opencaselaw.ch

R 2020 50

Graubünden · 2021-06-24 · Deutsch GR

Baugesuch | Baurecht

Sachverhalt

1. Am 12. Dezember 2019 reichte die A._____ AG (nachfolgend: Bauherrin) der Gemeinde B._____ ein Baugesuch für die Überdachung des Treppen- aufgangs und die Sanierung der Balkone an den Gebäuden auf ihren Pa- rzellen F._____ und G._____ in H._____. Die Gebäude liegen in der Wohnzone und im Quartierplangebiet "I._____". Ein Teil der Parzelle F._____ befindet sich im Übrigen in der Landwirtschafts- und Forstzone. 2. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 11. Februar 2020 lehnte die Bau- kommission in Gutheissung der gegen das Baugesuch erhobenen drei Einsprachen die beantragte Überdachung der Treppenanlage ab und be- willigte unter Bedingungen die restlichen Bestandteile des Baugesuchs. 3. Dagegen erhob die Bauherrin am 20. Februar 2020 Beschwerde beim Ge- meindevorstand. Dieser bestätigte mit Beschwerdeentscheid vom 6. April 2020 den Entscheid der Baukommission und wies die Beschwerde ab. 4. Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhob die Bauherrin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihr sei die Baubewilligung zur Erstellung der Überdachung des Trep- penaufgangs zu erteilen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid auf- zuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückzuweisen. 5. In der Vernehmlassung vom 22. Juni 2020 verlangte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Die Einsprecher (nachfolgend: Beigeladenen) liessen sich nicht vernehmen. 6. Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik.

- 4 - 7. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den an- gefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschwer- deentscheid vom 6. April 2020 (gleichentags mitgeteilt) ist das Verwal- tungsgericht zuständig (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Adressatin des ange- fochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhe- bung legitimiert (vgl. Art. 50 VRG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG), weshalb darauf eingetreten wird. 2. Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin nachgesuchte Bewilligung der Überdachung der Treppenanlage zu Recht verweigert hat. 3. Die betreffende Treppenanlage erschliesst die Hauszugänge der benach- barten Gebäude auf den Parzellen F._____ und G._____ der Beschwer- deführerin. Gemäss den Bauplänen soll die geplante Überdachung aus einer einzigen zentralen Betonstütze bestehen und ist als getrennter Baukörper vorgesehen. Sie führt also nicht bis zu den beiden Hauseingän- gen. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen dadurch, dass die Überdachung die Bestimmungen des am

13. Mai 1983 in Kraft gesetzten Quartierplans "I._____" verletze. 3.1. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschlies- sende Regelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine re- lativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar. Die Gemein-

- 5 - deautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbstständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwal- tungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Zur Wahrung des Gestaltungsbereichs der unteren In- stanzen und insbesondere der Gemeinden kann eine richterliche Zurück- haltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zulässig sein. Das Gericht hat insbesondere dann keinen Anlass einzugreifen, wenn sich die Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung ihres autonomen Rechts an den klaren Wortlaut einer Bestimmung hält. Den Gemeinden kommt diesbezüglich ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspiel- raum zu, in den das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde ihr Ermes- sen missbraucht bzw. über- oder unterschritten hat, weil der erlassene Entscheid sich als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts R 18 102 vom 13. April 2021 E.6, R 18 62 vom 19. März 2019 E.5.4, R 18 6 vom 2. Oktober 2018 E.2.1, R 15 13 vom 7. Juli 2015 E.3.a.). Quartier- planvorschriften gehören auch zum Gemeinderecht (vgl. Urteil des Ver- waltungsgerichts R 13 139 vom 5. November 2013 E.2a f.). 3.2. Das Ziel des hier unbestritten zur Anwendung kommenden Planes "I._____" ist gemäss Ziff. 1 der Quartierplanvorschriften (QPV) primär die Ausscheidung von "Freiflächen - Strassen etc." sowie eine optimale Nut- zung der Restflächen. Bezüglich Gestaltung sieht Ziff. 5.4 QPV vor, dass u.a. die hier interessierenden Parzellen J._____ und K._____ – welche den heutigen Parzellen G._____ und F._____ entsprechen – zusammen- gelegt werden können, die darauf erstellte Baute jedoch eine max. Gebäu- delänge von 15 m inkl. Anbauten nicht überschreiten darf.

