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R 2021 28

Graubünden · 2021-04-29 · Deutsch GR

Baueinsprache (Kostenentscheid) | Baurecht

Sachverhalt

Mit Urteil 1C_416/2019 vom 2. Februar 2021 hiess das Bundesgericht die von A._____ und Mitbeteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 18 63 vom 7. Mai 2019 erhobene Beschwerde gut. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts und damit auch die von der Baukommission der Gemeinde F._____ am 7. Fe- bruar 2018 erteilte Baubewilligung auf. Zur Neuverlegung der Kosten für die Verfahren vor den kantonalen Behörden wurde die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bun- desgerichtes für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1643). Nachdem die Beschwerde- führer vor dem Bundesgericht vollständig obsiegt haben, sind sie im Einspracheverfahren vor dem Gemeindevorstand und im Beschwerde- verfahren vor dem Verwaltungsgericht so zu stellen, als wären sie mit ihrer gemeinsam erhobenen Einsprache resp. Beschwerde durchge- drungen. Im Einspracheverfahren hat der Gemeindevorstand keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. Eine Parteientschädigung haben die Einsprecher im Übrigen nicht bean- tragt. Demnach bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Einspracheverfahren unverändert; eine gerichtliche Anordnung dies- bezüglich erübrigt sich. Hingegen sind die vom Verwaltungsgericht den (damals noch sechs) Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten von CHF 5'036.00 (inkl. Kanzleiauslagen) für das Beschwerdeverfah- ren R 18 63 neu je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und der Be- schwerdegegnerin zu überbinden. Diese haben überdies gestützt auf Art. 78 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung aus-

- 4 - zurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht in der Ho- norarnote vom 12. Dezember 2018 eine Entschädigung von CHF 6'725.19 geltend (zusammengesetzt aus einem Honorar von 24.25 h à CHF 250.00, Kleinspesenpauschale von 3 % des Honorars und 7.7 % MWST auf das Ganze). Den Stundenaufwand hält das Gericht für an- gemessen. Dass lediglich vier der im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren noch sechs Beschwerdeführer (erfolgreich) Be- schwerde an das Bundesgericht erhoben haben, ändert an der Ange- messenheit des Honorars nichts. Da aber keine Honorarvereinbarung miteingereicht wurde, ist der Stundenansatz gemäss verwaltungsge- richtlicher Praxis (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2 und U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b) auf CHF 240.00 zu reduzieren. Die Beschwerde- gegner haben die Beschwerdeführer demnach je zur Hälfte mit total CHF 6'456.20 (24.25 h à CHF 240.00, zzgl. 3 % Spesen und 7.7 % MWST) zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bun- desgerichtes für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1643). Nachdem die Beschwerde- führer vor dem Bundesgericht vollständig obsiegt haben, sind sie im Einspracheverfahren vor dem Gemeindevorstand und im Beschwerde- verfahren vor dem Verwaltungsgericht so zu stellen, als wären sie mit ihrer gemeinsam erhobenen Einsprache resp. Beschwerde durchge- drungen. Im Einspracheverfahren hat der Gemeindevorstand keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. Eine Parteientschädigung haben die Einsprecher im Übrigen nicht bean- tragt. Demnach bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Einspracheverfahren unverändert; eine gerichtliche Anordnung dies- bezüglich erübrigt sich. Hingegen sind die vom Verwaltungsgericht den (damals noch sechs) Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten von CHF 5'036.00 (inkl. Kanzleiauslagen) für das Beschwerdeverfah- ren R 18 63 neu je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und der Be- schwerdegegnerin zu überbinden. Diese haben überdies gestützt auf Art. 78 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung aus-

