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R 2018 7

Graubünden · 2018-09-12 · Deutsch GR

Baugesuch | Baurecht

Erwägungen (10 Absätze)

E. 5 Am D.2._____ wurde das Baugesuch publiziert und die Pläne wurden öf- fentlich aufgelegt. Dagegen gingen innert der Bauauflagefrist keine Ein- sprachen ein. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2017 liess A._____ der Ge- meinde ihre Stellungnahme zukommen, mit der sie ihre Ansicht kundtat, bei der vorgenommenen Art von Sicherung (nicht bewilligungspflichtige mobile Abschrankevorrichtung mit Säulen und Ketten) handle es sich um eine dringliche Notmassnahme und weder um einen Zaun, noch um eine Hecke oder eine Mauer. Sie verlangte, dass die Ersatzvornahme mit sofor- tiger Wirkung aufgehoben und ihr eine Entschädigung ausgerichtet werde.

E. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG trägt im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten. Gestützt auf diese Be- stimmung sind die Gerichtskosten angesichts des vorliegenden Verfah- rensausgangs der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 2'500.-- fest- gesetzt, sie ist zusammen mit den Kanzleiauslagen von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen.

E. 5.2 Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel ver- pflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht vorliegend gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu.

- 14 - Demnach erkennt das Gericht:

E. 6 Mit Bauentscheid Nr. 2017-0026 vom 15. Januar 2018 wies die Gemeinde das Baugesuch "Einfriedung-Zaun " auf Parzelle Z.1._____ ab und aufer- legte die Gebühren für die Behandlung des Baugesuchs inkl. Ersatzvor- nahme für die Erstellung der Baugesuchsunterlagen von insgesamt Fr. 960.-- A._____.

- 4 -

E. 7 Gegen diesen Bauentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) am 14. Februar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die kosten- und entschädigungsfäl- lige Aufhebung des angefochtenen Bauentscheids, die Verpflichtung der Vorinstanz, das Meldeverfahren durchzuführen, eventualiter die Baubewil- ligung zu erteilen.

E. 8 Mit Vernehmlassung vom 8. März 2018 beantragte die Gemeinde (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) die kosten- und entschädigungsfällige Abwei- sung der Beschwerde.

E. 9 Mit Replik vom 27. April 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechts- begehren gemäss Beschwerde vom 14. Februar 2018 fest.

E. 10 Mit Duplik vom 3. Mai 2018 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Rechtsbegehren gemäss Vernehmlassung vom 8. März 2018.

E. 11 Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 forderte der Instruktionsrichter den Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin auf, die Honorarvereinbarung sowie die Kostennote einzureichen. Eine solche ging seitens der Beschwerdeführerin nicht ein. Auf die weitere Begründung im angefochtenen Bauentscheid vom 15. Ja- nuar 2018 sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

- 5 - 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Be- schwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Baubewilligung inkl. Einspra- cheentscheid einer kommunalen Baubehörde, vorliegend nämlich der Bau- entscheid Nr. 2017-0026 vom 15. Januar 2018 der Beschwerdegegnerin (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 10), stellt einen kommunalen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Dagegen steht kein anderes Rechtsmittel als die Be- schwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung (vgl. Art. 92 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes [KRG]; BR 801.100; Art. 46 der kanto- nalen Raumplanungsverordnung [KRVO]; BR 801.110; Art. 90 Baugesetz der Gemeinde X._____ [nachfolgend: BG]) und der Einspracheentscheid ist auch kein endgültiger Entscheid (vgl. auch Art. 33 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über die Raumplanung [RPG]; SR 700). Die örtliche und sachli- che Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist somit gegeben. Dessen funktionale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 43 Abs. 1 VRG, wonach das Verwaltungsgericht in der Regel in Dreierbeset- zung entscheidet, zumal vorliegend weder eine Konstellation im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRG (Fünferbesetzung) noch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 VRG (Einzelrichter) vorliegt. 1.2. Gemäss Art. 33 Abs. 2 RPG muss das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne vorsehen, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbe- stimmungen stützen, welche die Legitimation mindestens im gleichen Um- fang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG) und die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG) ge- währleistet. Das allgemeine Beschwerderecht nach Bundesrecht ergibt

- 6 - sich aus Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Demnach muss die Beschwerdeführerin am Verfah- ren der Vorinstanz teilgenommen haben und dort ganz oder teilweise un- terlegen sein (lit. a; formelle Beschwer), vom Entscheid oder Erlass beson- ders berührt sein (lit. b; materielle Beschwer) und ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (lit. c; materielle Be- schwer) (HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S. 562 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, womit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (vgl. Art. 33 Abs. 3 RPG, Art. 50 VRG sowie Urteil des Verwal- tungsgerichts [VGU] R 13 51 / R 14 99 vom 19. Mai 2015 E.1b mit Hinweis auf VGU R 14 52 vom 13. Januar 2015 E.2 u.a.; PVG 2003 Nr. 34). 2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Bauentscheid Nr. 2017-0026 vom 15. Januar 2018 der Beschwerdegegnerin (Bf-act. 2, Bg-act. 10). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Baugesuch "Einfriedung- Zaun" auf Parzelle Z.1._____ zu Recht abgewiesen hat oder nicht. 3.1. Gemäss Art. 89 Abs. 3 KRG ist das Baugesuch, wenn die Bauherrschaft nicht Eigentümerin des Baugrundstücks ist, durch den Eigentümer oder die Eigentümerin mit zu unterzeichnen. Diese Bestimmung ist, so Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG, unmittelbar anwendbar und geht abweichenden kommunalen Vorschriften vor. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu Art. 89 Abs. 3 KRG sind die Gemeinden nicht verpflichtet, Baugesuche von Gesuchstel- lerinnen und Gesuchstellern zu behandeln, deren Bauberechtigung offen- sichtlich fehlt (VGU R 12 113 und R 12 114 vom 11. Dezember 2012 E.2b, VGU R 11 3 vom 17. Mai 2011 E.1; PVG 1990 Nr. 25 und PVG 1987 Nr. 20). Bei unterschiedlichen Auslegungen der zivilrechtlichen Berechtigung ist es nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Sache

