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R 2018 77

Graubünden · 2019-03-05 · Deutsch GR

Baugesuch | Baurecht

Erwägungen (12 Absätze)

E. 5 Gegen den Entscheid der Gemeinde X._____ erhob A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 19. Oktober 2018 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsge-

- 3 - richt) mit dem Antrag, es sei die in der Baubewilligung vom 20. September 2018 enthaltene Auflage kostenfällig ersatzlos aufzuheben, wonach die be- willigte Baureklametafel erst ab Baubeginn des Neubaus Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung BG 2017-0059 oder dem Alternativ-Projekt Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung BG 2017-0066 aufgestellt werden dürfe. Die Beschwerdeführerin begründet die Aufhebung der Auflage mit der Verletzung des Anspruchs auf Begründung eines Entscheids nach Art. 22 VRG und Art. 29 BV, der Verletzung von Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 KRG, der Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV und der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV, der Verletzung des Rechtsgleich- heitsgebots nach Art. 8 BV und des Willkürverbotes nach Art. 9 BV.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). Sie behauptet, die Beschwerdegegnerin sei ohne Grund von Art. 91 Abs. 1 KRG abgewichen. Gemäss Art. 90 Abs. 1 KRG sind Bewilli- gungen mit den gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen, falls inhaltliche oder formale Mängel des Bau- vorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können oder sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zu- stands aufdrängen. Den Grund für eine solche Auflage findet die Beschwer- degegnerin in Art. 44 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ i.V.m. dem von der Gemeinde X._____ erlassenen Merkblatt. Darin seien die Baustel- len- und Baureklametafeln zwar von der Grössenbeschränkung ausgenom- men, jedoch mit einer zeitlichen Einschränkung versehen. Diese besage, dass Baureklametafeln nur während der Bauzeit erlaubt und nach dem Bauende zu entfernen seien. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im Merkblatt "Reklamen" nur die zeitliche Beschränkung der Aufstellung von Baureklametafeln in Bezug auf deren Ende und nicht auf deren Beginn vermerkt sei.

E. 5.2 Art. 44 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ wurde durch die Ge- meinde X._____ mit dem Merkblatt "Reklamen" (Bg-act. 2) konkretisiert. Die Regelungen zu Baureklametafeln wurden wie folgt präzisiert: "Baustellentafeln und Baureklamen sind bis Bauende erlaubt". Dieser Regelung ist keine zeitliche Einschränkung betreffend Baubeginn oder Aufstellung einer Baureklametafel zu entnehmen. Folglich kann offen bleiben, ob aus dem Baugesetz der Gemeinde X._____ eine zulässige De-

- 12 - legation zugunsten des Gemeindevorstandes X._____ zum Erlass eines konkretisierenden Merkblatts abgeleitet werden kann.

E. 5.3 Art. 91 KRG regelt den Baubeginn, das Erlöschen und die Bauvollendung eines Bauvorhabens. Abs. 1 besagt, dass Bauvorhaben begonnen werden dürfen, sobald die Baubewilligung schriftlich vorliegt. Vorbehalten bleiben anderslautende Anordnungen in einem Rechtsmittelverfahren. Abs. 2 des- selben Artikels erläutert, dass Baubewilligungen und BAB-Bewilligungen erlöschen, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist seit zulässi- gem Baubeginn begonnen worden ist und, dass Bauvorhaben innert zwei Jahren nach Baubeginn zu vollenden sind.

E. 5.4 Mit Art. 91 Abs. 1 KRG ist somit auch der Beginn der Baubewilligung gere- gelt. Für die Erhaltung des rechtmässigen Zustandes ist daher keine Ne- benbestimmung im Sinne einer Auflage, Bedingung oder Befristung not- wendig (Art. 90 Abs. 1 KRG). Die Auflage im Entscheid vom 20. September 2018 ist folglich für die Erhaltung des rechtmässigen Zustandes nicht not- wendig und kann aufgehoben werden. Hingegen ist die Beschwerdeführe- rin auf ihre Aussage in der Replik zu behaften, dass eine vor Baubeginn des Bauvorhabens aufgestellte Baureklametafel bei Nichtrealisierung des Bauvorhabens längstens ein Jahr, bzw. zwei Jahre bei Realisierung des Bauvorhabens bestehen könne.