- 6 - 3.3. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, bereits aus dem Gestaltungsplan ergebe sich, dass mit der Quartierplanung eine eher lockere Überbauung des betroffenen Gebietes mit kleineren Bauten angestrebt worden sei, wiesen doch alle im Gestaltungsplan dargestellten Häuser Grundrisse mit Gebäudelängen zwischen 10 m und maximal 15 m auf. Die Gebäudelän- gen seien durch den Quartierplan nicht nur bloss richtungsplanmassig über die dargestellten Grundrisse beschränkt worden, sondern indirekt auch über die Ausgestaltung und Anordnung der einzelnen Bauparzellen beschränkt worden. Insbesondere seien die Quartierplanverfasser be- strebt worden, gerade die am Waldrand gelegenen Grundstücke so aus- zugestalten, dass möglichst grosse Freiflächen und Durchblicke zum Wald erhalten blieben. In diesem Sinne sei denn auch der Zweck der Quartier- planung in Ziff. 1 umschrieben worden. Bezeichnenderweise umfasse der Quartierplan "I._____" nicht nur die Quartierplanvorschriften, sondern ei- nen Gestaltungs- und einen Erschliessungsplan. Daneben sei die damals bestehende Situation planmassig erfasst worden. Beim vorliegenden Bau- vorhaben seien nicht nur die Bestimmungen des Baugesetzes, sondern auch die Vorgaben des Quartierplans einzuhalten. Ziff. 5.4 sei in Verbin- dung mit dem Zweckartikel zu würdigen. Die Zielsetzung des Quartier- plans bestehe darin, eine lockere Einfamilienhaus-Siedlung mit ausge- prägten Freiflächen festzulegen. Freiflächen definierten sich als Bereiche, welche nicht überbaut seien. Aus dem nach wie vor verbindlichen Gestal- tungsplan lasse sich erkennen, dass die Parzellierung und Anordnung der Bauten auf dieses Ziel ausgerichtet seien. Vor diesem Hintergrund sei die Auslegung der Ziff. 5.4 als auch das eigentliche Bauvorhaben zu würdi- gen. Die vorgesehene Baute wirke nach aussen voluminös und vermittle den Eindruck eines Zusammenbaus. Die Baute diene beiden Häusern als überdachter Zugang. Gegen aussen trete die Baute nicht als eigenständig auf. Vielmehr führe sie zu einer optischen Einheit der beiden Häuser. Der Quartierplan "I._____" habe nun gerade nicht gewollt, dass solche Gebilde entstehen. Daher sei als primäres Ziel des Quartierplans die Schaffung

- 7 - von Freiflächen gesetzt worden. Die vorgesehene Baute setze einen Ak- zent, der den Zielen des Quartierplans zuwiderlaufe. Die mächtige Über- deckung reiche bis unter die ausgeprägten Vordächer der Häuser auf Pa- rzelle J._____ und K._____ und ermögliche die fussgängermässige Er- schliessung dieser Bauten trockenen Fusses. Massgebend sei nicht der Abstand der Bauten zu den Fassaden. Die geplante Baute schliesse sich gleichsam nahtlos an die bestehenden Einfamilienhäuser an, denn das Haus auf Parzelle K._____ besitze eine Dachauskragung von 2.11 m und das Haus auf Parzelle J._____ eine von 1.64 m. Aus der Fotomontage von Architekt L._____ werde der eigentliche Zusammenbau bildlich ersichtlich. Die Baugesuchunterlagen (Pläne Ansicht) zeigten dasselbe Bild. lm äus- seren Erscheinungsbild zeige sich mithin eine Baute, die zu einem Zusam- menschluss der Häuser auf den Parzellen J._____ und K._____ führe. Diese Baute widerspreche somit den Vorgaben des Quartierplans und könne nicht bewilligt werden. Die Gestaltungsvorschriften erlaubten kei- nen Zusammenbau von Liegenschaften, sei dieser nun effektiv vorhanden oder sei die Wirkung gegen aussen mit einem Zusammenbau vergleich- bar. 3.4. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin die Quartier- planvorschriften auf diesen Fall bezogen zu restriktiv angewendet hat. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, durch die Überdachung träten die Gebäude als Einheit auf, kann nicht geteilt werden. Die oberwähnte Ziff. 5.4 QPV kann vorliegend keine Anwendung finden. Denn zum einen er- folgt keine Parzellenzusammenlegung; zum anderen führt die eigenstän- dige, nicht an den Gebäuden zusammengebaute Überdachung nicht dazu, dass die zwei Gebäude eine Einheit bilden. Wie die Beschwerdeführerin ausführt und aus der Veranschaulichung in den Baugesuchplänen ersicht- lich ist, beschränkt sich die strittige Überdachung auf den Grundriss der Treppenanlage. Sie ist ausserdem von den beiden Hauptfassaden talseitig um ca. 9 m zurückversetzt und mit diesen nicht verbunden. Des Weiteren

