Gesuch Änderung Grundordnung | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 setzte sich A._____ gegen die Verfügung vom 29. März 2021 der Gemeinde G._____ in Sachen "Änderung der Grundordnung" beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Wehr. Diese Eingabe wurde als 'Klageschrift/Beschwerde' bezeichnet. 2. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Mai 2021 teilte der zuständige Instruktionsrichter A._____ – sowie den von ihm bezeichneten Personen (angeblich Beteiligte/Mitstreiter) – mit, dass nach Art. 15 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Rechtsvertretung nur durch eine Person, die im kantonalen Anwaltsregis- ter eingetragen ist, möglich sei. Nachdem A._____ diese Voraussetzun- gen offensichtlich nicht erfülle, sei er zur Vertretung der von ihm erwähnten Personen (Mitstreiter) nur mit Bewilligung des Vorsitzenden berechtigt. Alle die von ihm genannten Personen müssten beim hiesigen Gericht ein Gesuch um Vertretungsbefugnis bis 1. Juni 2021 einreichen, andernfalls auf die jeweilige Beschwerde nicht eingetreten werde (Fettdruck: Fristan- setzung mit Androhung auf Nichteintreten bei Säumnis). Im Weiteren machte ihn der Instruktionsrichter auf die Formerfordernisse betreffend In- halt einer Beschwerdeschrift nach Art. 38 VRG [Rechtsbegehren, Sach- verhalt, Begründung] aufmerksam, mit dem Hinweis, dass bei allfällig er- neutem Ungenügen der nachgereichten Beschwerdeschrift nicht darauf eingetreten werde. In der Folge zählte der Instruktionsrichter die verschie- denen Mängel der Eingabe vom 10. Mai 2021 detailliert auf, die bis 1. Juni 2021 allesamt zu beheben seien, um die Beschwerde materiell vor Gericht beurteilen zu können; andernfalls darauf nicht eingetreten werde. Zur In- formation aller aufgeführten Personen verwies der Instruktionsrichter auf Art. 40 Abs. 2 VRG, wonach – wer am Verfahren teilnehme – auch mit Kosten belegt werden könne. Schliesslich zitierte der Instruktionsrichter auch noch Art. 18 VRG (Disziplinarverfahren) und behielt sich explizit vor, gegenüber der Beschwerdeführerschaft ein solches Verfahren einzuleiten.
- 4 - 3. Am 31. Mai 2021 beauftragte A._____ Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran mittels Vollmacht mit seiner Rechtsvertretung. Der genannte Anwalt stellte noch gleichentags ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Behebung der in der prozessleitenden Verfügung vom 21. Mai 2021 geschilderten Män- gel bis 24. Juni 2021 und teilte dem Gericht mit, es sehe danach aus, dass er nicht nur A._____, sondern auch die anderen fünf Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren vertreten werde. 4. Am 2. Juni 2021 teilte die Gemeinde G._____ dem Gericht mit, dass Rechtsanwalt MLaw Christian Fey mit ihrer Rechtsvertretung im Verfahren R 21 45 beauftragt worden sei. 5. Mit (zweiter) prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2021 erwog der In- struktionsrichter, dass alle fünf (angeblichen) Beschwerdeführer innert ge- setzter Frist und bis dato beim Gericht keine Gesuche um Einräumung der Vertretungsbefugnis an A._____ eingereicht hätten. Sie hätten sich auch nicht selbst an das Gericht gewandt und dem Gericht auch nicht die Be- stellung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts zu ihrer Vertretung mit- geteilt. Der Nachweis der Aktivlegitimation dieser fünf Personen fehle da- her in jeder Beziehung. Rechtsanwalt Erduran habe nur in anwaltlicher Vertretung von A._____ eine Fristerstreckung zur Behebung der Mängel in der Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2021 bis am 24. Juni 2021 bean- tragt. Er habe dies mit der kurzfristigen Mandatierung und dem Umstand begründet, dass er eventuell die anderen fünf Beteiligten ebenfalls im Ver- waltungsgerichtsverfahren vertreten werde. Für letztere Behauptung fehle bis dato jeglicher Nachweis und es sei somit davon auszugehen, dass die Mandatierung von Rechtsanwalt Erduran durch die fünf übrigen (angebli- chen) Beschwerdeführer nicht zustande gekommen sei. Dass diese Man- datierung kurzfristig erfolgt sei, habe sich A._____ selber anrechnen zu lassen, sei doch unbestritten, dass die Zustellung auf dem normalen Post- weg erfolgt und somit davon auszugehen sei, dass die Verfügung spätes- tens am 25. Mai 2021 (Dienstag) bei A._____ eingetroffen sei resp. in sei-
