Strassenkorrektion (Projektgenehmigung) | Strassen-, Wasserbau
Erwägungen (10 Absätze)
E. 5 Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2019 beantragte die Regierung (nachfol- gend Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde. Im konkreten Fall sei nur ein Linksabbiegerstreifen mit zwei konzentrierten Abbiegemöglichkeiten geplant und nicht etwa drei Abbiegemöglichkeiten oder gar drei Abbiegestreifen. Diese Konzentration auf lediglich zwei Ab- biegemöglichkeiten sei aus Verkehrssicherheitsgründen geboten. Die Auflage, wonach ein rechtsseitiger Gehweg in Fahrtrichtung L._____ auszuführen sei, bezwecke, dass es der Gemeinde möglich sei, die Zufahrt zum zu erstellenden Parkplatz für ihre eigene Maiensäss-Siedlung K._____ zu realisieren. Diese Zufahrt bringe keine Änderung des Anschlusses, son- dern führe lediglich zu einer Absenkung des Gehwegs. Nur geringfügige Anpassungen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 StrG könnten als solche in die Projektgenehmigung aufgenommen werden. Es werde keine Änderung der Zufahrt durch das Projekt beim Spickel von Parzelle I._____ nötig. Für das Abbiegen würden genau dieselben Flächen auf Parzelle I._____ und J._____ beansprucht wie heute. Änderungen er- gäben sich einzig bei der Zufahrt zum Restaurant beim ersten Linksabbie- ger in Fahrtrichtung B._____. Zwar gingen ein paar Parkplätze verloren. Vor dem Restaurant bliebe die Anzahl aber unverändert. Die Erstellung der Rabatte sei für die Wahrung der Sichtdistanz notwendig. Sie verhindere, dass im Sichtfeld zu den Ein- und Ausfahrten entlang der Hauptstrasse parkiert werden könne.
- 7 - Die Schneeräumung werde durch die Rabatte auch nicht übermässig be- einträchtigt. Die Parkierungsmöglichkeiten im nördlichen Teil von Parzelle I._____ seien im ursprünglichen Auflageprojekt noch eingezeichnet gewesen, nach dem Augenschein seien sie aber nicht mehr aufgeführt worden. Das abge- änderte Auflageprojekt sei bereits genehmigt worden, weshalb die Park- plätze im Norden (vor Restaurant) nicht mehr Verfahrensgegenstand seien. Die Bereinigung der gestellten Entschädigungsbegehren habe nach Art. 24 Absatz 2 StrG laut Enteignungsgesetz zu erfolgen. Diese Regelung sei nicht hier, sondern im Landerwerbsverfahren vorzunehmen. Der Parkplatz für die Maiensäss-Siedlung K._____ sei nicht Gegenstand des aktuellen Projekts. Die Lösung mit abgeschrägter Rabatte sei geprüft worden, weshalb kein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip vorliege. Das Argument 'Mehrverkehr' sei nicht nachvollziehbar.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtkosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht er- achtet dabei ermessensweise (Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel und Augenschein) eine Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- (zzgl. Kanzleige- bühren) für angemessen und gerechtfertigt.
E. 5.2 Aussergerichtlich stehen weder der Beschwerdegegnerin 1 noch der Be- schwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zu, weil sie beide lediglich im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG obsiegt haben. Demnach erkennt das Gericht:
E. 6 Mit Stellungnahme vom 27. März 2019 hielt die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) fest, eine andere Lösung betreffend Rabatte sei aus ihrer Sicht möglich. Betreffend Landspickel von Parzelle I._____ sei als Lösungsansatz die Erteilung eines Überfahrtsrechts - bei anstehender Er- neuerung des Pachtvertrags mit dem Beschwerdeführer - zu wählen. Nicht auszuschliessen sei, dass der Parkplatz K._____ westlich vom Cam- pingplatz auf der Parzelle J._____ (in Fahrtrichtung B._____) erstellt werde. Dieser Entscheid sei noch nicht gefällt geworden. Alternativen wür- den derzeit noch geprüft. Ein neuer Linksabbieger für die Zufahrt sei un- nötig. Wenn der Parkplatz überhaupt dort erstellt werde, sei von Seiten der Beschwerdegegnerin 2 die dafür erforderliche Zufahrt über die bestehende Zufahrt zum Campingplatz beabsichtigt.
E. 7 In der Replik vom 8. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen in seiner Beschwerde fest.
- 8 -
E. 8 Mit Duplik vom 20./21. August 2019 hielt auch die Beschwerdegegnerin 1 unverändert am bisherigen Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
E. 9 Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 sandte der Anwalt des Beschwerdefüh- rers eine Kopie des Schreibens der Kantonspolizei Graubünden vom 10. Juli 2019 zur Kenntnisnahme an das Verwaltungsgericht. Daraus ergebe sich, dass seitens des Kantons Alternativen, insbesondere eine Tempore- duktion im hier interessierenden Bereich, nicht geprüft worden seien. Der Kanton habe es somit unterlassen, die für die Betroffenen mildest mögliche Planung zu machen.
E. 10 Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juni 2020 stellte das Gericht das Schreiben vom 19. Juni 2020 samt Kopie der Kapo GR vom 10. Juli 2019 (einschliesslich aktualisiertes Aktenverzeichnis) den beiden Beschwerde- gegnerinnen in der hängigen Streitsache R 19 17 zur Kenntnisnahme zu.
E. 11 Am 13. Juli 2020 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) vor Ort einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer persönlich in Be- gleitung seines Sohnes und seines Rechtsvertreters (RA Dr. Marco Ettis- berger) teilnahmen. Die Beschwerdegegnerin 1 (Regierung) war durch zwei Mitarbeiterinnen des DIEM und die Beschwerdegegnerin 2 (Ge- meinde) war durch ein Gemeindevorstandsmitglied vertreten. Als Aus- kunftspersonen waren zwei Mitarbeiter des TBA sowie der Chef Verkehrs- technik der Kapo GR vor Ort präsent. Allen Anwesenden wurde an vier verschiedenen Standorten auf dem Vorplatz (Parzellen I._____/J._____) die Möglichkeit geboten, sich zu den lokalen Raum-, Parkierungs- und Er- schliessungsverhältnissen zu äussern. Es wurden keine zusätzlichen Pläne oder Dokumente von den Parteien zu den Akten gegeben. Von Sei- ten des Gerichts wurden auf dem besagten Vorplatz insgesamt 26 Farbfo- tos (Format A5) mit Legende erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. Auf Wunsch der Parteien wurde das Verfahren bis Ende Sep-
- 9 - tember 2020 sistiert, um allenfalls doch noch eine aussergerichtliche Eini- gung zu finden. Es sollte dabei insbesondere abgeklärt werden, ob eine einvernehmliche Lösung betreffend die – durch das Projekt nicht verän- derte – Zufahrt zum H._____ und zur Maiensässsiedlung K._____ möglich sei (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 17. Juli 2020 samt Foto-/Bildma- terial).
