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R 2019 15

Graubünden · 2020-08-25 · Deutsch GR

Baubusse | Baurecht

Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 Mit Verfügung vom 28. Januar 2019, mitgeteilt am 5. Februar 2019, er- kannte die Gemeinde was folgt (Entscheid-Dispositiv S. 7; Ziff. II):

Dispositiv
  1. Das Bussverfahren gegen B._____ wird eingestellt.
  2. A._____ hat fahrlässig gegen das formelle Baurecht verstossen und wird dafür mit Fr. 300.-- gebüsst. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung an die Gemeindekasse X._____ zu bezah- len.
  3. Die Kosten für das Bussverfahren belaufen sich auf Fr. 400.--. Der Anteil von Fr. 100.-- für das Verfahren gegen B._____ geht zulasten der Ge- meinde. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird A._____ auferlegt. Auch die- ser Betrag ist innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung an die Gemeindekasse X._____ zu bezahlen.
  4. Ausseramtliche Entschädigungen werden keine ausgerichtet.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben wer- den. - 4 -
  6. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019, mitgeteilt am 22. Februar 2019, wurde die Verfügung vom 28. Januar/5. Februar 2019 noch dahingehend berichtigt, als darin klargestellt wurde, dass die anwaltliche Rechtsvertre- tung (durch RA Stefan Metzger) einzig für den Architekten A._____ gelte und nicht auch für die Bauherrin B._____ erfolgt sei.
  7. Gegen die (Baubussen-) Verfügung vom 28.Januar/5. Februar 2019 liess A._____ (Beschwerdeführer) am 25. Februar 2019 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: 1.1 Die Ziff. II.2 des Entscheids des Gemeindevorstandes X._____ vom
  8. Januar 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vom Vorwurf der formellen Baurechtsverletzung freizusprechen. 1.2 Die Ziff. II.3 des Entscheids sei, insoweit sie den Beschwerdeführer betrifft und ihm Kosten auferlegt werden, aufzuheben.
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde. Anknüpfend an die Begründung im Schreiben vom 14. September 2018 machte der Beschwerdeführer präzisierend und vertiefend geltend, dass ihm von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht eine Baubusse (Fr. 300.--) und Verfahrenskosten (Fr. 300.--) auferlegt worden seien. Die Erneuerung der Fallstränge, also das Ersetzen solcher Leitungen, falle unter den ver- fassungsrechtlichen Schutz der Eigentumsgarantie, der Besitzstandsga- rantie und zudem des Vertrauensschutzes. Die Besitzstandsgarantie um- fasse auch das Recht, die zur Bestandserhaltung nötigen Unterhaltsarbei- ten vorzunehmen. Darunter fielen sämtliche Arbeiten zur Instandhaltung, Instandsetzung (Reparaturen) und Modernisierung (Renovationen), soweit Umfang, Erscheinung, Bestimmung und Wert der Anlage unverändert blie- ben. Der kantonale Gesetzgeber habe in Art. 86 Abs. 1 KRG diese Arbeiten genau aus diesem Grund nicht der Baubewilligungspflicht unterstellt. In Art. 86 Abs. 3 KRG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 KRVO sei dem kommunalen Gesetz- geber die Möglichkeit eingeräumt worden, nicht baubewilligungspflichtige Vorhaben im Baugesetz einem Meldeverfahren zu unterstellen, wovon die - 5 - Beschwerdegegnerin keinen Gebrauch gemacht habe. Massgebend und anwendbar sei vorliegend Art. 40 Abs. 1 KRVO, wonach Reparatur- und Unterhaltsarbeiten sowie geringfügige Änderungen im Innern von Bauten und Anlagen ohne Änderungen der Nutzfläche oder der Anzahl Räume in den Bauzonen keiner Baubewilligung bedürften. Der Beschwerdeführer sei nicht gebüsst worden, weil er ein Bauverbot oder einen Baustopp missach- tet habe, sondern nur, weil er die Erneuerung der Stränge nicht gemeldet hatte. Er sei auch nicht gebüsst worden, weil er die Feuerpolizeibewilligung nicht eingereicht habe. Für eine Busse fehle es am objektiven und subjek- tiven Tatbestand. Der Gebüsste habe sich nicht widerrechtlich verhalten und sei daher zu Unrecht bestraft worden. Auch dürften ihm keine kommu- nalen Kosten auferlegt werden, da er sie nicht verursacht habe. Anders zu entscheiden, würde das verfassungsmässige Gebot der Unschuldsvermu- tung verletzen. Der Beschwerdeführer habe sich nachvollziehbar in einem Rechtsirrtum befunden, den er nicht zu verantworten habe, da die Abgren- zungen zwischen Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1/2 und Art. 50 Abs. 1 KRVO unklar seien, was ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Die von ihm begangene Handlung sei nicht strafbar.
  10. In der Vernehmlassung vom 8. April 2019 beantragte die Gemeinde (Be- schwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Be- gründung wurde vorgebracht, dass sich das Ausmass und der Umfang der baulichen Massnahme unbestritten aus den Plänen zum Baugesuch ergä- ben. Erneuerung von Leitungen bedeute im Wesentlichen, dass die ent- sprechenden Verkleidungen geöffnet, die Zu- und Ableitungen über alle Geschosse hinweg ausgebaut und durch neue Leitungen ersetzt würden. Dafür würden in der Regel zeitgemässe und damit bessere Materialien ein- gesetzt. Es handle sich um relativ aufwendige Arbeiten, bei welchen insbe- sondere darauf geachtet werden müsse, dass die Anforderungen an den Brandschutz erfüllt würden. Gemäss den gesetzlichen Grundlagen (Art. 86 KRG i.V.m. Art. 40 KRVO) bestehe der Regelfall darin, dass Bauvorhaben - 6 - nur mit schriftlicher Bewilligung umgesetzt werden dürften. Davon ausge- nommen seien zeitlich begrenzte Bauvorhaben und solche, die weder öf- fentliche noch private Interessen berührten. Das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben könne nicht unter den Begriff Reparatur fallen, weil nicht nur schadhafte Leitungsteile repariert (z.B. ein Leistungsleck), sondern auch intakte Teile ersetzt worden seien. Als Unterhalt könne das Bauvorhaben nicht betrachtet werden, da in einem solchen Rahmen nur Verbrauchsteile (z.B. Dichtungen), nicht aber die Anlagen selbst ausgetauscht würden. Im