Baueinsprache | Baurecht
Sachverhalt
1. Mit Baugesuch vom 8. März 2019 reichten M._____ (nachfolgend: Bau- herrschaft) ein erstes Baugesuch betreffend Neubau einer Gewerbehalle zur Holzverarbeitung auf Parzelle N._____ in der Wohn- und Gewerbe- zone 3 in L._____ ein. Dieses Baugesuch wurde zufolge Überarbeitung – namentlich betreffend die Lärmfrage – zurückgezogen und von der Ge- meinde L._____ als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Das zweite, überarbeitete Baugesuch ging am 13. Januar 2020 bei der Gemeinde L._____ ein und wurde am 17. Januar 2020 als Baugesuch Nr. 2020/1 publiziert. 3. Am 5. Februar 2020 erhob die «Einsprechergemeinschaft A.________», bestehend aus B._____, C._____ und D._____, E._____, G._____ H._____, I._____ sowie J._____ und K._____ dagegen Einsprache. Sie beantragten, die Bauausschreibung Nr. 2020/1 sei zu annullieren und tat- sachengerecht nochmals zu publizieren. Die Einsprache sei gutzuheissen und die Baubewilligung betreffend Parzelle N._____, Gemeinde L._____, sei zu verweigern. Eventualiter sei die Baubewilligung betreffend Parzelle N._____, L._____, mit Auflagen zu versehen, alles unter gesetzlicher Kos- tenfolge. 4. Die Bauherrschaft nahm zur Einsprache am 17. Februar 2020 Stellung. Diese Stellungnahme wurde den Einsprechern am selben Tag zur Kennt- nisnahme mit der Möglichkeit zur Einreichung einer freigestellten Ver- nehmlassung zugestellt. Die Einsprecher liessen sich dazu nicht verneh- men. 5. Nachdem die Gemeinde das von der Bauherrschaft mit dem Baugesuch eingereichte Lärmgutachten nachgeprüft und ein erneuter Schriftenwech-
- 4 - sel zwischen der Bauherrschaft und der Gemeinde stattgefunden hatte, wies die Gemeinde mit Bau- und Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 die Einsprache ab und bewilligte das Baugesuch mit diversen Auflagen. Als Lärmschutzauflagen verfügte die Gemeinde, dass der vorgesehene Holzverarbeitungsbetrieb ausschliesslich als Kleinbetrieb geführt werden dürfe. Die Betriebszeiten für die beiden Sägen dürften nicht länger als durchschnittlich 2 Stunden/Betriebstag betragen. Die An- und Auslieferung der Rohmaterialien/Endprodukte dürfe ausschliesslich in der Gewerbe- halle bei geschlossenen Fenstern, Toren und Türen erfolgen. Während der Betriebszeiten müsse die Gewerbehalle immer geschlossen sein, die Lüftung dürfe nur während der Pausen oder über Mittag erfolgen. Des Wei- teren verfügte die Gemeinde, dass die Gewerbehalle weder mit festen noch mit mobilen Heizungen beheizt werden dürfe. 6. Gegen diesen Entscheid erhob die nun anwaltlich vertretene «Interessen- gemeinschaft A._____» bestehend aus B._____, C._____ und D._____, E._____, F._____ und G._____, H._____, I._____ sowie J._____ und K._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Juli 2020 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten was folgt: 1. Der angefochtene Entscheid sie aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 2020/1 – Neubau Gewerbe- halle zur Holzverarbeitung auf der Parzelle N._____, Gemeinde L._____, sei zu verweigern. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Be- schwerdegegner II seien anzuweisen, die Profile stehen zu lassen bzw. bis zu einem rechtskräftigen Entscheid wieder aufzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
- 5 - Zur Begründung führten die Beschwerdeführer aus, dass mit der Gutheis- sung des Baugesuches die Quartierplanvorschriften (QPV) nicht eingehal- ten würden. Die Parzelle befinde sich in der Wohn- und Gewerbezone 3 im Quartier «O._____», für welches spezielle QPV gälten. Gemäss Art. 7 der Quartierplanvorschriften sollten – nach Möglichkeit – arbeitsintensive Nutzungen angesiedelt werden (Abs. 1). Demgegenüber seien Nutzungen mit hohem Güterverkehr und Flächenbedarf (wie bspw. ausschliessliche Lagerhaltung, Grosshandel, Transportbetrieb etc.) nicht zulässig. Diese Vorschriften seien mit der beabsichtigten Gewerbehalle und dem damit verbundenen «Ein-Mann-Betrieb» nicht vereinbar. Die Beschwerdegegne- rin habe im angefochtenen Entscheid eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Vereinbarkeit des Baugesuches und Art. 7 QPV vermissen lassen. Sowohl nach dem Wortlaut, der Gesetzessystematik sowie nach dessen Sinn und Zweck müsse festgehalten werden, dass das Baugesuch mit den Quartierplanvorschriften «O._____», im Speziellen Art. 7, nicht vereinbar sei. Zudem würden die lärmschutzspezifischen Vorgaben nicht eingehal- ten, da die beabsichtigte Sägerei die Lärmschutzbestimmungen verletze. Auch die von der Gemeinde verfügten Auflagen reichten nicht aus, da sie weder umsetzbar noch kontrollierbar seien. Das gelte auch für die Auflage der Nutzungsbeschränkung, welche es der Bauherrschaft verbiete, die Gewerbehalle zu heizen. Es sei leicht möglich, die Räume zu heizen, ohne dass dies kontrollierbar sei. Da die Baugesuchsteller sich gegen diese Auf- lage in ihrer Stellungnahme gewehrt hätten, sei damit zu rechnen, dass sie sich nicht an die Auflage halten würden. Schliesslich seien die vorge- sehenen 14 Pflichtparkplätze für einen «Ein-Mann-Betrieb» unverhältnis- mässig. Insgesamt leide die Baubewilligung an einer Vereinbarkeit mit der kommunalen Baugesetzgebung und die verfügten Auflagen seien rechts- widrig, weshalb die Baubewilligung nicht bewilligungsfähig und die Be- schwerde entsprechend gutzuheissen sei.
- 6 - 7. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2020 beantragte die Gemeinde L._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Be- gründung führte sie zunächst aus, dass der Gemeinde bei der Beurteilung von Baugesuchen praxisgemäss ein hoher Ermessensspielraum zustehe. Das Verwaltungsgericht dürfe nur einschreiten, wenn der Entscheid sach- lich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich sei oder die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lasse oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletze. Eine Auslegung der strittigen Quartierplanvorschrift von Art. 7 er- gebe, dass keine Verletzung der Vorschrift vorliege und das übergeord- nete Recht korrekt berücksichtigt worden sei. Die Kritik der Beschwerde- führer sei rein appellatorischer Natur. Die Auffassung der Gemeinde sei sachgerecht und damit sicherlich nicht willkürlich. Vielmehr habe die Ge- meinde bei der Prüfung das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet, wo- nach der Quartierplan seine Wirkung nur im Rahmen der Grundordnung gemäss Art. 51 Abs. 1 Satz 1 KRG entfalte. Es könne aufgrund des raum- planungsrechtlichen Stufenbaus nicht sein, dass die Quartierplanvor- schriften strenger als die Artikel des kommunalen Baugesetzes seien. Was die Rüge der Beschwerdeführer betreffe, die Auflagen könnten nicht eingehalten werden und seien nicht wirksam, so sei diese unbegründet. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Bauherrschaft die verfügten Massnahmen nicht umsetzen werde. Was die 14 Pflichtparkplätze be- treffe, so ergebe sich diese Zahl aus dem Baugesetz. Gemäss Art. 52 Abs. 2 BauG sei pro 30 m2 Gewerbefläche ein Pflichtparkplatz bereitzu- stellen. Bei einer Gewerbefläche von 408.89 m2 müssten vorliegend die im Projekt vorgesehenen 14 Parkplätze bereitgestellt werden. 8. Die Bauherrschaft liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen.