E. 12 Nach dem Augenschein haben weitere Korrespondenzen vom 30. Septem- ber bis 1. Dezember 2020 ergeben, dass eine gütliche Einigung nicht mög- lich ist. Nach wie vor sind weder der Hydrant noch die Parkierung nördlich der Gebäude noch die Zufahrt zum H._____ und zur Maiensässsiedlung K._____ Projektbestandteile. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit er- forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der Regierung über öffent- lichrechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Projekt- genehmigungsbeschuss vom 29./30. Januar 2019, worin die Regierung das (einmal abgeänderte) Strasseninstandstellungsprojekt entlang der D._____-strasse beim Vorplatz Restaurant G._____ (Erstellen einer 2.50 m breiten Rabatte auf Parzelle J._____ zur Erhöhung der Verkehrssicher- heit mittels Konzentration der Ein- und Ausfahrten ab Parkplatz und mittels erhöhter Sichtweiten auf Hauptstrasse) entgegen den Einwänden und Ar- gumenten des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen teilweise ab-
- 10 - wies, ist weder nach kantonalem noch eidgenössischem Recht endgültig, weshalb dieser ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellt. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer – als Eigentümer der Parzelle I._____ mit Re- staurationsbetrieb sowie Pächter der Parzelle J._____ (Vorplatz im Eigen- tum der Beschwerdegegnerin 2 mit nahem Campingareal) – durch die Ver- kleinerung des Vorplatzes wegen der Rabatte auf Parzelle J._____ berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1; 38 Abs. 1 VRG) eingereichte Beschwerde vom 4. März 2020 ist daher einzutreten. 2. Ausgangspunkt und somit Grundlage für die Beurteilung der vorliegenden Streitangelegenheit bildet das abgeänderte Auflageprojekt betreffend D._____-strasse im Bereich des Streckenabschnitts (km 840.000-km 920.000), Höhe Restaurant/Campingplatz G._____, vom 29. Januar 2019, worin die Beschwerdegegnerin 1 eine Reduktion (Verschmälerung) der Ra- batte auf dem (Auto-/Car-/Bus-) Abstellvorplatz auf Parzelle J._____ ge- nehmigte, einen gänzlichen Verzicht darauf – so wie vom Beschwerdefüh- rer als Eigentümer der Parzelle I._____ (Restaurant) und als Pächter der Parzelle J._____ (Campingplatz) beantragt – dagegen erneut ablehnte (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 1 [Bg-act.] 1/24 - Situationsplan, Teil 3, 1:500; Plan Nr. 3a.4920.22 mit 'reduzierter Rabatte'; zum Vergleich vor Abänderung: Bg-act. 1/6 – Situationsplan, Teil 3, 1:500, Plan 3a.4920.4 mit 'längerer und [gegen Westen hin] breiterer Rabatte'). Im Übrigen ist das Strassenprojekt Instandsetzung E._____ (vgl. Bg-act. 1/3 – Übersicht 1:25'000, Plan Nr. 3a. 4920.1 – 'Rote Linie' mit Projektanfang und Projekt- ende) nicht strittig. Zu betonen ist dabei, dass Gegenstand dieser Be- schwerde einzig und allein der Strassenperimeter (C._____) und die im strittigen Auflageprojektentscheid enthaltenen und geregelten Projektbe-
- 11 - standteile sein können (vgl. Bg-act. 1/1 – Regierungsbeschluss Nr. 56 vom 29./30. Januar 2019). 3.1. Nicht Projektbestandteile des angefochtenen Auflageentscheids sind die Zufahrt zum Campingplatz und der möglicherweise geplante Parkplatz für die Maiensäss-Siedlung K._____ der Beschwerdegegnerin 2. Was die rechtlich (einwandfrei) gesicherte Zufahrt zum Campingplatz auf Parzelle J._____ (östlich Parzelle I._____ des Beschwerdeführers mit Restaurant- betrieb) betrifft, so handelt es sich dabei (gegebenenfalls) um eine privat- rechtliche Streitigkeit, welche es zwischen dem Beschwerdeführer und der Verpächterin des Campingplatzes (der Beschwerdegegnerin 2) zu klären gilt. Wie die Beschwerdegegnerin 1 zudem im angefochtenen Entscheid (S. 25 lit. f) darlegte, führt der Anschluss des Campings bereits seit jeher teilweise über das Grundstück des Beschwerdeführers. Das Auflageprojekt ändert diesbezüglich nichts. Auch das derzeitige Auflageprojekt sieht die Zufahrt über dieselben Grundstücke wie heute vor, weshalb es sich nach- weislich nicht um eine Folge oder Änderung durch das Auflageprojekt han- delt. Was den denkbaren Parkplatz für 'K._____' angeht, so wird das Tiefbauamt im strittigen Entscheid (S. 27 Ziff. 2.2 [Technische Anlagen]) angewiesen, den rechtsseitigen Gehweg in Fahrtrichtung L._____ so auszuführen, dass es der Gemeinde (Beschwerdegegnerin 2) möglich ist, die Zufahrt zum noch zu erstellenden Parkplatz für die betreffende Maiensäss-Siedlung zu realisieren. Auf diese Rüge ist daher nicht weiter einzugehen; zumal die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verlet- zung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist, weil die Unterlagen zum be- sagten Parkplatz gar nicht Projektbestandteil sind. 3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100) werden die für den Bau und Unterhalt der Kantons- strasse erforderlichen dinglichen Rechte an Grundstücken sowie weitere
- 12 - Rechte nach den Vorschriften des kantonalen Enteignungs- und Raumpla- nungsrechts erworben. Betreffend 'Anpassungsarbeiten' wird in Art. 49 StrG bestimmt: Werden Kantonsstrassen baulich verändert, hat der Kanton die notwendigen Anpassungen an angrenzende Grundstücke auf seine Kosten auszuführen (Abs. 1). Führen bauliche Veränderungen auf Nach- bargrundstücken zu Anpassungen an der Kantonsstrasse, sind die Kosten von den Eigentümerinnen und Eigentümern dieser Nachbargrundstücke zu tragen (Abs. 2). Nach Art. 2 des Enteignungsgesetzes des Kantons Graubünden (EntG; BR 803.100) ist die Enteignung nur für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Werke zulässig, sofern und soweit sie zur Erreichung des Zwecks erforderlich und eine gütliche Einigung nicht oder nur unter unverhältnismässigem Kostenaufwand möglich ist. Weiter hält der Art. 3 Abs. 3 EntG fest: Über die Erteilung des Enteignungsrechts für Werke, bei denen der Kanton nicht Bauherr ist, entscheidet das Depar- tement. Laut Art. 4 Abs. 1 EntG können dingliche Rechte an Grundstücken und die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte enteig- net werden; ferner die Rechte von Mietern und Pächtern des von der Ent- eignung betroffenen Grundstückes. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a EntG kann das Enteignungsrecht für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb und für die künftige Erweiterung eines Werkes in Anspruch genom- men werden. Art. 16 EntG schreibt vor: Bei strassen-, wasser- und forst- baulichen Vorhaben wird das Enteignungsrecht durch die öffentliche Pro- jektauflage eingeleitet. Bei Projekten, die nur wenige Grundeigentümer berühren und keine erhebliche Beanspruchung von Rechten zur Folge ha- ben, erfolgt dies durch die schriftliche Zustimmung der Betroffenen zum Auflageverzicht (Abs. 1). Bei den übrigen Vorhaben erfolgt die Einleitung des Verfahrens durch die persönliche Anzeige an die betroffenen Grundei- gentümer (Abs. 2). Zur Rechtsmittelinstanz wird in Art. 22 Abs. 1 EntG sti- puliert: Der Enteigner und der Enteignete können, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, alle Sachentscheide der Enteignungskommis- sion an das Verwaltungsgericht weiterziehen.
