Baueinsprache (Revisionsgesuch) | Baurecht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Am 25. bzw. 29 November 2019 reichten die Gesuchstellerin und der Ge- suchsgegner je eine Stellungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 67 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) revidiert die Behörde, welche zuletzt entschieden hat, rechtskräf- tige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn sie aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat. Eine Revision ist
- 3 - laut Art. 67 Abs. 1 lit. e VRG ebenfalls gerechtfertigt, sofern einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind. 2. Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren R 18 21 den Antrag der Gesuch- stellerin auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung aus Ver- sehen nicht behandelt, obschon letztere einen entsprechenden Antrag ge- stellt und eine Honorarnote samt Honorarvereinbarung eingereicht hatte. 2.1. Der Gesuchsgegner stellt sich gestützt auf Lehre und Rechtsprechung auf den Standpunkt, die Revision diene nicht dazu, Urteile zu korrigieren, bei deren Ausfällung aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht gewürdigt wur- den und einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind, wenn in Kenntnis dieser Umstände auf einen Weiterzug verzichtet wurde. Das Revisionsgesuch sei deshalb unzulässig. 2.2. Im Unterschied zum Art. 66 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren (VwVG; BR 172.021) – wonach die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision zieht, wenn die Par- tei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tat- sachen oder bestimmte Begehren übersehen hat – sieht das VRG für alle in Art. 67 Abs. 1 aufgelisteten Revisionsgründe – namentlich auch für den in lit. d und e aufgeführten Revisionsgrund (s. oben E.1) – die Möglichkeit vor, rechtskräftige Entscheide nicht nur auf Antrag, sondern auch von Am- tes wegen zu revidieren. Im vorliegenden Fall anerkennt das Verwaltungs- gericht seinen Fehler bezüglich der unbehandelt gebliebenen Entschädi- gungsfolge im Verfahren R 18 21. Das Verwaltungsgericht zieht sein Urteil R 18 21 nun nicht nur infolge des gestellten Revisionsgesuchs, sondern von Amtes wegen gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. d und e VRG in Revision. Insofern erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die Gesuchstellerin vor Stellung eines Revisionsgesuchs in Kenntnis der Unvollständigkeit des Ur- teils zuerst von der Beschwerdemöglichkeit Gebrauch hätte machen müs-
- 4 - sen. Die diesbezüglichen Einwände des Gesuchsgegners sind aufgrund des Gesagten unerheblich. Durch den Schriftenwechsel infolge des vorliegenden Revisionsgesuchs wurde das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners im Übrigen gewahrt. 2.3. Die Gesuchstellerin hatte im Verfahren R 18 21 mit Honorarnote vom 8. Oktober 2018 eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 6'535.75 gel- tend gemacht, was aufgrund des Umfangs und Schwierigkeitsgrads des Falles angemessen erscheint. Da im Verfahren R 18 21 der heutige Ge- suchsgegner zu 87.5 % unterlegen ist und die heutige Gesuchstellerin demzufolge in diesem Umfang obsiegt hat, beläuft sich der Anspruch auf Parteientschädigung der heutigen Gesuchstellerin auf Fr. 5'718.75 (87.5 % von Fr. 6'535.75; inklusive MWST, da die Gesuchstellerin gemäss UID-Re- gister nicht MWST-pflichtig und damit nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist). Die für das Revisionsgesuch geltend gemachten Aufwendungen der Ge- suchstellerin von Fr. 592.35 (inkl. MWST) werden auf die Gerichtskasse genommen. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 18 21 vom 10. September 2019 wird infolge Revision wie folgt neu gefasst: Die Gemeinde O.1._____ hat B._____ mit Fr. 500.-- aussergerichtlich zu entschädigen. B._____ hat die A._____ mit Fr. 5'718.75 aussergerichtlich zu entschädi- gen.