- 5 - nen Herrschaftsbereich gelangt sei und ihm somit eine angemessene Zeit zur Behebung der Mängel zur Verfügung gestanden habe. Somit sei das Fristerstreckungsgesuch vom 31. Mai 2021 abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die Kosten blieben beim Verfahren. Gegen diese Verfügung könne Prozessbeschwerde nach Art. 42 und Art. 52 Abs. 2 VRG erhoben werden. 6. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 teilte das Gericht dem C._____, der den an ihn gerichteten Brief innert Frist nicht abgeholt hatte, was folgt mit: "Nachdem Sie den eingeschriebenen Brief vom 7. Juni 2021 mit der Auf- gaben-Nummer 98.45.101533.10638394 nicht abgeholt haben, lassen wir Ihnen das Schreiben nochmals mit A-Post Plus zukommen. Grundsätzlich gelten eingeschriebene Sendungen am letzten Tag der Abholfrist (7 Tage) als zugestellt und sind für die Berechnung der Rechts- mittelfrist massgebend." 7. Bis dato (28. Juni 2021) gingen dazu beim Gericht keine (neuen) Eingaben oder Reaktionen – weder vom Rechtsanwalt noch von sonst wem – ein. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und ha- ben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu ent- halten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzu- reichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unge- ziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der An- drohung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3).
- 6 - 1.2. Vorliegend ist sachverhaltsmässig erstellt, dass weder der Beschwerde- führer A._____ noch sein mit Vollmacht vom 21. Mai 2021 korrekt manda- tierter Rechtsvertreter (RA Erduran) innerhalb der vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Mai 2021 gesetzten (Nachbesserungs-)Frist (siehe Art. 38 Abs. 3 VRG) bis 1. Juni 2021 eine überarbeitete Beschwerdeschrift
– im Sinne der im Detail aufgelisteten Mängelbehebung – einreichten. Diese gesetzte Nachfrist wurde deshalb zweifelsfrei verpasst. Andro- hungsgemäss kann daher überhaupt nicht auf die Beschwerde materiell eingetreten werden, weil es dafür bereits an den erforderlichen Prozess- voraussetzungen für eine Beschwerde nach Art. 38 Abs. 1 VRG fehlt. 1.3. Das Begehren des Rechtsvertreters im Schreiben vom 31. Mai 2021, wo- nach er eine Fristerstreckung bis zum 24. Juni 2021 benötige, weil er erst sehr kurzfristig von A._____ mit diesem Mandat betraut worden sei, erweist sich hier als unbehelflich, da versäumte Fristen nur wiederhergestellt wer- den können, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war (Art. 10 Abs. 1 VRG). Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen (Art. 10 Abs. 2 VRG). Materiell wird dafür fehlendes Verschulden für die nicht rechtzei- tige Ausführung einer fristgebundenen Handlung verlangt. In Frage kom- men objektive und subjektive Ursachen für die Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln. Es gilt dabei eine strenge Praxis. Massgeblich sind danach nur solche Gründe, welcher einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzu- mutbarer Weise erschweren; wie z.B. Naturkatastrophen, Militärdienst, schwerwiegende Erkrankung – nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organi- satorische Unzulänglichkeiten [inklusive "verspätete Mandatierung" des Rechtsvertreters] oder Ferien. Die Verhinderung muss zudem derart unvor- hergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken. Subjektive
- 7 - Gründe für eine Entschuldigung können psychischer Natur, Irrtum oder mangelnde Kenntnisse sein. Vorwerfbar ist das Versäumnis immer dann, wenn es der Pflichtige an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerk- samkeit hat fehlen lassen (vgl. AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 24, N 1-12, S. 369 ff.; WALDMANN/WEISSENBERGER, Pra- xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 24, N 4-15, S. 497 ff.). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer A._____ (oder sein Rechtsver- treter) weder einen objektiven noch einen subjektiven Grund für das Ver- säumnis (der rechtzeitigen Mängelbehebung) genannt, weshalb die ver- passte Frist auch nicht wiederherstellbar ist. Objektiv ist dem Beschwerde- führer ein Mangel an Sorgfalt bezüglich organisatorischer Unzulänglichkei- ten (zu späte Anwaltsmandatierung) vorzuwerfen, subjektiv kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Unkenntnis oder Irrtum berufen, weil die miss- liebige "Änderung der Grundordnung" in der betreffenden Gemeinde be- reits seit längerer Zeit thematisiert und auch öffentlich diskutiert wurde. 1.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass auf die Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 10. Mai 2021 infolge verpasster Rügefrist nicht eingetreten wer- den kann. Für eine Wiederherstellung dieser Frist fehlen sodann die dafür erforderlichen Gründe nach Art. 10 VRG ("unverschuldete Hindernisse"). 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer A._____ aufzuerlegen, da er das vorliegende Verfahren veranlasst und fol- gerichtig die infolge des zum Nichteintretensentscheid führenden Verfah- rens anfallenden Gerichtskosten verursacht hat. III. Demnach erkennt das Gericht:
- 8 -
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 setzte sich A._____ gegen die Verfügung vom 29. März 2021 der Gemeinde G._____ in Sachen "Änderung der Grundordnung" beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Wehr. Diese Eingabe wurde als 'Klageschrift/Beschwerde' bezeichnet.
E. 1.1 Nach Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und ha- ben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu ent- halten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzu- reichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unge- ziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der An- drohung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3).
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E. 1.2 Vorliegend ist sachverhaltsmässig erstellt, dass weder der Beschwerde- führer A._____ noch sein mit Vollmacht vom 21. Mai 2021 korrekt manda- tierter Rechtsvertreter (RA Erduran) innerhalb der vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Mai 2021 gesetzten (Nachbesserungs-)Frist (siehe Art. 38 Abs. 3 VRG) bis 1. Juni 2021 eine überarbeitete Beschwerdeschrift
– im Sinne der im Detail aufgelisteten Mängelbehebung – einreichten. Diese gesetzte Nachfrist wurde deshalb zweifelsfrei verpasst. Andro- hungsgemäss kann daher überhaupt nicht auf die Beschwerde materiell eingetreten werden, weil es dafür bereits an den erforderlichen Prozess- voraussetzungen für eine Beschwerde nach Art. 38 Abs. 1 VRG fehlt.
E. 1.3 Das Begehren des Rechtsvertreters im Schreiben vom 31. Mai 2021, wo- nach er eine Fristerstreckung bis zum 24. Juni 2021 benötige, weil er erst sehr kurzfristig von A._____ mit diesem Mandat betraut worden sei, erweist sich hier als unbehelflich, da versäumte Fristen nur wiederhergestellt wer- den können, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war (Art. 10 Abs. 1 VRG). Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen (Art. 10 Abs. 2 VRG). Materiell wird dafür fehlendes Verschulden für die nicht rechtzei- tige Ausführung einer fristgebundenen Handlung verlangt. In Frage kom- men objektive und subjektive Ursachen für die Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln. Es gilt dabei eine strenge Praxis. Massgeblich sind danach nur solche Gründe, welcher einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzu- mutbarer Weise erschweren; wie z.B. Naturkatastrophen, Militärdienst, schwerwiegende Erkrankung – nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organi- satorische Unzulänglichkeiten [inklusive "verspätete Mandatierung" des Rechtsvertreters] oder Ferien. Die Verhinderung muss zudem derart unvor- hergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken. Subjektive
- 7 - Gründe für eine Entschuldigung können psychischer Natur, Irrtum oder mangelnde Kenntnisse sein. Vorwerfbar ist das Versäumnis immer dann, wenn es der Pflichtige an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerk- samkeit hat fehlen lassen (vgl. AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 24, N 1-12, S. 369 ff.; WALDMANN/WEISSENBERGER, Pra- xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 24, N 4-15, S. 497 ff.). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer A._____ (oder sein Rechtsver- treter) weder einen objektiven noch einen subjektiven Grund für das Ver- säumnis (der rechtzeitigen Mängelbehebung) genannt, weshalb die ver- passte Frist auch nicht wiederherstellbar ist. Objektiv ist dem Beschwerde- führer ein Mangel an Sorgfalt bezüglich organisatorischer Unzulänglichkei- ten (zu späte Anwaltsmandatierung) vorzuwerfen, subjektiv kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Unkenntnis oder Irrtum berufen, weil die miss- liebige "Änderung der Grundordnung" in der betreffenden Gemeinde be- reits seit längerer Zeit thematisiert und auch öffentlich diskutiert wurde.
