Baugesuch (Zaun) | Baurecht
Erwägungen (6 Absätze)
E. 5 B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) verlangten in ih- rer Eingabe vom 7. Oktober 2019 sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde.
- 3 -
E. 6 Am 7. November 2019 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest.
E. 7 Mit Schreiben vom 19. November 2019 verzichtete die Beschwerdegegne- rin unter Festhalten an ihren Anträgen auf die Einreichung einer Duplik.
E. 8 Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass die neue Zufahrt der Beschwerdegegner ausschliesslich auf Parzelle 632 ab 7. Juli 2020 erstellt werde.
E. 9 Am 17. August 2020 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung.
E. 10 Am 4. September 2020 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2020 Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Für die Beurteilung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids vom 13., mitgeteilt am 14. August 2019, ist das Verwaltungsgericht zustän- dig (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 50 VRG). Zu- dem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG), weshalb darauf einzutreten ist.
- 4 - 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Errichtung eines 1.5 Meter hohen Maschendrahtzauns an der Grenze der Parzelle 181 des Beschwerdefüh- rers zur privaten Strassenparzelle 632 im Miteigentum der Beschwerde- gegner rechtmässig ist. 3. Gemäss dem direkt anwendbaren Art. 76 Abs. 4 des Raumplanungsgeset- zes für den Kanton Graubünden (KRG; 801.100) dürfen Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Holzwände bis zu einer Höhe von 1.5 m ab dem mass- gebenden Terrain an die Grenze gestellt werden. In der Gemeinde X._____ gibt es diesbezüglich keine Grenzabstandsvorschriften. Die Beschwerde- gegnerin hat auch keine Strassenabstände (Art. 77 Abs. 3 KRG) erlassen. Die Höhe von 1.5 m ist eingehalten. Somit ist die Errichtung eines Zauns auf der Parzellengrenze zwischen den Parzellen 181 und 632 grundsätzlich rechtmässig, was insoweit auch unbestritten ist. 4. Nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob der geplante Zaun gegen die Ver- kehrsvorschriften verstösst. 4.1. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes sind die Gemeinden nur dann nicht verpflichtet, Baugesuche von Gesuchstellern zu behandeln, wenn die zivilrechtliche Bauberechtigung offensichtlich fehlt. Bei unterschiedlichen Auslegungen der zivilrechtlichen Berechtigung ist es nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Sache des Zivilrichters, über den Bestand bzw. den Umfang der Rechte zu richten und damit auch zu entscheiden, ob dem Bauherrn die Realisierung seines Bauvorhabens aus zivilrechtlicher Optik zu verbieten ist oder nicht. Einer differenzierten Be- trachtung bedarf es dagegen, wenn eine öffentlich-rechtliche Norm die zi- vilrechtliche Bauberechtigung explizit voraussetzt. Dann geht es eben im Ergebnis nicht um die Anwendung von Privatrecht durch die Baubehörde, sondern von öffentlichem Recht, welches diese von Amtes wegen anzu- wenden hat. In diesem Zusammenhang kann es sich als notwendig erwei-