- 13 - 3.3. Was den erforderlichen Landerwerb im Rahmen des Strassenprojekts be- trifft, so geht aus dem Auflageprojekt (vgl. Bg-act. 1/17; mit Tabelle Land- erwerb, Teil 3, 1:500 m, Plan Nr.: 3a.4920.16 [Parzelle I._____ mit Ver- merk: zu erwerbende Fläche 4 m2; vorübergehend beanspruchte Fläche 398 m2, sowie Parzelle J._____ zu erwerbende Fläche 160 m2; vorüberge- hend beanspruchte Fläche 3'326 m2; ebenso Bg-act. 1/19 mit Rechtser- werbstabelle) hervor, dass die strassenmässige Neugestaltung im strittigen Streckenabschnitt (km 840.000-km 920.000) eine Flächenreduktion der Parzelle I._____ von 4 m2 zu Lasten des Beschwerdeführers nach sich zie- hen dürfte. Die Möglichkeit sich dagegen zur Wehr zu setzen, besteht für den Beschwerdeführer aber nicht im hier allein zur Diskussion stehenden Entscheid bezüglich 'abgeändertes Auflageprojekt' vom 29. Januar 2019, sondern erst anlässlich des noch folgenden Enteignungsverfahrens ge- stützt auf Art. 29 und Art. 49 StrG bzw. Art. 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 16 EntG mit erneuter Anfechtungs- und separater Überprüfungsbefugnis vor Verwaltungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 EntG. Der Vorwurf allfällig unnötiger Enteignungen – sei dies seitens des Be- schwerdeführers in Bezug auf seine Parzelle I._____ oder seitens der Be- schwerdegegnerin 2 in Bezug auf ihre Parzelle J._____ – ist somit erst im späteren Landerwerbsverfahren zu klären, weshalb auf entsprechende Vorbringen zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter eingegangen wird. 4.1. In materieller Hinsicht ist eine Interessensabwägung zwischen der allge- meinen Verkehrssicherheit für alle Strassenbenützer auf und entlang der D._____-/Hauptstrasse sowie der Eigentumsfreiheit des Beschwerdefüh- rers am Erhalt und Weiterbestand der bisherigen Abstell- und Manövrier- fläche für Motorfahrzeuge auf dem Vorplatz (60 Meter breiter Streifen ab Parzelle I._____ vor dem Restaurant G._____ über Parzelle J._____ mit Rabatte bis zur direkt angrenzenden D._____-/Hauptstrasse) vorzuneh- men. Gemäss der Auffassung und Güterabwägung des Gerichts – die durch den gerichtlichen Augenschein vom 13. Juli 2020 noch bestätigt und
- 14 - verstärkt wurde – ist dabei den berechtigen Anliegen einer erhöhten Ver- kehrssicherheit vor Ort durch die Schaffung konzentrierter und damit ein- fach geregelter Ein- und Ausfahrtsverhältnisse auf den betreffenden Vor- platz sowie den nahen Campingplatz klar der Vorzug gegenüber den be- stehenden Zufahrtsmöglichkeiten auf der gesamten Länge im dortigen Kur- venbereich entlang der D._____-strasse im Streckenabschnitt (km 840.000-km 920.000) zu geben. In der Hauptsache sind es die so deutlich verbesserten Sichtverhältnisse für das gefahrenfreie Befahren der D._____-strasse ab dem Vorplatz sowie ab dem Campingplatz, welche für das mit dem 'abgeänderten Auflageprojekt' verfolgte Ziel einer möglichst einfachen und komplikationslosen Nutzung des Vorplatzes (erster Linksab- bieger in Schleppkurve) samt Einfahrt zum Campingareal (zweiter Linksab- bieger) sprechen. Die längliche Errichtung einer durch Randsteine erhöh- ten und gesicherten Rabatte ("verkehrsfreie Insel" von max. 2.50 Meter Breite) nahe und entlang der D._____-strasse erscheint dem Gericht dabei ein durchaus adäquates Mittel, um das Abstellen grösserer Busse und Cars sowie der dadurch bewirkten Seh- und Gesichtseinschränkungen in den Kurvenbereich auf der dort mit 80 km/h befahrenen D._____-strasse wirk- sam und nachhaltig zu verunmöglichen. Eine lediglich farblich markierte "Sperrfläche", so wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen, könnte das Ziel einer nicht befahrbaren Insel und der damit einhergehenden Steige- rung der Verkehrssicherheit durch massiv verbesserte Zufahrts- und Sicht- verhältnisse – namentlich im Winter mit teils hohen Schneemaden entlang der D._____-strasse – gewiss nicht im gleichen Umfang gewährleisten, wie dies die (bereits verkürzte) Rabatte tun wird. Hinzu kommt, dass das Stras- sengefälle auf der D._____-strasse bei der Einfahrt im Kurvenbereich von aktuell 7 % auf neu 5 % gesenkt werden kann, wodurch das Einfahren und Manövrieren von langen Cars, Bussen (sog. Hotelbusse) oder Wohnmobi- len auf dem Vorplatz zur Hauptstrasse sowie bei der Ein- oder Ausfahrt vom Campingplatz erheblich erleichtert werden dürfte, weil das bisherige Aufliegen solch schwerer und langer Gefährte bei der Einfahrt auf die
- 15 - D._____-strasse damit künftig wegfallen dürfte. Demgegenüber steht ein- zig das partikuläre Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt der jetzigen Zustände vor Ort, womit insbesondere der Verlust eines längsseitigen Car- Parkplatzes (durch die Errichtung der Rabatte auf Parzelle J._____) sowie die Aufhebung von vier PW-Parkplätzen (im Wald in Richtung M._____ – nördlich auf Parzelle J._____) verhindert werden sollten. Die verbesserte und sicherere Erschliessung der Parzellen J._____ (mit nahem Campinga- real) und I._____ (Gastronomiebetrieb mit sieben Querparkplätzen vor dem Restaurant) dürfte die vom Beschwerdeführer befürchteten Nachteile indes beim weitem überwiegen. Die Anbringung der Rabatte und die Linksabbie- ger erhöhen gesamthaft die Verkehrssicherheit vor Ort massiv, was letztlich für die Interessenabwägung zugunsten der erfolgten Projektanpassung ausschlaggebend ist. 4.2. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Beschwerde- gegnerin 1 ihr pflichtgemässes Ermessen bei der Statuierung von konkret strassenrechtlichen Verkehrssicherheitsmassnahmen zudem weder über- noch insbesondere unterschritten. Die Überlegungen und Güterabwägung im angefochtenen Entscheid sind unmissverständlich und transparent of- fengelegt worden und haben gezeigt, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 sehr vertieft und umfassend mit den anstehenden Problemen auseinander- gesetzt hat und jeweils praktikable und vernünftige Lösungen gefunden werden konnten. Von einer Ermessensunterschreitung kann hier umso we- niger die Rede sein, als die Beschwerdegegnerin 1 noch eigens einen Au- genschein am 14. Mai 2018 vor Ort durchführte und im Anschluss daran ein 'abgeändertes Auflageprojekt' zur Genehmigung brachte. Das geän- derte Projekt enthielt namentlich eine verkleinerte Rabatte, womit erstellt ist, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 die Sache offenkundig nicht leicht machte, sondern sich verkehrstechnisch um einen möglichst milden Eingriff ins Eigentum bemühte, ohne aber das höhere Ziel eines möglichst optima- len und verkehrssicheren Strassenabschnitts hierfür zu opfern.
