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R 2020 97

Graubünden · 2021-09-14 · Deutsch GR

Baugesuch (Sistierung) | Baurecht

Sachverhalt

1. Am 9. April 2019 beschloss der Gemeindevorstand B._____ gestützt auf Art. 21 KRG über das ganze Gemeindegebiet eine zweijährige Planungs- zone. Dieser Beschluss wurde im Kantonsamtsblatt publiziert. Im Publika- tionstext wurde(n) der Zweck der Planungszone bzw. die Planungsziele wie folgt umschrieben: a) Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (vor allem der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018; b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kan- tonalen KRIP-S vom 20. März 2018, insbesondere betreffend Förde- rung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisun- gen). Gleichzeitig wurde im Publikationstext darauf hingewiesen, dass in der Pla- nungszone nichts unternommen werden dürfe, was die neue Planung er- schweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürften nicht bewilligt werden, wenn sie den rechtskräftigen sowie den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften oder dem sich in Erarbeitung befindli- chen kommunalen räumlichen Leitbild widersprechen könnten (Art. 21 Abs. 2 KRG). Baubewilligungen seien während der Planungszone ausser- dem dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben unüberbaute Flächen einer Wohn-, Misch- und Zentrumszone beanspruche, die entweder aus- serhalb des weitgehend überbauten Gebiets lägen (insbesondere potenzi- elle Auszonungsflächen gemäss der gesamtkantonalen Erhebung im Rah- men des Richtplans) oder die aus anderen Gründen (z.B. Freihaltung aus ortsbild- oder denkmalpflegerischen Gründen) nicht überbaut werden soll- ten. 2. Mit Datum vom 1. Juli 2020 reichte die A._____ SA bei der Gemeinde B._____ ein Baugesuch betreffend die Erweiterung einer bestehenden Mo- bilfunkanlage auf der Parzelle Z.1._____ (Talstation C._____) ein, welches

- 3 - von der Grundeigentümerin der Parzelle Z.1._____ mitunterzeichnet wurde. 3. Mit Entscheid vom 18. August 2020 sistierte der Gemeindevorstand B._____ das Baugesuch der A._____ SA, ohne es öffentlich aufzulegen. Er begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass am 9. April 2019 über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone erlassen wor- den sei. 4. Hiergegen erhob die A._____ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am

6. Oktober 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellte folgende Anträge: Der Entscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 26. August 2020 [recte: 18. August 2020] betreffend Baugesuch […] für eine Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage, Parz. Z.1._____, […] sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Baubewilligungsverfah- ren fortzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die vorliegend in Frage stehende Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage vom sachlichen Geltungsbereich der Planungszone nicht erfasst sei. Schliesslich seien auch keine (weiteren) Gründe ersichtlich, die eine Sistierung des Bauver- fahrens rechtfertigen würden, was insbesondere für die fehlenden Voll- zugsempfehlungen gelte. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2020 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass das Bauvorhaben durchaus vom Erlass der Planungszone, insbeson-

- 4 - dere lit. b Abs. 3, gedeckt sei. Die Beschwerdeführerin interpretiere die massgebliche Textstelle im Erlass der Planungszone zu eng. 6. Mit Schreiben vom 10. November 2020 hielt die Beschwerdeführerin repli- cando an ihren bisherigen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzich- tete mit Schreiben vom 19. November 2020 auf die Einreichung einer Du- plik. 7. Am 17. März 2021 beschloss der Gemeindevorstand B._____ die Verlän- gerung der seit April 2019 geltenden Planungszone um zwei Jahre. Dieser Beschluss wurde im Kantonsamtsblatt publiziert. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales stimmte der Verlängerung der Planungszone zu. 8. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 ersuchte der Instruktionsrichter die Be- schwerdegegnerin um Edition des in ihrer Vernehmlassung vom 29. Okto- ber 2020 erwähnten kommunalen Richtplans sowie des kommunalen räumlichen Leitbildes. 9. Am 3. Juni 2021 (Eingang) reichte die Beschwerdegegnerin das kommu- nale räumliche Leitbild, einen Zonenplan sowie einen Erschliessungsplan ein. Gleichzeitig wies sie daraufhin, dass kein kommunaler Richtplan exis- tiere. 10. In ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2021 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, aus dem kommunalen räumlichen Leitbild gehe klar her- vor, dass sich die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Planung im Bereich Mobilfunk auf die Koordination neuer Antennenstandorte be- schränke. Dies bestätige, dass die geplante Erweiterung der bereits beste- henden Mobilfunkanlage von vornherein gar nicht von der Planungszone

- 5 - erfasst sein könne, womit eine Sistierung des Baubewilligungsverfahrens rechtswidrig sei. Im Übrigen verwies sie auf ihre bisherigen Ausführungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Ge- meindevorstands B._____ vom 18. August 2020, womit das Baugesuch der Beschwerdeführerin sistiert wurde (insbesondere mit der Begründung der Unterstellung des Baugesuchs unter die Planungszone). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Ent- scheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz an- gefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid des Gemeindevor- stands vom 18. August 2020 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts. Ob die Sistierung des Baugesuchs zur Folge hat, dass anstelle der in Art. 52 Abs. 1 VRG vorgesehenen 30-tägigen Frist die in Art. 52 Abs. 2 VRG vorgesehene 10-tägige Frist zur Anwendung gelangen müsste, kann vorliegend offenbleiben, zumal ein Nichteintreten mangels Wahrung der Rechtsmittelfrist im vorliegenden Einzelfall zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (Prozessökono- mie). Nachdem die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkun- gen Anlass geben, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Vorliegend ist unbestritten und steht fest, dass der Gemeindevorstand B._____ am 9. April 2019 über das ganze Gemeindegebiet eine Planungs-

- 6 - zone erlassen hat, welche einstweilen bis April 2023 gilt. Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin (Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage auf der Par- zelle Z.1._____ [touristische Gewerbezone, Art. 25 des Baugesetzes der Gemeinde B._____]) unter den sachlichen Geltungsbereich der Planungs- zone fällt bzw. der Planungszone zu unterstellen und insofern zu Recht sis- tiert worden ist. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 3. Die Planungszone stellt das klassische Instrument zur Sicherung künftiger Planungen dar (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Stämpflis Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 27 Rz. 2 m.w.H.). Wird der Er- lass oder die Änderung der Grundordnung oder eines Quartierplans in die Wege geleitet, kann der Gemeindevorstand für die davon betroffenen Ge- biete eine Planungszone erlassen (Art. 21 Abs. 1 des Raumplanungsge- setzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]). In einer Planungs- zone darf gemäss Art. 21 Abs. 2 KRG nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbe- sondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]). Mit der Pla- nungszone werden also nicht gemeinhin sämtliche Bauvorhaben im Pla- nungsbereich verunmöglicht. Vielmehr soll nur, aber immerhin, die Erstel- lung derjenigen Einrichtungen verboten werden, die der im Gang befindli- chen Planung widersprechen. Nicht planungsrelevante Sachverhalte blei- ben unangetastet. Baubewilligungen bleiben damit weiterhin möglich, so- lange die konkrete Baute bzw. Nutzungsänderung den künftigen planungs- rechtlichen Festlegungen nicht derogiert. Die Frage der künftigen pla- nungsrechtlichen Festlegungen bzw. der Planungsvorstellungen bestimmt sich dabei nicht ausschliesslich nach den Absichten während der Verfü- gung der Planungszone, sondern es sind auch die mittlerweile gewonne-

- 7 - nen Ansichten und neu formulierten Planungsideen und -ziele zu berück- sichtigen (BERNER, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, Rz. 672 m.w.H.). 4. Im Publikationstext der am 9. April 2019 vom Gemeindevorstand B._____ über das ganze Gemeindegebiet erlassenen Planungszone werden die Planungsziele wie folgt umschrieben: a) Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (vor allem der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018; b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kan- tonalen KRIP-S vom 20. März 2018, insbesondere betreffend Förde- rung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisun- gen). Daraus geht hervor, dass die Planungszone im Hinblick auf die Anpassung der Ortsplanung an die Vorgaben des am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen teilrevidierten Raumplanungsgesetzes (RPG1) und des gestützt darauf an- gepassten kantonalen Richtplans (KRIP-S) erlassen wurde. Letzterer wurde am 20. März 2018 von der Regierung des Kantons Graubünden be- schlossen und am 10. April 2019 vom Bundesrat (mit Vorbehalten) geneh- migt. 4.1. Mit der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG1) sollte die Zersie- delung eingedämmt und - als Folge einer verstärkt nach innen gelenkten Siedlungsentwicklung - das Kulturland besser geschützt werden (Botschaft vom 20. Januar 2010 zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, BBl 2010 1056 Ziff. 1.3.1). Vor diesem Hintergrund wurde der Artikel 15 wie folgt angepasst: 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Be- darf für 15 Jahre entsprechen. 2 Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.

