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R 2020 72

Graubünden · 2021-09-14 · Deutsch GR

Zuteilung Massaland bei Gesamtmelioration | Landwirtschaft

Sachverhalt

1. Die Gemeindeversammlung der Gemeinde D.________ beschloss am 26. Mai 1995 die Durchführung einer Gesamtmelioration, woraufhin am 20. April 1996 die Meliorationsgenossenschaft D.________ gegründet und am

3. Juni 2011 an der Genossenschaftsversammlung das Reglement für die Zuteilung von Massaland durch den Vorstand der Meliorationsgenossen- schaft genehmigt wurde. 2. Der Vorstand der Meliorationsgenossenschaft D.________ publizierte am

7. Februar 2020 die Vergabe des Massalandes der Gesamtmelioration und legte in der Folge die Sache bis am 9. März 2020 öffentlich auf. Frist- gerecht reichte A._____ Gesuche um Zuteilung der Parzellen E.________, F.________, G.________ und H.________ ein. Die Zutei- lung der Massalandparzellen erfolgte an der Vorstandssitzung der Melio- rationsgenossenschaft vom 13. März 2020 und wurde den betroffenen Grundeigentümern am 27. März 2020 mitgeteilt. A._____ wurden die Par- zellen F.________ und H.________ zugeteilt, nicht jedoch die Parzellen E.________ und G.________. 3. Mit Schreiben vom 6. April 2020 erhob A._____ Einsprache bei der Schät- zungskommission D.________ gegen die Vergabe der Massalandparzelle G.________. Begründend führte er aus, er erfülle gemäss Art. 6 des Re- glements für die Parzelle G.________ folgende Punkte: Die Parzelle I.________ besitze er bereits und mit ihm als Grenzanstösser würde eine optimale Arrondierung erreicht werden. Mit Parzelle I.________ würde ebenfalls die Vereinigung von benachbarten Parzellen gewährleistet. Mit der aktuellen Zuteilung müsse ihm ein neues Durchgangsrecht gewähr- leistet werden, welches ansonsten nicht benötigt würde. Für Massaland- parzellen grösser als 25 Aren erhalte er als Selbstbewirtschafter Vorrang. Der Vorstand habe die Parzelle G.________ C.________ zugeteilt. Gemäss Auskunft des Präsidenten der Meliorationsgenossenschaft habe

- 3 - er erfahren, dass C.________ den Zuschlag erhalten habe, weil er sich gemäss Punkt 5 (recte: viertes Kriterium in Art. 6 des Reglements) nur auf diese Parzelle beworben habe. Gemäss Reglement müsse der Vorstand alle Kriterien unabhängig von der Reihenfolge beachten, weswegen er der Meinung sei, dass mit Erfüllung von vier Kriterien sein Anspruch auf Par- zelle G.________ grösser gewichtet werden müsse. 4. Diese Einsprache wies die Schätzungskommission mit Entscheid vom 11. Mai 2020 ab. Begründend führte sie aus, der Vorstand habe in einem ers- ten Schritt jene Parzellen zugeteilt, für die nur ein Interessent vorhanden ist. Der Einsprecher habe trotz Kenntnis der Zuteilungskriterien in Art. 6 des Reglements keine Priorisierung seiner Wunschzuteilung angegeben. Mit der Zuteilung einer Parzelle verwirke der Anspruch auf weitere Parzel- len, es sei denn, es verbleibe ein gleichwertiger Interessent in der gleichen Situation. Es bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf die Zuteilung meh- rerer Parzellen, dennoch habe er eine zweite (Nr. F.________) erhalten. Die Parzelle G.________ sei C.________ zugeteilt worden, welcher sich nur um diese beworben habe. Mit einer Zuteilung der Parzelle G.________ an den Einsprecher würden diesem bestenfalls drei Parzellen zugeteilt, während C.________ leer ausgehen würde. Die Zuteilung erweise sich als sachgerechte, vertretbare, objektive Lösung, bei der die Interessen der In- teressenten gleichmässig berücksichtigt worden seien. Die Schätzungs- kommission habe sodann zur Beratung und möglichen Bereinigung der Einsprache eine Begehung vor Ort durchgeführt, um sich ein Bild der Si- tuation zu machen. Demnach könne dem Argument des Einsprechers, dass diesem ein zusätzliches Durchgangsrecht zu Lasten der Massen- landparzelle G.________ eingeräumt werden müsse, nicht gefolgt wer- den. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er verwies auf seine Ausführungen in der Einsprache vom 6. April 2020

- 4 - und vertiefte seine Argumentation. Im Falle einer Nichtzuteilung der Par- zelle G.________ müssen ihm nicht nur ein, sondern zwei Durchfahrts- rechte gewährt werden. Die Parzelle G.________ sei ihm zuzuteilen, da er die Kriterien für die Zuteilung eher erfülle als der Nichtselbstbewirtschaf- ter, der die Parzelle zugeteilt bekommen habe. Er würde dafür auch auf die beiden ihm zugeteilten Parzellen F.________ und H.________ ver- zichten. Der Vorstand hätte ihm bei der Vergabe die Möglichkeit einräu- men müssen, sich zwischen den Parzellen zu entscheiden. In diesem Falle hätte er sich für die wertvollere und landwirtschaftlich nützlichere Pa- rzelle G.________ entschieden. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend. Er habe nicht mit einer solchen Konstellation und einem solchen Ausgang der Zuteilung rechnen müssen. 6. In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2020 (Datum Poststempel) be- antragte der Vorstand der Meliorationsgenossenschaft (nachfolgend Meli- orationsgenossenschaft) die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung führte er an, die Zuteilungs- kriterien seien bewusst nicht priorisiert worden, um möglichst viele Inter- essenten berücksichtigen zu können. Die Zuteilung der Parzelle G.________ an C.________ verletze nicht die Zuteilungskriterien. Der Be- schwerdeführer habe in seiner Bewerbung keine Wünsche betreffend Pri- oritäten geäussert und könne im Nachhinein diesbezüglich keine Forde- rungen mehr stellen. 7. In der Vernehmlassung der Schätzungskommission der Gesamtmeliora- tion D.________ (nachfolgend: Schätzungskommission) vom 24. August 2020 (Datum Poststempel) hielt sie an ihrem im Einspracheentscheid vom

11. Mai 2020 zum Ausdruck gebrachten Standpunkt fest und stützte die Argumentation des Vorstandes der Meliorationsgenossenschaft D.________. Zudem stünden die erst im Einspracheverfahren geltend ge- machten, persönlichen Präferenzen des Beschwerdeführers im Wider-