konkreten Fall seien die betreffenden Leitungsanlagen bzw. -installationen insgesamt ersetzt oder eben erneuert worden. Eine derartige bauliche Massnahme falle aber nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 KRVO. Da die Erneuerung der Fallstränge in einem Gebäude eine bewilligungspflichtige bauliche Massnahme sei, könne offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin die nicht bewilligungspflichtigen Bauvorhaben zu Recht dem Meldeverfahren nach Art. 50 ff. KRVO unterstellt habe. Tat- sache sei, dass ein Bauvorhaben ausgeführt worden sei, ohne dass dafür eine Bewilligung gemäss Art. 86 KRG i.V.m. Art. 51 KRVO vorgelegen hätte. Erstellt sei ebenfalls, dass vor Beginn der Sanierungsarbeiten auch kein Gesuch um eine feuerpolizeiliche Bewilligung eingereicht worden sei. Diese Notwendigkeit habe der Beschwerdeführer erst im Zuge des kom- munalen Baubewilligungsverfahrens erkannt. Strafbar sei die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, anstelle einer juristischen Person seien die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Hier sei statt der beauftragten A._____ Architektur AG da- her der für sie handelnde Beschwerdeführer gebüsst worden. Ihm als aus- gewiesenem Fachmann seien die kantonalen und kommunalen Grundla- gen des Baurechts bekannt gewesen oder hätten bekannt sein müssen. Zudem sei er Mitglied im Vorstand einer anderen Gemeinde und daher mit Sachverhalten konfrontiert, welche ebenfalls das Baurecht beträfen. Er habe daher über noch mehr Kenntnisse verfügt als ein durchschnittlicher Fachmann. Wenn er angesichts dieser Umstände die Rechtslage nicht ge- - 7 - prüft und keine Zweifel an seiner Einschätzung gehegt habe, so habe er sich pflicht- und sorgfaltswidrig verhalten. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit müsse damit bestehen bleiben. Zumindest ein leichtes Verschulden sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten. Auch seien entlastende und da- mit bussenreduzierende Umstände angemessen berücksichtigt worden. Die daraus folgende Bussenhöhe liege kaum über dem gesetzlichen Mini- malbetrag (bei Bussenrahmen Fr. 200.-- bis 40'000.--). Auch die erhobenen Verfahrenskosten bewegten sich am untersten Rand.
  11. In der Replik vom 23. April 2020 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Anträgen in der Beschwerde fest. Er betonte darin, dass es nur um die Sanierung der Sanitärfallstränge innerhalb der Liegenschaft, d.h. Zu- und Ableitungen über alle Geschosse gegangen sei und nicht um die Sanierung von Anschlüssen nach aussen und/oder von elektrischen Lei- tungen bzw. dem Elektrotableau, die allerdings auch nicht bewilligungs- pflichtig gewesen wären. Es sei auch nicht um die Sanierung der Türen gegangen, die schon vor der Meldung in enger Absprache mit der Feuer- polizei saniert worden seien. Die ausgeführten Sanierungsarbeiten stellten keine baulichen Massnahmen nach Art. 50 KRVO dar, da es nur um Wert- erhaltung gegangen sei. Zur Anwendung komme Art. 40 KRVO, wonach für Reparatur- und Unterhaltsarbeiten laut kommunalem Baugesetz der Be- schwerdegegnerin kein Meldeverfahren eingeführt worden sei und sich der Beschwerdeführer deswegen auch nicht strafbar gemacht habe. Mit der Replik reichte der Anwalt des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss auch noch seine Honorarnote über Fr. 3'631.55 beim Gericht ein.
  12. In der Duplik vom 6. Mai 2020 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert am Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest. Sie bekräf- tigte darin nochmals, dass die Erneuerung der Fallstränge in einem Ge- bäude nach ihrer Ansicht eine bewilligungspflichtige bauliche Massnahme sei, welche nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 40 KRVO falle. - 8 - Die Erneuerung der Fallstränge in einem Gebäude sei ein untergeordnetes Bauvorhaben im Sinne von Art. 50 KRVO, weshalb das Meldeverfahren nach Art. 51 KRVO zur Anwendung komme. Zur strafrechtlichen Verant- wortung (Busse) seien Art. 95 ff. KRG massgebend und anwendbar.
  13. Mit Eingabe vom 21. August 2020 ersuchte der Anwalt des Beschwerde- führers um möglichst rasche Beurteilung der hängigen Beschwerde. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit er- forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 28. Januar, mitgeteilt am 5. Februar 2019, worin die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen das formelle Baurecht mit einer Busse von Fr. 300.-- (Ziff. 2 Entscheiddispositiv) und Verfahrenskosten von Fr. 300.-- (Ziff. 3 Entscheiddispositiv) belegte. Beschwerdethema ist demzufolge die Rechtmässigkeit des angefochtenen Baubussenentscheids (inkl. Kosten). 1.2. Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde vor Verwaltungsgericht legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Konkret wird der Beschwerdefüh- rer durch den strittigen Baubussenentscheid finanziell sowie persönlich (vgl. Eingabe vom 21. August 2020) belastet, womit er ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung des Bussenentscheids hat. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG) eingereicht worden, weshalb darauf eingetreten wird. - 9 - 1.3. Zum anwendbaren Recht sind sich die Parteien einig, dass vorliegend auf die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün- den (KRG; BR 801.100) und der zugehörigen Raumplanungsverordnung (KRVO; BR 801.110) seit dem Jahre 2005 abzustellen ist und somit hier die Teilrevision des KRG samt KRVO per 1. April 2019 ohne Belang ist. 2.1. Ausgangspunkt für die materielle Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit sind die Art. 86 Abs. 2 KRG (keine Baubewilligungspflicht), Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 (nicht bewilligungspflichtige Bauvorhaben) sowie Art. 50 f. (Meldeverfahren) KRVO. Nach Art. 86 Abs. 2 KRG unterliegen zeitlich be- grenzte Bauvorhaben sowie solche, die weder öffentliche noch private In- teressen berühren, nicht der