- 8 - 3 Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. 4 Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:

a) es sich für die Überbauung eignet;

b) es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nut- zungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich in- nerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;

c) Kulturland damit nicht zerstückelt wird;

d) seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und

e) damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden. 5 Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen. Zudem wurde den Kantonen mit dem neuen Artikel 8a ausdrücklich vorge- geben, zu welchen Themen sich ihre Richtpläne im Bereich "Siedlung" zu äussern haben. Die Fragen im Zusammenhang mit der Dimensionierung und der allfälligen Verkleinerung zu grosser Bauzonen sowie die Strate- gien, um eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen zu bewirken, sollten neu zwingend Thema des kantonalen Richtplans sein (vgl. Bot- schaft vom 20. Januar 2010 zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, BBl 2010 1056 Ziff. 1.3.1 und 1069 Ziff. 2.3.4). 4.2. In Nachachtung von Art. 8a i.V.m. Art. 15 RPG bestimmt der kantonale Richtplan KRIP-S für Gemeinden mit überdimensionierter Wohn-, Misch- und Zentrumszone (WMZ) - worunter auch die Beschwerdegegnerin fällt (vgl. KRIP-S, 5.2-15 ff., beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3) - was folgt: "Gemeinden mit […] überdimensionierter WMZ beschliessen nach Er- lass des kantonalen Richtplans Siedlung eine Planungszone bezüglich po- tenzieller Auszonungsflächen gemäss der gesamtkantonalen Grundlage und weiterer selbst eruierter Auszonungsflächen. […] (KRIP-S, 5.2-12 [Bf- act. 3])." Zudem weist er sämtliche Gemeinden dazu an, gestützt auf eine Siedlungsanalyse in einem kommunalen räumlichen Leitbild die Ziele, Stra- tegien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen

- 9 - baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und von Siedlungserneuerung zu definieren. […] (KRIP-S, 5.1-10 [bzw. Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisun- gen] [Bf-act. 3])." 5. Nach dem Gesagten bezweckt die Planungszone also im Wesentlichen die Sicherung künftiger Planungen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Zersiedelung, dem besseren Schutz des Kulturlandes sowie einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungs- erneuerung. Dabei ist - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - nicht ersicht- lich, inwiefern das beschwerdeführerische Bauvorhaben (Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage auf der Parzelle Z.1._____) unter den sach- lichen Geltungsbereich der Planungszone fallen bzw. den künftigen pla- nungsrechtlichen Festlegungen derogieren könnte. 5.1. Gemäss dem kommunalen räumlichen Leitbild, welches am 12. Mai 2020 vom Gemeindevorstand B._____ als wegweisendes Strategieinstrument beschlossen wurde (vgl. kommunales räumliches Leitbild [KRL] S. 5), er- folgt die Prüfung der Reduzierung der WMZ-Reserven in der Gemeinde B._____ in drei Schritten: "1. Nicht erschlossene oder nicht überbaubare WMZ-Reserven am Siedlungsrand auszonen […]. 2. Nicht überbaute WMZ-Reserven am Rand der Siedlung resp. ausserhalb des weitgehend überbauten Gebietes für eine Auszonung ins Auge fassen […]. 3. Umzo- nung von siedlungsgliedernden WMZ-Reserven innerhalb der Siedlung in eine Nichtbauzone. Freihaltung aus ortsbildschützerischen Gründen (vgl. KRL S. 58)." Bei der Parzelle Z.1._____, welche überbaut und erschlossen ist, handelt es sich somit von vornherein nicht um eine potenzielle Auszo- nungsfläche (vgl. auch die gesamtkantonalen Grundlagen gemäss KRIP- S, 5.2-13 [Bf-act. 3]) und es ist somit von vornherein nicht ersichtlich, in- wiefern das beschwerdeführerische Bauvorhaben (Erweiterung einer be- stehenden Mobilfunkanlage auf der Parzelle Z.1._____ [Talstation C._____, welche im Übrigen gemäss dem kommunalen räumlichen Leitbild

- 10 - als Ausgangspunkt für die touristische Erschliessung gilt, vgl. KRL S. 55 und S. 31]) den künftigen planungsrechtlichen Festlegungen im Zusam- menhang mit der Eindämmung der Zersiedelung und dem besseren Schutz des Kulturlandes derogieren könnte. Die Ausführungen im Publikationstext, wonach Baubewilligungen während der Planungszone ausserdem dann zurückzustellen seien, wenn das Bauvorhaben unüberbaute Flächen einer WMZ beanspruche, die entweder ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets lägen (insbesondere potenzielle Auszonungsflächen gemäss der gesamtkantonalen Erhebung im Rahmen des Richtplans) oder die aus an- deren Gründen (z.B. Freihaltung aus ortsbild- oder denkmalpflegerischen Gründen) nicht überbaut werden sollten (vgl. Abs. 5 bzw. lit. b Abs. 3), än- dern hieran nichts, zumal das beschwerdeführerische Bauvorhaben keine unüberbaute Fläche einer WMZ beansprucht. Wenn die Beschwerdegeg- nerin in ihrer Vernehmlassung geltend macht, im Erlass der zur Diskussion stehenden Planungszone sei verfügt worden, dass Bauvorhaben unter an- derem dann zurückzustellen seien, wenn sie aus ortsbild- oder denkmal- pflegerischen Gründen nicht realisiert werden sollten, so widerspricht dies dem klaren Wortlaut von Abs. 5 bzw. lit. b Abs. 3 des Publikationstextes und es braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden. 5.2. Zwar trifft es zu, dass im kommunalen räumlichen Leitbild vom 12. Mai 2020, Kapitel 6.19 "Mobilfunk", (sinngemäss) festgehalten wird, dass die Standorte der künftigen 5G-Antennen unter Berücksichtigung des Ortsbil- des und des Landschaftsschutzes unter vorheriger Orientierung der Bevöl- kerung festgelegt werden sollen (vgl. KRL S. 59; vgl. auch beschwerdegeg- nerische Vernehmlassung). Gleichzeitig wird unter dem Titel "Handlungs- anweisungen" allerdings was folgt festgehalten: "Kurzfristige Massnahmen ergreifen (Planungszone), damit die Standorte neuer Antennenstandorte geplant und abgestimmt werden können [Hervorhebungen durch das Ge- richt]." Dies deutet daraufhin, dass die Sicherung einer koordinierten Stand- ortplanung von Mobilfunkantennen (gerade) nicht Zweck der vorliegend zur