- 5 - spruch mit der für die Zuteilung nötige Gesamtbetrachtung. Sie verwies zudem auf die von ihr vorgenommene Besichtigung vor Ort, wonach der Argumentation des Beschwerdeführers, es müssen zwei Durchgangs- rechte zu Lasten der Massenlandparzelle G.________ gewährt werden, nicht gefolgt werden könne. Auch wenn dem so wäre, könne im Nachhin- ein nicht mehr darauf eingetreten werden, da der Beschwerdeführer dies bereits im Rahmen der Neuzuteilung hätte fordern müssen. 8. In seiner Replik vom 3. September 2020 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Schätzungskommission die geltend gemachte Gesamtbetrach- tung offensichtlich nicht umsetze. Betreffend der Uneinigkeit über die An- zahl einzuräumender Durchgangsrechte (eines oder zwei) sei deshalb die Durchführung eines Augenscheins angezeigt. Er bestreite, dass er sein Anliegen bereits im Rahmen der Neuzuteilung hätte fordern müssen und dass es sich vorliegend um eine nach Ansicht der Beschwerdegegner sachgerechte, vertretbare, objektive und damit die Zuteilungsgrundsätze berücksichtigende Lösung handle. Er bemängelte, dass ihm nicht die Mög- lichkeit gegeben wurde, sich zwischen den Parzellen zu entscheiden. Es sei nirgends festgehalten und er sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, sich für den Fall von Interessenkollissionen vorsorglich für die eine oder andere denkbare Zuteilungsvariante zu entscheiden, nämlich zu priorisieren. Mit der vorliegenden Zuteilung komme im Ergebnis ein Nicht- selbstbewirtschafter zum Zug, der keines der Zuteilungskriterien von Art. 6 des Reglements erfülle. 9. Mit Eingaben vom 17. bzw. 18. September 2020 hielten die Meliorations- genossenschaft und die Schätzungskommission duplicando unverändert an ihren Anträgen und Begründungen fest. Der ebenfalls zur Vernehmlas- sung eingeladene C.________ liess sich nicht vernehmen. 10. Am 20. Juli 2021 forderte der Instruktionsrichter bei der Schätzungskom- mission sämtliche Unterlagen des Einspracheverfahrens an. Die Meliora-

- 6 - tionsgenossenschaft edierte ihrerseits am 26. Juli 2021 weitere, jedoch nicht neue Unterlagen. Am 2. August 2021 teilte die Schätzungskommis- sion dem Gericht mit, dass ihr keine weiteren Unterlagen vorlägen. Sie habe vor Ort eine Besichtigung durchgeführt, um das vom Beschwerde- führer verlangte Durchfahrtsrecht beurteilen zu können. Das Begehren sei, wie bekannt, als nicht notwendig erachtet worden. Von dieser Besichti- gung sei kein Protokoll vorhanden, da sie nur der Schätzungskommission zur Entscheidungsfindung gedient habe. 11. Am 16. August 2021 schrieb der zur Stellungnahme aufgeforderte Be- schwerdeführer, er habe von der erwähnten Besichtigung vor Ort durch die Schätzungskommission bisher keine Kenntnis gehabt und er sei zu dieser geheimen Besichtigung nicht eingeladen gewesen. Er habe somit seine Sicht der Dinge betreffend Durchfahrtsrechte nicht darlegen können und ihm sei insofern das rechtliche Gehör verweigert worden. Er weise darauf hin, dass es unter anderem Ziel einer jeden Gesamtmelioration sein müsse, dass die Zuteilung des Landes so erfolge, dass möglichst wenige Durchfahrtsrechte "Dienstbarkeiten" beibehalten bzw. eingeräumt werden müssen. Er ersuche folglich um Durchführung eines Augenscheins insbe- sondere betreffend Durchfahrtsrechte. 12. Eine weitere Stellungnahme der Schätzungskommission, der Meliorati- onsgenossenschaft und von C.________ ging innert Frist nicht ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie insbesondere auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

- 7 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 1 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) gelten als Meliorationen Massnahmen, Werke und landwirt- schaftliche Hoch- und Tiefbauten, die den Zweck haben, die Ertragsfähig- keit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern oder ihn vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereig- nisse zu schützen. Inhalt und Regelungsgegenstand des MelG bilden ins- besondere landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sowie die Ge- samtmeliorationen (Art. 2 lit. a MelG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 MelG können die Betroffenen gegen sämtliche Verfügungen des Vorstan- des der Meliorationsgenossenschaft während der Auflagefrist bzw. innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung bei der Schätzungskommission Einsprache erheben. Daraufhin führt die Schätzungskommission gemäss Art. 39 Abs. 1 MelG, allenfalls in Verbindung mit einem Augenschein, eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Parteien ihre Standpunkte nochmals darlegen können. Gegen den Einspracheentscheid ist gemäss Art. 43 MelG die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden möglich. Das Verfahren richtet sich nach Art. 49 ff. des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Zutei- lung von Massaland ist gesetzlich in keinem Erlass geregelt (PVG 2006 Nr. 31 E.2.a). 1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Schätzungskommission vom 11. Mai 2020, mit- geteilt am 27. Mai 2020. Strittig und zu entscheiden ist, ob die Zuteilung der Massalandparzelle G.________ zu Recht nicht an den Beschwerde- führer erfolgt ist. 2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 26. Juni 2020 unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihm bei der Zuteilung der Massalandparzellen nicht die Möglichkeit geboten wor-

- 8 - den sei, sich für eine bestimmte Parzelle entscheiden zu können (act. A1, S. 3, Rz. 7). Dies ist allerdings keine Frage der Gehörsverletzung als Ver- fahrensvorschrift, sondern vielmehr eine der materiellen Beurteilung. So- dann macht er in seiner Stellungnahme vom 16. August 2021 eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da er von der Besichtigung vor Ort durch die Schätzungskommission keine Kenntnis gehabt habe, zu die- ser nicht eingeladen worden sei bzw. nicht dabei gewesen sei, um seine Sicht der Dinge betreffend Durchfahrtsrechte darlegen zu können (act. F8, S. 1). 3.1. Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsga- rantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, 8. Auflage 2020, Rz. 1001 und 1003). 3.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört unter anderem das Recht des Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E.2.1; BGE 135 I 187 E.2.2; je mit Hinweisen). Als Mitwirkungsrecht bei der Beweiserhebung hat der Be- troffene Anspruch auf die Teilnahme an Augenscheinen, bzw. zu einem solchen beigezogen zu werden. Ausnahmsweise kann der Augenschein unangemeldet durchgeführt werden, wenn er nur auf diese Weise seinen Zweck nur erfüllen kann. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn der Betroffene nachträglich zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. In BGE 113 Ia 81 wurde eine "informelle Besichtigung" eines antragsstellen- den Baudirektors ohne Beizug der betroffenen Grundeigentümer in einem Genehmigungsverfahren einer kommunalen Nutzungsplanung als un-