- 5 - sen, zivilrechtliche Fragen vorfrageweise zu prüfen (vgl. PVG 2011 Nr. 19, 1990 Nr. 25 und 1987 Nr. 20). 4.2. Gemäss massgebender (Neu-)Vermessung vom 8. März 2019 (Bf-act. 3) ist unbestritten, wo die Grenze der Parzelle 181 des Beschwerdeführers verläuft (vgl. auch Bf-act. 4). Nachdem die im Juli 2020 umgebaute Er- schliessungsstrasse nun ausschliesslich auf der privaten Strassenparzelle 632 liegt und diese den betreffenden Streifen der Parzelle 181 nicht mehr beansprucht (vgl. Fotos in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2020, auf welchen zu sehen ist, wie die Bordsteine neu entlang der Parzellengrenze angelegt wurden), sind für das Gericht die Ei- gentumsverhältnisse hinreichend klar und gemäss oben genannter Recht- sprechung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht weiter zu ver- tiefen. 4.3. Gemäss Art. 52 des kommunalen Baugesetzes (BG) dürfen bauliche Anla- gen wie Einfriedungen, Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze die Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefähr- den (Abs. 1). Der Gemeindevorstand kann die Anpassung oder Beseiti- gung gefährlicher Anlagen verfügen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Grundeigentümer (Abs. 2). Im Bereich von Kantonsstrassen erfor- dern neue Anlagen oder Abänderungen bestehender Anlagen eine zusätz- liche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Abs. 3). Gemäss Art. 53 BG kann die Baukommission die Erstellung gemeinschaft- licher Zu- und Ausfahrten vorschreiben, sofern sich dies im öffentlichen In- teresse als notwendig erweist (Abs. 1). Alle Anlagen, Einfriedungen usw. an Strassen sind so zu gestalten, dass sie die Übersichtlichkeit und die Verkehrsabwicklung nicht beeinträchtigen. Die VSS-Normen finden analog Anwendung. Der Gemeindevorstand kann störende Zäune, Mauern, Wände und Lebhäge verbieten oder ihre Beseitigung anordnen (Abs. 2).
- 6 - Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Neu- und Ausbau der Ver- kehrsanlagen sollen Erschliessungsstrassen auf einer Breite von mindes- tens 3 m ausgebaut werden. 4.4. Der Kapitel im Baugesetz, dem die oberwähnten Art. 52 (Verkehrssicher- heit) und Art. 53 (Gemeinschaftliche Zu- und Ausfahrten) zugeordnet sind, lautet wie folgt: "IX. Verhältnis zum öffentlichen Grund und zur Gemeinde". Abgesehen von der Situation in Zusammenhang mit der privaten Zufahrt auf Parzelle 632, stellt der geplante Zaun keine Gefährdung für die Ver- kehrsteilnehmer der öffentlichen Gemeindestrasse (E._____-strasse) dar. Gemäss Stellungnahme der Kantonspolizei vom 4. Juni 2019 (Bf-act. 7) wird die Sichtweite in die Gemeindestrasse (E._____-strasse) durch die Er- richtung eines Maschendrahtzaunes anstelle des heutigen Holzzaunes so- gar verbessert. Die Verkehrssicherheitsvorschriften sind für den hier fragli- chen Zaun somit nur indirekt von Bedeutung. Mit der Erneuerung der pri- vaten Erschliessungsstrasse, die den Streifen der Parzelle 181 nicht mehr beansprucht, ist der Zaun in den Hintergrund getreten: Hatte nämlich die Beschwerdegegnerin anlässlich der Prüfung des strittigen Baugesuchs in Beachtung der Verhältnismässigkeit noch ein Verbot zur Aufstellung des betreffenden Zaunes an der Parzellengrenze gegenüber einer Anpassung der privaten Erschliessungsstrasse an die Verkehrssicherheitsanforderun- gen (ohne Beanspruchung des Streifens von Parzelle 181) abzuwägen, so hat sich nun eine solche Prüfung mit der Erneuerung der Erschliessungs- strasse erübrigt. Die Prüfung der Einhaltung der Verkehrssicherheitsvor- schriften betrifft ausschliesslich die private (nicht im Generellen Erschlies- sungsplan aufgenommenen) Erschliessungsstrasse auf Parzelle 632, zu- mal der geplante Maschendrahtzaun auf der Parzellengrenze die Sicht- weite in die Gemeindestrasse (E._____-strasse), wie gesagt, nicht beein- trächtigt. Die Beschwerde ist somit bereits aus diesen Gründen gutzuheis- sen.