E. 1.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass auf die Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 10. Mai 2021 infolge verpasster Rügefrist nicht eingetreten wer- den kann. Für eine Wiederherstellung dieser Frist fehlen sodann die dafür erforderlichen Gründe nach Art. 10 VRG ("unverschuldete Hindernisse"). 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer A._____ aufzuerlegen, da er das vorliegende Verfahren veranlasst und fol- gerichtig die infolge des zum Nichteintretensentscheid führenden Verfah- rens anfallenden Gerichtskosten verursacht hat. III. Demnach erkennt das Gericht:
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E. 2 Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Mai 2021 teilte der zuständige Instruktionsrichter A._____ – sowie den von ihm bezeichneten Personen (angeblich Beteiligte/Mitstreiter) – mit, dass nach Art. 15 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Rechtsvertretung nur durch eine Person, die im kantonalen Anwaltsregis- ter eingetragen ist, möglich sei. Nachdem A._____ diese Voraussetzun- gen offensichtlich nicht erfülle, sei er zur Vertretung der von ihm erwähnten Personen (Mitstreiter) nur mit Bewilligung des Vorsitzenden berechtigt. Alle die von ihm genannten Personen müssten beim hiesigen Gericht ein Gesuch um Vertretungsbefugnis bis 1. Juni 2021 einreichen, andernfalls auf die jeweilige Beschwerde nicht eingetreten werde (Fettdruck: Fristan- setzung mit Androhung auf Nichteintreten bei Säumnis). Im Weiteren machte ihn der Instruktionsrichter auf die Formerfordernisse betreffend In- halt einer Beschwerdeschrift nach Art. 38 VRG [Rechtsbegehren, Sach- verhalt, Begründung] aufmerksam, mit dem Hinweis, dass bei allfällig er- neutem Ungenügen der nachgereichten Beschwerdeschrift nicht darauf eingetreten werde. In der Folge zählte der Instruktionsrichter die verschie- denen Mängel der Eingabe vom 10. Mai 2021 detailliert auf, die bis 1. Juni 2021 allesamt zu beheben seien, um die Beschwerde materiell vor Gericht beurteilen zu können; andernfalls darauf nicht eingetreten werde. Zur In- formation aller aufgeführten Personen verwies der Instruktionsrichter auf Art. 40 Abs. 2 VRG, wonach – wer am Verfahren teilnehme – auch mit Kosten belegt werden könne. Schliesslich zitierte der Instruktionsrichter auch noch Art. 18 VRG (Disziplinarverfahren) und behielt sich explizit vor, gegenüber der Beschwerdeführerschaft ein solches Verfahren einzuleiten.
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E. 3 Am 31. Mai 2021 beauftragte A._____ Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran mittels Vollmacht mit seiner Rechtsvertretung. Der genannte Anwalt stellte noch gleichentags ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Behebung der in der prozessleitenden Verfügung vom 21. Mai 2021 geschilderten Män- gel bis 24. Juni 2021 und teilte dem Gericht mit, es sehe danach aus, dass er nicht nur A._____, sondern auch die anderen fünf Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren vertreten werde.
E. 4 Am 2. Juni 2021 teilte die Gemeinde G._____ dem Gericht mit, dass Rechtsanwalt MLaw Christian Fey mit ihrer Rechtsvertretung im Verfahren R 21 45 beauftragt worden sei.