- 7 - des Zivilrichters, über den Bestand bzw. den Umfang der Rechte zu richten und damit auch zu entscheiden, ob der Bauherrin die Realisierung ihres Bauvorhabens aus zivilrechtlicher Optik zu verbieten ist oder nicht (vgl. VGU R 12 113 und R 12 114 vom 11. Dezember 2012 E.2b mit Hinweisen, VGU R 11 3 vom 17. Mai 2011 E.1). Hinter dieser Praxis steht unter ande- rem die Überlegung, dass es den Baubehörden nicht zuzumuten ist, Bau- gesuche, welche mitunter umfangreiche und komplizierte Abklärungen er- fordern, materiell zu behandeln, sofern von vornherein feststeht, dass dem Gesuchsteller die zivilrechtliche Berechtigung offenkundig fehlt (VGU R 12 113 und R 12 114 vom 11. Dezember 2012 E.2b; PVG 1987 Nr. 20). Die Gemeinde ist nur in Fällen von offensichtlich fehlender zivilrechtlicher Bau- berechtigung befugt, ein Baugesuch nicht an die Hand zu nehmen (…) (VGU R 12 4 vom 24. April 2012 E.2b, VGU R 05 19 vom 30. August 2015 E.4a). 3.2. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin zu 2/4 der vom Baugesuch be- troffenen Parzelle Z.1._____. Folglich ist zu prüfen, ob sie befugt war bzw. ist, über den von der Einfriedung betroffenen Teil der Parzelle Z.1._____ allein zu verfügen. Dies ist klarerweise nicht der Fall, denn für die Anord- nung bzw. Ausführung von baulichen Massnahmen auf Grundstücken im Miteigentum sind die Art. 467a-e des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu beachten. Die Beschwerdeführerin hat als eine von drei Miteigentümern weder die Mehrheit aller Miteigentümer inne noch vertritt sie mit ihrem Anteil von 2/4 den grösseren Teil der Sache. Damit kann sie im Alleingang weder notwendige bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ZGB (Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer) noch nützliche Bauarbeiten gemäss Art. 647d ZGB (nützliche Erneuerungs- und Umbau- arbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung

- 8 - der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sa- che vertritt) oder schon gar keine luxuriösen Bauarbeiten gemäss Art. 647e ZGB (Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, bedürfen der Zustim- mung aller Miteigentümer) vornehmen. Folglich muss auch nicht geprüft werden, ob es sich bei der fraglichen Einfriedung um eine notwendige, nützliche oder luxuriöse Baumassnahme handelt, was zudem ohnehin eine vom Zivilrichter zu entscheidende Frage ist. Dass es sich bei der fraglichen Einfriedung um eine gewöhnliche Verwaltungshandlung gemäss Art. 647a Abs. 1 ZGB handelte – wozu z.B. die Vornahme von Ausbesserungen etc. zählen –, zu deren Vornahme jeder Miteigentümer befugt ist, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht, vielmehr geht auch sie selbst von einer notwendigen baulichen Massnahme nach Art. 647c ZGB aus. Auch gibt sie nicht an, dass sie gestützt auf von der Miteigentümergemeinschaft getrof- fene anderslautende Vereinbarungen (z.B. ein Nutzung- und/oder Verwal- tungsreglement gemäss Art. 647 ZGB) zur Erstellung der fraglichen Einfrie- dung berechtigt gewesen wäre. Unerheblich ist auch, ob die Beschwerde- führerin Geschäftsführerin der E._____ X._____ AG ist bzw. war, was sie mit Einlage eines Handelsregisterauszugs (Bf-act. 5) bestreitet, wobei sol- ches für diese Frage ein untaugliches Beweismittel darstellt, zumal in ei- nem Handelsregisterauszug nur Präsidentin oder Präsident und die Mitglie- der des Verwaltungsrats sowie die Revisionsstelle, jedoch keine Angestell- ten wie z.B. eine Geschäftsführerin eingetragen werden (Art. 45 Handels- registerverordnung [HRegV; SR 221.411]). Die Beschwerdeführerin verweist, wie erwähnt, selbst auf Art. 647c ZGB (notwendige bauliche Massnahmen) und macht geltend, aufgrund der jüngsten Entwicklungen in X._____ (unzulässiges Betreten des Areals, Vandalenakte wie die Demolition der Zaunpfosten auf Parzelle Z.1._____, vgl. Foto in der Replik vom 27. April 2018 S. 5) handle es sich bei der Er- stellung der Einfriedung um eine zivilrechtliche Notwendigkeit. Diese Um-

- 9 - stände mögen zwar zutreffen und insofern auch ärgerlich sein, doch ent- binden sie die Beschwerdeführerin nicht von der Einholung der erforderli- chen (zivilrechtlichen) Zustimmung der übrigen Miteigentümer und der (öf- fentlich-rechtlichen) Baubewilligung. Auch ist unerheblich, dass die Be- schwerdeführerin das Schweigen der Miteigentümer als Zustimmung deu- tete, zumal die Beschwerdegegnerin von ihr ausdrücklich die Einreichung eines von allen Miteigentümern unterzeichneten Baugesuchs forderte (Bg- act. 1, 3, 6), und die Miteigentümer sich in deren Schreiben vom 18. bzw.

