Baueinsprache | Baurecht
Erwägungen (5 Absätze)
E. 5 Die Gemeinde X._____ teilte mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2020 mit, dass die Bauherrin ihr Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens
- 3 - aufgegeben habe. Ein Rückzug eines Baugesuches nach Erteilung der Bewilligung sei kaum möglich, indes könne rechtsverbindlich erklärt wer- den, von der Baubewilligung keinen Gebrauch machen zu wollen. Damit liege kein Interesse mehr vor, über die Baubewilligung zu entscheiden. Die Gemeinde X._____ verzichte deshalb auf die Teilnahme am Beschwerde- verfahren.
E. 6 Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 beantragte F._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer hät- ten seit dem 12. Juni 2020 gewusst, dass die Beschwerdegegnerin ihr Bauvorhaben nicht umsetzen werde. Angesichts der abgegebenen Zusi- cherung sei es absolut unnötig gewesen, die vorliegende Beschwerde ein- zureichen. Diese Zusicherung, dass von der angefochtenen Baubewilli- gung kein Gebrauch gemacht werde, werde mit diesem Schreiben auch noch ausdrücklich dem Gericht gegenüber abgegeben. Unter diesen Um- ständen hätten die Beschwerdeführer darauf vertrauen dürfen, dass das Bauvorhaben nicht umgesetzt werde. Ein förmlicher Widerruf der Baube- willigung durch die Gemeinde oder eine Aufhebung der Baubewilligung sei hierfür nicht notwendig.
E. 7 Mit Replik vom 15. September 2020 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Es sei nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführer seit dem
E. 12 Juni 2020 davon Kenntnis gehabt hätten, dass die Beschwerdegegne- rin das Bauvorhaben nicht weiterverfolge. Die Mitteilung an Herrn E._____ sei am Freitagabend um 20:05 Uhr erfolgt. Die restlichen Beschwerdefüh- rer seien am 16. Juni 2020 informiert worden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hätte ein Verzicht der Beschwerdeführer, den vorin- stanzlichen Entscheid mit Beschwerde anzufechten, dazu geführt, dass dieser in formelle Rechtskraft erwachsen wäre. Dann hätten sich die Be-
- 4 - schwerdeführer nur noch mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. 8. Mit Schreiben vom 18. September 2020 hielt die Beschwerdegegnerin re- plicando an ihren Anträgen und Begründungen fest. Aus prozessökonomi- schen Gründen verzichtete sie darauf, die bereits in der Vernehmlassung vorgebrachten Argumente zu wiederholen. 9. Am 5. Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein. Diese beläuft sich bei einem Honorar nach Zeitauf- wand von 13.15 Stunden à Fr. 270.--, inklusive Spesen und Mehrwert- steuer auf Fr. 4'023.15. Diese Honorarnote wurde der Beschwerdegegne- rin am 6. Oktober 2020 vom Gericht zur Kenntnis gebracht. Sie liess sich dazu nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in ein- zelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Be- schwerde vom 19. Juni 2020 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswe- gen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2. Mit dem vorliegenden Urteil wird der beschwerdeführerische Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
- 5 - 3.1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide von Ge- meinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten wer- den können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inter- esse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). 