- 7 - 9. Mit Verfügung vom 26. August 2020 erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gestützt auf Art. 53 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) der Beschwerde ohne Weiteres die aufschiebende Wirkung zu. 10. In der Replik vom 12. Oktober 2020 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation. Die Gemeinde habe Art. 7 QPV nicht im Rahmen ihres Ermessens, sondern im Gegenteil nicht sachgerecht und somit willkürlich ausgelegt und damit ihren Ermessens- spielraum überschritten. Was die verfügten Auflagen betreffe, so seien diese so streng und weitreichend, dass mit der Nichteinhaltung durch die Bauherrschaft sehr wohl gerechnet werden müsse. 11. Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3. November 2020 ebenfalls an ihren Anträgen fest. Sie hob hervor, dass die Baufreiheit der Bauherrschaft als Ausfluss der Eigentumsgarantie gelte. Allfällige diesbezügliche Beschränkungen müssten als Grundrechtseingriff die Vor- aussetzungen von Art. 36 BV erfüllen. Im Zusammenhang mit Art. 7 QPV sei dabei insbesondere das Bestimmtheitserfordernis der gesetzlichen Grundlage zu beachten. Da es sich bei Art. 7 QPV um eine Sollvorschrift handle, sei das Bestimmtheitserfordernis nicht ansatzweise erfüllt. Im Üb- rigen verwies sie vollumfänglich auf die Ausführungen in der Vernehmlas- sung. 12. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien in den Rechts- schriften und die weiteren Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 8 - 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Bau- und Einspracheentscheid vom 9., mitgeteilt am 10. Juni 2020, worin die Beschwerdegegnerin das Bau- gesuch Nr. 2020/1 betreffend Parzelle N._____ unter Auflagen bewilligte und die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführer Einsprache der Beschwerdeführer abwies. 1.1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, so- weit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene kommunale Entscheid vom 9. Juni 2020 ist we- der endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden und bildet damit ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG. 1.2. Als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die unmittelbar benachbarten Beschwerdeführer durch den Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 50 Abs. 1 VRG). Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gibt zu keinen weiteren formellen Bemerkungen Anlass, sodass darauf einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VRG). 1.3. Die Durchführung eines Augenscheins gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. e VRG zur weiteren Beweismittelerhebung ist nicht notwendig, da sich die tatsächlichen Verhältnisse und der Sachverhalt hinreichend aus den Akten ergeben und ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten sind. 1.4. Dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführer, wonach der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, hat der Instruktions-
- 9 - richter mit prozessleitender Verfügung vom 26. August 2021 gestützt auf Art. 53 Abs. 2 VRG stattgegeben und somit vorliegend nicht Beschwer- dethema. 2. In materieller Hinsicht gilt es, im Einzelnen die Rügen der Beschwerdefüh- rer betreffend Verletzung der Quartierplanvorschriften, der Lärmimmissio- nen, der Nutzungsbeschränkungen sowie der Parkierung zu prüfen. 3. Die Beschwerdeführer rügen, dass die Quartierplanvorschriften «O._____», im Speziellen Art. 7, nicht eingehalten seien, weshalb die Bau- bewilligung gar nicht hätte erteilt werden dürfen. 3.1. Zunächst ist daher die strittige Quartierplanvorschrift genauer zu untersu- chen. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Ausle- gungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsge- schichte, auf den Zweck der Norm, die ihr zugrunde liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (BGE 143 II 268 E. 4.3.1, 141 V 191 E.3, 138 V 17 E.4.2). 3.2. Dabei ist zu beachten, dass das öffentliche Baurecht im Kanton Graubün- den grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden fällt. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Re- gelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erheb- liche Gestaltungsfreiheit zustehet, stellen die Vorschriften der kommuna- len Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar. Die Gemeindeautono- mie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern insbeson- dere auch auf die Rechtsanwendung und Rechtsauslegung, wenn die an- wendbare Bestimmung – wie hier Art. 7 QPV - dem selbständigen Ge-
- 10 - meinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der An- wendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in beson- derem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspiel- raum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Ko- gnition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (Urteil des Verwaltungsgericht R 17 90 vom 2. Dezember 2019, E. 3.3.; Urteil des Verwaltungsgerichts R 13 142 vom 8. Januar 2019, E. 4.1.; Urteil des Verwaltungsgerichts R 09 85 vom 19. Januar 2010, E.1.). 3.3. Art. 7 QPV des Quartierplans «O._____» lautet wie folgt: 1. Im Quartierplan O._____ sollen – nach Möglichkeit – arbeitsplatzintensive Nutzungen (wie bspw. Büros, kundenorientierte Dienstleistungen usw.) an- gesiedelt werden. 2. Nutzungen mit hohem Güterverkehr und Flächenbedarf (wie bspw. aussch- liessliche Lagerhaltung, Grosshandel, Transportbetriebe etc.) sind nicht zulässig. 3.4. Die Beschwerdegegnerin legt im angefochtenen Bau- und Einspracheent- scheid bezüglich der Auslegung des Wortlautes von Art. 7 QPV ausführ- lich dar, wie sie diesen verstanden haben will, nämlich, dass die Formulie- rung «nach Möglichkeit» «gemäss allgemeinem Sprachgebrauch nur eine Absichtserklärung definiere, nicht aber ein zwingend einzuhaltendes Ge- bot» (beschwerdegegnerische Akten [bg-act.] 2, S. 4). Der Wortlaut von Art. 7 QPV stehe der Realisierung des geplanten Holzverarbeitungsbetrie- bes somit nicht entgegen. In ihren Rechtschriften hält sie ergänzend fest,
- 11 - dass die von den Beschwerdeführern gewünschte Auslegung einer stren- geren Formulierung bedürfe. Schliesslich stelle eine strengere Auslegung einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar und müsse folglich unmissver- ständlich formuliert sein. Diese Auslegung des Wortlautes ist unter Berücksichtigung der einge- schränkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer rügen allerdings auch nicht eine Verletzung des Wort- lautes per se, sondern dass die Auslegung des Wortlautes Sinn und Zweck der Quartierplanvorschriften verletze. Schliesslich habe sich der Gesetz- geber bei der Formulierung der Quartierplanvorschriften vom Grundge- danken leiten lassen, dass gerade in der erweiterten Dorfkernzone eine arbeitsplatzintensive Nutzung erforderlich sei. 3.5. Die Beschwerdegegnerin führt in Bezug auf Sinn und Zweck der Quartier- planvorschriften aus, dass eine Ansiedlung von arbeitsplatz- und wert- schöpfungsintensiven Betrieben selbstverständlich erstrebenswert sei. Al- lerdings sei einerseits die Konkurrenz durch die betreffend Verkehr und Energie bestmöglich erschlossene Industriezone P._____ in Q._____ hoch, andererseits die bestehende Wohn- und Gewerbezone auch für Klein- und Kleinstbetriebe gedacht, welche auch ihre Berechtigung hätten. Auch hier ist eine willkürliche oder sachfremde Auslegung nicht erkennbar. Es mag zwar sein, dass der kommunale Gesetzgeber beim Erlass der Quartierplanvorschriften von anderen Bauten als der vorliegend strittigen Sägerei ausgegangen ist. Allerding ist der Beschwerdegegnerin zuzustim- men, dass sie unter Beachtung der Eigentumsgarantie der Bauherrschaft hier keine allzu strengen Massstäbe ansetzt.