24. November 2017 an die Beschwerdegegnerin (Bg-act. 4 und 5) klar ge- gen die Einfriedung aussprachen. 3.3. Grundsätzlich ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin of- fensichtlich an der zivilrechtlichen Berechtigung zur Vornahme von bauli- chen Massnahmen, hier der Erstellung von Zaunpfosten entlang der Par- zelle Z.1._____ auf der Grenze zu Parzelle Z.3._____ mangelt. Folglich wäre die Beschwerdegegnerin grundsätzlich gar nicht verpflichtet gewe- sen, auf das Baugesuch einzutreten. Die Interessenlage ist allerdings so, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einleitung eines Wiederherstellungs- verfahrens zielt, was aber die rechtskräftige Feststellung eines materiell vorschriftswidrigen Zustands voraussetzt (VGU R 12 9 vom 27. August 2013 E.3a, VGU R 09 26 vom 17. November 2009 E.2a). Unter diesen Um- ständen ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin trotz offensicht- lich fehlender zivilrechtlicher Berechtigung auf das Baugesuch eintrat und es auch materiell behandelte. Diesem Vorgehen steht die oben zitierte ver- waltungsgerichtliche Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Bauberechtigung (vgl. VGU R 12 113 und R 12 114 vom 11. Dezember 2012 E.2b, VGU R 11 3 vom 17. Mai 2011 E.1; PVG 1990 Nr. 25 und PVG 1987 Nr. 20) nicht entgegen, zumal diese vor allem darauf abzielt, der Baubehörde diesbe- züglich umfangreiche und komplizierte Abklärungen zu ersparen, was vor- liegend nicht erforderlich war.

- 10 - 4.1. Ist die Beschwerdegegnerin auf das Baugesuch eingetreten, prüft das an- gerufene Gericht im Nachfolgenden, ob der Bauentscheid vom 15. Januar 2018 (Bf-act. 2, Bg-act. 10) aus materieller Sicht den entsprechenden bau- gesetzlichen Bestimmungen standhält oder nicht. 4.2. Gemäss Art. 40 Ziff. 18 KRVO sind Einfriedungen bis zu 1.0 m Höhe sowie Stütz- und Futtermauern bis zu 1.0 m Höhe grundsätzlich nicht bewilli- gungspflichtig, sofern sie sich nicht ausserhalb der Bauzonen befinden. Al- lerdings bestimmt Art. 86 Abs. 3 KRG, dass die Gemeinden in ihrem Bau- gesetz nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dem Meldeverfahren (vereinfachtes Baubewilligungsverfahren, Art. 50 f. KRVO) unterstellen können. Dies hat die Beschwerdegegnerin gemacht, gemäss Art. 86 Ziff. 10 BG sind Einfriedungen bis zu 1.0 m Höhe dem Meldeverfahren un- terstellt. Art. 40 Abs. 3 Satz 2 KRVO sieht auch vor, dass die Baubehörde von Amtes wegen ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten hat, wenn An- zeichen dafür bestehen, dass materielle Vorschriften verletzt sein könnten. Auch dies war vorliegend der Fall, weshalb das Vorgehen der Beschwer- degegnerin gestützt auf Art. 40 Abs. 3 KRVO und angesichts der ausge- bliebenen Reaktion seitens der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist. Wenn die Beschwerdeführerin verlangt, die Beschwerdegegnerin müsse nun ein Meldeverfahren durchführen (vgl. Ziff. 2 ihres Rechtsbegeh- rens), kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn aber ein Meldeverfahren durchgeführt würde bzw. durchgeführt worden wäre, würde dies die Be- schwerdeführerin nicht von der Einreichung eines Baugesuchs (Art. Z.3._____ Abs. 1 KRVO) und der Einhaltung der materiellen Vorschrif- ten befreien (vgl. Art. 40 Abs. 3 Satz 1 KRVO). Die Beschwerdeführerin kann also mit diesem von ihr vorgebrachten Begehren bzw. Argument nichts zu ihren Gunsten erreichen. 4.3. Gemäss Art. 65 BG dürfen Einfriedungen längs öffentlichem Eigentum und längs öffentlichen und privaten Verkehrsanlagen die Verkehrssicherheit so-