- 11 - Diskussion stehenden, bereits am 9. April 2019 erlassenen Planungszone ist (wobei sich aus den im Publikationstext umschriebenen Planungszielen nichts anderes ergibt [vgl. dazu vorstehende Erwägungen 4 - 5]). Mit dem Hinweis auf das kommunale räumliche Leitbild vom 12. Mai 2020, Kapi- tel 6.19 "Mobilfunk", lässt sich die Unterstellung des Baugesuchs unter die Planungszone somit von vornherein nicht rechtfertigen. Hinzu kommt, dass sich die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Planung im Bereich Mobilfunk gemäss vorstehend zitierter Handlungsanweisung ohnehin nur auf die Koordination neuer und nicht - wie das Bauvorhaben der Beschwer- deführerin - auf bisherige Antennenstandorte bezieht. Unter dem Titel "Strategie" wird zudem was folgt festgehalten: "[…] Bestehende Hochspan- nungsmasten, Antennen etc. sollen vor der Erstellung neuer Antennen- standorte in erster Priorität genutzt werden (vgl. KRL S. 59 [Hervorhebun- gen durch das Gericht])." Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt, inwiefern das beschwerdefüh- rerische Bauvorhaben den im kommunalen räumlichen Leitbild definierten Zielen, Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und von Sied- lungserneuerung derogieren könnte. 6. Es ist somit nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben der Beschwerdeführe- rin (Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage auf der Par- zelle Z.1._____) unter den sachlichen Geltungsbereich der Planungszone fällt, weshalb die Sistierung des Baugesuchs von vornherein nicht mit des- sen Unterstellung unter die Planungszone gerechtfertigt werden kann. 7.1. Soweit ersichtlich begründet die Beschwerdegegnerin die Sistierung des Baugesuchs auch damit, dass seitens der zuständigen Behörden des Bun- des nicht alle Bedenken betreffend die neuen Antennen ausgeräumt wor- den seien. Dies zeige sich unter anderem darin, dass der Bundesrat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

- 12 - damit beauftragt habe, eine Vollzugshilfe für den Umgang mit den neuen Antennen zu erarbeiten; der Gemeindevorstand könne erst nach Vorliegen dieser Vollzugshilfe über das vorliegende Baugesuch entscheiden (vgl. an- gefochtener Entscheid Ziff. II./1./dritter Absatz). 7.2. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts kann offenbleiben, ob das Ausstehen der Vollzugshilfe die Sistierung des Baugesuchs hätte rechtfer- tigen können. Denn in der Zwischenzeit, d.h. seit dem 23. Februar 2021, liegt die Vollzugshilfe für den Umgang mit den neuen adaptiven Antennen vor (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/dokumentation/medienmit- teilungen/anzeige-nsb-unter-medienmitteilungen.msg-id-82401.html, zu- letzt besucht am 14. September 2021), womit der von der Beschwerdegeg- nerin geltend gemachte Sistierungsgrund weggefallen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bereits zuvor Empfehlungen für den Umgang mit adaptiven Anten- nen herausgegeben (vgl. insbesondere die "Informationen zu adaptiven Antennen und 5G [Bewilligung und Messung]" vom 31. Januar 2020, Bf- act. 6) und festgehalten hatte, dass unter Berücksichtigung dieser Empfeh- lungen Entscheide zu adaptiven Antennen und zu 5G-Basissationen rechtssicher begründet werden könnten (vgl. Bf-act. 6 S. 4). Entsprechend führte auch der Bundesrat in einer Antwort auf eine Frage aus dem Natio- nalrat vom 3. März 2020 unter anderem Folgendes aus: "Das BAFU hat die kantonalen Fachstellen am 31. Januar 2020 informiert, wie 5G-Anlagen bis zum Vorliegen einer Vollzugsempfehlung beurteilt werden sollen. Das ME- TAS hat zudem eine Methode veröffentlicht, wie 5G-Strahlung gemessen werden kann. Damit können die Baugesuche aus Sicht des Bundes rechts- sicher beurteilt werden (Bf-act. 7; vgl. auch Bf-act. 8)." 8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb der angefochtene Entscheid vom 18. August 2020 in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und das Baubewilligungsverfahren fortzuführen ist.

- 13 - 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin als un- terliegende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird ermessensweise auf CHF 2'500.-- festgelegt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). 9.2.1. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin der obsiegenden Beschwer- deführerin die durch den vorliegenden Rechtsstreit verursachten notwendi- gen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Hono- rars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbesondere der ver- einbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend ge- machte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein. 9.2.2. Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter reichte dem Gericht mit Schreiben vom 25. November 2020 eine Kostennote über CHF 3'926.95 ein (Honorar nach Zeitaufwand von CHF 3'540.-- [= 11.80 h à CHF 300.--] zzgl. 3 % Barauslagen [= CHF 106.20] und 7.7 % MWST [= CHF 280.75]). Der geltend gemachte Aufwand von 11.80 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen. Es liegt allerdings keine Honorarvereinbarung im Recht, weshalb der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.-- auf CHF 240.-- herabzusetzen ist (vgl. statt vieler Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden [VGU] R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2). Zudem ist die Beschwerdeführerin vorsteuerabzugsberechtigt (UID-Regis- ternummer Z.2._____), weshalb keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. dazu PVG 2015 Nr. 19). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdefüh-

- 14 - rerin somit eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 2'916.95 (exkl. MWST, inkl. Barauslagen) zu bezahlen. III. Demnach erkennt das Gericht:

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Am 9. April 2019 beschloss der Gemeindevorstand B._____ gestützt auf Art. 21 KRG über das ganze Gemeindegebiet eine zweijährige Planungs- zone. Dieser Beschluss wurde im Kantonsamtsblatt publiziert. Im Publika- tionstext wurde(n) der Zweck der Planungszone bzw. die Planungsziele wie folgt umschrieben: a) Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (vor allem der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018; b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kan- tonalen KRIP-S vom 20. März 2018, insbesondere betreffend Förde- rung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisun- gen). Gleichzeitig wurde im Publikationstext darauf hingewiesen, dass in der Pla- nungszone nichts unternommen werden dürfe, was die neue Planung er- schweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürften nicht bewilligt werden, wenn sie den rechtskräftigen sowie den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften oder dem sich in Erarbeitung befindli- chen kommunalen räumlichen Leitbild widersprechen könnten (Art. 21 Abs. 2 KRG). Baubewilligungen seien während der Planungszone ausser- dem dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben unüberbaute Flächen einer Wohn-, Misch- und Zentrumszone beanspruche, die entweder aus- serhalb des weitgehend überbauten Gebiets lägen (insbesondere potenzi- elle Auszonungsflächen gemäss der gesamtkantonalen Erhebung im Rah- men des Richtplans) oder die aus anderen Gründen (z.B. Freihaltung aus ortsbild- oder denkmalpflegerischen Gründen) nicht überbaut werden soll- ten.

E. 2 Mit Datum vom 1. Juli 2020 reichte die A._____ SA bei der Gemeinde B._____ ein Baugesuch betreffend die Erweiterung einer bestehenden Mo- bilfunkanlage auf der Parzelle Z.1._____ (Talstation C._____) ein, welches

- 3 - von der Grundeigentümerin der Parzelle Z.1._____ mitunterzeichnet wurde.

E. 3 Mit Entscheid vom 18. August 2020 sistierte der Gemeindevorstand B._____ das Baugesuch der A._____ SA, ohne es öffentlich aufzulegen. Er begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass am 9. April 2019 über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone erlassen wor- den sei.

E. 4 Hiergegen erhob die A._____ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am

E. 4.1 Mit der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG1) sollte die Zersie- delung eingedämmt und - als Folge einer verstärkt nach innen gelenkten Siedlungsentwicklung - das Kulturland besser geschützt werden (Botschaft vom 20. Januar 2010 zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, BBl 2010 1056 Ziff. 1.3.1). Vor diesem Hintergrund wurde der Artikel 15 wie folgt angepasst: 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Be- darf für 15 Jahre entsprechen. 2 Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.

