Teilrevision Ortsplanung | Ortsplanungsrevision
Erwägungen (7 Absätze)
E. 5 Am 16. August 2018 erhob das Berghotel K._____ gegen den Regierungs- entscheid vom 3. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden (siehe dazu das Beschwerdeverfahren R 18 42).
E. 6 Am 5. September 2018 erhoben auch die USO (nachfolgend: Beschwerde- führerinnen) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den (nachfolgend: Verwaltungsgericht) mit folgenden Anträgen: "1. Der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 3. Juli 2018 des Regierungs- rats zum Generellen Erschliessungsplan 1:5000 "Bikestrecke C._____ - E._____ - O.1._____" (Protokoll Nr. 569) sei aufzuheben, und dem Generellen Erschliessungsplan 1:5000 "Bikestrecke C._____ - E._____ - O.1._____" sei die Genehmigung zu verweigern. 2. Der Kanton Graubünden sei anzuweisen, die bestehenden Beeinträchtigun- gen des TWW-Objektes Nr. 11053 "D._____" (Erosionsschäden, wilde Wege) fachgemäss zu beseitigen bzw. fachgemäss beseitigen zu lassen. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 4. Es seien eine Stellungnahme des BAFU und ein Gutachten der ENHK einzu- holen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Die Beschwerdeführerinnen brachten insbesondere vor, dass der geplante Bikeweg mit dem Schutzziel des TWW-Objektes (Art. 6 Abs. 1 lit. a TwwV) nicht vereinbar sei und dass der Kanton verpflichtet sei, geeignete Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zur Erreichung des Schutzziels zu treffen so- wie bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen. Begründend verwiesen sie auf die Vollzugshilfe zur Trockenwiesenverordnung des BAFU aus dem Jahre 2010 (UV-1017-D), welche auf S. 67 festhalte, dass Anlagen von neuen touristischen Bauten und Anlagen wie beispielsweise Mountainbike- pisten ausdrücklich nicht mit dem Schutzziel des Art. 6 TwwV vereinbar
- 6 - seien. Des Weiteren seien gemäss dem Handbuch graubündenBIKE (3.140) dem Mountainbike dienende Eingriffe in TWW von nationaler Be- deutung ebenfalls verboten. Mit diesen Vorgaben sei der GEP 1:5000 "Bi- kestrecke C._____ - E._____ - O.1._____“ bzw. der geplante Bikeweg nicht vereinbar.
E. 7 Mit Vernehmlassung vom 17. September 2018 beantragte die Regierung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die Argu- mente, welche sie bereits im angefochtenen Entscheid ausführte.
E. 8 Der Beschwerde wurde am 19. September 2018 gestützt auf Art. 53 VRG die aufschiebende Wirkung erteilt.
E. 9 Mit Vernehmlassung vom 27. September 2018 beantragte auch die Ge- meinde O.1._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
E. 10 Replik und Duplik der jeweiligen Parteien bringen keine neuen Erkennt- nisse bzw. Anträge hervor, sondern stellen lediglich Vertiefungen der be- reits vorgebrachten Argumente dar.
E. 11 Das Verwaltungsgericht führte am 30. September 2019 mit den jeweiligen Parteien der Beschwerdeverfahren R 18 42 und R 18 51 einen gemeinsa- men Augenschein durch. Das während des Augenscheins schriftlich fest- gehaltene und mit Fotoaufnahmen versehene Protokoll wurde den Parteien seitens des Verwaltungsgerichts beigebracht. Anlässlich bzw. in Folge des Augenscheins, wurden dem Verwaltungsgericht verschiedene Dokumente nachgereicht. Unter anderem Dokumente des Amts für Natur und Umwelt Graubünden (ANU), welche dem Gericht aufzeigen sollen, dass das von der Beschwerdegegnerin 1 bzw. dem ANU gehandhabte "Punktesystem",
- 7 - welches Eingriffe in TWW Objekte zu legitimieren vermöge, dem BAFU be- kannt sei und von ihm mitgetragen werde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Genehmigungsent- scheid der Regierung (Protokoll Nr. 569) vom 3. Juli 2018, womit die Re- gierung die Teilrevision der Ortsplanung O.1._____ (GEP "Bikestrecke B._____-O.1._____"; Beschluss des Gemeindeparlaments von O.1._____ vom 29. September 2016) unter Auflagen, Anweisungen und Hinweisen genehmigte. Anfechtungsobjekt in der vorliegenden Angelegenheit bildet somit der Genehmigungsentscheid der Regierung. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Fragen betreffend eine allfällige Pflicht des Kantons zur Beseitigung bestehender Schäden am TWW Objekt "D._____" von nationaler Bedeutung. Diesbezüglich wird auf die Be- schwerde nicht eingetreten. 1.2. Gemäss Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide der Regierung über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen sowie über Planungsbeschwerden mit Beschwerde ans Verwaltungsge- richt weitergezogen werden. Somit ist das angerufene Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zu- ständig. Über die vorliegende Beschwerde entscheidet das Verwaltungs- gericht gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung. Die Beschwer- deführerinnen sind zudem vom angefochtenen Entscheid berührt und wei-