- 11 - wie das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Einfriedungen entlang von öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Strassen haben einen Mindestabstand von 30 cm einzuhalten und sie dürfen eine Höhe von 70 cm nicht überschreiten (Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BG). Höhere Einfriedungen müssen um das Mass der Mehrhöhe zurückversetzt werden, jedoch um maximal 2.5 m (Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BG). Je nach Zweckbestimmung kann die Baubehörde Ausnahmen gestat- ten (Art. 65 Abs. 4 BG). Die Beschwerdegegnerin stellte fest, dass die mit einer Kette miteinander verbundenen, metallenen Zaunpfosten entlang der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin fest im Boden verankert, 92 cm hoch sind, einen Durchmesser von 6 cm und einen Abstand von 5-10 cm zur öffentlichen Strasse auf Parzelle Z.3._____ aufweisen. Die Beschwerdeführerin bestritt diese Feststellungen nicht. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin die Einhaltung eines Mindestabstands von 52 cm zur Parzelle Z.3._____ forderte (30 cm + 22 cm aufgrund der Mehrhöhe). Weil die Beschwerdeführerin mit ihrer baulichen Massnahme auf Parzelle Z.1._____ offensichtlich kommunales Baurecht verletzt hat, ist es nichts als folgerichtig, dass die Beschwerdegegnerin die Baubewilligung verweigerte. Die dagegen vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin überzeu- gen nicht. Insbesondere ist unzutreffend, dass die erstellte Einfriedung eine Erweiterung der bereits bestehenden Stützmauer darstelle, die Aussen- grenze damit bewilligt sei ("bewilligte Grundstücksgrenze" zum Weg auf Parzelle Z.3._____) und für die Einfriedung deshalb keine Baubewilligung mehr notwendig sei. Auch ändert der Vergleich mit der Situation vor Schliessung des Einkaufszentrums, als die Parkplätze ständig benutzt wor- den sein sollen, nichts daran, dass das BG für Einfriedungen Grenzab- stände verlangt, jedoch nicht für parkierende Autos. Auch belegt die Be- schwerdeführerin nicht, dass in der Gemeinde eine langjährige Praxis be-

- 12 - stehen würde, wonach die Mindestabstände nicht eingehalten würden. Sie kann sich somit auch nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.Gal- len 2016, Rz. 599). Nicht zu hören ist schliesslich die Behauptung, Art. 65 Abs. 2 BG verstosse gegen die Eigentumsgarantie, weil nicht ersichtlich sei, welche Polizeigüter damit geschützt würden. Die Beschwerdegegnerin war einerseits aufgrund von Art. 22 KRG befugt, in ihrem BG strengere Re- geln als im KRG (hier insbesondere den von der Beschwerdeführerin zitier- ten Art. 76 Abs. 4 KRG, vgl. auch VGU R 10 74 vom 28. Oktober 2010 E.4b) zu erlassen, andererseits hat sie ausreichend klar dargetan, welche Polizeigüter betroffen sind, dass diese Bestimmung nämlich angesichts ei- niger sehr enger kommunaler Strassen auf dem Gemeindegebiet erlassen worden und v.a. für die Müllentsorgung und die Schneeräumung wichtig sei. 4.4. Eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 82 KRG setzt voraus, dass aus- serordentliche Verhältnisse vorliegen und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte bedeuten. Erst dann kann die kommunale Baubehörde Ausnahmen von einzelnen Bau- und Zonen- vorschriften gewähren, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen verletzt werden (Art. 82 Abs. 1 KRG). Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ersucht, weder um eine solche nach Art. 82 Abs. 1 KRG noch um eine Ausnahme gemäss Art. 65 Abs. 4 BG. Dementsprechend enthält der angefochtene Bauentscheid vom

E. 15 Januar 2018 auch keine Ausführungen zu den entsprechenden Voraus- setzungen und das Gericht kann sich dazu mangels Streitgegenstand bzw. Legitimation der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 50 f. VRG) gar nicht äussern.

- 13 - 4.5. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwer- degegnerin auf das im Rahmen einer Ersatzvornahme im Namen der Be- schwerdeführerin gestellte Baugesuch gar nicht hätte eintreten müssen, es in materieller Hinsicht jedoch zu Recht abgewiesen hat. Aus diesen Grün- den ist die Beschwerde abzuweisen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-- zusammen Fr. 2‘784.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 7

5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuarin Parolini URTEIL vom 12. September 2018 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Philipp Dobler, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

- 2 - 1. A._____ ist zu 2/4 Miteigentümerin der Parzelle Z.1._____ (Geschäftshaus mit Restaurant, Nr. Z.2._____, Laden- und Magazinanbau, Nr. Z.2._____- A, Laden- und Schutzraumanbau, Nr. Z.2._____-B, in X._____. Die weite- ren Miteigentümer sind B._____ (1/4) und C._____ (1/4). 2. Im Oktober 2017 stellte das Bauamt der Gemeinde X._____ (nachfolgend: Gemeinde) fest, dass auf der fraglichen Parzelle Z.1._____ Bauarbei- ten/Erdbohrarbeiten an der Liegenschaftsgrenze zur Gemeindestrasse auf Parzelle Z.3._____ für die Erstellung einer Einfriedung im Gang waren, ohne dass dafür ein Baugesuch eingereicht worden wäre. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 wies die Gemeinde die Miteigentümer A._____, B._____ und C._____ darauf hin, dass Einfriedungen gemäss Art. 86 und Art. 87 des kommunalen Baugesetzes (nachfolgend: BG) bewilligungs- pflichtig seien und einen minimalen Grenzabstand von 30 cm zur Gemein- destrasse aufweisen müssten. Die Gemeinde erwarte bei entsprechender Bauabsicht die Einreichung eines von allen Miteigentümern unterzeichne- ten Baugesuchs. 3. Einen Monat später stellte die Gemeinde fest, dass die Bauarbeiten ohne Einreichung eines Baubewilligungsgesuchs zu Ende geführt worden waren und dass die Zaunpfosten einen Grenzabstand von 5-10 cm zur Gemein- destrasse auf Parzelle Z.3._____ aufwiesen. Am 7. November 2017 erliess die Gemeinde einen Baubeschluss, mit dem den Miteigentümern jegliche weiteren baulichen Massnahmen verboten und sie letztmals aufgefordert wurden, innert zehn Tagen ein von allen Miteigentümern unterzeichnetes Baugesuch nachzureichen bzw. zu begründen, warum dies nicht möglich sein sollte. Erfolge dies nicht innert Frist, werde die Baubehörde die Ein- friedung auf ihre Kosten in Bezug auf die Einhaltung der Grenzabstände einmessen lassen. Über die Einleitung eines Wiederherstellungs- und Bussverfahrens werde nach Vorliegen der eingeforderten Unterlagen ent- schieden. B._____ und C._____ äusserten sich dahingehend, dass die Ein-