- 12 - 3.6. Was die Gesetzessystematik von Art. 7 QPV betrifft, hält die Beschwerde- gegnerin fest, dass sich die Parzelle N._____ vorliegend in der Wohn- und Gewerbezone befinde, die gemäss Baugesetz sowohl Wohnbauten wie Produktions- und Dienstleitungsbetriebe erlaubt (Art. 19 BauG). Eine Ver- schärfung wie von den Beschwerdeführern gewünscht wäre mit dem über- geordneten Recht nicht vereinbar, sprich, es müsste zunächst eine Zonen- änderung erfolgen, damit Art. 7 QPV eine strengere Anpassung erfahren könnte. 3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer haupt- sächlich die zu oberflächliche Auseinandersetzung und Auslegung des Baugesuchs mit den Quartierplanvorschriften rügen. Damit dringen sie je- doch nicht durch. Die Beschwerdegegnerin legt sowohl im Entscheid als auch in ihren Rechtsschriften ausdrücklich und ausführlich dar, weshalb nach ihrer Ansicht das vorliegende Baugesuch mit Art. 7 QPV vereinbar sei. Sie tut das im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, jedenfalls ist für das streitberufene Gericht nicht erkennbar, inwieweit sich die Be- schwerdegegnerin hierbei von sachfremden Erwägungen hätte leiten las- sen oder in willkürlicher Art und Weise ihr Ermessen überschritten hätte. 3.8. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach ständiger Rechtsprechung Willkür in der Rechtsanwendung dann vorliegt, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstritte- nen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise zuwider- läuft. Das Bundesgericht hebt einen solchen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 II 167 E.2.1, mit Hinweisen). Diese Vor- aussetzungen sind vorliegend allesamt nicht erfüllt.
- 13 - 4. Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren, dass die von der Gemeinde verfügten Auflagen nicht ausreichen würden, da sie weder umsetzbar noch kontrollierbar seien. 4.1. Als Lärmschutzauflagen verfügte die Gemeinde, dass der vorgesehene Holzverarbeitungsbetrieb ausschliesslich als Kleinbetrieb geführt werden dürfe. Die Betriebszeiten für die beiden Sägen dürften nicht länger als durchschnittlich 2 Stunden/Betriebstag betragen. Die An- und Auslieferung der Rohmaterialien/Endprodukte dürfe ausschliesslich in der Gewerbe- halle bei geschlossenen Fenstern, Toren und Türen erfolgen. Während den Betriebszeiten müsse die Gewerbehalle immer geschlossen sein, die Lüftung dürfe nur während der Pausen oder über Mittag erfolgen. Des Wei- teren verfügte die Gemeinde, dass die Gewerbehalle weder mit festen noch mit mobilen Heizungen beheizt werden dürfe (Bg-act. 2, S. 11 ff.). Für das streitberufene Gericht ist vorliegend nicht erkennbar, dass die ver- fügten Auflagen weder umsetzbar noch kontrollierbar seien. Der Be- schwerdegegnerin ist beizupflichten, wenn sie unter Zitierung der verwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung (PVG 2007 Nr. 29) festhält, dass « die Verwaltung dem Bürger nicht von vornherein misstrauisch gegenübertre- ten und in ihm gar einen potentiellen Rechtsbrecher sehen, sondern von der grundsätzlichen Rechtstreue der Bürger ausgehen soll.». 4.2. Schliesslich ist in Bezug auf die hohe Anzahl Pflichtparkplätze festzuhal- ten, dass Art. 52 Abs. 2 BauG festhält, dass pro 30 m2 Gewerbefläche ein Pflichtparkplatz bereitzustellen ist. Das ergibt bei einer Gewerbefläche von 408.89 m2 (aufgerundet) die verfügten 14 Pflichtparkplätze. Dem Bauge- setz lassen sich diesbezüglich keine abweichenden Regelungen entneh- men, die es der Beschwerdegegnerin erlauben würden, von der vorgese-
- 14 - henen Anzahl Pflichtparkplätze abzuweichen. Die Anzahl der Parkplätze ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit in allen Punkten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorliegend auf Fr. 2'500.- - festgesetzt. Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen unter solidarischer Haftung den Be- schwerdeführern, nämlich B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ aufzuerlegen. Bund, Kantone und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend bezüg- lich der Beschwerdegegnerin 1 kein Anlass. Da die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 keine Stellung- nahmen eingereicht und auch keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht haben, haben sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung. III. Demnach erkennt das Gericht:
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Mit Baugesuch vom 8. März 2019 reichten M._____ (nachfolgend: Bau- herrschaft) ein erstes Baugesuch betreffend Neubau einer Gewerbehalle zur Holzverarbeitung auf Parzelle N._____ in der Wohn- und Gewerbe- zone 3 in L._____ ein. Dieses Baugesuch wurde zufolge Überarbeitung – namentlich betreffend die Lärmfrage – zurückgezogen und von der Ge- meinde L._____ als gegenstandslos abgeschrieben.
E. 1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, so- weit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene kommunale Entscheid vom 9. Juni 2020 ist we- der endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden und bildet damit ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG.
E. 1.2 Als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die unmittelbar benachbarten Beschwerdeführer durch den Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 50 Abs. 1 VRG). Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gibt zu keinen weiteren formellen Bemerkungen Anlass, sodass darauf einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VRG).
E. 1.3 Die Durchführung eines Augenscheins gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. e VRG zur weiteren Beweismittelerhebung ist nicht notwendig, da sich die tatsächlichen Verhältnisse und der Sachverhalt hinreichend aus den Akten ergeben und ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten sind.
E. 1.4 Dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführer, wonach der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, hat der Instruktions-
- 9 - richter mit prozessleitender Verfügung vom 26. August 2021 gestützt auf Art. 53 Abs. 2 VRG stattgegeben und somit vorliegend nicht Beschwer- dethema. 2. In materieller Hinsicht gilt es, im Einzelnen die Rügen der Beschwerdefüh- rer betreffend Verletzung der Quartierplanvorschriften, der Lärmimmissio- nen, der Nutzungsbeschränkungen sowie der Parkierung zu prüfen. 3. Die Beschwerdeführer rügen, dass die Quartierplanvorschriften «O._____», im Speziellen Art. 7, nicht eingehalten seien, weshalb die Bau- bewilligung gar nicht hätte erteilt werden dürfen.
E. 2 Das zweite, überarbeitete Baugesuch ging am 13. Januar 2020 bei der Gemeinde L._____ ein und wurde am 17. Januar 2020 als Baugesuch Nr. 2020/1 publiziert.
E. 3 Am 5. Februar 2020 erhob die «Einsprechergemeinschaft A.________», bestehend aus B._____, C._____ und D._____, E._____, G._____ H._____, I._____ sowie J._____ und K._____ dagegen Einsprache. Sie beantragten, die Bauausschreibung Nr. 2020/1 sei zu annullieren und tat- sachengerecht nochmals zu publizieren. Die Einsprache sei gutzuheissen und die Baubewilligung betreffend Parzelle N._____, Gemeinde L._____, sei zu verweigern. Eventualiter sei die Baubewilligung betreffend Parzelle N._____, L._____, mit Auflagen zu versehen, alles unter gesetzlicher Kos- tenfolge.