- 9 - zulässig qualifiziert, weil weder schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates noch die Besonderheit der Situation die Vornahme eines Augen- scheins ohne Voranmeldung geboten haben (BGE 113 Ia 81 E.3.a; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 1016, 1018) 3.3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird zudem eine allgemeine Ak- tenführungspflicht der Behörden abgeleitet, als Gegenstück zum Akten- einsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien (GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 29 Rz. 55). Dazu gehört die Pflicht zur Protokollierung ent- scheidrelevanter Abklärungen, Einvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren (BGE 130 II 473 E.4.2; BGE 124 V 389 E.4a und b). Das Protokoll dient einerseits der Behörde als Gedächtnisstütze und soll es ihr ermöglichen, die Ausführungen der Parteien tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und pflichtgemäss zu würdigen; andererseits soll es Auskunft über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften geben und die Rechtsmittelinstanzen in die Lage versetzen, den angefochtenen Ent- scheid zu überprüfen (BGE 142 I 86 E.2.2. m.w.H.). 3.3.2. Konkret ergibt sich daraus im Verwaltungsjustizverfahren auch eine Pro- tokollierungspflicht für Augenscheine (BGE 130 II 473 E.4.2 m.w.H.). Grundsätzlich ist zu verlangen, dass die Ergebnisse des Augenscheins, insbesondere die vor Ort gemachten Feststellungen und Wahrnehmun- gen, ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich protokolliert werden, allen- falls ergänzt mit Fotos, Plänen etc. Den Parteien muss vor Entscheidfäl- lung die Möglichkeit gegeben werden, davon Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, insbesondere allfällige Berichtigungen zu verlan- gen. Bei diesem Vorgehen wird gewährleistet, dass das Protokoll eine ver- lässliche Grundlage für die Entscheidfällung und für ein späteres Rechts- mittelverfahren darstellt und den Parteien das rechtliche Gehör vollum- fänglich gewährt wurde (BGE 142 I 86 E.2.3 m.w.H.).

- 10 - 4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist nach herrschender Lehre und Praxis ein Anspruch formeller Natur. Wenn eine Rechtsmittelinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als Verfahrensvorschrift feststellt, hebt sie den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich ohne Rücksicht darauf auf, ob die Anhörung auf den Aus- gang des Verfahrens relevant ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung des Entscheides veranlassen wird oder nicht (BGE 135 I 187 E.2.2. m.w.H.). 4.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Um- fang wie durch die Vorinstanz erlaubt. Begründet wird dies mit prozessö- konomischen Überlegungen. Grundsätzlich lässt das Bundesgericht die Heilung allerdings nur zu, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt; die Heilung des Mangels soll die Ausnahme bleiben (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195 E.2.3.2.). Ausnahmsweise ist selbst bei schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Hei- lung möglich, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 136 V 117 E.4.2.2.2.; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174 ff.). 5.1. Im angefochtenen Entscheid der Schätzungskommission vom 11. Mai 2020, mitgeteilt am 27. Mai 2020, führt diese aus, sie habe zur Beratung und möglichen Bereinigung der Einsprache eine Begehung vor Ort durch- geführt hat, um sich ein Bild der Situation zu machen (bf-act. 8, Sachver- halt Ziff. 4). Gemäss Besichtigung vor Ort könne dem Argument des Be- schwerdeführers, dass diesem ein zusätzliches Durchgangsrecht zu Las- ten der Massalandparzelle G.________ eingeräumt werden müsse, nicht

- 11 - gefolgt werden (bf-act. 8, S.4). Dass von der Besichtigung vor Ort kein Protokoll vorhanden ist, begründet die Schätzungskommission damit, dass es ihr nur zur Entscheidungsfindung gedient habe. 5.2. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. August 2021 bringt er vor, er habe von der Besichtigung vor Ort durch die Schätzungskom- mission keine Kenntnis, sei zu dieser nicht eingeladen worden sei bzw. sei nicht dabei gewesen, um seine Sicht der Dinge betreffend Durchfahrts- rechte darlegen zu können (act. F8, S. 1; vgl. E.2 S.8). Dass die Schät- zungskommission die Begehung ohne Teilnahmemöglichkeit für den Be- schwerdeführer durchgeführt hat und davon auch kein Protokoll erstellt worden ist, ist unbestritten. 5.3. Es hat also eine Beweisabnahme stattgefunden, zu der der Beschwerde- führer nicht eingeladen war. An dieser konnte er folgerichtig nicht teilneh- men und sich bis zum Ergehen des angefochtenen Entscheides dazu auch nicht äussern. Dieser Augenschein ist weder datiert, noch wurde er proto- kolliert. Darüber hinaus hat die Schätzungskommission diesen - im Übri- gen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren - nicht ansatzweise aus- reichend substantiiert. Zudem stellte die Schätzungskommission im ange- fochtenen Entscheid auf das Resultat dieses fehlerhaft vorgenommenen Augenscheins ab, weshalb auch eine damit einhergehende Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 6. Im oben zitierten, die Heilung betreffenden, BGE 142 I 86 wurden die Er- gebnisse des Augenscheins ebenfalls nicht schriftlich protokolliert und die Parteien erhielten keine Gelegenheit, sich vor der Entscheidfällung des Obergerichts des Kanton Appenzell Ausserrhoden zur Dokumentation zu äussern. Den Beschwerdeführern wurde die Fotodokumentation des Obergerichts erst im bundesgerichtlichen Verfahren als Beilage zur Ver- nehmlassung des Obergerichts zur Kenntnis gebracht. Folglich wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer bejaht, der an-

- 12 - gefochtene Entscheid wurde aufgehoben und an das Obergericht zurück- zuweisen. Dieses musste den Parteien Gelegenheit einräumen, zum Er- gebnis des Augenscheins Stellung zu nehmen, bevor es erneut entschied. Vorliegend kommt somit eine Heilung ebenfalls nicht in Frage, obwohl es, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers vom 16. August 2021 (act. F8, S. 1) nicht zutrifft, dass er von der Begehung erst Mitte August 2021 erfahren habe und vorher nichts davon gewusst habe. Spätestens mit dem angefochtenen Entscheid der Schätzungskommission vom 11. Mai 2020, mitgeteilt am 27. Mai 2020, hatte er Kenntnis davon. 7. Zusammenfassend stützte die Schätzungskommission den angefochte- nen Entscheid unter anderem auf einen undatierten sowie nicht protokolli- erten Augenschein, an dem der Beschwerdeführer nicht teilnehmen konnte, was eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar- stellt, für die keine Heilung in Frage kommt. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung und neuer Entscheidfällung an die Schätzungskommission zurückzuweisen. 8. Die Staatsgebühr wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Meliorationsgenossenschaft D.________ als Trä- gerin der Gesamtmelioration D.________ die Gerichtskosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG); aussergerichtliche Entschädigungen sind gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG und der einschlägigen Gerichtspraxis keine zuzuspre- chen.