E. 5 Mit (zweiter) prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2021 erwog der In- struktionsrichter, dass alle fünf (angeblichen) Beschwerdeführer innert ge- setzter Frist und bis dato beim Gericht keine Gesuche um Einräumung der Vertretungsbefugnis an A._____ eingereicht hätten. Sie hätten sich auch nicht selbst an das Gericht gewandt und dem Gericht auch nicht die Be- stellung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts zu ihrer Vertretung mit- geteilt. Der Nachweis der Aktivlegitimation dieser fünf Personen fehle da- her in jeder Beziehung. Rechtsanwalt Erduran habe nur in anwaltlicher Vertretung von A._____ eine Fristerstreckung zur Behebung der Mängel in der Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2021 bis am 24. Juni 2021 bean- tragt. Er habe dies mit der kurzfristigen Mandatierung und dem Umstand begründet, dass er eventuell die anderen fünf Beteiligten ebenfalls im Ver- waltungsgerichtsverfahren vertreten werde. Für letztere Behauptung fehle bis dato jeglicher Nachweis und es sei somit davon auszugehen, dass die Mandatierung von Rechtsanwalt Erduran durch die fünf übrigen (angebli- chen) Beschwerdeführer nicht zustande gekommen sei. Dass diese Man- datierung kurzfristig erfolgt sei, habe sich A._____ selber anrechnen zu lassen, sei doch unbestritten, dass die Zustellung auf dem normalen Post- weg erfolgt und somit davon auszugehen sei, dass die Verfügung spätes- tens am 25. Mai 2021 (Dienstag) bei A._____ eingetroffen sei resp. in sei-
- 5 - nen Herrschaftsbereich gelangt sei und ihm somit eine angemessene Zeit zur Behebung der Mängel zur Verfügung gestanden habe. Somit sei das Fristerstreckungsgesuch vom 31. Mai 2021 abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die Kosten blieben beim Verfahren. Gegen diese Verfügung könne Prozessbeschwerde nach Art. 42 und Art. 52 Abs. 2 VRG erhoben werden.
E. 6 Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 teilte das Gericht dem C._____, der den an ihn gerichteten Brief innert Frist nicht abgeholt hatte, was folgt mit: "Nachdem Sie den eingeschriebenen Brief vom 7. Juni 2021 mit der Auf- gaben-Nummer 98.45.101533.10638394 nicht abgeholt haben, lassen wir Ihnen das Schreiben nochmals mit A-Post Plus zukommen. Grundsätzlich gelten eingeschriebene Sendungen am letzten Tag der Abholfrist (7 Tage) als zugestellt und sind für die Berechnung der Rechts- mittelfrist massgebend."
E. 7 Bis dato (28. Juni 2021) gingen dazu beim Gericht keine (neuen) Eingaben oder Reaktionen – weder vom Rechtsanwalt noch von sonst wem – ein. II. Das Gericht zieht in Erwägung:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 800.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 344.-- zusammen CHF 1'144.-- gehen zulasten von A._____.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 45
5. Kammer Einzelrichter Meisser Aktuar Gross URTEIL vom 28. Juni 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Vedat Erduran, und B._____, und C._____, und D._____, und E._____, und F._____, Beschwerdeführer gegen
- 2 - Gemeinde G._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdegegnerin betreffend Gesuch Änderung Grundordnung
- 3 - I. Sachverhalt: 1. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 setzte sich A._____ gegen die Verfügung vom 29. März 2021 der Gemeinde G._____ in Sachen "Änderung der Grundordnung" beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Wehr. Diese Eingabe wurde als 'Klageschrift/Beschwerde' bezeichnet. 2. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Mai 2021 teilte der zuständige Instruktionsrichter A._____ – sowie den von ihm bezeichneten Personen (angeblich Beteiligte/Mitstreiter) – mit, dass nach Art. 15 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Rechtsvertretung nur durch eine Person, die im kantonalen Anwaltsregis- ter eingetragen ist, möglich sei. Nachdem A._____ diese Voraussetzun- gen offensichtlich nicht erfülle, sei er zur Vertretung der von ihm erwähnten Personen (Mitstreiter) nur mit Bewilligung des Vorsitzenden berechtigt. Alle die von ihm genannten Personen müssten beim hiesigen Gericht ein Gesuch um Vertretungsbefugnis bis 1. Juni 2021 einreichen, andernfalls auf die jeweilige Beschwerde nicht eingetreten werde (Fettdruck: Fristan- setzung mit Androhung auf Nichteintreten bei Säumnis). Im Weiteren machte ihn der Instruktionsrichter auf die Formerfordernisse betreffend In- halt einer Beschwerdeschrift nach Art. 38 VRG [Rechtsbegehren, Sach- verhalt, Begründung] aufmerksam, mit dem Hinweis, dass bei allfällig er- neutem Ungenügen der nachgereichten Beschwerdeschrift nicht darauf eingetreten werde. In der Folge zählte der Instruktionsrichter die verschie- denen Mängel der Eingabe vom 10. Mai 2021 detailliert auf, die bis 1. Juni 2021 allesamt zu beheben seien, um die Beschwerde materiell vor Gericht beurteilen zu können; andernfalls darauf nicht eingetreten werde. Zur In- formation aller aufgeführten Personen verwies der Instruktionsrichter auf Art. 40 Abs. 2 VRG, wonach – wer am Verfahren teilnehme – auch mit Kosten belegt werden könne. Schliesslich zitierte der Instruktionsrichter auch noch Art. 18 VRG (Disziplinarverfahren) und behielt sich explizit vor, gegenüber der Beschwerdeführerschaft ein solches Verfahren einzuleiten.