E. 3.1 Zunächst ist daher die strittige Quartierplanvorschrift genauer zu untersu- chen. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Ausle- gungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsge- schichte, auf den Zweck der Norm, die ihr zugrunde liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (BGE 143 II 268 E. 4.3.1, 141 V 191 E.3, 138 V 17 E.4.2).
E. 3.2 Dabei ist zu beachten, dass das öffentliche Baurecht im Kanton Graubün- den grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden fällt. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Re- gelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erheb- liche Gestaltungsfreiheit zustehet, stellen die Vorschriften der kommuna- len Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar. Die Gemeindeautono- mie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern insbeson- dere auch auf die Rechtsanwendung und Rechtsauslegung, wenn die an- wendbare Bestimmung – wie hier Art. 7 QPV - dem selbständigen Ge-
- 10 - meinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der An- wendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in beson- derem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspiel- raum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Ko- gnition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (Urteil des Verwaltungsgericht R 17 90 vom 2. Dezember 2019, E. 3.3.; Urteil des Verwaltungsgerichts R 13 142 vom 8. Januar 2019, E. 4.1.; Urteil des Verwaltungsgerichts R 09 85 vom 19. Januar 2010, E.1.).
E. 3.3 Art. 7 QPV des Quartierplans «O._____» lautet wie folgt: 1. Im Quartierplan O._____ sollen – nach Möglichkeit – arbeitsplatzintensive Nutzungen (wie bspw. Büros, kundenorientierte Dienstleistungen usw.) an- gesiedelt werden. 2. Nutzungen mit hohem Güterverkehr und Flächenbedarf (wie bspw. aussch- liessliche Lagerhaltung, Grosshandel, Transportbetriebe etc.) sind nicht zulässig.
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin legt im angefochtenen Bau- und Einspracheent- scheid bezüglich der Auslegung des Wortlautes von Art. 7 QPV ausführ- lich dar, wie sie diesen verstanden haben will, nämlich, dass die Formulie- rung «nach Möglichkeit» «gemäss allgemeinem Sprachgebrauch nur eine Absichtserklärung definiere, nicht aber ein zwingend einzuhaltendes Ge- bot» (beschwerdegegnerische Akten [bg-act.] 2, S. 4). Der Wortlaut von Art. 7 QPV stehe der Realisierung des geplanten Holzverarbeitungsbetrie- bes somit nicht entgegen. In ihren Rechtschriften hält sie ergänzend fest,
- 11 - dass die von den Beschwerdeführern gewünschte Auslegung einer stren- geren Formulierung bedürfe. Schliesslich stelle eine strengere Auslegung einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar und müsse folglich unmissver- ständlich formuliert sein. Diese Auslegung des Wortlautes ist unter Berücksichtigung der einge- schränkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer rügen allerdings auch nicht eine Verletzung des Wort- lautes per se, sondern dass die Auslegung des Wortlautes Sinn und Zweck der Quartierplanvorschriften verletze. Schliesslich habe sich der Gesetz- geber bei der Formulierung der Quartierplanvorschriften vom Grundge- danken leiten lassen, dass gerade in der erweiterten Dorfkernzone eine arbeitsplatzintensive Nutzung erforderlich sei.
E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin führt in Bezug auf Sinn und Zweck der Quartier- planvorschriften aus, dass eine Ansiedlung von arbeitsplatz- und wert- schöpfungsintensiven Betrieben selbstverständlich erstrebenswert sei. Al- lerdings sei einerseits die Konkurrenz durch die betreffend Verkehr und Energie bestmöglich erschlossene Industriezone P._____ in Q._____ hoch, andererseits die bestehende Wohn- und Gewerbezone auch für Klein- und Kleinstbetriebe gedacht, welche auch ihre Berechtigung hätten. Auch hier ist eine willkürliche oder sachfremde Auslegung nicht erkennbar. Es mag zwar sein, dass der kommunale Gesetzgeber beim Erlass der Quartierplanvorschriften von anderen Bauten als der vorliegend strittigen Sägerei ausgegangen ist. Allerding ist der Beschwerdegegnerin zuzustim- men, dass sie unter Beachtung der Eigentumsgarantie der Bauherrschaft hier keine allzu strengen Massstäbe ansetzt.
- 12 -
E. 3.6 Was die Gesetzessystematik von Art. 7 QPV betrifft, hält die Beschwerde- gegnerin fest, dass sich die Parzelle N._____ vorliegend in der Wohn- und Gewerbezone befinde, die gemäss Baugesetz sowohl Wohnbauten wie Produktions- und Dienstleitungsbetriebe erlaubt (Art. 19 BauG). Eine Ver- schärfung wie von den Beschwerdeführern gewünscht wäre mit dem über- geordneten Recht nicht vereinbar, sprich, es müsste zunächst eine Zonen- änderung erfolgen, damit Art. 7 QPV eine strengere Anpassung erfahren könnte.
E. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer haupt- sächlich die zu oberflächliche Auseinandersetzung und Auslegung des Baugesuchs mit den Quartierplanvorschriften rügen. Damit dringen sie je- doch nicht durch. Die Beschwerdegegnerin legt sowohl im Entscheid als auch in ihren Rechtsschriften ausdrücklich und ausführlich dar, weshalb nach ihrer Ansicht das vorliegende Baugesuch mit Art. 7 QPV vereinbar sei. Sie tut das im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, jedenfalls ist für das streitberufene Gericht nicht erkennbar, inwieweit sich die Be- schwerdegegnerin hierbei von sachfremden Erwägungen hätte leiten las- sen oder in willkürlicher Art und Weise ihr Ermessen überschritten hätte.
E. 3.8 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach ständiger Rechtsprechung Willkür in der Rechtsanwendung dann vorliegt, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstritte- nen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise zuwider- läuft. Das Bundesgericht hebt einen solchen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 II 167 E.2.1, mit Hinweisen). Diese Vor- aussetzungen sind vorliegend allesamt nicht erfüllt.
- 13 - 4. Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren, dass die von der Gemeinde verfügten Auflagen nicht ausreichen würden, da sie weder umsetzbar noch kontrollierbar seien.
E. 4 Die Bauherrschaft nahm zur Einsprache am 17. Februar 2020 Stellung. Diese Stellungnahme wurde den Einsprechern am selben Tag zur Kennt- nisnahme mit der Möglichkeit zur Einreichung einer freigestellten Ver- nehmlassung zugestellt. Die Einsprecher liessen sich dazu nicht verneh- men.
E. 4.1 Als Lärmschutzauflagen verfügte die Gemeinde, dass der vorgesehene Holzverarbeitungsbetrieb ausschliesslich als Kleinbetrieb geführt werden dürfe. Die Betriebszeiten für die beiden Sägen dürften nicht länger als durchschnittlich 2 Stunden/Betriebstag betragen. Die An- und Auslieferung der Rohmaterialien/Endprodukte dürfe ausschliesslich in der Gewerbe- halle bei geschlossenen Fenstern, Toren und Türen erfolgen. Während den Betriebszeiten müsse die Gewerbehalle immer geschlossen sein, die Lüftung dürfe nur während der Pausen oder über Mittag erfolgen. Des Wei- teren verfügte die Gemeinde, dass die Gewerbehalle weder mit festen noch mit mobilen Heizungen beheizt werden dürfe (Bg-act. 2, S. 11 ff.). Für das streitberufene Gericht ist vorliegend nicht erkennbar, dass die ver- fügten Auflagen weder umsetzbar noch kontrollierbar seien. Der Be- schwerdegegnerin ist beizupflichten, wenn sie unter Zitierung der verwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung (PVG 2007 Nr. 29) festhält, dass « die Verwaltung dem Bürger nicht von vornherein misstrauisch gegenübertre- ten und in ihm gar einen potentiellen Rechtsbrecher sehen, sondern von der grundsätzlichen Rechtstreue der Bürger ausgehen soll.».