- 13 - III. Demnach erkennt das Gericht:

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde D.________ beschloss am 26. Mai 1995 die Durchführung einer Gesamtmelioration, woraufhin am 20. April 1996 die Meliorationsgenossenschaft D.________ gegründet und am

E. 1.1 Gemäss Art. 1 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) gelten als Meliorationen Massnahmen, Werke und landwirt- schaftliche Hoch- und Tiefbauten, die den Zweck haben, die Ertragsfähig- keit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern oder ihn vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereig- nisse zu schützen. Inhalt und Regelungsgegenstand des MelG bilden ins- besondere landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sowie die Ge- samtmeliorationen (Art. 2 lit. a MelG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 MelG können die Betroffenen gegen sämtliche Verfügungen des Vorstan- des der Meliorationsgenossenschaft während der Auflagefrist bzw. innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung bei der Schätzungskommission Einsprache erheben. Daraufhin führt die Schätzungskommission gemäss Art. 39 Abs. 1 MelG, allenfalls in Verbindung mit einem Augenschein, eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Parteien ihre Standpunkte nochmals darlegen können. Gegen den Einspracheentscheid ist gemäss Art. 43 MelG die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden möglich. Das Verfahren richtet sich nach Art. 49 ff. des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Zutei- lung von Massaland ist gesetzlich in keinem Erlass geregelt (PVG 2006 Nr. 31 E.2.a).

E. 1.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Schätzungskommission vom 11. Mai 2020, mit- geteilt am 27. Mai 2020. Strittig und zu entscheiden ist, ob die Zuteilung der Massalandparzelle G.________ zu Recht nicht an den Beschwerde- führer erfolgt ist. 2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 26. Juni 2020 unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihm bei der Zuteilung der Massalandparzellen nicht die Möglichkeit geboten wor-

- 8 - den sei, sich für eine bestimmte Parzelle entscheiden zu können (act. A1, S. 3, Rz. 7). Dies ist allerdings keine Frage der Gehörsverletzung als Ver- fahrensvorschrift, sondern vielmehr eine der materiellen Beurteilung. So- dann macht er in seiner Stellungnahme vom 16. August 2021 eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da er von der Besichtigung vor Ort durch die Schätzungskommission keine Kenntnis gehabt habe, zu die- ser nicht eingeladen worden sei bzw. nicht dabei gewesen sei, um seine Sicht der Dinge betreffend Durchfahrtsrechte darlegen zu können (act. F8, S. 1).

E. 3 Juni 2011 an der Genossenschaftsversammlung das Reglement für die Zuteilung von Massaland durch den Vorstand der Meliorationsgenossen- schaft genehmigt wurde. 2. Der Vorstand der Meliorationsgenossenschaft D.________ publizierte am

E. 3.1 Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsga- rantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, 8. Auflage 2020, Rz. 1001 und 1003).

E. 3.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört unter anderem das Recht des Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E.2.1; BGE 135 I 187 E.2.2; je mit Hinweisen). Als Mitwirkungsrecht bei der Beweiserhebung hat der Be- troffene Anspruch auf die Teilnahme an Augenscheinen, bzw. zu einem solchen beigezogen zu werden. Ausnahmsweise kann der Augenschein unangemeldet durchgeführt werden, wenn er nur auf diese Weise seinen Zweck nur erfüllen kann. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn der Betroffene nachträglich zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. In BGE 113 Ia 81 wurde eine "informelle Besichtigung" eines antragsstellen- den Baudirektors ohne Beizug der betroffenen Grundeigentümer in einem Genehmigungsverfahren einer kommunalen Nutzungsplanung als un-

- 9 - zulässig qualifiziert, weil weder schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates noch die Besonderheit der Situation die Vornahme eines Augen- scheins ohne Voranmeldung geboten haben (BGE 113 Ia 81 E.3.a; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 1016, 1018) 3.3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird zudem eine allgemeine Ak- tenführungspflicht der Behörden abgeleitet, als Gegenstück zum Akten- einsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien (GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 29 Rz. 55). Dazu gehört die Pflicht zur Protokollierung ent- scheidrelevanter Abklärungen, Einvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren (BGE 130 II 473 E.4.2; BGE 124 V 389 E.4a und b). Das Protokoll dient einerseits der Behörde als Gedächtnisstütze und soll es ihr ermöglichen, die Ausführungen der Parteien tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und pflichtgemäss zu würdigen; andererseits soll es Auskunft über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften geben und die Rechtsmittelinstanzen in die Lage versetzen, den angefochtenen Ent- scheid zu überprüfen (BGE 142 I 86 E.2.2. m.w.H.). 3.3.2. Konkret ergibt sich daraus im Verwaltungsjustizverfahren auch eine Pro- tokollierungspflicht für Augenscheine (BGE 130 II 473 E.4.2 m.w.H.). Grundsätzlich ist zu verlangen, dass die Ergebnisse des Augenscheins, insbesondere die vor Ort gemachten Feststellungen und Wahrnehmun- gen, ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich protokolliert werden, allen- falls ergänzt mit Fotos, Plänen etc. Den Parteien muss vor Entscheidfäl- lung die Möglichkeit gegeben werden, davon Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, insbesondere allfällige Berichtigungen zu verlan- gen. Bei diesem Vorgehen wird gewährleistet, dass das Protokoll eine ver- lässliche Grundlage für die Entscheidfällung und für ein späteres Rechts- mittelverfahren darstellt und den Parteien das rechtliche Gehör vollum- fänglich gewährt wurde (BGE 142 I 86 E.2.3 m.w.H.).