- 4 - 3. Am 31. Mai 2021 beauftragte A._____ Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran mittels Vollmacht mit seiner Rechtsvertretung. Der genannte Anwalt stellte noch gleichentags ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Behebung der in der prozessleitenden Verfügung vom 21. Mai 2021 geschilderten Män- gel bis 24. Juni 2021 und teilte dem Gericht mit, es sehe danach aus, dass er nicht nur A._____, sondern auch die anderen fünf Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren vertreten werde. 4. Am 2. Juni 2021 teilte die Gemeinde G._____ dem Gericht mit, dass Rechtsanwalt MLaw Christian Fey mit ihrer Rechtsvertretung im Verfahren R 21 45 beauftragt worden sei. 5. Mit (zweiter) prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2021 erwog der In- struktionsrichter, dass alle fünf (angeblichen) Beschwerdeführer innert ge- setzter Frist und bis dato beim Gericht keine Gesuche um Einräumung der Vertretungsbefugnis an A._____ eingereicht hätten. Sie hätten sich auch nicht selbst an das Gericht gewandt und dem Gericht auch nicht die Be- stellung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts zu ihrer Vertretung mit- geteilt. Der Nachweis der Aktivlegitimation dieser fünf Personen fehle da- her in jeder Beziehung. Rechtsanwalt Erduran habe nur in anwaltlicher Vertretung von A._____ eine Fristerstreckung zur Behebung der Mängel in der Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2021 bis am 24. Juni 2021 bean- tragt. Er habe dies mit der kurzfristigen Mandatierung und dem Umstand begründet, dass er eventuell die anderen fünf Beteiligten ebenfalls im Ver- waltungsgerichtsverfahren vertreten werde. Für letztere Behauptung fehle bis dato jeglicher Nachweis und es sei somit davon auszugehen, dass die Mandatierung von Rechtsanwalt Erduran durch die fünf übrigen (angebli- chen) Beschwerdeführer nicht zustande gekommen sei. Dass diese Man- datierung kurzfristig erfolgt sei, habe sich A._____ selber anrechnen zu lassen, sei doch unbestritten, dass die Zustellung auf dem normalen Post- weg erfolgt und somit davon auszugehen sei, dass die Verfügung spätes- tens am 25. Mai 2021 (Dienstag) bei A._____ eingetroffen sei resp. in sei-
- 5 - nen Herrschaftsbereich gelangt sei und ihm somit eine angemessene Zeit zur Behebung der Mängel zur Verfügung gestanden habe. Somit sei das Fristerstreckungsgesuch vom 31. Mai 2021 abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die Kosten blieben beim Verfahren. Gegen diese Verfügung könne Prozessbeschwerde nach Art. 42 und Art. 52 Abs. 2 VRG erhoben werden. 6. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 teilte das Gericht dem C._____, der den an ihn gerichteten Brief innert Frist nicht abgeholt hatte, was folgt mit: "Nachdem Sie den eingeschriebenen Brief vom 7. Juni 2021 mit der Auf- gaben-Nummer 98.45.101533.10638394 nicht abgeholt haben, lassen wir Ihnen das Schreiben nochmals mit A-Post Plus zukommen. Grundsätzlich gelten eingeschriebene Sendungen am letzten Tag der Abholfrist (7 Tage) als zugestellt und sind für die Berechnung der Rechts- mittelfrist massgebend." 7. Bis dato (28. Juni 2021) gingen dazu beim Gericht keine (neuen) Eingaben oder Reaktionen – weder vom Rechtsanwalt noch von sonst wem – ein. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und ha- ben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu ent- halten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzu- reichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unge- ziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der An- drohung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3).