- 7 - 4.5. Der Vollständigkeit halber sei noch Folgendes bemerkt: Abgesehen von der Problematik im Einmündungsbereich in die E._____-strasse erscheint die private Erschliessungsstrasse rechtskonform. Die Strasse auf Parzelle 632 ist nämlich vom Einmündungsbereich in die E._____-strasse bis zur Parzelle 769 auf ca. 75 m flach und geteert und auf ca. 55 m schnurgerade. Zudem sind die räumlichen Verhältnisse auf den an Parzelle 632 angren- zenden Grundstücken 312 und 313 so, dass im Kreuzungsfall auf den Vor- plätzen der bestehenden Häuser ausgestellt werden kann, was angesichts der bestehenden Eigentumsverhältnisse an diesen drei Parzellen kein Pro- blem darstellen sollte. Sie genügt also auch als Zufahrt für Lastwagen, Krankenauto, Feuerwehr etc. Dass sie bis zum Einmündungsbereich eine Breite von ca. 2.4 m aufweist und damit relativ schmal ausgelegt ist, scha- det insoweit nicht. Bei Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Neu- und Aus- bau der Verkehrsanlagen, der für Erschliessungsstrassen eine Mindest- breite von 3 m vorsieht, handelt sich im Übrigen um eine "Soll-Vorschrift". Sodann ist zum Einmündungsbereich der privaten Erschliessungstrasse in die Gemeindestrasse (E._____-strasse) Folgendes zu erwähnen: Die be- treffende Erschliessungsstrasse wird seit Juli 2020 erneuert (vgl. Fotos in der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2020), wobei sie nicht mehr in die Parzelle 181 hineinragt. Problematisch aus Sicht der Kan- tonspolizei – welche allerdings die Verkehrslage vor Erneuerung der priva- ten Erschliessungsstrasse beurteilt hat – ist die Verringerung deren Fahr- bahnbreite auf 2.4 m durch die Aufstellung des Zaunes an der geltenden Parzellengrenze. Vor dem Umbau der Erschliessungsstrasse betrug die Fahrbahnbreite im Einmündungsbereich in die E._____-strasse (ohne Hin- zurechnung des Einlenkers) etwa 3.4 m. Gemäss Stellungnahme der Kan- tonspolizei werden dabei – unter Verweis auf die sogar an Baustellen ge- stellten Minimalanforderungen – offenbar mindestens 3 m verlangt (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Neu- und Ausbau der Verkehrs- anlagen). Nachdem die private Erschliessungsstrasse neu nur bis zur gel- tenden Parzellengrenze zu liegen kommt, reicht es, um die offenbar nötige
- 8 - Fahrbahnbreite von mindestens 3 m im Einmündungsbereich einzuhalten, dennoch aus, dass man den (vor dem Umbau bestandenen) Einlenker auf Parzelle 632 – G._____ sowie Y._____er Zentrum dient – in die Breitenbe- rechnung miteinbezieht (vom Einlenker bis zur Parzelle 181 beträgt die Fahrbahnbreite nämlich ca. 5.8 m). Allenfalls müsste ein Teil der Parzelle 313 der Beschwerdegegner als Miteigentümer der privaten Strassenpar- zelle 632 hierzu geopfert werden, falls das Kreuzen der Fahrzeuge an der Einmündung für unabdingbar gehalten wird. Ob nun ohne Beanspruchung des Streifens der Parzelle 181 das Kreuzen von Personenwagen auf der privaten Strassenparzelle 632 im Einmündungsbereich in die E._____- strasse nicht (mehr) möglich ist und ob dies aus verkehrspolizeilicher Sicht ein Problem darstellt, betrifft jedenfalls das Bauverfahren der erneuerten privaten Erschliessungsstrasse. Der beabsichtigte Zaun, der gegenüber dem Holzzaun die Sichtweite an der Zufahrt verbessert, spielt bei der Frage der Rechtmässigkeit der erneuerten Zufahrt keine Rolle. 5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Be- willigungserteilung gemäss Baugesuch zurückgewiesen. 6. Mit der vollständigen Aufhebung des angefochtenen Entscheids erübrigt sich eine Prüfung der gerügten, dem Beschwerdeführer auferlegten Ein- spracheverfahrenskosten. 7. Die Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- geht entsprechend dem Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte zulasten der Beschwerdegegnerin und der Be- schwerdegegner (Art. 73 Abs. 1 VRG). Diese haben ausserdem den Be- schwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 25. November 2019 eine Honorarnote über Fr. 6'913.78 ins Recht gelegt. Diese erscheint in- dessen angesichts der geringen Komplexität des vorliegenden Falles im