- 16 - 4.3. Ausserhalb von Ortschaften (Siedlungsgebiet/Gemeinden) beträgt die all- gemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h (siehe Art. 4a Abs. 1 lit. b Ver- kehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Gemäss Art. 108 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SVV; SR 741.21) kann die Behörde oder das ASTRA [Bundesamt für Strassen] für bestimmte Strassenstrecken zur Ver- meidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr […] oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs Abweichungen von den allge- meinen Höchstgeschwindigkeiten anordnen. Nach Art. 32 Abs. 3 des Stras- senverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) können die regulären Geschwin- digkeiten auf bestimmten Streckenabschnitten nur aufgrund eines Gutach- tens herab- oder heraufgesetzt werden. Dieses Gutachten hat zu klären, ob die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist, oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 108 Abs. 4 SSV). Die Voraussetzun- gen für eine Temporeduktion sind in Art. 108 Abs. 2 lit. a SVV formuliert, nämlich wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar ist und nicht anders behoben werden kann. Die beiden Kriterien müssen zu- sammen/kumulativ erfüllt sein. Im konkreten Fall kann die Gefahr einer Ver- kehrskollision durch die Erstellung der projektierten Rabatte erheblich ver- mindert – wenn nicht sogar eliminiert werden -, weil dadurch die erforderli- chen Sichtweiten für die Ein- und Ausfahrten zum Auto- und Car-Parkplatz (Vorplatz auf Parzellen I._____/J._____) wie auch zum Campingplatz (hin- terer Teil Parzelle J._____) gewährleistet werden können und durch das neue Verkehrsregime (Konzentration der Ein- und Ausfahrtmöglichkeiten ab Vorplatz/Campingplatz zzgl. Zufahrtsverbesserung mittels zweier ge- staffelter Linksabbieger ab der D._____-/Hauptstrasse) objektiv bessere und verkehrssicherere Verhältnisse vor Ort geschaffen werden können. Die Ausführungen des Verkehrsjuristen der Kantonspolizei Graubünden an- lässlich des gerichtlichen Augenscheins vom 13. Juli 2020 haben diese Ein- schätzungen und Beurteilungen aufgrund der Akten überdies bestätigt. Die
- 17 - Kriterien für eine Temporeduktion von 80 km/h auf 60 km/h – wie vom Be- schwerdeführer beantragt – sind hier deshalb eindeutig nicht erfüllt. 4.4. Der angefochtene Projektgenehmigungsbeschluss der Beschwerdegegne- rin 1 vom 29./30. Januar 2019 erweist sich demnach als rechtens, was zur (kostenfälligen) Abweisung der Beschwerde vom 4. März 2019 führt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (siehe E.3.1.-3.3).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 409.-- zusammen Fr. 3'409.-- gehen zulasten von A._____. - 18 -
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 17
5. Kammer Vorsitz Meisser Richter/Innen Audétat, Racioppi, Pedretti, von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 22. Dezember 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Beschwerdeführer gegen den Kanton Graubünden, Regierung, Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Strassenkorrektion (Projektgenehmigung)
- 2 - 1. Das Projekt C._____ D._____-strasse mit Instandsetzung des Streckenab- schnitts E._____ (ab F._____ km 20.84 bis 22.20) beginnt beim Kieswerk E._____ (km 000.000) und endet bei der Kapelle G._____ (km 1'233.818). Das Projekt ist unstrittig bis auf die Erstellung von Linksabbiegerstreifen mit zwei Abbiegemöglichkeiten auf der Haupt-/D._____-strasse in Richtung B._____ (km 840.000-km 920.000). Es soll eine Rabatte ("verkehrsfreie In- sel") vor dem Restaurant/H._____ G._____ angebracht werden, wobei ein Teil von Parzelle J._____ (Vorplatz) vom Strassenprojekt beansprucht wer- den sollte. Die öffentliche Auflage des Strassenprojekts fand vom 5. Fe- bruar bis 7. März 2018 statt. Dagegen erhob u.a. A._____ (Eigentümer der Parzelle I._____ mit Restaurant G._____ und Pächter des gleichnamigen Campingplatzes auf Parzelle J._____) am 5. März 2018 Einsprache. 2. Aufgrund der Einsprachen, der Stellungnahmen und eines Augenscheins wurden punktuelle Anpassungen am Strassenprojekt vorgenommen und die Rabatte auf Parzelle J._____ (Eigentum der Gemeinde) verkleinert. Die Querparkplätze vor dem Restaurant sind weiterhin nutzbar. Am 13. Novem- ber 2018 teilte das damalige Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement ([BFVD]; seit 1. April 2020 neu Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität [DIEM]) dem Einsprecher mit, dass es der Regierung das abge- änderte Projekt zur Genehmigung beantragen werde. 3. Die Projektgenehmigung der Regierung erfolgte am 29./30. Januar 2019. Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ wurde im Sinne der Erwä- gungen teilweise abgewiesen. Trotz der Erstellung der Rabatte könnten die Parkplätze vor dem Restau- rant genutzt werden. Die Verkehrssicherheit werde projektbedingt erhöht. Auch die beiden Linksabbieger in der (einen) Linksabbiegespur erhöhten die Verkehrssicherheit.
- 3 - Der Standort des Hydranten sei nicht Projektbestandteil. Auch die Einfahrt zur Kapelle sei dies nicht. Der Anschluss zum Campingplatz werde nicht verändert. Zur Einsprache von A._____ wurde im Detail festgehalten (S. 15 ff.): Auf- grund des Augenscheins vom 14. Mai 2018 sei ein neuer Plan mit der über- arbeiteten Situation von der Rabatte und vom Vorplatz zum Restaurant und H._____ erstellt worden. Dieser Plan sei zusammen mit dem Protokoll des Augenscheins sowie einem Plan mit Schleppkurven für die Anlieferung den Teilnehmern des Augenscheins zugestellt worden. Der genannte Einspre- cher habe darauf mit Schreiben vom 6. September 2018 beantragt, auf die Erstellung der geplanten, überarbeiteten Rabatte sei zu verzichten und die Sperrfläche sei nur farblich zu kennzeichnen. Eventuell sei eine Konstruk- tionsweise zu wählen, bei welcher diese Rabatte nur leicht bombiert und beidseits - auch gegen Süden - abgeschrägt resp. verjüngt (symmetrisch) und befahrbar sei. Der Einsprecher sei der Ansicht, dass die Rabatte nicht der Verkehrssicherheit diene, aufgrund derer sie vorgesehen sei. Die Regierung entgegnete dem im angefochtenen Entscheid: Heute sei das Restaurant und der H._____ über eine offene Fläche angeschlossen, über deren gesamte Länge von über 60 m hindernisfrei von der Kantons- strasse ein- und ausgefahren werden könne. Das Auflageprojekt sehe vor, die Zufahrten zu zentrieren. Zwei zentrierte Zufahrten erhöhten die Über- sichtlichkeit gegenüber der heutigen Situation und somit die Verkehrssi- cherheit. Um sicherzustellen, dass nicht weiterhin die gesamte Fläche als Zufahrt genutzt werden könne, müsse ein Hindernis erstellt werden. Eine farbliche Markierung könne überfahren werden, damit könne nicht in glei- cher Weise eine Zentrierung der Zufahrt erreicht werden und folglich auch nicht eine gleichwertige Erhöhung der Verkehrssicherheit. Ausserdem werde mit der Rabatte mit einem vorgesehenen Randstein (RN 10 oder grösser) verhindert, dass Fahrzeuge entlang der Kantonsstrasse parkiert würden. Dies könne ebenfalls nur durch eine bauliche Massnahme wie die vorgesehene Rabatte sichergestellt werden. Das Sichtfeld für den An-