3.2. Die Beschwerdegegnerin hat am 16. Juni 2020 (per Mail und per Brief) und somit drei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist auf die Ausübung ihrer Baubewilligung verzichtet. Mit dem Verzicht bzw. dessen Mitteilung er- losch der Bau- und Einspracheentscheid vom 16. März/19. Mai 2020. Ein Widerruf durch die Gemeinde erübrigte sich deshalb mangels eines An- fechtungsobjektes, weil das rechtserhebliche Interesse der Parteien an ei- ner Beurteilung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht in der Sa- che schon mit dem Verzicht dahingefallen war. 3.3. In diesem Sinne kann auf die Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, nicht eingetreten werden. Dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin erst drei Tage (am 16. Juni 2020 und gleichentags bei den Beschwerde- führern eingegangen), also kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist am
19. Juni 2020 ihre Verzichtserklärung abgab, ist bei der Zuteilung der ge- richtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu berücksichtigen. 4.1. Demzufolge gehen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung unter- einander je zur Hälfte zulasten der Beschwerdeführer einerseits und der Beschwerdegegnerin anderseits. 4.2. Vom Verzicht hatten die Beschwerdeführer zugestandenermassen frühes- tens am resp. spätestens seit dem 16. Juni 2020 Kenntnis (vgl. Replik vom
E. 15 September 2020, S. 3 Ziff.I.4., 1. Absatz). Die am 19. Juni 2020 innert
- 6 - Frist erfolgte Beschwerdeerhebung wäre deshalb nicht (mehr) erforderlich gewesen. 4.3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer gleichwohl ausserge- richtlich zu entschädigen. Es wäre ihr nämlich jedenfalls bereits früher als drei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist möglich gewesen, den Verzicht unmissverständlich zu kommunizieren und damit die Angelegenheit zu vereinfachen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer des- halb aussergerichtlich nur im Umfang der durch den Rechtsstreit verur- sachten notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Gemäss der am 5. Oktober 2020 eingereichten Honorarnote wird ein Ho- norar nach Zeitaufwand von 13.15 Stunden geltend gemacht. Dieses ist aufgrund obgenannter Überlegungen um 9.05 Stunden auf 4.1 Stunden (bis und mit 15. Juni 2020) zu kürzen und die übrigen Positionen entspre- chend anzupassen. 4.4. Gemäss Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) haben die Parteien zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Par- teientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen. Gemäss der im Urteil des Verwaltungsgerichts U 16 92 vom 25. Oktober 2017 begründeten ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts wird bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung der in der Kostennote geltend gemachte Stunden- ansatz, höchstens aber der Stundenansatz Fr. 240.--, übernommen. Gel- tend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen. Honorarverein- barungen liegen hier vor (vgl. beschwerdeführerische Akten V1 bis V4). Die Auslagen sind vorliegend nicht spezifiziert, weshalb sie auf 3 % des geltend gemachten Honorars zu begrenzen sind. Folglich ist vorliegend das zuzusprechende Honorar nach Zeitaufwand auf Fr. 1'107.-- (4.1 h x
- 7 - Fr. 270.--), die Auslagenpauschale (3 % von Fr. 1'107.--) auf Fr. 33.21 und die Mehrwertsteuer (7.7 % von Fr. 1'140.21.) auf Fr. 87.79 festzusetzen. Die von der Beschwerdegegnerin den Beschwerdegegnern zu bezahlende Entschädigung beträgt somit inkl. MWST total Fr. 1'228.--. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 300.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 219.-- zusammen CHF 519.-- gehen je zur Hälfte zulasten von F._____ einerseits und unter solidarischer Haftung untereinander zulasten von A._____ und B._____, C._____, D._____ und E._____ anderseits und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- F._____ bezahlt A._____ und B._____, C._____, D._____ und E._____ eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'228.-- (inkl. MWST).