- 9 - Vergleich zu ähnlichen baurechtlichen Fällen überhöht, weshalb das Ge- richt die Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers auf pau- schal Fr. 4'000.-- festlegt. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Der Genehmigungs- und Einspracheentscheid vom 13. August 2019 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Sache wird an die Ge- meinde X._____ zur Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung zur Er- stellung des Maschendrahtzaunes gemäss Baugesuch Nr. 19023 zurück- gewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 257.-- zusammen Fr. 2'257.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde X._____ und B._____ und C._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- Die Gemeinde X._____ und B._____ und C._____ haben je hälftig A._____ mit insgesamt Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 71
5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 3. November 2020 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdegegnerin und B._____ und C._____, Beschwerdegegner betreffend Baugesuch (Zaun)
- 2 - 1. Am 13. Mai 2019 ersuchte A._____ die Gemeinde X._____ um Errichtung eines 1.5 m hohen Maschendrahtzaunes auf der südlichen Grenze der Pa- rzelle 181 (im Eigentum der Erbengemeinschaft D._____ sel.) zu Parzelle 632 (private Strassenparzelle, die den Eigentümern der gegenüberliegen- den Parzellen 312 und 313 gehört). Diese Strassenparzelle eschliesst Pa- rzellen 312 und 313 sowie die weiter entfernte Parzelle 769 nicht aber Pa- rzelle 181 und beanspruchte im Zeitpunkt der Baugesuchseinreichung seit Jahrzehnten einen Landstreifen ab Parzelle 181. 2. Nach Einholung einer Stellungnahme der Verkehrspolizei hiess die Ge- meinde mit Genehmigungs- und Einspracheentscheid vom 13. August 2019 die gegen das Baugesuch erhobene Einsprache von B._____ und C._____ gut und verweigerte die Erteilung der Baubewilligung. Zur Begrün- dung führte sie im Wesentlichen an, der beabsichtigte Zaun führte zu einer weiteren Verengung der ohnehin schon nur 2.4 m schmalen Strasse, wes- halb er nicht gesetzeskonform sei. 3. Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Sep- tember 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den ein mit den Anträgen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die nachgesuchte Baubewilligung für die Erstellung des Zauns zu erteilen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuweisen. 4. In der Vernehmlassung vom 18. Oktober 2019 schloss die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde, so- fern darauf einzutreten sei. 5. B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) verlangten in ih- rer Eingabe vom 7. Oktober 2019 sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde.
- 3 - 6. Am 7. November 2019 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. 7. Mit Schreiben vom 19. November 2019 verzichtete die Beschwerdegegne- rin unter Festhalten an ihren Anträgen auf die Einreichung einer Duplik. 8. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass die neue Zufahrt der Beschwerdegegner ausschliesslich auf Parzelle 632 ab 7. Juli 2020 erstellt werde. 9. Am 17. August 2020 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung. 10. Am 4. September 2020 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2020 Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Für die Beurteilung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids vom 13., mitgeteilt am 14. August 2019, ist das Verwaltungsgericht zustän- dig (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 50 VRG). Zu- dem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG), weshalb darauf einzutreten ist.