E. 6 Am 8. November 2018 reichte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) die Vernehmlassung ein, mit dem Antrag, die Be- schwerde sei kostenfällig abzuweisen. Eventuell sei der Beschwerdeführe- rin zu gestatten, die beantragte Baureklametafel frühestens zwei Monate vor Baubeginn zu erstellen. Sollte der Baubeginn nicht im gleichen Jahr, in dem die Baureklametafel aufgestellt werde, erfolgen, sei die Baureklame- tafel wieder zu entfernen. Zur Begründung bringt sie an, dass ein anderes Bauvorhaben der Beschwerdeführerin noch nicht fertiggestellt sei, obwohl die Baute bis Ende 2016 zu vollenden gewesen wäre. Zudem sei Art. 44 Baugesetz der Gemeinde X._____ durch das Merkblatt "Reklamen" von der Gemeinde X._____ konkretisiert worden. Für die Baustellen- und Bau- reklametafeln gelte die zeitliche Einschränkung, dass sie nur während der Bauzeit erlaubt und nach dem Bauende zu entfernen seien. Normalerweise würden Baureklametafeln erst mit Baubeginn aufgestellt werden und nicht vorher. Der Zweck dieser Vorschrift sei, zu verhindern, dass nicht unnötige Baureklametafeln erstellt würden, für Bauten, die vielleicht erst nach Jahren oder gar nicht errichtet werden würden. Der Eventualantrag der Gemeinde sei als Vergleichsvorschlag zu betrachten.

- 4 -

E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stellt in der Vernehmlassung vom 8. November 2018 das folgende Eventualbegehren: "Eventuell sei der Beschwerdeführerin zu gestatten, die beantragte Baureklame- tafel frühestens zwei Monate vor Baubeginn zu erstellen. Sollte der Baubeginn nicht im gleichen Jahr indem die Baureklametafel aufgestellt wird erfolgen, ist die Baureklametafel wieder zu entfernen."

- 13 -

E. 6.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VRG kann die Vorinstanz den angefochtenen Ent- scheid bis zur Urteilsfindung im Sinn der Anträge der beschwerdeführen- den Partei abändern. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Ver- nehmlassung einen Eventualantrag gestellt. Dieser findet im Gesetz keine Grundlage und ist – wie auch in der Vernehmlassung der Beschwerdegeg- nerin ausgeführt – als Vergleichsvorschlag zu betrachten. Mangels An- nahme durch die Beschwerdeführerin ist der Vergleichsvorschlag hinfällig. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Auflage im Ent- scheid vom 20. September 2018 ungerechtfertigt ist, aufgehoben wird und durch eine neue Auflage (entsprechend Art. 91 Abs. 1 und 2 KRG) ersetzt wird.

E. 7 Mit Replik vom 21. November 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen in der Beschwerde fest. Sie beanstandete das Merkblatt "Re- klame" als Grundlage für die Auflage, da aus Art. 44 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ keine Delegation an den Gemeindevorstand zum Er- lass weitergehender Ausführungsbestimmungen ersichtlich sei. Zudem sei eine zeitliche Beschränkung sinnlos und es sei auch dem Merkblatt nicht zu entnehmen, dass eine Baureklametafel erst ab Baubeginn aufgestellt werden dürfe. Ausserdem diene eine Baureklametafel alleine der Vermark- tung des Projekts. Die Beschwerdegegnerin verkenne zudem, dass eine Baubewilligung innert Jahresfrist nach Erteilung erlösche und selbst, wenn das Bauprojekt realisiert werden könne, sei dieses innert zwei Jahren zu vollenden und die Baureklametafel zu entfernen. Das Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin sei formell und materiell unzulässig.