- 8 - 3 Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. 4 Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:

a) es sich für die Überbauung eignet;

b) es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nut- zungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich in- nerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;

c) Kulturland damit nicht zerstückelt wird;

d) seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und

e) damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden. 5 Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen. Zudem wurde den Kantonen mit dem neuen Artikel 8a ausdrücklich vorge- geben, zu welchen Themen sich ihre Richtpläne im Bereich "Siedlung" zu äussern haben. Die Fragen im Zusammenhang mit der Dimensionierung und der allfälligen Verkleinerung zu grosser Bauzonen sowie die Strate- gien, um eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen zu bewirken, sollten neu zwingend Thema des kantonalen Richtplans sein (vgl. Bot- schaft vom 20. Januar 2010 zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, BBl 2010 1056 Ziff. 1.3.1 und 1069 Ziff. 2.3.4).

E. 4.2 In Nachachtung von Art. 8a i.V.m. Art. 15 RPG bestimmt der kantonale Richtplan KRIP-S für Gemeinden mit überdimensionierter Wohn-, Misch- und Zentrumszone (WMZ) - worunter auch die Beschwerdegegnerin fällt (vgl. KRIP-S, 5.2-15 ff., beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3) - was folgt: "Gemeinden mit […] überdimensionierter WMZ beschliessen nach Er- lass des kantonalen Richtplans Siedlung eine Planungszone bezüglich po- tenzieller Auszonungsflächen gemäss der gesamtkantonalen Grundlage und weiterer selbst eruierter Auszonungsflächen. […] (KRIP-S, 5.2-12 [Bf- act. 3])." Zudem weist er sämtliche Gemeinden dazu an, gestützt auf eine Siedlungsanalyse in einem kommunalen räumlichen Leitbild die Ziele, Stra- tegien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen

- 9 - baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und von Siedlungserneuerung zu definieren. […] (KRIP-S, 5.1-10 [bzw. Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisun- gen] [Bf-act. 3])." 5. Nach dem Gesagten bezweckt die Planungszone also im Wesentlichen die Sicherung künftiger Planungen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Zersiedelung, dem besseren Schutz des Kulturlandes sowie einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungs- erneuerung. Dabei ist - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - nicht ersicht- lich, inwiefern das beschwerdeführerische Bauvorhaben (Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage auf der Parzelle Z.1._____) unter den sach- lichen Geltungsbereich der Planungszone fallen bzw. den künftigen pla- nungsrechtlichen Festlegungen derogieren könnte. 5.1. Gemäss dem kommunalen räumlichen Leitbild, welches am 12. Mai 2020 vom Gemeindevorstand B._____ als wegweisendes Strategieinstrument beschlossen wurde (vgl. kommunales räumliches Leitbild [KRL] S. 5), er- folgt die Prüfung der Reduzierung der WMZ-Reserven in der Gemeinde B._____ in drei Schritten: "1. Nicht erschlossene oder nicht überbaubare WMZ-Reserven am Siedlungsrand auszonen […]. 2. Nicht überbaute WMZ-Reserven am Rand der Siedlung resp. ausserhalb des weitgehend überbauten Gebietes für eine Auszonung ins Auge fassen […]. 3. Umzo- nung von siedlungsgliedernden WMZ-Reserven innerhalb der Siedlung in eine Nichtbauzone. Freihaltung aus ortsbildschützerischen Gründen (vgl. KRL S. 58)." Bei der Parzelle Z.1._____, welche überbaut und erschlossen ist, handelt es sich somit von vornherein nicht um eine potenzielle Auszo- nungsfläche (vgl. auch die gesamtkantonalen Grundlagen gemäss KRIP- S, 5.2-13 [Bf-act. 3]) und es ist somit von vornherein nicht ersichtlich, in- wiefern das beschwerdeführerische Bauvorhaben (Erweiterung einer be- stehenden Mobilfunkanlage auf der Parzelle Z.1._____ [Talstation C._____, welche im Übrigen gemäss dem kommunalen räumlichen Leitbild

- 10 - als Ausgangspunkt für die touristische Erschliessung gilt, vgl. KRL S. 55 und S. 31]) den künftigen planungsrechtlichen Festlegungen im Zusam- menhang mit der Eindämmung der Zersiedelung und dem besseren Schutz des Kulturlandes derogieren könnte. Die Ausführungen im Publikationstext, wonach Baubewilligungen während der Planungszone ausserdem dann zurückzustellen seien, wenn das Bauvorhaben unüberbaute Flächen einer WMZ beanspruche, die entweder ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets lägen (insbesondere potenzielle Auszonungsflächen gemäss der gesamtkantonalen Erhebung im Rahmen des Richtplans) oder die aus an- deren Gründen (z.B. Freihaltung aus ortsbild- oder denkmalpflegerischen Gründen) nicht überbaut werden sollten (vgl. Abs. 5 bzw. lit. b Abs. 3), än- dern hieran nichts, zumal das beschwerdeführerische Bauvorhaben keine unüberbaute Fläche einer WMZ beansprucht. Wenn die Beschwerdegeg- nerin in ihrer Vernehmlassung geltend macht, im Erlass der zur Diskussion stehenden Planungszone sei verfügt worden, dass Bauvorhaben unter an- derem dann zurückzustellen seien, wenn sie aus ortsbild- oder denkmal- pflegerischen Gründen nicht realisiert werden sollten, so widerspricht dies dem klaren Wortlaut von Abs. 5 bzw. lit. b Abs. 3 des Publikationstextes und es braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden. 5.2. Zwar trifft es zu, dass im kommunalen räumlichen Leitbild vom 12. Mai 2020, Kapitel 6.19 "Mobilfunk", (sinngemäss) festgehalten wird, dass die Standorte der künftigen 5G-Antennen unter Berücksichtigung des Ortsbil- des und des Landschaftsschutzes unter vorheriger Orientierung der Bevöl- kerung festgelegt werden sollen (vgl. KRL S. 59; vgl. auch beschwerdegeg- nerische Vernehmlassung). Gleichzeitig wird unter dem Titel "Handlungs- anweisungen" allerdings was folgt festgehalten: "Kurzfristige Massnahmen ergreifen (Planungszone), damit die Standorte neuer Antennenstandorte geplant und abgestimmt werden können [Hervorhebungen durch das Ge- richt]." Dies deutet daraufhin, dass die Sicherung einer koordinierten Stand- ortplanung von Mobilfunkantennen (gerade) nicht Zweck der vorliegend zur

- 11 - Diskussion stehenden, bereits am 9. April 2019 erlassenen Planungszone ist (wobei sich aus den im Publikationstext umschriebenen Planungszielen nichts anderes ergibt [vgl. dazu vorstehende Erwägungen 4 - 5]). Mit dem Hinweis auf das kommunale räumliche Leitbild vom 12. Mai 2020, Kapi- tel 6.19 "Mobilfunk", lässt sich die Unterstellung des Baugesuchs unter die Planungszone somit von vornherein nicht rechtfertigen. Hinzu kommt, dass sich die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Planung im Bereich Mobilfunk gemäss vorstehend zitierter Handlungsanweisung ohnehin nur auf die Koordination neuer und nicht - wie das Bauvorhaben der Beschwer- deführerin - auf bisherige Antennenstandorte bezieht. Unter dem Titel "Strategie" wird zudem was folgt festgehalten: "[…] Bestehende Hochspan- nungsmasten, Antennen etc. sollen vor der Erstellung neuer Antennen- standorte in erster Priorität genutzt werden (vgl. KRL S. 59 [Hervorhebun- gen durch das Gericht])." Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt, inwiefern das beschwerdefüh- rerische Bauvorhaben den im kommunalen räumlichen Leitbild definierten Zielen, Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und von Sied- lungserneuerung derogieren könnte. 6. Es ist somit nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben der Beschwerdeführe- rin (Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage auf der Par- zelle Z.1._____) unter den sachlichen Geltungsbereich der Planungszone fällt, weshalb die Sistierung des Baugesuchs von vornherein nicht mit des- sen Unterstellung unter die Planungszone gerechtfertigt werden kann.