- 10 - 4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist nach herrschender Lehre und Praxis ein Anspruch formeller Natur. Wenn eine Rechtsmittelinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als Verfahrensvorschrift feststellt, hebt sie den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich ohne Rücksicht darauf auf, ob die Anhörung auf den Aus- gang des Verfahrens relevant ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung des Entscheides veranlassen wird oder nicht (BGE 135 I 187 E.2.2. m.w.H.). 4.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Um- fang wie durch die Vorinstanz erlaubt. Begründet wird dies mit prozessö- konomischen Überlegungen. Grundsätzlich lässt das Bundesgericht die Heilung allerdings nur zu, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt; die Heilung des Mangels soll die Ausnahme bleiben (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195 E.2.3.2.). Ausnahmsweise ist selbst bei schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Hei- lung möglich, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 136 V 117 E.4.2.2.2.; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174 ff.). 5.1. Im angefochtenen Entscheid der Schätzungskommission vom 11. Mai 2020, mitgeteilt am 27. Mai 2020, führt diese aus, sie habe zur Beratung und möglichen Bereinigung der Einsprache eine Begehung vor Ort durch- geführt hat, um sich ein Bild der Situation zu machen (bf-act. 8, Sachver- halt Ziff. 4). Gemäss Besichtigung vor Ort könne dem Argument des Be- schwerdeführers, dass diesem ein zusätzliches Durchgangsrecht zu Las- ten der Massalandparzelle G.________ eingeräumt werden müsse, nicht

- 11 - gefolgt werden (bf-act. 8, S.4). Dass von der Besichtigung vor Ort kein Protokoll vorhanden ist, begründet die Schätzungskommission damit, dass es ihr nur zur Entscheidungsfindung gedient habe. 5.2. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. August 2021 bringt er vor, er habe von der Besichtigung vor Ort durch die Schätzungskom- mission keine Kenntnis, sei zu dieser nicht eingeladen worden sei bzw. sei nicht dabei gewesen, um seine Sicht der Dinge betreffend Durchfahrts- rechte darlegen zu können (act. F8, S. 1; vgl. E.2 S.8). Dass die Schät- zungskommission die Begehung ohne Teilnahmemöglichkeit für den Be- schwerdeführer durchgeführt hat und davon auch kein Protokoll erstellt worden ist, ist unbestritten. 5.3. Es hat also eine Beweisabnahme stattgefunden, zu der der Beschwerde- führer nicht eingeladen war. An dieser konnte er folgerichtig nicht teilneh- men und sich bis zum Ergehen des angefochtenen Entscheides dazu auch nicht äussern. Dieser Augenschein ist weder datiert, noch wurde er proto- kolliert. Darüber hinaus hat die Schätzungskommission diesen - im Übri- gen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren - nicht ansatzweise aus- reichend substantiiert. Zudem stellte die Schätzungskommission im ange- fochtenen Entscheid auf das Resultat dieses fehlerhaft vorgenommenen Augenscheins ab, weshalb auch eine damit einhergehende Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 6. Im oben zitierten, die Heilung betreffenden, BGE 142 I 86 wurden die Er- gebnisse des Augenscheins ebenfalls nicht schriftlich protokolliert und die Parteien erhielten keine Gelegenheit, sich vor der Entscheidfällung des Obergerichts des Kanton Appenzell Ausserrhoden zur Dokumentation zu äussern. Den Beschwerdeführern wurde die Fotodokumentation des Obergerichts erst im bundesgerichtlichen Verfahren als Beilage zur Ver- nehmlassung des Obergerichts zur Kenntnis gebracht. Folglich wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer bejaht, der an-

- 12 - gefochtene Entscheid wurde aufgehoben und an das Obergericht zurück- zuweisen. Dieses musste den Parteien Gelegenheit einräumen, zum Er- gebnis des Augenscheins Stellung zu nehmen, bevor es erneut entschied. Vorliegend kommt somit eine Heilung ebenfalls nicht in Frage, obwohl es, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers vom 16. August 2021 (act. F8, S. 1) nicht zutrifft, dass er von der Begehung erst Mitte August 2021 erfahren habe und vorher nichts davon gewusst habe. Spätestens mit dem angefochtenen Entscheid der Schätzungskommission vom 11. Mai 2020, mitgeteilt am 27. Mai 2020, hatte er Kenntnis davon. 7. Zusammenfassend stützte die Schätzungskommission den angefochte- nen Entscheid unter anderem auf einen undatierten sowie nicht protokolli- erten Augenschein, an dem der Beschwerdeführer nicht teilnehmen konnte, was eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar- stellt, für die keine Heilung in Frage kommt. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung und neuer Entscheidfällung an die Schätzungskommission zurückzuweisen. 8. Die Staatsgebühr wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Meliorationsgenossenschaft D.________ als Trä- gerin der Gesamtmelioration D.________ die Gerichtskosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG); aussergerichtliche Entschädigungen sind gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG und der einschlägigen Gerichtspraxis keine zuzuspre- chen.

- 13 - III. Demnach erkennt das Gericht:

E. 7 In der Vernehmlassung der Schätzungskommission der Gesamtmeliora- tion D.________ (nachfolgend: Schätzungskommission) vom 24. August 2020 (Datum Poststempel) hielt sie an ihrem im Einspracheentscheid vom

E. 11 Am 16. August 2021 schrieb der zur Stellungnahme aufgeforderte Be- schwerdeführer, er habe von der erwähnten Besichtigung vor Ort durch die Schätzungskommission bisher keine Kenntnis gehabt und er sei zu dieser geheimen Besichtigung nicht eingeladen gewesen. Er habe somit seine Sicht der Dinge betreffend Durchfahrtsrechte nicht darlegen können und ihm sei insofern das rechtliche Gehör verweigert worden. Er weise darauf hin, dass es unter anderem Ziel einer jeden Gesamtmelioration sein müsse, dass die Zuteilung des Landes so erfolge, dass möglichst wenige Durchfahrtsrechte "Dienstbarkeiten" beibehalten bzw. eingeräumt werden müssen. Er ersuche folglich um Durchführung eines Augenscheins insbe- sondere betreffend Durchfahrtsrechte.

E. 12 Eine weitere Stellungnahme der Schätzungskommission, der Meliorati- onsgenossenschaft und von C.________ ging innert Frist nicht ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie insbesondere auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

- 7 - II. Das Gericht zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid der Schätzungskommission der Gesamtmelioration D.________ vom 11. Mai 2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung und neuer Entscheidfällung an die Schätzungskommission der Gesamtmelio- ration D.________ zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 374.-- zusammen CHF 1'374.-- gehen zulasten der Meliorationsgenossenschaft D.________.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 72 ang

5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat und Racioppi Aktuar ad hoc Gees URTEIL vom 14. September 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schätzungskommission der Gesamtmelioration Meliorationsgenossenschaft D.________ C.________, Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner betreffend Zuteilung Massaland bei Gesamtmelioration

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Die Gemeindeversammlung der Gemeinde D.________ beschloss am 26. Mai 1995 die Durchführung einer Gesamtmelioration, woraufhin am 20. April 1996 die Meliorationsgenossenschaft D.________ gegründet und am

3. Juni 2011 an der Genossenschaftsversammlung das Reglement für die Zuteilung von Massaland durch den Vorstand der Meliorationsgenossen- schaft genehmigt wurde. 2. Der Vorstand der Meliorationsgenossenschaft D.________ publizierte am