E. 7.7 % [Fr. 174.50]), insgesamt Fr. 2'440.50 (inkl. MWST), abgestellt wer- den. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen und teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin folglich die Hälfte der Honorarnote als Parteientschädigung (= Fr. 1'220.25) zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht:

- 14 -

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin (½) sowie der Beschwerde- gegnerin (½) aufzuerlegen.

E. 9 Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin - nach demselben Verteil- und Haftungsschlüssel wie für die Gerichtskosten - die Beschwerdeführerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zudem für die notwendig verursachten Kosten angemessen zu entschädigen. Es kann dabei grundsätzlich auf die Hono- rarnoten des Anwalts der Beschwerdeführerin vom 21. November 2018 über Fr. 2'200 (bestehend aus: Zeit- und Arbeitsaufwand 10 Std. à Fr. 220.- -/Std. [Fr. 2'200.--] zzgl. Kleinspesen [Fr. 66.--] sowie Mehrwertsteuer

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Auflage im Entscheid des Bauamts der Gemeinde X._____ vom 20. September 2018 wird wie folgt neu gefasst: "Die Reklametafel darf frühestens gestellt werden, wenn die Baubewilligung für das Hauptbauvorhaben gültig vorliegt, folglich am 19. August 2018. Sie ist zu ent- fernen, wenn das Hauptbauverfahren nicht binnen Jahresfrist seit dessen zuläs- sigen Baubeginn, folglich nicht bis am 19. August 2019, begonnen worden ist oder wenn das Hauptbauvorhaben nicht innert zwei Jahren nach Baubeginn vollendet wird (Schlussabnahme durch das Bauamt)."
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-- zusammen Fr. 1‘302.-- gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ (½) und zulasten der Gemeinde X._____ (½) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ mit insgesamt Fr. 1'220.25 (½ der Ho- norarkosten) aussergerichtlich zu entschädigen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 77

5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuarin ad hoc Casutt URTEIL vom 5. März 2019 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gion J. Schäfer, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

- 2 - 1. Die Baukommission der Gemeinde X._____ bewilligte am 8. August 2017 drei separate Baugesuche von Frau A._____. Dabei handelt es sich um Baubewilligungen für den Neubau eines Einfamilienhauses (Baugesuch Nr. 2017-0059), für den Neubau eines Nebengebäudes Hallenbad (Baugesuch Nr. 2017-0063) und für ein Alternativ-Projekt Neubau Einfamilienhaus (Baugesuch Nr. 2017-0066) auf Parzelle Nr. 1739, in X._____ Dorf. 2. Nach einem erfolgreichen und abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren ge- gen die Auflagen in den Baubewilligungen legte die Gemeinde X._____, mit Schreiben vom 10. September 2018, die Gültigkeit der drei Baubewilli- gungen (nachfolgend: Hauptbauvorhaben) jeweils auf den Zeitraum vom

19. August 2018 bis 19. August 2019 fest. 3. Am 16. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde X._____ ein Baugesuch ein für die Erstellung einer Baureklametafel (Fläche 3.00 m x 2.00 m, Grenzabstand 2.5 m, Unterkant Tafel + 2.50 m ab gewachsenem Terrain, Oberkant Tafel + 4.50 m ab gewachsenem Ter- rain) auf Parzelle Nr. 1739, in X._____ Dorf. 4. Mit Entscheid vom 20. September 2018 bewilligte das Bauamt der Ge- meinde X._____ im Meldeverfahren die Erstellung der Baureklametafel be- treffend Alternativ-Projekt Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung mit nachfolgender Auflage: "Die Reklametafel darf erst ab Baubeginn des Neubaus Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung BG 2017-0059 oder dem Alternativ-Projekt Neubau Einfamili- enhauses mit Einliegerwohnung BG 2017-0066 aufgestellt werden und [ist] nach Abschluss der Bauarbeiten (Schlussabnahme durch das Bauamt) zu entfernen." 5. Gegen den Entscheid der Gemeinde X._____ erhob A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 19. Oktober 2018 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsge-