E. 6 Mit Schreiben vom 10. November 2020 hielt die Beschwerdeführerin repli- cando an ihren bisherigen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzich- tete mit Schreiben vom 19. November 2020 auf die Einreichung einer Du- plik.

E. 7 Am 17. März 2021 beschloss der Gemeindevorstand B._____ die Verlän- gerung der seit April 2019 geltenden Planungszone um zwei Jahre. Dieser Beschluss wurde im Kantonsamtsblatt publiziert. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales stimmte der Verlängerung der Planungszone zu.

E. 7.1 Soweit ersichtlich begründet die Beschwerdegegnerin die Sistierung des Baugesuchs auch damit, dass seitens der zuständigen Behörden des Bun- des nicht alle Bedenken betreffend die neuen Antennen ausgeräumt wor- den seien. Dies zeige sich unter anderem darin, dass der Bundesrat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

- 12 - damit beauftragt habe, eine Vollzugshilfe für den Umgang mit den neuen Antennen zu erarbeiten; der Gemeindevorstand könne erst nach Vorliegen dieser Vollzugshilfe über das vorliegende Baugesuch entscheiden (vgl. an- gefochtener Entscheid Ziff. II./1./dritter Absatz).

E. 7.2 Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts kann offenbleiben, ob das Ausstehen der Vollzugshilfe die Sistierung des Baugesuchs hätte rechtfer- tigen können. Denn in der Zwischenzeit, d.h. seit dem 23. Februar 2021, liegt die Vollzugshilfe für den Umgang mit den neuen adaptiven Antennen vor (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/dokumentation/medienmit- teilungen/anzeige-nsb-unter-medienmitteilungen.msg-id-82401.html, zu- letzt besucht am 14. September 2021), womit der von der Beschwerdegeg- nerin geltend gemachte Sistierungsgrund weggefallen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bereits zuvor Empfehlungen für den Umgang mit adaptiven Anten- nen herausgegeben (vgl. insbesondere die "Informationen zu adaptiven Antennen und 5G [Bewilligung und Messung]" vom 31. Januar 2020, Bf- act. 6) und festgehalten hatte, dass unter Berücksichtigung dieser Empfeh- lungen Entscheide zu adaptiven Antennen und zu 5G-Basissationen rechtssicher begründet werden könnten (vgl. Bf-act. 6 S. 4). Entsprechend führte auch der Bundesrat in einer Antwort auf eine Frage aus dem Natio- nalrat vom 3. März 2020 unter anderem Folgendes aus: "Das BAFU hat die kantonalen Fachstellen am 31. Januar 2020 informiert, wie 5G-Anlagen bis zum Vorliegen einer Vollzugsempfehlung beurteilt werden sollen. Das ME- TAS hat zudem eine Methode veröffentlicht, wie 5G-Strahlung gemessen werden kann. Damit können die Baugesuche aus Sicht des Bundes rechts- sicher beurteilt werden (Bf-act. 7; vgl. auch Bf-act. 8)." 8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb der angefochtene Entscheid vom 18. August 2020 in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und das Baubewilligungsverfahren fortzuführen ist.

- 13 -

E. 8 Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 ersuchte der Instruktionsrichter die Be- schwerdegegnerin um Edition des in ihrer Vernehmlassung vom 29. Okto- ber 2020 erwähnten kommunalen Richtplans sowie des kommunalen räumlichen Leitbildes.

E. 9 Am 3. Juni 2021 (Eingang) reichte die Beschwerdegegnerin das kommu- nale räumliche Leitbild, einen Zonenplan sowie einen Erschliessungsplan ein. Gleichzeitig wies sie daraufhin, dass kein kommunaler Richtplan exis- tiere.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin als un- terliegende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird ermessensweise auf CHF 2'500.-- festgelegt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). 9.2.1. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin der obsiegenden Beschwer- deführerin die durch den vorliegenden Rechtsstreit verursachten notwendi- gen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Hono- rars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbesondere der ver- einbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend ge- machte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein. 9.2.2. Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter reichte dem Gericht mit Schreiben vom 25. November 2020 eine Kostennote über CHF 3'926.95 ein (Honorar nach Zeitaufwand von CHF 3'540.-- [= 11.80 h à CHF 300.--] zzgl. 3 % Barauslagen [= CHF 106.20] und 7.7 % MWST [= CHF 280.75]). Der geltend gemachte Aufwand von 11.80 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen. Es liegt allerdings keine Honorarvereinbarung im Recht, weshalb der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.-- auf CHF 240.-- herabzusetzen ist (vgl. statt vieler Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden [VGU] R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2). Zudem ist die Beschwerdeführerin vorsteuerabzugsberechtigt (UID-Regis- ternummer Z.2._____), weshalb keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. dazu PVG 2015 Nr. 19). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdefüh-

- 14 - rerin somit eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 2'916.95 (exkl. MWST, inkl. Barauslagen) zu bezahlen. III. Demnach erkennt das Gericht:

E. 10 In ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2021 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, aus dem kommunalen räumlichen Leitbild gehe klar her- vor, dass sich die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Planung im Bereich Mobilfunk auf die Koordination neuer Antennenstandorte be- schränke. Dies bestätige, dass die geplante Erweiterung der bereits beste- henden Mobilfunkanlage von vornherein gar nicht von der Planungszone

- 5 - erfasst sein könne, womit eine Sistierung des Baubewilligungsverfahrens rechtswidrig sei. Im Übrigen verwies sie auf ihre bisherigen Ausführungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Ge- meindevorstands B._____ vom 18. August 2020, womit das Baugesuch der Beschwerdeführerin sistiert wurde (insbesondere mit der Begründung der Unterstellung des Baugesuchs unter die Planungszone). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Ent- scheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz an- gefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid des Gemeindevor- stands vom 18. August 2020 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts. Ob die Sistierung des Baugesuchs zur Folge hat, dass anstelle der in Art. 52 Abs. 1 VRG vorgesehenen 30-tägigen Frist die in Art. 52 Abs. 2 VRG vorgesehene 10-tägige Frist zur Anwendung gelangen müsste, kann vorliegend offenbleiben, zumal ein Nichteintreten mangels Wahrung der Rechtsmittelfrist im vorliegenden Einzelfall zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (Prozessökono- mie). Nachdem die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkun- gen Anlass geben, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Vorliegend ist unbestritten und steht fest, dass der Gemeindevorstand B._____ am 9. April 2019 über das ganze Gemeindegebiet eine Planungs-

- 6 - zone erlassen hat, welche einstweilen bis April 2023 gilt. Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin (Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage auf der Par- zelle Z.1._____ [touristische Gewerbezone, Art. 25 des Baugesetzes der Gemeinde B._____]) unter den sachlichen Geltungsbereich der Planungs- zone fällt bzw. der Planungszone zu unterstellen und insofern zu Recht sis- tiert worden ist. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 3. Die Planungszone stellt das klassische Instrument zur Sicherung künftiger Planungen dar (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Stämpflis Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 27 Rz. 2 m.w.H.). Wird der Er- lass oder die Änderung der Grundordnung oder eines Quartierplans in die Wege geleitet, kann der Gemeindevorstand für die davon betroffenen Ge- biete eine Planungszone erlassen (Art. 21 Abs. 1 des Raumplanungsge- setzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]). In einer Planungs- zone darf gemäss Art. 21 Abs. 2 KRG nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbe- sondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]). Mit der Pla- nungszone werden also nicht gemeinhin sämtliche Bauvorhaben im Pla- nungsbereich verunmöglicht. Vielmehr soll nur, aber immerhin, die Erstel- lung derjenigen Einrichtungen verboten werden, die der im Gang befindli- chen Planung widersprechen. Nicht planungsrelevante Sachverhalte blei- ben unangetastet. Baubewilligungen bleiben damit weiterhin möglich, so- lange die konkrete Baute bzw. Nutzungsänderung den künftigen planungs- rechtlichen Festlegungen nicht derogiert. Die Frage der künftigen pla- nungsrechtlichen Festlegungen bzw. der Planungsvorstellungen bestimmt sich dabei nicht ausschliesslich nach den Absichten während der Verfü- gung der Planungszone, sondern es sind auch die mittlerweile gewonne-