- 8 - kann hier nicht von einer Einschränkung der Freiflächen die Rede sein. Neben der relativ leichten Gestaltung der Überdachung (baulich getrennt, mit einer einzigen zentralen Betonstütze) ist noch zu berücksichtigen, dass zwischen den beiden Gebäuden, vor der Treppenanlage, eine mächtige Linde steht, wie die Fotodokumentation der Beschwerdeführerin belegt. Der Durchblick zwischen den Häusern ist daher bereits heute schwer be- einträchtigt. Schliesslich ist nicht einzusehen, wer infolge einer unwesent- lichen Vergrösserung der bereits bestehenden Einschränkung des Durch- blicks durch die Überdachung in seinen schutzwürdigen Interessen berührt sein sollte. Die Beschwerdegegnerin überschreitet somit ihr Er- messen, wenn sie eine Verletzung der Quartierplanvorschriften durch die geplante Überdachung feststellt. 3.5. Da sich die Situation hinreichend aus den Akten ergibt, kann auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein in antizipierter Beweis- würdigung verzichtet werden. 4. Im angefochtenen Entscheid liess die Beschwerdegegnerin die Frage of- fen, ob die als Flachdach ausgestaltete Überdachung den baugesetzli- chen Vorgaben genüge. Die Baukommission hatte dies im Bau- und Ein- spracheentscheid vom 11. Februar 2020 verneint. Da sich der Gemeinde- vorstand aber im hier angefochtenen Beschwerdeentscheid dazu nicht geäussert hat und das Gericht die Auslegung des kommunalen Baugeset- zes nicht vorwegnehmen darf, ist die Angelegenheit an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, damit sie über diesen Punkt entscheidet. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen. In Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids wird die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägung an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen.

- 9 - 6. Die vorliegend auf CHF 3'500.00 festgesetzte Staatsgebühr wird der un- terliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Diese hat der obsiegenden Beschwerdeführerin ausserdem eine Parteien- tschädigung zu zahlen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Da ihr Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, wird die aussergerichtliche Entschädi- gung auf pauschal CHF 2'000.00 festgelegt. Darauf ist die MWST gemäss Verwaltungsgerichtspraxis nicht geschuldet, weil die Beschwerdeführerin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Beigeladenen haben sich am vorliegen- den Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb sie nicht kosten- und entschädigungspflichtig werden. III. Demnach erkennt das Gericht:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Am 12. Dezember 2019 reichte die A._____ AG (nachfolgend: Bauherrin) der Gemeinde B._____ ein Baugesuch für die Überdachung des Treppen- aufgangs und die Sanierung der Balkone an den Gebäuden auf ihren Pa- rzellen F._____ und G._____ in H._____. Die Gebäude liegen in der Wohnzone und im Quartierplangebiet "I._____". Ein Teil der Parzelle F._____ befindet sich im Übrigen in der Landwirtschafts- und Forstzone.

E. 2 Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 11. Februar 2020 lehnte die Bau- kommission in Gutheissung der gegen das Baugesuch erhobenen drei Einsprachen die beantragte Überdachung der Treppenanlage ab und be- willigte unter Bedingungen die restlichen Bestandteile des Baugesuchs.

E. 3 Dagegen erhob die Bauherrin am 20. Februar 2020 Beschwerde beim Ge- meindevorstand. Dieser bestätigte mit Beschwerdeentscheid vom 6. April 2020 den Entscheid der Baukommission und wies die Beschwerde ab.

E. 3.1 In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschlies- sende Regelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine re- lativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar. Die Gemein-

- 5 - deautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbstständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwal- tungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Zur Wahrung des Gestaltungsbereichs der unteren In- stanzen und insbesondere der Gemeinden kann eine richterliche Zurück- haltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zulässig sein. Das Gericht hat insbesondere dann keinen Anlass einzugreifen, wenn sich die Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung ihres autonomen Rechts an den klaren Wortlaut einer Bestimmung hält. Den Gemeinden kommt diesbezüglich ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspiel- raum zu, in den das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde ihr Ermes- sen missbraucht bzw. über- oder unterschritten hat, weil der erlassene Entscheid sich als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts R 18 102 vom 13. April 2021 E.6, R 18 62 vom 19. März 2019 E.5.4, R 18 6 vom 2. Oktober 2018 E.2.1, R 15 13 vom 7. Juli 2015 E.3.a.). Quartier- planvorschriften gehören auch zum Gemeinderecht (vgl. Urteil des Ver- waltungsgerichts R 13 139 vom 5. November 2013 E.2a f.).