- 3 - richt) mit dem Antrag, es sei die in der Baubewilligung vom 20. September 2018 enthaltene Auflage kostenfällig ersatzlos aufzuheben, wonach die be- willigte Baureklametafel erst ab Baubeginn des Neubaus Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung BG 2017-0059 oder dem Alternativ-Projekt Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung BG 2017-0066 aufgestellt werden dürfe. Die Beschwerdeführerin begründet die Aufhebung der Auflage mit der Verletzung des Anspruchs auf Begründung eines Entscheids nach Art. 22 VRG und Art. 29 BV, der Verletzung von Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 KRG, der Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV und der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV, der Verletzung des Rechtsgleich- heitsgebots nach Art. 8 BV und des Willkürverbotes nach Art. 9 BV. 6. Am 8. November 2018 reichte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) die Vernehmlassung ein, mit dem Antrag, die Be- schwerde sei kostenfällig abzuweisen. Eventuell sei der Beschwerdeführe- rin zu gestatten, die beantragte Baureklametafel frühestens zwei Monate vor Baubeginn zu erstellen. Sollte der Baubeginn nicht im gleichen Jahr, in dem die Baureklametafel aufgestellt werde, erfolgen, sei die Baureklame- tafel wieder zu entfernen. Zur Begründung bringt sie an, dass ein anderes Bauvorhaben der Beschwerdeführerin noch nicht fertiggestellt sei, obwohl die Baute bis Ende 2016 zu vollenden gewesen wäre. Zudem sei Art. 44 Baugesetz der Gemeinde X._____ durch das Merkblatt "Reklamen" von der Gemeinde X._____ konkretisiert worden. Für die Baustellen- und Bau- reklametafeln gelte die zeitliche Einschränkung, dass sie nur während der Bauzeit erlaubt und nach dem Bauende zu entfernen seien. Normalerweise würden Baureklametafeln erst mit Baubeginn aufgestellt werden und nicht vorher. Der Zweck dieser Vorschrift sei, zu verhindern, dass nicht unnötige Baureklametafeln erstellt würden, für Bauten, die vielleicht erst nach Jahren oder gar nicht errichtet werden würden. Der Eventualantrag der Gemeinde sei als Vergleichsvorschlag zu betrachten.

- 4 - 7. Mit Replik vom 21. November 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen in der Beschwerde fest. Sie beanstandete das Merkblatt "Re- klame" als Grundlage für die Auflage, da aus Art. 44 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ keine Delegation an den Gemeindevorstand zum Er- lass weitergehender Ausführungsbestimmungen ersichtlich sei. Zudem sei eine zeitliche Beschränkung sinnlos und es sei auch dem Merkblatt nicht zu entnehmen, dass eine Baureklametafel erst ab Baubeginn aufgestellt werden dürfe. Ausserdem diene eine Baureklametafel alleine der Vermark- tung des Projekts. Die Beschwerdegegnerin verkenne zudem, dass eine Baubewilligung innert Jahresfrist nach Erteilung erlösche und selbst, wenn das Bauprojekt realisiert werden könne, sei dieses innert zwei Jahren zu vollenden und die Baureklametafel zu entfernen. Das Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin sei formell und materiell unzulässig. 8. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom

20. September 2018, in dem sie das Baugesuch der Beschwerdeführerin mit einer Auflage bewilligte. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenös- sischem Recht endgültig sind (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Vorliegend liegt mit der kommunalen Verfügung vom 20. September 2018 betreffend Baubewilli- gung ein grundsätzlich beschwerdefähiger Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG vor. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der

- 5 - Beschwerde zuständig, womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin mit kei- nem Wort begründet habe, weshalb die Aufstellung der Baureklametafel erst ab Baubeginn der Hauptbauvorhaben zulässig sein sollte. Eine Be- gründung ist auch aus dem Bewilligungsentscheid der Beschwerdegegne- rin nicht ersichtlich (Bf-act. 2). Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) folgt ein Mindestan- spruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Be- gründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist insbesondere auch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vie- ler: BGE 133 I 270 E.3.1). 2.2. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Verfügungen oder Entscheide, die un- ter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungs-

