Baueinsprache (Kostenentscheid) | Baurecht
Sachverhalt
Mit Urteil 1C_416/2019 vom 2. Februar 2021 hiess das Bundesgericht die von A._____ und Mitbeteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 18 63 vom 7. Mai 2019 erhobene Beschwerde gut. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts und damit auch die von der Baukommission der Gemeinde F._____ am 7. Fe- bruar 2018 erteilte Baubewilligung auf. Zur Neuverlegung der Kosten für die Verfahren vor den kantonalen Behörden wurde die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. II. Das Gericht zieht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bun- desgerichtes für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1643). Nachdem die Beschwerde- führer vor dem Bundesgericht vollständig obsiegt haben, sind sie im Einspracheverfahren vor dem Gemeindevorstand und im Beschwerde- verfahren vor dem Verwaltungsgericht so zu stellen, als wären sie mit ihrer gemeinsam erhobenen Einsprache resp. Beschwerde durchge- drungen. Im Einspracheverfahren hat der Gemeindevorstand keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. Eine Parteientschädigung haben die Einsprecher im Übrigen nicht bean- tragt. Demnach bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Einspracheverfahren unverändert; eine gerichtliche Anordnung dies- bezüglich erübrigt sich. Hingegen sind die vom Verwaltungsgericht den (damals noch sechs) Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten von CHF 5'036.00 (inkl. Kanzleiauslagen) für das Beschwerdeverfah- ren R 18 63 neu je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und der Be- schwerdegegnerin zu überbinden. Diese haben überdies gestützt auf Art. 78 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung aus-
- 4 - zurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht in der Ho- norarnote vom 12. Dezember 2018 eine Entschädigung von CHF 6'725.19 geltend (zusammengesetzt aus einem Honorar von 24.25 h à CHF 250.00, Kleinspesenpauschale von 3 % des Honorars und 7.7 % MWST auf das Ganze). Den Stundenaufwand hält das Gericht für an- gemessen. Dass lediglich vier der im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren noch sechs Beschwerdeführer (erfolgreich) Be- schwerde an das Bundesgericht erhoben haben, ändert an der Ange- messenheit des Honorars nichts. Da aber keine Honorarvereinbarung miteingereicht wurde, ist der Stundenansatz gemäss verwaltungsge- richtlicher Praxis (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2 und U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b) auf CHF 240.00 zu reduzieren. Die Beschwerde- gegner haben die Beschwerdeführer demnach je zur Hälfte mit total CHF 6'456.20 (24.25 h à CHF 240.00, zzgl. 3 % Spesen und 7.7 % MWST) zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren R 18 63 von CHF 5'036.00 werden je zur Hälfte der Gemeinde F._____ und E._____ aufer- legt.
- Die Gemeinde F._____ und E._____ haben je zur Hälfte A._____, B._____, C._____ und D._____ mit CHF 6'456.20 für das Verfahren R 18 63 aussergerichtlich zu entschädigen.
- Für dieses Urteil werden keine Gerichtskosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 28
5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat und Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 29. April 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, B._____, C._____, D._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdeführer gegen E._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdegegner und
- 2 - Gemeinde F._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Caluori, Beschwerdegegnerin betreffend Baueinsprache (Kostenentscheid)
- 3 - I. Sachverhalt: Mit Urteil 1C_416/2019 vom 2. Februar 2021 hiess das Bundesgericht die von A._____ und Mitbeteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 18 63 vom 7. Mai 2019 erhobene Beschwerde gut. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts und damit auch die von der Baukommission der Gemeinde F._____ am 7. Fe- bruar 2018 erteilte Baubewilligung auf. Zur Neuverlegung der Kosten für die Verfahren vor den kantonalen Behörden wurde die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bun- desgerichtes für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1643). Nachdem die Beschwerde- führer vor dem Bundesgericht vollständig obsiegt haben, sind sie im Einspracheverfahren vor dem Gemeindevorstand und im Beschwerde- verfahren vor dem Verwaltungsgericht so zu stellen, als wären sie mit ihrer gemeinsam erhobenen Einsprache resp. Beschwerde durchge- drungen. Im Einspracheverfahren hat der Gemeindevorstand keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. Eine Parteientschädigung haben die Einsprecher im Übrigen nicht bean- tragt. Demnach bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Einspracheverfahren unverändert; eine gerichtliche Anordnung dies- bezüglich erübrigt sich. Hingegen sind die vom Verwaltungsgericht den (damals noch sechs) Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten von CHF 5'036.00 (inkl. Kanzleiauslagen) für das Beschwerdeverfah- ren R 18 63 neu je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und der Be- schwerdegegnerin zu überbinden. Diese haben überdies gestützt auf Art. 78 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung aus-
- 4 - zurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht in der Ho- norarnote vom 12. Dezember 2018 eine Entschädigung von CHF 6'725.19 geltend (zusammengesetzt aus einem Honorar von 24.25 h à CHF 250.00, Kleinspesenpauschale von 3 % des Honorars und 7.7 % MWST auf das Ganze). Den Stundenaufwand hält das Gericht für an- gemessen. Dass lediglich vier der im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren noch sechs Beschwerdeführer (erfolgreich) Be- schwerde an das Bundesgericht erhoben haben, ändert an der Ange- messenheit des Honorars nichts. Da aber keine Honorarvereinbarung miteingereicht wurde, ist der Stundenansatz gemäss verwaltungsge- richtlicher Praxis (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2 und U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b) auf CHF 240.00 zu reduzieren. Die Beschwerde- gegner haben die Beschwerdeführer demnach je zur Hälfte mit total CHF 6'456.20 (24.25 h à CHF 240.00, zzgl. 3 % Spesen und 7.7 % MWST) zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren R 18 63 von CHF 5'036.00 werden je zur Hälfte der Gemeinde F._____ und E._____ aufer- legt. 2. Die Gemeinde F._____ und E._____ haben je zur Hälfte A._____, B._____, C._____ und D._____ mit CHF 6'456.20 für das Verfahren R 18 63 aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Für dieses Urteil werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]