- 8 - sen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids auf. Die Beschwerde wurde ebenfalls frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG), weshalb auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist. 1.3. Zur Kognition (Überprüfungsbefugnis) des Gerichts ist festzuhalten, dass sich die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichts aus Art. 51 Abs. 1 VRG herleitet, wonach mit der Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden können. Das streitberufene Gericht überprüft demzufolge die Feststellung des Sachverhalts und die Rechtsfragen frei. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin 1 die vom Gemein- deparlament von O.1._____ am 29. September 2016 beschlossene Teilre- vision der Ortsplanung O.1._____ (GEP "Bikestrecke C._____ - E._____ - O.1._____"), mit Entscheid vom 3. Juli 2018, richtigerweise genehmigt hat (Protokoll Nr. 569). 3.1. Die Beschwerdeführerinnen sind im Wesentlichen der Ansicht, dass der ge- plante Bikeweg mit den Schutzzielen der TWW nicht vereinbar sei. Die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdegegnerin 2 sind hingegen der Auffassung, dass die Anlage eines Biketrails im vorliegenden Gebiet sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht als geringfügig einzustufen sei und somit vereinbar mit Art. 6 Abs. 1 TwwV. Im Kanton Graubünden werde nämlich seit vielen Jahren die Praxis angewandt, bei eher geringfügigen und kleinflächigen Eingriffen in TWW Objekte, den er- forderlichen Realersatz primär über ein sog. Punktesystem anstatt über die komplizierte formelle Bezeichnung von Vorranggebieten sicherzustellen, in dessen Rahmen die Fläche und die Qualität der TWW insgesamt wieder- hergestellt oder gesteigert werden sollen, was nichts anderes als eine Form
- 9 - des Realersatzes darstelle. Der notwendige Realersatz könne dadurch ohne Festlegung eines Vorranggebietes für TWW vorgeschlagen und rea- lisiert werden. Das BAFU habe Kenntnis von dieser Praxis und trage diese auch mit. 3.2. Nachfolgend gilt es den Gehalt bzw. das Schutzziel des Art. 6 TwwV zu eruieren und der Frage nachzugehen, inwiefern ein Abweichen von diesem Schutzziel möglich ist. Insbesondere steht das von der Beschwerdegegne- rin 1 bzw. vom ANU gehandhabte Punktesystem, welches im Kanton Graubünden praxisgemäss als Grundlage für Eingriffe in TWW Objekte von nationaler Bedeutung dienen soll, auf dem Prüfstand. 3.3. Wie der Blick auf den Gehalt von Art. 18 Abs. 1, 1bis und 1ter NHG sowie Art. 18a-d NHG zeigt, hat der Biotopschutz im Laufe der Zeit an Gewicht gewonnen. Allerdings sind auch die Biotope heute nicht alle absolut ge- schützt. Von Bedeutung im Rahmen dieser Auseinandersetzung ist zunächst die Frage nach der Rechtsfolge der Inventarisierung von Bioto- pen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG in Bezug auf die Interes- senabwägung bei Eingriffen. Bei diesen Inventaren kann unterschieden werden zwischen jenen des allgemeinen Biotopschutzes und den zwei Moorschutzinventaren als Inventare des besonderen Biotopschutzes. Letz- tere sind, sofern von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, gleichwohl in einem gesonderten Moorlandschaftsinventar zu verzeichnen. Die Inventare des allgemeinen Biotopschutzes sind (1) das Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Aueninventar), (2) das Bun- desinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphi- bienlaichgebiete-Inventar) und (3) das Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwieseninventar). Wenn- gleich auch Art. 18a und Art. 18b NHG zwischen Objekten von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung unterscheiden und sich damit an die Kon- zeption von Art. 5 NHG anlehnen, bestehen doch wichtige Unterschiede.
- 10 - Während beispielsweise die Inventarisierung eines Objektes nach 5 NHG diesem ex lege unmittelbaren, gesteigerten Schutz verschafft, bestimmen Inventare nach 18a NHG ausschliesslich den Perimeter des geschützten Gebiets und die Schutzziele (FAHRLÄNDER, Kommentar NHG, Zürich 2019, Rz. 5 f. zu Art. 18a NHG). Allerdings knüpfen die einschlägigen Aus- führungsbestimmungen an den Akt der Inventarisierung unter anderem ausdrücklich das grundsätzliche Gebot des ungeschmälerten Erhaltens (Art. 4 Abs. 1 der Auenverordnung [AuenV; SR 451.31], Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Be- deutung [AlgV; SR 451.34] und Art. 6 Abs. 1 TwwV) und versuchen den Schutz auf ein mit den Objekten nach Art. 5 NHG vergleichbares Niveau zu heben. Die einschlägigen Bestimmungen zur Interessenabwägung bzw. zu den Eingriffsvoraussetzungen finden sich in Art. 4 Abs. 4 AuenV («ein Ab- weichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die […] einem […] überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen»), Art. 7 Abs. 1 AlgV («ein Abwei- chen vom Schutzziel ortsfester Objekte ist nur zulässig für standortgebun- dene Vorhaben, die einem überwiegenden öffentlichen Interesse von eben- falls nationaler Bedeutung dienen») und Art. 7 TwwV («ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die […] einem […] überwiegenden Interesse von nationaler Bedeutung die- nen»). Somit ist auch im Falle von Objekten der drei Biotopschutzinventare die Ermittlung und Konkretisierung des Schutzziels entscheidend für die Frage, ob ein Projekt überhaupt einen Eingriff in die ungeschmälerte Erhal- tung desselben nach sich zieht. Wäre Letzteres der Fall, vermögen nur im Verhältnis zu den Erhaltungsinteressen als gewichtiger erscheinende Nut- zungsinteressen (Eingriffsinteressen) von ebenfalls nationaler Bedeutung ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung zu rechtfertigen (FAHR- LÄNDER, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 18 NHG und Rz. 46 ff. zu Art. 18a NHG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_526/2015 vom 12. Oktober 2016). Sind die Voraussetzungen für einen Eingriff in ein Auengebiet, ein Amphibien-
- 11 - laichgebiet oder in eine TWW von nationaler Bedeutung ausnahmsweise erfüllt, hat der Verursacher nach den materiellen Vorgaben von Art. 18 Abs. 1ter NHG für bestmögliche Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmass- nahmen zu sorgen (FAHRLÄNDER, a.a.O., Rz. 52 zu Art. 18a NHG; Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 100.2014.214 vom 22. Juli 2015). 3.4. Auch für die TWW werden einige Aspekte des allgemeinen Schutzziels der ungeschmälerten Erhaltung besonders hervorgehoben oder konkretisiert: Nach Art. 6 Abs. 1 TwwV sollen die Pflanzen- und Tierwelt sowie ihre öko- logische Grundlage erhalten und gefördert werden; die für die Trockenwie- sen typische Eigenart, Struktur und Dynamik soll erhalten und Land- sowie Waldwirtschaft sollen nachhaltig betrieben werden. Weitere objektspezifi- sche und damit für den Biotopschutz ausnahmsweise individuelle Schutz- ziele sind gemäss Art. 6 Abs. 3 TwwV in der jeweiligen Objektbeschreibung festgehalten (FAHRLÄNDER, a.a.O., Rz. 50 zu Art. 18a NHG). Die Vollzugs- hilfe zur Trockenwiesenverordnung des BAFU (nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU) hält auf S. 15 fest, dass die Objekte ungeschmälert erhalten werden sollen. Dies bedeute, dass sich TWW Objekte weder in Bezug auf ihre Qua- lität als Lebensraum für trockenwiesen- und trocken-weidenspezifische Ar- ten verschlechtern noch in Bezug auf ihre Fläche verkleinern dürfen. Dies schliesse die Erhaltung ihrer Eigenart, ihrer typischen Strukturen (Ein- schlüsse und Grenzelemente) sowie der ihnen eigenen Dynamik ein. Auf S. 67 der Vollzugshilfe BAFU wird weiter statuiert, dass das Anlegen von neuen touristischen Bauten und Anlagen wie Mountainbikepisten nicht mit dem Schutzziel der TWW vereinbar sei. Die Angaben sind jedoch als Richt- linien zu verstehen, welche im Einzelfall auf ihre Zweckmässigkeit zu über- prüfen seien. Wenn das Schutzziel mittels anderer Massnahmen besser erreicht werden könne, so seien die Richtlinien an den Einzelfall anzupas- sen.
- 12 - 3.5. In strikter Anwendung der Vollzugshilfe BAFU stellt der geplante Biketrail eine Verletzung des in Art. 6 TwwV statuierten Schutzziels dar. Weiter sind die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 TwwV, welche ein Abweichen vom Schutzziel legitimieren würde, vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde- gegnerin 1 räumt im angefochtenen Entscheid (Protokoll Nr. 569 E.5, S. 19 /20) selber ein, dass der geplante Biketrail eine Beeinträchtigung des Schutzziels nach Art. 6 Abs. 1 TwwV darstellen würde und dass die Vor- aussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 TwwV vorliegend auch nicht gegeben seien. Jedoch verweist sie auf die im Kanton Graubünden gelebte Praxis, den erforderlichen Rea- lersatz mittels Punktesystem anstatt über die Bezeichnung von Vorrangge- bieten sicherzustellen. Diese Praxis werde auch vom BAFU gestützt. 3.6. Einige Dokumente, welche dem Verwaltungsgericht vom ANU anlässlich bzw. in Folge des durchgeführten Augenscheins zugestellt wurden, bele- gen, dass dieses "Punktesystem" – zumindest in gewissen Fällen – An- wendung gefunden hat und offensichtlich mit der Direktion des BAFU auch abgesprochen wurde (vgl. Akteneinlagen des Augenscheinprotokolls vom
30. September 2019). Lediglich auf Grundlage dieser Dokumente von einer gefestigten Praxis, welche vom BAFU gestützt und mitgetragen wird, zu sprechen, wäre jedoch zu weit gegriffen, weshalb es nicht rechtmässig ist, ein solches Konzept, welches lediglich in bestimmten Einzelfällen vom BAFU bestätigt wurde, auch hier ohne Weiteres zur Anwendung zu brin- gen. Vorliegend bedarf es vielmehr einer konkreten Stellungnahme des BAFU, welche sich eingehend mit dem hier thematisierten Punktesystem auseinandersetzt. Insbesondere muss Klarheit darüber bestehen, ob bzw. inwiefern das BAFU das von der Beschwerdegegnerin 1 bzw. vom ANU gehandhabte Punktesystem im konkreten Fall mitträgt. 3.7. Demzufolge wird der Regierungsentscheid vom 3. Juli 2018 (Protokoll Nr.
569) aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin 1 zur
- 13 - ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen. Die Beschwerde- gegnerin 1 wird aufgefordert, das BAFU zu beauftragen eine Stellung- nahme bezüglich des hier thematisierten "Punktesystems" und deren An- wendbarkeit im konkreten Fall abzugeben. Der Vorinstanz wird dadurch er- möglicht, eine Stellungnahem des BAFU einzuholen, welche aufzeigen soll, dass die hier umstrittene Praxis, den Realersatz primär über ein sog. "Punktesystem" anstatt über die Bezeichnung von Vorranggebieten sicher- zustellen, beim BAFU Akzeptanz findet. Es bleibt der Beschwerdegegnerin 1 zudem freigestellt diesbezüglich weitere Bundesstellen zu kontaktieren. Damit wird der Beschwerdegegnerin 1 auch die Möglichkeit eröffnet, in ei- nem zweiten Anlauf – auf Grundlage allfälliger neuer Erkenntnisse – eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. 4. Konsequenterweise bedeutet dies im Endresultat, dass die Beschwerde vom 5. September 2018 (Poststempel) teilweise gutgeheissen wird; näm- lich insofern, dass der Genehmigungsentscheid vom 3. Juli 2018 der Be- schwerdegegnerin 1 (Protokoll Nr. 569) aufgehoben und zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin 1 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, so- weit darauf eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten je hälftig zulasten der beiden Beschwerdegegnerinnen (Art. 73 VRG), welche über- dies zu verpflichten sind, den obsiegenden Beschwerdeführerinnen alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Dem Verwaltungsgericht erscheint die vom Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerinnen eingereichte Honorarnote als angemessen. Die Kosten von Fr. 6'273.--, beinhaltend das Aktenstudium, das Vorberei- ten und Redigieren mehrerer Rechtsschriften sowie sämtliche Aufwendun- gen in Verbindungen mit der Planung und Durchführung des Augen-
- 14 - scheins, zuzüglich Spesen, sind in Anbetracht des vorliegenden Falles durchaus vertretbar. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Geneh- migungsentscheid vom 3. Juli 2018 betreffend Teilrevision Ortsplanung (Protokoll Nr. 569) aufgehoben und zur Ergänzung des Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Regierung des Kantons Graubünden zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 364.-- zusammen Fr. 3'364.-- gehen je hälftig zulasten des Kantons Graubünden und der Gemeinde O.1._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- Der Kanton Graubünden und die Gemeinde O.1._____ haben je hälftig eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'273.-- (inkl. MWST) an die A._____ und Mitbeteiligte zu entrichten.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 51
5. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Pritzi und Hubert, Aktuar ad hoc Michael URTEIL vom 2. Dezember 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und Mitbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, , Beschwerdeführerinnen gegen Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubün- den, Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde O.1._____, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Teilrevision Ortsplanung O.1._____
- 2 - 1. Am 29. Oktober 2015 beschloss das Gemeindeparlament der Gemeinde O.1._____ die Anpassung des regionalen Richtplans O.1._____ betreffend "Langsamverkehr", beinhaltend die notwendigen Anpassungen für den Neubau des Singletrails "B._____". Der Gemeindevorstand der Gemeinde O.1._____ reichte die Richtplananpassung mit Schreiben vom 12. Februar 2016 der Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Regierung) zur Genehmigung ein. Die Richtplananpassung wurde am 4. Juli 2018 von der Regierung genehmigt. 2. Am 29. September 2016 beschloss das Gemeindeparlament der Ge- meinde O.1._____ eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Ge- nerellen Erschliessungsplan (nachfolgend: GEP) 1:5000 "Bikestrecke B._____ - O.1._____". Darin wurde ein geplanter Mountainbikeweg festge- legt, welcher aus dem unmittelbar südlich des Restaurants “C._____“ lie- genden Gebiet über den D._____, die E._____ und durch den F._____- und G._____-wald bis ins Gebiet H._____ (I._____-strasse bis nördlich der Parzelle Nr. 5803) nach O.1._____ führen soll. Zudem wurde unmittelbar südlich des Restaurants "C._____“ bis auf die E._____ ein neuer Wander- weg festgelegt, und der bestehende, etwas südlich gelegene Bergwander- weg soll aufgehoben werden. Mit den neuen Festlegungen im GEP sollen die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Erstellung eines durch- gehenden Bikewegs aus dem Gebiet C._____ über die E._____ nach O.1._____ geschaffen werden. Die bestehende Streckenführung über den Alpweg sei für Bikerinnen und Biker aufgrund der Steilheit und der Unter- lage gefährlich und unattraktiv, was viele dazu bewege, eine individuelle Abfahrtsroute zu wählen, was zu wilden Weglinien und erhöhter Erosion im umliegenden Trockenwiesen und -weiden (nachfolgend TWW) Objekt führe. Des Weiteren sollen mit der vorliegenden Revisionsvorlage die be- stehenden Nutzungskonflikte zwischen Wandernden und Biker/innen ent- schärft werden. Der Beschluss des GGemeindeparlaments der Gemeinde
- 3 - O.1._____ vom 29. September 2016 wurde am 14. Oktober 2016 öffentlich bekanntgegeben. 3. Am 27. Februar 2017 ging seitens der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz sowie seitens der Sektion Graubünden der A._____ und des World Wildlife Fund (nachfolgend: USO [Umweltschutzorganisationen]) eine gemeinsame Stellungnahme betreffend die Teilrevision der Ortsplanung O.1._____ ein. Die USO wiesen die Regierung in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die geplante Bikestrecke eine Trockenwiese von nationaler Bedeutung (TWW Objekt Nr. 11 053 "D._____") quere und dadurch nicht mit dem Schutzziel des TWW Objekts und der Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TwwV; SR 451.37) vereinbar sei. Ferner sei der Kanton verpflichtet, geeignete Schutz- und Unterhaltsmass- nahmen zur Erreichung des Schutzziels zu treffen sowie bereits beste- hende Beeinträchtigungen zu beseitigen, weshalb die USO in ihrer Stel- lungnahme beantragten, den GEP 1:5000 "Bikestrecke C._____ - E._____