Baubewilligungspflicht. Die Regierung be- stimmt durch Verordnung, welche Bauvorhaben keiner Baubewilligung be- dürfen. In Art. 86 Abs. 3 KRG wird dazu noch ergänzend festgehalten, dass die Gemeinden im Baugesetz nicht bewilligungspflichtige Bauvorhaben dem Meldeverfahren unterstellen können. Nach Art. 40 Abs. 1 KRVO be- dürfen u.a. namentlich folgende Bauvorhaben keiner Baubewilligung: (Ziff. 1) Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen, sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt; (Ziff. 2) Geringfügige Änderungen im Innern von Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Änderungen der Nutzfläche oder der Anzahl Räume, aus- genommen ausserhalb der Bauzonen. Art. 50 Abs. 1 KRVO hält zum Mel- deverfahren fest: Das Meldeverfahren ist ein vereinfachtes Baubewilli- gungsverfahren. Es findet Anwendung auf untergeordnete Bauvorhaben, bei welchen mit keinen Einsprachen zu rechnen ist, wie insbesondere (Ziff. 1) geringfügige Projektänderungen bereits bewilligter Bauvorhaben; oder (Ziff. 2) bauliche Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung tre- ten, zonenkonform sind und zu keinen Veränderungen bezüglich Verkehrs- belastung oder Ausnützung führen. Laut Art. 50 Abs. 2 KRVO findet das Meldeverfahren überdies Anwendung auf Bauvorhaben, die gemäss Art. - 10 - 40 von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, jedoch gemäss kommu- nalem Baugesetz der Meldepflicht unterstellt sind. Im Lichte dieser Vorgaben ist die vorliegende Streitsache zu entscheiden. 2.2. Der Beschwerdeführer ist der Überzeugung, sein Bauvorhaben sei eines gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 KRVO. Das Gericht gibt ihm diesbezüglich vollständig Recht. Bei den Leitungssanierungs- und Erneuerungsarbeiten im Haus der Bauherrin auf Parzelle 1896 handelte es sich eindeutig um Reparatur- und Unterhaltsarbeiten, die nur der Werterhaltung des bereits 1965 erstellten Gebäudes (vor 55 Jahre gebaut) dienen, zumal die sanierte Liegenschaft dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt. 2.3. Es spielt dabei keine Rolle, dass ebenfalls eine Feuerpolizeibewilligung eingeholt werden muss, weil nach Art. 40 Abs. 3 KRVO die Befreiung von der Bewilligungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin unabhängig von der Einholung anderer Bewilligungen gilt. Die Bewilligungsbefreiung nach Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 KRVO sorgt zudem dafür, dass Art. 50 Abs. 1 KRVO keine Anwendung findet, ist doch auf jeden Fall die Bewilligungsbe- freiung gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 KRVO die spezielle Norm, welche zudem die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens unnötig macht, weil sie ja gerade bewilligungsfrei ist. Besteht folglich von Anfang an keine Bewilligungspflicht, ist auch kein Bewilligungsverfahren durchzuführen. 2.4. Im Weiteren ist die Nichteinreichung einer feuerpolizeilichen Bewilligung dem Beschwerdeführer im Bussverfahren von der Beschwerdegegnerin nicht vorgehalten worden. Überhaupt wurde dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin persönlich nichts vorgeworfen; es sei denn, man betrachte das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Bauherrin vom 7. September 2018 als Vorhalt. Dieses Schreiben enthält jedoch ebenfalls keinen Vorhalt bezüglich der feuerpolizeilichen Bewilligung. Der Vorhalt be- - 11 - inhaltet lediglich, das Bauvorhaben umgesetzt zu haben, ohne dass die Baubewilligung für die getätigten Leitungssanierungen vorgelegen hatte. 2.5. Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren findet gemäss Art. 50 Abs. 2 KRVO auf Bauvorhaben Anwendung, die nach Art. 40 KRVO kommunal von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind, jedoch gemäss kom- munalem Baugesetz dem vereinbarten vereinfachten Baubewilligungsver- fahren unterstellt sind. Letzteres ist aber in der Gemeinde der Beschwer- degegnerin gerade nicht der Fall, so dass im konkreten Fall weder nach kantonalem noch nach kommunalem Recht der zuständigen Baubehörde der Beschwerdegegnerin etwas gemeldet werden musste. 2.6. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerde- führer demnach keine baurechtlichen Vorschriften verletzt hat, weswegen seine Beschwerde vom 25. Februar 2019 gutzuheissen ist und der ange- fochtene Baubussenentscheid vom 28. Januar/5. Februar 2029 (inkl. Ver- fahrenskosten) aufzuheben ist. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei vorliegend eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- (zzgl. Kanz- leiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt. 3.2. Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den – nicht vorsteuerab- zugsberechtigten – Beschwerdeführer für die 'notwendig verursachten Kos- ten' dieses Verfahrens gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zu entschädigen. Es kann dafür auf die Honorarnote vom 23. April 2019 des Anwalts des Be- schwerdeführers (mit Honorarvereinbarung vom 13. September 2018 gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung; HV; BR 310.259]) in der Höhe von total Fr. 3'631.55 (bestehend aus: Arbeits- - 12 - /Zeitaufwand 12.166 h à Fr. 270.--/h [Fr. 3'285.--] plus MWST [Fr. 253.95], zzgl. Spesen [Fr. 86.--] plus 7.7% MWST auf Fr. 86.-- [Fr. 6.60]) verwiesen und diese anwaltliche Kostennote unverändert übernommen werden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in diesem Umfang also eine Parteientschädigung zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht:
  14. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom
  15. Januar/5. Februar 2019 aufgehoben.
  16. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-- zusammen Fr. 1'766.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen.
  17. Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ A._____ mit Fr. 3'631.55 (inkl. MWST) zu entschädigen.
  18. [Rechtsmittelbelehrung]
  19. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 15