7. Februar 2020 die Vergabe des Massalandes der Gesamtmelioration und legte in der Folge die Sache bis am 9. März 2020 öffentlich auf. Frist- gerecht reichte A._____ Gesuche um Zuteilung der Parzellen E.________, F.________, G.________ und H.________ ein. Die Zutei- lung der Massalandparzellen erfolgte an der Vorstandssitzung der Melio- rationsgenossenschaft vom 13. März 2020 und wurde den betroffenen Grundeigentümern am 27. März 2020 mitgeteilt. A._____ wurden die Par- zellen F.________ und H.________ zugeteilt, nicht jedoch die Parzellen E.________ und G.________. 3. Mit Schreiben vom 6. April 2020 erhob A._____ Einsprache bei der Schät- zungskommission D.________ gegen die Vergabe der Massalandparzelle G.________. Begründend führte er aus, er erfülle gemäss Art. 6 des Re- glements für die Parzelle G.________ folgende Punkte: Die Parzelle I.________ besitze er bereits und mit ihm als Grenzanstösser würde eine optimale Arrondierung erreicht werden. Mit Parzelle I.________ würde ebenfalls die Vereinigung von benachbarten Parzellen gewährleistet. Mit der aktuellen Zuteilung müsse ihm ein neues Durchgangsrecht gewähr- leistet werden, welches ansonsten nicht benötigt würde. Für Massaland- parzellen grösser als 25 Aren erhalte er als Selbstbewirtschafter Vorrang. Der Vorstand habe die Parzelle G.________ C.________ zugeteilt. Gemäss Auskunft des Präsidenten der Meliorationsgenossenschaft habe

- 3 - er erfahren, dass C.________ den Zuschlag erhalten habe, weil er sich gemäss Punkt 5 (recte: viertes Kriterium in Art. 6 des Reglements) nur auf diese Parzelle beworben habe. Gemäss Reglement müsse der Vorstand alle Kriterien unabhängig von der Reihenfolge beachten, weswegen er der Meinung sei, dass mit Erfüllung von vier Kriterien sein Anspruch auf Par- zelle G.________ grösser gewichtet werden müsse. 4. Diese Einsprache wies die Schätzungskommission mit Entscheid vom 11. Mai 2020 ab. Begründend führte sie aus, der Vorstand habe in einem ers- ten Schritt jene Parzellen zugeteilt, für die nur ein Interessent vorhanden ist. Der Einsprecher habe trotz Kenntnis der Zuteilungskriterien in Art. 6 des Reglements keine Priorisierung seiner Wunschzuteilung angegeben. Mit der Zuteilung einer Parzelle verwirke der Anspruch auf weitere Parzel- len, es sei denn, es verbleibe ein gleichwertiger Interessent in der gleichen Situation. Es bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf die Zuteilung meh- rerer Parzellen, dennoch habe er eine zweite (Nr. F.________) erhalten. Die Parzelle G.________ sei C.________ zugeteilt worden, welcher sich nur um diese beworben habe. Mit einer Zuteilung der Parzelle G.________ an den Einsprecher würden diesem bestenfalls drei Parzellen zugeteilt, während C.________ leer ausgehen würde. Die Zuteilung erweise sich als sachgerechte, vertretbare, objektive Lösung, bei der die Interessen der In- teressenten gleichmässig berücksichtigt worden seien. Die Schätzungs- kommission habe sodann zur Beratung und möglichen Bereinigung der Einsprache eine Begehung vor Ort durchgeführt, um sich ein Bild der Si- tuation zu machen. Demnach könne dem Argument des Einsprechers, dass diesem ein zusätzliches Durchgangsrecht zu Lasten der Massen- landparzelle G.________ eingeräumt werden müsse, nicht gefolgt wer- den. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er verwies auf seine Ausführungen in der Einsprache vom 6. April 2020

- 4 - und vertiefte seine Argumentation. Im Falle einer Nichtzuteilung der Par- zelle G.________ müssen ihm nicht nur ein, sondern zwei Durchfahrts- rechte gewährt werden. Die Parzelle G.________ sei ihm zuzuteilen, da er die Kriterien für die Zuteilung eher erfülle als der Nichtselbstbewirtschaf- ter, der die Parzelle zugeteilt bekommen habe. Er würde dafür auch auf die beiden ihm zugeteilten Parzellen F.________ und H.________ ver- zichten. Der Vorstand hätte ihm bei der Vergabe die Möglichkeit einräu- men müssen, sich zwischen den Parzellen zu entscheiden. In diesem Falle hätte er sich für die wertvollere und landwirtschaftlich nützlichere Pa- rzelle G.________ entschieden. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend. Er habe nicht mit einer solchen Konstellation und einem solchen Ausgang der Zuteilung rechnen müssen. 6. In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2020 (Datum Poststempel) be- antragte der Vorstand der Meliorationsgenossenschaft (nachfolgend Meli- orationsgenossenschaft) die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung führte er an, die Zuteilungs- kriterien seien bewusst nicht priorisiert worden, um möglichst viele Inter- essenten berücksichtigen zu können. Die Zuteilung der Parzelle G.________ an C.________ verletze nicht die Zuteilungskriterien. Der Be- schwerdeführer habe in seiner Bewerbung keine Wünsche betreffend Pri- oritäten geäussert und könne im Nachhinein diesbezüglich keine Forde- rungen mehr stellen. 7. In der Vernehmlassung der Schätzungskommission der Gesamtmeliora- tion D.________ (nachfolgend: Schätzungskommission) vom 24. August 2020 (Datum Poststempel) hielt sie an ihrem im Einspracheentscheid vom

11. Mai 2020 zum Ausdruck gebrachten Standpunkt fest und stützte die Argumentation des Vorstandes der Meliorationsgenossenschaft D.________. Zudem stünden die erst im Einspracheverfahren geltend ge- machten, persönlichen Präferenzen des Beschwerdeführers im Wider-