- Für dieses Revisionsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. - 5 -
- Die A._____ wird für dieses Revisionsverfahren durch die Gerichtskasse mit Fr. 592.35 entschädigt.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 89
5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 17. Dezember 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Toller, Gesuchstellerin gegen B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Gesuchsgegner und Gemeinde O.1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Curdin Conrad, Beigeladene betreffend Baueinsprache (Revision)
- 2 - 1. Mit Urteil vom 10. September 2019 (R 18 21) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von B._____ gegen den Einspracheentscheid der Ge- meinde O.1._____ vom 13. März 2018 teilweise gut und hob den Kosten- entscheid auf. In der Sache selbst wurde die Beschwerde abgewiesen und B._____ 87.5 % der Verfahrenskosten auferlegt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. 2. Mit Gesuch vom 29. Oktober 2019 reichte die A._____ (Gesuchstellerin) dem Verwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, da ihr im Verfahren R 18 21 trotz entsprechendem Antrag keine ausseramtliche Entschädigung zu- gesprochen wurde. Dementsprechend beantragte sie, es sei ihr eine aus- seramtliche Entschädigung von Fr. 5'718.75 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Revisionsverfahren. 3. In der Vernehmlassung vom 20. November 2019 beantragte B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) die kosten- und entschädigungsfällige Ab- weisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. 4. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 verzichtete die Gemeinde O.1._____ auf eine Stellungnahme. 5. Am 25. bzw. 29 November 2019 reichten die Gesuchstellerin und der Ge- suchsgegner je eine Stellungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 67 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) revidiert die Behörde, welche zuletzt entschieden hat, rechtskräf- tige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn sie aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat. Eine Revision ist
- 3 - laut Art. 67 Abs. 1 lit. e VRG ebenfalls gerechtfertigt, sofern einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind. 2. Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren R 18 21 den Antrag der Gesuch- stellerin auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung aus Ver- sehen nicht behandelt, obschon letztere einen entsprechenden Antrag ge- stellt und eine Honorarnote samt Honorarvereinbarung eingereicht hatte. 2.1. Der Gesuchsgegner stellt sich gestützt auf Lehre und Rechtsprechung auf den Standpunkt, die Revision diene nicht dazu, Urteile zu korrigieren, bei deren Ausfällung aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht gewürdigt wur- den und einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind, wenn in Kenntnis dieser Umstände auf einen Weiterzug verzichtet wurde. Das Revisionsgesuch sei deshalb unzulässig. 2.2. Im Unterschied zum Art. 66 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren (VwVG; BR 172.021) – wonach die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision zieht, wenn die Par- tei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tat- sachen oder bestimmte Begehren übersehen hat – sieht das VRG für alle in Art. 67 Abs. 1 aufgelisteten Revisionsgründe – namentlich auch für den in lit. d und e aufgeführten Revisionsgrund (s. oben E.1) – die Möglichkeit vor, rechtskräftige Entscheide nicht nur auf Antrag, sondern auch von Am- tes wegen zu revidieren. Im vorliegenden Fall anerkennt das Verwaltungs- gericht seinen Fehler bezüglich der unbehandelt gebliebenen Entschädi- gungsfolge im Verfahren R 18 21. Das Verwaltungsgericht zieht sein Urteil R 18 21 nun nicht nur infolge des gestellten Revisionsgesuchs, sondern von Amtes wegen gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. d und e VRG in Revision. Insofern erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die Gesuchstellerin vor Stellung eines Revisionsgesuchs in Kenntnis der Unvollständigkeit des Ur- teils zuerst von der Beschwerdemöglichkeit Gebrauch hätte machen müs-
- 4 - sen. Die diesbezüglichen Einwände des Gesuchsgegners sind aufgrund des Gesagten unerheblich. Durch den Schriftenwechsel infolge des vorliegenden Revisionsgesuchs wurde das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners im Übrigen gewahrt. 2.3. Die Gesuchstellerin hatte im Verfahren R 18 21 mit Honorarnote vom 8. Oktober 2018 eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 6'535.75 gel- tend gemacht, was aufgrund des Umfangs und Schwierigkeitsgrads des Falles angemessen erscheint. Da im Verfahren R 18 21 der heutige Ge- suchsgegner zu 87.5 % unterlegen ist und die heutige Gesuchstellerin demzufolge in diesem Umfang obsiegt hat, beläuft sich der Anspruch auf Parteientschädigung der heutigen Gesuchstellerin auf Fr. 5'718.75 (87.5 % von Fr. 6'535.75; inklusive MWST, da die Gesuchstellerin gemäss UID-Re- gister nicht MWST-pflichtig und damit nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist). Die für das Revisionsgesuch geltend gemachten Aufwendungen der Ge- suchstellerin von Fr. 592.35 (inkl. MWST) werden auf die Gerichtskasse genommen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 18 21 vom 10. September 2019 wird infolge Revision wie folgt neu gefasst: Die Gemeinde O.1._____ hat B._____ mit Fr. 500.-- aussergerichtlich zu entschädigen. B._____ hat die A._____ mit Fr. 5'718.75 aussergerichtlich zu entschädi- gen. 2. Für dieses Revisionsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- 5 - 3. Die A._____ wird für dieses Revisionsverfahren durch die Gerichtskasse mit Fr. 592.35 entschädigt. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]