- 4 - schluss sei entsprechend der VSS Norm 640 273a projektiert worden. Ent- sprechend sei die Breite der Rabatte so gewählt, dass diese innerhalb des Sichtfeldes liege, welches von allen Hindernissen (Pflanzenwuchs, Schnee, parkierte Fahrzeuge etc.) frei zu halten sei. Die Beobachtungsdi- stanz betrage 2.50 m, was der für innerorts empfohlenen Distanz entspre- che. Hinter der Rabatte könnten die Fahrzeuge uneingeschränkt manövrie- ren und – abgesehen von der gemäss geändertem Auflageprojekt aufgrund der Verkleinerung und Verjüngung der Rabatte freiwerdenden Fläche – parkieren. Die Verkehrssicherheit werde durch diese Massnahmen jeden- falls erhöht. Wie dem Plan zu den Schleppkurven entnommen werden könne, sei es dadurch auch Lastwagen und Cars möglich – ohne Rückwärtsfahrmanöver
– hindernisfrei zum Restaurant resp. H._____ zu fahren. Eine Behinderung der Anlieferung liege somit nicht vor. Die Kantonsstrasse werde gemäss Auflageprojekt neu ein reduziertes Quergefälle von 5 Prozent (gegenüber heute 7 Prozent) aufweisen. Zudem werde der Anschlussbereich erhöht. Durch diese beiden Massnahmen werde die Wahrscheinlichkeit, dass Last- wagen und Cars auf der Strasse auflägen, erheblich reduziert. Da mit der Sanierung die Erstellung zweier Linksabbieger vorgesehen sei, würden abbiegende Fahrzeuge, im Gegensatz zu heute, den Durchgangs- verkehr nicht mehr behindern und es sei davon auszugehen, dass dadurch allfällige Stausituationen mindestens vermindert, wenn nicht gar verhindert würden. Die Befürchtungen des Einsprechers, dass ihm die Zufahrt zu sei- nem Parkplatz nicht mehr möglich sei, könnten ihm genommen werden. Vielmehr werde die Zugänglichkeit durch das geänderte Auflageprojekt verbessert. Zur Camping-Zufahrt stellte die Regierung (S. 25) fest: Der Anschluss des Campings führe bereits seit jeher teilweise über die Parzelle I._____ des Einsprechers. Das Auflageprojekt ändere diesbezüglich nichts an der mo- mentanen Situation.
- 5 - 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. März 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Projektgenehmigungs- beschlusses und Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Überar- beitung und neuer Beurteilung des fraglichen Strassenprojekts. Der zweite Linksabbieger auf der Strassenfahrbahn beanspruche einen Landspickel von Parzelle I._____, wodurch die Eigentumsfreiheit des Be- schwerdeführers verletzt werde. Die geplante Rabatte bedeute einen Verlust von Parkplätzen zwischen dem Restaurant auf Parzelle I._____ und Parzelle J._____ der Gemeinde, wo die Rabatte erstellt werden solle. Sie führe zu einer Sichtbehinderung und bewirke eine Einschränkung für die Fahrmanöver von Lastwagen und für die Zufahrt zur Anlieferung. Die Parzelle I._____ werde im Wert vermin- dert. Der benötigte Landspickel von Parzelle I._____ bringe keine rechtlich ge- sicherte Zufahrt zum Campingplatz und die bestehende Zufahrt sei bis heute vom Beschwerdeführer toleriert worden. Die Gemeinde wolle Parkplätze für die Maiensäss-Siedlung K._____ erstel- len, deren Zufahrt nicht geregelt sei. Folglich müsste als genügende Zufahrt weiter westlich (in Fahrtrichtung B._____) ein dritter Linksabbieger erstellt werden. Dies wäre aber an einer Hauptstrasse nicht möglich, weshalb das Projekt an die Vorinstanz zur Überarbeitung zurückzuweisen sei. Die ge- nehmigte Planung verletzte die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers. Eine bereits erfolgte Planung für einen Parkplatz des Kantons sei nicht ak- tenkundig und somit sein rechtliches Gehör verletzt worden. Es liege eine Ermessensunterschreitung seitens der Vorinstanz vor. Beim Variantenentscheid bestehe ein Ermessensspielraum für die Planungs- behörde; diese habe aber die Alternative zur nicht überfahrbaren Rabatte (Befahrbarkeit) gar nicht geprüft. Auch das Verhältnismässigkeitsprinzip sei dadurch verletzt worden. Beim abgeänderten Auflageprojekt sei Mehrver- kehr zu erwarten. Ohne Rechtstitel sei sein Landspickel von Parzelle
- 6 - I._____ beansprucht worden. Auch die Schneeräumung würde behindert. Zudem sei der Wegfall von Parkierungsmöglichkeiten für Lastwagen, Cars, und Mobilehomes die Folge. Die Erstellung der Rabatte und der dadurch bewirkte Verkehrsflächenverlust seien unverhältnismässig. Somit sei auch das Willkürverbot verletzt worden. Aufgrund der fehlenden Berücksichti- gung der Auswirkungen der Rabatte für die Parkplatzsituation und für die Schneeräumung sei die Projektgenehmigung der Vorinstanz als willkürlich und somit klarerweise rechtswidrig einzustufen. 5. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2019 beantragte die Regierung (nachfol- gend Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde. Im konkreten Fall sei nur ein Linksabbiegerstreifen mit zwei konzentrierten Abbiegemöglichkeiten geplant und nicht etwa drei Abbiegemöglichkeiten oder gar drei Abbiegestreifen. Diese Konzentration auf lediglich zwei Ab- biegemöglichkeiten sei aus Verkehrssicherheitsgründen geboten. Die Auflage, wonach ein rechtsseitiger Gehweg in Fahrtrichtung L._____ auszuführen sei, bezwecke, dass es der Gemeinde möglich sei, die Zufahrt zum zu erstellenden Parkplatz für ihre eigene Maiensäss-Siedlung K._____ zu realisieren. Diese Zufahrt bringe keine Änderung des Anschlusses, son- dern führe lediglich zu einer Absenkung des Gehwegs. Nur geringfügige Anpassungen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 StrG könnten als solche in die Projektgenehmigung aufgenommen werden. Es werde keine Änderung der Zufahrt durch das Projekt beim Spickel von Parzelle I._____ nötig. Für das Abbiegen würden genau dieselben Flächen auf Parzelle I._____ und J._____ beansprucht wie heute. Änderungen er- gäben sich einzig bei der Zufahrt zum Restaurant beim ersten Linksabbie- ger in Fahrtrichtung B._____. Zwar gingen ein paar Parkplätze verloren. Vor dem Restaurant bliebe die Anzahl aber unverändert. Die Erstellung der Rabatte sei für die Wahrung der Sichtdistanz notwendig. Sie verhindere, dass im Sichtfeld zu den Ein- und Ausfahrten entlang der Hauptstrasse parkiert werden könne.