E. 4.2 Schliesslich ist in Bezug auf die hohe Anzahl Pflichtparkplätze festzuhal- ten, dass Art. 52 Abs. 2 BauG festhält, dass pro 30 m2 Gewerbefläche ein Pflichtparkplatz bereitzustellen ist. Das ergibt bei einer Gewerbefläche von 408.89 m2 (aufgerundet) die verfügten 14 Pflichtparkplätze. Dem Bauge- setz lassen sich diesbezüglich keine abweichenden Regelungen entneh- men, die es der Beschwerdegegnerin erlauben würden, von der vorgese-
- 14 - henen Anzahl Pflichtparkplätze abzuweichen. Die Anzahl der Parkplätze ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit in allen Punkten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorliegend auf Fr. 2'500.- - festgesetzt. Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen unter solidarischer Haftung den Be- schwerdeführern, nämlich B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ aufzuerlegen. Bund, Kantone und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend bezüg- lich der Beschwerdegegnerin 1 kein Anlass. Da die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 keine Stellung- nahmen eingereicht und auch keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht haben, haben sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung. III. Demnach erkennt das Gericht:
E. 5 Nachdem die Gemeinde das von der Bauherrschaft mit dem Baugesuch eingereichte Lärmgutachten nachgeprüft und ein erneuter Schriftenwech-
- 4 - sel zwischen der Bauherrschaft und der Gemeinde stattgefunden hatte, wies die Gemeinde mit Bau- und Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 die Einsprache ab und bewilligte das Baugesuch mit diversen Auflagen. Als Lärmschutzauflagen verfügte die Gemeinde, dass der vorgesehene Holzverarbeitungsbetrieb ausschliesslich als Kleinbetrieb geführt werden dürfe. Die Betriebszeiten für die beiden Sägen dürften nicht länger als durchschnittlich 2 Stunden/Betriebstag betragen. Die An- und Auslieferung der Rohmaterialien/Endprodukte dürfe ausschliesslich in der Gewerbe- halle bei geschlossenen Fenstern, Toren und Türen erfolgen. Während der Betriebszeiten müsse die Gewerbehalle immer geschlossen sein, die Lüftung dürfe nur während der Pausen oder über Mittag erfolgen. Des Wei- teren verfügte die Gemeinde, dass die Gewerbehalle weder mit festen noch mit mobilen Heizungen beheizt werden dürfe.
E. 6 Gegen diesen Entscheid erhob die nun anwaltlich vertretene «Interessen- gemeinschaft A._____» bestehend aus B._____, C._____ und D._____, E._____, F._____ und G._____, H._____, I._____ sowie J._____ und K._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Juli 2020 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten was folgt: 1. Der angefochtene Entscheid sie aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 2020/1 – Neubau Gewerbe- halle zur Holzverarbeitung auf der Parzelle N._____, Gemeinde L._____, sei zu verweigern. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Be- schwerdegegner II seien anzuweisen, die Profile stehen zu lassen bzw. bis zu einem rechtskräftigen Entscheid wieder aufzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
- 5 - Zur Begründung führten die Beschwerdeführer aus, dass mit der Gutheis- sung des Baugesuches die Quartierplanvorschriften (QPV) nicht eingehal- ten würden. Die Parzelle befinde sich in der Wohn- und Gewerbezone 3 im Quartier «O._____», für welches spezielle QPV gälten. Gemäss Art. 7 der Quartierplanvorschriften sollten – nach Möglichkeit – arbeitsintensive Nutzungen angesiedelt werden (Abs. 1). Demgegenüber seien Nutzungen mit hohem Güterverkehr und Flächenbedarf (wie bspw. ausschliessliche Lagerhaltung, Grosshandel, Transportbetrieb etc.) nicht zulässig. Diese Vorschriften seien mit der beabsichtigten Gewerbehalle und dem damit verbundenen «Ein-Mann-Betrieb» nicht vereinbar. Die Beschwerdegegne- rin habe im angefochtenen Entscheid eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Vereinbarkeit des Baugesuches und Art. 7 QPV vermissen lassen. Sowohl nach dem Wortlaut, der Gesetzessystematik sowie nach dessen Sinn und Zweck müsse festgehalten werden, dass das Baugesuch mit den Quartierplanvorschriften «O._____», im Speziellen Art. 7, nicht vereinbar sei. Zudem würden die lärmschutzspezifischen Vorgaben nicht eingehal- ten, da die beabsichtigte Sägerei die Lärmschutzbestimmungen verletze. Auch die von der Gemeinde verfügten Auflagen reichten nicht aus, da sie weder umsetzbar noch kontrollierbar seien. Das gelte auch für die Auflage der Nutzungsbeschränkung, welche es der Bauherrschaft verbiete, die Gewerbehalle zu heizen. Es sei leicht möglich, die Räume zu heizen, ohne dass dies kontrollierbar sei. Da die Baugesuchsteller sich gegen diese Auf- lage in ihrer Stellungnahme gewehrt hätten, sei damit zu rechnen, dass sie sich nicht an die Auflage halten würden. Schliesslich seien die vorge- sehenen 14 Pflichtparkplätze für einen «Ein-Mann-Betrieb» unverhältnis- mässig. Insgesamt leide die Baubewilligung an einer Vereinbarkeit mit der kommunalen Baugesetzgebung und die verfügten Auflagen seien rechts- widrig, weshalb die Baubewilligung nicht bewilligungsfähig und die Be- schwerde entsprechend gutzuheissen sei.
- 6 -
E. 7 Mit Vernehmlassung vom 25. August 2020 beantragte die Gemeinde L._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Be- gründung führte sie zunächst aus, dass der Gemeinde bei der Beurteilung von Baugesuchen praxisgemäss ein hoher Ermessensspielraum zustehe. Das Verwaltungsgericht dürfe nur einschreiten, wenn der Entscheid sach- lich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich sei oder die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lasse oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletze. Eine Auslegung der strittigen Quartierplanvorschrift von Art. 7 er- gebe, dass keine Verletzung der Vorschrift vorliege und das übergeord- nete Recht korrekt berücksichtigt worden sei. Die Kritik der Beschwerde- führer sei rein appellatorischer Natur. Die Auffassung der Gemeinde sei sachgerecht und damit sicherlich nicht willkürlich. Vielmehr habe die Ge- meinde bei der Prüfung das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet, wo- nach der Quartierplan seine Wirkung nur im Rahmen der Grundordnung gemäss Art. 51 Abs. 1 Satz 1 KRG entfalte. Es könne aufgrund des raum- planungsrechtlichen Stufenbaus nicht sein, dass die Quartierplanvor- schriften strenger als die Artikel des kommunalen Baugesetzes seien. Was die Rüge der Beschwerdeführer betreffe, die Auflagen könnten nicht eingehalten werden und seien nicht wirksam, so sei diese unbegründet. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Bauherrschaft die verfügten Massnahmen nicht umsetzen werde. Was die 14 Pflichtparkplätze be- treffe, so ergebe sich diese Zahl aus dem Baugesetz. Gemäss Art. 52 Abs. 2 BauG sei pro 30 m2 Gewerbefläche ein Pflichtparkplatz bereitzu- stellen. Bei einer Gewerbefläche von 408.89 m2 müssten vorliegend die im Projekt vorgesehenen 14 Parkplätze bereitgestellt werden.