E. 3.2 Das Ziel des hier unbestritten zur Anwendung kommenden Planes "I._____" ist gemäss Ziff. 1 der Quartierplanvorschriften (QPV) primär die Ausscheidung von "Freiflächen - Strassen etc." sowie eine optimale Nut- zung der Restflächen. Bezüglich Gestaltung sieht Ziff. 5.4 QPV vor, dass u.a. die hier interessierenden Parzellen J._____ und K._____ – welche den heutigen Parzellen G._____ und F._____ entsprechen – zusammen- gelegt werden können, die darauf erstellte Baute jedoch eine max. Gebäu- delänge von 15 m inkl. Anbauten nicht überschreiten darf.

- 6 -

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, bereits aus dem Gestaltungsplan ergebe sich, dass mit der Quartierplanung eine eher lockere Überbauung des betroffenen Gebietes mit kleineren Bauten angestrebt worden sei, wiesen doch alle im Gestaltungsplan dargestellten Häuser Grundrisse mit Gebäudelängen zwischen 10 m und maximal 15 m auf. Die Gebäudelän- gen seien durch den Quartierplan nicht nur bloss richtungsplanmassig über die dargestellten Grundrisse beschränkt worden, sondern indirekt auch über die Ausgestaltung und Anordnung der einzelnen Bauparzellen beschränkt worden. Insbesondere seien die Quartierplanverfasser be- strebt worden, gerade die am Waldrand gelegenen Grundstücke so aus- zugestalten, dass möglichst grosse Freiflächen und Durchblicke zum Wald erhalten blieben. In diesem Sinne sei denn auch der Zweck der Quartier- planung in Ziff. 1 umschrieben worden. Bezeichnenderweise umfasse der Quartierplan "I._____" nicht nur die Quartierplanvorschriften, sondern ei- nen Gestaltungs- und einen Erschliessungsplan. Daneben sei die damals bestehende Situation planmassig erfasst worden. Beim vorliegenden Bau- vorhaben seien nicht nur die Bestimmungen des Baugesetzes, sondern auch die Vorgaben des Quartierplans einzuhalten. Ziff. 5.4 sei in Verbin- dung mit dem Zweckartikel zu würdigen. Die Zielsetzung des Quartier- plans bestehe darin, eine lockere Einfamilienhaus-Siedlung mit ausge- prägten Freiflächen festzulegen. Freiflächen definierten sich als Bereiche, welche nicht überbaut seien. Aus dem nach wie vor verbindlichen Gestal- tungsplan lasse sich erkennen, dass die Parzellierung und Anordnung der Bauten auf dieses Ziel ausgerichtet seien. Vor diesem Hintergrund sei die Auslegung der Ziff. 5.4 als auch das eigentliche Bauvorhaben zu würdi- gen. Die vorgesehene Baute wirke nach aussen voluminös und vermittle den Eindruck eines Zusammenbaus. Die Baute diene beiden Häusern als überdachter Zugang. Gegen aussen trete die Baute nicht als eigenständig auf. Vielmehr führe sie zu einer optischen Einheit der beiden Häuser. Der Quartierplan "I._____" habe nun gerade nicht gewollt, dass solche Gebilde entstehen. Daher sei als primäres Ziel des Quartierplans die Schaffung

- 7 - von Freiflächen gesetzt worden. Die vorgesehene Baute setze einen Ak- zent, der den Zielen des Quartierplans zuwiderlaufe. Die mächtige Über- deckung reiche bis unter die ausgeprägten Vordächer der Häuser auf Pa- rzelle J._____ und K._____ und ermögliche die fussgängermässige Er- schliessung dieser Bauten trockenen Fusses. Massgebend sei nicht der Abstand der Bauten zu den Fassaden. Die geplante Baute schliesse sich gleichsam nahtlos an die bestehenden Einfamilienhäuser an, denn das Haus auf Parzelle K._____ besitze eine Dachauskragung von 2.11 m und das Haus auf Parzelle J._____ eine von 1.64 m. Aus der Fotomontage von Architekt L._____ werde der eigentliche Zusammenbau bildlich ersichtlich. Die Baugesuchunterlagen (Pläne Ansicht) zeigten dasselbe Bild. lm äus- seren Erscheinungsbild zeige sich mithin eine Baute, die zu einem Zusam- menschluss der Häuser auf den Parzellen J._____ und K._____ führe. Diese Baute widerspreche somit den Vorgaben des Quartierplans und könne nicht bewilligt werden. Die Gestaltungsvorschriften erlaubten kei- nen Zusammenbau von Liegenschaften, sei dieser nun effektiv vorhanden oder sei die Wirkung gegen aussen mit einem Zusammenbau vergleich- bar.