- 3 - friedung ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung durch die Firma E._____ X._____ AG, die Pächterin des dortigen Parkplatzes, deren Ge- schäftsführerin A._____ ist oder war, erstellt worden sei, und dass diese entfernt werden müsse. A._____ reagierte auf diese Aufforderung hin nicht. 4. In der Folge mass die Gemeinde im Rahmen eines nachträglich von Amtes wegen eingeleiteten Baubewilligungsverfahrens bzw. einer Ersatzvor- nahme die Grenzabstände der Zaunpfosten zur Gemeindestrasse ein und bereitete das Baugesuch mit den dazu gehörigen Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 29. November 2017 forderte die Gemeinde die Bauherr- schaft bzw. die Miteigentümer letztmals auf, sich innert Frist zu den Bau- gesuchsunterlagen zu äussern und das von allen Miteigentümern unter- zeichnete Baugesuch nachzureichen. Letzteres werde am D.1._____ pu- bliziert. Auf diese Aufforderung hin reagierten die Miteigentümer nicht. 5. Am D.2._____ wurde das Baugesuch publiziert und die Pläne wurden öf- fentlich aufgelegt. Dagegen gingen innert der Bauauflagefrist keine Ein- sprachen ein. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2017 liess A._____ der Ge- meinde ihre Stellungnahme zukommen, mit der sie ihre Ansicht kundtat, bei der vorgenommenen Art von Sicherung (nicht bewilligungspflichtige mobile Abschrankevorrichtung mit Säulen und Ketten) handle es sich um eine dringliche Notmassnahme und weder um einen Zaun, noch um eine Hecke oder eine Mauer. Sie verlangte, dass die Ersatzvornahme mit sofor- tiger Wirkung aufgehoben und ihr eine Entschädigung ausgerichtet werde. 6. Mit Bauentscheid Nr. 2017-0026 vom 15. Januar 2018 wies die Gemeinde das Baugesuch "Einfriedung-Zaun " auf Parzelle Z.1._____ ab und aufer- legte die Gebühren für die Behandlung des Baugesuchs inkl. Ersatzvor- nahme für die Erstellung der Baugesuchsunterlagen von insgesamt Fr. 960.-- A._____.

- 4 - 7. Gegen diesen Bauentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) am 14. Februar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die kosten- und entschädigungsfäl- lige Aufhebung des angefochtenen Bauentscheids, die Verpflichtung der Vorinstanz, das Meldeverfahren durchzuführen, eventualiter die Baubewil- ligung zu erteilen. 8. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2018 beantragte die Gemeinde (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) die kosten- und entschädigungsfällige Abwei- sung der Beschwerde. 9. Mit Replik vom 27. April 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechts- begehren gemäss Beschwerde vom 14. Februar 2018 fest. 10. Mit Duplik vom 3. Mai 2018 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Rechtsbegehren gemäss Vernehmlassung vom 8. März 2018. 11. Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 forderte der Instruktionsrichter den Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin auf, die Honorarvereinbarung sowie die Kostennote einzureichen. Eine solche ging seitens der Beschwerdeführerin nicht ein. Auf die weitere Begründung im angefochtenen Bauentscheid vom 15. Ja- nuar 2018 sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

- 5 - 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Be- schwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Baubewilligung inkl. Einspra- cheentscheid einer kommunalen Baubehörde, vorliegend nämlich der Bau- entscheid Nr. 2017-0026 vom 15. Januar 2018 der Beschwerdegegnerin (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 10), stellt einen kommunalen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Dagegen steht kein anderes Rechtsmittel als die Be- schwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung (vgl. Art. 92 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes [KRG]; BR 801.100; Art. 46 der kanto- nalen Raumplanungsverordnung [KRVO]; BR 801.110; Art. 90 Baugesetz der Gemeinde X._____ [nachfolgend: BG]) und der Einspracheentscheid ist auch kein endgültiger Entscheid (vgl. auch Art. 33 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über die Raumplanung [RPG]; SR 700). Die örtliche und sachli- che Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist somit gegeben. Dessen funktionale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 43 Abs. 1 VRG, wonach das Verwaltungsgericht in der Regel in Dreierbeset- zung entscheidet, zumal vorliegend weder eine Konstellation im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRG (Fünferbesetzung) noch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 VRG (Einzelrichter) vorliegt. 1.2. Gemäss Art. 33 Abs. 2 RPG muss das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne vorsehen, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbe- stimmungen stützen, welche die Legitimation mindestens im gleichen Um- fang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG) und die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG) ge- währleistet. Das allgemeine Beschwerderecht nach Bundesrecht ergibt