- 6 - verfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31 E.2a). Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist jedoch − selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör − abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. (BGE 133 I 201 E.2.2; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1176 f.). 2.3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Bewilligungsentscheid vom 20. September 2018 eine Auflage erlassen. Sie hat jedoch nicht be- gründet, weshalb sie diese Auflage erlassen hat. Da die Bewilligung an sich erteilt worden ist, handelt es sich hierbei um eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Während des Beschwerdeverfahrens fand ein doppel- ter Schriftenwechsel statt, in welchem die Beschwerdegegnerin die Be- gründung nachgeholt hat und dadurch die leichte Verletzung des rechtli- chen Gehörs geheilt hat. Die Beschwerdeführerin konnte die angefochtene Auflage sachgerecht anfechten und sich zur Begründung der Beschwerde- gegnerin äussern. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin wäre sinn- und zwecklos und würde zu einer unnötigen Verzögerung des gesam- ten Verfahrens führen. Nachfolgend ist deswegen die materielle Rechtmäs- sigkeit der angefochtenen Auflage zu prüfen. 3.1. Die Beschwerdegegnerin hat folgende Auflage in den Entscheid vom

20. September 2018 aufgenommen: "Die Reklametafel darf erst ab Baubeginn des Neubaus Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung BG 2017-0059 oder dem Alternativ-Projekt Neubau Einfamili- enhauses mit Einliegerwohnung BG 2017-0066 aufgestellt werden und [ist] nach Abschluss der Bauarbeiten (Schlussabnahme durch das Bauamt) zu entfernen."

- 7 - Die Beschwerdeführerin rügt, dass diese Auflage die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie verletze. Das Recht, auf dem eigenen Grunds- tück Reklametafeln aufzustellen, sei Ausfluss der Eigentumsgarantie. Da die Reklametafel vorliegend auch der Vermarktung des Immobilienprojekts diene, sei zudem auch die Wirtschaftsfreiheit verletzt. 3.2. Nach Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet (Abs. 1). Sie umfasst insbesondere die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Er- werbstätigkeit (Abs. 2). In den Schutzbereich dieses verfassungsmässigen Rechts fallen damit auch das gewerbsmässige Aushängen von Plakaten auf privatem Grund sowie das entgeltliche Überlassen solcher Flächen zum Anbringen von Plakatstellen an einen Vertragspartner eigener Wahl. Mit der angefochtenen Auflage wird der Schutzbereich tangiert, da die Auflage die Vermarktung der Liegenschaft zumindest zeitlich einschränkt. 3.3. Es ist zu beachten, dass die Wirtschaftsfreiheit nicht absolut gilt, sondern unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden kann. Sodann bestimmt Art. 94 BV, dass sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu halten haben (Abs. 1). Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfas- sung vorgesehen oder sonst durch kantonale Regalrechte begründet sind (Abs. 4). Neben den vom Regalvorbehalt gewährleisteten historischen Grund- und Bodenregalien können auch weitere staatliche Monopole er- richtet werden oder andere Eingriffe in die Handels- und Gewerbefreiheit bzw. die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) vorgenommen werden. Diese be- dürfen aber stets einer gesetzlichen Grundlage und eines hinreichenden öffentlichen Interesses (z.B. polizeiliche oder sozialpolitische Gründe). Fer- ner müssen sie gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Die Verfolgung rein fiskalischer Interessen ist nicht zulässig (vgl. Urteil des Verwaltungs-