- 5 - spruch mit der für die Zuteilung nötige Gesamtbetrachtung. Sie verwies zudem auf die von ihr vorgenommene Besichtigung vor Ort, wonach der Argumentation des Beschwerdeführers, es müssen zwei Durchgangs- rechte zu Lasten der Massenlandparzelle G.________ gewährt werden, nicht gefolgt werden könne. Auch wenn dem so wäre, könne im Nachhin- ein nicht mehr darauf eingetreten werden, da der Beschwerdeführer dies bereits im Rahmen der Neuzuteilung hätte fordern müssen. 8. In seiner Replik vom 3. September 2020 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Schätzungskommission die geltend gemachte Gesamtbetrach- tung offensichtlich nicht umsetze. Betreffend der Uneinigkeit über die An- zahl einzuräumender Durchgangsrechte (eines oder zwei) sei deshalb die Durchführung eines Augenscheins angezeigt. Er bestreite, dass er sein Anliegen bereits im Rahmen der Neuzuteilung hätte fordern müssen und dass es sich vorliegend um eine nach Ansicht der Beschwerdegegner sachgerechte, vertretbare, objektive und damit die Zuteilungsgrundsätze berücksichtigende Lösung handle. Er bemängelte, dass ihm nicht die Mög- lichkeit gegeben wurde, sich zwischen den Parzellen zu entscheiden. Es sei nirgends festgehalten und er sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, sich für den Fall von Interessenkollissionen vorsorglich für die eine oder andere denkbare Zuteilungsvariante zu entscheiden, nämlich zu priorisieren. Mit der vorliegenden Zuteilung komme im Ergebnis ein Nicht- selbstbewirtschafter zum Zug, der keines der Zuteilungskriterien von Art. 6 des Reglements erfülle. 9. Mit Eingaben vom 17. bzw. 18. September 2020 hielten die Meliorations- genossenschaft und die Schätzungskommission duplicando unverändert an ihren Anträgen und Begründungen fest. Der ebenfalls zur Vernehmlas- sung eingeladene C.________ liess sich nicht vernehmen. 10. Am 20. Juli 2021 forderte der Instruktionsrichter bei der Schätzungskom- mission sämtliche Unterlagen des Einspracheverfahrens an. Die Meliora-

- 6 - tionsgenossenschaft edierte ihrerseits am 26. Juli 2021 weitere, jedoch nicht neue Unterlagen. Am 2. August 2021 teilte die Schätzungskommis- sion dem Gericht mit, dass ihr keine weiteren Unterlagen vorlägen. Sie habe vor Ort eine Besichtigung durchgeführt, um das vom Beschwerde- führer verlangte Durchfahrtsrecht beurteilen zu können. Das Begehren sei, wie bekannt, als nicht notwendig erachtet worden. Von dieser Besichti- gung sei kein Protokoll vorhanden, da sie nur der Schätzungskommission zur Entscheidungsfindung gedient habe. 11. Am 16. August 2021 schrieb der zur Stellungnahme aufgeforderte Be- schwerdeführer, er habe von der erwähnten Besichtigung vor Ort durch die Schätzungskommission bisher keine Kenntnis gehabt und er sei zu dieser geheimen Besichtigung nicht eingeladen gewesen. Er habe somit seine Sicht der Dinge betreffend Durchfahrtsrechte nicht darlegen können und ihm sei insofern das rechtliche Gehör verweigert worden. Er weise darauf hin, dass es unter anderem Ziel einer jeden Gesamtmelioration sein müsse, dass die Zuteilung des Landes so erfolge, dass möglichst wenige Durchfahrtsrechte "Dienstbarkeiten" beibehalten bzw. eingeräumt werden müssen. Er ersuche folglich um Durchführung eines Augenscheins insbe- sondere betreffend Durchfahrtsrechte. 12. Eine weitere Stellungnahme der Schätzungskommission, der Meliorati- onsgenossenschaft und von C.________ ging innert Frist nicht ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie insbesondere auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

- 7 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 1 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) gelten als Meliorationen Massnahmen, Werke und landwirt- schaftliche Hoch- und Tiefbauten, die den Zweck haben, die Ertragsfähig- keit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern oder ihn vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereig- nisse zu schützen. Inhalt und Regelungsgegenstand des MelG bilden ins- besondere landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sowie die Ge- samtmeliorationen (Art. 2 lit. a MelG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 MelG können die Betroffenen gegen sämtliche Verfügungen des Vorstan- des der Meliorationsgenossenschaft während der Auflagefrist bzw. innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung bei der Schätzungskommission Einsprache erheben. Daraufhin führt die Schätzungskommission gemäss Art. 39 Abs. 1 MelG, allenfalls in Verbindung mit einem Augenschein, eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Parteien ihre Standpunkte nochmals darlegen können. Gegen den Einspracheentscheid ist gemäss Art. 43 MelG die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden möglich. Das Verfahren richtet sich nach Art. 49 ff. des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Zutei- lung von Massaland ist gesetzlich in keinem Erlass geregelt (PVG 2006 Nr. 31 E.2.a). 1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Schätzungskommission vom 11. Mai 2020, mit- geteilt am 27. Mai 2020. Strittig und zu entscheiden ist, ob die Zuteilung der Massalandparzelle G.________ zu Recht nicht an den Beschwerde- führer erfolgt ist. 2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 26. Juni 2020 unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihm bei der Zuteilung der Massalandparzellen nicht die Möglichkeit geboten wor-

- 8 - den sei, sich für eine bestimmte Parzelle entscheiden zu können (act. A1, S. 3, Rz. 7). Dies ist allerdings keine Frage der Gehörsverletzung als Ver- fahrensvorschrift, sondern vielmehr eine der materiellen Beurteilung. So- dann macht er in seiner Stellungnahme vom 16. August 2021 eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da er von der Besichtigung vor Ort durch die Schätzungskommission keine Kenntnis gehabt habe, zu die- ser nicht eingeladen worden sei bzw. nicht dabei gewesen sei, um seine Sicht der Dinge betreffend Durchfahrtsrechte darlegen zu können (act. F8, S. 1). 3.1. Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsga- rantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, 8. Auflage 2020, Rz. 1001 und 1003). 3.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört unter anderem das Recht des Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E.2.1; BGE 135 I 187 E.2.2; je mit Hinweisen). Als Mitwirkungsrecht bei der Beweiserhebung hat der Be- troffene Anspruch auf die Teilnahme an Augenscheinen, bzw. zu einem solchen beigezogen zu werden. Ausnahmsweise kann der Augenschein unangemeldet durchgeführt werden, wenn er nur auf diese Weise seinen Zweck nur erfüllen kann. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn der Betroffene nachträglich zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. In BGE 113 Ia 81 wurde eine "informelle Besichtigung" eines antragsstellen- den Baudirektors ohne Beizug der betroffenen Grundeigentümer in einem Genehmigungsverfahren einer kommunalen Nutzungsplanung als un-