- 7 - Die Schneeräumung werde durch die Rabatte auch nicht übermässig be- einträchtigt. Die Parkierungsmöglichkeiten im nördlichen Teil von Parzelle I._____ seien im ursprünglichen Auflageprojekt noch eingezeichnet gewesen, nach dem Augenschein seien sie aber nicht mehr aufgeführt worden. Das abge- änderte Auflageprojekt sei bereits genehmigt worden, weshalb die Park- plätze im Norden (vor Restaurant) nicht mehr Verfahrensgegenstand seien. Die Bereinigung der gestellten Entschädigungsbegehren habe nach Art. 24 Absatz 2 StrG laut Enteignungsgesetz zu erfolgen. Diese Regelung sei nicht hier, sondern im Landerwerbsverfahren vorzunehmen. Der Parkplatz für die Maiensäss-Siedlung K._____ sei nicht Gegenstand des aktuellen Projekts. Die Lösung mit abgeschrägter Rabatte sei geprüft worden, weshalb kein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip vorliege. Das Argument 'Mehrverkehr' sei nicht nachvollziehbar. 6. Mit Stellungnahme vom 27. März 2019 hielt die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) fest, eine andere Lösung betreffend Rabatte sei aus ihrer Sicht möglich. Betreffend Landspickel von Parzelle I._____ sei als Lösungsansatz die Erteilung eines Überfahrtsrechts - bei anstehender Er- neuerung des Pachtvertrags mit dem Beschwerdeführer - zu wählen. Nicht auszuschliessen sei, dass der Parkplatz K._____ westlich vom Cam- pingplatz auf der Parzelle J._____ (in Fahrtrichtung B._____) erstellt werde. Dieser Entscheid sei noch nicht gefällt geworden. Alternativen wür- den derzeit noch geprüft. Ein neuer Linksabbieger für die Zufahrt sei un- nötig. Wenn der Parkplatz überhaupt dort erstellt werde, sei von Seiten der Beschwerdegegnerin 2 die dafür erforderliche Zufahrt über die bestehende Zufahrt zum Campingplatz beabsichtigt. 7. In der Replik vom 8. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen in seiner Beschwerde fest.
- 8 - 8. Mit Duplik vom 20./21. August 2019 hielt auch die Beschwerdegegnerin 1 unverändert am bisherigen Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. 9. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 sandte der Anwalt des Beschwerdefüh- rers eine Kopie des Schreibens der Kantonspolizei Graubünden vom 10. Juli 2019 zur Kenntnisnahme an das Verwaltungsgericht. Daraus ergebe sich, dass seitens des Kantons Alternativen, insbesondere eine Tempore- duktion im hier interessierenden Bereich, nicht geprüft worden seien. Der Kanton habe es somit unterlassen, die für die Betroffenen mildest mögliche Planung zu machen. 10. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juni 2020 stellte das Gericht das Schreiben vom 19. Juni 2020 samt Kopie der Kapo GR vom 10. Juli 2019 (einschliesslich aktualisiertes Aktenverzeichnis) den beiden Beschwerde- gegnerinnen in der hängigen Streitsache R 19 17 zur Kenntnisnahme zu. 11. Am 13. Juli 2020 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) vor Ort einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer persönlich in Be- gleitung seines Sohnes und seines Rechtsvertreters (RA Dr. Marco Ettis- berger) teilnahmen. Die Beschwerdegegnerin 1 (Regierung) war durch zwei Mitarbeiterinnen des DIEM und die Beschwerdegegnerin 2 (Ge- meinde) war durch ein Gemeindevorstandsmitglied vertreten. Als Aus- kunftspersonen waren zwei Mitarbeiter des TBA sowie der Chef Verkehrs- technik der Kapo GR vor Ort präsent. Allen Anwesenden wurde an vier verschiedenen Standorten auf dem Vorplatz (Parzellen I._____/J._____) die Möglichkeit geboten, sich zu den lokalen Raum-, Parkierungs- und Er- schliessungsverhältnissen zu äussern. Es wurden keine zusätzlichen Pläne oder Dokumente von den Parteien zu den Akten gegeben. Von Sei- ten des Gerichts wurden auf dem besagten Vorplatz insgesamt 26 Farbfo- tos (Format A5) mit Legende erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. Auf Wunsch der Parteien wurde das Verfahren bis Ende Sep-
- 9 - tember 2020 sistiert, um allenfalls doch noch eine aussergerichtliche Eini- gung zu finden. Es sollte dabei insbesondere abgeklärt werden, ob eine einvernehmliche Lösung betreffend die – durch das Projekt nicht verän- derte – Zufahrt zum H._____ und zur Maiensässsiedlung K._____ möglich sei (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 17. Juli 2020 samt Foto-/Bildma- terial). 12. Nach dem Augenschein haben weitere Korrespondenzen vom 30. Septem- ber bis 1. Dezember 2020 ergeben, dass eine gütliche Einigung nicht mög- lich ist. Nach wie vor sind weder der Hydrant noch die Parkierung nördlich der Gebäude noch die Zufahrt zum H._____ und zur Maiensässsiedlung K._____ Projektbestandteile. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit er- forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der Regierung über öffent- lichrechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Projekt- genehmigungsbeschuss vom 29./30. Januar 2019, worin die Regierung das (einmal abgeänderte) Strasseninstandstellungsprojekt entlang der D._____-strasse beim Vorplatz Restaurant G._____ (Erstellen einer 2.50 m breiten Rabatte auf Parzelle J._____ zur Erhöhung der Verkehrssicher- heit mittels Konzentration der Ein- und Ausfahrten ab Parkplatz und mittels erhöhter Sichtweiten auf Hauptstrasse) entgegen den Einwänden und Ar- gumenten des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen teilweise ab-
- 10 - wies, ist weder nach kantonalem noch eidgenössischem Recht endgültig, weshalb dieser ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellt. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer – als Eigentümer der Parzelle I._____ mit Re- staurationsbetrieb sowie Pächter der Parzelle J._____ (Vorplatz im Eigen- tum der Beschwerdegegnerin 2 mit nahem Campingareal) – durch die Ver- kleinerung des Vorplatzes wegen der Rabatte auf Parzelle J._____ berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1; 38 Abs. 1 VRG) eingereichte Beschwerde vom 4. März 2020 ist daher einzutreten. 2. Ausgangspunkt und somit Grundlage für die Beurteilung der vorliegenden Streitangelegenheit bildet das abgeänderte Auflageprojekt betreffend D._____-strasse im Bereich des Streckenabschnitts (km 840.000-km 920.000), Höhe Restaurant/Campingplatz G._____, vom 29. Januar 2019, worin die Beschwerdegegnerin 1 eine Reduktion (Verschmälerung) der Ra- batte auf dem (Auto-/Car-/Bus-) Abstellvorplatz auf Parzelle J._____ ge- nehmigte, einen gänzlichen Verzicht darauf – so wie vom Beschwerdefüh- rer als Eigentümer der Parzelle I._____ (Restaurant) und als Pächter der Parzelle J._____ (Campingplatz) beantragt – dagegen erneut ablehnte (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 1 [Bg-act.] 1/24 - Situationsplan, Teil 3, 1:500; Plan Nr. 3a.4920.22 mit 'reduzierter Rabatte'; zum Vergleich vor Abänderung: Bg-act. 1/6 – Situationsplan, Teil 3, 1:500, Plan 3a.4920.4 mit 'längerer und [gegen Westen hin] breiterer Rabatte'). Im Übrigen ist das Strassenprojekt Instandsetzung E._____ (vgl. Bg-act. 1/3 – Übersicht 1:25'000, Plan Nr. 3a. 4920.1 – 'Rote Linie' mit Projektanfang und Projekt- ende) nicht strittig. Zu betonen ist dabei, dass Gegenstand dieser Be- schwerde einzig und allein der Strassenperimeter (C._____) und die im strittigen Auflageprojektentscheid enthaltenen und geregelten Projektbe-