- 7 - nen Ansichten und neu formulierten Planungsideen und -ziele zu berück- sichtigen (BERNER, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, Rz. 672 m.w.H.). 4. Im Publikationstext der am 9. April 2019 vom Gemeindevorstand B._____ über das ganze Gemeindegebiet erlassenen Planungszone werden die Planungsziele wie folgt umschrieben: a) Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (vor allem der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018; b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kan- tonalen KRIP-S vom 20. März 2018, insbesondere betreffend Förde- rung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisun- gen). Daraus geht hervor, dass die Planungszone im Hinblick auf die Anpassung der Ortsplanung an die Vorgaben des am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen teilrevidierten Raumplanungsgesetzes (RPG1) und des gestützt darauf an- gepassten kantonalen Richtplans (KRIP-S) erlassen wurde. Letzterer wurde am 20. März 2018 von der Regierung des Kantons Graubünden be- schlossen und am 10. April 2019 vom Bundesrat (mit Vorbehalten) geneh- migt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Gemeindevor- stands B._____ vom 18. August 2020 wird aufgehoben und die Gemeinde B._____ wird angewiesen, das Baubewilligungsverfahren fortzuführen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 302.-- zusammen CHF 2'802.-- gehen zulasten der Gemeinde B._____.
  3. Die Gemeinde B._____ hat die A._____ SA aussergerichtlich mit CHF 2'916.95 (exkl. MWST, inkl. Barauslagen) zu entschädigen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 97

5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat und Racioppi Aktuarin Kuster URTEIL vom 14. September 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ SA, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Marazzotta, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gion J. Schäfer, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch (Sistierung)

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Am 9. April 2019 beschloss der Gemeindevorstand B._____ gestützt auf Art. 21 KRG über das ganze Gemeindegebiet eine zweijährige Planungs- zone. Dieser Beschluss wurde im Kantonsamtsblatt publiziert. Im Publika- tionstext wurde(n) der Zweck der Planungszone bzw. die Planungsziele wie folgt umschrieben: a) Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (vor allem der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018; b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kan- tonalen KRIP-S vom 20. März 2018, insbesondere betreffend Förde- rung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisun- gen). Gleichzeitig wurde im Publikationstext darauf hingewiesen, dass in der Pla- nungszone nichts unternommen werden dürfe, was die neue Planung er- schweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürften nicht bewilligt werden, wenn sie den rechtskräftigen sowie den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften oder dem sich in Erarbeitung befindli- chen kommunalen räumlichen Leitbild widersprechen könnten (Art. 21 Abs. 2 KRG). Baubewilligungen seien während der Planungszone ausser- dem dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben unüberbaute Flächen einer Wohn-, Misch- und Zentrumszone beanspruche, die entweder aus- serhalb des weitgehend überbauten Gebiets lägen (insbesondere potenzi- elle Auszonungsflächen gemäss der gesamtkantonalen Erhebung im Rah- men des Richtplans) oder die aus anderen Gründen (z.B. Freihaltung aus ortsbild- oder denkmalpflegerischen Gründen) nicht überbaut werden soll- ten. 2. Mit Datum vom 1. Juli 2020 reichte die A._____ SA bei der Gemeinde B._____ ein Baugesuch betreffend die Erweiterung einer bestehenden Mo- bilfunkanlage auf der Parzelle Z.1._____ (Talstation C._____) ein, welches

- 3 - von der Grundeigentümerin der Parzelle Z.1._____ mitunterzeichnet wurde. 3. Mit Entscheid vom 18. August 2020 sistierte der Gemeindevorstand B._____ das Baugesuch der A._____ SA, ohne es öffentlich aufzulegen. Er begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass am 9. April 2019 über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone erlassen wor- den sei. 4. Hiergegen erhob die A._____ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am

6. Oktober 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellte folgende Anträge: Der Entscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 26. August 2020 [recte: 18. August 2020] betreffend Baugesuch […] für eine Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage, Parz. Z.1._____, […] sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Baubewilligungsverfah- ren fortzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die vorliegend in Frage stehende Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage vom sachlichen Geltungsbereich der Planungszone nicht erfasst sei. Schliesslich seien auch keine (weiteren) Gründe ersichtlich, die eine Sistierung des Bauver- fahrens rechtfertigen würden, was insbesondere für die fehlenden Voll- zugsempfehlungen gelte. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2020 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass das Bauvorhaben durchaus vom Erlass der Planungszone, insbeson-

- 4 - dere lit. b Abs. 3, gedeckt sei. Die Beschwerdeführerin interpretiere die massgebliche Textstelle im Erlass der Planungszone zu eng. 6. Mit Schreiben vom 10. November 2020 hielt die Beschwerdeführerin repli- cando an ihren bisherigen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzich- tete mit Schreiben vom 19. November 2020 auf die Einreichung einer Du- plik. 7. Am 17. März 2021 beschloss der Gemeindevorstand B._____ die Verlän- gerung der seit April 2019 geltenden Planungszone um zwei Jahre. Dieser Beschluss wurde im Kantonsamtsblatt publiziert. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales stimmte der Verlängerung der Planungszone zu. 8. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 ersuchte der Instruktionsrichter die Be- schwerdegegnerin um Edition des in ihrer Vernehmlassung vom 29. Okto- ber 2020 erwähnten kommunalen Richtplans sowie des kommunalen räumlichen Leitbildes. 9. Am 3. Juni 2021 (Eingang) reichte die Beschwerdegegnerin das kommu- nale räumliche Leitbild, einen Zonenplan sowie einen Erschliessungsplan ein. Gleichzeitig wies sie daraufhin, dass kein kommunaler Richtplan exis- tiere. 10. In ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2021 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, aus dem kommunalen räumlichen Leitbild gehe klar her- vor, dass sich die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Planung im Bereich Mobilfunk auf die Koordination neuer Antennenstandorte be- schränke. Dies bestätige, dass die geplante Erweiterung der bereits beste- henden Mobilfunkanlage von vornherein gar nicht von der Planungszone

- 5 - erfasst sein könne, womit eine Sistierung des Baubewilligungsverfahrens rechtswidrig sei. Im Übrigen verwies sie auf ihre bisherigen Ausführungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Ge- meindevorstands B._____ vom 18. August 2020, womit das Baugesuch der Beschwerdeführerin sistiert wurde (insbesondere mit der Begründung der Unterstellung des Baugesuchs unter die Planungszone). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Ent- scheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz an- gefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid des Gemeindevor- stands vom 18. August 2020 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts. Ob die Sistierung des Baugesuchs zur Folge hat, dass anstelle der in Art. 52 Abs. 1 VRG vorgesehenen 30-tägigen Frist die in Art. 52 Abs. 2 VRG vorgesehene 10-tägige Frist zur Anwendung gelangen müsste, kann vorliegend offenbleiben, zumal ein Nichteintreten mangels Wahrung der Rechtsmittelfrist im vorliegenden Einzelfall zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (Prozessökono- mie). Nachdem die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkun- gen Anlass geben, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Vorliegend ist unbestritten und steht fest, dass der Gemeindevorstand B._____ am 9. April 2019 über das ganze Gemeindegebiet eine Planungs-