E. 3.4 Das Gericht ist der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin die Quartier- planvorschriften auf diesen Fall bezogen zu restriktiv angewendet hat. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, durch die Überdachung träten die Gebäude als Einheit auf, kann nicht geteilt werden. Die oberwähnte Ziff.

E. 3.5 Da sich die Situation hinreichend aus den Akten ergibt, kann auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein in antizipierter Beweis- würdigung verzichtet werden. 4. Im angefochtenen Entscheid liess die Beschwerdegegnerin die Frage of- fen, ob die als Flachdach ausgestaltete Überdachung den baugesetzli- chen Vorgaben genüge. Die Baukommission hatte dies im Bau- und Ein- spracheentscheid vom 11. Februar 2020 verneint. Da sich der Gemeinde- vorstand aber im hier angefochtenen Beschwerdeentscheid dazu nicht geäussert hat und das Gericht die Auslegung des kommunalen Baugeset- zes nicht vorwegnehmen darf, ist die Angelegenheit an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, damit sie über diesen Punkt entscheidet. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen. In Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids wird die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägung an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen.

- 9 - 6. Die vorliegend auf CHF 3'500.00 festgesetzte Staatsgebühr wird der un- terliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Diese hat der obsiegenden Beschwerdeführerin ausserdem eine Parteien- tschädigung zu zahlen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Da ihr Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, wird die aussergerichtliche Entschädi- gung auf pauschal CHF 2'000.00 festgelegt. Darauf ist die MWST gemäss Verwaltungsgerichtspraxis nicht geschuldet, weil die Beschwerdeführerin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Beigeladenen haben sich am vorliegen- den Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb sie nicht kosten- und entschädigungspflichtig werden. III. Demnach erkennt das Gericht:

E. 4 Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhob die Bauherrin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihr sei die Baubewilligung zur Erstellung der Überdachung des Trep- penaufgangs zu erteilen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid auf- zuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückzuweisen.

E. 5 In der Vernehmlassung vom 22. Juni 2020 verlangte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Die Einsprecher (nachfolgend: Beigeladenen) liessen sich nicht vernehmen.

E. 5.4 QPV kann vorliegend keine Anwendung finden. Denn zum einen er- folgt keine Parzellenzusammenlegung; zum anderen führt die eigenstän- dige, nicht an den Gebäuden zusammengebaute Überdachung nicht dazu, dass die zwei Gebäude eine Einheit bilden. Wie die Beschwerdeführerin ausführt und aus der Veranschaulichung in den Baugesuchplänen ersicht- lich ist, beschränkt sich die strittige Überdachung auf den Grundriss der Treppenanlage. Sie ist ausserdem von den beiden Hauptfassaden talseitig um ca. 9 m zurückversetzt und mit diesen nicht verbunden. Des Weiteren

- 8 - kann hier nicht von einer Einschränkung der Freiflächen die Rede sein. Neben der relativ leichten Gestaltung der Überdachung (baulich getrennt, mit einer einzigen zentralen Betonstütze) ist noch zu berücksichtigen, dass zwischen den beiden Gebäuden, vor der Treppenanlage, eine mächtige Linde steht, wie die Fotodokumentation der Beschwerdeführerin belegt. Der Durchblick zwischen den Häusern ist daher bereits heute schwer be- einträchtigt. Schliesslich ist nicht einzusehen, wer infolge einer unwesent- lichen Vergrösserung der bereits bestehenden Einschränkung des Durch- blicks durch die Überdachung in seinen schutzwürdigen Interessen berührt sein sollte. Die Beschwerdegegnerin überschreitet somit ihr Er- messen, wenn sie eine Verletzung der Quartierplanvorschriften durch die geplante Überdachung feststellt.