- 8 - gerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 13 241 vom 20. Mai 2014 E.2a). 3.4. Die Bündner Gemeinden sind in weiten Bereichen der Raumplanung und des Bauwesens autonom. Das gilt namentlich auch für den Erlass von Vor- schriften über Reklamevorrichtungen (vgl. dazu Art. 24 Abs. 2 des Raum- planungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]; sowie Urteil des Bundesgerichts 1P.554/1991 vom 12. Oktober 1992, in: ZBl Nr. 94 [1993] S. 133 ff. E.2b). Ferner sind die Gemeinden - unter Vorbehalt der Zuständigkeit von Bund und Kanton - mit der Sorge für Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der Gesundheits-, Strassen-, Bau-, Feuer-, Gewerbe- und Wirtschaftspolizei betraut (sog. "niedere Polizei"). Die Gemeinden sind somit auch unter polizeilichen Aspekten zur Reglementierung des Plakat- wesens befugt, mit Ausnahme des bundesrechtlich umfassend geregelten Bereichs der Sicherheit im Strassenverkehr, welcher in der Zuständigkeit des Kantons verbleibt. Den Gemeinden ist folglich selbst überlassen, in ei- gener Kompetenz Vorschriften über das Reklamewesen zu erlassen, und es kommt ihnen dabei eine erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Unter Vor- behalt der allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken geniessen die Gemeinden deshalb in diesem Bereich Autonomie (Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden R 13 241 vom 20. Mai 2014 E.2b). 3.5. Die Reglementierung des Reklamewesens entspricht einem öffentlichen Interesse und ist zur Wahrung der Verkehrssicherheit und für die Land- schafts- und Ortsbildpflege sogar unumgänglich. Diese polizeilichen Inter- essen rechtfertigen es grundsätzlich, in die Wirtschaftsfreiheit oder die Ei- gentumsgarantie einzugreifen. Dabei kann in den kommunalen Vorschrif- ten unter bestimmten Voraussetzungen zwischen Eigen- und Fremdreklame unterschieden werden. Das Bedürfnis nach Eigenreklame hat ein grösseres Gewicht als das blosse Interesse, sein Grundstück gegen Entgelt für Fremdreklame zur Verfügung stellen zu können. Es ist also nicht

- 9 - unzulässig, wenn eine Gemeinde - um die Zahl der Reklamen aus ästheti- schen Gründen in Grenzen zu halten - Fremdreklamen in schützenswerten Gebieten und Ortsteilen generell verbietet und nur Eigenreklamen in einem bestimmten Rahmen zulässt. Ein undifferenziertes und ausnahmsloses Verbot von Fremdreklamen auf privatem Grund kann sich aber als unver- hältnismässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und in die Eigentumsga- rantie erweisen. Eine Gemeinde hat es im Übrigen in der Hand, das An- bringen von Reklamen und Plakaten mit den ihr zur Verfügung stehenden bau- und planungsrechtlichen, aber auch gewerbepolizeilichen Mitteln den gebotenen ortsbildschützerischen und ästhetischen Schranken - beispiels- weise in Form eines Plakatkonzeptes - zu unterwerfen, denen sich auch die privaten Grundeigentümer zu unterziehen haben (vgl. BGE 128 I 3 E.4b und E.5b; PVG 2001 Nr. 30 E.3; VGU R 07 109 E.1c). 3.6. Die Beschwerdegegnerin hat die Aufstellung der Baureklametafel mit Ent- scheid vom 20. September 2018 bewilligt. Vorliegend geht es nur um die mit der Auflage geforderte zeitliche Einschränkung der Aufstellung. Die Be- schwerdegegnerin begründet die Auflage damit, dass die Beschwerdefüh- rerin die auf Parzelle 3598 der Gemeinde X._____ erstellte Liegenschaft bis zum heutigen Tag nicht fertiggestellt habe, obwohl die Beschwerdefüh- rerin verpflichtet gewesen wäre, die Baute bis Ende 2016 zu vollenden (Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 15 53 vom 7. Ja- nuar 2016). Die Beschwerdegegnerin verweist damit auf das Verhalten der Beschwerdeführerin. Sie wolle mit der Auflage verhindern, dass über Jahre hinaus eine Baureklametafel bestehen bleibe, ohne dass die vorgesehene Baute erstellt werde. Dieses Argument ist persönlicher Natur und entspricht weder einem öffentlichen Interesse noch ist es zur Wahrung der Verkehrs- sicherheit und für die Landschafts- und Ortsbildpflege geeignet. Folglich besteht weder ein Rechtfertigungsgrund für einen Eingriff in die Wirt- schaftsfreiheit noch für einen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Be- schwerdeführerin.