5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Gross URTEIL vom 25. August 2020 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Baubusse

- 2 - 1. B._____ ist Eigentümerin der Parzelle 1896 mit dem darauf 1965 erstellten Gebäude (heute Stockwerkeinheiten) in der Gemeinde X._____. In ihrem Auftrag nahm Architekt A._____ 2018 Leitungssanierungen vor. Am 1. Juni 2018 forderte das Bauamt X._____ die Bauherrin auf, ein Baugesuch für die Sanierungsarbeiten nachzureichen und das Gesuch für die Brand- schutzbewilligung beizulegen. Gleichentags teilte A._____ dem Bauamt mit, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass auch Leitungssanierungen angezeigt werden müssten, weil es ja keine Veränderungen an der Gebäu- defläche gebe. Er werde das Baugesuch indes nachreichen. 2. Am 4. Juni 2018 wurde das entsprechende Baugesuch bei der Gemeinde eingereicht und von dieser mit Baubescheid vom 18. Juni 2018 bewilligt. Dieser Baubewilligungsentscheid wurde der Bauherrin am 3. Juli 2018 – zusammen mit der feuerpolizeilichen Zusatzbewilligung der Gebäudeversi- cherung vom 27. Juni 2018 – schriftlich mitgeteilt und erwuchs danach un- angefochten in Rechtskraft. 3. Mit Schreiben vom 7. September 2018 informierte die Gemeinde die Bau- herrin darüber, dass gegen sie ein Bussverfahren wegen unterbliebener Meldung der Sanierungsarbeiten geführt werde. Sie erhalte Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äussern und allenfalls mitzuteilen, ob sie jemand an- deres für die Baurechtsverletzung als verantwortlich erachte. 4. Mit Schreiben vom 14. September 2018 liess der Architekt A._____ durch den beigezogenen Anwalt beantragen:

1. Das Strafverfahren gegen Frau B._____ sei unter Kostenfolge zulasten der Gemeinde einzustellen.

2. Es sei kein Strafverfahren gegen Herrn A._____ zu eröffnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Erneuerung der Fallstränge innerhalb des Gebäudes auf Parzelle 1896 hätte weder bun- des- noch kantonalrechtlich einer Baubewilligungspflicht unterstanden. Die Gemeinde könne nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben im Bauge-

- 3 - setz dem Meldeverfahren gemäss Art. 50 KRVO unterstellen. Davon habe die Gemeinde X._____ bis heute aber keinen Gebrauch gemacht. Zustän- dig dafür sei einzig der Souverän, der an der Urnenabstimmung über An- nahme oder Änderung von Gesetzen entscheide. Der Gemeindevorstand als Exekutive sei dagegen nicht befugt, das Meldeverfahren lediglich via Vorstandsbeschuss einzuführen. Eine formelle Baurechtsverletzung könne somit gar nicht begangen worden sein und dürfe daher auch nicht sanktio- niert werden. Das Bussverfahren gegen die Bauherrin sei mangels Ver- schuldens (auch keine leichte Fahrlässigkeit) ohne Kostenfolge einzustel- len. Wenn überhaupt sei der dafür verantwortliche Architekt ins Recht zu fassen. Allerdings fehle es auch ihm gegenüber an einer Sanktionsmög- lichkeit, weil der kommunale Gesetzgeber das Meldeverfahren für nicht be- willigungspflichtige Bauvorhaben weder eingeführt noch normiert habe. Der genannte Architekt geniesse einen ausgezeichneten baupolizeilichen Leu- mund und habe mit der Baubehörde kooperiert. Von einer allfälligen Be- strafung könne Umgang genommen werden oder es sei allerhöchstens eine Minialbusse auszusprechen. 5. Mit Verfügung vom 28. Januar 2019, mitgeteilt am 5. Februar 2019, er- kannte die Gemeinde was folgt (Entscheid-Dispositiv S. 7; Ziff. II):

1. Das Bussverfahren gegen B._____ wird eingestellt.

2. A._____ hat fahrlässig gegen das formelle Baurecht verstossen und wird dafür mit Fr. 300.-- gebüsst. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung an die Gemeindekasse X._____ zu bezah- len.

3. Die Kosten für das Bussverfahren belaufen sich auf Fr. 400.--. Der Anteil von Fr. 100.-- für das Verfahren gegen B._____ geht zulasten der Ge- meinde. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird A._____ auferlegt. Auch die- ser Betrag ist innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung an die Gemeindekasse X._____ zu bezahlen.

4. Ausseramtliche Entschädigungen werden keine ausgerichtet.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben wer- den.

- 4 - 6. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019, mitgeteilt am 22. Februar 2019, wurde die Verfügung vom 28. Januar/5. Februar 2019 noch dahingehend berichtigt, als darin klargestellt wurde, dass die anwaltliche Rechtsvertre- tung (durch RA Stefan Metzger) einzig für den Architekten A._____ gelte und nicht auch für die Bauherrin B._____ erfolgt sei. 7. Gegen die (Baubussen-) Verfügung vom 28.Januar/5. Februar 2019 liess A._____ (Beschwerdeführer) am 25. Februar 2019 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: 1.1 Die Ziff. II.2 des Entscheids des Gemeindevorstandes X._____ vom

28. Januar 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vom Vorwurf der formellen Baurechtsverletzung freizusprechen. 1.2 Die Ziff. II.3 des Entscheids sei, insoweit sie den Beschwerdeführer betrifft und ihm Kosten auferlegt werden, aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde. Anknüpfend an die Begründung im Schreiben vom 14. September 2018 machte der Beschwerdeführer präzisierend und vertiefend geltend, dass ihm von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht eine Baubusse (Fr. 300.--) und Verfahrenskosten (Fr. 300.--) auferlegt worden seien. Die Erneuerung der Fallstränge, also das Ersetzen solcher Leitungen, falle unter den ver- fassungsrechtlichen Schutz der Eigentumsgarantie, der Besitzstandsga- rantie und zudem des Vertrauensschutzes. Die Besitzstandsgarantie um- fasse auch das Recht, die zur Bestandserhaltung nötigen Unterhaltsarbei- ten vorzunehmen. Darunter fielen sämtliche Arbeiten zur Instandhaltung, Instandsetzung (Reparaturen) und Modernisierung (Renovationen), soweit Umfang, Erscheinung, Bestimmung und Wert der Anlage unverändert blie- ben. Der kantonale Gesetzgeber habe in Art. 86 Abs. 1 KRG diese Arbeiten genau aus diesem Grund nicht der Baubewilligungspflicht unterstellt. In Art. 86 Abs. 3 KRG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 KRVO sei dem kommunalen Gesetz- geber die Möglichkeit eingeräumt worden, nicht baubewilligungspflichtige Vorhaben im Baugesetz einem Meldeverfahren zu unterstellen, wovon die