- 6 - zone erlassen hat, welche einstweilen bis April 2023 gilt. Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin (Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage auf der Par- zelle Z.1._____ [touristische Gewerbezone, Art. 25 des Baugesetzes der Gemeinde B._____]) unter den sachlichen Geltungsbereich der Planungs- zone fällt bzw. der Planungszone zu unterstellen und insofern zu Recht sis- tiert worden ist. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 3. Die Planungszone stellt das klassische Instrument zur Sicherung künftiger Planungen dar (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Stämpflis Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 27 Rz. 2 m.w.H.). Wird der Er- lass oder die Änderung der Grundordnung oder eines Quartierplans in die Wege geleitet, kann der Gemeindevorstand für die davon betroffenen Ge- biete eine Planungszone erlassen (Art. 21 Abs. 1 des Raumplanungsge- setzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]). In einer Planungs- zone darf gemäss Art. 21 Abs. 2 KRG nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbe- sondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]). Mit der Pla- nungszone werden also nicht gemeinhin sämtliche Bauvorhaben im Pla- nungsbereich verunmöglicht. Vielmehr soll nur, aber immerhin, die Erstel- lung derjenigen Einrichtungen verboten werden, die der im Gang befindli- chen Planung widersprechen. Nicht planungsrelevante Sachverhalte blei- ben unangetastet. Baubewilligungen bleiben damit weiterhin möglich, so- lange die konkrete Baute bzw. Nutzungsänderung den künftigen planungs- rechtlichen Festlegungen nicht derogiert. Die Frage der künftigen pla- nungsrechtlichen Festlegungen bzw. der Planungsvorstellungen bestimmt sich dabei nicht ausschliesslich nach den Absichten während der Verfü- gung der Planungszone, sondern es sind auch die mittlerweile gewonne-

- 7 - nen Ansichten und neu formulierten Planungsideen und -ziele zu berück- sichtigen (BERNER, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, Rz. 672 m.w.H.). 4. Im Publikationstext der am 9. April 2019 vom Gemeindevorstand B._____ über das ganze Gemeindegebiet erlassenen Planungszone werden die Planungsziele wie folgt umschrieben: a) Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (vor allem der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018; b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kan- tonalen KRIP-S vom 20. März 2018, insbesondere betreffend Förde- rung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisun- gen). Daraus geht hervor, dass die Planungszone im Hinblick auf die Anpassung der Ortsplanung an die Vorgaben des am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen teilrevidierten Raumplanungsgesetzes (RPG1) und des gestützt darauf an- gepassten kantonalen Richtplans (KRIP-S) erlassen wurde. Letzterer wurde am 20. März 2018 von der Regierung des Kantons Graubünden be- schlossen und am 10. April 2019 vom Bundesrat (mit Vorbehalten) geneh- migt. 4.1. Mit der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG1) sollte die Zersie- delung eingedämmt und - als Folge einer verstärkt nach innen gelenkten Siedlungsentwicklung - das Kulturland besser geschützt werden (Botschaft vom 20. Januar 2010 zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, BBl 2010 1056 Ziff. 1.3.1). Vor diesem Hintergrund wurde der Artikel 15 wie folgt angepasst: 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Be- darf für 15 Jahre entsprechen. 2 Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.

- 8 - 3 Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. 4 Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:

a) es sich für die Überbauung eignet;

b) es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nut- zungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich in- nerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;

c) Kulturland damit nicht zerstückelt wird;

d) seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und

e) damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden. 5 Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen. Zudem wurde den Kantonen mit dem neuen Artikel 8a ausdrücklich vorge- geben, zu welchen Themen sich ihre Richtpläne im Bereich "Siedlung" zu äussern haben. Die Fragen im Zusammenhang mit der Dimensionierung und der allfälligen Verkleinerung zu grosser Bauzonen sowie die Strate- gien, um eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen zu bewirken, sollten neu zwingend Thema des kantonalen Richtplans sein (vgl. Bot- schaft vom 20. Januar 2010 zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, BBl 2010 1056 Ziff. 1.3.1 und 1069 Ziff. 2.3.4). 4.2. In Nachachtung von Art. 8a i.V.m. Art. 15 RPG bestimmt der kantonale Richtplan KRIP-S für Gemeinden mit überdimensionierter Wohn-, Misch- und Zentrumszone (WMZ) - worunter auch die Beschwerdegegnerin fällt (vgl. KRIP-S, 5.2-15 ff., beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3) - was folgt: "Gemeinden mit […] überdimensionierter WMZ beschliessen nach Er- lass des kantonalen Richtplans Siedlung eine Planungszone bezüglich po- tenzieller Auszonungsflächen gemäss der gesamtkantonalen Grundlage und weiterer selbst eruierter Auszonungsflächen. […] (KRIP-S, 5.2-12 [Bf- act. 3])." Zudem weist er sämtliche Gemeinden dazu an, gestützt auf eine Siedlungsanalyse in einem kommunalen räumlichen Leitbild die Ziele, Stra- tegien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen

- 9 - baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und von Siedlungserneuerung zu definieren. […] (KRIP-S, 5.1-10 [bzw. Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisun- gen] [Bf-act. 3])." 5. Nach dem Gesagten bezweckt die Planungszone also im Wesentlichen die Sicherung künftiger Planungen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Zersiedelung, dem besseren Schutz des Kulturlandes sowie einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungs- erneuerung. Dabei ist - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - nicht ersicht- lich, inwiefern das beschwerdeführerische Bauvorhaben (Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage auf der Parzelle Z.1._____) unter den sach- lichen Geltungsbereich der Planungszone fallen bzw. den künftigen pla- nungsrechtlichen Festlegungen derogieren könnte. 5.1. Gemäss dem kommunalen räumlichen Leitbild, welches am 12. Mai 2020 vom Gemeindevorstand B._____ als wegweisendes Strategieinstrument beschlossen wurde (vgl. kommunales räumliches Leitbild [KRL] S. 5), er- folgt die Prüfung der Reduzierung der WMZ-Reserven in der Gemeinde B._____ in drei Schritten: "1. Nicht erschlossene oder nicht überbaubare WMZ-Reserven am Siedlungsrand auszonen […]. 2. Nicht überbaute WMZ-Reserven am Rand der Siedlung resp. ausserhalb des weitgehend überbauten Gebietes für eine Auszonung ins Auge fassen […]. 3. Umzo- nung von siedlungsgliedernden WMZ-Reserven innerhalb der Siedlung in eine Nichtbauzone. Freihaltung aus ortsbildschützerischen Gründen (vgl. KRL S. 58)." Bei der Parzelle Z.1._____, welche überbaut und erschlossen ist, handelt es sich somit von vornherein nicht um eine potenzielle Auszo- nungsfläche (vgl. auch die gesamtkantonalen Grundlagen gemäss KRIP- S, 5.2-13 [Bf-act. 3]) und es ist somit von vornherein nicht ersichtlich, in- wiefern das beschwerdeführerische Bauvorhaben (Erweiterung einer be- stehenden Mobilfunkanlage auf der Parzelle Z.1._____ [Talstation C._____, welche im Übrigen gemäss dem kommunalen räumlichen Leitbild