- 10 - 4.1. In ihrer Beschwerde vom 19. Oktober 2018 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Gemeinde X._____ keine Bewilligungspraxis vorweisen könne, wonach sie die Aufstellung der Baureklametafel an eine solche Auf- lage knüpfe. Sie verlangt von der Gemeinde, falls sie eine gegenteilige Be- willigungspraxis behaupte, den Nachweis hierfür zu erbringen durch Vor- lage sämtlicher erteilter Bewilligungen für Baureklametafeln seit dem Jahr

2012. Sollte dies nicht möglich sein, bedeute dies eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). Mit der Auflage, dass die Beschwerdeführerin die Baureklametafel erst ab Baubeginn des Hauptbauvorhabens aufstellen dürfe, behandle die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin rechts- ungleich gegenüber allen anderen Bauherrschaften. In der Stellungnahme vom 8. November 2018 hat die Beschwerdegegnerin keine weiteren Nach- weise für eine solche Praxis beigebracht. 4.2. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV liegt vor, wenn ein Rechtssatz Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrän- gen, wenn also im wesentlichen Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit liegt einmal in der ungleichen Behandlung nämlicher Sachverhalte oder im Unterlassen von Differenzierungen, die sich aufgrund der Verhältnisse aufgedrängt hät- ten (BGE 142 V 488 E.7.1). 4.3. Aufgrund der fehlenden, gegenteiligen Praxisnachweise ist davon auszu- gehen, dass die Beschwerdegegnerin den nämlichen Sachverhalt der Auf- stellung einer Baureklametafel im Falle der Beschwerdeführerin anders be- handelt hat als bei anderen Bauherrschaften. Folglich hat die Beschwerde- gegnerin mit der Auflage im Entscheid vom 20. September 2018 die

- 11 - Rechtsgleichheit verletzt, weshalb auf die Prüfung der Verletzung des Will- kürverbots verzichtet werden kann. 5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). Sie behauptet, die Beschwerdegegnerin sei ohne Grund von Art. 91 Abs. 1 KRG abgewichen. Gemäss Art. 90 Abs. 1 KRG sind Bewilli- gungen mit den gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen, falls inhaltliche oder formale Mängel des Bau- vorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können oder sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zu- stands aufdrängen. Den Grund für eine solche Auflage findet die Beschwer- degegnerin in Art. 44 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ i.V.m. dem von der Gemeinde X._____ erlassenen Merkblatt. Darin seien die Baustel- len- und Baureklametafeln zwar von der Grössenbeschränkung ausgenom- men, jedoch mit einer zeitlichen Einschränkung versehen. Diese besage, dass Baureklametafeln nur während der Bauzeit erlaubt und nach dem Bauende zu entfernen seien. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im Merkblatt "Reklamen" nur die zeitliche Beschränkung der Aufstellung von Baureklametafeln in Bezug auf deren Ende und nicht auf deren Beginn vermerkt sei. 5.2. Art. 44 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ wurde durch die Ge- meinde X._____ mit dem Merkblatt "Reklamen" (Bg-act. 2) konkretisiert. Die Regelungen zu Baureklametafeln wurden wie folgt präzisiert: "Baustellentafeln und Baureklamen sind bis Bauende erlaubt". Dieser Regelung ist keine zeitliche Einschränkung betreffend Baubeginn oder Aufstellung einer Baureklametafel zu entnehmen. Folglich kann offen bleiben, ob aus dem Baugesetz der Gemeinde X._____ eine zulässige De-