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 68
5. Kammer Einzelrichter Meisser Aktuar ad hoc Fässler URTEIL vom 14. Dezember 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, C._____, D._____, E._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin und F._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdegegnerin betreffend Baueinsprache
- 2 - 1. F._____ reichte am 2. Oktober 2019 ein Baugesuch für den Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle 2187 in Y._____ ein. 2. Mit Entscheid vom 16. März 2020, mitgeteilt am 19. Mai 2019 (recte: 2020), hiess der Gemeindevorstand X._____ die dagegen erhobenen Ein- sprachen teilweise gut und erteilte die Baubewilligung unter diversen Auf- lagen. 3. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 teilte der Rechtsvertreter von F._____ der Gemeinde X._____ sowie Einsprecher E._____ und dem einspreche- rischen Rechtsvertreter RA Just (vorab via Mail) mit, dass F._____ das Baugesuch Nr. _____ zurückziehe. Von der am 19. Mai 2020 verschickten Baubewilligung werde kein Gebrauch gemacht. Mit Schreiben vom
18. Juni 2020 erklärte der Rechtsvertreter von F._____ dem Rechtsvertre- ter der vormaligen Einsprecher nochmals den ausdrücklichen und vorbe- haltslosen Verzicht von F._____ auf die Ausübung der Baubewilligung. 4. Mit Beschwerde gegen den Bauentscheid vom 26. März 2020 gelangten A._____ und B._____, C._____, D._____ und E._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 19. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden. Sie beantragten die Aufhebung des Bauentscheids vom
26. März 2020 und die Abweisung des Baugesuches unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren zulasten von F._____. Weiter beantragten sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen gel- tend, dass die Baubewilligung solange Bestand habe, als diese von der Gemeinde nicht förmlich widerrufen werde. Materiell führten sie aus, dass das Bauprojekt insbesondere schon aufgrund der nicht vorhandenen Aus- nützung für den Erweiterungsteil abzuweisen sei. 5. Die Gemeinde X._____ teilte mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2020 mit, dass die Bauherrin ihr Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens
- 3 - aufgegeben habe. Ein Rückzug eines Baugesuches nach Erteilung der Bewilligung sei kaum möglich, indes könne rechtsverbindlich erklärt wer- den, von der Baubewilligung keinen Gebrauch machen zu wollen. Damit liege kein Interesse mehr vor, über die Baubewilligung zu entscheiden. Die Gemeinde X._____ verzichte deshalb auf die Teilnahme am Beschwerde- verfahren. 6. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 beantragte F._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer hät- ten seit dem 12. Juni 2020 gewusst, dass die Beschwerdegegnerin ihr Bauvorhaben nicht umsetzen werde. Angesichts der abgegebenen Zusi- cherung sei es absolut unnötig gewesen, die vorliegende Beschwerde ein- zureichen. Diese Zusicherung, dass von der angefochtenen Baubewilli- gung kein Gebrauch gemacht werde, werde mit diesem Schreiben auch noch ausdrücklich dem Gericht gegenüber abgegeben. Unter diesen Um- ständen hätten die Beschwerdeführer darauf vertrauen dürfen, dass das Bauvorhaben nicht umgesetzt werde. Ein förmlicher Widerruf der Baube- willigung durch die Gemeinde oder eine Aufhebung der Baubewilligung sei hierfür nicht notwendig. 7. Mit Replik vom 15. September 2020 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Es sei nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführer seit dem
12. Juni 2020 davon Kenntnis gehabt hätten, dass die Beschwerdegegne- rin das Bauvorhaben nicht weiterverfolge. Die Mitteilung an Herrn E._____ sei am Freitagabend um 20:05 Uhr erfolgt. Die restlichen Beschwerdefüh- rer seien am 16. Juni 2020 informiert worden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hätte ein Verzicht der Beschwerdeführer, den vorin- stanzlichen Entscheid mit Beschwerde anzufechten, dazu geführt, dass dieser in formelle Rechtskraft erwachsen wäre. Dann hätten sich die Be-
- 4 - schwerdeführer nur noch mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen können. 8. Mit Schreiben vom 18. September 2020 hielt die Beschwerdegegnerin re- plicando an ihren Anträgen und Begründungen fest. Aus prozessökonomi- schen Gründen verzichtete sie darauf, die bereits in der Vernehmlassung vorgebrachten Argumente zu wiederholen. 9. Am 5. Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein. Diese beläuft sich bei einem Honorar nach Zeitauf- wand von 13.15 Stunden à Fr. 270.--, inklusive Spesen und Mehrwert- steuer auf Fr. 4'023.15. Diese Honorarnote wurde der Beschwerdegegne- rin am 6. Oktober 2020 vom Gericht zur Kenntnis gebracht. Sie liess sich dazu nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in ein- zelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Be- schwerde vom 19. Juni 2020 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswe- gen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2. Mit dem vorliegenden Urteil wird der beschwerdeführerische Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