E. 6 Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik.

- 4 -

E. 7 Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den an- gefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschwer- deentscheid vom 6. April 2020 (gleichentags mitgeteilt) ist das Verwal- tungsgericht zuständig (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Adressatin des ange- fochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhe- bung legitimiert (vgl. Art. 50 VRG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG), weshalb darauf eingetreten wird. 2. Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin nachgesuchte Bewilligung der Überdachung der Treppenanlage zu Recht verweigert hat. 3. Die betreffende Treppenanlage erschliesst die Hauszugänge der benach- barten Gebäude auf den Parzellen F._____ und G._____ der Beschwer- deführerin. Gemäss den Bauplänen soll die geplante Überdachung aus einer einzigen zentralen Betonstütze bestehen und ist als getrennter Baukörper vorgesehen. Sie führt also nicht bis zu den beiden Hauseingän- gen. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen dadurch, dass die Überdachung die Bestimmungen des am

13. Mai 1983 in Kraft gesetzten Quartierplans "I._____" verletze.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid des Ge- meindevorstands B._____ vom 6. April 2020 wird aufgehoben und die Sa- che wird an die Gemeinde zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 3'500.00 - und den Kanzleiauslagen von CHF 290.00 zusammen CHF 3'790.00 gehen zulasten der Gemeinde B._____.
  3. Die Gemeinde B._____ hat die A._____ AG mit insgesamt CHF 2'000.00 aussergerichtlich zu entschädigen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen] Mitgeteilt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 50

5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat und Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 24. Juni 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Beschwerdegegnerin und C._____, Beigeladene 1 D._____, Beigeladene 2

- 2 - E._____, Beigeladene 3 betreffend Baugesuch

- 3 - I. Sachverhalt: 1. Am 12. Dezember 2019 reichte die A._____ AG (nachfolgend: Bauherrin) der Gemeinde B._____ ein Baugesuch für die Überdachung des Treppen- aufgangs und die Sanierung der Balkone an den Gebäuden auf ihren Pa- rzellen F._____ und G._____ in H._____. Die Gebäude liegen in der Wohnzone und im Quartierplangebiet "I._____". Ein Teil der Parzelle F._____ befindet sich im Übrigen in der Landwirtschafts- und Forstzone. 2. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 11. Februar 2020 lehnte die Bau- kommission in Gutheissung der gegen das Baugesuch erhobenen drei Einsprachen die beantragte Überdachung der Treppenanlage ab und be- willigte unter Bedingungen die restlichen Bestandteile des Baugesuchs. 3. Dagegen erhob die Bauherrin am 20. Februar 2020 Beschwerde beim Ge- meindevorstand. Dieser bestätigte mit Beschwerdeentscheid vom 6. April 2020 den Entscheid der Baukommission und wies die Beschwerde ab. 4. Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhob die Bauherrin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihr sei die Baubewilligung zur Erstellung der Überdachung des Trep- penaufgangs zu erteilen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid auf- zuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückzuweisen. 5. In der Vernehmlassung vom 22. Juni 2020 verlangte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Die Einsprecher (nachfolgend: Beigeladenen) liessen sich nicht vernehmen. 6. Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik.

- 4 - 7. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den an- gefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschwer- deentscheid vom 6. April 2020 (gleichentags mitgeteilt) ist das Verwal- tungsgericht zuständig (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Adressatin des ange- fochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhe- bung legitimiert (vgl. Art. 50 VRG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG), weshalb darauf eingetreten wird. 2. Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin nachgesuchte Bewilligung der Überdachung der Treppenanlage zu Recht verweigert hat. 3. Die betreffende Treppenanlage erschliesst die Hauszugänge der benach- barten Gebäude auf den Parzellen F._____ und G._____ der Beschwer- deführerin. Gemäss den Bauplänen soll die geplante Überdachung aus einer einzigen zentralen Betonstütze bestehen und ist als getrennter Baukörper vorgesehen. Sie führt also nicht bis zu den beiden Hauseingän- gen. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen dadurch, dass die Überdachung die Bestimmungen des am

13. Mai 1983 in Kraft gesetzten Quartierplans "I._____" verletze. 3.1. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschlies- sende Regelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine re- lativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar. Die Gemein-