E. 8 Die Bauherrschaft liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen.
- 7 -
E. 9 Mit Verfügung vom 26. August 2020 erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gestützt auf Art. 53 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) der Beschwerde ohne Weiteres die aufschiebende Wirkung zu.
E. 10 In der Replik vom 12. Oktober 2020 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation. Die Gemeinde habe Art. 7 QPV nicht im Rahmen ihres Ermessens, sondern im Gegenteil nicht sachgerecht und somit willkürlich ausgelegt und damit ihren Ermessens- spielraum überschritten. Was die verfügten Auflagen betreffe, so seien diese so streng und weitreichend, dass mit der Nichteinhaltung durch die Bauherrschaft sehr wohl gerechnet werden müsse.
E. 11 Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3. November 2020 ebenfalls an ihren Anträgen fest. Sie hob hervor, dass die Baufreiheit der Bauherrschaft als Ausfluss der Eigentumsgarantie gelte. Allfällige diesbezügliche Beschränkungen müssten als Grundrechtseingriff die Vor- aussetzungen von Art. 36 BV erfüllen. Im Zusammenhang mit Art. 7 QPV sei dabei insbesondere das Bestimmtheitserfordernis der gesetzlichen Grundlage zu beachten. Da es sich bei Art. 7 QPV um eine Sollvorschrift handle, sei das Bestimmtheitserfordernis nicht ansatzweise erfüllt. Im Üb- rigen verwies sie vollumfänglich auf die Ausführungen in der Vernehmlas- sung.
E. 12 Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien in den Rechts- schriften und die weiteren Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 8 - 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Bau- und Einspracheentscheid vom 9., mitgeteilt am 10. Juni 2020, worin die Beschwerdegegnerin das Bau- gesuch Nr. 2020/1 betreffend Parzelle N._____ unter Auflagen bewilligte und die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführer Einsprache der Beschwerdeführer abwies.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 333.-- - 15 - zusammen CHF 2'833.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von B._____, C._____ und D._____, E._____, F._____ und G._____, H._____, I._____ sowie J._____ und K._____.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
- 1 - VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 76
5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat und Racioppi Aktuar ad hoc Raschein URTEIL vom 5. Oktober 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Interessengemeinschaft A._____, bestehend aus: - B._____, - C._____, - D._____, - E._____, - F._____, und G._____, - H._____, - I._____, - J._____ und K._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mirco Duff, Beschwerdeführer gegen
- 2 - Gemeinde L._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin 1 und M._____, Beschwerdegegner 2 betreffend Baueinsprache
- 3 - I. Sachverhalt: 1. Mit Baugesuch vom 8. März 2019 reichten M._____ (nachfolgend: Bau- herrschaft) ein erstes Baugesuch betreffend Neubau einer Gewerbehalle zur Holzverarbeitung auf Parzelle N._____ in der Wohn- und Gewerbe- zone 3 in L._____ ein. Dieses Baugesuch wurde zufolge Überarbeitung – namentlich betreffend die Lärmfrage – zurückgezogen und von der Ge- meinde L._____ als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Das zweite, überarbeitete Baugesuch ging am 13. Januar 2020 bei der Gemeinde L._____ ein und wurde am 17. Januar 2020 als Baugesuch Nr. 2020/1 publiziert. 3. Am 5. Februar 2020 erhob die «Einsprechergemeinschaft A.________», bestehend aus B._____, C._____ und D._____, E._____, G._____ H._____, I._____ sowie J._____ und K._____ dagegen Einsprache. Sie beantragten, die Bauausschreibung Nr. 2020/1 sei zu annullieren und tat- sachengerecht nochmals zu publizieren. Die Einsprache sei gutzuheissen und die Baubewilligung betreffend Parzelle N._____, Gemeinde L._____, sei zu verweigern. Eventualiter sei die Baubewilligung betreffend Parzelle N._____, L._____, mit Auflagen zu versehen, alles unter gesetzlicher Kos- tenfolge. 4. Die Bauherrschaft nahm zur Einsprache am 17. Februar 2020 Stellung. Diese Stellungnahme wurde den Einsprechern am selben Tag zur Kennt- nisnahme mit der Möglichkeit zur Einreichung einer freigestellten Ver- nehmlassung zugestellt. Die Einsprecher liessen sich dazu nicht verneh- men. 5. Nachdem die Gemeinde das von der Bauherrschaft mit dem Baugesuch eingereichte Lärmgutachten nachgeprüft und ein erneuter Schriftenwech-
- 4 - sel zwischen der Bauherrschaft und der Gemeinde stattgefunden hatte, wies die Gemeinde mit Bau- und Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 die Einsprache ab und bewilligte das Baugesuch mit diversen Auflagen. Als Lärmschutzauflagen verfügte die Gemeinde, dass der vorgesehene Holzverarbeitungsbetrieb ausschliesslich als Kleinbetrieb geführt werden dürfe. Die Betriebszeiten für die beiden Sägen dürften nicht länger als durchschnittlich 2 Stunden/Betriebstag betragen. Die An- und Auslieferung der Rohmaterialien/Endprodukte dürfe ausschliesslich in der Gewerbe- halle bei geschlossenen Fenstern, Toren und Türen erfolgen. Während der Betriebszeiten müsse die Gewerbehalle immer geschlossen sein, die Lüftung dürfe nur während der Pausen oder über Mittag erfolgen. Des Wei- teren verfügte die Gemeinde, dass die Gewerbehalle weder mit festen noch mit mobilen Heizungen beheizt werden dürfe. 6. Gegen diesen Entscheid erhob die nun anwaltlich vertretene «Interessen- gemeinschaft A._____» bestehend aus B._____, C._____ und D._____, E._____, F._____ und G._____, H._____, I._____ sowie J._____ und K._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Juli 2020 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten was folgt: 1. Der angefochtene Entscheid sie aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 2020/1 – Neubau Gewerbe- halle zur Holzverarbeitung auf der Parzelle N._____, Gemeinde L._____, sei zu verweigern. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Be- schwerdegegner II seien anzuweisen, die Profile stehen zu lassen bzw. bis zu einem rechtskräftigen Entscheid wieder aufzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
- 5 - Zur Begründung führten die Beschwerdeführer aus, dass mit der Gutheis- sung des Baugesuches die Quartierplanvorschriften (QPV) nicht eingehal- ten würden. Die Parzelle befinde sich in der Wohn- und Gewerbezone 3 im Quartier «O._____», für welches spezielle QPV gälten. Gemäss Art. 7 der Quartierplanvorschriften sollten – nach Möglichkeit – arbeitsintensive Nutzungen angesiedelt werden (Abs. 1). Demgegenüber seien Nutzungen mit hohem Güterverkehr und Flächenbedarf (wie bspw. ausschliessliche Lagerhaltung, Grosshandel, Transportbetrieb etc.) nicht zulässig. Diese Vorschriften seien mit der beabsichtigten Gewerbehalle und dem damit verbundenen «Ein-Mann-Betrieb» nicht vereinbar. Die Beschwerdegegne- rin habe im angefochtenen Entscheid eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Vereinbarkeit des Baugesuches und Art. 7 QPV vermissen lassen. Sowohl nach dem Wortlaut, der Gesetzessystematik sowie nach dessen Sinn und Zweck müsse festgehalten werden, dass das Baugesuch mit den Quartierplanvorschriften «O._____», im Speziellen Art. 7, nicht vereinbar sei. Zudem würden die lärmschutzspezifischen Vorgaben nicht eingehal- ten, da die beabsichtigte Sägerei die Lärmschutzbestimmungen verletze. Auch die von der Gemeinde verfügten Auflagen reichten nicht aus, da sie weder umsetzbar noch kontrollierbar seien. Das gelte auch für die Auflage der Nutzungsbeschränkung, welche es der Bauherrschaft verbiete, die Gewerbehalle zu heizen. Es sei leicht möglich, die Räume zu heizen, ohne dass dies kontrollierbar sei. Da die Baugesuchsteller sich gegen diese Auf- lage in ihrer Stellungnahme gewehrt hätten, sei damit zu rechnen, dass sie sich nicht an die Auflage halten würden. Schliesslich seien die vorge- sehenen 14 Pflichtparkplätze für einen «Ein-Mann-Betrieb» unverhältnis- mässig. Insgesamt leide die Baubewilligung an einer Vereinbarkeit mit der kommunalen Baugesetzgebung und die verfügten Auflagen seien rechts- widrig, weshalb die Baubewilligung nicht bewilligungsfähig und die Be- schwerde entsprechend gutzuheissen sei.