- O.1._____" nicht zu genehmigen. Des Weiteren seien die Erosionsschä- den und wilden Wege innerhalb des TWW-Objekts Nr. 11 053 "D._____" von nationaler Bedeutung fachgemäss zu renaturieren. Eventualiter sei das Bundesamt für Umwelt (BAFU) einzubeziehen oder eventualiter sei dies- bezüglich ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutz- kommission (ENHK) einzuholen. 4. Am 3. Juli 2018, mitgeteilt am 4. Juli 2018, hat die Regierung – entgegen der Stellungahme der USO – die Teilrevision der Ortsplanung (GEP "Bike- strecke C._____ - E._____ - O.1._____") genehmigt (Protokoll Nr. 569). Die Regierung führte im Wesentlichen aus, dass der vorliegende GEP 1:5000 "Bikestrecke C._____ - E._____ - O.1._____" materiell sowohl mit der kantonalen als auch mit der regionalen Richtplanung übereinstimme. Zudem sei das Nutzungsplanverfahren korrekt mit dem Verfahren zur An- passung des regionalen Richtplans koordiniert worden. Allfällig notwendige
- 4 - Schutzmassnahmen und Auflagen betreffend Landwirtschaft, Wald und Wild seien im Rahmen des BAB-Verfahrens zu verfügen. Ferner führte die Regierung aus, wo durch den neuen Mountainbikeweg schutzwürdige Bio- tope gemäss Art. 14 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung über den Na- tur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) beeinträchtigt werden, seien auf- grund von Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei- matschutz (NHG; SR 451) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 6 und 7 NHV geeignete Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zu treffen. Die durch das wilde Befahren der Bikerinnen und Biker hervorgerufenen Be- schädigungen am TWW Objekt Nr. 11 053 "D._____" von nationaler Be- deutung seien fachgemäss zu renaturieren, so dass diesbezüglich die TWW wiederhergestellt werden können. Dazu sei im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens ein Wiederherstellungskonzept, wel- ches einen Erdverschiebungsplan beinhalten müsse, vorzulegen. In Bezug auf die infolge der Erstellung des geplanten neuen Mountainbikewegs her- vorgerufenen Beeinträchtigungen an den TWW sei vorgesehen, auf der Grundlage von Beweidungskonzepten geeignete Ersatzmassnahmen zu treffen. Im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens seien die nötigen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zu Gunsten von TWW konkret aufzuzeigen und deren Realisierbarkeit sei auszuweisen. Betreffend die konkret umzusetzenden Ersatzmassnahmen sei das Bau- projekt so zu optimieren, dass die Eingriffsflächen in die TWW soweit als möglich minimiert werden können, wobei auch vertretbare Komforteinbus- sen in Kauf zu nehmen seien. Für den zukünftigen Schutz und die Scho- nung der Schutzobjekte, insbesondere des TWW Objektes Nr. 11 053 "D._____" von nationaler Bedeutung, während des Betriebs der Anlage, seien geeignete Massnahen (z.B. Besucherlenkungen) zu treffen, womit verhindert werden könne, dass weitere, respektive erneute Schäden an den Schutzobjekten durch die Bikerinnen und Biker entstehen würden.
- 5 - 5. Am 16. August 2018 erhob das Berghotel K._____ gegen den Regierungs- entscheid vom 3. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden (siehe dazu das Beschwerdeverfahren R 18 42). 6. Am 5. September 2018 erhoben auch die USO (nachfolgend: Beschwerde- führerinnen) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den (nachfolgend: Verwaltungsgericht) mit folgenden Anträgen: "1. Der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 3. Juli 2018 des Regierungs- rats zum Generellen Erschliessungsplan 1:5000 "Bikestrecke C._____ - E._____ - O.1._____" (Protokoll Nr. 569) sei aufzuheben, und dem Generellen Erschliessungsplan 1:5000 "Bikestrecke C._____ - E._____ - O.1._____" sei die Genehmigung zu verweigern. 2. Der Kanton Graubünden sei anzuweisen, die bestehenden Beeinträchtigun- gen des TWW-Objektes Nr. 11053 "D._____" (Erosionsschäden, wilde Wege) fachgemäss zu beseitigen bzw. fachgemäss beseitigen zu lassen. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 4. Es seien eine Stellungnahme des BAFU und ein Gutachten der ENHK einzu- holen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Die Beschwerdeführerinnen brachten insbesondere vor, dass der geplante Bikeweg mit dem Schutzziel des TWW-Objektes (Art. 6 Abs. 1 lit. a TwwV) nicht vereinbar sei und dass der Kanton verpflichtet sei, geeignete Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zur Erreichung des Schutzziels zu treffen so- wie bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen. Begründend verwiesen sie auf die Vollzugshilfe zur Trockenwiesenverordnung des BAFU aus dem Jahre 2010 (UV-1017-D), welche auf S. 67 festhalte, dass Anlagen von neuen touristischen Bauten und Anlagen wie beispielsweise Mountainbike- pisten ausdrücklich nicht mit dem Schutzziel des Art. 6 TwwV vereinbar