- 11 - standteile sein können (vgl. Bg-act. 1/1 – Regierungsbeschluss Nr. 56 vom 29./30. Januar 2019). 3.1. Nicht Projektbestandteile des angefochtenen Auflageentscheids sind die Zufahrt zum Campingplatz und der möglicherweise geplante Parkplatz für die Maiensäss-Siedlung K._____ der Beschwerdegegnerin 2. Was die rechtlich (einwandfrei) gesicherte Zufahrt zum Campingplatz auf Parzelle J._____ (östlich Parzelle I._____ des Beschwerdeführers mit Restaurant- betrieb) betrifft, so handelt es sich dabei (gegebenenfalls) um eine privat- rechtliche Streitigkeit, welche es zwischen dem Beschwerdeführer und der Verpächterin des Campingplatzes (der Beschwerdegegnerin 2) zu klären gilt. Wie die Beschwerdegegnerin 1 zudem im angefochtenen Entscheid (S. 25 lit. f) darlegte, führt der Anschluss des Campings bereits seit jeher teilweise über das Grundstück des Beschwerdeführers. Das Auflageprojekt ändert diesbezüglich nichts. Auch das derzeitige Auflageprojekt sieht die Zufahrt über dieselben Grundstücke wie heute vor, weshalb es sich nach- weislich nicht um eine Folge oder Änderung durch das Auflageprojekt han- delt. Was den denkbaren Parkplatz für 'K._____' angeht, so wird das Tiefbauamt im strittigen Entscheid (S. 27 Ziff. 2.2 [Technische Anlagen]) angewiesen, den rechtsseitigen Gehweg in Fahrtrichtung L._____ so auszuführen, dass es der Gemeinde (Beschwerdegegnerin 2) möglich ist, die Zufahrt zum noch zu erstellenden Parkplatz für die betreffende Maiensäss-Siedlung zu realisieren. Auf diese Rüge ist daher nicht weiter einzugehen; zumal die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verlet- zung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist, weil die Unterlagen zum be- sagten Parkplatz gar nicht Projektbestandteil sind. 3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100) werden die für den Bau und Unterhalt der Kantons- strasse erforderlichen dinglichen Rechte an Grundstücken sowie weitere
- 12 - Rechte nach den Vorschriften des kantonalen Enteignungs- und Raumpla- nungsrechts erworben. Betreffend 'Anpassungsarbeiten' wird in Art. 49 StrG bestimmt: Werden Kantonsstrassen baulich verändert, hat der Kanton die notwendigen Anpassungen an angrenzende Grundstücke auf seine Kosten auszuführen (Abs. 1). Führen bauliche Veränderungen auf Nach- bargrundstücken zu Anpassungen an der Kantonsstrasse, sind die Kosten von den Eigentümerinnen und Eigentümern dieser Nachbargrundstücke zu tragen (Abs. 2). Nach Art. 2 des Enteignungsgesetzes des Kantons Graubünden (EntG; BR 803.100) ist die Enteignung nur für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Werke zulässig, sofern und soweit sie zur Erreichung des Zwecks erforderlich und eine gütliche Einigung nicht oder nur unter unverhältnismässigem Kostenaufwand möglich ist. Weiter hält der Art. 3 Abs. 3 EntG fest: Über die Erteilung des Enteignungsrechts für Werke, bei denen der Kanton nicht Bauherr ist, entscheidet das Depar- tement. Laut Art. 4 Abs. 1 EntG können dingliche Rechte an Grundstücken und die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte enteig- net werden; ferner die Rechte von Mietern und Pächtern des von der Ent- eignung betroffenen Grundstückes. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a EntG kann das Enteignungsrecht für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb und für die künftige Erweiterung eines Werkes in Anspruch genom- men werden. Art. 16 EntG schreibt vor: Bei strassen-, wasser- und forst- baulichen Vorhaben wird das Enteignungsrecht durch die öffentliche Pro- jektauflage eingeleitet. Bei Projekten, die nur wenige Grundeigentümer berühren und keine erhebliche Beanspruchung von Rechten zur Folge ha- ben, erfolgt dies durch die schriftliche Zustimmung der Betroffenen zum Auflageverzicht (Abs. 1). Bei den übrigen Vorhaben erfolgt die Einleitung des Verfahrens durch die persönliche Anzeige an die betroffenen Grundei- gentümer (Abs. 2). Zur Rechtsmittelinstanz wird in Art. 22 Abs. 1 EntG sti- puliert: Der Enteigner und der Enteignete können, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, alle Sachentscheide der Enteignungskommis- sion an das Verwaltungsgericht weiterziehen.
- 13 - 3.3. Was den erforderlichen Landerwerb im Rahmen des Strassenprojekts be- trifft, so geht aus dem Auflageprojekt (vgl. Bg-act. 1/17; mit Tabelle Land- erwerb, Teil 3, 1:500 m, Plan Nr.: 3a.4920.16 [Parzelle I._____ mit Ver- merk: zu erwerbende Fläche 4 m2; vorübergehend beanspruchte Fläche 398 m2, sowie Parzelle J._____ zu erwerbende Fläche 160 m2; vorüberge- hend beanspruchte Fläche 3'326 m2; ebenso Bg-act. 1/19 mit Rechtser- werbstabelle) hervor, dass die strassenmässige Neugestaltung im strittigen Streckenabschnitt (km 840.000-km 920.000) eine Flächenreduktion der Parzelle I._____ von 4 m2 zu Lasten des Beschwerdeführers nach sich zie- hen dürfte. Die Möglichkeit sich dagegen zur Wehr zu setzen, besteht für den Beschwerdeführer aber nicht im hier allein zur Diskussion stehenden Entscheid bezüglich 'abgeändertes Auflageprojekt' vom 29. Januar 2019, sondern erst anlässlich des noch folgenden Enteignungsverfahrens ge- stützt auf Art. 29 und Art. 49 StrG bzw. Art. 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 16 EntG mit erneuter Anfechtungs- und separater Überprüfungsbefugnis vor Verwaltungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 EntG. Der Vorwurf allfällig unnötiger Enteignungen – sei dies seitens des Be- schwerdeführers in Bezug auf seine Parzelle I._____ oder seitens der Be- schwerdegegnerin 2 in Bezug auf ihre Parzelle J._____ – ist somit erst im späteren Landerwerbsverfahren zu klären, weshalb auf entsprechende Vorbringen zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter eingegangen wird. 4.1. In materieller Hinsicht ist eine Interessensabwägung zwischen der allge- meinen Verkehrssicherheit für alle Strassenbenützer auf und entlang der D._____-/Hauptstrasse sowie der Eigentumsfreiheit des Beschwerdefüh- rers am Erhalt und Weiterbestand der bisherigen Abstell- und Manövrier- fläche für Motorfahrzeuge auf dem Vorplatz (60 Meter breiter Streifen ab Parzelle I._____ vor dem Restaurant G._____ über Parzelle J._____ mit Rabatte bis zur direkt angrenzenden D._____-/Hauptstrasse) vorzuneh- men. Gemäss der Auffassung und Güterabwägung des Gerichts – die durch den gerichtlichen Augenschein vom 13. Juli 2020 noch bestätigt und
