kommunale Richtplanung | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 104.-- zusammen Fr. 404.-- gehen zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 50
5. Kammer Einzelrichter Meisser und Paganini als Aktuar URTEIL vom 5. September 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend kommunale Richtplanung
- 2 - 1. Am 30. August 2018 genehmigte die Gemeindeversammlung der Ge- meinde X._____ das Kommunale Räumliche Leitbild (KRL), der u.a. vor- sieht, das Siedlungsgebiet "C._____" von Norden durch eine zusätzliche Strasse zu erschliessen. 2. Dagegen erhoben A._____ und B._____ am 31. August 2018 Beschwerde mit dem Antrag, die vorgenannte Massnahme sei aus dem KRL zu strei- chen bzw. der betreffende Genehmigungsentscheid sei aufzuheben. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorgani- sationsgesetz (GOG; BR 173.000) die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz. 2. Gemäss Art. 20 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) können die Gemeinden kommunale Richtpläne erlas- sen. Diese legen die von ihnen angestrebte räumliche Entwicklung bezüg- lich Nutzung, Gestaltung, Erschliessung und Ausstattung fest. Sie zeigen auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinde mit jenen der Nach- bargemeinden, der Region und des Kantons koordiniert werden (Abs. 1). Die Gemeinden regeln Zuständigkeit und Verfahren für den Erlass von kommunalen Richtplänen. Sie führen eine Mitwirkungsauflage durch (Abs. 2). Kommunale Richtpläne werden der Regierung zur Kenntnis gebracht und sind für die mit Planungsaufgaben betrauten Organe der Gemeinde verbindlich. Sie sind öffentlich und können von jedermann eingesehen wer- den (Abs. 3). Die anzustrebende räumliche Entwicklung kann auch in Leit- bildern und dergleichen festgehalten werden (Abs. 4).
- 3 - 3. Das hier angefochtene Kommunale Räumliche Leitbild (KRL) gilt als kom- munaler Richtplan und ist als solcher "bloss" behördenverbindlich. Dage- gen steht Privaten unmittelbar kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Rechtsschutz gegen Richtpläne beschränkt sich im Wesentlichen auf de- ren mittelbare Anfechtung durch Beschwerden gegen richtplanbeeinflusste Akte der Nutzungsplanung (vgl. HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 134 ff., 142). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Gemeinde im Sinne von Art. 20 Abs. 2 KRG spezielle Verfahrensregeln für den Erlass kommunaler Richtpläne (und damit auch des KRL) aufgestellt hat oder nicht. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführer haben demnach die vorliegenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 104.-- zusammen Fr. 404.-- gehen zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]