- 4 - 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Errichtung eines 1.5 Meter hohen Maschendrahtzauns an der Grenze der Parzelle 181 des Beschwerdefüh- rers zur privaten Strassenparzelle 632 im Miteigentum der Beschwerde- gegner rechtmässig ist. 3. Gemäss dem direkt anwendbaren Art. 76 Abs. 4 des Raumplanungsgeset- zes für den Kanton Graubünden (KRG; 801.100) dürfen Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Holzwände bis zu einer Höhe von 1.5 m ab dem mass- gebenden Terrain an die Grenze gestellt werden. In der Gemeinde X._____ gibt es diesbezüglich keine Grenzabstandsvorschriften. Die Beschwerde- gegnerin hat auch keine Strassenabstände (Art. 77 Abs. 3 KRG) erlassen. Die Höhe von 1.5 m ist eingehalten. Somit ist die Errichtung eines Zauns auf der Parzellengrenze zwischen den Parzellen 181 und 632 grundsätzlich rechtmässig, was insoweit auch unbestritten ist. 4. Nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob der geplante Zaun gegen die Ver- kehrsvorschriften verstösst. 4.1. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes sind die Gemeinden nur dann nicht verpflichtet, Baugesuche von Gesuchstellern zu behandeln, wenn die zivilrechtliche Bauberechtigung offensichtlich fehlt. Bei unterschiedlichen Auslegungen der zivilrechtlichen Berechtigung ist es nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Sache des Zivilrichters, über den Bestand bzw. den Umfang der Rechte zu richten und damit auch zu entscheiden, ob dem Bauherrn die Realisierung seines Bauvorhabens aus zivilrechtlicher Optik zu verbieten ist oder nicht. Einer differenzierten Be- trachtung bedarf es dagegen, wenn eine öffentlich-rechtliche Norm die zi- vilrechtliche Bauberechtigung explizit voraussetzt. Dann geht es eben im Ergebnis nicht um die Anwendung von Privatrecht durch die Baubehörde, sondern von öffentlichem Recht, welches diese von Amtes wegen anzu- wenden hat. In diesem Zusammenhang kann es sich als notwendig erwei-
- 5 - sen, zivilrechtliche Fragen vorfrageweise zu prüfen (vgl. PVG 2011 Nr. 19, 1990 Nr. 25 und 1987 Nr. 20). 4.2. Gemäss massgebender (Neu-)Vermessung vom 8. März 2019 (Bf-act. 3) ist unbestritten, wo die Grenze der Parzelle 181 des Beschwerdeführers verläuft (vgl. auch Bf-act. 4). Nachdem die im Juli 2020 umgebaute Er- schliessungsstrasse nun ausschliesslich auf der privaten Strassenparzelle 632 liegt und diese den betreffenden Streifen der Parzelle 181 nicht mehr beansprucht (vgl. Fotos in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2020, auf welchen zu sehen ist, wie die Bordsteine neu entlang der Parzellengrenze angelegt wurden), sind für das Gericht die Ei- gentumsverhältnisse hinreichend klar und gemäss oben genannter Recht- sprechung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht weiter zu ver- tiefen. 4.3. Gemäss Art. 52 des kommunalen Baugesetzes (BG) dürfen bauliche Anla- gen wie Einfriedungen, Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze die Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefähr- den (Abs. 1). Der Gemeindevorstand kann die Anpassung oder Beseiti- gung gefährlicher Anlagen verfügen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Grundeigentümer (Abs. 2). Im Bereich von Kantonsstrassen erfor- dern neue Anlagen oder Abänderungen bestehender Anlagen eine zusätz- liche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Abs. 3). Gemäss Art. 53 BG kann die Baukommission die Erstellung gemeinschaft- licher Zu- und Ausfahrten vorschreiben, sofern sich dies im öffentlichen In- teresse als notwendig erweist (Abs. 1). Alle Anlagen, Einfriedungen usw. an Strassen sind so zu gestalten, dass sie die Übersichtlichkeit und die Verkehrsabwicklung nicht beeinträchtigen. Die VSS-Normen finden analog Anwendung. Der Gemeindevorstand kann störende Zäune, Mauern, Wände und Lebhäge verbieten oder ihre Beseitigung anordnen (Abs. 2).