- 6 - sich aus Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Demnach muss die Beschwerdeführerin am Verfah- ren der Vorinstanz teilgenommen haben und dort ganz oder teilweise un- terlegen sein (lit. a; formelle Beschwer), vom Entscheid oder Erlass beson- ders berührt sein (lit. b; materielle Beschwer) und ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (lit. c; materielle Be- schwer) (HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S. 562 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, womit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (vgl. Art. 33 Abs. 3 RPG, Art. 50 VRG sowie Urteil des Verwal- tungsgerichts [VGU] R 13 51 / R 14 99 vom 19. Mai 2015 E.1b mit Hinweis auf VGU R 14 52 vom 13. Januar 2015 E.2 u.a.; PVG 2003 Nr. 34). 2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Bauentscheid Nr. 2017-0026 vom 15. Januar 2018 der Beschwerdegegnerin (Bf-act. 2, Bg-act. 10). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Baugesuch "Einfriedung- Zaun" auf Parzelle Z.1._____ zu Recht abgewiesen hat oder nicht. 3.1. Gemäss Art. 89 Abs. 3 KRG ist das Baugesuch, wenn die Bauherrschaft nicht Eigentümerin des Baugrundstücks ist, durch den Eigentümer oder die Eigentümerin mit zu unterzeichnen. Diese Bestimmung ist, so Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG, unmittelbar anwendbar und geht abweichenden kommunalen Vorschriften vor. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu Art. 89 Abs. 3 KRG sind die Gemeinden nicht verpflichtet, Baugesuche von Gesuchstel- lerinnen und Gesuchstellern zu behandeln, deren Bauberechtigung offen- sichtlich fehlt (VGU R 12 113 und R 12 114 vom 11. Dezember 2012 E.2b, VGU R 11 3 vom 17. Mai 2011 E.1; PVG 1990 Nr. 25 und PVG 1987 Nr. 20). Bei unterschiedlichen Auslegungen der zivilrechtlichen Berechtigung ist es nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Sache

- 7 - des Zivilrichters, über den Bestand bzw. den Umfang der Rechte zu richten und damit auch zu entscheiden, ob der Bauherrin die Realisierung ihres Bauvorhabens aus zivilrechtlicher Optik zu verbieten ist oder nicht (vgl. VGU R 12 113 und R 12 114 vom 11. Dezember 2012 E.2b mit Hinweisen, VGU R 11 3 vom 17. Mai 2011 E.1). Hinter dieser Praxis steht unter ande- rem die Überlegung, dass es den Baubehörden nicht zuzumuten ist, Bau- gesuche, welche mitunter umfangreiche und komplizierte Abklärungen er- fordern, materiell zu behandeln, sofern von vornherein feststeht, dass dem Gesuchsteller die zivilrechtliche Berechtigung offenkundig fehlt (VGU R 12 113 und R 12 114 vom 11. Dezember 2012 E.2b; PVG 1987 Nr. 20). Die Gemeinde ist nur in Fällen von offensichtlich fehlender zivilrechtlicher Bau- berechtigung befugt, ein Baugesuch nicht an die Hand zu nehmen (…) (VGU R 12 4 vom 24. April 2012 E.2b, VGU R 05 19 vom 30. August 2015 E.4a). 3.2. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin zu 2/4 der vom Baugesuch be- troffenen Parzelle Z.1._____. Folglich ist zu prüfen, ob sie befugt war bzw. ist, über den von der Einfriedung betroffenen Teil der Parzelle Z.1._____ allein zu verfügen. Dies ist klarerweise nicht der Fall, denn für die Anord- nung bzw. Ausführung von baulichen Massnahmen auf Grundstücken im Miteigentum sind die Art. 467a-e des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu beachten. Die Beschwerdeführerin hat als eine von drei Miteigentümern weder die Mehrheit aller Miteigentümer inne noch vertritt sie mit ihrem Anteil von 2/4 den grösseren Teil der Sache. Damit kann sie im Alleingang weder notwendige bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ZGB (Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer) noch nützliche Bauarbeiten gemäss Art. 647d ZGB (nützliche Erneuerungs- und Umbau- arbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung

- 8 - der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sa- che vertritt) oder schon gar keine luxuriösen Bauarbeiten gemäss Art. 647e ZGB (Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, bedürfen der Zustim- mung aller Miteigentümer) vornehmen. Folglich muss auch nicht geprüft werden, ob es sich bei der fraglichen Einfriedung um eine notwendige, nützliche oder luxuriöse Baumassnahme handelt, was zudem ohnehin eine vom Zivilrichter zu entscheidende Frage ist. Dass es sich bei der fraglichen Einfriedung um eine gewöhnliche Verwaltungshandlung gemäss Art. 647a Abs. 1 ZGB handelte – wozu z.B. die Vornahme von Ausbesserungen etc. zählen –, zu deren Vornahme jeder Miteigentümer befugt ist, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht, vielmehr geht auch sie selbst von einer notwendigen baulichen Massnahme nach Art. 647c ZGB aus. Auch gibt sie nicht an, dass sie gestützt auf von der Miteigentümergemeinschaft getrof- fene anderslautende Vereinbarungen (z.B. ein Nutzung- und/oder Verwal- tungsreglement gemäss Art. 647 ZGB) zur Erstellung der fraglichen Einfrie- dung berechtigt gewesen wäre. Unerheblich ist auch, ob die Beschwerde- führerin Geschäftsführerin der E._____ X._____ AG ist bzw. war, was sie mit Einlage eines Handelsregisterauszugs (Bf-act. 5) bestreitet, wobei sol- ches für diese Frage ein untaugliches Beweismittel darstellt, zumal in ei- nem Handelsregisterauszug nur Präsidentin oder Präsident und die Mitglie- der des Verwaltungsrats sowie die Revisionsstelle, jedoch keine Angestell- ten wie z.B. eine Geschäftsführerin eingetragen werden (Art. 45 Handels- registerverordnung [HRegV; SR 221.411]). Die Beschwerdeführerin verweist, wie erwähnt, selbst auf Art. 647c ZGB (notwendige bauliche Massnahmen) und macht geltend, aufgrund der jüngsten Entwicklungen in X._____ (unzulässiges Betreten des Areals, Vandalenakte wie die Demolition der Zaunpfosten auf Parzelle Z.1._____, vgl. Foto in der Replik vom 27. April 2018 S. 5) handle es sich bei der Er- stellung der Einfriedung um eine zivilrechtliche Notwendigkeit. Diese Um-

- 9 - stände mögen zwar zutreffen und insofern auch ärgerlich sein, doch ent- binden sie die Beschwerdeführerin nicht von der Einholung der erforderli- chen (zivilrechtlichen) Zustimmung der übrigen Miteigentümer und der (öf- fentlich-rechtlichen) Baubewilligung. Auch ist unerheblich, dass die Be- schwerdeführerin das Schweigen der Miteigentümer als Zustimmung deu- tete, zumal die Beschwerdegegnerin von ihr ausdrücklich die Einreichung eines von allen Miteigentümern unterzeichneten Baugesuchs forderte (Bg- act. 1, 3, 6), und die Miteigentümer sich in deren Schreiben vom 18. bzw.

24. November 2017 an die Beschwerdegegnerin (Bg-act. 4 und 5) klar ge- gen die Einfriedung aussprachen. 3.3. Grundsätzlich ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin of- fensichtlich an der zivilrechtlichen Berechtigung zur Vornahme von bauli- chen Massnahmen, hier der Erstellung von Zaunpfosten entlang der Par- zelle Z.1._____ auf der Grenze zu Parzelle Z.3._____ mangelt. Folglich wäre die Beschwerdegegnerin grundsätzlich gar nicht verpflichtet gewe- sen, auf das Baugesuch einzutreten. Die Interessenlage ist allerdings so, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einleitung eines Wiederherstellungs- verfahrens zielt, was aber die rechtskräftige Feststellung eines materiell vorschriftswidrigen Zustands voraussetzt (VGU R 12 9 vom 27. August 2013 E.3a, VGU R 09 26 vom 17. November 2009 E.2a). Unter diesen Um- ständen ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin trotz offensicht- lich fehlender zivilrechtlicher Berechtigung auf das Baugesuch eintrat und es auch materiell behandelte. Diesem Vorgehen steht die oben zitierte ver- waltungsgerichtliche Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Bauberechtigung (vgl. VGU R 12 113 und R 12 114 vom 11. Dezember 2012 E.2b, VGU R 11 3 vom 17. Mai 2011 E.1; PVG 1990 Nr. 25 und PVG 1987 Nr. 20) nicht entgegen, zumal diese vor allem darauf abzielt, der Baubehörde diesbe- züglich umfangreiche und komplizierte Abklärungen zu ersparen, was vor- liegend nicht erforderlich war.

- 10 - 4.1. Ist die Beschwerdegegnerin auf das Baugesuch eingetreten, prüft das an- gerufene Gericht im Nachfolgenden, ob der Bauentscheid vom 15. Januar 2018 (Bf-act. 2, Bg-act. 10) aus materieller Sicht den entsprechenden bau- gesetzlichen Bestimmungen standhält oder nicht. 4.2. Gemäss Art. 40 Ziff. 18 KRVO sind Einfriedungen bis zu 1.0 m Höhe sowie Stütz- und Futtermauern bis zu 1.0 m Höhe grundsätzlich nicht bewilli- gungspflichtig, sofern sie sich nicht ausserhalb der Bauzonen befinden. Al- lerdings bestimmt Art. 86 Abs. 3 KRG, dass die Gemeinden in ihrem Bau- gesetz nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dem Meldeverfahren (vereinfachtes Baubewilligungsverfahren, Art. 50 f. KRVO) unterstellen können. Dies hat die Beschwerdegegnerin gemacht, gemäss Art. 86 Ziff. 10 BG sind Einfriedungen bis zu 1.0 m Höhe dem Meldeverfahren un- terstellt. Art. 40 Abs. 3 Satz 2 KRVO sieht auch vor, dass die Baubehörde von Amtes wegen ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten hat, wenn An- zeichen dafür bestehen, dass materielle Vorschriften verletzt sein könnten. Auch dies war vorliegend der Fall, weshalb das Vorgehen der Beschwer- degegnerin gestützt auf Art. 40 Abs. 3 KRVO und angesichts der ausge- bliebenen Reaktion seitens der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist. Wenn die Beschwerdeführerin verlangt, die Beschwerdegegnerin müsse nun ein Meldeverfahren durchführen (vgl. Ziff. 2 ihres Rechtsbegeh- rens), kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn aber ein Meldeverfahren durchgeführt würde bzw. durchgeführt worden wäre, würde dies die Be- schwerdeführerin nicht von der Einreichung eines Baugesuchs (Art. Z.3._____ Abs. 1 KRVO) und der Einhaltung der materiellen Vorschrif- ten befreien (vgl. Art. 40 Abs. 3 Satz 1 KRVO). Die Beschwerdeführerin kann also mit diesem von ihr vorgebrachten Begehren bzw. Argument nichts zu ihren Gunsten erreichen. 4.3. Gemäss Art. 65 BG dürfen Einfriedungen längs öffentlichem Eigentum und längs öffentlichen und privaten Verkehrsanlagen die Verkehrssicherheit so-