- 5 - Beschwerdegegnerin keinen Gebrauch gemacht habe. Massgebend und anwendbar sei vorliegend Art. 40 Abs. 1 KRVO, wonach Reparatur- und Unterhaltsarbeiten sowie geringfügige Änderungen im Innern von Bauten und Anlagen ohne Änderungen der Nutzfläche oder der Anzahl Räume in den Bauzonen keiner Baubewilligung bedürften. Der Beschwerdeführer sei nicht gebüsst worden, weil er ein Bauverbot oder einen Baustopp missach- tet habe, sondern nur, weil er die Erneuerung der Stränge nicht gemeldet hatte. Er sei auch nicht gebüsst worden, weil er die Feuerpolizeibewilligung nicht eingereicht habe. Für eine Busse fehle es am objektiven und subjek- tiven Tatbestand. Der Gebüsste habe sich nicht widerrechtlich verhalten und sei daher zu Unrecht bestraft worden. Auch dürften ihm keine kommu- nalen Kosten auferlegt werden, da er sie nicht verursacht habe. Anders zu entscheiden, würde das verfassungsmässige Gebot der Unschuldsvermu- tung verletzen. Der Beschwerdeführer habe sich nachvollziehbar in einem Rechtsirrtum befunden, den er nicht zu verantworten habe, da die Abgren- zungen zwischen Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1/2 und Art. 50 Abs. 1 KRVO unklar seien, was ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Die von ihm begangene Handlung sei nicht strafbar. 8. In der Vernehmlassung vom 8. April 2019 beantragte die Gemeinde (Be- schwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Be- gründung wurde vorgebracht, dass sich das Ausmass und der Umfang der baulichen Massnahme unbestritten aus den Plänen zum Baugesuch ergä- ben. Erneuerung von Leitungen bedeute im Wesentlichen, dass die ent- sprechenden Verkleidungen geöffnet, die Zu- und Ableitungen über alle Geschosse hinweg ausgebaut und durch neue Leitungen ersetzt würden. Dafür würden in der Regel zeitgemässe und damit bessere Materialien ein- gesetzt. Es handle sich um relativ aufwendige Arbeiten, bei welchen insbe- sondere darauf geachtet werden müsse, dass die Anforderungen an den Brandschutz erfüllt würden. Gemäss den gesetzlichen Grundlagen (Art. 86 KRG i.V.m. Art. 40 KRVO) bestehe der Regelfall darin, dass Bauvorhaben

- 6 - nur mit schriftlicher Bewilligung umgesetzt werden dürften. Davon ausge- nommen seien zeitlich begrenzte Bauvorhaben und solche, die weder öf- fentliche noch private Interessen berührten. Das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben könne nicht unter den Begriff Reparatur fallen, weil nicht nur schadhafte Leitungsteile repariert (z.B. ein Leistungsleck), sondern auch intakte Teile ersetzt worden seien. Als Unterhalt könne das Bauvorhaben nicht betrachtet werden, da in einem solchen Rahmen nur Verbrauchsteile (z.B. Dichtungen), nicht aber die Anlagen selbst ausgetauscht würden. Im konkreten Fall seien die betreffenden Leitungsanlagen bzw. -installationen insgesamt ersetzt oder eben erneuert worden. Eine derartige bauliche Massnahme falle aber nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 KRVO. Da die Erneuerung der Fallstränge in einem Gebäude eine bewilligungspflichtige bauliche Massnahme sei, könne offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin die nicht bewilligungspflichtigen Bauvorhaben zu Recht dem Meldeverfahren nach Art. 50 ff. KRVO unterstellt habe. Tat- sache sei, dass ein Bauvorhaben ausgeführt worden sei, ohne dass dafür eine Bewilligung gemäss Art. 86 KRG i.V.m. Art. 51 KRVO vorgelegen hätte. Erstellt sei ebenfalls, dass vor Beginn der Sanierungsarbeiten auch kein Gesuch um eine feuerpolizeiliche Bewilligung eingereicht worden sei. Diese Notwendigkeit habe der Beschwerdeführer erst im Zuge des kom- munalen Baubewilligungsverfahrens erkannt. Strafbar sei die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, anstelle einer juristischen Person seien die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Hier sei statt der beauftragten A._____ Architektur AG da- her der für sie handelnde Beschwerdeführer gebüsst worden. Ihm als aus- gewiesenem Fachmann seien die kantonalen und kommunalen Grundla- gen des Baurechts bekannt gewesen oder hätten bekannt sein müssen. Zudem sei er Mitglied im Vorstand einer anderen Gemeinde und daher mit Sachverhalten konfrontiert, welche ebenfalls das Baurecht beträfen. Er habe daher über noch mehr Kenntnisse verfügt als ein durchschnittlicher Fachmann. Wenn er angesichts dieser Umstände die Rechtslage nicht ge-