- 6 - seien. Des Weiteren seien gemäss dem Handbuch graubündenBIKE (3.140) dem Mountainbike dienende Eingriffe in TWW von nationaler Be- deutung ebenfalls verboten. Mit diesen Vorgaben sei der GEP 1:5000 "Bi- kestrecke C._____ - E._____ - O.1._____“ bzw. der geplante Bikeweg nicht vereinbar. 7. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2018 beantragte die Regierung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die Argu- mente, welche sie bereits im angefochtenen Entscheid ausführte. 8. Der Beschwerde wurde am 19. September 2018 gestützt auf Art. 53 VRG die aufschiebende Wirkung erteilt. 9. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2018 beantragte auch die Ge- meinde O.1._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 10. Replik und Duplik der jeweiligen Parteien bringen keine neuen Erkennt- nisse bzw. Anträge hervor, sondern stellen lediglich Vertiefungen der be- reits vorgebrachten Argumente dar. 11. Das Verwaltungsgericht führte am 30. September 2019 mit den jeweiligen Parteien der Beschwerdeverfahren R 18 42 und R 18 51 einen gemeinsa- men Augenschein durch. Das während des Augenscheins schriftlich fest- gehaltene und mit Fotoaufnahmen versehene Protokoll wurde den Parteien seitens des Verwaltungsgerichts beigebracht. Anlässlich bzw. in Folge des Augenscheins, wurden dem Verwaltungsgericht verschiedene Dokumente nachgereicht. Unter anderem Dokumente des Amts für Natur und Umwelt Graubünden (ANU), welche dem Gericht aufzeigen sollen, dass das von der Beschwerdegegnerin 1 bzw. dem ANU gehandhabte "Punktesystem",
- 7 - welches Eingriffe in TWW Objekte zu legitimieren vermöge, dem BAFU be- kannt sei und von ihm mitgetragen werde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Genehmigungsent- scheid der Regierung (Protokoll Nr. 569) vom 3. Juli 2018, womit die Re- gierung die Teilrevision der Ortsplanung O.1._____ (GEP "Bikestrecke B._____-O.1._____"; Beschluss des Gemeindeparlaments von O.1._____ vom 29. September 2016) unter Auflagen, Anweisungen und Hinweisen genehmigte. Anfechtungsobjekt in der vorliegenden Angelegenheit bildet somit der Genehmigungsentscheid der Regierung. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Fragen betreffend eine allfällige Pflicht des Kantons zur Beseitigung bestehender Schäden am TWW Objekt "D._____" von nationaler Bedeutung. Diesbezüglich wird auf die Be- schwerde nicht eingetreten. 1.2. Gemäss Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide der Regierung über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen sowie über Planungsbeschwerden mit Beschwerde ans Verwaltungsge- richt weitergezogen werden. Somit ist das angerufene Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zu- ständig. Über die vorliegende Beschwerde entscheidet das Verwaltungs- gericht gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung. Die Beschwer- deführerinnen sind zudem vom angefochtenen Entscheid berührt und wei-
- 8 - sen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids auf. Die Beschwerde wurde ebenfalls frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG), weshalb auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist. 1.3. Zur Kognition (Überprüfungsbefugnis) des Gerichts ist festzuhalten, dass sich die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichts aus Art. 51 Abs. 1 VRG herleitet, wonach mit der Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden können. Das streitberufene Gericht überprüft demzufolge die Feststellung des Sachverhalts und die Rechtsfragen frei. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin 1 die vom Gemein- deparlament von O.1._____ am 29. September 2016 beschlossene Teilre- vision der Ortsplanung O.1._____ (GEP "Bikestrecke C._____ - E._____ - O.1._____"), mit Entscheid vom 3. Juli 2018, richtigerweise genehmigt hat (Protokoll Nr. 569). 3.1. Die Beschwerdeführerinnen sind im Wesentlichen der Ansicht, dass der ge- plante Bikeweg mit den Schutzzielen der TWW nicht vereinbar sei. Die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdegegnerin 2 sind hingegen der Auffassung, dass die Anlage eines Biketrails im vorliegenden Gebiet sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht als geringfügig einzustufen sei und somit vereinbar mit Art. 6 Abs. 1 TwwV. Im Kanton Graubünden werde nämlich seit vielen Jahren die Praxis angewandt, bei eher geringfügigen und kleinflächigen Eingriffen in TWW Objekte, den er- forderlichen Realersatz primär über ein sog. Punktesystem anstatt über die komplizierte formelle Bezeichnung von Vorranggebieten sicherzustellen, in dessen Rahmen die Fläche und die Qualität der TWW insgesamt wieder- hergestellt oder gesteigert werden sollen, was nichts anderes als eine Form
- 9 - des Realersatzes darstelle. Der notwendige Realersatz könne dadurch ohne Festlegung eines Vorranggebietes für TWW vorgeschlagen und rea- lisiert werden. Das BAFU habe Kenntnis von dieser Praxis und trage diese auch mit. 3.2. Nachfolgend gilt es den Gehalt bzw. das Schutzziel des Art. 6 TwwV zu eruieren und der Frage nachzugehen, inwiefern ein Abweichen von diesem Schutzziel möglich ist. Insbesondere steht das von der Beschwerdegegne- rin 1 bzw. vom ANU gehandhabte Punktesystem, welches im Kanton Graubünden praxisgemäss als Grundlage für Eingriffe in TWW Objekte von nationaler Bedeutung dienen soll, auf dem Prüfstand. 3.3. Wie der Blick auf den Gehalt von Art. 18 Abs. 1, 1bis und 1ter NHG sowie Art. 18a-d NHG zeigt, hat der Biotopschutz im Laufe der Zeit an Gewicht gewonnen. Allerdings sind auch die Biotope heute nicht alle absolut ge- schützt. Von Bedeutung im Rahmen dieser Auseinandersetzung ist zunächst die Frage nach der Rechtsfolge der Inventarisierung von Bioto- pen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG in Bezug auf die Interes- senabwägung bei Eingriffen. Bei diesen Inventaren kann unterschieden werden zwischen jenen des allgemeinen Biotopschutzes und den zwei Moorschutzinventaren als Inventare des besonderen Biotopschutzes. Letz- tere sind, sofern von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, gleichwohl in einem gesonderten Moorlandschaftsinventar zu verzeichnen. Die Inventare des allgemeinen Biotopschutzes sind (1) das Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Aueninventar), (2) das Bun- desinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphi- bienlaichgebiete-Inventar) und (3) das Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwieseninventar). Wenn- gleich auch Art. 18a und Art. 18b NHG zwischen Objekten von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung unterscheiden und sich damit an die Kon- zeption von Art. 5 NHG anlehnen, bestehen doch wichtige Unterschiede.