- 6 - Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Neu- und Ausbau der Ver- kehrsanlagen sollen Erschliessungsstrassen auf einer Breite von mindes- tens 3 m ausgebaut werden. 4.4. Der Kapitel im Baugesetz, dem die oberwähnten Art. 52 (Verkehrssicher- heit) und Art. 53 (Gemeinschaftliche Zu- und Ausfahrten) zugeordnet sind, lautet wie folgt: "IX. Verhältnis zum öffentlichen Grund und zur Gemeinde". Abgesehen von der Situation in Zusammenhang mit der privaten Zufahrt auf Parzelle 632, stellt der geplante Zaun keine Gefährdung für die Ver- kehrsteilnehmer der öffentlichen Gemeindestrasse (E._____-strasse) dar. Gemäss Stellungnahme der Kantonspolizei vom 4. Juni 2019 (Bf-act. 7) wird die Sichtweite in die Gemeindestrasse (E._____-strasse) durch die Er- richtung eines Maschendrahtzaunes anstelle des heutigen Holzzaunes so- gar verbessert. Die Verkehrssicherheitsvorschriften sind für den hier fragli- chen Zaun somit nur indirekt von Bedeutung. Mit der Erneuerung der pri- vaten Erschliessungsstrasse, die den Streifen der Parzelle 181 nicht mehr beansprucht, ist der Zaun in den Hintergrund getreten: Hatte nämlich die Beschwerdegegnerin anlässlich der Prüfung des strittigen Baugesuchs in Beachtung der Verhältnismässigkeit noch ein Verbot zur Aufstellung des betreffenden Zaunes an der Parzellengrenze gegenüber einer Anpassung der privaten Erschliessungsstrasse an die Verkehrssicherheitsanforderun- gen (ohne Beanspruchung des Streifens von Parzelle 181) abzuwägen, so hat sich nun eine solche Prüfung mit der Erneuerung der Erschliessungs- strasse erübrigt. Die Prüfung der Einhaltung der Verkehrssicherheitsvor- schriften betrifft ausschliesslich die private (nicht im Generellen Erschlies- sungsplan aufgenommenen) Erschliessungsstrasse auf Parzelle 632, zu- mal der geplante Maschendrahtzaun auf der Parzellengrenze die Sicht- weite in die Gemeindestrasse (E._____-strasse), wie gesagt, nicht beein- trächtigt. Die Beschwerde ist somit bereits aus diesen Gründen gutzuheis- sen.
- 7 - 4.5. Der Vollständigkeit halber sei noch Folgendes bemerkt: Abgesehen von der Problematik im Einmündungsbereich in die E._____-strasse erscheint die private Erschliessungsstrasse rechtskonform. Die Strasse auf Parzelle 632 ist nämlich vom Einmündungsbereich in die E._____-strasse bis zur Parzelle 769 auf ca. 75 m flach und geteert und auf ca. 55 m schnurgerade. Zudem sind die räumlichen Verhältnisse auf den an Parzelle 632 angren- zenden Grundstücken 312 und 313 so, dass im Kreuzungsfall auf den Vor- plätzen der bestehenden Häuser ausgestellt werden kann, was angesichts der bestehenden Eigentumsverhältnisse an diesen drei Parzellen kein Pro- blem darstellen sollte. Sie genügt also auch als Zufahrt für Lastwagen, Krankenauto, Feuerwehr etc. Dass sie bis zum Einmündungsbereich eine Breite von ca. 2.4 m aufweist und damit relativ schmal ausgelegt ist, scha- det insoweit nicht. Bei Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Neu- und Aus- bau der Verkehrsanlagen, der für Erschliessungsstrassen eine Mindest- breite von 3 m vorsieht, handelt sich im Übrigen um eine "Soll-Vorschrift". Sodann ist zum Einmündungsbereich der privaten Erschliessungstrasse in die Gemeindestrasse (E._____-strasse) Folgendes zu erwähnen: Die be- treffende Erschliessungsstrasse wird seit Juli 2020 erneuert (vgl. Fotos in der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2020), wobei sie nicht mehr in die Parzelle 181 hineinragt. Problematisch aus Sicht