- 7 - prüft und keine Zweifel an seiner Einschätzung gehegt habe, so habe er sich pflicht- und sorgfaltswidrig verhalten. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit müsse damit bestehen bleiben. Zumindest ein leichtes Verschulden sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten. Auch seien entlastende und da- mit bussenreduzierende Umstände angemessen berücksichtigt worden. Die daraus folgende Bussenhöhe liege kaum über dem gesetzlichen Mini- malbetrag (bei Bussenrahmen Fr. 200.-- bis 40'000.--). Auch die erhobenen Verfahrenskosten bewegten sich am untersten Rand. 9. In der Replik vom 23. April 2020 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Anträgen in der Beschwerde fest. Er betonte darin, dass es nur um die Sanierung der Sanitärfallstränge innerhalb der Liegenschaft, d.h. Zu- und Ableitungen über alle Geschosse gegangen sei und nicht um die Sanierung von Anschlüssen nach aussen und/oder von elektrischen Lei- tungen bzw. dem Elektrotableau, die allerdings auch nicht bewilligungs- pflichtig gewesen wären. Es sei auch nicht um die Sanierung der Türen gegangen, die schon vor der Meldung in enger Absprache mit der Feuer- polizei saniert worden seien. Die ausgeführten Sanierungsarbeiten stellten keine baulichen Massnahmen nach Art. 50 KRVO dar, da es nur um Wert- erhaltung gegangen sei. Zur Anwendung komme Art. 40 KRVO, wonach für Reparatur- und Unterhaltsarbeiten laut kommunalem Baugesetz der Be- schwerdegegnerin kein Meldeverfahren eingeführt worden sei und sich der Beschwerdeführer deswegen auch nicht strafbar gemacht habe. Mit der Replik reichte der Anwalt des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss auch noch seine Honorarnote über Fr. 3'631.55 beim Gericht ein. 10. In der Duplik vom 6. Mai 2020 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert am Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest. Sie bekräf- tigte darin nochmals, dass die Erneuerung der Fallstränge in einem Ge- bäude nach ihrer Ansicht eine bewilligungspflichtige bauliche Massnahme sei, welche nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 40 KRVO falle.

- 8 - Die Erneuerung der Fallstränge in einem Gebäude sei ein untergeordnetes Bauvorhaben im Sinne von Art. 50 KRVO, weshalb das Meldeverfahren nach Art. 51 KRVO zur Anwendung komme. Zur strafrechtlichen Verant- wortung (Busse) seien Art. 95 ff. KRG massgebend und anwendbar. 11. Mit Eingabe vom 21. August 2020 ersuchte der Anwalt des Beschwerde- führers um möglichst rasche Beurteilung der hängigen Beschwerde. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit er- forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 28. Januar, mitgeteilt am 5. Februar 2019, worin die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen das formelle Baurecht mit einer Busse von Fr. 300.-- (Ziff. 2 Entscheiddispositiv) und Verfahrenskosten von Fr. 300.-- (Ziff. 3 Entscheiddispositiv) belegte. Beschwerdethema ist demzufolge die Rechtmässigkeit des angefochtenen Baubussenentscheids (inkl. Kosten). 1.2. Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde vor Verwaltungsgericht legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Konkret wird der Beschwerdefüh- rer durch den strittigen Baubussenentscheid finanziell sowie persönlich (vgl. Eingabe vom 21. August 2020) belastet, womit er ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung des Bussenentscheids hat. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG) eingereicht worden, weshalb darauf eingetreten wird.

- 9 - 1.3. Zum anwendbaren Recht sind sich die Parteien einig, dass vorliegend auf die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün- den (KRG; BR 801.100) und der zugehörigen Raumplanungsverordnung (KRVO; BR 801.110) seit dem Jahre 2005 abzustellen ist und somit hier die Teilrevision des KRG samt KRVO per 1. April 2019 ohne Belang ist. 2.1. Ausgangspunkt für die materielle Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit sind die Art. 86 Abs. 2 KRG (keine Baubewilligungspflicht), Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 (nicht bewilligungspflichtige Bauvorhaben) sowie Art. 50 f. (Meldeverfahren) KRVO. Nach Art. 86 Abs. 2 KRG unterliegen zeitlich be- grenzte Bauvorhaben sowie solche, die weder öffentliche noch private In- teressen berühren, nicht der Baubewilligungspflicht. Die Regierung be- stimmt durch Verordnung, welche Bauvorhaben keiner Baubewilligung be- dürfen. In Art. 86 Abs. 3 KRG wird dazu noch ergänzend festgehalten, dass die Gemeinden im Baugesetz nicht bewilligungspflichtige Bauvorhaben dem Meldeverfahren unterstellen können. Nach Art. 40 Abs. 1 KRVO be- dürfen u.a. namentlich folgende Bauvorhaben keiner Baubewilligung: (Ziff.

1) Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen, sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt; (Ziff. 2) Geringfügige Änderungen im Innern von Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Änderungen der Nutzfläche oder der Anzahl Räume, aus- genommen ausserhalb der Bauzonen. Art. 50 Abs. 1 KRVO hält zum Mel- deverfahren fest: Das Meldeverfahren ist ein vereinfachtes Baubewilli- gungsverfahren. Es findet Anwendung auf untergeordnete Bauvorhaben, bei welchen mit keinen Einsprachen zu rechnen ist, wie insbesondere (Ziff.

1) geringfügige Projektänderungen bereits bewilligter Bauvorhaben; oder (Ziff. 2) bauliche Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung tre- ten, zonenkonform sind und zu keinen Veränderungen bezüglich Verkehrs- belastung oder Ausnützung führen. Laut Art. 50 Abs. 2 KRVO findet das Meldeverfahren überdies Anwendung auf Bauvorhaben, die gemäss Art.

- 10 - 40 von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, jedoch gemäss kommu- nalem Baugesetz der Meldepflicht unterstellt sind. Im Lichte dieser Vorgaben ist die vorliegende Streitsache zu entscheiden. 2.2. Der Beschwerdeführer ist der Überzeugung, sein Bauvorhaben sei eines gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 KRVO. Das Gericht gibt ihm diesbezüglich vollständig Recht. Bei den Leitungssanierungs- und Erneuerungsarbeiten im Haus der Bauherrin auf Parzelle 1896 handelte es sich eindeutig um Reparatur- und Unterhaltsarbeiten, die nur der Werterhaltung des bereits 1965 erstellten Gebäudes (vor 55 Jahre gebaut) dienen, zumal die sanierte Liegenschaft dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt. 2.3. Es spielt dabei keine Rolle, dass ebenfalls eine Feuerpolizeibewilligung eingeholt werden muss, weil nach Art. 40 Abs. 3 KRVO die Befreiung von der Bewilligungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin unabhängig von der Einholung anderer Bewilligungen gilt. Die Bewilligungsbefreiung nach Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 KRVO sorgt zudem dafür, dass Art. 50 Abs. 1 KRVO keine Anwendung findet, ist doch auf jeden Fall die Bewilligungsbe- freiung gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 KRVO die spezielle Norm, welche zudem die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens unnötig macht, weil sie ja gerade bewilligungsfrei ist. Besteht folglich von Anfang an keine Bewilligungspflicht, ist auch kein Bewilligungsverfahren durchzuführen. 2.4. Im Weiteren ist die Nichteinreichung einer feuerpolizeilichen Bewilligung dem Beschwerdeführer im Bussverfahren von der Beschwerdegegnerin nicht vorgehalten worden. Überhaupt wurde dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin persönlich nichts vorgeworfen; es sei denn, man betrachte das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Bauherrin vom 7. September 2018 als Vorhalt. Dieses Schreiben enthält jedoch ebenfalls keinen Vorhalt bezüglich der feuerpolizeilichen Bewilligung. Der Vorhalt be-

- 11 - inhaltet lediglich, das Bauvorhaben umgesetzt zu haben, ohne dass die Baubewilligung für die getätigten Leitungssanierungen vorgelegen hatte. 2.5. Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren findet gemäss Art. 50 Abs. 2 KRVO auf Bauvorhaben Anwendung, die nach Art. 40 KRVO kommunal von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind, jedoch gemäss kom- munalem Baugesetz dem vereinbarten vereinfachten Baubewilligungsver- fahren unterstellt sind. Letzteres ist aber in der Gemeinde der Beschwer- degegnerin gerade nicht der Fall, so dass im konkreten Fall weder nach kantonalem noch nach kommunalem Recht der zuständigen Baubehörde der Beschwerdegegnerin etwas gemeldet werden musste. 2.6. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerde- führer demnach keine baurechtlichen Vorschriften verletzt hat, weswegen seine Beschwerde vom 25. Februar 2019 gutzuheissen ist und der ange- fochtene Baubussenentscheid vom 28. Januar/5. Februar 2029 (inkl. Ver- fahrenskosten) aufzuheben ist. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei vorliegend eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- (zzgl. Kanz- leiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt. 3.2. Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den – nicht vorsteuerab- zugsberechtigten – Beschwerdeführer für die 'notwendig verursachten Kos- ten' dieses Verfahrens gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zu entschädigen. Es kann dafür auf die Honorarnote vom 23. April 2019 des Anwalts des Be- schwerdeführers (mit Honorarvereinbarung vom 13. September 2018 gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung; HV; BR 310.259]) in der Höhe von total Fr. 3'631.55 (bestehend aus: Arbeits-

- 12 - /Zeitaufwand 12.166 h à Fr. 270.--/h [Fr. 3'285.--] plus MWST [Fr. 253.95], zzgl. Spesen [Fr. 86.--] plus 7.7% MWST auf Fr. 86.-- [Fr. 6.60]) verwiesen und diese anwaltliche Kostennote unverändert übernommen werden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in diesem Umfang also eine Parteientschädigung zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom

28. Januar/5. Februar 2019 aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-- zusammen Fr. 1'766.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ A._____ mit Fr. 3'631.55 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]