- 6 - 1.2. Vorliegend ist sachverhaltsmässig erstellt, dass weder der Beschwerde- führer A._____ noch sein mit Vollmacht vom 21. Mai 2021 korrekt manda- tierter Rechtsvertreter (RA Erduran) innerhalb der vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Mai 2021 gesetzten (Nachbesserungs-)Frist (siehe Art. 38 Abs. 3 VRG) bis 1. Juni 2021 eine überarbeitete Beschwerdeschrift
– im Sinne der im Detail aufgelisteten Mängelbehebung – einreichten. Diese gesetzte Nachfrist wurde deshalb zweifelsfrei verpasst. Andro- hungsgemäss kann daher überhaupt nicht auf die Beschwerde materiell eingetreten werden, weil es dafür bereits an den erforderlichen Prozess- voraussetzungen für eine Beschwerde nach Art. 38 Abs. 1 VRG fehlt. 1.3. Das Begehren des Rechtsvertreters im Schreiben vom 31. Mai 2021, wo- nach er eine Fristerstreckung bis zum 24. Juni 2021 benötige, weil er erst sehr kurzfristig von A._____ mit diesem Mandat betraut worden sei, erweist sich hier als unbehelflich, da versäumte Fristen nur wiederhergestellt wer- den können, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war (Art. 10 Abs. 1 VRG). Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen (Art. 10 Abs. 2 VRG). Materiell wird dafür fehlendes Verschulden für die nicht rechtzei- tige Ausführung einer fristgebundenen Handlung verlangt. In Frage kom- men objektive und subjektive Ursachen für die Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln. Es gilt dabei eine strenge Praxis. Massgeblich sind danach nur solche Gründe, welcher einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzu- mutbarer Weise erschweren; wie z.B. Naturkatastrophen, Militärdienst, schwerwiegende Erkrankung – nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organi- satorische Unzulänglichkeiten [inklusive "verspätete Mandatierung" des Rechtsvertreters] oder Ferien. Die Verhinderung muss zudem derart unvor- hergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken. Subjektive
- 7 - Gründe für eine Entschuldigung können psychischer Natur, Irrtum oder mangelnde Kenntnisse sein. Vorwerfbar ist das Versäumnis immer dann, wenn es der Pflichtige an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerk- samkeit hat fehlen lassen (vgl. AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 24, N 1-12, S. 369 ff.; WALDMANN/WEISSENBERGER, Pra- xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 24, N 4-15, S. 497 ff.). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer A._____ (oder sein Rechtsver- treter) weder einen objektiven noch einen subjektiven Grund für das Ver- säumnis (der rechtzeitigen Mängelbehebung) genannt, weshalb die ver- passte Frist auch nicht wiederherstellbar ist. Objektiv ist dem Beschwerde- führer ein Mangel an Sorgfalt bezüglich organisatorischer Unzulänglichkei- ten (zu späte Anwaltsmandatierung) vorzuwerfen, subjektiv kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Unkenntnis oder Irrtum berufen, weil die miss- liebige "Änderung der Grundordnung" in der betreffenden Gemeinde be- reits seit längerer Zeit thematisiert und auch öffentlich diskutiert wurde. 1.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass auf die Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 10. Mai 2021 infolge verpasster Rügefrist nicht eingetreten wer- den kann. Für eine Wiederherstellung dieser Frist fehlen sodann die dafür erforderlichen Gründe nach Art. 10 VRG ("unverschuldete Hindernisse"). 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer A._____ aufzuerlegen, da er das vorliegende Verfahren veranlasst und fol- gerichtig die infolge des zum Nichteintretensentscheid führenden Verfah- rens anfallenden Gerichtskosten verursacht hat. III. Demnach erkennt das Gericht:
- 8 - 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von CHF 800.--
- und den Kanzleiauslagen von CHF 344.-- zusammen CHF 1'144.-- gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]