- 9 - zulässig qualifiziert, weil weder schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates noch die Besonderheit der Situation die Vornahme eines Augen- scheins ohne Voranmeldung geboten haben (BGE 113 Ia 81 E.3.a; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 1016, 1018) 3.3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird zudem eine allgemeine Ak- tenführungspflicht der Behörden abgeleitet, als Gegenstück zum Akten- einsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien (GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 29 Rz. 55). Dazu gehört die Pflicht zur Protokollierung ent- scheidrelevanter Abklärungen, Einvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren (BGE 130 II 473 E.4.2; BGE 124 V 389 E.4a und b). Das Protokoll dient einerseits der Behörde als Gedächtnisstütze und soll es ihr ermöglichen, die Ausführungen der Parteien tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und pflichtgemäss zu würdigen; andererseits soll es Auskunft über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften geben und die Rechtsmittelinstanzen in die Lage versetzen, den angefochtenen Ent- scheid zu überprüfen (BGE 142 I 86 E.2.2. m.w.H.). 3.3.2. Konkret ergibt sich daraus im Verwaltungsjustizverfahren auch eine Pro- tokollierungspflicht für Augenscheine (BGE 130 II 473 E.4.2 m.w.H.). Grundsätzlich ist zu verlangen, dass die Ergebnisse des Augenscheins, insbesondere die vor Ort gemachten Feststellungen und Wahrnehmun- gen, ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich protokolliert werden, allen- falls ergänzt mit Fotos, Plänen etc. Den Parteien muss vor Entscheidfäl- lung die Möglichkeit gegeben werden, davon Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, insbesondere allfällige Berichtigungen zu verlan- gen. Bei diesem Vorgehen wird gewährleistet, dass das Protokoll eine ver- lässliche Grundlage für die Entscheidfällung und für ein späteres Rechts- mittelverfahren darstellt und den Parteien das rechtliche Gehör vollum- fänglich gewährt wurde (BGE 142 I 86 E.2.3 m.w.H.).

- 10 - 4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist nach herrschender Lehre und Praxis ein Anspruch formeller Natur. Wenn eine Rechtsmittelinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als Verfahrensvorschrift feststellt, hebt sie den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich ohne Rücksicht darauf auf, ob die Anhörung auf den Aus- gang des Verfahrens relevant ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung des Entscheides veranlassen wird oder nicht (BGE 135 I 187 E.2.2. m.w.H.). 4.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Um- fang wie durch die Vorinstanz erlaubt. Begründet wird dies mit prozessö- konomischen Überlegungen. Grundsätzlich lässt das Bundesgericht die Heilung allerdings nur zu, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt; die Heilung des Mangels soll die Ausnahme bleiben (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195 E.2.3.2.). Ausnahmsweise ist selbst bei schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Hei- lung möglich, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 136 V 117 E.4.2.2.2.; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174 ff.). 5.1. Im angefochtenen Entscheid der Schätzungskommission vom 11. Mai 2020, mitgeteilt am 27. Mai 2020, führt diese aus, sie habe zur Beratung und möglichen Bereinigung der Einsprache eine Begehung vor Ort durch- geführt hat, um sich ein Bild der Situation zu machen (bf-act. 8, Sachver- halt Ziff. 4). Gemäss Besichtigung vor Ort könne dem Argument des Be- schwerdeführers, dass diesem ein zusätzliches Durchgangsrecht zu Las- ten der Massalandparzelle G.________ eingeräumt werden müsse, nicht

- 11 - gefolgt werden (bf-act. 8, S.4). Dass von der Besichtigung vor Ort kein Protokoll vorhanden ist, begründet die Schätzungskommission damit, dass es ihr nur zur Entscheidungsfindung gedient habe. 5.2. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. August 2021 bringt er vor, er habe von der Besichtigung vor Ort durch die Schätzungskom- mission keine Kenntnis, sei zu dieser nicht eingeladen worden sei bzw. sei nicht dabei gewesen, um seine Sicht der Dinge betreffend Durchfahrts- rechte darlegen zu können (act. F8, S. 1; vgl. E.2 S.8). Dass die Schät- zungskommission die Begehung ohne Teilnahmemöglichkeit für den Be- schwerdeführer durchgeführt hat und davon auch kein Protokoll erstellt worden ist, ist unbestritten. 5.3. Es hat also eine Beweisabnahme stattgefunden, zu der der Beschwerde- führer nicht eingeladen war. An dieser konnte er folgerichtig nicht teilneh- men und sich bis zum Ergehen des angefochtenen Entscheides dazu auch nicht äussern. Dieser Augenschein ist weder datiert, noch wurde er proto- kolliert. Darüber hinaus hat die Schätzungskommission diesen - im Übri- gen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren - nicht ansatzweise aus- reichend substantiiert. Zudem stellte die Schätzungskommission im ange- fochtenen Entscheid auf das Resultat dieses fehlerhaft vorgenommenen Augenscheins ab, weshalb auch eine damit einhergehende Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 6. Im oben zitierten, die Heilung betreffenden, BGE 142 I 86 wurden die Er- gebnisse des Augenscheins ebenfalls nicht schriftlich protokolliert und die Parteien erhielten keine Gelegenheit, sich vor der Entscheidfällung des Obergerichts des Kanton Appenzell Ausserrhoden zur Dokumentation zu äussern. Den Beschwerdeführern wurde die Fotodokumentation des Obergerichts erst im bundesgerichtlichen Verfahren als Beilage zur Ver- nehmlassung des Obergerichts zur Kenntnis gebracht. Folglich wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer bejaht, der an-

- 12 - gefochtene Entscheid wurde aufgehoben und an das Obergericht zurück- zuweisen. Dieses musste den Parteien Gelegenheit einräumen, zum Er- gebnis des Augenscheins Stellung zu nehmen, bevor es erneut entschied. Vorliegend kommt somit eine Heilung ebenfalls nicht in Frage, obwohl es, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers vom 16. August 2021 (act. F8, S. 1) nicht zutrifft, dass er von der Begehung erst Mitte August 2021 erfahren habe und vorher nichts davon gewusst habe. Spätestens mit dem angefochtenen Entscheid der Schätzungskommission vom 11. Mai 2020, mitgeteilt am 27. Mai 2020, hatte er Kenntnis davon. 7. Zusammenfassend stützte die Schätzungskommission den angefochte- nen Entscheid unter anderem auf einen undatierten sowie nicht protokolli- erten Augenschein, an dem der Beschwerdeführer nicht teilnehmen konnte, was eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar- stellt, für die keine Heilung in Frage kommt. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung und neuer Entscheidfällung an die Schätzungskommission zurückzuweisen. 8. Die Staatsgebühr wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Meliorationsgenossenschaft D.________ als Trä- gerin der Gesamtmelioration D.________ die Gerichtskosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG); aussergerichtliche Entschädigungen sind gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG und der einschlägigen Gerichtspraxis keine zuzuspre- chen.

- 13 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid der Schätzungskommission der Gesamtmelioration D.________ vom 11. Mai 2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung und neuer Entscheidfällung an die Schätzungskommission der Gesamtmelio- ration D.________ zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 374.-- zusammen CHF 1'374.-- gehen zulasten der Meliorationsgenossenschaft D.________. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]