- 10 - Während beispielsweise die Inventarisierung eines Objektes nach 5 NHG diesem ex lege unmittelbaren, gesteigerten Schutz verschafft, bestimmen Inventare nach 18a NHG ausschliesslich den Perimeter des geschützten Gebiets und die Schutzziele (FAHRLÄNDER, Kommentar NHG, Zürich 2019, Rz. 5 f. zu Art. 18a NHG). Allerdings knüpfen die einschlägigen Aus- führungsbestimmungen an den Akt der Inventarisierung unter anderem ausdrücklich das grundsätzliche Gebot des ungeschmälerten Erhaltens (Art. 4 Abs. 1 der Auenverordnung [AuenV; SR 451.31], Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Be- deutung [AlgV; SR 451.34] und Art. 6 Abs. 1 TwwV) und versuchen den Schutz auf ein mit den Objekten nach Art. 5 NHG vergleichbares Niveau zu heben. Die einschlägigen Bestimmungen zur Interessenabwägung bzw. zu den Eingriffsvoraussetzungen finden sich in Art. 4 Abs. 4 AuenV («ein Ab- weichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die […] einem […] überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen»), Art. 7 Abs. 1 AlgV («ein Abwei- chen vom Schutzziel ortsfester Objekte ist nur zulässig für standortgebun- dene Vorhaben, die einem überwiegenden öffentlichen Interesse von eben- falls nationaler Bedeutung dienen») und Art. 7 TwwV («ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die […] einem […] überwiegenden Interesse von nationaler Bedeutung die- nen»). Somit ist auch im Falle von Objekten der drei Biotopschutzinventare die Ermittlung und Konkretisierung des Schutzziels entscheidend für die Frage, ob ein Projekt überhaupt einen Eingriff in die ungeschmälerte Erhal- tung desselben nach sich zieht. Wäre Letzteres der Fall, vermögen nur im Verhältnis zu den Erhaltungsinteressen als gewichtiger erscheinende Nut- zungsinteressen (Eingriffsinteressen) von ebenfalls nationaler Bedeutung ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung zu rechtfertigen (FAHR- LÄNDER, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 18 NHG und Rz. 46 ff. zu Art. 18a NHG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_526/2015 vom 12. Oktober 2016). Sind die Voraussetzungen für einen Eingriff in ein Auengebiet, ein Amphibien-
- 11 - laichgebiet oder in eine TWW von nationaler Bedeutung ausnahmsweise erfüllt, hat der Verursacher nach den materiellen Vorgaben von Art. 18 Abs. 1ter NHG für bestmögliche Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmass- nahmen zu sorgen (FAHRLÄNDER, a.a.O., Rz. 52 zu Art. 18a NHG; Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 100.2014.214 vom 22. Juli 2015). 3.4. Auch für die TWW werden einige Aspekte des allgemeinen Schutzziels der ungeschmälerten Erhaltung besonders hervorgehoben oder konkretisiert: Nach Art. 6 Abs. 1 TwwV sollen die Pflanzen- und Tierwelt sowie ihre öko- logische Grundlage erhalten und gefördert werden; die für die Trockenwie- sen typische Eigenart, Struktur und Dynamik soll erhalten und Land- sowie Waldwirtschaft sollen nachhaltig betrieben werden. Weitere objektspezifi- sche und damit für den Biotopschutz ausnahmsweise individuelle Schutz- ziele sind gemäss Art. 6 Abs. 3 TwwV in der jeweiligen Objektbeschreibung festgehalten (FAHRLÄNDER, a.a.O., Rz. 50 zu Art. 18a NHG). Die Vollzugs- hilfe zur Trockenwiesenverordnung des BAFU (nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU) hält auf S. 15 fest, dass die Objekte ungeschmälert erhalten werden sollen. Dies bedeute, dass sich TWW Objekte weder in Bezug auf ihre Qua- lität als Lebensraum für trockenwiesen- und trocken-weidenspezifische Ar- ten verschlechtern noch in Bezug auf ihre Fläche verkleinern dürfen. Dies schliesse die Erhaltung ihrer Eigenart, ihrer typischen Strukturen (Ein- schlüsse und Grenzelemente) sowie der ihnen eigenen Dynamik ein. Auf S. 67 der Vollzugshilfe BAFU wird weiter statuiert, dass das Anlegen von neuen touristischen Bauten und Anlagen wie Mountainbikepisten nicht mit dem Schutzziel der TWW vereinbar sei. Die Angaben sind jedoch als Richt- linien zu verstehen, welche im Einzelfall auf ihre Zweckmässigkeit zu über- prüfen seien. Wenn das Schutzziel mittels anderer Massnahmen besser erreicht werden könne, so seien die Richtlinien an den Einzelfall anzupas- sen.