- 4 - zurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht in der Ho- norarnote vom 12. Dezember 2018 eine Entschädigung von CHF 6'725.19 geltend (zusammengesetzt aus einem Honorar von 24.25 h à CHF 250.00, Kleinspesenpauschale von 3 % des Honorars und 7.7 % MWST auf das Ganze). Den Stundenaufwand hält das Gericht für an- gemessen. Dass lediglich vier der im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren noch sechs Beschwerdeführer (erfolgreich) Be- schwerde an das Bundesgericht erhoben haben, ändert an der Ange- messenheit des Honorars nichts. Da aber keine Honorarvereinbarung miteingereicht wurde, ist der Stundenansatz gemäss verwaltungsge- richtlicher Praxis (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2 und U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b) auf CHF 240.00 zu reduzieren. Die Beschwerde- gegner haben die Beschwerdeführer demnach je zur Hälfte mit total CHF 6'456.20 (24.25 h à CHF 240.00, zzgl. 3 % Spesen und 7.7 % MWST) zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren R 18 63 von CHF 5'036.00 werden je zur Hälfte der Gemeinde F._____ und E._____ aufer- legt.
  2. Die Gemeinde F._____ und E._____ haben je zur Hälfte A._____, B._____, C._____ und D._____ mit CHF 6'456.20 für das Verfahren R 18 63 aussergerichtlich zu entschädigen.
  3. Für dieses Urteil werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 28

5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat und Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 29. April 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, B._____, C._____, D._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdeführer gegen E._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdegegner und

- 2 - Gemeinde F._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Caluori, Beschwerdegegnerin betreffend Baueinsprache (Kostenentscheid)

- 3 - I. Sachverhalt: Mit Urteil 1C_416/2019 vom 2. Februar 2021 hiess das Bundesgericht die von A._____ und Mitbeteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 18 63 vom 7. Mai 2019 erhobene Beschwerde gut. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts und damit auch die von der Baukommission der Gemeinde F._____ am 7. Fe- bruar 2018 erteilte Baubewilligung auf. Zur Neuverlegung der Kosten für die Verfahren vor den kantonalen Behörden wurde die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bun- desgerichtes für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1643). Nachdem die Beschwerde- führer vor dem Bundesgericht vollständig obsiegt haben, sind sie im Einspracheverfahren vor dem Gemeindevorstand und im Beschwerde- verfahren vor dem Verwaltungsgericht so zu stellen, als wären sie mit ihrer gemeinsam erhobenen Einsprache resp. Beschwerde durchge- drungen. Im Einspracheverfahren hat der Gemeindevorstand keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. Eine Parteientschädigung haben die Einsprecher im Übrigen nicht bean- tragt. Demnach bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Einspracheverfahren unverändert; eine gerichtliche Anordnung dies- bezüglich erübrigt sich. Hingegen sind die vom Verwaltungsgericht den (damals noch sechs) Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten von CHF 5'036.00 (inkl. Kanzleiauslagen) für das Beschwerdeverfah- ren R 18 63 neu je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und der Be- schwerdegegnerin zu überbinden. Diese haben überdies gestützt auf Art. 78 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung aus-

- 4 - zurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht in der Ho- norarnote vom 12. Dezember 2018 eine Entschädigung von CHF 6'725.19 geltend (zusammengesetzt aus einem Honorar von 24.25 h à CHF 250.00, Kleinspesenpauschale von 3 % des Honorars und 7.7 % MWST auf das Ganze). Den Stundenaufwand hält das Gericht für an- gemessen. Dass lediglich vier der im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren noch sechs Beschwerdeführer (erfolgreich) Be- schwerde an das Bundesgericht erhoben haben, ändert an der Ange- messenheit des Honorars nichts. Da aber keine Honorarvereinbarung miteingereicht wurde, ist der Stundenansatz gemäss verwaltungsge- richtlicher Praxis (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2 und U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b) auf CHF 240.00 zu reduzieren. Die Beschwerde- gegner haben die Beschwerdeführer demnach je zur Hälfte mit total CHF 6'456.20 (24.25 h à CHF 240.00, zzgl. 3 % Spesen und 7.7 % MWST) zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren R 18 63 von CHF 5'036.00 werden je zur Hälfte der Gemeinde F._____ und E._____ aufer- legt. 2. Die Gemeinde F._____ und E._____ haben je zur Hälfte A._____, B._____, C._____ und D._____ mit CHF 6'456.20 für das Verfahren R 18 63 aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Für dieses Urteil werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]