- 5 - deautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbstständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwal- tungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Zur Wahrung des Gestaltungsbereichs der unteren In- stanzen und insbesondere der Gemeinden kann eine richterliche Zurück- haltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zulässig sein. Das Gericht hat insbesondere dann keinen Anlass einzugreifen, wenn sich die Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung ihres autonomen Rechts an den klaren Wortlaut einer Bestimmung hält. Den Gemeinden kommt diesbezüglich ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspiel- raum zu, in den das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde ihr Ermes- sen missbraucht bzw. über- oder unterschritten hat, weil der erlassene Entscheid sich als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts R 18 102 vom 13. April 2021 E.6, R 18 62 vom 19. März 2019 E.5.4, R 18 6 vom 2. Oktober 2018 E.2.1, R 15 13 vom 7. Juli 2015 E.3.a.). Quartier- planvorschriften gehören auch zum Gemeinderecht (vgl. Urteil des Ver- waltungsgerichts R 13 139 vom 5. November 2013 E.2a f.). 3.2. Das Ziel des hier unbestritten zur Anwendung kommenden Planes "I._____" ist gemäss Ziff. 1 der Quartierplanvorschriften (QPV) primär die Ausscheidung von "Freiflächen - Strassen etc." sowie eine optimale Nut- zung der Restflächen. Bezüglich Gestaltung sieht Ziff. 5.4 QPV vor, dass u.a. die hier interessierenden Parzellen J._____ und K._____ – welche den heutigen Parzellen G._____ und F._____ entsprechen – zusammen- gelegt werden können, die darauf erstellte Baute jedoch eine max. Gebäu- delänge von 15 m inkl. Anbauten nicht überschreiten darf.

- 6 - 3.3. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, bereits aus dem Gestaltungsplan ergebe sich, dass mit der Quartierplanung eine eher lockere Überbauung des betroffenen Gebietes mit kleineren Bauten angestrebt worden sei, wiesen doch alle im Gestaltungsplan dargestellten Häuser Grundrisse mit Gebäudelängen zwischen 10 m und maximal 15 m auf. Die Gebäudelän- gen seien durch den Quartierplan nicht nur bloss richtungsplanmassig über die dargestellten Grundrisse beschränkt worden, sondern indirekt auch über die Ausgestaltung und Anordnung der einzelnen Bauparzellen beschränkt worden. Insbesondere seien die Quartierplanverfasser be- strebt worden, gerade die am Waldrand gelegenen Grundstücke so aus- zugestalten, dass möglichst grosse Freiflächen und Durchblicke zum Wald erhalten blieben. In diesem Sinne sei denn auch der Zweck der Quartier- planung in Ziff. 1 umschrieben worden. Bezeichnenderweise umfasse der Quartierplan "I._____" nicht nur die Quartierplanvorschriften, sondern ei- nen Gestaltungs- und einen Erschliessungsplan. Daneben sei die damals bestehende Situation planmassig erfasst worden. Beim vorliegenden Bau- vorhaben seien nicht nur die Bestimmungen des Baugesetzes, sondern auch die Vorgaben des Quartierplans einzuhalten. Ziff. 5.4 sei in Verbin- dung mit dem Zweckartikel zu würdigen. Die Zielsetzung des Quartier- plans bestehe darin, eine lockere Einfamilienhaus-Siedlung mit ausge- prägten Freiflächen festzulegen. Freiflächen definierten sich als Bereiche, welche nicht überbaut seien. Aus dem nach wie vor verbindlichen Gestal- tungsplan lasse sich erkennen, dass die Parzellierung und Anordnung der Bauten auf dieses Ziel ausgerichtet seien. Vor diesem Hintergrund sei die Auslegung der Ziff. 5.4 als auch das eigentliche Bauvorhaben zu würdi- gen. Die vorgesehene Baute wirke nach aussen voluminös und vermittle den Eindruck eines Zusammenbaus. Die Baute diene beiden Häusern als überdachter Zugang. Gegen aussen trete die Baute nicht als eigenständig auf. Vielmehr führe sie zu einer optischen Einheit der beiden Häuser. Der Quartierplan "I._____" habe nun gerade nicht gewollt, dass solche Gebilde entstehen. Daher sei als primäres Ziel des Quartierplans die Schaffung

