen, dass seine Anfragen und Erklärungen über Monate hinweg unbe- antwortet geblieben seien. Mit Pendenzen sei die Problemlösung für den Zubringer "F._____" gemeint. Sein Neubauprojekt erfordere eine Anpas- sung des Wegs und verschiedener Leitungen (Abwasser, Frischwasser, In- ternet, Strom) an die aktuellen Zeitverhältnisse. Die Behauptung des An- walts, die Anliegen und Wünsche des Beschwerdeführers entsprächen
- 6 - dessen "Fantasie", sei eine (haltlose) Unterstellung. Ebenso stossend sei, wenn die Beschwerdegegnerin behaupte, sie wisse nicht, was sie denn zu erledigen hätte. Die geltend gemachte Schadenersatzpflicht sei aufgrund des widerrechtlichen und zögerlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin ausgewiesen. Ein querulatorisches oder trölerisches Verhalten seinerseits liege nicht vor, weil er stets kooperativ gewesen sei und er es sei, welcher seit beinahe einem Jahr auf eine Antwort der Beschwerdegegnerin warte. 6. Mit Eingabe vom 12. August 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Ge- richt ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit, da die Replik keine neuen, fallrelevanten Ausführungen enthalte und die Beschwerdegegnerin deshalb an ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 festhalte. Auf die weiteren Ausführungen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offen- sichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es zunächst darum, ob die verfahrensrechtlichen Vor- aussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt sind oder das ein- gelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unbegründet zu beurtei- len ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage fällt vorliegend somit in den Kompetenzbereich des Einzelrichters. 2. Laut Art. 50 VRG ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch beson-
- 7 - dere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Im konkreten Fall fehlt es bereits an der formellen Voraussetzung eines anfechtbaren Entscheids der Beschwerde- gegnerin und damit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt für ein Verfah- ren vor Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer kann daher im Voraus gar kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines "nichtergangenen Entscheids" der Beschwerdegegnerin haben. Auf die Be- schwerde (Eingabe vom 4. Juni 2021) kann folglich bereits aus diesem ele- mentaren Verfahrensgrundsatz nicht eingetreten werden. 3. Selbst bei Behandlung und Beurteilung der Streitsache würde sich die Be- schwerde aber offensichtlich als unbegründet und somit haltlos erweisen, zumal der Beschwerdeführer doch noch selbst einräumte, vom Präsidenten der Beschwerdegegnerin anlässlich seiner Vorsprache im Rathaus am 6. August 2020 den massgebenden, seit 2019 rechtskräftigen generellen Er- schliessungsplan (GEP) persönlich ausgehändigt erhalten zu haben und diesem eindeutig zu entnehmen ist, dass die Parzelle D._____ des Be- schwerdeführers in der Landwirtschaftszone bereits zonenkonform über ei- nen öffentlichen Landwirtschafts- und Forstweg erschlossen wird und da- her offenkundig keine privaten Dienstbarkeitsverträge für die korrekte Er- schliessung der Parzelle D._____ mit dem darauf geplanten Neubauprojekt erforderlich sind. Was die Zuständigkeit für den Bau (inkl. Asphaltierung und Verlegung von Rohren) sowie den Unterhalt des "F._____" betrifft, so hat der Beschwerdeführer – mit Verweis auf das E-Mail vom 9. Dezember 2020 (Zeitungsartikel) – ebenfalls bereits selbst erkannt, dass "das Erstel- len einer Strasse inkl. Projektierung, Kreditbewilligung und Bau" in den Auf- gaben- und Finanzbereich der Beschwerdegegnerin gehört und diese pla- nerisch somit dafür zuständig und verantwortlich ist. Nichts Gegenteiliges geht auch aus der Auskunft des Präsidenten der Beschwerdegegnerin an- lässlich des Treffens vom 6. August 2020 hervor, stellte dieser die Über- nahme verschiedener Strassenanlagen im Hinblick auf den Unterhalt und
- 8 - die Schneeräumung doch noch ausdrücklich in Aussicht. Anhaltspunkte für eine absichtliche Verweigerungs- oder böswillige Verzögerungstaktik sei- tens der Beschwerdegegnerin vermag das Gericht jedenfalls nicht zu er- kennen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht hieb- und stichfest mittels aussagekräftiger Beweise vorgebracht. Allein die als "viel zu lange" monierte Zeitdauer von 11 Monaten zwischen der Einreichung des Bauge- spanns im Juli 2020 und der Beschwerdeschrift im Juni 2021 ist für sich offenkundig noch nicht ausreichend, um die Beschwerdegegnerin zu der vom Beschwerdeführer anvisierten Strassensanierung (Asphaltierung samt Rohrverlegung) an dem als öffentlicher Landwirtschafts- und Forstweg im GEP markierten Verkehrsstrang F._____ mit einer Streckenlänge von über 500 Metern behördlich (fristgebunden) zu zwingen. Es gilt hier also klar zwi- schen dem Neubauprojekt auf Parzelle D._____ und dessen bisheriger zo- nenkonformer Erschliessung einerseits und den vom Beschwerdeführer zusätzlich gewünschten Verbesserungen am Strassenzubringer samt neuer Leitungen (Wasser, Strom usw.) andererseits zu unterscheiden. Ent- sprechend müssen auch die jeweiligen Realisationsfristen und die Bewilli- gungsdauer für diese verschiedenen Bauvorhaben in einem Gesamtkon- text betrachtet und im Ergebnis möglichst vernünftig aufeinander abge- stimmt werden, was selbst eine Zeitspanne von einem Jahr plausibel er- scheinen lässt und die hier verstrichene Zeitdauer erklärbar macht. Die Be- schwerde vom 4. Juni 2021 wäre daher auch materiell offensichtlich unbe- gründet – sofern darauf hätte eingetreten werden können (vgl. E.2). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da er das vorliegende Verfahren veranlasst und folgerichtig die nun anfallenden Gerichtkosten verursacht hat. Der Beschwerdegegne- rin steht keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde (Art. 78 Abs. 2 VRG). Es liegen im konkreten Fall
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– entgegen der Ansicht des Anwalts der Beschwerdegegnerin – insbeson- dere keine triftigen Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel und damit die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Be- schwerdegegnerin zulasten des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten; hat sich der Beschwerdeführer doch bloss im Rahmen seiner Möglichkeiten für sein Anliegen bis vor Gericht zur Wehr gesetzt. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von CHF 800.--
- und den Kanzleiauslagen von CHF 238.-- zusammen CHF 1'038.-- gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]