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R 2019 79

Graubünden · 2019-10-15 · Deutsch GR

Baueinsprache (Kostenentscheid) | Baurecht

Dispositiv
  1. Die Kosten des kommunalen Einspracheverfahrens von Fr. 4'000.-- gehen zulasten von B._____, C._____ und D._____.
  2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens R 17 66 vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden von total Fr. 3'244.-- gehen zu ei- nem Viertel (Fr. 811.--) zulasten von A._____. Die restlichen Verfahrens- - 5 - kosten tragen zu drei Achteln (Fr. 1'216.50) die Gemeinde X._____ einer- seits und unter solidarischer Haftbarkeit zu drei Achteln (Fr. 1'216.50) B._____, C._____ und D._____ anderseits.
  3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ mit einer reduzierten aussergerichtli- chen Entschädigung von Fr. 750.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. B._____, C._____ und D._____ haben A._____ unter solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 750.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 79

5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuarin Hemmi URTEIL vom 15. Oktober 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schaller, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin und B._____, C._____ und D._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Romano Cahannes, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache (Kostenentscheid)

- 2 - Mit Urteil 1C_511/2018 vom 3. September 2019 hiess das Bundesgericht die vom A._____ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden R 17 66 vom 10. Juli 2018 erhobene Beschwerde teil- weise gut. Der Bau- und der Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 12./21. Juli 2017 wurden aufgehoben und die Baugesuche 2016-32 und 2016-34 abgewiesen. Zudem hob das Bundesgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 66 vom 10. Juli 2018 auf, soweit er die Beschwerde gegen den Bau- und den Einspra- cheentscheid abwies. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, so- weit darauf einzutreten war. Weiter wurde die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen der vorangegangenen Verfahren an das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen (Ziffer 1 Urteils- dispositiv). Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.--wurden den privaten Be- schwerdegegnern zu drei Vierteln (Fr. 3'000.--) und der Beschwerdeführe- rin zu einem Viertel (Fr. 1'000.--) auferlegt (Ziffer 2 Urteilsdispositiv). Die Beschwerdegegner wurden verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (Ziffer 3 Ur- teilsdispositiv). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundes- gerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1643). 2.1. Nach der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts hat das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten des kommunalen Einspracheverfahrens in der Höhe von Fr. 4'000.-- neu zu verlegen.

- 3 - 2.2. Gestützt auf Art. 96 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erhebt die Gemeinde für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren, wobei Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Be- ratungen sowie Grundbuchkosten der Gemeinde zusätzlich zu vergüten sind. Das Bundesgericht hat in BGE 143 II 467 einerseits klar beschlossen, dass die Kosten des Einspracheverfahrens ausser bei – hier nicht vorlie- gender – offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung nicht den Einsprechern auferlegt werden dürfen. Anderseits führte das Bundesge- richt aber auch noch aus, dass die Kosten des Einspracheverfahrens in Anwendung des Verursacherprinzips grundsätzlich zu Lasten des Bauge- suchstellers gehen (vgl. BGE 143 II 467 E.2.5 bzw. PRA 2018, Heft 8, Nr. 94). Mit Blick auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden betreffend Kosten im Baueinspra- cheverfahren von der bisherigen, ständigen Rechtsprechung abgewichen und hat in seinen Urteilen R 19 58 vom 20. August 2019 (E.2.2) und R 19 10 vom 12. Februar 2019 (E.5.3) die dortigen Einsprachekosten den Bau- gesuchstellenden auferlegt. Gestützt auf die dargelegte verwaltungs- und bundesgerichtliche Rechtsprechung sind somit vorliegend die Kosten des kommunalen Einspracheverfahrens von Fr. 4'000.-- auf die Beschwerde- gegner (B._____, C._____ und D._____) als Baugesuchsteller zu überbin- den. 3.1. Nach der ebenfalls verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts sind ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten und die aus- sergerichtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren R 17 66 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden neu zu verlegen. 3.2. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterlie-

- 4 - gende Partei die Kosten zu tragen. Nach den Vorgaben des Bundesge- richts im Urteil 1C_511/2018 vom 3. September 2019 unterliegt A._____ im Beschwerdeverfahren R 17 66 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden neu nicht mehr vollumfänglich, sondern obsiegt überwiegend. Die Gerichtskosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- ren R 17 66 von total Fr. 3'244.-- (bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- und den Kanzleiauslagen von Fr. 744.--) gehen damit entspre- chend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu einem Viertel zulasten von A._____ und je zu drei Achteln zulasten der Gemeinde X._____ einerseits sowie von B._____, C._____ und D._____ anderseits. 3.3. Die unterliegende Partei wird weiter nach Art. 78 Abs. 1 VRG in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursach- ten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der anwaltlich vertretene A._____ obsiegt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 17 66 über- wiegend, weshalb ihm zulasten der Gemeinde X._____ sowie von B._____, C._____ und D._____ eine reduzierte ausseramtliche Entschädi- gung zusteht. Aufgrund der Honorarnote vom 26. Oktober 2017 ist A._____ ermessensweise eine gekürzte Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Kosten des kommunalen Einspracheverfahrens von Fr. 4'000.-- gehen zulasten von B._____, C._____ und D._____. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens R 17 66 vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden von total Fr. 3'244.-- gehen zu ei- nem Viertel (Fr. 811.--) zulasten von A._____. Die restlichen Verfahrens-

- 5 - kosten tragen zu drei Achteln (Fr. 1'216.50) die Gemeinde X._____ einer- seits und unter solidarischer Haftbarkeit zu drei Achteln (Fr. 1'216.50) B._____, C._____ und D._____ anderseits. 3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ mit einer reduzierten aussergerichtli- chen Entschädigung von Fr. 750.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. B._____, C._____ und D._____ haben A._____ unter solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 750.-- (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]