- 14 - verstärkt wurde – ist dabei den berechtigen Anliegen einer erhöhten Ver- kehrssicherheit vor Ort durch die Schaffung konzentrierter und damit ein- fach geregelter Ein- und Ausfahrtsverhältnisse auf den betreffenden Vor- platz sowie den nahen Campingplatz klar der Vorzug gegenüber den be- stehenden Zufahrtsmöglichkeiten auf der gesamten Länge im dortigen Kur- venbereich entlang der D._____-strasse im Streckenabschnitt (km 840.000-km 920.000) zu geben. In der Hauptsache sind es die so deutlich verbesserten Sichtverhältnisse für das gefahrenfreie Befahren der D._____-strasse ab dem Vorplatz sowie ab dem Campingplatz, welche für das mit dem 'abgeänderten Auflageprojekt' verfolgte Ziel einer möglichst einfachen und komplikationslosen Nutzung des Vorplatzes (erster Linksab- bieger in Schleppkurve) samt Einfahrt zum Campingareal (zweiter Linksab- bieger) sprechen. Die längliche Errichtung einer durch Randsteine erhöh- ten und gesicherten Rabatte ("verkehrsfreie Insel" von max. 2.50 Meter Breite) nahe und entlang der D._____-strasse erscheint dem Gericht dabei ein durchaus adäquates Mittel, um das Abstellen grösserer Busse und Cars sowie der dadurch bewirkten Seh- und Gesichtseinschränkungen in den Kurvenbereich auf der dort mit 80 km/h befahrenen D._____-strasse wirk- sam und nachhaltig zu verunmöglichen. Eine lediglich farblich markierte "Sperrfläche", so wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen, könnte das Ziel einer nicht befahrbaren Insel und der damit einhergehenden Steige- rung der Verkehrssicherheit durch massiv verbesserte Zufahrts- und Sicht- verhältnisse – namentlich im Winter mit teils hohen Schneemaden entlang der D._____-strasse – gewiss nicht im gleichen Umfang gewährleisten, wie dies die (bereits verkürzte) Rabatte tun wird. Hinzu kommt, dass das Stras- sengefälle auf der D._____-strasse bei der Einfahrt im Kurvenbereich von aktuell 7 % auf neu 5 % gesenkt werden kann, wodurch das Einfahren und Manövrieren von langen Cars, Bussen (sog. Hotelbusse) oder Wohnmobi- len auf dem Vorplatz zur Hauptstrasse sowie bei der Ein- oder Ausfahrt vom Campingplatz erheblich erleichtert werden dürfte, weil das bisherige Aufliegen solch schwerer und langer Gefährte bei der Einfahrt auf die
- 15 - D._____-strasse damit künftig wegfallen dürfte. Demgegenüber steht ein- zig das partikuläre Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt der jetzigen Zustände vor Ort, womit insbesondere der Verlust eines längsseitigen Car- Parkplatzes (durch die Errichtung der Rabatte auf Parzelle J._____) sowie die Aufhebung von vier PW-Parkplätzen (im Wald in Richtung M._____ – nördlich auf Parzelle J._____) verhindert werden sollten. Die verbesserte und sicherere Erschliessung der Parzellen J._____ (mit nahem Campinga- real) und I._____ (Gastronomiebetrieb mit sieben Querparkplätzen vor dem Restaurant) dürfte die vom Beschwerdeführer befürchteten Nachteile indes beim weitem überwiegen. Die Anbringung der Rabatte und die Linksabbie- ger erhöhen gesamthaft die Verkehrssicherheit vor Ort massiv, was letztlich für die Interessenabwägung zugunsten der erfolgten Projektanpassung ausschlaggebend ist. 4.2. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Beschwerde- gegnerin 1 ihr pflichtgemässes Ermessen bei der Statuierung von konkret strassenrechtlichen Verkehrssicherheitsmassnahmen zudem weder über- noch insbesondere unterschritten. Die Überlegungen und Güterabwägung im angefochtenen Entscheid sind unmissverständlich und transparent of- fengelegt worden und haben gezeigt, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 sehr vertieft und umfassend mit den anstehenden Problemen auseinander- gesetzt hat und jeweils praktikable und vernünftige Lösungen gefunden werden konnten. Von einer Ermessensunterschreitung kann hier umso we- niger die Rede sein, als die Beschwerdegegnerin 1 noch eigens einen Au- genschein am 14. Mai 2018 vor Ort durchführte und im Anschluss daran ein 'abgeändertes Auflageprojekt' zur Genehmigung brachte. Das geän- derte Projekt enthielt namentlich eine verkleinerte Rabatte, womit erstellt ist, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 die Sache offenkundig nicht leicht machte, sondern sich verkehrstechnisch um einen möglichst milden Eingriff ins Eigentum bemühte, ohne aber das höhere Ziel eines möglichst optima- len und verkehrssicheren Strassenabschnitts hierfür zu opfern.
- 16 - 4.3. Ausserhalb von Ortschaften (Siedlungsgebiet/Gemeinden) beträgt die all- gemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h (siehe Art. 4a Abs. 1 lit. b Ver- kehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Gemäss Art. 108 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SVV; SR 741.21) kann die Behörde oder das ASTRA [Bundesamt für Strassen] für bestimmte Strassenstrecken zur Ver- meidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr […] oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs Abweichungen von den allge- meinen Höchstgeschwindigkeiten anordnen. Nach Art. 32 Abs. 3 des Stras- senverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) können die regulären Geschwin- digkeiten auf bestimmten Streckenabschnitten nur aufgrund eines Gutach- tens herab- oder heraufgesetzt werden. Dieses Gutachten hat zu klären, ob die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist, oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 108 Abs. 4 SSV). Die Voraussetzun- gen für eine Temporeduktion sind in Art. 108 Abs. 2 lit. a SVV formuliert, nämlich wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar ist und nicht anders behoben werden kann. Die beiden Kriterien müssen zu- sammen/kumulativ erfüllt sein. Im konkreten Fall kann die Gefahr einer Ver- kehrskollision durch die Erstellung der projektierten Rabatte erheblich ver- mindert – wenn nicht sogar eliminiert werden -, weil dadurch die erforderli- chen Sichtweiten für die Ein- und Ausfahrten zum Auto- und Car-Parkplatz (Vorplatz auf Parzellen I._____/J._____) wie auch zum Campingplatz (hin- terer Teil Parzelle J._____) gewährleistet werden können und durch das neue Verkehrsregime (Konzentration der Ein- und Ausfahrtmöglichkeiten ab Vorplatz/Campingplatz zzgl. Zufahrtsverbesserung mittels zweier ge- staffelter Linksabbieger ab der D._____-/Hauptstrasse) objektiv bessere und verkehrssicherere Verhältnisse vor Ort geschaffen werden können. Die Ausführungen des Verkehrsjuristen der Kantonspolizei Graubünden an- lässlich des gerichtlichen Augenscheins vom 13. Juli 2020 haben diese Ein- schätzungen und Beurteilungen aufgrund der Akten überdies bestätigt. Die
- 17 - Kriterien für eine Temporeduktion von 80 km/h auf 60 km/h – wie vom Be- schwerdeführer beantragt – sind hier deshalb eindeutig nicht erfüllt. 4.4. Der angefochtene Projektgenehmigungsbeschluss der Beschwerdegegne- rin 1 vom 29./30. Januar 2019 erweist sich demnach als rechtens, was zur (kostenfälligen) Abweisung der Beschwerde vom 4. März 2019 führt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (siehe E.3.1.-3.3). 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtkosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht er- achtet dabei ermessensweise (Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel und Augenschein) eine Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- (zzgl. Kanzleige- bühren) für angemessen und gerechtfertigt. 5.2. Aussergerichtlich stehen weder der Beschwerdegegnerin 1 noch der Be- schwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zu, weil sie beide lediglich im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG obsiegt haben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 409.-- zusammen Fr. 3'409.-- gehen zulasten von A._____.
- 18 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]