- 12 - legation zugunsten des Gemeindevorstandes X._____ zum Erlass eines konkretisierenden Merkblatts abgeleitet werden kann. 5.3. Art. 91 KRG regelt den Baubeginn, das Erlöschen und die Bauvollendung eines Bauvorhabens. Abs. 1 besagt, dass Bauvorhaben begonnen werden dürfen, sobald die Baubewilligung schriftlich vorliegt. Vorbehalten bleiben anderslautende Anordnungen in einem Rechtsmittelverfahren. Abs. 2 des- selben Artikels erläutert, dass Baubewilligungen und BAB-Bewilligungen erlöschen, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist seit zulässi- gem Baubeginn begonnen worden ist und, dass Bauvorhaben innert zwei Jahren nach Baubeginn zu vollenden sind. 5.4. Mit Art. 91 Abs. 1 KRG ist somit auch der Beginn der Baubewilligung gere- gelt. Für die Erhaltung des rechtmässigen Zustandes ist daher keine Ne- benbestimmung im Sinne einer Auflage, Bedingung oder Befristung not- wendig (Art. 90 Abs. 1 KRG). Die Auflage im Entscheid vom 20. September 2018 ist folglich für die Erhaltung des rechtmässigen Zustandes nicht not- wendig und kann aufgehoben werden. Hingegen ist die Beschwerdeführe- rin auf ihre Aussage in der Replik zu behaften, dass eine vor Baubeginn des Bauvorhabens aufgestellte Baureklametafel bei Nichtrealisierung des Bauvorhabens längstens ein Jahr, bzw. zwei Jahre bei Realisierung des Bauvorhabens bestehen könne. 6.1. Die Beschwerdegegnerin stellt in der Vernehmlassung vom 8. November 2018 das folgende Eventualbegehren: "Eventuell sei der Beschwerdeführerin zu gestatten, die beantragte Baureklame- tafel frühestens zwei Monate vor Baubeginn zu erstellen. Sollte der Baubeginn nicht im gleichen Jahr indem die Baureklametafel aufgestellt wird erfolgen, ist die Baureklametafel wieder zu entfernen."

- 13 - 6.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VRG kann die Vorinstanz den angefochtenen Ent- scheid bis zur Urteilsfindung im Sinn der Anträge der beschwerdeführen- den Partei abändern. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Ver- nehmlassung einen Eventualantrag gestellt. Dieser findet im Gesetz keine Grundlage und ist – wie auch in der Vernehmlassung der Beschwerdegeg- nerin ausgeführt – als Vergleichsvorschlag zu betrachten. Mangels An- nahme durch die Beschwerdeführerin ist der Vergleichsvorschlag hinfällig. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Auflage im Ent- scheid vom 20. September 2018 ungerechtfertigt ist, aufgehoben wird und durch eine neue Auflage (entsprechend Art. 91 Abs. 1 und 2 KRG) ersetzt wird. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin (½) sowie der Beschwerde- gegnerin (½) aufzuerlegen. 9. Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin - nach demselben Verteil- und Haftungsschlüssel wie für die Gerichtskosten - die Beschwerdeführerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zudem für die notwendig verursachten Kosten angemessen zu entschädigen. Es kann dabei grundsätzlich auf die Hono- rarnoten des Anwalts der Beschwerdeführerin vom 21. November 2018 über Fr. 2'200 (bestehend aus: Zeit- und Arbeitsaufwand 10 Std. à Fr. 220.- -/Std. [Fr. 2'200.--] zzgl. Kleinspesen [Fr. 66.--] sowie Mehrwertsteuer 7.7 % [Fr. 174.50]), insgesamt Fr. 2'440.50 (inkl. MWST), abgestellt wer- den. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen und teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin folglich die Hälfte der Honorarnote als Parteientschädigung (= Fr. 1'220.25) zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht:

- 14 - 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Auflage im Entscheid des Bauamts der Gemeinde X._____ vom 20. September 2018 wird wie folgt neu gefasst: "Die Reklametafel darf frühestens gestellt werden, wenn die Baubewilligung für das Hauptbauvorhaben gültig vorliegt, folglich am 19. August 2018. Sie ist zu ent- fernen, wenn das Hauptbauverfahren nicht binnen Jahresfrist seit dessen zuläs- sigen Baubeginn, folglich nicht bis am 19. August 2019, begonnen worden ist oder wenn das Hauptbauvorhaben nicht innert zwei Jahren nach Baubeginn vollendet wird (Schlussabnahme durch das Bauamt)." 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-- zusammen Fr. 1‘302.-- gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ (½) und zulasten der Gemeinde X._____ (½) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ mit insgesamt Fr. 1'220.25 (½ der Ho- norarkosten) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]