- 12 - 3.5. In strikter Anwendung der Vollzugshilfe BAFU stellt der geplante Biketrail eine Verletzung des in Art. 6 TwwV statuierten Schutzziels dar. Weiter sind die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 TwwV, welche ein Abweichen vom Schutzziel legitimieren würde, vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde- gegnerin 1 räumt im angefochtenen Entscheid (Protokoll Nr. 569 E.5, S. 19 /20) selber ein, dass der geplante Biketrail eine Beeinträchtigung des Schutzziels nach Art. 6 Abs. 1 TwwV darstellen würde und dass die Vor- aussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 TwwV vorliegend auch nicht gegeben seien. Jedoch verweist sie auf die im Kanton Graubünden gelebte Praxis, den erforderlichen Rea- lersatz mittels Punktesystem anstatt über die Bezeichnung von Vorrangge- bieten sicherzustellen. Diese Praxis werde auch vom BAFU gestützt. 3.6. Einige Dokumente, welche dem Verwaltungsgericht vom ANU anlässlich bzw. in Folge des durchgeführten Augenscheins zugestellt wurden, bele- gen, dass dieses "Punktesystem" – zumindest in gewissen Fällen – An- wendung gefunden hat und offensichtlich mit der Direktion des BAFU auch abgesprochen wurde (vgl. Akteneinlagen des Augenscheinprotokolls vom
30. September 2019). Lediglich auf Grundlage dieser Dokumente von einer gefestigten Praxis, welche vom BAFU gestützt und mitgetragen wird, zu sprechen, wäre jedoch zu weit gegriffen, weshalb es nicht rechtmässig ist, ein solches Konzept, welches lediglich in bestimmten Einzelfällen vom BAFU bestätigt wurde, auch hier ohne Weiteres zur Anwendung zu brin- gen. Vorliegend bedarf es vielmehr einer konkreten Stellungnahme des BAFU, welche sich eingehend mit dem hier thematisierten Punktesystem auseinandersetzt. Insbesondere muss Klarheit darüber bestehen, ob bzw. inwiefern das BAFU das von der Beschwerdegegnerin 1 bzw. vom ANU gehandhabte Punktesystem im konkreten Fall mitträgt. 3.7. Demzufolge wird der Regierungsentscheid vom 3. Juli 2018 (Protokoll Nr.
569) aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin 1 zur
- 13 - ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen. Die Beschwerde- gegnerin 1 wird aufgefordert, das BAFU zu beauftragen eine Stellung- nahme bezüglich des hier thematisierten "Punktesystems" und deren An- wendbarkeit im konkreten Fall abzugeben. Der Vorinstanz wird dadurch er- möglicht, eine Stellungnahem des BAFU einzuholen, welche aufzeigen soll, dass die hier umstrittene Praxis, den Realersatz primär über ein sog. "Punktesystem" anstatt über die Bezeichnung von Vorranggebieten sicher- zustellen, beim BAFU Akzeptanz findet. Es bleibt der Beschwerdegegnerin 1 zudem freigestellt diesbezüglich weitere Bundesstellen zu kontaktieren. Damit wird der Beschwerdegegnerin 1 auch die Möglichkeit eröffnet, in ei- nem zweiten Anlauf – auf Grundlage allfälliger neuer Erkenntnisse – eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. 4. Konsequenterweise bedeutet dies im Endresultat, dass die Beschwerde vom 5. September 2018 (Poststempel) teilweise gutgeheissen wird; näm- lich insofern, dass der Genehmigungsentscheid vom 3. Juli 2018 der Be- schwerdegegnerin 1 (Protokoll Nr. 569) aufgehoben und zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin 1 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, so- weit darauf eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten je hälftig zulasten der beiden Beschwerdegegnerinnen (Art. 73 VRG), welche über- dies zu verpflichten sind, den obsiegenden Beschwerdeführerinnen alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Dem Verwaltungsgericht erscheint die vom Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerinnen eingereichte Honorarnote als angemessen. Die Kosten von Fr. 6'273.--, beinhaltend das Aktenstudium, das Vorberei- ten und Redigieren mehrerer Rechtsschriften sowie sämtliche Aufwendun- gen in Verbindungen mit der Planung und Durchführung des Augen-
- 14 - scheins, zuzüglich Spesen, sind in Anbetracht des vorliegenden Falles durchaus vertretbar. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Geneh- migungsentscheid vom 3. Juli 2018 betreffend Teilrevision Ortsplanung (Protokoll Nr. 569) aufgehoben und zur Ergänzung des Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Regierung des Kantons Graubünden zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 364.-- zusammen Fr. 3'364.-- gehen je hälftig zulasten des Kantons Graubünden und der Gemeinde O.1._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Der Kanton Graubünden und die Gemeinde O.1._____ haben je hälftig eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'273.-- (inkl. MWST) an die A._____ und Mitbeteiligte zu entrichten. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]