- 11 - wie das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Einfriedungen entlang von öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Strassen haben einen Mindestabstand von 30 cm einzuhalten und sie dürfen eine Höhe von 70 cm nicht überschreiten (Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BG). Höhere Einfriedungen müssen um das Mass der Mehrhöhe zurückversetzt werden, jedoch um maximal 2.5 m (Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BG). Je nach Zweckbestimmung kann die Baubehörde Ausnahmen gestat- ten (Art. 65 Abs. 4 BG). Die Beschwerdegegnerin stellte fest, dass die mit einer Kette miteinander verbundenen, metallenen Zaunpfosten entlang der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin fest im Boden verankert, 92 cm hoch sind, einen Durchmesser von 6 cm und einen Abstand von 5-10 cm zur öffentlichen Strasse auf Parzelle Z.3._____ aufweisen. Die Beschwerdeführerin bestritt diese Feststellungen nicht. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin die Einhaltung eines Mindestabstands von 52 cm zur Parzelle Z.3._____ forderte (30 cm + 22 cm aufgrund der Mehrhöhe). Weil die Beschwerdeführerin mit ihrer baulichen Massnahme auf Parzelle Z.1._____ offensichtlich kommunales Baurecht verletzt hat, ist es nichts als folgerichtig, dass die Beschwerdegegnerin die Baubewilligung verweigerte. Die dagegen vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin überzeu- gen nicht. Insbesondere ist unzutreffend, dass die erstellte Einfriedung eine Erweiterung der bereits bestehenden Stützmauer darstelle, die Aussen- grenze damit bewilligt sei ("bewilligte Grundstücksgrenze" zum Weg auf Parzelle Z.3._____) und für die Einfriedung deshalb keine Baubewilligung mehr notwendig sei. Auch ändert der Vergleich mit der Situation vor Schliessung des Einkaufszentrums, als die Parkplätze ständig benutzt wor- den sein sollen, nichts daran, dass das BG für Einfriedungen Grenzab- stände verlangt, jedoch nicht für parkierende Autos. Auch belegt die Be- schwerdeführerin nicht, dass in der Gemeinde eine langjährige Praxis be-

- 12 - stehen würde, wonach die Mindestabstände nicht eingehalten würden. Sie kann sich somit auch nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.Gal- len 2016, Rz. 599). Nicht zu hören ist schliesslich die Behauptung, Art. 65 Abs. 2 BG verstosse gegen die Eigentumsgarantie, weil nicht ersichtlich sei, welche Polizeigüter damit geschützt würden. Die Beschwerdegegnerin war einerseits aufgrund von Art. 22 KRG befugt, in ihrem BG strengere Re- geln als im KRG (hier insbesondere den von der Beschwerdeführerin zitier- ten Art. 76 Abs. 4 KRG, vgl. auch VGU R 10 74 vom 28. Oktober 2010 E.4b) zu erlassen, andererseits hat sie ausreichend klar dargetan, welche Polizeigüter betroffen sind, dass diese Bestimmung nämlich angesichts ei- niger sehr enger kommunaler Strassen auf dem Gemeindegebiet erlassen worden und v.a. für die Müllentsorgung und die Schneeräumung wichtig sei. 4.4. Eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 82 KRG setzt voraus, dass aus- serordentliche Verhältnisse vorliegen und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte bedeuten. Erst dann kann die kommunale Baubehörde Ausnahmen von einzelnen Bau- und Zonen- vorschriften gewähren, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen verletzt werden (Art. 82 Abs. 1 KRG). Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ersucht, weder um eine solche nach Art. 82 Abs. 1 KRG noch um eine Ausnahme gemäss Art. 65 Abs. 4 BG. Dementsprechend enthält der angefochtene Bauentscheid vom

15. Januar 2018 auch keine Ausführungen zu den entsprechenden Voraus- setzungen und das Gericht kann sich dazu mangels Streitgegenstand bzw. Legitimation der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 50 f. VRG) gar nicht äussern.

- 13 - 4.5. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwer- degegnerin auf das im Rahmen einer Ersatzvornahme im Namen der Be- schwerdeführerin gestellte Baugesuch gar nicht hätte eintreten müssen, es in materieller Hinsicht jedoch zu Recht abgewiesen hat. Aus diesen Grün- den ist die Beschwerde abzuweisen. 5.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG trägt im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten. Gestützt auf diese Be- stimmung sind die Gerichtskosten angesichts des vorliegenden Verfah- rensausgangs der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 2'500.-- fest- gesetzt, sie ist zusammen mit den Kanzleiauslagen von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen. 5.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel ver- pflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht vorliegend gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu.

- 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-- zusammen Fr. 2‘784.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]