- 10 - als Ausgangspunkt für die touristische Erschliessung gilt, vgl. KRL S. 55 und S. 31]) den künftigen planungsrechtlichen Festlegungen im Zusam- menhang mit der Eindämmung der Zersiedelung und dem besseren Schutz des Kulturlandes derogieren könnte. Die Ausführungen im Publikationstext, wonach Baubewilligungen während der Planungszone ausserdem dann zurückzustellen seien, wenn das Bauvorhaben unüberbaute Flächen einer WMZ beanspruche, die entweder ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets lägen (insbesondere potenzielle Auszonungsflächen gemäss der gesamtkantonalen Erhebung im Rahmen des Richtplans) oder die aus an- deren Gründen (z.B. Freihaltung aus ortsbild- oder denkmalpflegerischen Gründen) nicht überbaut werden sollten (vgl. Abs. 5 bzw. lit. b Abs. 3), än- dern hieran nichts, zumal das beschwerdeführerische Bauvorhaben keine unüberbaute Fläche einer WMZ beansprucht. Wenn die Beschwerdegeg- nerin in ihrer Vernehmlassung geltend macht, im Erlass der zur Diskussion stehenden Planungszone sei verfügt worden, dass Bauvorhaben unter an- derem dann zurückzustellen seien, wenn sie aus ortsbild- oder denkmal- pflegerischen Gründen nicht realisiert werden sollten, so widerspricht dies dem klaren Wortlaut von Abs. 5 bzw. lit. b Abs. 3 des Publikationstextes und es braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden. 5.2. Zwar trifft es zu, dass im kommunalen räumlichen Leitbild vom 12. Mai 2020, Kapitel 6.19 "Mobilfunk", (sinngemäss) festgehalten wird, dass die Standorte der künftigen 5G-Antennen unter Berücksichtigung des Ortsbil- des und des Landschaftsschutzes unter vorheriger Orientierung der Bevöl- kerung festgelegt werden sollen (vgl. KRL S. 59; vgl. auch beschwerdegeg- nerische Vernehmlassung). Gleichzeitig wird unter dem Titel "Handlungs- anweisungen" allerdings was folgt festgehalten: "Kurzfristige Massnahmen ergreifen (Planungszone), damit die Standorte neuer Antennenstandorte geplant und abgestimmt werden können [Hervorhebungen durch das Ge- richt]." Dies deutet daraufhin, dass die Sicherung einer koordinierten Stand- ortplanung von Mobilfunkantennen (gerade) nicht Zweck der vorliegend zur

- 11 - Diskussion stehenden, bereits am 9. April 2019 erlassenen Planungszone ist (wobei sich aus den im Publikationstext umschriebenen Planungszielen nichts anderes ergibt [vgl. dazu vorstehende Erwägungen 4 - 5]). Mit dem Hinweis auf das kommunale räumliche Leitbild vom 12. Mai 2020, Kapi- tel 6.19 "Mobilfunk", lässt sich die Unterstellung des Baugesuchs unter die Planungszone somit von vornherein nicht rechtfertigen. Hinzu kommt, dass sich die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Planung im Bereich Mobilfunk gemäss vorstehend zitierter Handlungsanweisung ohnehin nur auf die Koordination neuer und nicht - wie das Bauvorhaben der Beschwer- deführerin - auf bisherige Antennenstandorte bezieht. Unter dem Titel "Strategie" wird zudem was folgt festgehalten: "[…] Bestehende Hochspan- nungsmasten, Antennen etc. sollen vor der Erstellung neuer Antennen- standorte in erster Priorität genutzt werden (vgl. KRL S. 59 [Hervorhebun- gen durch das Gericht])." Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt, inwiefern das beschwerdefüh- rerische Bauvorhaben den im kommunalen räumlichen Leitbild definierten Zielen, Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und von Sied- lungserneuerung derogieren könnte. 6. Es ist somit nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben der Beschwerdeführe- rin (Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage auf der Par- zelle Z.1._____) unter den sachlichen Geltungsbereich der Planungszone fällt, weshalb die Sistierung des Baugesuchs von vornherein nicht mit des- sen Unterstellung unter die Planungszone gerechtfertigt werden kann. 7.1. Soweit ersichtlich begründet die Beschwerdegegnerin die Sistierung des Baugesuchs auch damit, dass seitens der zuständigen Behörden des Bun- des nicht alle Bedenken betreffend die neuen Antennen ausgeräumt wor- den seien. Dies zeige sich unter anderem darin, dass der Bundesrat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

- 12 - damit beauftragt habe, eine Vollzugshilfe für den Umgang mit den neuen Antennen zu erarbeiten; der Gemeindevorstand könne erst nach Vorliegen dieser Vollzugshilfe über das vorliegende Baugesuch entscheiden (vgl. an- gefochtener Entscheid Ziff. II./1./dritter Absatz). 7.2. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts kann offenbleiben, ob das Ausstehen der Vollzugshilfe die Sistierung des Baugesuchs hätte rechtfer- tigen können. Denn in der Zwischenzeit, d.h. seit dem 23. Februar 2021, liegt die Vollzugshilfe für den Umgang mit den neuen adaptiven Antennen vor (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/dokumentation/medienmit- teilungen/anzeige-nsb-unter-medienmitteilungen.msg-id-82401.html, zu- letzt besucht am 14. September 2021), womit der von der Beschwerdegeg- nerin geltend gemachte Sistierungsgrund weggefallen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bereits zuvor Empfehlungen für den Umgang mit adaptiven Anten- nen herausgegeben (vgl. insbesondere die "Informationen zu adaptiven Antennen und 5G [Bewilligung und Messung]" vom 31. Januar 2020, Bf- act. 6) und festgehalten hatte, dass unter Berücksichtigung dieser Empfeh- lungen Entscheide zu adaptiven Antennen und zu 5G-Basissationen rechtssicher begründet werden könnten (vgl. Bf-act. 6 S. 4). Entsprechend führte auch der Bundesrat in einer Antwort auf eine Frage aus dem Natio- nalrat vom 3. März 2020 unter anderem Folgendes aus: "Das BAFU hat die kantonalen Fachstellen am 31. Januar 2020 informiert, wie 5G-Anlagen bis zum Vorliegen einer Vollzugsempfehlung beurteilt werden sollen. Das ME- TAS hat zudem eine Methode veröffentlicht, wie 5G-Strahlung gemessen werden kann. Damit können die Baugesuche aus Sicht des Bundes rechts- sicher beurteilt werden (Bf-act. 7; vgl. auch Bf-act. 8)." 8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb der angefochtene Entscheid vom 18. August 2020 in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und das Baubewilligungsverfahren fortzuführen ist.

- 13 - 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin als un- terliegende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird ermessensweise auf CHF 2'500.-- festgelegt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). 9.2.1. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin der obsiegenden Beschwer- deführerin die durch den vorliegenden Rechtsstreit verursachten notwendi- gen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Hono- rars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbesondere der ver- einbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend ge- machte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein. 9.2.2. Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter reichte dem Gericht mit Schreiben vom 25. November 2020 eine Kostennote über CHF 3'926.95 ein (Honorar nach Zeitaufwand von CHF 3'540.-- [= 11.80 h à CHF 300.--] zzgl. 3 % Barauslagen [= CHF 106.20] und 7.7 % MWST [= CHF 280.75]). Der geltend gemachte Aufwand von 11.80 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen. Es liegt allerdings keine Honorarvereinbarung im Recht, weshalb der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.-- auf CHF 240.-- herabzusetzen ist (vgl. statt vieler Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden [VGU] R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2). Zudem ist die Beschwerdeführerin vorsteuerabzugsberechtigt (UID-Regis- ternummer Z.2._____), weshalb keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. dazu PVG 2015 Nr. 19). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdefüh-

- 14 - rerin somit eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 2'916.95 (exkl. MWST, inkl. Barauslagen) zu bezahlen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Gemeindevor- stands B._____ vom 18. August 2020 wird aufgehoben und die Gemeinde B._____ wird angewiesen, das Baubewilligungsverfahren fortzuführen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 302.-- zusammen CHF 2'802.-- gehen zulasten der Gemeinde B._____. 3. Die Gemeinde B._____ hat die A._____ SA aussergerichtlich mit CHF 2'916.95 (exkl. MWST, inkl. Barauslagen) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]