der Kan- tonspolizei – welche allerdings die Verkehrslage vor Erneuerung der priva- ten Erschliessungsstrasse beurteilt hat – ist die Verringerung deren Fahr- bahnbreite auf 2.4 m durch die Aufstellung des Zaunes an der geltenden Parzellengrenze. Vor dem Umbau der Erschliessungsstrasse betrug die Fahrbahnbreite im Einmündungsbereich in die E._____-strasse (ohne Hin- zurechnung des Einlenkers) etwa 3.4 m. Gemäss Stellungnahme der Kan- tonspolizei werden dabei – unter Verweis auf die sogar an Baustellen ge- stellten Minimalanforderungen – offenbar mindestens 3 m verlangt (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Neu- und Ausbau der Verkehrs- anlagen). Nachdem die private Erschliessungsstrasse neu nur bis zur gel- tenden Parzellengrenze zu liegen kommt, reicht es, um die offenbar nötige
- 8 - Fahrbahnbreite von mindestens 3 m im Einmündungsbereich einzuhalten, dennoch aus, dass man den (vor dem Umbau bestandenen) Einlenker auf Parzelle 632 – G._____ sowie Y._____er Zentrum dient – in die Breitenbe- rechnung miteinbezieht (vom Einlenker bis zur Parzelle 181 beträgt die Fahrbahnbreite nämlich ca. 5.8 m). Allenfalls müsste ein Teil der Parzelle 313 der Beschwerdegegner als Miteigentümer der privaten Strassenpar- zelle 632 hierzu geopfert werden, falls das Kreuzen der Fahrzeuge an der Einmündung für unabdingbar gehalten wird. Ob nun ohne Beanspruchung des Streifens der Parzelle 181 das Kreuzen von Personenwagen auf der privaten Strassenparzelle 632 im Einmündungsbereich in die E._____- strasse nicht (mehr) möglich ist und ob dies aus verkehrspolizeilicher Sicht ein Problem darstellt, betrifft jedenfalls das Bauverfahren der erneuerten privaten Erschliessungsstrasse. Der beabsichtigte Zaun, der gegenüber dem Holzzaun die Sichtweite an der Zufahrt verbessert, spielt bei der Frage der Rechtmässigkeit der erneuerten Zufahrt keine Rolle. 5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Be- willigungserteilung gemäss Baugesuch zurückgewiesen. 6. Mit der vollständigen Aufhebung des angefochtenen Entscheids erübrigt sich eine Prüfung der gerügten, dem Beschwerdeführer auferlegten Ein- spracheverfahrenskosten. 7. Die Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- geht entsprechend dem Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte zulasten der Beschwerdegegnerin und der Be- schwerdegegner (Art. 73 Abs. 1 VRG). Diese haben ausserdem den Be- schwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 25. November 2019 eine Honorarnote über Fr. 6'913.78 ins Recht gelegt. Diese erscheint in- dessen angesichts der geringen Komplexität des vorliegenden Falles im
- 9 - Vergleich zu ähnlichen baurechtlichen Fällen überhöht, weshalb das Ge- richt die Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers auf pau- schal Fr. 4'000.-- festlegt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Genehmigungs- und Einspracheentscheid vom 13. August 2019 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Sache wird an die Ge- meinde X._____ zur Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung zur Er- stellung des Maschendrahtzaunes gemäss Baugesuch Nr. 19023 zurück- gewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 257.-- zusammen Fr. 2'257.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde X._____ und B._____ und C._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ und B._____ und C._____ haben je hälftig A._____ mit insgesamt Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]