- 6 - 7. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2020 beantragte die Gemeinde L._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Be- gründung führte sie zunächst aus, dass der Gemeinde bei der Beurteilung von Baugesuchen praxisgemäss ein hoher Ermessensspielraum zustehe. Das Verwaltungsgericht dürfe nur einschreiten, wenn der Entscheid sach- lich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich sei oder die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lasse oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletze. Eine Auslegung der strittigen Quartierplanvorschrift von Art. 7 er- gebe, dass keine Verletzung der Vorschrift vorliege und das übergeord- nete Recht korrekt berücksichtigt worden sei. Die Kritik der Beschwerde- führer sei rein appellatorischer Natur. Die Auffassung der Gemeinde sei sachgerecht und damit sicherlich nicht willkürlich. Vielmehr habe die Ge- meinde bei der Prüfung das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet, wo- nach der Quartierplan seine Wirkung nur im Rahmen der Grundordnung gemäss Art. 51 Abs. 1 Satz 1 KRG entfalte. Es könne aufgrund des raum- planungsrechtlichen Stufenbaus nicht sein, dass die Quartierplanvor- schriften strenger als die Artikel des kommunalen Baugesetzes seien. Was die Rüge der Beschwerdeführer betreffe, die Auflagen könnten nicht eingehalten werden und seien nicht wirksam, so sei diese unbegründet. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Bauherrschaft die verfügten Massnahmen nicht umsetzen werde. Was die 14 Pflichtparkplätze be- treffe, so ergebe sich diese Zahl aus dem Baugesetz. Gemäss Art. 52 Abs. 2 BauG sei pro 30 m2 Gewerbefläche ein Pflichtparkplatz bereitzu- stellen. Bei einer Gewerbefläche von 408.89 m2 müssten vorliegend die im Projekt vorgesehenen 14 Parkplätze bereitgestellt werden. 8. Die Bauherrschaft liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen.
- 7 - 9. Mit Verfügung vom 26. August 2020 erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gestützt auf Art. 53 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) der Beschwerde ohne Weiteres die aufschiebende Wirkung zu. 10. In der Replik vom 12. Oktober 2020 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation. Die Gemeinde habe Art. 7 QPV nicht im Rahmen ihres Ermessens, sondern im Gegenteil nicht sachgerecht und somit willkürlich ausgelegt und damit ihren Ermessens- spielraum überschritten. Was die verfügten Auflagen betreffe, so seien diese so streng und weitreichend, dass mit der Nichteinhaltung durch die Bauherrschaft sehr wohl gerechnet werden müsse. 11. Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3. November 2020 ebenfalls an ihren Anträgen fest. Sie hob hervor, dass die Baufreiheit der Bauherrschaft als Ausfluss der Eigentumsgarantie gelte. Allfällige diesbezügliche Beschränkungen müssten als Grundrechtseingriff die Vor- aussetzungen von Art. 36 BV erfüllen. Im Zusammenhang mit Art. 7 QPV sei dabei insbesondere das Bestimmtheitserfordernis der gesetzlichen Grundlage zu beachten. Da es sich bei Art. 7 QPV um eine Sollvorschrift handle, sei das Bestimmtheitserfordernis nicht ansatzweise erfüllt. Im Üb- rigen verwies sie vollumfänglich auf die Ausführungen in der Vernehmlas- sung. 12. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien in den Rechts- schriften und die weiteren Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 8 - 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Bau- und Einspracheentscheid vom 9., mitgeteilt am 10. Juni 2020, worin die Beschwerdegegnerin das Bau- gesuch Nr. 2020/1 betreffend Parzelle N._____ unter Auflagen bewilligte und die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführer Einsprache der Beschwerdeführer abwies. 1.1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, so- weit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene kommunale Entscheid vom 9. Juni 2020 ist we- der endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden und bildet damit ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG. 1.2. Als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die unmittelbar benachbarten Beschwerdeführer durch den Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 50 Abs. 1 VRG). Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gibt zu keinen weiteren formellen Bemerkungen Anlass, sodass darauf einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VRG). 1.3. Die Durchführung eines Augenscheins gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. e VRG zur weiteren Beweismittelerhebung ist nicht notwendig, da sich die tatsächlichen Verhältnisse und der Sachverhalt hinreichend aus den Akten ergeben und ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten sind. 1.4. Dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführer, wonach der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, hat der Instruktions-
- 9 - richter mit prozessleitender Verfügung vom 26. August 2021 gestützt auf Art. 53 Abs. 2 VRG stattgegeben und somit vorliegend nicht Beschwer- dethema. 2. In materieller Hinsicht gilt es, im Einzelnen die Rügen der Beschwerdefüh- rer betreffend Verletzung der Quartierplanvorschriften, der Lärmimmissio- nen, der Nutzungsbeschränkungen sowie der Parkierung zu prüfen. 3. Die Beschwerdeführer rügen, dass die Quartierplanvorschriften «O._____», im Speziellen Art. 7, nicht eingehalten seien, weshalb die Bau- bewilligung gar nicht hätte erteilt werden dürfen. 3.1. Zunächst ist daher die strittige Quartierplanvorschrift genauer zu untersu- chen. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Ausle- gungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsge- schichte, auf den Zweck der Norm, die ihr zugrunde liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (BGE 143 II 268 E. 4.3.1, 141 V 191 E.3, 138 V 17 E.4.2). 3.2. Dabei ist zu beachten, dass das öffentliche Baurecht im Kanton Graubün- den grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden fällt. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Re- gelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erheb- liche Gestaltungsfreiheit zustehet, stellen die Vorschriften der kommuna- len Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar. Die Gemeindeautono- mie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern insbeson- dere auch auf die Rechtsanwendung und Rechtsauslegung, wenn die an- wendbare Bestimmung – wie hier Art. 7 QPV - dem selbständigen Ge-