- 5 - 3.1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide von Ge- meinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten wer- den können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inter- esse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). 3.2. Die Beschwerdegegnerin hat am 16. Juni 2020 (per Mail und per Brief) und somit drei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist auf die Ausübung ihrer Baubewilligung verzichtet. Mit dem Verzicht bzw. dessen Mitteilung er- losch der Bau- und Einspracheentscheid vom 16. März/19. Mai 2020. Ein Widerruf durch die Gemeinde erübrigte sich deshalb mangels eines An- fechtungsobjektes, weil das rechtserhebliche Interesse der Parteien an ei- ner Beurteilung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht in der Sa- che schon mit dem Verzicht dahingefallen war. 3.3. In diesem Sinne kann auf die Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, nicht eingetreten werden. Dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin erst drei Tage (am 16. Juni 2020 und gleichentags bei den Beschwerde- führern eingegangen), also kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist am
19. Juni 2020 ihre Verzichtserklärung abgab, ist bei der Zuteilung der ge- richtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu berücksichtigen. 4.1. Demzufolge gehen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung unter- einander je zur Hälfte zulasten der Beschwerdeführer einerseits und der Beschwerdegegnerin anderseits. 4.2. Vom Verzicht hatten die Beschwerdeführer zugestandenermassen frühes- tens am resp. spätestens seit dem 16. Juni 2020 Kenntnis (vgl. Replik vom
15. September 2020, S. 3 Ziff.I.4., 1. Absatz). Die am 19. Juni 2020 innert
- 6 - Frist erfolgte Beschwerdeerhebung wäre deshalb nicht (mehr) erforderlich gewesen. 4.3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer gleichwohl ausserge- richtlich zu entschädigen. Es wäre ihr nämlich jedenfalls bereits früher als drei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist möglich gewesen, den Verzicht unmissverständlich zu kommunizieren und damit die Angelegenheit zu vereinfachen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer des- halb aussergerichtlich nur im Umfang der durch den Rechtsstreit verur- sachten notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Gemäss der am 5. Oktober 2020 eingereichten Honorarnote wird ein Ho- norar nach Zeitaufwand von 13.15 Stunden geltend gemacht. Dieses ist aufgrund obgenannter Überlegungen um 9.05 Stunden auf 4.1 Stunden (bis und mit 15. Juni 2020) zu kürzen und die übrigen Positionen entspre- chend anzupassen. 4.4. Gemäss Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) haben die Parteien zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Par- teientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen. Gemäss der im Urteil des Verwaltungsgerichts U 16 92 vom 25. Oktober 2017 begründeten ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts wird bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung der in der Kostennote geltend gemachte Stunden- ansatz, höchstens aber der Stundenansatz Fr. 240.--, übernommen. Gel- tend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen. Honorarverein- barungen liegen hier vor (vgl. beschwerdeführerische Akten V1 bis V4). Die Auslagen sind vorliegend nicht spezifiziert, weshalb sie auf 3 % des geltend gemachten Honorars zu begrenzen sind. Folglich ist vorliegend das zuzusprechende Honorar nach Zeitaufwand auf Fr. 1'107.-- (4.1 h x
- 7 - Fr. 270.--), die Auslagenpauschale (3 % von Fr. 1'107.--) auf Fr. 33.21 und die Mehrwertsteuer (7.7 % von Fr. 1'140.21.) auf Fr. 87.79 festzusetzen. Die von der Beschwerdegegnerin den Beschwerdegegnern zu bezahlende Entschädigung beträgt somit inkl. MWST total Fr. 1'228.--. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von CHF 300.--
- und den Kanzleiauslagen von CHF 219.-- zusammen CHF 519.-- gehen je zur Hälfte zulasten von F._____ einerseits und unter solidarischer Haftung untereinander zulasten von A._____ und B._____, C._____, D._____ und E._____ anderseits und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. F._____ bezahlt A._____ und B._____, C._____, D._____ und E._____ eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'228.-- (inkl. MWST). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]