- 7 - von Freiflächen gesetzt worden. Die vorgesehene Baute setze einen Ak- zent, der den Zielen des Quartierplans zuwiderlaufe. Die mächtige Über- deckung reiche bis unter die ausgeprägten Vordächer der Häuser auf Pa- rzelle J._____ und K._____ und ermögliche die fussgängermässige Er- schliessung dieser Bauten trockenen Fusses. Massgebend sei nicht der Abstand der Bauten zu den Fassaden. Die geplante Baute schliesse sich gleichsam nahtlos an die bestehenden Einfamilienhäuser an, denn das Haus auf Parzelle K._____ besitze eine Dachauskragung von 2.11 m und das Haus auf Parzelle J._____ eine von 1.64 m. Aus der Fotomontage von Architekt L._____ werde der eigentliche Zusammenbau bildlich ersichtlich. Die Baugesuchunterlagen (Pläne Ansicht) zeigten dasselbe Bild. lm äus- seren Erscheinungsbild zeige sich mithin eine Baute, die zu einem Zusam- menschluss der Häuser auf den Parzellen J._____ und K._____ führe. Diese Baute widerspreche somit den Vorgaben des Quartierplans und könne nicht bewilligt werden. Die Gestaltungsvorschriften erlaubten kei- nen Zusammenbau von Liegenschaften, sei dieser nun effektiv vorhanden oder sei die Wirkung gegen aussen mit einem Zusammenbau vergleich- bar. 3.4. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin die Quartier- planvorschriften auf diesen Fall bezogen zu restriktiv angewendet hat. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, durch die Überdachung träten die Gebäude als Einheit auf, kann nicht geteilt werden. Die oberwähnte Ziff. 5.4 QPV kann vorliegend keine Anwendung finden. Denn zum einen er- folgt keine Parzellenzusammenlegung; zum anderen führt die eigenstän- dige, nicht an den Gebäuden zusammengebaute Überdachung nicht dazu, dass die zwei Gebäude eine Einheit bilden. Wie die Beschwerdeführerin ausführt und aus der Veranschaulichung in den Baugesuchplänen ersicht- lich ist, beschränkt sich die strittige Überdachung auf den Grundriss der Treppenanlage. Sie ist ausserdem von den beiden Hauptfassaden talseitig um ca. 9 m zurückversetzt und mit diesen nicht verbunden. Des Weiteren

- 8 - kann hier nicht von einer Einschränkung der Freiflächen die Rede sein. Neben der relativ leichten Gestaltung der Überdachung (baulich getrennt, mit einer einzigen zentralen Betonstütze) ist noch zu berücksichtigen, dass zwischen den beiden Gebäuden, vor der Treppenanlage, eine mächtige Linde steht, wie die Fotodokumentation der Beschwerdeführerin belegt. Der Durchblick zwischen den Häusern ist daher bereits heute schwer be- einträchtigt. Schliesslich ist nicht einzusehen, wer infolge einer unwesent- lichen Vergrösserung der bereits bestehenden Einschränkung des Durch- blicks durch die Überdachung in seinen schutzwürdigen Interessen berührt sein sollte. Die Beschwerdegegnerin überschreitet somit ihr Er- messen, wenn sie eine Verletzung der Quartierplanvorschriften durch die geplante Überdachung feststellt. 3.5. Da sich die Situation hinreichend aus den Akten ergibt, kann auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein in antizipierter Beweis- würdigung verzichtet werden. 4. Im angefochtenen Entscheid liess die Beschwerdegegnerin die Frage of- fen, ob die als Flachdach ausgestaltete Überdachung den baugesetzli- chen Vorgaben genüge. Die Baukommission hatte dies im Bau- und Ein- spracheentscheid vom 11. Februar 2020 verneint. Da sich der Gemeinde- vorstand aber im hier angefochtenen Beschwerdeentscheid dazu nicht geäussert hat und das Gericht die Auslegung des kommunalen Baugeset- zes nicht vorwegnehmen darf, ist die Angelegenheit an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, damit sie über diesen Punkt entscheidet. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen. In Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids wird die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägung an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen.

- 9 - 6. Die vorliegend auf CHF 3'500.00 festgesetzte Staatsgebühr wird der un- terliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Diese hat der obsiegenden Beschwerdeführerin ausserdem eine Parteien- tschädigung zu zahlen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Da ihr Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, wird die aussergerichtliche Entschädi- gung auf pauschal CHF 2'000.00 festgelegt. Darauf ist die MWST gemäss Verwaltungsgerichtspraxis nicht geschuldet, weil die Beschwerdeführerin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Beigeladenen haben sich am vorliegen- den Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb sie nicht kosten- und entschädigungspflichtig werden. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid des Ge- meindevorstands B._____ vom 6. April 2020 wird aufgehoben und die Sa- che wird an die Gemeinde zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 3'500.00

- und den Kanzleiauslagen von CHF 290.00 zusammen CHF 3'790.00 gehen zulasten der Gemeinde B._____. 3. Die Gemeinde B._____ hat die A._____ AG mit insgesamt CHF 2'000.00 aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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