- 10 - meinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der An- wendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in beson- derem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspiel- raum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Ko- gnition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (Urteil des Verwaltungsgericht R 17 90 vom 2. Dezember 2019, E. 3.3.; Urteil des Verwaltungsgerichts R 13 142 vom 8. Januar 2019, E. 4.1.; Urteil des Verwaltungsgerichts R 09 85 vom 19. Januar 2010, E.1.). 3.3. Art. 7 QPV des Quartierplans «O._____» lautet wie folgt: 1. Im Quartierplan O._____ sollen – nach Möglichkeit – arbeitsplatzintensive Nutzungen (wie bspw. Büros, kundenorientierte Dienstleistungen usw.) an- gesiedelt werden. 2. Nutzungen mit hohem Güterverkehr und Flächenbedarf (wie bspw. aussch- liessliche Lagerhaltung, Grosshandel, Transportbetriebe etc.) sind nicht zulässig. 3.4. Die Beschwerdegegnerin legt im angefochtenen Bau- und Einspracheent- scheid bezüglich der Auslegung des Wortlautes von Art. 7 QPV ausführ- lich dar, wie sie diesen verstanden haben will, nämlich, dass die Formulie- rung «nach Möglichkeit» «gemäss allgemeinem Sprachgebrauch nur eine Absichtserklärung definiere, nicht aber ein zwingend einzuhaltendes Ge- bot» (beschwerdegegnerische Akten [bg-act.] 2, S. 4). Der Wortlaut von Art. 7 QPV stehe der Realisierung des geplanten Holzverarbeitungsbetrie- bes somit nicht entgegen. In ihren Rechtschriften hält sie ergänzend fest,
- 11 - dass die von den Beschwerdeführern gewünschte Auslegung einer stren- geren Formulierung bedürfe. Schliesslich stelle eine strengere Auslegung einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar und müsse folglich unmissver- ständlich formuliert sein. Diese Auslegung des Wortlautes ist unter Berücksichtigung der einge- schränkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer rügen allerdings auch nicht eine Verletzung des Wort- lautes per se, sondern dass die Auslegung des Wortlautes Sinn und Zweck der Quartierplanvorschriften verletze. Schliesslich habe sich der Gesetz- geber bei der Formulierung der Quartierplanvorschriften vom Grundge- danken leiten lassen, dass gerade in der erweiterten Dorfkernzone eine arbeitsplatzintensive Nutzung erforderlich sei. 3.5. Die Beschwerdegegnerin führt in Bezug auf Sinn und Zweck der Quartier- planvorschriften aus, dass eine Ansiedlung von arbeitsplatz- und wert- schöpfungsintensiven Betrieben selbstverständlich erstrebenswert sei. Al- lerdings sei einerseits die Konkurrenz durch die betreffend Verkehr und Energie bestmöglich erschlossene Industriezone P._____ in Q._____ hoch, andererseits die bestehende Wohn- und Gewerbezone auch für Klein- und Kleinstbetriebe gedacht, welche auch ihre Berechtigung hätten. Auch hier ist eine willkürliche oder sachfremde Auslegung nicht erkennbar. Es mag zwar sein, dass der kommunale Gesetzgeber beim Erlass der Quartierplanvorschriften von anderen Bauten als der vorliegend strittigen Sägerei ausgegangen ist. Allerding ist der Beschwerdegegnerin zuzustim- men, dass sie unter Beachtung der Eigentumsgarantie der Bauherrschaft hier keine allzu strengen Massstäbe ansetzt.
- 12 - 3.6. Was die Gesetzessystematik von Art. 7 QPV betrifft, hält die Beschwerde- gegnerin fest, dass sich die Parzelle N._____ vorliegend in der Wohn- und Gewerbezone befinde, die gemäss Baugesetz sowohl Wohnbauten wie Produktions- und Dienstleitungsbetriebe erlaubt (Art. 19 BauG). Eine Ver- schärfung wie von den Beschwerdeführern gewünscht wäre mit dem über- geordneten Recht nicht vereinbar, sprich, es müsste zunächst eine Zonen- änderung erfolgen, damit Art. 7 QPV eine strengere Anpassung erfahren könnte. 3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer haupt- sächlich die zu oberflächliche Auseinandersetzung und Auslegung des Baugesuchs mit den Quartierplanvorschriften rügen. Damit dringen sie je- doch nicht durch. Die Beschwerdegegnerin legt sowohl im Entscheid als auch in ihren Rechtsschriften ausdrücklich und ausführlich dar, weshalb nach ihrer Ansicht das vorliegende Baugesuch mit Art. 7 QPV vereinbar sei. Sie tut das im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, jedenfalls ist für das streitberufene Gericht nicht erkennbar, inwieweit sich die Be- schwerdegegnerin hierbei von sachfremden Erwägungen hätte leiten las- sen oder in willkürlicher Art und Weise ihr Ermessen überschritten hätte. 3.8. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach ständiger Rechtsprechung Willkür in der Rechtsanwendung dann vorliegt, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstritte- nen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise zuwider- läuft. Das Bundesgericht hebt einen solchen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 II 167 E.2.1, mit Hinweisen). Diese Vor- aussetzungen sind vorliegend allesamt nicht erfüllt.
- 13 - 4. Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren, dass die von der Gemeinde verfügten Auflagen nicht ausreichen würden, da sie weder umsetzbar noch kontrollierbar seien. 4.1. Als Lärmschutzauflagen verfügte die Gemeinde, dass der vorgesehene Holzverarbeitungsbetrieb ausschliesslich als Kleinbetrieb geführt werden dürfe. Die Betriebszeiten für die beiden Sägen dürften nicht länger als durchschnittlich 2 Stunden/Betriebstag betragen. Die An- und Auslieferung der Rohmaterialien/Endprodukte dürfe ausschliesslich in der Gewerbe- halle bei geschlossenen Fenstern, Toren und Türen erfolgen. Während den Betriebszeiten müsse die Gewerbehalle immer geschlossen sein, die Lüftung dürfe nur während der Pausen oder über Mittag erfolgen. Des Wei- teren verfügte die Gemeinde, dass die Gewerbehalle weder mit festen noch mit mobilen Heizungen beheizt werden dürfe (Bg-act. 2, S. 11 ff.). Für das streitberufene Gericht ist vorliegend nicht erkennbar, dass die ver- fügten Auflagen weder umsetzbar noch kontrollierbar seien. Der Be- schwerdegegnerin ist beizupflichten, wenn sie unter Zitierung der verwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung (PVG 2007 Nr. 29) festhält, dass « die Verwaltung dem Bürger nicht von vornherein misstrauisch gegenübertre- ten und in ihm gar einen potentiellen Rechtsbrecher sehen, sondern von der grundsätzlichen Rechtstreue der Bürger ausgehen soll.». 4.2. Schliesslich ist in Bezug auf die hohe Anzahl Pflichtparkplätze festzuhal- ten, dass Art. 52 Abs. 2 BauG festhält, dass pro 30 m2 Gewerbefläche ein Pflichtparkplatz bereitzustellen ist. Das ergibt bei einer Gewerbefläche von 408.89 m2 (aufgerundet) die verfügten 14 Pflichtparkplätze. Dem Bauge- setz lassen sich diesbezüglich keine abweichenden Regelungen entneh- men, die es der Beschwerdegegnerin erlauben würden, von der vorgese-
- 14 - henen Anzahl Pflichtparkplätze abzuweichen. Die Anzahl der Parkplätze ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit in allen Punkten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorliegend auf Fr. 2'500.- - festgesetzt. Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen unter solidarischer Haftung den Be- schwerdeführern, nämlich B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ aufzuerlegen. Bund, Kantone und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend bezüg- lich der Beschwerdegegnerin 1 kein Anlass. Da die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 keine Stellung- nahmen eingereicht und auch keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht haben, haben sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von CHF 2'500.--
- und den Kanzleiauslagen von CHF 333.--
- 15 - zusammen CHF 2'833.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von B._____, C._____ und D._____, E._____, F._____ und G._____, H._____, I._____ sowie J._____ und K._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]